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D-6070/2008

D-6070/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-06-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess China eigenen Angaben zufolge im Mai 2007 und gelangte über Nepal und andere ihm unbekannte Länder am 22. Oktober 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. Dezember 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ... summarisch befragt und am 12. Dezember 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton ... zugewiesen. Am 11. Februar 2008 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei Tibeter und stamme aus der Provinz Kham, wo er seit der Geburt in X._______ und die letzten zwei Jahre in Y._______ gelebt habe. Sein Vater sei als Händler zwischen Y._______ und Lhasa tätig gewesen. Als er einmal mit ihm zusammen nach Lhasa gegangen sei, habe ein Freund seines Vaters sie gebeten, eine Tasche zum Y._______-Kloster zu bringen. Unter Räucherstäbchen versteckt, hätten sich darin eine tibetische Nationalflagge und Fotos des Dalai Lama befunden. In Y._______ seien sie von zwei Polizisten durchsucht worden. Als sie die Fotos gesehen hätten, hätten sie seinen Vater geschlagen und diesen mitnehmen wollen. Er habe deshalb die Verantwortung für die mitgeführten Sachen übernommen und sei verhaftet, die ganze Nacht lang verhört und geschlagen worden. Auch am folgenden Tag hätten sie ihn behalten und in der Nacht bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Bewusstlos sei er zu seinem Vater nach Hause gebracht und diesem sei gesagt worden, sobald er - der Beschwerdeführer - zu Bewusstsein komme, werde er erneut abgeführt. Die Polizisten seien noch einmal bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, er habe jedoch vorgetäuscht, er sei immer noch bewusstlos. Nach zirka einer Woche sei er mit seinem Vater nach Lhasa zu dessen Freund geflüchtet und mit diesem zirka zwei Monate später nach Nepal ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine chinesische Identitätskarte zu den Akten. B. Zwei Experten der Fachstelle LINGUA erstellten am 21. Januar 2008 je ein Gutachten. Dabei erfolgte die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer mittels BFM-internem Telefon. Der eine Experte - welcher nur eine Sprachanalyse durchgeführt hatte - stellte fest, der Beschwerdeführer sei eindeutig Tibeter, aber wahrscheinlich zur Hauptsache in Zentraltibet oder ausserhalb Tibets sozialisiert worden. Die im Interview verwendete Sprache entspreche nicht dem Khamtibetischen. Überall dort, wo lautliche Unterschiede zwischen dem Zentral- und dem Khamtibetischen bestünden, habe der Beschwerdeführer die zentraltibetische Aussprache verwendet. Es sei kaum anzunehmen, dass die fehlenden Hinweise auf das Khamtibetische mit der Handelstätigkeit seiner Eltern in Lhasa zu tun hätten. Denn selbst wenn die Eltern ihm einiges an zentraltibetischer Lautung beigebracht hätten, würden sich Spuren von khamtibetischen Merkmalen finden lassen. Der zweite Experte - welcher eine Sprachanalyse durchgeführt und dem Beschwerdeführer Fragen zur Geographie, zu Y._______, zum Alltag, zu Geschäften und zu Restaurants gestellt hatte - kam zum Schluss, aufgrund der linguistischen Analyse könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nie in der Region Kham gelebt habe, sondern sehr wahrscheinlich ausserhalb Tibet/China sozialisiert worden sei. Seine Sprache sei viel näher zum Standardtibetisch der Exiltibeter als zum Tibetisch in Y._______. Es könne davon ausgegangen werden, dass er letzteres nie gesprochen habe. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, dass er während des Interviews angegeben habe, er spreche Khamtibetisch, jedoch nur Zentraltibetisch gesprochen habe. Zudem sei es aussergewöhnlich, dass er kein Chinesisch könne. Die Analyse seines Wissens zum Land und der Kultur bestätige dieses Resultat. Der Beschwerdeführer habe sehr wenig zu seinem Leben im Tibet zu sagen gehabt und die Fragen nur mit wenigen Worten beantwortet. Die Beschreibung von X._______ sei sehr spärlich gewesen und habe keine persönlichen Erfahrungen beinhaltet. Die Beschreibung von Y._______ sei eher eine Auflistung von Monumenten und Plätzen gewesen und habe keine persönlichen Erinnerungen an sein Leben dort beinhaltet. Seine Aussagen zum Alltagsleben, den Restaurants und den Geschäften in Y._______ reichten nicht aus zur Beurteilung, ob er dort gewohnt habe. C. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer das Resultat der LINGUA-Analysen und eine ausführliche Zusammenfassung der Gutachten mit und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. D. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2008 führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter stamme aus Zentraltibet und er habe sie lange Zeit gepflegt. Sein Vater sei als Händler immer unterwegs gewesen. Es treffe nicht zu, dass er längere Zeit ausserhalb von Tibet gelebt habe, zumal er sonst gar nicht im Besitze eines chinesischen Ausweises sein könnte. Die LINGUA-Experten seien sicher noch nie in X._______ gewesen. Dort spreche niemand Chinesisch. Die osttibetischen Varietäten seien schwierig zu kennen, da das Osttibetisch so viele Dialekte habe. Zudem habe der Experte Zentraltibetisch gesprochen, sodass er automatisch im selben Dialekt geantwortet habe. Er könne sehr gut Auskunft zum Alltagsleben, zu Geschäften und Restaurants in Y._______ geben und bitte, noch einmal angehört zu werden. Vielleicht habe seine Sprechweise komisch gewirkt, weil er noch nie ein Interview geführt habe und es nicht gewohnt sei, Fragen am Telefon zu beantworten. E. Mit Verfügung vom 26. August 2008 - eröffnet am 1. September 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingabe vom 23. September 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. G. Mit Schreiben vom 25. September 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 29. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. I. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). J. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. K. In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 - welche dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Am 28. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 30. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 um prioritäre Behandlung seines Verfahrens. N. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, eine vorgezogene Behandlung seines Verfahrens könne wegen der grossen Pendenzenzahl und der zu beachtenden Prioritätenordnung nicht in Aussicht gestellt werden.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es fasste die Resultate der LINGUA-Gutachten zusammen und ging anschliessend auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2008 ein. Sein Einwand, er habe bis kurz vor seiner Ausreise in seinem Dorf seine aus Lhasa stammende Mutter pflegen müssen, vermöge die Einschätzung der Experten nicht zu widerlegen, müssten doch in der Sprechweise trotzdem Spuren des Khamtibetischen auszumachen sein, da er ja auch mit andern Personen aus seinem Dorf in Kontakt gewesen sei. Der Experte habe den Beschwerdeführer überdies zu Beginn des Gespräches explizit angewiesen, in seinem Dialekt zu sprechen. Die Entschuldigung, es sei schwierig gewesen, dem Standardtibetisch sprechenden Experten nicht in Standardtibetisch zu antworten, vermöge somit nicht zu überzeugen. Die in der Volksrepublik China ausgestellte Identitätskarte, deren Echtheit nicht abschliessend geklärt werden könne, beweise lediglich, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei, was nicht bezweifelt werde, nicht aber, dass er bis zu seiner Ausreise in der Region Y._______ gelebt habe. Zudem wisse der Beschwerdeführer nicht, ob der Ausweis echt sei und wozu er diene; er wolle ihn kurz vor seiner Ausreise von seinem Vater erhalten haben. Dem Begehren um eine erneute Befragung zum Alltagsleben in seiner Herkunftsgegend werde nicht stattgegeben. Aus den Gutachten gehe hervor, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Kenntnisse über Y._______ und die Umgebung darzulegen. Nach dem Gesagten komme es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, bis zu seiner Ausreise in X._______ beziehungsweise Y._______ gelebt habe. Demzufolge sei auch die Glaubhaftigkeit der dargelegten Verfolgung zu bezweifeln. Diese Einschätzung werde durch unlogische und der allgemeinen Erfahrung widersprechende Aussagen des Beschwerdeführers erhärtet. Das geschilderte Vorgehen der Polizei rund um seine Entlassung aufgrund seiner Bewusstlosigkeit und der danach folgenden Suche nach ihm bei ihm zu Hause sei realitätsfremd. Die Behörden hätten den Vater nicht vor einer weiteren Verhaftung gewarnt, wenn sie den Beschwerdeführer tatsächlich wieder hätten festnehmen wollen, da sie ja damit hätten rechnen müssen, dass er fliehe. Des Weiteren hätten sie effektivere Anstrengungen als die dargestellten unternommen, um des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Der Beschwerdeführer führe ausserdem aus, er sei nach zweimonatigem Aufenthalt in Lhasa über einen offiziellen Grenzübergang, vermutlich Dram, nach Nepal gereist. Ein solches Verhalten widerspreche dem üblichen Verhalten einer tatsächlich von den chinesischen Sicherheitsbehörden gesuchten Person und müsse als realitätsfremd bewertet werden. Denn bekanntlich seien die chinesischen Grenzkontrollen insbesondere Tibetern gegenüber genau und unerbittlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Weiter habe der Beschwerdeführer wie oben dargelegt seine Hauptsozialisation nicht in der von ihm genannten Region Y._______/Kham erlebt. Demzufolge sei nicht glaubhaft, dass er wie vorgebracht im Juni/Juli 2007 aus der Volksrepublik China nach Nepal ausgereist sei. Die Art und Weise der Ausreise sowie der Zeitpunkt seien nicht bekannt. Daher komme Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 vorliegend nicht zur Anwendung und die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen und seine Ausführungen anlässlich der Stellungnahme vom 2. Juli 2008. Ergänzend führte er aus, in Tibet wohne man nicht wie in der Schweiz ganz eng zusammen, und sei nicht ständig mit anderen Leuten unterwegs bei der Arbeit oder auch in der Freizeit. Man sei ganz eng mit der Familie verbunden und komme mit fremden Leuten kaum ins Gespräch.

E. 5 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus China geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

E. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit ausführlicher Begründung - sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann - festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Gewichtige Zweifel entstehen insbesondere aufgrund der LINGUA-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer gar nicht in Khamtibet, wo sich die Verfolgung abgespielt haben soll, sozialisiert worden sei und nie dort gelebt habe. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer nicht in differenzierter Weise mit den Ausführungen des BFM auseinandersetzt, sondern sich im Wesentlichen auf die Wiederholung seiner Asylvorbringen und seiner Ausführungen anlässlich der Stellungnahme vom 2. Juli 2008 beschränkt. Sein Einwand, in Tibet lebe man nicht so eng zusammen und habe kaum Kontakt zu anderen Leuten ausserhalb der Familie, vermag nicht zu überzeugen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Tibet in einem kleinen Dorf aufgewachsen sein will, ist es nicht nachvollziehbar, dass er keinen Kontakt zu seinen Nachbarn hatte.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus China keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte.

E. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die Tibeter- Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - Kontakte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und darin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblicken würden. Es sei daher davon auszugehen, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten, wenn sie nicht in der Lage sind, den Auslandaufenthalt zu rechtfertigen.

E. 6.3 Vorliegend geht das BFM davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tibeter handelt, weshalb es ihn zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. Die Vorinstanz bezweifelt indes die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass legale Ausreisen aus Tibet nur in einem eng beschränkten, oftmals behördlicherseits erschwerten Rahmen etwa für Geschäftsleute, für im Ausland Studierende, in den Dörfern der Grenzregion auch für Bewohner dieser Dörfer für kurze Reisen nach Nepal möglich waren. Seit der deutlichen Verschärfung der Lage im März 2008 ist eine legale Ausreise aus Tibet kaum noch möglich. Für Asylsuchende, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen haben, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer Rückkehr nach China ihren Auslandaufenthalt, selbst wenn er länger als ursprünglich erlaubt gedauert haben sollte, überzeugend begründen könnten und allein deswegen eine Gefährdung noch nicht anzunehmen wäre. Die Betreffenden müssten aber den chinesischen Behörden gegenüber glaubhaft darlegen können, keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben und entsprechende Verdächtigungen widerlegen können. Für ursprünglich legal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter, die sich in der Schweiz aufgehalten haben, wäre hierbei mitzuberücksichtigen, dass in der Schweiz - mit heute schätzungsweise 2000 Personen - die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und namentlich mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (a.a.O. E.6.6). Vor diesem Hintergrund erscheint eine legale Ausreise des Beschwerdeführers überwiegend unwahrscheinlich. Doch selbst wenn er tatsächlich legal ausgereist wäre, hat er im Lichte der erwähnten Rechtsprechung begründete Furcht, bei einer Einreise nach China aufgrund seines langjährigen Auslandaufenthalts und namentlich seines Aufenthalts in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer erfüllt indes die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb ihm gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren ist.

E. 6.4 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, jedoch das Asyl zu Recht verweigert hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8 Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China ist indes überdies aufgrund der vorstehend festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist somit als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Sie ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Asylgewährung sowie die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird.

E. 10 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asylgewährung unterlegen ist, wäre er im Rahmen des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Begehren jedoch mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 nicht als aussichtslos qualifiziert worden sind und er die eingeforderte Fürsorgebestätigung am 28. Oktober 2008 nachreichte, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gutzuheissen, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 11 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden sind. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden nach Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6070/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 2. Juni 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren ..., China, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess China eigenen Angaben zufolge im Mai 2007 und gelangte über Nepal und andere ihm unbekannte Länder am 22. Oktober 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 3. Dezember 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ... summarisch befragt und am 12. Dezember 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton ... zugewiesen. Am 11. Februar 2008 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei Tibeter und stamme aus der Provinz Kham, wo er seit der Geburt in X._______ und die letzten zwei Jahre in Y._______ gelebt habe. Sein Vater sei als Händler zwischen Y._______ und Lhasa tätig gewesen. Als er einmal mit ihm zusammen nach Lhasa gegangen sei, habe ein Freund seines Vaters sie gebeten, eine Tasche zum Y._______-Kloster zu bringen. Unter Räucherstäbchen versteckt, hätten sich darin eine tibetische Nationalflagge und Fotos des Dalai Lama befunden. In Y._______ seien sie von zwei Polizisten durchsucht worden. Als sie die Fotos gesehen hätten, hätten sie seinen Vater geschlagen und diesen mitnehmen wollen. Er habe deshalb die Verantwortung für die mitgeführten Sachen übernommen und sei verhaftet, die ganze Nacht lang verhört und geschlagen worden. Auch am folgenden Tag hätten sie ihn behalten und in der Nacht bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Bewusstlos sei er zu seinem Vater nach Hause gebracht und diesem sei gesagt worden, sobald er - der Beschwerdeführer - zu Bewusstsein komme, werde er erneut abgeführt. Die Polizisten seien noch einmal bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, er habe jedoch vorgetäuscht, er sei immer noch bewusstlos. Nach zirka einer Woche sei er mit seinem Vater nach Lhasa zu dessen Freund geflüchtet und mit diesem zirka zwei Monate später nach Nepal ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine chinesische Identitätskarte zu den Akten. B. Zwei Experten der Fachstelle LINGUA erstellten am 21. Januar 2008 je ein Gutachten. Dabei erfolgte die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer mittels BFM-internem Telefon. Der eine Experte - welcher nur eine Sprachanalyse durchgeführt hatte - stellte fest, der Beschwerdeführer sei eindeutig Tibeter, aber wahrscheinlich zur Hauptsache in Zentraltibet oder ausserhalb Tibets sozialisiert worden. Die im Interview verwendete Sprache entspreche nicht dem Khamtibetischen. Überall dort, wo lautliche Unterschiede zwischen dem Zentral- und dem Khamtibetischen bestünden, habe der Beschwerdeführer die zentraltibetische Aussprache verwendet. Es sei kaum anzunehmen, dass die fehlenden Hinweise auf das Khamtibetische mit der Handelstätigkeit seiner Eltern in Lhasa zu tun hätten. Denn selbst wenn die Eltern ihm einiges an zentraltibetischer Lautung beigebracht hätten, würden sich Spuren von khamtibetischen Merkmalen finden lassen. Der zweite Experte - welcher eine Sprachanalyse durchgeführt und dem Beschwerdeführer Fragen zur Geographie, zu Y._______, zum Alltag, zu Geschäften und zu Restaurants gestellt hatte - kam zum Schluss, aufgrund der linguistischen Analyse könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nie in der Region Kham gelebt habe, sondern sehr wahrscheinlich ausserhalb Tibet/China sozialisiert worden sei. Seine Sprache sei viel näher zum Standardtibetisch der Exiltibeter als zum Tibetisch in Y._______. Es könne davon ausgegangen werden, dass er letzteres nie gesprochen habe. Dies werde durch die Tatsache bestätigt, dass er während des Interviews angegeben habe, er spreche Khamtibetisch, jedoch nur Zentraltibetisch gesprochen habe. Zudem sei es aussergewöhnlich, dass er kein Chinesisch könne. Die Analyse seines Wissens zum Land und der Kultur bestätige dieses Resultat. Der Beschwerdeführer habe sehr wenig zu seinem Leben im Tibet zu sagen gehabt und die Fragen nur mit wenigen Worten beantwortet. Die Beschreibung von X._______ sei sehr spärlich gewesen und habe keine persönlichen Erfahrungen beinhaltet. Die Beschreibung von Y._______ sei eher eine Auflistung von Monumenten und Plätzen gewesen und habe keine persönlichen Erinnerungen an sein Leben dort beinhaltet. Seine Aussagen zum Alltagsleben, den Restaurants und den Geschäften in Y._______ reichten nicht aus zur Beurteilung, ob er dort gewohnt habe. C. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer das Resultat der LINGUA-Analysen und eine ausführliche Zusammenfassung der Gutachten mit und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. D. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2008 führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter stamme aus Zentraltibet und er habe sie lange Zeit gepflegt. Sein Vater sei als Händler immer unterwegs gewesen. Es treffe nicht zu, dass er längere Zeit ausserhalb von Tibet gelebt habe, zumal er sonst gar nicht im Besitze eines chinesischen Ausweises sein könnte. Die LINGUA-Experten seien sicher noch nie in X._______ gewesen. Dort spreche niemand Chinesisch. Die osttibetischen Varietäten seien schwierig zu kennen, da das Osttibetisch so viele Dialekte habe. Zudem habe der Experte Zentraltibetisch gesprochen, sodass er automatisch im selben Dialekt geantwortet habe. Er könne sehr gut Auskunft zum Alltagsleben, zu Geschäften und Restaurants in Y._______ geben und bitte, noch einmal angehört zu werden. Vielleicht habe seine Sprechweise komisch gewirkt, weil er noch nie ein Interview geführt habe und es nicht gewohnt sei, Fragen am Telefon zu beantworten. E. Mit Verfügung vom 26. August 2008 - eröffnet am 1. September 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingabe vom 23. September 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. G. Mit Schreiben vom 25. September 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 29. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. I. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). J. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. K. In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2008 - welche dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. L. Am 28. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderte Fürsorgebestätigung zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 30. November 2009 ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 um prioritäre Behandlung seines Verfahrens. N. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, eine vorgezogene Behandlung seines Verfahrens könne wegen der grossen Pendenzenzahl und der zu beachtenden Prioritätenordnung nicht in Aussicht gestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es fasste die Resultate der LINGUA-Gutachten zusammen und ging anschliessend auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2008 ein. Sein Einwand, er habe bis kurz vor seiner Ausreise in seinem Dorf seine aus Lhasa stammende Mutter pflegen müssen, vermöge die Einschätzung der Experten nicht zu widerlegen, müssten doch in der Sprechweise trotzdem Spuren des Khamtibetischen auszumachen sein, da er ja auch mit andern Personen aus seinem Dorf in Kontakt gewesen sei. Der Experte habe den Beschwerdeführer überdies zu Beginn des Gespräches explizit angewiesen, in seinem Dialekt zu sprechen. Die Entschuldigung, es sei schwierig gewesen, dem Standardtibetisch sprechenden Experten nicht in Standardtibetisch zu antworten, vermöge somit nicht zu überzeugen. Die in der Volksrepublik China ausgestellte Identitätskarte, deren Echtheit nicht abschliessend geklärt werden könne, beweise lediglich, dass er chinesischer Staatsangehöriger sei, was nicht bezweifelt werde, nicht aber, dass er bis zu seiner Ausreise in der Region Y._______ gelebt habe. Zudem wisse der Beschwerdeführer nicht, ob der Ausweis echt sei und wozu er diene; er wolle ihn kurz vor seiner Ausreise von seinem Vater erhalten haben. Dem Begehren um eine erneute Befragung zum Alltagsleben in seiner Herkunftsgegend werde nicht stattgegeben. Aus den Gutachten gehe hervor, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Kenntnisse über Y._______ und die Umgebung darzulegen. Nach dem Gesagten komme es zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht, wie von ihm behauptet, bis zu seiner Ausreise in X._______ beziehungsweise Y._______ gelebt habe. Demzufolge sei auch die Glaubhaftigkeit der dargelegten Verfolgung zu bezweifeln. Diese Einschätzung werde durch unlogische und der allgemeinen Erfahrung widersprechende Aussagen des Beschwerdeführers erhärtet. Das geschilderte Vorgehen der Polizei rund um seine Entlassung aufgrund seiner Bewusstlosigkeit und der danach folgenden Suche nach ihm bei ihm zu Hause sei realitätsfremd. Die Behörden hätten den Vater nicht vor einer weiteren Verhaftung gewarnt, wenn sie den Beschwerdeführer tatsächlich wieder hätten festnehmen wollen, da sie ja damit hätten rechnen müssen, dass er fliehe. Des Weiteren hätten sie effektivere Anstrengungen als die dargestellten unternommen, um des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Der Beschwerdeführer führe ausserdem aus, er sei nach zweimonatigem Aufenthalt in Lhasa über einen offiziellen Grenzübergang, vermutlich Dram, nach Nepal gereist. Ein solches Verhalten widerspreche dem üblichen Verhalten einer tatsächlich von den chinesischen Sicherheitsbehörden gesuchten Person und müsse als realitätsfremd bewertet werden. Denn bekanntlich seien die chinesischen Grenzkontrollen insbesondere Tibetern gegenüber genau und unerbittlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Weiter habe der Beschwerdeführer wie oben dargelegt seine Hauptsozialisation nicht in der von ihm genannten Region Y._______/Kham erlebt. Demzufolge sei nicht glaubhaft, dass er wie vorgebracht im Juni/Juli 2007 aus der Volksrepublik China nach Nepal ausgereist sei. Die Art und Weise der Ausreise sowie der Zeitpunkt seien nicht bekannt. Daher komme Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 vorliegend nicht zur Anwendung und die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen und seine Ausführungen anlässlich der Stellungnahme vom 2. Juli 2008. Ergänzend führte er aus, in Tibet wohne man nicht wie in der Schweiz ganz eng zusammen, und sei nicht ständig mit anderen Leuten unterwegs bei der Arbeit oder auch in der Freizeit. Man sei ganz eng mit der Familie verbunden und komme mit fremden Leuten kaum ins Gespräch. 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus China geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit ausführlicher Begründung - sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann - festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Gewichtige Zweifel entstehen insbesondere aufgrund der LINGUA-Gutachten, wonach der Beschwerdeführer gar nicht in Khamtibet, wo sich die Verfolgung abgespielt haben soll, sozialisiert worden sei und nie dort gelebt habe. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer nicht in differenzierter Weise mit den Ausführungen des BFM auseinandersetzt, sondern sich im Wesentlichen auf die Wiederholung seiner Asylvorbringen und seiner Ausführungen anlässlich der Stellungnahme vom 2. Juli 2008 beschränkt. Sein Einwand, in Tibet lebe man nicht so eng zusammen und habe kaum Kontakt zu anderen Leuten ausserhalb der Familie, vermag nicht zu überzeugen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Tibet in einem kleinen Dorf aufgewachsen sein will, ist es nicht nachvollziehbar, dass er keinen Kontakt zu seinen Nachbarn hatte. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus China keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. 6. 6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10 mit weiteren Hinweisen). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE E-6706/2008 vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes - namentlich in einem für die Tibeter- Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz - Kontakte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und darin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblicken würden. Es sei daher davon auszugehen, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten, wenn sie nicht in der Lage sind, den Auslandaufenthalt zu rechtfertigen. 6.3 Vorliegend geht das BFM davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Tibeter handelt, weshalb es ihn zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. Die Vorinstanz bezweifelt indes die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass legale Ausreisen aus Tibet nur in einem eng beschränkten, oftmals behördlicherseits erschwerten Rahmen etwa für Geschäftsleute, für im Ausland Studierende, in den Dörfern der Grenzregion auch für Bewohner dieser Dörfer für kurze Reisen nach Nepal möglich waren. Seit der deutlichen Verschärfung der Lage im März 2008 ist eine legale Ausreise aus Tibet kaum noch möglich. Für Asylsuchende, die das Heimatland auf legalem Weg verlassen haben, ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sie bei einer Rückkehr nach China ihren Auslandaufenthalt, selbst wenn er länger als ursprünglich erlaubt gedauert haben sollte, überzeugend begründen könnten und allein deswegen eine Gefährdung noch nicht anzunehmen wäre. Die Betreffenden müssten aber den chinesischen Behörden gegenüber glaubhaft darlegen können, keine Kontakte zu Dalai-Lama-loyalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben und entsprechende Verdächtigungen widerlegen können. Für ursprünglich legal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter, die sich in der Schweiz aufgehalten haben, wäre hierbei mitzuberücksichtigen, dass in der Schweiz - mit heute schätzungsweise 2000 Personen - die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, die vom Dalai Lama wiederholt besucht worden ist und namentlich mit dem Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitzt (a.a.O. E.6.6). Vor diesem Hintergrund erscheint eine legale Ausreise des Beschwerdeführers überwiegend unwahrscheinlich. Doch selbst wenn er tatsächlich legal ausgereist wäre, hat er im Lichte der erwähnten Rechtsprechung begründete Furcht, bei einer Einreise nach China aufgrund seines langjährigen Auslandaufenthalts und namentlich seines Aufenthalts in der Schweiz der oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer erfüllt indes die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb ihm gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren ist. 6.4 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint, jedoch das Asyl zu Recht verweigert hat. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach China ist indes überdies aufgrund der vorstehend festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist somit als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Sie ist demgegenüber abzuweisen, soweit die Asylgewährung sowie die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird. 10. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asylgewährung unterlegen ist, wäre er im Rahmen des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Begehren jedoch mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 nicht als aussichtslos qualifiziert worden sind und er die eingeforderte Fürsorgebestätigung am 28. Oktober 2008 nachreichte, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gutzuheissen, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 11. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden sind. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden nach Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) ... Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: