Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 27. April 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ (geboren am [...]) und deren Kinder C._______ (geboren am [...]), D._______ (geboren am [...]), E._______ (geboren am [...]) sowie F._______ (geboren am [...]). C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 - eröffnet am 9. Oktober 2017 - verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und seiner Ehefrau sowie den Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 27. November 2017 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung ein. Am 8. Dezember 2017 reichte er eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten und am 13. Februar 2018 ersuchte er um Eingangsbestätigung seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2018 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 reichte er eine Kopie seines Arbeitsvertrags zu den Akten und mit Schreiben vom 28. Mai 2018 ersuchte er sinngemäss um Mitteilung des Verfahrensstands. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 lehnte der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- an. H. Am 4. Juni 2018 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. I. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die erfolgte Zahlung des Kostenvorschusses und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstands. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die erwähnte Anfrage. J. Am 20. August reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arbeitsvertrag zu den Akten. Am 8. Oktober 2018 stellte er den erwähnten Vertrag dem Bundesverwaltungsgericht erneut zu und ersuchte sinngemäss um Abschluss des Verfahrens.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Grundgedanke des Familienasyls ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus in der Schweiz zu gewährleisten. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 4.2 Vom Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Bewahrung vorbestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2).
E. 4.3 Vorliegend befinden sich die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwerdeführers im Ausland, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben von 2005 bis 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern in Eritrea gelebt. Im Mai 2014 habe er seine Reise fortgesetzt und sei ohne seine Ehefrau und seine Kinder nach Europa gelangt. Aus den Akten würden sodann keine Hinweise hervorgehen, wonach es sich um eine unfreiwillige Trennung gehandelt hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig für die alleinige Weiterreise entschieden habe und die Trennung aus Gründen der Vorsicht bewusst erfolgt sei. Eine solche Trennung vermöge den Tatbestand von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht zu erfüllen. Entsprechend sei die Tatbestandsvoraussetzung der Trennung durch Flucht nicht erfüllt.
E. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei im Sudan nach wie vor gefährdet gewesen. Er habe sich vor einer Deportation nach Eritrea gefürchtet und sich deshalb zur Weiterreise entschlossen. Seiner schwangeren Frau und den Kindern habe er die Reise nicht zumuten können und er sei davon ausgegangen, dass die Reise für sie gefährlicher sei, als im Sudan auf ihren Nachzug zu warten. Die Trennung sei nicht freiwillig erfolgt, was sich bereits daran zeige, dass sowohl sein Ehefrau als auch er seit der Trennung mit allen Mitteln versucht hätten, wieder vereint leben zu können. Der Zwischenhalt im Sudan sei als Teil der Flucht zu erachten, die später in der Schweiz geendet habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt. Sodann sei zu berücksichtigen, dass ihm die Vorinstanz nicht die Möglichkeit gegeben habe, sich dazu zu äussern, wie es im Sudan zur Trennung von seiner Familie gekommen sei. Das SEM hätte ihn zu diesem Umstand befragen müssen, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Sodann habe das SEM aufgrund der langen Verfahrensdauer rechtsmissbräuchlich gehandelt und gleichzeitig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, nachdem es zunächst ein teures DNA-Gutachten in Auftrag gegeben habe, um in der Folge das Gesuch gestützt auf andere Gründe abzulehnen.
E. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen.
E. 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss.
E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu den Gründen der Trennung von seiner Familie im Sudan befragt, beziehungsweise ihm keine Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. So obliegt es dem Beschwerdeführer, das Gesuch um Familienzusammenführung zu begründen und ihm wichtig erscheinende Sachverhaltselemente und Beweismittel beizubringen. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann in casu kein Anspruch auf eine weitergehende Befragung abgeleitet werden. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einem Gesuchsteller die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen oder eine weitere Befragung durchzuführen. Ob einem Gesuchsteller die Möglichkeit dazu eingeräumt wird, ist demnach nicht eine Frage dessen verfahrensrechtlichen Anspruches, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu war die Vorinstanz indessen nicht gehalten, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. So geht aus den Akten hervor, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend differenziert auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer wurde sowohl zu seiner familiären Situation befragt als auch zu den Fluchtumständen, zur Aufenthaltsdauer im Sudan, zu seiner alleinigen Weiterreise in die Schweiz sowie zur Situation seiner im Sudan lebenden Familie (vgl. B 4/17 und B 17/19). Vorliegend hat das SEM aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) den Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet und war nicht gehalten, weitere Beweismassnahmen zu ergreifen. Ausgehend von diesem erstellten Sachverhalt war die Vorinstanz in der Lage, über das Gesuch um Familienzusammenführung zu befinden. Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, erweist sich somit als unbegründet.
E. 6.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Treu und Glauben, so habe das SEM rechtsmissbräuchlich gehandelt und gleichzeitig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, nachdem es zunächst ein teures DNA-Gutachten in Auftrag gegeben habe, um in der Folge das Gesuch gestützt auf andere Gründe abzulehnen. Diese Rüge findet in den Akten keine Stütze. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. In Familiennachzugsgesuchen bildet das verwandtschaftliche Verhältnis die Grundlage des zu fällenden Entscheides. Im Rahmen der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes hat das SEM den Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert, eine DNA-Analyse zwecks Klärung der Identität und Elternschaft einzureichen.
E. 6.5 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen, besteht kein Anlass dafür, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 7.1 Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Der rechtliche Bestand der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. Indes reicht diese Tatsache alleine nicht aus, um daraus einen Anspruch auf Familiennachzug abzuleiten.
E. 7.2 Für das vorliegende Verfahren ist die Aussage des Beschwerdeführers entscheidend, dass er Eritrea im Januar 2009 verlassen und während mehr als fünf Jahren mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Sudan gelebt habe, bevor er alleine in die Schweiz weitergereist sei. Aufgrund dieser Angaben gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er oder seine Ehefrau während ihres Aufenthalts im Sudan, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wären und der Beschwerdeführer sich mit seiner Ausreise aus diesen Gründen unfreiwillig von seiner Familie getrennt hätte. Der Einwand auf Beschwerdeebene, dass er im Sudan nach wie vor gefährdet gewesen sei und sich vor einer Deportation nach Eritrea gefürchtet habe, vermag nicht zu überzeugen. So unterlässt es der Beschwerdeführer bezeichnenderweise vollständig, die pauschal behauptete Gefährdungslage weiter zu erläutern. Er führt lediglich aus, der Zwischenhalt im Sudan sei als ein Teil der Flucht zu erachten, die später in der Schweiz geendet habe. Für seine schwangere Frau und die Kinder habe er die Weiterreise als zu gefährlich erachtet und sie ihnen deshalb nicht zumuten können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich tatsächlich in einer Gefährdungslage befunden haben, über fünf Jahre mit der Fortsetzung seiner Flucht zugewartet und damit nicht nur sich, sondern auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder während über fünf Jahren der geltend gemachten Gefährdung ausgesetzt hätte. Sodann lässt sich die Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren nicht wie vom Beschwerdeführer als ,Zwischenhalt' auf der Flucht in die Schweiz bezeichnen, insbesondere weil nicht dargelegt wird, inwiefern ihm eine sofortige beziehungsweise frühere Weiterreise nicht hätte möglich sein sollen. Ebensowenig sind der Rechtsmitteleingabe Angaben darüber zu entnehmen, welche Vorkommnisse ihn schlussendlich zur Weiterreise bewogen haben, nachdem es ihm offenbar möglich war, gemeinsam mit seiner Familie während mehr als fünf Jahren im Sudan unbeschadet zu leben. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder im Sudan nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig - und vermutlich im Einvernehmen mit seiner Frau - verlassen hat und anschliessend in die Schweiz gereist ist. Das Argument, der Sudan sei nicht das definitive Reiseziel, sondern lediglich eine Zwischenstation auf ihrer Flucht und vor ihrer Weiterreise in die Schweiz gewesen, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Nach dem Gesagten gelangte das SEM berechtigterweise zum Schluss, vorliegend sei die Hauptvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht gegeben. In der Folge verweigerte es zu Recht die Einreise von seiner Ehefrau B._______ und deren Kindern C._______, D._______, E._______ und F._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.
E. 7.3 An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2017 (E-2178/2017) nichts zu ändern, da es sich bei besagtem Urteil - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - um keinen vergleichbaren Sachverhalt handelt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. Juni 2018 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 4. Juni 2018 geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6085/2017 Urteil vom 29. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 27. April 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ (geboren am [...]) und deren Kinder C._______ (geboren am [...]), D._______ (geboren am [...]), E._______ (geboren am [...]) sowie F._______ (geboren am [...]). C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 - eröffnet am 9. Oktober 2017 - verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und seiner Ehefrau sowie den Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks eingehender Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 27. November 2017 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung ein. Am 8. Dezember 2017 reichte er eine Sozialhilfebestätigung zu den Akten und am 13. Februar 2018 ersuchte er um Eingangsbestätigung seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2018 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 reichte er eine Kopie seines Arbeitsvertrags zu den Akten und mit Schreiben vom 28. Mai 2018 ersuchte er sinngemäss um Mitteilung des Verfahrensstands. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 lehnte der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- an. H. Am 4. Juni 2018 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht. I. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die erfolgte Zahlung des Kostenvorschusses und ersuchte um Mitteilung des Verfahrensstands. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht die erwähnte Anfrage. J. Am 20. August reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Arbeitsvertrag zu den Akten. Am 8. Oktober 2018 stellte er den erwähnten Vertrag dem Bundesverwaltungsgericht erneut zu und ersuchte sinngemäss um Abschluss des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Grundgedanke des Familienasyls ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus in der Schweiz zu gewährleisten. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 5a). Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Vom Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, die aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familiengemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Bewahrung vorbestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2). 4.3 Vorliegend befinden sich die Ehegattin sowie die Kinder des Beschwerdeführers im Ausland, weshalb sich die Prüfung auf den Anspruch auf Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG beschränkt. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben von 2005 bis 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern in Eritrea gelebt. Im Mai 2014 habe er seine Reise fortgesetzt und sei ohne seine Ehefrau und seine Kinder nach Europa gelangt. Aus den Akten würden sodann keine Hinweise hervorgehen, wonach es sich um eine unfreiwillige Trennung gehandelt hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig für die alleinige Weiterreise entschieden habe und die Trennung aus Gründen der Vorsicht bewusst erfolgt sei. Eine solche Trennung vermöge den Tatbestand von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht zu erfüllen. Entsprechend sei die Tatbestandsvoraussetzung der Trennung durch Flucht nicht erfüllt. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er sei im Sudan nach wie vor gefährdet gewesen. Er habe sich vor einer Deportation nach Eritrea gefürchtet und sich deshalb zur Weiterreise entschlossen. Seiner schwangeren Frau und den Kindern habe er die Reise nicht zumuten können und er sei davon ausgegangen, dass die Reise für sie gefährlicher sei, als im Sudan auf ihren Nachzug zu warten. Die Trennung sei nicht freiwillig erfolgt, was sich bereits daran zeige, dass sowohl sein Ehefrau als auch er seit der Trennung mit allen Mitteln versucht hätten, wieder vereint leben zu können. Der Zwischenhalt im Sudan sei als Teil der Flucht zu erachten, die später in der Schweiz geendet habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt. Sodann sei zu berücksichtigen, dass ihm die Vorinstanz nicht die Möglichkeit gegeben habe, sich dazu zu äussern, wie es im Sudan zur Trennung von seiner Familie gekommen sei. Das SEM hätte ihn zu diesem Umstand befragen müssen, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Sodann habe das SEM aufgrund der langen Verfahrensdauer rechtsmissbräuchlich gehandelt und gleichzeitig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, nachdem es zunächst ein teures DNA-Gutachten in Auftrag gegeben habe, um in der Folge das Gesuch gestützt auf andere Gründe abzulehnen. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen. 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu den Gründen der Trennung von seiner Familie im Sudan befragt, beziehungsweise ihm keine Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. So obliegt es dem Beschwerdeführer, das Gesuch um Familienzusammenführung zu begründen und ihm wichtig erscheinende Sachverhaltselemente und Beweismittel beizubringen. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann in casu kein Anspruch auf eine weitergehende Befragung abgeleitet werden. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einem Gesuchsteller die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen oder eine weitere Befragung durchzuführen. Ob einem Gesuchsteller die Möglichkeit dazu eingeräumt wird, ist demnach nicht eine Frage dessen verfahrensrechtlichen Anspruches, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13). In casu war die Vorinstanz indessen nicht gehalten, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. So geht aus den Akten hervor, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend differenziert auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer wurde sowohl zu seiner familiären Situation befragt als auch zu den Fluchtumständen, zur Aufenthaltsdauer im Sudan, zu seiner alleinigen Weiterreise in die Schweiz sowie zur Situation seiner im Sudan lebenden Familie (vgl. B 4/17 und B 17/19). Vorliegend hat das SEM aufgrund der Parteiauskünfte und der eingereichten Beweismittel (Art. 12 Bst. c VwVG) den Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet und war nicht gehalten, weitere Beweismassnahmen zu ergreifen. Ausgehend von diesem erstellten Sachverhalt war die Vorinstanz in der Lage, über das Gesuch um Familienzusammenführung zu befinden. Der Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, erweist sich somit als unbegründet. 6.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Treu und Glauben, so habe das SEM rechtsmissbräuchlich gehandelt und gleichzeitig gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, nachdem es zunächst ein teures DNA-Gutachten in Auftrag gegeben habe, um in der Folge das Gesuch gestützt auf andere Gründe abzulehnen. Diese Rüge findet in den Akten keine Stütze. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. In Familiennachzugsgesuchen bildet das verwandtschaftliche Verhältnis die Grundlage des zu fällenden Entscheides. Im Rahmen der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhaltes hat das SEM den Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert, eine DNA-Analyse zwecks Klärung der Identität und Elternschaft einzureichen. 6.5 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen, besteht kein Anlass dafür, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag in der Beschwerde ist abzuweisen und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Der rechtliche Bestand der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten. Indes reicht diese Tatsache alleine nicht aus, um daraus einen Anspruch auf Familiennachzug abzuleiten. 7.2 Für das vorliegende Verfahren ist die Aussage des Beschwerdeführers entscheidend, dass er Eritrea im Januar 2009 verlassen und während mehr als fünf Jahren mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern im Sudan gelebt habe, bevor er alleine in die Schweiz weitergereist sei. Aufgrund dieser Angaben gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er oder seine Ehefrau während ihres Aufenthalts im Sudan, asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen wären und der Beschwerdeführer sich mit seiner Ausreise aus diesen Gründen unfreiwillig von seiner Familie getrennt hätte. Der Einwand auf Beschwerdeebene, dass er im Sudan nach wie vor gefährdet gewesen sei und sich vor einer Deportation nach Eritrea gefürchtet habe, vermag nicht zu überzeugen. So unterlässt es der Beschwerdeführer bezeichnenderweise vollständig, die pauschal behauptete Gefährdungslage weiter zu erläutern. Er führt lediglich aus, der Zwischenhalt im Sudan sei als ein Teil der Flucht zu erachten, die später in der Schweiz geendet habe. Für seine schwangere Frau und die Kinder habe er die Weiterreise als zu gefährlich erachtet und sie ihnen deshalb nicht zumuten können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich tatsächlich in einer Gefährdungslage befunden haben, über fünf Jahre mit der Fortsetzung seiner Flucht zugewartet und damit nicht nur sich, sondern auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder während über fünf Jahren der geltend gemachten Gefährdung ausgesetzt hätte. Sodann lässt sich die Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren nicht wie vom Beschwerdeführer als ,Zwischenhalt' auf der Flucht in die Schweiz bezeichnen, insbesondere weil nicht dargelegt wird, inwiefern ihm eine sofortige beziehungsweise frühere Weiterreise nicht hätte möglich sein sollen. Ebensowenig sind der Rechtsmitteleingabe Angaben darüber zu entnehmen, welche Vorkommnisse ihn schlussendlich zur Weiterreise bewogen haben, nachdem es ihm offenbar möglich war, gemeinsam mit seiner Familie während mehr als fünf Jahren im Sudan unbeschadet zu leben. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder im Sudan nicht im Rahmen einer verfolgungsindizierten Flucht, sondern freiwillig - und vermutlich im Einvernehmen mit seiner Frau - verlassen hat und anschliessend in die Schweiz gereist ist. Das Argument, der Sudan sei nicht das definitive Reiseziel, sondern lediglich eine Zwischenstation auf ihrer Flucht und vor ihrer Weiterreise in die Schweiz gewesen, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Nach dem Gesagten gelangte das SEM berechtigterweise zum Schluss, vorliegend sei die Hauptvoraussetzung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht gegeben. In der Folge verweigerte es zu Recht die Einreise von seiner Ehefrau B._______ und deren Kindern C._______, D._______, E._______ und F._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. 7.3 An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2017 (E-2178/2017) nichts zu ändern, da es sich bei besagtem Urteil - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - um keinen vergleichbaren Sachverhalt handelt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. Juni 2018 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 4. Juni 2018 geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Regula Frey Versand: