Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6133/2014 Urteil vom 3. November 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...), und deren Kinder
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
6. F._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - kosovarische Staatsangehörige und gemäss eigenen Angaben ethnische Ashkali mit letztem Wohnsitz in G._______ - am 12. September 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 25. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt und am 10. Oktober 2014 durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) angehört wurden, dass der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vorbrachte, er habe immer in G._______ gelebt, wo er ein Haus besitze und einen (...) betrieben habe, mit dem er gut verdient habe, dass er vor dem Krieg im (...) seines Vaters gearbeitet habe, in dem sowohl Albaner als auch Serben eingekauft hätten, dass er von einem albanischen (...) namens I._______, bei dem die Serben in der besagten Zeit (...) beschlagnahmt hätten, vor etwa zwei Jahren beschuldigt worden sei, ihn damals im Auftrag der Serben bespitzelt zu haben, dass I._______ das Zwei- oder Dreifache des Wertes des beschlagnahmten (...) von ihm verlangt und ihm mit Prügel gedroht habe, dann aber wieder verschwunden sei, und er diesen seither respektive bis vor acht oder neun Monaten nicht mehr persönlich getroffen habe, dass er die Drohungen nicht wirklich ernst genommen habe, sich aber zur Ausreise entschlossen habe, nachdem I._______ ihn zwei Mal in seiner Abwesenheit - vor sechs und eineinhalb Monaten - zu Hause gesucht habe, dass er sich nicht an die Polizei gewendet habe, da I._______ ihn davor gewarnt habe, und er überdies der Ansicht sei, die Polizei arbeite schlecht und benachteilige Ashkali, dass er der Beschwerdeführerin 2 erst nach dem letzten Besuch von I._______ von seinen Problemen erzählt habe, und sie am 3. September 2014 aus Kosovo ausgereist und via Serbien und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt seien, dass er seit 1999 oder 2000 regelmässig in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und Beruhigungsmittel erhalten habe, und in der Schweiz wegen eines Hautausschlags einen Arzt aufgesucht habe, dass die Kinder im Heimatland die Schule besucht hätten und gesund seien, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits im Wesentlichen vorbrachte, sie habe keine Probleme im Heimatland gehabt, sondern sei ausgereist, weil der Beschwerdeführer 1 von einem albanischen Kunden namens J._______ (der Nachname sei ihr nicht bekannt) bedroht worden sei, wovon ihr der Beschwerdeführer 1 allerdings erst kurz vor der Ausreise erzählt habe, dass J._______ zwei Mal - vor sechs und eineinhalb bis zwei Monaten - nach dem Beschwerdeführer 1 gefragt habe, dass der Beschwerdeführer 1 nicht zur Polizei gegangen sei, da die Polizisten Albaner seien und sich nicht um Ashkali kümmern würden, dass sie keine gesundheitlichen Probleme habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A7, A14 und A15), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Oktober 2014 feststellte, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die angebliche Bedrohung durch I._______ unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert hätten, und sich auch zur geltend gemachten Ethnie unglaubhaft geäussert hätten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 aber selbst bei angenommener Glaubhaftigkeit keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchten, da sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich an die heimatlichen Polizei- und Justizbehörden zu wenden, die schutzwillig und -fähig seien, dass für Minderheiten im Übrigen die Möglichkeit bestehe, sich an den Ombudsmann für Menschenrechte oder an Hilfswerke und Menschenrechtsorganisationen zu wenden, dass die Beschwerdeführenden deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und die Asylgesuche abzulehnen seien sowie die Wegweisung anzuordnen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert habe, und die Wahrscheinlichkeit für eine konkrete Gefährdung für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter allein aufgrund der Ethnie - mit Ausnahme einiger Dörfer - ausgeschlossen werden könne, dass für diese Ethnien zudem die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben und auch der Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet sei, dass der Wegweisungsvollzug somit selbst dann, wenn es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um Ashkali handeln sollte, zumutbar sei, zumal sie gemäss eigenen Angaben über ein Haus, eine Lizenz für einen (...) und ein familiäres Beziehungsnetz verfügen würden, dass auch die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme, wonach er seit Kriegsende Medikamente gegen Stress einnehme, wobei er weder die Diagnose noch die Medikamente habe benennen können, aufgrund der Erkenntnislage zur medizinischen Versorgung in Kosovo nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, die Asylgesuche in der Schweiz zu behandeln, d. h. auf diese einzutreten, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, I._______ sei vor dem Krieg wegen (...) von der serbischen Polizei festgenommen und zu einer Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden, dass der Beschwerdeführer 1 I._______ vor zwei Jahren zufällig getroffen habe und von diesem beschuldigt worden sei, ihn damals an die Serben verraten zu haben, weshalb er ihm als Wiedergutmachung das Dreifache der Geldstrafe bezahlen müsse, ansonsten er ihm oder seiner Familie etwas antun werde, dass der Beschwerdeführer 1 der Drohung zunächst keine besondere Bedeutung zugemessen habe, da er schon oft mit Albanern und Serben wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit Probleme gehabt habe, aber Angst bekommen habe, als I._______ ihn zwei Mal zu Hause gesucht habe, dass er versucht habe, sein Haus zu verkaufen, um sich an einem anderen Ort niederzulassen, aber dieses Vorhaben nicht innert kurzer Zeit habe verwirklichen können, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe, dass das BFM auf die Asylgesuche nicht eingetreten sei, da Kosovo als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gelte, dass die Lage in Kosovo jedoch weder stabil noch ruhig sei und ethnische Minderheiten wie Ashkali Diskriminierungen von Seiten Dritter und Behörden ausgesetzt seien, und diesbezüglich auf einschlägige Berichte von Amnesty International und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) verwiesen werde, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Asylvorbringen - entgegen der Auffassung des BFM - detailliert und plausibel vorgebracht hätten, und der Beschwerdeführer 1 die ethnische Zugehörigkeit durch seinen alten PAI-Ausweis (Partei der Ashkali) und ein Bestätigungsschreiben der PAI vom 3. Mai 2014 belegen könne, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund des vor und nach dem Krieg Erlebten seit Jahrzehnten wegen körperlicher und psychischer Schmerzen medikamentös behandelt worden sei, und in die lokalen Behörden, die ausschliesslich von Albanern besetzt seien, kein Vertrauen habe, weshalb er I._______ nicht angezeigt habe, dass auf die Asylgesuche einzutreten und zumindest der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei, zumal der Beschwerdeführer 4 am (...) den Arm gebrochen habe und deshalb zurzeit in medizinischer Behandlung sei (vgl. Austrittsbericht des Spitals K._______ vom [...]), dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Oktober 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG), weshalb auf den verfahrensrechtlichen Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass weiter festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden verkennen, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um einen Nichteintretensentscheid, sondern um einen materiellen Asylentscheid handelt (mit verkürzter Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), weshalb auf den Beschwerdeantrag um Anweisung an das BFM, auf die Asylgesuche einzutreten, nicht einzutreten ist, dass aufgrund des Beschwerdeantrags um vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM zutreffend festgestellt hat, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2), dass demnach eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz anerkannt wird, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201), dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.), dass der schweizerische Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als sogenannten verfolgungssicheren Staat (Safe Country) bezeichnet hat, und massgebliche Kriterien für eine solche Bezeichnung die Einhaltung der Menschenrechte und die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich sind, dass sich die Vertreter der kosovarischen Regierung im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet haben, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, zu erfüllen, dass sich die Sicherheitslage für Minderheiten nicht-albanischer Volkszugehörigkeit in Kosovo denn auch in den letzten Jahren deutlich entspannt hat, insbesondere auch dank dem Einsatz internationaler Sicherheitskräfte wie UNMIK, KFOR oder EULEX, dass die zuständigen kosovarischen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - auch in aller Regel gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen, dass somit insoweit vom bestehenden Schutzwillen und auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen Sicherheitsbehörden im Sinne der oben umschriebenen Schutztheorie auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7 sowie statt diverser Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3872/2012 vom 18. Juli 2014 E. 4.2.2), dass Drohungen von Privatpersonen wie sie der Beschwerdeführer 1 geltend machte, auch in Kosovo Tatbestände darstellen, die strafrechtlich verfolgt werden, und der kosovarische Staat Übergriffe durch Drittpersonen weder billigt noch unterstützt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten offenstand und - auch wenn ein gewisses Misstrauen Angehöriger ethnischer Minderheiten gegenüber der lokalen Polizei nachvollziehbar ist - zuzumuten gewesen wäre, sich schutzsuchend an die heimatlichen Behörden (oder an die internationalen Institutionen) zu wenden, dass der mit dem pauschalen Einwand, die mit ethnischen Albanern besetzte Polizei würde sich nicht um die Anliegen ethnischer Minderheiten wie der Ashkali kümmern, begründete Verzicht des Beschwerdeführers 1 auf eine Anzeigeerstattung nicht auf einen generell mangelnden Schutzwillen der heimatlichen Behörden hinzuweisen vermag, dass der Beschwerdeführer 1 damit nicht darzulegen vermag, die zuständigen staatlichen Organe hätten ihm und seiner Familie den erforderlichen Schutz verweigert oder würden dies in Zukunft tun, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, und keine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden zu begründen vermögen, dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, die mit der Qualifikation als verfolgungssicheren Staat eintretende gesetzliche Regelvermutung, sie erhielten in ihrem Heimatstaat adäquaten Schutz, umzustossen, dass sie daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Kosovo weder von Krieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2011/50), und der Bundesrat das Land - wie bereits ausgeführt - zum verfolgungssicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, dass der Wegweisungsvollzug ethnischer Ashkali grundsätzlich zumutbar ist, und das BFM zutreffend festgestellt hat, dass den Beschwerdeführenden, die gemäss eigenen Angaben in G._______ Wohneigentum und mit einem gut laufenden (...) ein eigenes Geschäft besitzen sowie über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, die Rückkehr zuzumuten ist, zumal davon ausgegangen werden darf, dass sie bei einer Rückkehr - wie bis anhin - in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, dass im Übrigen allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegen stehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2), dass hinsichtlich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 und des kürzlich erlittenen Armbruchs des Beschwerdeführers 4 darauf hinzuweisen ist, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatland eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2), dass es sich weder bei dem Armbruch des Beschwerdeführers 4, der in der Schweiz bereits behandelt wurde, noch bei den geltend gemachten körperlichen und psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 um lebensbedrohliche Erkrankungen handelt, die im Heimatstaat schlicht nicht behandelbar wären, dass in Kosovo die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2) und der Beschwerdeführer 1 dort gemäss eigenen Angaben auch entsprechend behandelt wurde, dass im Übrigen - wie bereits erwähnt - eine allenfalls nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung im Heimatstaat nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug zu führen vermag, dass damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den über kosovarische Identitätskarten verfügenden Beschwerdeführenden obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung weiterer Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerde - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: