Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6080/2018 Urteil vom 30. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Aserbaidschan, vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Aserbaidschan - am 26. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Italien ein vom (...) bis (...) gültiges Visum ausgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 7. August 2018 angab, mit einem italienischen Visum via Italien in die Schweiz eingereist zu sein, wo seine Schwester mit ihrem Mann lebe, dass er auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer mutmasslichen Wegweisung nach Italien vorbrachte, es gebe - anders als in der Schweiz - keine Menschenrechte in Italien, sondern Korruption und Betrug, dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum medizinischen Sachverhalt erwähnte, er habe seit seiner Geburt starke (...) und (...), dass er in einer ergänzenden Befragung vom gleichen Tag weiter angab, er würde gern dem Aufenthaltskanton seiner Schwester zugewiesen werden, da er von ihr abhänge und sie ihn wie schon in der Heimat wegen seiner (...) beim (...) und im Haushalt unterstützen könnte, dass der Beschwerdeführer zudem am 23. August 2018 zur Behandlung einer (...) einem Arzt überwiesen wurde (Meldung medizinischer Fall, vgl. Vorakte A17), dass das SEM am 9. August 2018 gestützt auf die Bestimmungen des Dublin-Verfahrens ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete (vgl. dazu die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]), dass die italienischen Behörden innert der festgesetzten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 - eröffnet am 18. Oktober 2018 - in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das SEM gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei er "zu den betreffenden Punkten" nochmals anzuhören, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er im Rahmen der Beschwerde geltend machte, sein Fluchtziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, dass die Menschenrechtslage, der problematische Zugang zum Asylverfahren sowie die schwierigen Aufnahmebedingungen namentlich für Dublin-Rückkehrer einer Überstellung nach Italien entgegenstünden, dass er aufgrund seiner starken (...) auf die Hilfe seiner Schwester angewiesen sei, weshalb eine Überstellung nach Italien aus humanitären Gründen, aber auch aufgrund der asylrechtlichen Lage dort nicht angemessen sei, dass er mit der Beschwerdeschrift einen Arztbericht des Kantonsspitals C._______ vom 10. Oktober 2018 (wesentliche Diagnosen: [...]) zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass am 29. Oktober 2018 eine Akte der Vorinstanz nachgereicht wurde, wonach der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 wegen Zusammenbruchs notfallmässig an das zuständige Kantonspital überwiesen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe als frist- und formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) dem Beschwerdeführer von Italien ein vom 23. April 2018 bis 22. Mai 2018 gültiges Visum ausgestellt wurde und er in der BzP angab, mit diesem via Italien in die Schweiz gereist zu sein, dass das SEM bei dieser Sachlage am 9. August 2018 zu Recht ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an die italienische Dublin-Behörde gesandt hat (vgl. dazu Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO), dass Italien das Aufnahmeersuchen innert der massgeblichen Frist nicht beantwortet hat, womit dieser Staat seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung durch sogenannte Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht widerlegen können, dass der Beschwerdeführer zunächst allgemein Korruption und Betrug sowie - unter Bezug auf einen Zeitungsartikel - die Menschenrechtslage, den problematischen Zugang zum Asylverfahren und die schwierigen Aufnahmebedingungen namentlich für Dublin-Rückkehrer in Italien anprangert und darin einen Verstoss gegen die EMRK sieht, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bislang aber keine Gründe für die Annahme sprechen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8; 2015/4 E. 4.1; Urteil des BVGer E-4208/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2), dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und aus Sicht der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten - abgesehen von der diesbezüglichen Behauptung in der Beschwerde - keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer auch keine Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus zwar in der Kritik steht, gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-4208/2017 vom 28. Februar 2018 m.w.H. E. 5.2) indes gerade Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, dass von den italienischen Behörden nur in Konstellationen von Familien mit Kindern individuelle Zusicherungen bezüglich Unterkunft und Einheit der Familie einzuholen sind (vgl. BVGE 2016/2 E. 5; 2015/4 E. 4.3), dass demgegenüber für andere Vulnerabilitätsgruppen nicht zwingend individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. Urteil des BVGer E-4208/2017 vom 28. Februar 2018 E. 5.2), dass die beim Beschwerdeführer bestehende, hauptsächlich gesundheitlich bedingte Vulnerabilität und die Frage nach einer darauf basierenden Notwendigkeit der Einholung individueller Zusicherungen daher einzelfallspezifisch zu prüfen ist, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer sodann mit dem Vorbringen, aufgrund seiner (...) von seiner Schwester abhängig zu sein, keine Verpflichtung der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, dass dem SEM beizupflichten ist, schon aus dem Umstand der Anwesenheit von Familienangehörigen in der Schweiz könne nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da volljährige Geschwister und Schwager nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten, dass das Staatssekretariat auch richtig in der Annahme geht, angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sei nicht auf ein Verhältnis zur Schwester zu schliessen, welches über die übliche Verbundenheit unter Geschwistern hinausgehe, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Ausbildung, seine beruflichen Tätigkeiten und seine regelmässigen Auslandsreisen nicht notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung seiner Schwester und deren Ehemann angewiesen war und ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen Gesundheitszustand implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 10. Oktober 2018 seit seiner Geburt mit (...) lebt und die diagnostizierte (...) bereits in der Schweiz mit Medikamenten erfolgreich behandelt werden konnte, dass aus den Akten nicht hervorgeht, der Beschwerdeführer habe sich während seines Lebens und im Rahmen seiner beruflichen Aktivitäten sowie bei seinen Aufenthalten im Ausland aufgrund seiner (...) nicht alleine oder mit Unterstützung Dritter helfen können, dass er namentlich während seines etwa dreimonatigen Aufenthalts in Italien offenbar nicht hilflos war oder dies zumindest nicht geltend macht, dass abgesehen davon die Mitgliedstaaten Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass danach der Beschwerdeführer bei Überstellung nach Italien und Stellung eines Asylgesuchs die erforderliche Hilfe für Menschen mit (...) bei den italienischen Behörden einfordern und sich allenfalls in medizinische Behandlung begeben kann, wenn seine Gesundheit dies erfordert, dass darüber hinaus die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass im Falle des Beschwerdeführers bei den Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen und nach der Ankündigung des SEM in seiner Verfügung auch davon auszugehen ist, die italienischen Behörden werden vorgängig über (...) und (...) informiert, dass für das Dublin-Verfahren im Weiteren - wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat - einzig die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt, dass in diesem Lichte auch der den Akten zu entnehmende Zusammenbruch am 9. Oktober 2018 zu beurteilen ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass zudem festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz unberücksichtigt bleiben muss, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass sich nach dem Gesagten keine Notwendigkeit einer weiteren Anhörung "zu den betreffenden Punkten" ergibt, zumal sämtliche vom Beschwerdeführer vorliegend festgestellt sowie gewürdigt wurden und er auch nicht dargelegt hat, welche weiteren Umstände seiner Auffassung nach der Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten, dass unter den vorgenannten Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass sich mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erledigt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: