Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6147/2024
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A. _______, geboren am (…), B. _______, geboren am (…), C. _______, geboren am (…), D. _______, geboren am (…), E. _______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 5. September 2024 / N (…).
D-6147/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden am 24. Februar 2021 in der Schweiz erst- mals um Asyl nachsuchten, dass die Vorinstanz durch den Abgleich mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Eurodac) feststellte, dass den Beschwerdeführerenden bereits in Griechenland subsidiärer Schutz gewährt worden war, und Grie- chenland am 8. März 2021 einer Rückübernahme der Beschwerdeführen- den zustimmte, dass die Vorinstanz folglich am 15. März 2021 auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführenden nicht eintrat und die Beschwerdeführenden aus der Schweiz wegwies, dass die Beschwerdeführenden am 19. März 2021 gegen diesen Nichtein- tretensentscheid Beschwerde erhoben, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Mai 2022 ihren Entscheid vom
15. März 2021 aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm, dass das Beschwerdeverfahren daraufhin mit Entscheid vom 23. Mai 2022 vom Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos abgeschrieben wurde, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 21. Juli 2022 erneut auf die Asylge- suche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, jedoch aufgrund Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügte, dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführenden am 22. Juli 2024 bei der Vorinstanz um die Gewährung von Zweitasyl ersuchten, wobei im Wesentlichen auf ihre In- tegration in der Schweiz sowie gesundheitliche Beschwerden verwiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2024 das rechtliche Gehör zu einem potentiellen Abweisungsentscheid gewährte, wobei darauf hinge- wiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden gemäss Auskunft der grie- chischen Behörden dort lediglich über einen subsidiären Schutz und nicht über die Flüchtlingseigenschaft verfügen würden,
D-6147/2024 Seite 3 dass die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 29. August 2024 ausführten, sie hätten im Heimatstaat Verfolgung zu gewärtigen, dass die Vorinstanz mit Datum vom 5. September 2024 die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung von Zweitasyl ablehnte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Gewährung von Zweitasyl unter anderem voraussetze, dass der gesuch- stellenden Person von einem anderen Staat die Flüchtlingseigenschaft zu- erkannt worden sei, den Beschwerdeführenden in Griechenland jedoch le- diglich subsidiärer Schutz gewährt worden sei, dass die Beschwerdeführenden am 27. September 2024 (Datum Post- stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben und die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und die Gewährung von Asyl beantragten, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen anführ- ten, dass eine Rückkehr nach Afghanistan gefährlich und unsicher sei, dass die Kinder keine Zukunftsaussichten hätten und die Vorinstanz zudem nicht genügend berücksichtigt habe, dass es unmöglich gewesen sei, von den griechischen Behörden die notwendigen Dokumente für das Asylge- such zu erlangen, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-6147/2024 Seite 4 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass eine allfällige Verfolgungssituation im Heimatstaat vorliegend nicht Prozessgegenstand sein kann, nachdem mit Verfügung vom 21. Juli 2022 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten worden war und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist und die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren auch nichts vorgebracht haben, was dessen Rechtsbestand in Frage stel- len könnte, dass die Schweiz gemäss Art. 50 AsylG Flüchtlingen, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind, Asyl gewähren kann, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten (Zweitasyl), dass die Anwendung von Art. 50 AsylG im Lichte der Europäischen Über- gangsvereinbarung praxisgemäss voraussetzt, dass die Betroffenen im Erststaat als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention oder des Flüchtlingsprotokolls erkannt wurden (vgl. BVGE 2019 IV/1 m.w.H.), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung daher korrekterweise darauf hin- weist, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, sondern ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde, was nicht dem Flüchtlingsstatus entspricht, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde dagegen nichts ein- wenden, sondern allein auf die Zustände in ihrem Heimatstaat Afghanistan hinweisen,
D-6147/2024 Seite 5 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, nachzuweisen, dass sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden sind, dass es somit an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG fehlt, dass die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um Zweitasyl folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750. – (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6147/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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