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D-6052/2020

D-6052/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-25 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei - ersuchte am 11. Februar 2008 erstmals um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dieses erste Asylgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. März 2009 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges in die Türkei. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2724/2009 vom 4. Februar 2010 bestätigt. A.b Sechs Wochen nach Erlass des vorgenannten Urteils - mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 22. März 2010 - gelangte der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges an die Vorinstanz. Das Wiedererwägungsgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2010 abgelehnt, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 26. März 2009. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3203/2010 vom 16. Dezember 2013 bestätigt. A.c Vier Wochen nach Erlass des vorgenannten Urteils - mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2014 - gelangte der Beschwerdeführer mit einem erneuten Asylgesuch an die Vorinstanz. Dieses zweite Asylgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2016 abgelehnt, verbunden wiederum mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Von der Vorinstanz wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Ablehnung auch des zweiten Asylgesuches wurde auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-447/2016 vom 24. April 2018 bestätigt. Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme, welche vom Gericht nicht zu prüfen war, hat derweil bis heute Bestand. B. B.a Am 25. September 2019 ersuchten die beiden volljährigen Kinder und eine Schwiegertochter des Beschwerdeführers um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. B.b Aus den Akten geht hervor, dass die vorgenannten Personen seit dem 9. April 2020 an der Adresse des Beschwerdeführers leben und dass sie vom rubrizierten Rechtsvertreter vertreten werden. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte sechs Wochen nach der Gesuchseinreichung seiner Kinder und seiner Schwiegertochter - mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 5. November 2019 und unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft" - mit seinem mittlerweile dritten Asylgesuch an die Vorinstanz. Auf den Inhalt dieses Asylgesuches wird - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - nachfolgend eingegangen. C.b Nach der Einreichung seines jüngsten Asylgesuches gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mehrfach mit einer Verfahrensstandanfrage und dem Ersuchen um Verfahrensbeschleunigung an das SEM (vgl. dazu die Eingaben vom 27. Januar 2020, 7. Juli 2020 und 27. August 2020). Mit Eingaben vom 5. und vom 19. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde androhen, sollte sein Gesuch nicht umgehend behandelt werden. D. Der Beschwerdeführer gelangte am 1. Dezember 2020 durch seinen Rechtsvertreter mit einer Beschwerde unter dem Titel "Rechtsverzögerung/ Rechtsverweigerung" ans Bundesverwaltungsgericht. In der Eingabe wird zur Hauptsache beantragt, es sei (1.) festzustellen, dass die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu lange dauern würde und die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe, und es sei (2.) die Vorinstanz anzuweisen, sein Gesuch um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ohne weitere Verzögerung zu behandeln. Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss ist am 11. Dezember 2020 - und damit fristgerecht - einbezahlt worden.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Instanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz im Rahmen von insgesamt fünf Eingaben um einen möglichst baldigen respektive um einen umgehenden Entscheid über sein Asylgesuch ersucht (vgl. oben, Bst. C.b). Diese Eingaben wurden vom SEM nicht förmlich beantwortet. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Beschwerdeanhebung annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen. Mit Blick darauf kann er sich darauf berufen, er habe an der Rechtsverzögerungsbeschwerde ein konkretes Interesse.

E. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich ausfallen solle, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 2.2 Da sich die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist am 5. November 2019 zum mittlerweile dritten Mal mit einem Asylgesuch an die Vorinstanz gelangt; da der letzte rechtskräftige Asylentscheid im Zeitpunkt der damit erfolgten erneuten Gesuchseinreichung weniger als fünf Jahre zurück lag (vgl. oben, Bst. A.c), handelt es sich dabei um ein sogenanntes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG. Über solche Gesuche kann das SEM ohne Anhörung zu den Gesuchsgründen entscheiden, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Gesuchseingabe hinreichend erstellt ist. Falls auch keine anderen Massnahmen zur Sachverhaltsfeststellung notwendig sind, hat das SEM über das Mehrfachgesuch innert zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (vgl. Art. 111c i.V.m Art. 37 Abs. 5 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde unter Verweis auf seine bei den Akten liegenden Eingaben geltend, nach seiner am 5. November 2019 erfolgten Gesucheinreichung habe er sich über seinen Rechtsvertreter mehrfach ans SEM gewandt, das SEM sei jedoch untätig geblieben respektive es habe auch nach der ihm telefonisch zugesicherte Erledigung seines Gesuches bis Ende September 2020 nichts unternommen. So habe es ihm namentlich auch keine schriftliche Antwort zu seinen mehrfachen Eingaben zukommen lassen. Es sei indes bereits aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen erstellt, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu gewärtigen habe. Aufgrund dieser klaren Sachlage und mangels anderslautender Mitteilung vonseiten des SEM sei für ihn nicht ersichtlich, weshalb das SEM sein Gesuch offenbar noch immer nicht als spruchreif erachte. Zwar sei seinem Rechtsvertreter von der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch mitgeteilt worden, dass man noch die Behandlung des Asylgesuches seines Sohnes abwarten müsse. Alleine damit sei jedoch die lange Verfahrensdauer nicht erklärt. Das andauernde Schweigen der Vorinstanz sei daher für ihn insgesamt nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde, insbesondere Ziffn. 10 und 11).

E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenlast des SEM sowie von den Zusatzbelastungen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es von daher nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Alleine von daher kann aber nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513 E 6.4).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat am 5. November 2019 zum mittlerweile dritten Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht. Damit dauert das erneute Verfahren bereits etwas mehr als ein Jahr, was für ein Mehrfachgesuch tatsächlich eine relativ lange Zeitdauer darstellt. In diesem Gesuch stellt der Beschwerdeführer jedoch ganz wesentlich auf das Vorbringen ab, sein Sohn habe die Türkei verlassen müssen, weil er seinetwegen - also wegen des Beschwerdeführers - konkrete Verfolgungshandlungen erlitten habe (vgl. dazu das Gesuch [ab S. 2 unten] und die Gesuchsbeilage 2 [Antrag humanitäres Visum]). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass für die Vorinstanz ein zwingender Koordinationsbedarf zwischen dem Verfahren des Beschwerdeführers und jenem seines Sohnes besteht. So dürfte dem SEM eine rechtsgenügliche Prüfung des Gesuches des Beschwerdeführers erst möglich sein, wenn es den Sachverhalt im Verfahren des Sohnes hinreichend erstellt hat.

E. 4.4 Im Verfahren des Sohnes wurde mit Schreiben vom 3. November 2020 auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen hingewiesen, indem dieser aufgefordert wurde, bis zum 23. November 2020 mehrere ganz konkrete Fragen zu beantworten. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen bereits volljährigen Kindern und seiner Schwiegertochter zusammenlebt und sie sich alle in ihren Verfahren vom gleichen Rechtsvertreter vertreten lassen, darf dies als dem Beschwerdeführer bekannt vorausgesetzt werden. Demnach bleibt festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer die offenkundig fehlende Entscheidreife nicht nur seines Verfahrens, sondern auch des Verfahrens seines Sohnes und damit einhergehend die Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses im Zeitpunkt der Einreichung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Dezember 2020 ohne weiteres erkennbar war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das SEM die Eingaben bezüglich Verfahrensstandanfragen und Verfahrensbeschleunigung im vorliegenden Verfahren unbeantwortet liess.

E. 4.5 Es ist nach dem Gesagten zu schliessen, in vorliegender Sache sei die bisherige Verfahrensdauer zwingenden sachlichen Gründen geschuldet, welche auch dem Beschwerdeführer bekannt sind. Vor diesem Hintergrund muss sich das SEM nicht entgegenhalten lassen, es habe den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; die Kosten sind bei vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Dezember 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6052/2020 Urteil vom 25. Januar 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung (Asyl [ohne Wegweisungsvollzug])/N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei - ersuchte am 11. Februar 2008 erstmals um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dieses erste Asylgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. März 2009 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges in die Türkei. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2724/2009 vom 4. Februar 2010 bestätigt. A.b Sechs Wochen nach Erlass des vorgenannten Urteils - mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 22. März 2010 - gelangte der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch betreffend die Frage des Wegweisungsvollzuges an die Vorinstanz. Das Wiedererwägungsgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. April 2010 abgelehnt, verbunden mit der Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 26. März 2009. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3203/2010 vom 16. Dezember 2013 bestätigt. A.c Vier Wochen nach Erlass des vorgenannten Urteils - mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 15. Januar 2014 - gelangte der Beschwerdeführer mit einem erneuten Asylgesuch an die Vorinstanz. Dieses zweite Asylgesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Juni 2016 abgelehnt, verbunden wiederum mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Von der Vorinstanz wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend Ablehnung auch des zweiten Asylgesuches wurde auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-447/2016 vom 24. April 2018 bestätigt. Die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme, welche vom Gericht nicht zu prüfen war, hat derweil bis heute Bestand. B. B.a Am 25. September 2019 ersuchten die beiden volljährigen Kinder und eine Schwiegertochter des Beschwerdeführers um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. B.b Aus den Akten geht hervor, dass die vorgenannten Personen seit dem 9. April 2020 an der Adresse des Beschwerdeführers leben und dass sie vom rubrizierten Rechtsvertreter vertreten werden. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte sechs Wochen nach der Gesuchseinreichung seiner Kinder und seiner Schwiegertochter - mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 5. November 2019 und unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft" - mit seinem mittlerweile dritten Asylgesuch an die Vorinstanz. Auf den Inhalt dieses Asylgesuches wird - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - nachfolgend eingegangen. C.b Nach der Einreichung seines jüngsten Asylgesuches gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mehrfach mit einer Verfahrensstandanfrage und dem Ersuchen um Verfahrensbeschleunigung an das SEM (vgl. dazu die Eingaben vom 27. Januar 2020, 7. Juli 2020 und 27. August 2020). Mit Eingaben vom 5. und vom 19. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde androhen, sollte sein Gesuch nicht umgehend behandelt werden. D. Der Beschwerdeführer gelangte am 1. Dezember 2020 durch seinen Rechtsvertreter mit einer Beschwerde unter dem Titel "Rechtsverzögerung/ Rechtsverweigerung" ans Bundesverwaltungsgericht. In der Eingabe wird zur Hauptsache beantragt, es sei (1.) festzustellen, dass die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuches um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu lange dauern würde und die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe, und es sei (2.) die Vorinstanz anzuweisen, sein Gesuch um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft ohne weitere Verzögerung zu behandeln. Auf die vorgebrachten Beschwerdegründe wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss ist am 11. Dezember 2020 - und damit fristgerecht - einbezahlt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Instanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe-schwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der der betroffenen Person zumutbaren Sorgfaltspflicht. Diese muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23). Der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz im Rahmen von insgesamt fünf Eingaben um einen möglichst baldigen respektive um einen umgehenden Entscheid über sein Asylgesuch ersucht (vgl. oben, Bst. C.b). Diese Eingaben wurden vom SEM nicht förmlich beantwortet. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Beschwerdeanhebung annehmen, die Vorinstanz werde vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlassen. Mit Blick darauf kann er sich darauf berufen, er habe an der Rechtsverzögerungsbeschwerde ein konkretes Interesse. 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie gegebenenfalls ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich ausfallen solle, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 2.2 Da sich die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als zum Vornherein unbegründet erweist, wurde gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H. auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer ist am 5. November 2019 zum mittlerweile dritten Mal mit einem Asylgesuch an die Vorinstanz gelangt; da der letzte rechtskräftige Asylentscheid im Zeitpunkt der damit erfolgten erneuten Gesuchseinreichung weniger als fünf Jahre zurück lag (vgl. oben, Bst. A.c), handelt es sich dabei um ein sogenanntes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG. Über solche Gesuche kann das SEM ohne Anhörung zu den Gesuchsgründen entscheiden, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Gesuchseingabe hinreichend erstellt ist. Falls auch keine anderen Massnahmen zur Sachverhaltsfeststellung notwendig sind, hat das SEM über das Mehrfachgesuch innert zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu entscheiden (vgl. Art. 111c i.V.m Art. 37 Abs. 5 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde unter Verweis auf seine bei den Akten liegenden Eingaben geltend, nach seiner am 5. November 2019 erfolgten Gesucheinreichung habe er sich über seinen Rechtsvertreter mehrfach ans SEM gewandt, das SEM sei jedoch untätig geblieben respektive es habe auch nach der ihm telefonisch zugesicherte Erledigung seines Gesuches bis Ende September 2020 nichts unternommen. So habe es ihm namentlich auch keine schriftliche Antwort zu seinen mehrfachen Eingaben zukommen lassen. Es sei indes bereits aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen erstellt, dass er im Falle einer Rückkehr in die Heimat Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu gewärtigen habe. Aufgrund dieser klaren Sachlage und mangels anderslautender Mitteilung vonseiten des SEM sei für ihn nicht ersichtlich, weshalb das SEM sein Gesuch offenbar noch immer nicht als spruchreif erachte. Zwar sei seinem Rechtsvertreter von der zuständigen Sachbearbeiterin telefonisch mitgeteilt worden, dass man noch die Behandlung des Asylgesuches seines Sohnes abwarten müsse. Alleine damit sei jedoch die lange Verfahrensdauer nicht erklärt. Das andauernde Schweigen der Vorinstanz sei daher für ihn insgesamt nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde, insbesondere Ziffn. 10 und 11). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der nach wie vor hohen Pendenzenlast des SEM sowie von den Zusatzbelastungen hat, welche die Einführung der neuen Asylgesetzesbestimmungen im März 2019 mit sich gebracht haben. Das Gericht erachtet es von daher nicht nur als nachvollziehbar, sondern als unvermeidbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können. Alleine von daher kann aber nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, zumal Personalmangel eine Verzögerung eben nicht rechtfertigt (vgl. BGE 138 II 513 E 6.4). 4.3 Der Beschwerdeführer hat am 5. November 2019 zum mittlerweile dritten Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachgesucht. Damit dauert das erneute Verfahren bereits etwas mehr als ein Jahr, was für ein Mehrfachgesuch tatsächlich eine relativ lange Zeitdauer darstellt. In diesem Gesuch stellt der Beschwerdeführer jedoch ganz wesentlich auf das Vorbringen ab, sein Sohn habe die Türkei verlassen müssen, weil er seinetwegen - also wegen des Beschwerdeführers - konkrete Verfolgungshandlungen erlitten habe (vgl. dazu das Gesuch [ab S. 2 unten] und die Gesuchsbeilage 2 [Antrag humanitäres Visum]). Bei dieser Ausgangslage steht ausser Frage, dass für die Vorinstanz ein zwingender Koordinationsbedarf zwischen dem Verfahren des Beschwerdeführers und jenem seines Sohnes besteht. So dürfte dem SEM eine rechtsgenügliche Prüfung des Gesuches des Beschwerdeführers erst möglich sein, wenn es den Sachverhalt im Verfahren des Sohnes hinreichend erstellt hat. 4.4 Im Verfahren des Sohnes wurde mit Schreiben vom 3. November 2020 auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen hingewiesen, indem dieser aufgefordert wurde, bis zum 23. November 2020 mehrere ganz konkrete Fragen zu beantworten. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen bereits volljährigen Kindern und seiner Schwiegertochter zusammenlebt und sie sich alle in ihren Verfahren vom gleichen Rechtsvertreter vertreten lassen, darf dies als dem Beschwerdeführer bekannt vorausgesetzt werden. Demnach bleibt festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer die offenkundig fehlende Entscheidreife nicht nur seines Verfahrens, sondern auch des Verfahrens seines Sohnes und damit einhergehend die Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses im Zeitpunkt der Einreichung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Dezember 2020 ohne weiteres erkennbar war. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das SEM die Eingaben bezüglich Verfahrensstandanfragen und Verfahrensbeschleunigung im vorliegenden Verfahren unbeantwortet liess. 4.5 Es ist nach dem Gesagten zu schliessen, in vorliegender Sache sei die bisherige Verfahrensdauer zwingenden sachlichen Gründen geschuldet, welche auch dem Beschwerdeführer bekannt sind. Vor diesem Hintergrund muss sich das SEM nicht entgegenhalten lassen, es habe den Erlass eines Entscheides über das Asylgesuch des Beschwerdeführers unrechtmässig verzögert und damit das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

5. Nach vorstehenden Erwägungen erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens zurück an das SEM.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; die Kosten sind bei vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Dezember 2020 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer