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D-6132/2012

D-6132/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - reichte am 4. Januar 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 30. März 2010 - eröffnet am 25. Juni 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers nach Norwegen an. Am 14. Juni 2010 reichte die Gesuchstellerin ihrerseits für sich und die Tochter C._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch ein. Der Gesuchsteller liess gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 30. März 2010 mit Eingabe vom 28. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Nachdem das BFM seinen Entscheid vom 30. März 2010 wiedererwägungsweise aufhob, wurde das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-4631/2010 vom 13. September 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Am (...) wurde die Tochter D._______ in der Schweiz geboren. C. Mit Verfügung vom 6. März 2012 stellte das BFM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1898/2012 vom 30. Oktober 2012 ab. D. Mit Eingabe vom 21. November 2012 reichte der damalige Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellenden könnten nun zwei Dokumente aus dem Heimatland (Zeugnis eines Friedensrichters und eines Anwaltes) einreichen, welche bestätigten, dass Leib und Leben der Gesuchstellenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaft in Gefahr seien. E. Das Bundesamt hielt in seinem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. November 2012 fest, im Wiedererwägungsgesuch würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Aus diesem Grund würden die bestehenden Verfahrensakten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur weiteren Behandlung an das Gericht überwiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2012 wies der Instruktionsrichter das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt fest, die Gesuchstellenden hätten den Entscheid im Ausland abzuwarten. Überdies wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, bis zum 17. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Dezember 2012 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 an das Bundesamt reichten die Gesuchstellenden weitere Beweismittel zu den Akten. Diese Dokumente sowie ein weiteres, fremdsprachiges Schreiben (Eingangsstempel BFM: 7. Januar 2013) wurden dem Gericht vom BFM am 4. beziehungsweise 11. Januar 2013 überwiesen. I. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, das Gericht über eine allfällige Beendigung des Mandatsverhältnisses zu informieren und es wurde ihnen Frist zur Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Dokuments eingeräumt. Die Gesuchstellenden beziehungsweise der (frühere) Rechtsvertreter kamen diesen Aufforderungen mit Eingaben vom 24. Januar 2013 sowie vom 31. Januar 2013 nach, indem sie mitteilten, es bestehe keine Rechtsvertretung mehr, und die Gesuchstellenden die geforderte Übersetzung einreichten.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 2 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 24 f.; BVGE 2012/7 E. 2.2.1).

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 3.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem (sinngemäss) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 4 Die Gesuchstellenden verweisen zunächst auf zwei Bestätigungsschreiben, datierend vom 11. und vom 16. November 2012. Das eine Dokument stamme von dem in F._______ ansässigen Friedensrichter und das andere von einem dort ansässigen Anwalt. Beide Zeugen bestätigten, dass Leib und Leben der Gesuchstellenden - aufgrund der ehemaligen Zugehörigkeit des Gesuchstellers zur LTTE - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaft in Gefahr seien. Mit ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2012 reichten die Gesuchstellenden weitere Dokumente ein. Dabei handelt es sich um das Bestätigungsschreiben eines Pfarrers in F._______ vom 9. Dezember 2012, wonach die Gesuchstellenden ihr Heimatland wegen routinemässiger, andauernder Bedrohung und Verfolgung durch terroristische Bewegungen verlassen hätten und die Gruppierung heute noch darauf abziele, Personen zu misshandeln und zu bedrohen. Zwei weitere Dokumente (datierend vom 4. Dezember 2012 [Schulbestätigung] und vom 5. Dezember 2012 [Fachstelle Sonderpädagogik des Kantons G._______]) betreffen die (...) der Tochter C._______ sowie die entsprechende Schulungsmöglichkeit in der Schweiz. Zudem lagen der Eingabe zwei Berichte von TamilNet vom 21. März 2009 und vom 28. April 2012 bei. In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2013 legten die Gesuchstellenden ihre Situation in der Schweiz dar, wiesen auf ihre Bemühungen um Integration hin und baten darum, in der Schweiz bleiben zu dürfen.

E. 5 Vorab ist der Klarheit halber zunächst (nochmals) auf die Besonderheiten des Revisionsverfahrens hinzuweisen. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht, insbesondere muss einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe (Art. 121 bis 123 BGG) gegeben sein (Elisabeth Escher, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 1 zu Art. 121 BGG). Die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes kann von den Prozessparteien noch so als falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. Escher, a.a.O., N 9 zu Art. 121 BGG). Die Revision fällt entsprechend von vornherein nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).

E. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Escher, a.a.O., N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.

E. 5.2 Hinsichtlich der beiden via TamilNet veröffentlichten Berichte über Vorfälle in Sri Lanka ist von verspäteten Vorbringen auszugehen, da sie vom 21. März 2009 und vom 28. April 2012 datieren. Weder legen die Gesuchstellenden dar noch ist sonst ersichtlich, aus welchen Gründen diese Dokumente nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder spätestens im Beschwerdeverfahren D-1898/2012 hätten eingereicht werden können. Bei den beiden eingereichten Schreiben betreffend die Tochter C._______ handelt es sich einerseits um Beweismittel, welche erst nach dem Beschwerdeurteil vom 30. Oktober 2012 entstanden sind. Solche Beweismittel sind im Revisionsverfahren nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Satzteil BGG unzulässig. Überdies zielen die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellenden einzig darauf ab, eine neue Würdigung von bereits bekannten Tatsachen (vgl. Urteil D-1898/2012 E. 7.2.2 und 7.3.2.2) zu erwirken. Dies widerspricht jedoch - wie vorstehend dargelegt - dem Zweck des Revisionsverfahrens. Das vorstehend Gesagte gilt ebenso für die von drei Personen in F._______ verfassten Bestätigungen. Alle drei Dokumente wurden erst nach dem Beschwerdeurteil verfasst. Dies gilt insbesondere auch für das Schreiben des Friedensrichters, welches gemäss Stempel vom 16. November 2012 datiert. Das ebenfalls aufgeführte Datum vom 16. November 2011 ist - wovon auch die Gesuchstellenden ausgehen (vgl. "Wiedererwägungsgesuch" S. 2) - als Versehen zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zudem in seinem Urteil D-1898/2012 mit der vom Gesuchsteller behaupteten LTTE-Vergangenheit befasst und auch ein inhaltlich ähnlich lautendes Bestätigungsschreiben berücksichtigt (vgl. a.a.O. E. 5.3.3). Sodann wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 30. November 2012 darauf hingewiesen, dass solchen allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden kann, da sie als Gefälligkeitsschreiben zu erachten sind. Die eingereichten Beweismittel sind somit als revisionsrechtlich unerheblich einzustufen.

E. 6 Im Hinblick auf die beiden als verspätet qualifizierten TamilNet-Artikel bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt.

E. 6.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 6.2 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Die - bedauerlichen - Einzelschicksale, wie sie in den eingereichten Artikeln beschrieben werden, vermögen daran nichts zu ändern. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im Beschwerdeurteil D-1898/2012 verwiesen werden. Den Gesuchstellenden gelingt es demnach nicht, das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen glaubhaft zu machen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und sich eine Erörterung weiterer Argumente erübrigt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2012 ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6132/2012 Urteil vom 2. Mai 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Partei A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

30. Oktober 2012 / D-1898/2012. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - reichte am 4. Januar 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 30. März 2010 - eröffnet am 25. Juni 2010 - trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers nach Norwegen an. Am 14. Juni 2010 reichte die Gesuchstellerin ihrerseits für sich und die Tochter C._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch ein. Der Gesuchsteller liess gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 30. März 2010 mit Eingabe vom 28. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Nachdem das BFM seinen Entscheid vom 30. März 2010 wiedererwägungsweise aufhob, wurde das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-4631/2010 vom 13. September 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. B. Am (...) wurde die Tochter D._______ in der Schweiz geboren. C. Mit Verfügung vom 6. März 2012 stellte das BFM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-1898/2012 vom 30. Oktober 2012 ab. D. Mit Eingabe vom 21. November 2012 reichte der damalige Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellenden könnten nun zwei Dokumente aus dem Heimatland (Zeugnis eines Friedensrichters und eines Anwaltes) einreichen, welche bestätigten, dass Leib und Leben der Gesuchstellenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaft in Gefahr seien. E. Das Bundesamt hielt in seinem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. November 2012 fest, im Wiedererwägungsgesuch würden keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Aus diesem Grund würden die bestehenden Verfahrensakten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur weiteren Behandlung an das Gericht überwiesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2012 wies der Instruktionsrichter das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und hielt fest, die Gesuchstellenden hätten den Entscheid im Ausland abzuwarten. Überdies wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, bis zum 17. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Dezember 2012 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 an das Bundesamt reichten die Gesuchstellenden weitere Beweismittel zu den Akten. Diese Dokumente sowie ein weiteres, fremdsprachiges Schreiben (Eingangsstempel BFM: 7. Januar 2013) wurden dem Gericht vom BFM am 4. beziehungsweise 11. Januar 2013 überwiesen. I. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 wurden die Gesuchstellenden aufgefordert, das Gericht über eine allfällige Beendigung des Mandatsverhältnisses zu informieren und es wurde ihnen Frist zur Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Dokuments eingeräumt. Die Gesuchstellenden beziehungsweise der (frühere) Rechtsvertreter kamen diesen Aufforderungen mit Eingaben vom 24. Januar 2013 sowie vom 31. Januar 2013 nach, indem sie mitteilten, es bestehe keine Rechtsvertretung mehr, und die Gesuchstellenden die geforderte Übersetzung einreichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

2. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 24 f.; BVGE 2012/7 E. 2.2.1). 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.2 Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigen ausserdem (sinngemäss) die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

4. Die Gesuchstellenden verweisen zunächst auf zwei Bestätigungsschreiben, datierend vom 11. und vom 16. November 2012. Das eine Dokument stamme von dem in F._______ ansässigen Friedensrichter und das andere von einem dort ansässigen Anwalt. Beide Zeugen bestätigten, dass Leib und Leben der Gesuchstellenden - aufgrund der ehemaligen Zugehörigkeit des Gesuchstellers zur LTTE - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaft in Gefahr seien. Mit ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2012 reichten die Gesuchstellenden weitere Dokumente ein. Dabei handelt es sich um das Bestätigungsschreiben eines Pfarrers in F._______ vom 9. Dezember 2012, wonach die Gesuchstellenden ihr Heimatland wegen routinemässiger, andauernder Bedrohung und Verfolgung durch terroristische Bewegungen verlassen hätten und die Gruppierung heute noch darauf abziele, Personen zu misshandeln und zu bedrohen. Zwei weitere Dokumente (datierend vom 4. Dezember 2012 [Schulbestätigung] und vom 5. Dezember 2012 [Fachstelle Sonderpädagogik des Kantons G._______]) betreffen die (...) der Tochter C._______ sowie die entsprechende Schulungsmöglichkeit in der Schweiz. Zudem lagen der Eingabe zwei Berichte von TamilNet vom 21. März 2009 und vom 28. April 2012 bei. In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2013 legten die Gesuchstellenden ihre Situation in der Schweiz dar, wiesen auf ihre Bemühungen um Integration hin und baten darum, in der Schweiz bleiben zu dürfen.

5. Vorab ist der Klarheit halber zunächst (nochmals) auf die Besonderheiten des Revisionsverfahrens hinzuweisen. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Grenzen ermöglicht, insbesondere muss einer der im Gesetz abschliessend aufgeführten Revisionsgründe (Art. 121 bis 123 BGG) gegeben sein (Elisabeth Escher, in: Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N 1 zu Art. 121 BGG). Die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes kann von den Prozessparteien noch so als falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. Escher, a.a.O., N 9 zu Art. 121 BGG). Die Revision fällt entsprechend von vornherein nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. Escher, a.a.O., N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 5.2 Hinsichtlich der beiden via TamilNet veröffentlichten Berichte über Vorfälle in Sri Lanka ist von verspäteten Vorbringen auszugehen, da sie vom 21. März 2009 und vom 28. April 2012 datieren. Weder legen die Gesuchstellenden dar noch ist sonst ersichtlich, aus welchen Gründen diese Dokumente nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder spätestens im Beschwerdeverfahren D-1898/2012 hätten eingereicht werden können. Bei den beiden eingereichten Schreiben betreffend die Tochter C._______ handelt es sich einerseits um Beweismittel, welche erst nach dem Beschwerdeurteil vom 30. Oktober 2012 entstanden sind. Solche Beweismittel sind im Revisionsverfahren nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Satzteil BGG unzulässig. Überdies zielen die diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellenden einzig darauf ab, eine neue Würdigung von bereits bekannten Tatsachen (vgl. Urteil D-1898/2012 E. 7.2.2 und 7.3.2.2) zu erwirken. Dies widerspricht jedoch - wie vorstehend dargelegt - dem Zweck des Revisionsverfahrens. Das vorstehend Gesagte gilt ebenso für die von drei Personen in F._______ verfassten Bestätigungen. Alle drei Dokumente wurden erst nach dem Beschwerdeurteil verfasst. Dies gilt insbesondere auch für das Schreiben des Friedensrichters, welches gemäss Stempel vom 16. November 2012 datiert. Das ebenfalls aufgeführte Datum vom 16. November 2011 ist - wovon auch die Gesuchstellenden ausgehen (vgl. "Wiedererwägungsgesuch" S. 2) - als Versehen zu qualifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zudem in seinem Urteil D-1898/2012 mit der vom Gesuchsteller behaupteten LTTE-Vergangenheit befasst und auch ein inhaltlich ähnlich lautendes Bestätigungsschreiben berücksichtigt (vgl. a.a.O. E. 5.3.3). Sodann wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 30. November 2012 darauf hingewiesen, dass solchen allgemein gehaltenen Bestätigungsschreiben kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden kann, da sie als Gefälligkeitsschreiben zu erachten sind. Die eingereichten Beweismittel sind somit als revisionsrechtlich unerheblich einzustufen.

6. Im Hinblick auf die beiden als verspätet qualifizierten TamilNet-Artikel bleibt zu prüfen, ob diesbezüglich allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt. 6.1 Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es dabei praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 6.2 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Die - bedauerlichen - Einzelschicksale, wie sie in den eingereichten Artikeln beschrieben werden, vermögen daran nichts zu ändern. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im Beschwerdeurteil D-1898/2012 verwiesen werden. Den Gesuchstellenden gelingt es demnach nicht, das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen glaubhaft zu machen.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind und sich eine Erörterung weiterer Argumente erübrigt. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2012 ist demzufolge abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: