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D-6087/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-09 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6087/2022

U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022 / N (…).

D-6087/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten – gleichzeitig wie die volljährige Tochter von B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), C._______ (vorinstanzliches Verfahren N […]), – am 11. November 2022 im Bunde- sasylzentrum (BAZ) D._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei gaben sie Kopien ihrer ukrainischen Reisepässe und zweier polnischer Aufenthaltsbewilligungen zu den Akten.

A.b Gemäss ihren Angaben auf den Personalienblättern und den Formu- laren zur schriftlichen Kurzbefragung sind die Beschwerdeführenden ukra- inische Staatsangehörige und von Beruf (…) beziehungsweise (…). Im Jahr 2014 seien sie ihrer Tochter beziehungsweise Stieftochter nach Polen gefolgt. Die Beschwerdeführerin habe bis 2018 einen regulären Arbeitsver- trag und eine eigene Aufenthaltsbewilligung gehabt; danach habe sich ihre Aufenthaltsberechtigung auf der Bewilligung ihres Ehemannes A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegründet. Dieser sei bis Dezember 2021 erwerbstätig gewesen; seine Aufenthaltsbewilligung sei am 25. Feb- ruar 2022 abgelaufen. A.c Mit auf den 16. Oktober 2022 (recte wohl: 16. November 2022) datier- tem Schreiben wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, bis zum 23. November 2022 zur beabsichtigten Verweigerung des vorüber- gehenden Schutzes und des Wegweisungsvollzuges nach Polen schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel ein- zureichen. A.d Am 17. November 2022 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf das Abkom- men vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizer Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). A.e Am 18. November 2022 mandatierten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. A.f Die Beschwerdeführenden liessen sich am 22. November 2022 zum Schreiben des SEM vom 16. November 2022 vernehmen. A.g Die polnischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am

22. November 2022 zu.

D-6087/2022 Seite 3 A.h Eine per E-Mail übermittelte Anfrage des SEM vom 24. November 2022 betreffend allfällige Verlängerung, Erneuerung oder Entzug der pol- nischen Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden wurde von den polnischen Behörden am 28. November 2022 beantwortet. B. B.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das SEM die Gesuche um vorübergehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Polen an. B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM auch das Gesuch um vorübergehenden Schutz der Tochter der Beschwerdeführerin ab und ord- nete deren Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. C. Am 15. Dezember 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Man- dat nieder. D. D.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihnen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung er- sucht.

D.b Ebenfalls am 29. Dezember 2022 reichte die Tochter der Beschwerde- führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. E. Am 30. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde.

D-6087/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Über die Beschwerde der Tochter beziehungsweise Stieftochter der Beschwerdeführenden (D-6087/2022) wird mit Urteil vom gleichen Tag und insofern antragsgemäss koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, wes- halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-6087/2022 Seite 5 4. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022

586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwer- deführenden seien ukrainische Staatsangehörige und verfügten über gül- tige ukrainische Reisepässe, besässen aber auch polnische Aufenthalts- bewilligungen. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 seien sie schon seit vielen Jahren in Polen wohnhaft gewesen, zunächst mit verschiedenen Arbeitsvisa des Typs D und später mit befristeten Auf- enthaltsbewilligungen. Während die Beschwerdeführerin bei der Registrie-

D-6087/2022 Seite 6 rung im BAZ lediglich eine im Jahr 2018 abgelaufene Aufenthaltsbewilli- gung abgegeben habe, habe sie in der Stellungnahme vom 22. November 2022 erklärt, nach 2018 (erneut) eine Bewilligung beantragt zu haben, ohne aber entsprechende Unterlagen zu den Akten zu geben. Auf Anfrage des SEM hätten die polnischen Behörden indes bestätigt, dass die Be- schwerdeführerin im Besitz einer bis zum 22. November 2024 gültigen Auf- enthaltsbewilligung sei. Die Beschwerdeführenden seien ihrer Tochter be- ziehungsweise Stieftochter gefolgt und hätten so in Polen eine familiäre Einheit geschaffen. Es sei somit klar, dass sich ihr Lebens- und Interessen- mittelpunkt ausserhalb ihres Herkunftslandes befinde. In ihrer Stellung- nahme zum rechtlichen Gehör würden sie geltend machen, nicht in der Lage zu sein, dauerhaft und sicher in Polen zu leben; dies einerseits, weil sie nicht im Besitz gültiger Aufenthaltsbewilligungen und Arbeitsverträge seien und andererseits, weil im Falle ihrer Rückkehr ihr Recht auf Sicher- heit und ein menschenwürdiges Leben eingeschränkt würde. Dem sei ent- gegenzuhalten, dass allfällige wirtschaftliche oder persönliche Probleme die Gewährung eines vorläufigen Schutzes für Gesuchstellende, die be- reits im Besitz eines Aufenthaltstitels in einem sicheren Staat seien, nicht zulassen würden. In Anbetracht dieser Erwägungen und der Tatsache, dass die Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführen- den von den zuständigen polnischen Behörden bestätigt worden sei, sei ihr Antrag auf vorübergehenden Schutz abzulehnen. Sodann habe Polen auf entsprechendes Ersuchen des SEM hin am

22. November 2022 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zuge- stimmt. Gleichzeitig hätten die polnischen Behörden für die Beschwerde- führerin eine bis zum 22. November 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung bestätigt und für den Beschwerdeführer die Mindestgültigkeit der Bewilli- gung aufgrund der Covid-Pandemie vorerst bis zum 22. Dezember 2022 verlängert. In einer zweiten Phase hätten die polnischen Behörden die Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung bis jeweils 30 Tage nach dem – noch unbestimmten – Ende der Pandemie bestätigt. Im Übrigen habe der Bun- desrat Polen als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bezeichnet. Aus den Akten würden sich auch keine anderen Gründe ergeben, welche gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Po- len sprechen könnten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar. Die Beschwerdeführenden besässen sowohl die ukrainische Staatsbürger- schaft als auch biometrische Pässe. Unabhängig davon, ob sie Anträge auf

D-6087/2022 Seite 7 Gewährung des Asyls oder des Schutzstatus gestellt hätten, seien sie be- rechtigt, legal in die Schweiz einzureisen und sich während maximal 90 Tagen visumsfrei hier aufzuhalten. Gemäss ihren Angaben seien die Be- schwerdeführenden am 7. November 2022 in die Schweiz eingereist; nach Ablauf der 90-tägigen Frist müssten sie die Schweiz verlassen. 5.2 In der Beschwerde wird vorab gerügt, das SEM habe die in der E-Mail der Polish Border Guard vom 28. November 2022 enthaltenen Aussagen falsch gewürdigt und dabei auch nicht berücksichtigt, dass lediglich eine der drei gestellten Fragen beantwortet worden seien. Abgesehen davon, dass – was die Verlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers be- treffe – von einem baldigen Ende der Pandemie auszugehen sei, bleibe offen, ob die Aufenthaltsbewilligung auch im Fall eines Stellenverlusts ver- längert würde und ob die Arbeitserlaubnis bestehen bleibe. Der Umstand, dass die Polish Border Guard diese Fragen – mangels Zuständigkeit – nicht beantwortet habe, spreche dafür, dass es bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Unterschiede zwischen Personen mit Arbeitsstelle und solchen ohne gebe. Für einen Bewilligungsentzug oder eine Nichtver- längerung spreche der Umstand, dass die Polish Border Guard in ihrer Zu- stimmung vom 22. November 2022 angegeben habe, die Bewilligung des Beschwerdeführers gelte bis zum 22. Dezember 2022, und auch keine be- ziehungsweise nur ungenügende Hinweise auf eine Verlängerung vorhan- den seien. Gemäss gewissen Quellen würden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen bei einem Stellenverlust auch während der Pandemie entzogen; lediglich die Ausreisefrist werde aufgeschoben. Es sei daher nicht zutreffend, dass sie in einen sicheren Drittstaat zurückkehren könnten. Ihre Aufenthaltsbe- willigungen seien an Arbeitsstellen gebunden gewesen und könnten nicht mehr verlängert werden. Schliesslich würden sie nach ihrer Rückkehr in Polen keine Sozialhilfe erhalten, da sie das Land für mehr als einen Monat verlassen hätten. Mangels Existenzgrundlage müssten sie in die Ukraine zurück, was aktuell nicht zulässig oder zumutbar wäre.

6. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind zwar ukrainische Staatsangehörige, sind aber vor mehr als acht Jahren zu ihrer Tochter, die zu Studienzwecken die Ukraine verlassen hatte, nach Polen gezogen und haben dort gearbei- tet. Die Ukraine wollen sie letztmals im Jahr 2019 besucht haben (vgl. SEM-Akten 1211964-17/1). Somit ist davon auszugehen, dass sich ihr Le- bensmittelpunkt in den letzten Jahren in Polen befunden hat, was sie denn

D-6087/2022 Seite 8 auch selber nicht bestreiten. Die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allge- meinverfügung vom 11. März 2022 fällt damit offensichtlich ausser Be- tracht. Dasselbe gilt im Übrigen für die Bstn. b und c von Ziff. I der genann- ten Allgemeinverfügung. 6.2 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz nicht um Asyl nach- gesucht und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Es sind auch keine Anhaltspunkte für

D-6087/2022 Seite 9 eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Die Beschwerdeführenden haben keinerlei Unterlagen betreffend ihre Erwerbstätigkeit in Polen und insbesondere auch keine Do- kumente betreffend allfällige Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu den Akten gegeben. Die Tatsache, dass die Aufenthaltsbewilligung der Be- schwerdeführerin noch fast zwei Jahre gültig ist, deutet vielmehr darauf hin, dass zumindest sie bis zur Ausreise aus Polen noch in einem Arbeits- verhältnis gestanden hat. Erst recht vermochten die Beschwerdeführenden nicht überzeugend darzulegen oder gar nachzuweisen, dass sie aufgrund einer Stellenlosigkeit auch ihre Aufenthaltsbewilligung verlieren könnten. Angesichts der vorliegenden expliziten Zustimmung Polens zur Rücküber- nahme ist nicht davon auszugehen, dass die zuständigen polnischen Be- hörden ihre Bewilligungen widerrufen hätten oder beabsichtigen könnten, dies in absehbarer Zeit zu tun. Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass Polen die Covid-Pandemie in den kommenden Monaten für "beendet" er- klären könnte, so bedeutet dies noch nicht, dass der Beschwerdeführer dadurch 30 Tage später seine Aufenthaltsberechtigung verlieren würde und Polen verlassen müsste. Dies gilt umso weniger, als seine Ehefrau über eine bis zum 22. November 2024 gültige Bewilligung verfügt. Ferner ist da- rauf hinzuweisen, dass die in der Stellungnahme vom 22. November 2022 angebrachte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe in Polen ab 2018 keine eigene Aufenthaltsbewilligung mehr gehabt, vielmehr sei dieses Recht an das Arbeitsverhältnis ihres Ehemannes gebunden gewesen, auch durch die Tatsache widerlegt wird, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – unabhängig von derjenigen ihres Mannes – bis zum 22. November 2024 Gültigkeit hat. Der Umstand, dass die Polish Border Guard beziehungsweise die zustän- dige Mitarbeiterin des Foreigners Department in ihrer E-Mail 2022 mangels Zuständigkeit nicht alle ihr gestellten Fragen beantwortet hatte, vermag zu keinen anderen Erkenntnissen zu führen; insbesondere ergeben sich dar- aus – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – keine Hinweise auf einen Widerruf oder eine Nichtverlängerung bestehen- der Aufenthaltsrechte. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg,

D-6087/2022 Seite 10 Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi- schen Personen [VVWAL, SR 142.281]). 8.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so- zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not- lage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3.4 Die Beschwerdeführenden sind – soweit aktenkundig – gesund und verfügen nicht nur über Arbeitserfahrung als (…) beziehungsweise (…), sondern auch über gute Kenntnisse der polnischen Sprache (vgl. SEM-Ak- ten 1211964-5/4, 1211964-6/4, 1211964-11/2 und 1211964-12/2). Soweit sie vorbringen, zurzeit keine Arbeit zu haben, ist festzuhalten, dass in Po- len durchaus die Möglichkeit besteht, eine neue Arbeitsstelle (allenfalls auch in einem anderen Bereich) zu finden, und die Beschwerdeführenden

– falls nötig – gewiss auch auf die Unterstützung ihrer mit ihnen nach Polen zurückkehrenden Tochter beziehungsweise Stieftochter sowie eines in Po- len wohnhaften Beziehungsnetzes zählen könnten. In diesem Zusammen- hang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allge- meinen betroffen ist, ohnehin keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Den Beschwer- deführenden gelingt es vor diesem Hintergrund mit den Einwänden in der Beschwerde nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen zumutbar ist. 8.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Weg- weisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdefüh- renden im Besitz gültiger Reisepässe sind und sich Polen ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt hat.

D-6087/2022 Seite 11 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG sind abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben und im Übrigen auch die angeblich beste- hende Bedürftigkeit nicht belegt ist. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6087/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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