Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Jaffna-Distrikt, Nordprovinz), machte zur Begründung seines Asylgesuches vom 30. Mai 2017 im Wesentlichen geltend, einer seiner Brüder sei im Jahr 1993 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, habe seine Familie letztmals im Jahr 2005 getroffen und sei nach Kriegsende nicht mehr aufgetaucht. Ab Dezember 2016 bis März 2017 hätten Agenten des sri-lankische Geheimdienstes (Criminal Investigation Department, CID) ihn zu Hause und am Arbeitsplatz insgesamt vier Mal aufgesucht und ihn befragt, ob sein Bruder noch am Leben sei und er mit ihm in Kontakt stehe. Beim vierten Mal hätten sie ihm gedroht, dass er auch verschwinden werde. Aus Angst habe er Sri Lanka im Mai 2017 verlassen. Nach seiner Ausreise hätten die sri-lankischen Behörden nach ihm gesucht und einen anderen Bruder befragt und geschlagen. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM beurteilte sowohl dessen Aussagen zu den vorgebrachten LTTE-Aktivitäten seines Bruders sowie zu den Befragungen durch CID-Agenten über den Bruder sieben Jahre nach Kriegsende und zur behördlichen Suche nach seiner Ausreise als unglaubhaft. Da er nach Kriegsende noch acht Jahre in Sri Lanka gewohnt habe und vor der Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, hätten allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person auszulösen vermocht, und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. C. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4221/2017 vom 4. September 2017 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Das Dispositiv der Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 erwuchs damit in Rechtskraft. D. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist auf 12. September 2017 an. Ab 10. September 2017 galt er als untergetaucht. In der Folge reiste er mehrmals zwischen Frankreich und der Schweiz hin und her. E. Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 26. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe keine detaillierten Angaben zum LTTE-Engagement seines Bruders machen können, weil er mit diesem wenig Kontakt gehabt habe und der Bruder die Familie nicht mit allenfalls gefährlichen Informationen habe belasten wollen. Die Behörden hätten sich erst sieben Jahre nach Kriegsende für seinen Bruder interessiert, weil sie eine Wiedervereinigung der LTTE verhindern wollten. Durch seine (des Beschwerdeführers) Flucht ins Ausland habe der CID mehr Anlass zu denken, dass er Informationen über seinen Bruder habe. F. Am 11. April 2018 reiste der Beschwerdeführer mit einem abgelaufenen Laisser-Passer von Frankreich kommend in die Schweiz ein und wurde wegen rechtswidriger Einreise verhaftet. Das Bezirksgericht D._______ bestätigte mit Urteil vom (...) 2018 die Ausschaffungshaft erstmals. G. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2018 nicht ein (vgl. E. I S. 2) beziehungsweise wies dieses ab (Dispositivziffer 1) mit der Begründung, die bereits im ordentlichen Verfahren wegen der Tätigkeiten seines Bruders für die LTTE geltend gemachte Verfolgung sei im Asylentscheid gewürdigt worden. Das Gesuch enthalte somit keine qualifizierten Gründe für eine erneute materielle Beurteilung der Vorbringen und für die Beseitigung der materiellen Rechtskraft der Verfügung vom 17. Juli 2017. H. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asylgesuch, sub-eventualiter Revisionsgesuch und Gesuch um Vollzugsstopp der Wegweisung (Ausschaffungshaft)" bezeichneter Eingabe vom 20. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines neu mandatierten Rechtsvertreters zum zweiten Mal um Wiedererwägung des Entscheides des SEM vom 17. Juli 2017. I. Mit Verfügung vom 21. September 2018 wies das SEM das Gesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 30. Mai 2017 (recte: 17. Juli 2017) für rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Der Beschwerdeführer focht diesen am 25. September 2018 eröffneten Entscheid durch seine aktuelle Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 25. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 21. September 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen mit der Anweisung, das SEM habe das Gesuch vom 20. August 2018 als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, dieses materiell zu prüfen und einen Asylentscheid zu erlassen. Eventualiter wird beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen von superprovisorischen Massnahmen zu sistieren. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Oktober 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. L. Am 31. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen. M. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis am 15. November 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. N. Mit Eingabe vom 15. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Bestätigung vom 9. November 2018 über seine Unterbringung in einer Notunterkunft um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um wiedererwägungsweise Aufhebung der angesetzten Frist zu Bezahlung des Kostenvorschusses und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde, wie vorliegend, ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 4.1.1 Im zweiten Wiedererwägungsgesuch an das SEM wird vorgebracht, es lägen sowohl die Voraussetzungen für die Revision beziehungsweise Wiedererwägung als auch diejenigen für ein zweites Asylgesuch vor. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, seine Inhaftierung in der Schweiz habe in Sri Lanka in Online- und Printmedien für Schlagzeilen gesorgt. Am (...) 2018 sei auf einem der grössten tamilischen Nachrichtenportale (...) sowie in den Zeitungen (...) und (...) ein Artikel über ihn erscheinen, mit - in der Eingabe sinngemäss übersetztem - folgendem Inhalt: "(...)". Da der Beschwerdeführer im Artikel namentlich erwähnt und als angebliches ehemaliges LTTE-Mitglied geoutet werde, habe er die Aufmerksamkeit des sri-lankischen Geheimdienstes auf sich gezogen und sei mit seinen Personalien auf der Liste des CID vorgemerkt, so dass er bei der Einreise mit Sicherheit verhaftet werden würde. Angesichts der neuen Gefährdungslage würde er bei seiner Einreise asylrechtlich verfolgt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen fremdsprachigen Auszug aus dem erwähnten Internetportal ein. Ferner stellte er die Nachreichung einer amtlich beglaubigten Übersetzung des Artikels sowie von Kopien der Printmedien (...) und (...) in Aussicht.
E. 4.1.2 Zur Begründung des Subeventualantrages auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird geltend gemacht, jede nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische asylsuchende Person könne jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden. Auch beim Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte, dem Aufenthalt im Ausland und den Medienberichten sei von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen. Zu diesem Schluss komme auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2016 zu Folter und sexuellem Missbrauch von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen. Ergänzend sei auf den Report des UN-Menschenrechtsrates vom November 2017 und den Bericht des CAT-Komitees vom Januar 2017 zu verweisen, welche die Methoden des sri-lankischen Staates bei Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE aufzeigten. Es sei zudem gerichtsnotorisch, dass Personen, für welche das sri-lankische Konsulat in Genf zwecks Rückschaffung nach Sri Lanka Ersatzpapiere ausgestellt habe, auf einer Black-List aufgenommen würden, behördlichen Schikanen ausgesetzt seien und zu befürchten sei, dass es in absehbarer Zeit zu Inhaftierungen oder Tötungen kommen werde.
E. 4.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Revisionsgründe in diesem Sinne könnten mit einem qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht werden, wenn, wie vorliegend, das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4221/2017 vom 4. September 2017 auf die Beschwerde vom 28. Juli 2017 nicht eingetreten sei. Die vorgebrachten Tatsachen seien jedoch nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Zur Begründung führt das Staatssekretariat aus, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass Bekannte des Beschwerdeführers den erwähnten Artikel auf ein Internetportal hochgeladen oder in einer Zeitung erscheinen lassen hätten, doch ändere dies nichts am Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 17. Juli 2017. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, ein Mitglied der LTTE zu sein. Seine Aussagen zu einer angeblichen Unterstützung dieser Organisation durch seinen Bruder in den neunziger Jahren sowie die angeblich daraus entstandene Verfolgung durch den CID im Jahr 2016 seien unglaubhaft. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass er nie durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei und daher der Geheimdienst ihn aufgrund eines kurzen Interneteintrages nicht als LTTE-Mitglied betrachten würde. Schliesslich habe er die weiteren in Aussicht gestellten Beweismittel bis heute nicht eingereicht. Da keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Mai 2017 (recte: 17. Juli 2017) beseitigen könnten, sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen.
E. 4.3.1 In der Rechtsmittelschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in mehrfacher Hinsicht verletzt. Es habe nach der Abweisung des Wiedererwägungsgesuches den dort gestellten Eventualantrag, das Gesuch sei als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen und materiell zu prüfen, nicht behandelt. Das SEM verkenne, dass es sich bei den Medienberichten vom Juli 2018 beziehungsweise der daraus resultierenden Verfolgung um eine neue Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes handle. Ferner habe es sich auch nicht mit allen Vorbringen in der Gesuchseingabe auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund, dass eine neue Gefährdungssituation entstanden sei, hätte das SEM schliesslich die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu prüfen müssen. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 12 VwVG zurückzuweisen.
E. 4.3.2 In materieller Hinsicht wird vorgebracht, der Beschwerdeführer weise ein Profil auf, welches ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde. Aufgrund seiner Vorgeschichte, des behördlichen Verdachts auf eine LTTE-Vergangenheit und der Medienberichte sei er in Sri Lanka staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Diesbezüglich sei auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (LTTE-Familie, Verdacht auf Verbindung zu Unabhängigkeitsgruppierungen, Medienberichte mit namentlicher Erwähnung, verschollene Familienangehörige, Fehlen von Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr nach Sri Lanka, Aufenthaltsdauer im Ausland) hinzuweisen. Der sri-lankische Staatsapparat habe ein immenses Interesse daran, solche Personen zu eliminieren, da sie aus Sicht der singhalesischen Regierung auch neun Jahre nach Kriegsende eine Gefahr für den Einheitsstaat darstellten und vom Ausland aus ein allfälliges Wiederaufflammen einer Separatismus-Bewegung organisieren könnten. Der Beschwerdeführer gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachtes der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. Unter Hinweis auf diverse Berichte von Nicht-Regierungs- und UNO-Organisationen wird geltend gemacht, im Norden und Osten herrsche eine Kultur der Überwachung und in einigen Fällen dauerten Einschüchterungen und Drangsalierungen an. Misshandlungen und Folter seien nach wie vor übliche Verhörmethoden von Polizei und Militär und es komme weiterhin zu Fällen von Verschwindenlassen. Angehörige verschwundener Personen würden von der Polizei und der Armee generell als Feinde wahrgenommen, schikaniert und eingeschüchtert. Von Entführungen, Folter und sexueller Gewalt durch Sicherheitskräfte und Freilassungen nach Lösegeldzahlungen seien besonders tamilische Personen im Norden, so teilweise auch im Distrikt Jaffna, betroffen. In den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und von diesen entführt werden könnten etwa Personen, die rangniedrige politische Arbeit für lokale tamilische Parlamentsabgeordnete ausführten, Rückkehrende aus dem Ausland und Personen mit Verbindungen zu den LTTE. Die Fragen in den Verhören fokussierten auf eine mögliche Neugruppierung der LTTE und auf Unterstützung aus dem Ausland oder auf mögliche Verbindungen der Diaspora zu Protesten im Norden Sri Lankas.
E. 4.3.3 Sodann wird geltend gemacht, das SEM habe die Beurteilung der Zulässigkeit der Wegweisung nicht korrekt und vollständig vorgenommen. Aus der Begründung gehe nicht hervor, inwiefern im konkreten Fall die Wegweisung zulässig sei. Sollte dem Beschwerdeführer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, sei aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei Rückschaffungen davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeführte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne, weshalb vorliegend die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen sei. Sollte eine gezielte und konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers verneint werden, würden klare Hinweise dafür vorliegen, dass er das Risiko eingehe, im Sinne einer zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führenden konkreten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte zu werden, insbesondere wenn er aus einem Land wie der Schweiz zurückkehre, wo er ein Asylgesuch gestellt habe und die LTTE nicht verboten seien. Der Wegweisungsvollzug sei demzufolge auch unzumutbar.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 20. August 2018 ein vom (...) 2018 datierendes Beweismittel eingereicht, bei dem es sich gemäss seinen Angaben um einen Auszug aus einem tamilischen Internetportal handelt, in dem er namentlich genannt und als ehemaliges LTTE-Mitglied bezeichnet werde. Mit diesem nach dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2017 entstandenen Beweismittel will er offenbar eine vorbestandene Tatsache - eine im ordentlichen Verfahren verschwiegene LTTE-Mitgliedschaft - belegen, womit er implizit geltend macht, die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 sei ursprünglich fehlerhaft. Das SEM hat seine Eingabe daher als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft und dieses abgewiesen. Dass es die Eingabe nicht ausdrücklich auch als Asylfolgegesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen hat, ist nicht zu beanstanden, da es in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2018 eine materielle Prüfung der vorgebrachten Asylgründe beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen hat, dies sowohl unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit als auch der Intensität (vgl. vorstehende E. 4.2). Es hat die Gründe dargelegt, aufgrund derer es zum Schluss gelangt ist, dass keine Gefährdungssituation vorliegt. Hinsichtlich einer allfälligen begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hat es überdies - wie bereits in der Verfügung vom 17. Juli 2017 - festgehalten, dass die Befragung von nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen am Flughafen und die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort grundsätzlich keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass das SEM seine Eingabe vom 20. August 2018 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichnet und dieses abgewiesen hat, kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal es eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen und deren Verneinung nachvollziehbar begründet hat, so dass er den Entscheid sachgerecht anfechten konnte. Der Einwand in der Beschwerde, das SEM hätte die Eingabe vom 20. August 2018 als zweites Asylgesuch entgegennehmen und materiell prüfen müssen, ist deshalb unbegründet und vermag nicht zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen.
E. 5.2 Angesichts des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation glaubhaft zu machen und auch keine weiteren Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Juli 2017 beseitigen könnten, war das SEM nicht gehalten, weitere als die genannten Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu machen (vgl. dazu auch E. 6.5.1).
E. 5.3 Die Rüge, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt, ist demzufolge unbegründet. Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 8-12) beschlägt vorliegend insbesondere die rechtliche Würdigung der Vorbringen und ist bei der materiellen Prüfung zu behandeln (vgl. E. 6). Der Antrag, die Verfügung vom 21. September 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, diese habe das Gesuch vom 20. August 2018 als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, dieses materiell zu prüfen und einen Asylentscheid zu erlassen, sowie die weiteren mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründeten Kassationsanträge sind demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren, er sei sieben Jahre nach Kriegsende durch CID-Agenten zum Aufenthaltsort seines Bruders, welcher in den neunziger Jahren den LTTE beigetreten und später verschwunden sei, und zu allfälligen Kontakten zu diesem befragt sowie bedroht und nach der eigenen Ausreise gesucht worden, als unglaubhaft erwiesen hat. Die Beschwerdeschrift setzt sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte.
E. 6.2 Im Gesuch vom 20. August 2018 macht der Beschwerdeführer neu geltend, er habe aufgrund eines (...) 2018 in tamilischen Medien (Internetportal und zwei Zeitungen) in Sri Lanka erschienenen Artikels, in dem er namentlich genannt und als ehemaliges LTTE-Mitglied bezeichnet beziehungsweise "geoutet" worden sei, die Aufmerksamkeit des sri-lankischen Geheimdienstes CID auf sich gezogen und müsse bei der Einreise mit einer Verhaftung und anschliessend mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis anhin nie geltend gemacht hatte, selbst ein LTTE-Mitglied zu sein. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzustellen, dass weder die Eingabe vom 20. August 2018 noch die Beschwerde konkrete Angaben zu den Urhebern des Artikels und den Umständen von dessen Publikation enthalten. Der Beschwerdeführer hat es entgegen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) ebenfalls unterlassen, die in der Eingabe und in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. So liegt dem Gericht nach wie vor lediglich eine Kopie eines fremdsprachigen Textes vor, bei welchem es sich um den erschienenen Artikel handeln soll, sowie eine sinngemässe deutsche Übersetzung desselben. Die in Aussicht gestellten Kopien der Ausgaben der Zeitungen (...) und (...), in denen der Artikel erschienen sei, sowie eine beglaubigte Übersetzung des Artikels reichte er nicht nach. Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung geäusserte Vermutung, dass allenfalls Bekannte des Beschwerdeführers den Artikel auf das Internetportal geladen und in den Zeitungen platziert haben könnten, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Angesichts der genannten Umstände darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selbst das Verfassen und die Publikation des Artikels in Auftrag gegeben hat. Darauf deutet schliesslich auch der Umstand hin, dass das Vorliegen von subjektiven und nicht von objektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht wird, mithin der vorgebrachte Nachfluchtgrund im eigenen Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise und nicht in äusseren Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, begründet ist. Selbst wenn der Artikel überhaupt erschienen wäre und es sich bei der erwähnten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handeln würde, was nicht rechtsgenüglich belegt ist, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass - auch angesichts der fehlenden Vorverfolgung des Beschwerdeführers - der sri-lankische Geheimdienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihn aufgrund dieser Texte nicht als LTTE-Mitglied betrachten würde und damit keine Gefährdungslage vorliegt.
E. 6.3 Die in der Beschwerde zitierten Berichte diverser Organisationen weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist. Anzumerken sei an dieser Stelle nur, dass die Versuche, einen direkten Bezug zwischen den Aussagen der Berichte zur Menschenrechtslage in Sri Lanka und den Vorbringen des Beschwerdeführers herzustellen, unbehelflich sind. So sind die - erstmals in der Rechtsmitteleingabe erhobenen und nicht weiter konkretisierten oder substanziierten - Behauptungen, der Beschwerdeführer sei verhaftet worden (vgl. S. 9 und 13) und mehrere seiner Familienangehörigen gälten als vermisst (vgl. S. 11) beziehungsweise seien verschollen (vgl. S. 12), mit dessen eigenen Aussagen nicht zu vereinbaren und entbehren jeglicher Grundlage.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen.
E. 6.5.1 Die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrunde liegende Einschätzung in der Verfügung vom 17. Juli 2017 ist zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zutreffend, so dass eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht erforderlich war (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 8.1).
E. 6.5.2 Der Beschwerdeführer tauchte nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylgesuches beziehungsweise kurz vor Ablauf der Ausreisefrist unter. Anschliessend reiste er mehrmals zwischen Frankreich und der Schweiz hin und her, bis er am 11. April 2018 bei einem weiteren Einreiseversuch aus Frankreich kommend mit einem abgelaufenen Laisser-Passer wegen rechtswidriger Einreise verhaftet und in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Mehrere Versuche, ihn nach Sri Lanka zurückzuschaffen, scheiterten in der Folge an seinem Widerstand. Am 31. Oktober 2018 wurde er aus der Ausschaffungshaft entlassen. Aufgrund diese Sachlage ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, der im ordentlichen Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Wegweisungsverfügung vom 17. Juli 2017 Folge zu leisten. Diese Verfügung ist, wie dargelegt, nach wie vor massgebend und auch im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend, zumal keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind. Da die Verfügung noch nicht vollstreckt und die Wegweisung somit noch nicht "verbraucht" wurde, war das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2018 auch nicht gehalten, erneut über die Wegweisung und den Vollzug derselben zu befinden und eine neue Wegweisungsverfügung zu erlassen (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.4; BVGE 2014/39 E. 8.1-8.2).
E. 6.6 Das SEM hat das Gesuch vom 20. August 2018 demzufolge zu Recht abgewiesen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das in der Eingabe vom 15. November 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet der belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf wiedererwägungsweise Aufhebung der angesetzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandlos.
E. 7.2 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Oktober 2018 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Bst. K) fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6105/2018 Urteil vom 4. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Clivia Wullimann, Rechtsanwältin, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Jaffna-Distrikt, Nordprovinz), machte zur Begründung seines Asylgesuches vom 30. Mai 2017 im Wesentlichen geltend, einer seiner Brüder sei im Jahr 1993 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, habe seine Familie letztmals im Jahr 2005 getroffen und sei nach Kriegsende nicht mehr aufgetaucht. Ab Dezember 2016 bis März 2017 hätten Agenten des sri-lankische Geheimdienstes (Criminal Investigation Department, CID) ihn zu Hause und am Arbeitsplatz insgesamt vier Mal aufgesucht und ihn befragt, ob sein Bruder noch am Leben sei und er mit ihm in Kontakt stehe. Beim vierten Mal hätten sie ihm gedroht, dass er auch verschwinden werde. Aus Angst habe er Sri Lanka im Mai 2017 verlassen. Nach seiner Ausreise hätten die sri-lankischen Behörden nach ihm gesucht und einen anderen Bruder befragt und geschlagen. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM beurteilte sowohl dessen Aussagen zu den vorgebrachten LTTE-Aktivitäten seines Bruders sowie zu den Befragungen durch CID-Agenten über den Bruder sieben Jahre nach Kriegsende und zur behördlichen Suche nach seiner Ausreise als unglaubhaft. Da er nach Kriegsende noch acht Jahre in Sri Lanka gewohnt habe und vor der Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, hätten allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person auszulösen vermocht, und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. C. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 27. Juli 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4221/2017 vom 4. September 2017 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren erhobenen Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Das Dispositiv der Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 erwuchs damit in Rechtskraft. D. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist auf 12. September 2017 an. Ab 10. September 2017 galt er als untergetaucht. In der Folge reiste er mehrmals zwischen Frankreich und der Schweiz hin und her. E. Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 26. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe keine detaillierten Angaben zum LTTE-Engagement seines Bruders machen können, weil er mit diesem wenig Kontakt gehabt habe und der Bruder die Familie nicht mit allenfalls gefährlichen Informationen habe belasten wollen. Die Behörden hätten sich erst sieben Jahre nach Kriegsende für seinen Bruder interessiert, weil sie eine Wiedervereinigung der LTTE verhindern wollten. Durch seine (des Beschwerdeführers) Flucht ins Ausland habe der CID mehr Anlass zu denken, dass er Informationen über seinen Bruder habe. F. Am 11. April 2018 reiste der Beschwerdeführer mit einem abgelaufenen Laisser-Passer von Frankreich kommend in die Schweiz ein und wurde wegen rechtswidriger Einreise verhaftet. Das Bezirksgericht D._______ bestätigte mit Urteil vom (...) 2018 die Ausschaffungshaft erstmals. G. Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2018 nicht ein (vgl. E. I S. 2) beziehungsweise wies dieses ab (Dispositivziffer 1) mit der Begründung, die bereits im ordentlichen Verfahren wegen der Tätigkeiten seines Bruders für die LTTE geltend gemachte Verfolgung sei im Asylentscheid gewürdigt worden. Das Gesuch enthalte somit keine qualifizierten Gründe für eine erneute materielle Beurteilung der Vorbringen und für die Beseitigung der materiellen Rechtskraft der Verfügung vom 17. Juli 2017. H. Mit als "Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter zweites Asylgesuch, sub-eventualiter Revisionsgesuch und Gesuch um Vollzugsstopp der Wegweisung (Ausschaffungshaft)" bezeichneter Eingabe vom 20. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines neu mandatierten Rechtsvertreters zum zweiten Mal um Wiedererwägung des Entscheides des SEM vom 17. Juli 2017. I. Mit Verfügung vom 21. September 2018 wies das SEM das Gesuch vollumfänglich ab. Gleichzeitig erklärte es die Verfügung vom 30. Mai 2017 (recte: 17. Juli 2017) für rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf eine Gebühr und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Der Beschwerdeführer focht diesen am 25. September 2018 eröffneten Entscheid durch seine aktuelle Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 25. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 21. September 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen mit der Anweisung, das SEM habe das Gesuch vom 20. August 2018 als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, dieses materiell zu prüfen und einen Asylentscheid zu erlassen. Eventualiter wird beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird darum ersucht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sei im Rahmen von superprovisorischen Massnahmen zu sistieren. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Oktober 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers einstweilen aus. L. Am 31. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen. M. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis am 15. November 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. N. Mit Eingabe vom 15. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Bestätigung vom 9. November 2018 über seine Unterbringung in einer Notunterkunft um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um wiedererwägungsweise Aufhebung der angesetzten Frist zu Bezahlung des Kostenvorschusses und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten oder wurde, wie vorliegend, ein Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 4. 4.1 4.1.1 Im zweiten Wiedererwägungsgesuch an das SEM wird vorgebracht, es lägen sowohl die Voraussetzungen für die Revision beziehungsweise Wiedererwägung als auch diejenigen für ein zweites Asylgesuch vor. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, seine Inhaftierung in der Schweiz habe in Sri Lanka in Online- und Printmedien für Schlagzeilen gesorgt. Am (...) 2018 sei auf einem der grössten tamilischen Nachrichtenportale (...) sowie in den Zeitungen (...) und (...) ein Artikel über ihn erscheinen, mit - in der Eingabe sinngemäss übersetztem - folgendem Inhalt: "(...)". Da der Beschwerdeführer im Artikel namentlich erwähnt und als angebliches ehemaliges LTTE-Mitglied geoutet werde, habe er die Aufmerksamkeit des sri-lankischen Geheimdienstes auf sich gezogen und sei mit seinen Personalien auf der Liste des CID vorgemerkt, so dass er bei der Einreise mit Sicherheit verhaftet werden würde. Angesichts der neuen Gefährdungslage würde er bei seiner Einreise asylrechtlich verfolgt, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen fremdsprachigen Auszug aus dem erwähnten Internetportal ein. Ferner stellte er die Nachreichung einer amtlich beglaubigten Übersetzung des Artikels sowie von Kopien der Printmedien (...) und (...) in Aussicht. 4.1.2 Zur Begründung des Subeventualantrages auf Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird geltend gemacht, jede nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische asylsuchende Person könne jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden. Auch beim Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte, dem Aufenthalt im Ausland und den Medienberichten sei von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen. Zu diesem Schluss komme auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Oktober 2016 zu Folter und sexuellem Missbrauch von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen. Ergänzend sei auf den Report des UN-Menschenrechtsrates vom November 2017 und den Bericht des CAT-Komitees vom Januar 2017 zu verweisen, welche die Methoden des sri-lankischen Staates bei Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE aufzeigten. Es sei zudem gerichtsnotorisch, dass Personen, für welche das sri-lankische Konsulat in Genf zwecks Rückschaffung nach Sri Lanka Ersatzpapiere ausgestellt habe, auf einer Black-List aufgenommen würden, behördlichen Schikanen ausgesetzt seien und zu befürchten sei, dass es in absehbarer Zeit zu Inhaftierungen oder Tötungen kommen werde. 4.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer mache das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Revisionsgründe in diesem Sinne könnten mit einem qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch geltend gemacht werden, wenn, wie vorliegend, das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4221/2017 vom 4. September 2017 auf die Beschwerde vom 28. Juli 2017 nicht eingetreten sei. Die vorgebrachten Tatsachen seien jedoch nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Zur Begründung führt das Staatssekretariat aus, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass Bekannte des Beschwerdeführers den erwähnten Artikel auf ein Internetportal hochgeladen oder in einer Zeitung erscheinen lassen hätten, doch ändere dies nichts am Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 17. Juli 2017. Der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, ein Mitglied der LTTE zu sein. Seine Aussagen zu einer angeblichen Unterstützung dieser Organisation durch seinen Bruder in den neunziger Jahren sowie die angeblich daraus entstandene Verfolgung durch den CID im Jahr 2016 seien unglaubhaft. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass er nie durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden sei und daher der Geheimdienst ihn aufgrund eines kurzen Interneteintrages nicht als LTTE-Mitglied betrachten würde. Schliesslich habe er die weiteren in Aussicht gestellten Beweismittel bis heute nicht eingereicht. Da keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Mai 2017 (recte: 17. Juli 2017) beseitigen könnten, sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen. 4.3 4.3.1 In der Rechtsmittelschrift wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in mehrfacher Hinsicht verletzt. Es habe nach der Abweisung des Wiedererwägungsgesuches den dort gestellten Eventualantrag, das Gesuch sei als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen und materiell zu prüfen, nicht behandelt. Das SEM verkenne, dass es sich bei den Medienberichten vom Juli 2018 beziehungsweise der daraus resultierenden Verfolgung um eine neue Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes handle. Ferner habe es sich auch nicht mit allen Vorbringen in der Gesuchseingabe auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund, dass eine neue Gefährdungssituation entstanden sei, hätte das SEM schliesslich die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs neu prüfen müssen. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung nach Art. 12 VwVG zurückzuweisen. 4.3.2 In materieller Hinsicht wird vorgebracht, der Beschwerdeführer weise ein Profil auf, welches ihn gemäss der aktuellen Rechtsprechung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise in Gefahr bringen würde. Aufgrund seiner Vorgeschichte, des behördlichen Verdachts auf eine LTTE-Vergangenheit und der Medienberichte sei er in Sri Lanka staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Diesbezüglich sei auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (LTTE-Familie, Verdacht auf Verbindung zu Unabhängigkeitsgruppierungen, Medienberichte mit namentlicher Erwähnung, verschollene Familienangehörige, Fehlen von Identitätspapieren, zwangsweise Rückkehr nach Sri Lanka, Aufenthaltsdauer im Ausland) hinzuweisen. Der sri-lankische Staatsapparat habe ein immenses Interesse daran, solche Personen zu eliminieren, da sie aus Sicht der singhalesischen Regierung auch neun Jahre nach Kriegsende eine Gefahr für den Einheitsstaat darstellten und vom Ausland aus ein allfälliges Wiederaufflammen einer Separatismus-Bewegung organisieren könnten. Der Beschwerdeführer gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei der Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachtes der Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. Unter Hinweis auf diverse Berichte von Nicht-Regierungs- und UNO-Organisationen wird geltend gemacht, im Norden und Osten herrsche eine Kultur der Überwachung und in einigen Fällen dauerten Einschüchterungen und Drangsalierungen an. Misshandlungen und Folter seien nach wie vor übliche Verhörmethoden von Polizei und Militär und es komme weiterhin zu Fällen von Verschwindenlassen. Angehörige verschwundener Personen würden von der Polizei und der Armee generell als Feinde wahrgenommen, schikaniert und eingeschüchtert. Von Entführungen, Folter und sexueller Gewalt durch Sicherheitskräfte und Freilassungen nach Lösegeldzahlungen seien besonders tamilische Personen im Norden, so teilweise auch im Distrikt Jaffna, betroffen. In den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und von diesen entführt werden könnten etwa Personen, die rangniedrige politische Arbeit für lokale tamilische Parlamentsabgeordnete ausführten, Rückkehrende aus dem Ausland und Personen mit Verbindungen zu den LTTE. Die Fragen in den Verhören fokussierten auf eine mögliche Neugruppierung der LTTE und auf Unterstützung aus dem Ausland oder auf mögliche Verbindungen der Diaspora zu Protesten im Norden Sri Lankas. 4.3.3 Sodann wird geltend gemacht, das SEM habe die Beurteilung der Zulässigkeit der Wegweisung nicht korrekt und vollständig vorgenommen. Aus der Begründung gehe nicht hervor, inwiefern im konkreten Fall die Wegweisung zulässig sei. Sollte dem Beschwerdeführer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, sei aufgrund der gut dokumentierten Ereignisse bei Rückschaffungen davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeführte tamilische Asylsuchende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne, weshalb vorliegend die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen sei. Sollte eine gezielte und konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers verneint werden, würden klare Hinweise dafür vorliegen, dass er das Risiko eingehe, im Sinne einer zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führenden konkreten Gefährdung jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte zu werden, insbesondere wenn er aus einem Land wie der Schweiz zurückkehre, wo er ein Asylgesuch gestellt habe und die LTTE nicht verboten seien. Der Wegweisungsvollzug sei demzufolge auch unzumutbar. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 20. August 2018 ein vom (...) 2018 datierendes Beweismittel eingereicht, bei dem es sich gemäss seinen Angaben um einen Auszug aus einem tamilischen Internetportal handelt, in dem er namentlich genannt und als ehemaliges LTTE-Mitglied bezeichnet werde. Mit diesem nach dem Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2017 entstandenen Beweismittel will er offenbar eine vorbestandene Tatsache - eine im ordentlichen Verfahren verschwiegene LTTE-Mitgliedschaft - belegen, womit er implizit geltend macht, die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 sei ursprünglich fehlerhaft. Das SEM hat seine Eingabe daher als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch geprüft und dieses abgewiesen. Dass es die Eingabe nicht ausdrücklich auch als Asylfolgegesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen hat, ist nicht zu beanstanden, da es in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2018 eine materielle Prüfung der vorgebrachten Asylgründe beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen hat, dies sowohl unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit als auch der Intensität (vgl. vorstehende E. 4.2). Es hat die Gründe dargelegt, aufgrund derer es zum Schluss gelangt ist, dass keine Gefährdungssituation vorliegt. Hinsichtlich einer allfälligen begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung hat es überdies - wie bereits in der Verfügung vom 17. Juli 2017 - festgehalten, dass die Befragung von nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen am Flughafen und die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort grundsätzlich keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Dem Beschwerdeführer ist dadurch, dass das SEM seine Eingabe vom 20. August 2018 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch bezeichnet und dieses abgewiesen hat, kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal es eine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen und deren Verneinung nachvollziehbar begründet hat, so dass er den Entscheid sachgerecht anfechten konnte. Der Einwand in der Beschwerde, das SEM hätte die Eingabe vom 20. August 2018 als zweites Asylgesuch entgegennehmen und materiell prüfen müssen, ist deshalb unbegründet und vermag nicht zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen. 5.2 Angesichts des Umstandes, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdungssituation glaubhaft zu machen und auch keine weiteren Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Juli 2017 beseitigen könnten, war das SEM nicht gehalten, weitere als die genannten Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu machen (vgl. dazu auch E. 6.5.1). 5.3 Die Rüge, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt, ist demzufolge unbegründet. Die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde S. 8-12) beschlägt vorliegend insbesondere die rechtliche Würdigung der Vorbringen und ist bei der materiellen Prüfung zu behandeln (vgl. E. 6). Der Antrag, die Verfügung vom 21. September 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, diese habe das Gesuch vom 20. August 2018 als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, dieses materiell zu prüfen und einen Asylentscheid zu erlassen, sowie die weiteren mit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründeten Kassationsanträge sind demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren, er sei sieben Jahre nach Kriegsende durch CID-Agenten zum Aufenthaltsort seines Bruders, welcher in den neunziger Jahren den LTTE beigetreten und später verschwunden sei, und zu allfälligen Kontakten zu diesem befragt sowie bedroht und nach der eigenen Ausreise gesucht worden, als unglaubhaft erwiesen hat. Die Beschwerdeschrift setzt sich nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen konnte. 6.2 Im Gesuch vom 20. August 2018 macht der Beschwerdeführer neu geltend, er habe aufgrund eines (...) 2018 in tamilischen Medien (Internetportal und zwei Zeitungen) in Sri Lanka erschienenen Artikels, in dem er namentlich genannt und als ehemaliges LTTE-Mitglied bezeichnet beziehungsweise "geoutet" worden sei, die Aufmerksamkeit des sri-lankischen Geheimdienstes CID auf sich gezogen und müsse bei der Einreise mit einer Verhaftung und anschliessend mit asylrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer bis anhin nie geltend gemacht hatte, selbst ein LTTE-Mitglied zu sein. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzustellen, dass weder die Eingabe vom 20. August 2018 noch die Beschwerde konkrete Angaben zu den Urhebern des Artikels und den Umständen von dessen Publikation enthalten. Der Beschwerdeführer hat es entgegen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) ebenfalls unterlassen, die in der Eingabe und in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. So liegt dem Gericht nach wie vor lediglich eine Kopie eines fremdsprachigen Textes vor, bei welchem es sich um den erschienenen Artikel handeln soll, sowie eine sinngemässe deutsche Übersetzung desselben. Die in Aussicht gestellten Kopien der Ausgaben der Zeitungen (...) und (...), in denen der Artikel erschienen sei, sowie eine beglaubigte Übersetzung des Artikels reichte er nicht nach. Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung geäusserte Vermutung, dass allenfalls Bekannte des Beschwerdeführers den Artikel auf das Internetportal geladen und in den Zeitungen platziert haben könnten, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Angesichts der genannten Umstände darf daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selbst das Verfassen und die Publikation des Artikels in Auftrag gegeben hat. Darauf deutet schliesslich auch der Umstand hin, dass das Vorliegen von subjektiven und nicht von objektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht wird, mithin der vorgebrachte Nachfluchtgrund im eigenen Verhalten des Beschwerdeführers nach der Ausreise und nicht in äusseren Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, begründet ist. Selbst wenn der Artikel überhaupt erschienen wäre und es sich bei der erwähnten Person tatsächlich um den Beschwerdeführer handeln würde, was nicht rechtsgenüglich belegt ist, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass - auch angesichts der fehlenden Vorverfolgung des Beschwerdeführers - der sri-lankische Geheimdienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihn aufgrund dieser Texte nicht als LTTE-Mitglied betrachten würde und damit keine Gefährdungslage vorliegt. 6.3 Die in der Beschwerde zitierten Berichte diverser Organisationen weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist. Anzumerken sei an dieser Stelle nur, dass die Versuche, einen direkten Bezug zwischen den Aussagen der Berichte zur Menschenrechtslage in Sri Lanka und den Vorbringen des Beschwerdeführers herzustellen, unbehelflich sind. So sind die - erstmals in der Rechtsmitteleingabe erhobenen und nicht weiter konkretisierten oder substanziierten - Behauptungen, der Beschwerdeführer sei verhaftet worden (vgl. S. 9 und 13) und mehrere seiner Familienangehörigen gälten als vermisst (vgl. S. 11) beziehungsweise seien verschollen (vgl. S. 12), mit dessen eigenen Aussagen nicht zu vereinbaren und entbehren jeglicher Grundlage. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachumstände vorliegen, die geeignet wären, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens rechtskräftig erfolgte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zu beseitigen. 6.5 6.5.1 Die der Anordnung des Wegweisungsvollzugs zugrunde liegende Einschätzung in der Verfügung vom 17. Juli 2017 ist zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor zutreffend, so dass eine erneute Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht erforderlich war (vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 8.1). 6.5.2 Der Beschwerdeführer tauchte nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylgesuches beziehungsweise kurz vor Ablauf der Ausreisefrist unter. Anschliessend reiste er mehrmals zwischen Frankreich und der Schweiz hin und her, bis er am 11. April 2018 bei einem weiteren Einreiseversuch aus Frankreich kommend mit einem abgelaufenen Laisser-Passer wegen rechtswidriger Einreise verhaftet und in Ausschaffungshaft gesetzt wurde. Mehrere Versuche, ihn nach Sri Lanka zurückzuschaffen, scheiterten in der Folge an seinem Widerstand. Am 31. Oktober 2018 wurde er aus der Ausschaffungshaft entlassen. Aufgrund diese Sachlage ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, der im ordentlichen Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Wegweisungsverfügung vom 17. Juli 2017 Folge zu leisten. Diese Verfügung ist, wie dargelegt, nach wie vor massgebend und auch im Wegweisungs- und Vollzugspunkt inhaltlich noch zutreffend, zumal keine neuen Vollzugshindernisse entstanden sind. Da die Verfügung noch nicht vollstreckt und die Wegweisung somit noch nicht "verbraucht" wurde, war das SEM in der angefochtenen Verfügung vom 21. September 2018 auch nicht gehalten, erneut über die Wegweisung und den Vollzug derselben zu befinden und eine neue Wegweisungsverfügung zu erlassen (vgl. BGE 140 II 74 E. 2.4; BVGE 2014/39 E. 8.1-8.2). 6.6 Das SEM hat das Gesuch vom 20. August 2018 demzufolge zu Recht abgewiesen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das in der Eingabe vom 15. November 2018 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der amtlichen Rechtsverbeiständung ungeachtet der belegten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf wiedererwägungsweise Aufhebung der angesetzten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses sowie auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandlos. 7.2 Die mit superprovisorischer Massnahme vom 26. Oktober 2018 verfügte einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Bst. K) fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand: