Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-6034/2023
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 2 5 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, beide vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2023 / N (…).
D-6034/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 11. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahmen (PA) fanden am 18. April 2023 statt. Am 19. Juli 2023 hörte das SEM sie zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen- den geltend, sie seien alevitische Kurden und stammten aus C._______. Der Beschwerdeführer sei in seiner Jugend ständig mit seinem Cousin ver- wechselt und in Polizeihaft genommen worden; denn der Cousin habe den- selben Namen getragen und sei im Jahr (…) der (…) beigetreten. Auch noch nach dem Tod des Cousins im Jahr (…) sei der Beschwerdeführer von den Behörden schikaniert worden, insbesondere bei Verkehrskontrol- len. Letztmals sei er im Jahr (…) in Polizeihaft gewesen. Die Beschwerde- führerin habe ihrerseits ebenfalls schon während ihrer Kindheit erlebt, wie die Kurden von den türkischen Behörden unterdrückt worden seien. Ihre Brüder seien mehrfach in Polizeihaft genommen worden, weil sie sich po- litisch betätigt hätten. Ihre Familie habe befürchtet, sie könnte sich der (…) anschliessen, und habe ihr daher im Jahr (…) eine Stelle in der Stadt Adi- yaman beschafft. Im Jahr (…), wenige Monate nach ihrer Heirat, habe ihr Arbeitgeber sie jedoch genötigt, die Stelle zu kündigen, weil ihm die häufige Polizeihaft des Beschwerdeführers zu Ohren gekommen sei. Sie seien beide aufgrund ihrer Ethnie und Religion beschimpft und bei der Stellensu- che diskriminiert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem als Frau diskriminiert gefühlt, und der Beschwerdeführer sei auch deshalb schikaniert worden, weil er die ihm nach Beendigung des Militärdienstes angebotene Stelle als Dorfschützer nicht angenommen habe. Im Jahr (…) habe er schliesslich eine gute Anstellung als (…) gefunden. Sein Arbeitge- ber habe ihm aber zwischendurch immer wieder kündigen müssen, weil er von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei. Die Firma habe dann jeweils den Namen gewechselt und ihn so wieder einstellen können. Letzt- lich seien sie ausgereist, weil sie beim Erdbeben vom 6. Februar 2023 alles verloren hätten. Ihre Mietwohnung sei zerstört worden, und zahlreiche Ver- wandte und Bekannte, darunter auch die Inhaber der (…)-Firma, seien ums Leben gekommen. Der Staat habe keine Hilfe in die betroffenen kurdi- schen/alevitischen Dörfer und Städte geschickt. Sie hätten damit endgültig erkannt, dass der türkische Staat sie nicht als Bürger wertschätze. Aus die- sen Gründen seien sie am (…) aus der Türkei ausgereist.
D-6034/2023 Seite 3 A.c Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätsausweise, mehrere Fotos, eine Kopie des Führer- scheins des Beschwerdeführers sowie Dokumente zu seiner Tätigkeit als (…) (Kopien) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom
2. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihre Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Beschwerdeführer originär als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, und der Beschwerdeführerin sei Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur hin- reichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei ihnen infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, ein Vorführbefehl vom (…), eine Anklageschrift vom (…), eine Sozialhilfebestätigung vom 1. No- vember 2023, eine Kostennote vom 2. November 2023 (alles in Kopie) so- wie eine Vollmacht vom 19. Oktober 2023 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 stellte die Instruktionsrich- terin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete einstweilen auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführen- den auf, bis zum 2. November 2023 eine Übersetzung der eingereichten türkischsprachigen Beweismittel einzureichen. E. Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden
D-6034/2023 Seite 4 die angeforderten Übersetzungen sowie einen UYAP-Screenshot zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2023 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete (definitiv) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din bei. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2023 vollum- fänglich an seiner Verfügung fest. Die Beschwerdeführenden replizierten nach zweimalig gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 25. Januar 2024 und bestätigten sinngemäss ihre Rechtsbegehren. Der Replik lagen weitere Beweismittel bei (Schreiben von D._______ vom 25. Dezember 2023 und Schreiben von E._______ vom 26. Dezember 2023). H. In seiner Duplik vom 31. Januar 2024 schloss das SEM weiterhin auf Ab- weisung der Beschwerde, wobei es an seinen Erwägungen vollumfänglich festhielt. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu in ihrer Triplik vom 15. Februar 2024, beantragten die Gutheissung der Beschwerdean- träge und reichten ein undatiertes Schreiben von E._______, eine Vorla- dung vom (…), eine Mitgliedskarte der (…) sowie eine Mitgliedskarte eines alevitischen Vereins zu den Akten (alles in Kopie). I. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden ein Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (…) (Kopie) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-6034/2023 Seite 5 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeführenden beantragen subeventualiter, die Sache sei zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge), und führen zur Begründung aus, sie hätten erst nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung vom Strafver- fahren in der Türkei erfahren, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich als nicht erstellt zu erachten sei. Bei dieser Sachlage kann dem SEM jedoch offensichtlich keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden; die vorinstanzliche Verfügung leidet somit nicht an einem formel- len Mangel, welcher eine Kassation rechtfertigen würde. Im Übrigen haben die Beschwerdeführenden inzwischen mehrmals Unterlagen zum türki- schen Strafverfahren eingereicht, letztmals am 12. März 2024, und es wurde ein zweimaliger Schriftenwechsel durchgeführt, welcher namentlich das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Strafverfahren zum Thema hatte. Der Sachverhalt ist demnach im heutigen Zeitpunkt insbe- sondere auch hinsichtlich der geltend gemachten Strafverfolgung in der Türkei als rechtsgenüglich erstellt zu erachten. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
D-6034/2023 Seite 6 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die allge- meine Situation, in welcher sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft. Die von den Beschwerdeführenden erleb- ten Diskriminierungen vermöchten die Kriterien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu erfüllen. Den Vorbringen des Beschwerde- führers sei nicht zu entnehmen, dass er aufgrund der erlittenen Massnah- men je an Leib und Leben gefährdet gewesen oder seine Freiheit in grund- legender Weise eingeschränkt worden sei. Zudem lägen die geltend ge- machten Rekrutierungsversuche und Festnahmen längere Zeit zurück. Die Tatsache, dass die Behörden ihm im Jahr (…) einen Reisepass ausgestellt und er mit diesem legal aus der Türkei ausgereist sei, deute auf ein fehlen- des Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden hin. Die Be- schwerdeführerin habe sodann keine persönliche Gefährdung geltend ge- macht. Die geschilderten Diskriminierungen seien nicht ausreisebegrün- dend gewesen und überdies aufgrund ihrer niedrigen Intensität flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Die Beschwerdeführenden hätten selbst erklärt, sie seien nicht aufgrund von Verfolgungsmassnahmen der Behörden geflüch- tet, sondern infolge deren Untätigkeit im Nachgang des Erdbebens vom Februar 2023. Dieser Umstand sei jedoch nicht asylrelevant. Die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten erst nach der Ausreise aus der Türkei beziehungsweise erst nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung erfahren, dass gegen den Beschwerdefüh- rer ein Strafverfahren eingeleitet und bereits Anklage erhoben worden sei,
D-6034/2023 Seite 7 und zwar aufgrund des folgenden Sachverhalts: Der Beschwerdeführer habe im Jahr (…) F._______ kennengelernt. Einige Tage nach dem Erdbe- ben habe F._______. ihn um eine Übernachtungsmöglichkeit und Unter- stützung gebeten, da er beim Erdbeben alles verloren habe. Der Be- schwerdeführer habe daraufhin mehrere Freunde, darunter auch G._______, angefragt, und diese hätten F._______ in der Folge bei sich wohnen lassen und ihn auch anderweitig unterstützt. Als er (Beschwerde- führer) bereits in der Schweiz gewesen sei, sei F._______ wegen Ver- dachts, ein Kämpfer der (…) zu sein, ins Visier der Polizei geraten und gesucht worden. Mehrere Freunde, welche F._______ geholfen hätten, seien in diesem Zusammenhang vorübergehend festgenommen worden und hätten der Polizei erzählt, er habe sie gebeten, F._______ zu helfen. Nachdem sein Bruder von G._______ davon erfahren habe, habe er ihn (Beschwerdeführer) gewarnt, es sei nun möglicherweise ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Der von ihm daraufhin kontaktierte türkische Anwalt habe sodann festgestellt, dass tatsächlich ein Strafverfahren einge- leitet, Anklage wegen Mitgliedschaft in einer respektive Unterstützung einer Terrororganisation erhoben und ein Festnahmebefehl ausgestellt worden sei. Somit bestünden objektive Nachfluchtgründe, zumal auch ein unwis- sentlicher Kontakt zu (…)-Kämpfern ausreiche, um in den Augen der türki- schen Behörden als (…)-Unterstützer zu gelten und die Einleitung eines politisch motivierten Strafverfahrens zu rechtfertigen. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei, da er mit ei- nem menschenrechtswidrigen Verfahren und einer Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe rechnen müsse. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er aufgrund seines Namens, welcher gleich laute wie der Name eines Cousins, welcher sich der (…) angeschlossen hatte, behördlich registriert und deswegen schon früher öfters festgenommen worden sei. Die Be- schwerdeführerin ihrerseits stamme aus einer politischen Familie. Sie seien beide als alevitische Kurden diskriminiert worden und hätten nach dem Erdbeben keine Unterstützung erhalten. 5.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, die beiden mit der Be- schwerde eingereichten Dokumente (Festnahmebefehl und Anklage- schrift) würden Fälschungsmerkmale aufweisen. Die im Festnahmebefehl und in der Anklageschrift aufgeführten Gesetzesartikel entsprächen nicht der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat. Der Festnahmebefehl könne zudem nicht von der darin genannten Behörde und der aufgeführ- ten, unterzeichnenden Person ausgestellt worden sein. Auch bei der An- klageschrift seien die Angaben zur unterzeichnenden Person tatsachen- widrig. Ausserdem entspreche die Referenznummer der Anklageschrift
D-6034/2023 Seite 8 nicht der Praxis der türkischen Justizorgane. Diese Dokumente würden da- her als Fälschungen erachtet, und die damit verbundenen Vorbringen könnten nicht geglaubt werden. 5.4 In der Replik wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten sich mit ihrem türkischen Anwalt in Verbindung gesetzt. Dieser sowie dessen An- waltskollegin hätten zum Strafverfahren und den Fälschungsvorwürfen Stellung genommen. Sie würden bestätigen, dass die Dokumente echt seien. Es sei noch kein Urteil ergangen, sondern es sei für den (…) eine neue Anhörung angesetzt worden. Aufgrund des Erdbebens sei der Staats- anwalt H._______ temporär nach C._______, später nach I._______ und dann wieder zurückberufen worden. Für den Festnahmebefehl sei eine fal- sche Vorlage verwendet worden. Auch der zitierte Artikel sei falsch. Sie (die Anwaltskollegin) habe einen Korrekturantrag gestellt. Aufgrund der Verset- zung der verantwortlichen Personen an andere Einsatzorte sei es ausser- dem zu Problemen mit der Autorisierung der elektronischen Signaturen ge- kommen. Auch der türkische Anwalt führe in seinem Schreiben aus, die Fehler in den Verfahrensakten seien auf das nach dem Erdbeben entstan- dene Chaos zurückzuführen. Aufgrund des Ausnahmezustandes hätten viele Verfahren verschoben werden müssen, und das Justizministerium habe viele Richterinnen und Richter sowie Staatsanwälte und Staatsan- wältinnen nach C._______ entsandt, um die Durchführung der Verfahren zu gewährleisten. Dies erkläre die Fehler und Widersprüche sowie die Probleme betreffend die elektronischen Signaturen. Die Fehler im Festnah- mebefehl würden dessen Rechtswirkung nicht beeinträchtigen. 5.5 Das SEM führte in seiner Duplik aus, die Erklärungen der türkischen Anwältin vermöchten nicht zu überzeugen. Zwar existiere in der Türkei ein (…) mit dem Namen H._______ und der (…) (…); in der Anklageschrift werde (…) und eine (…) angegeben. Die Anwältin nenne ebenfalls diese (…). Es sei nicht üblich, dass die (…) angegeben würden, selbst wenn eine falsche Vorlage verwendet worden wäre. Auch die unübliche (…) auf der Anklageschrift könne nicht auf eine falsche Vorlage zurückgeführt werden. Die Feststellung, es handle sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen, würden mit den Schreiben der türkischen Anwälte daher nicht umgestossen. 5.6 In der Triplik wird entgegnet, laut einem weiteren Schreiben des türki- schen Anwalts seien die Fehler auf die als Folge des Erdbebens entstan- dene Ausnahmesituation zurückzuführen. Um den Fortgang der Justizver- fahren zu gewährleisten, seien Mitarbeitende in verschiedene Regionen
D-6034/2023 Seite 9 geschickt worden und hätten unter besonderen Umständen an ihnen un- gewohnten Arbeitsplätzen arbeiten müssen. Dabei sei es wohl auch zu fal- schen Logins oder unterlassenen Logouts an den Computern gekommen, was zu einer falschen (…) in der Vorlage geführt haben könnte. Das Durch- einander und die ungewohnte Arbeitsweise könnte auch die falsche (…) in der Anklageschrift erklären. Es sei inzwischen eine Vorladung für eine Ge- richtsverhandlung vom (…) beim Dorfvorsteher abgegeben worden. Die beiden Mitangeklagten J._______ und K._______ seien bedingt aus der Haft entlassen worden und unterlägen einer Meldepflicht. Sie hätten gegen den Beschwerdeführer ausgesagt. G._______ sei nach wie vor inhaftiert. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er ebenfalls inhaftiert worden wäre, wenn er nicht zuvor geflohen wäre. Er sei im Übrigen viele Jahre (…)-Mitglied und Delegierter der Partei in C._______ gewesen und habe sich in der religiösen Kommission eines alevitischen Vereins engagiert. 6. 6.1 Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, wurden die Beschwerdefüh- renden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei (im März […]) nicht in asylbeachtlicher Weise verfolgt. Sie konnten denn auch problemlos legal und kontrolliert aus der Türkei ausreisen. Die Schikanen, welche der Be- schwerdeführer aufgrund der Namensgleichheit mit seinem Cousin erlebte (Kontrollen, Polizeihaft), liegen schon viele Jahre zurück; die letzte Polizei- haft erfolgte im Jahr (…) (vgl. A27 F37). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien als Aleviten und Kurden beschimpft und deswe- gen – insbesondere auch bei der Stellensuche – diskriminiert worden, ist festzustellen, dass es den in diesem Zusammenhang erlittenen Nachteilen insbesondere an der gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderten Intensität mangelt, zumal die Beschwerdeführenden offensichtlich nicht deswegen, sondern wegen des Erdbebens beziehungsweise der danach ausgebliebe- nen staatlichen Hilfeleistungen ausgereist sind (vgl. A25 F32 und A27 F2). Dasselbe gilt für die Diskriminierungen, welche der Beschwerdeführer an- geblich erlebt hat, weil er sich geweigert habe, als Dorfschützer tätig zu sein. Die ausgebliebene staatliche Unterstützung der Bevölkerung von C._______ im Nachgang des Erdbebens vom Februar 2023 stellt sodann offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auf Be- schwerdeebene bringt der Beschwerdeführer schliesslich erstmals vor, er sei früher ein Delegierter der (…) gewesen und habe sich in der Religions- kommission eines alevitischen Vereins engagiert. Da die (…) indes im Jahr (…) aufgelöst wurde und die eingereichte Kopie des Ausweises des alevi- tischen Vereins aus dem Jahr (…) stammt, ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten rund zehn Jahre zurückliegen. Aus den Vorbringen des
D-6034/2023 Seite 10 Beschwerdeführers geht zudem nicht hervor, dass er in diesem Zusam- menhang je irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. Der Verweis auf diese Mitgliedschaften ist daher ebenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. 6.2 In der Beschwerde wird sodann erstmals vorgebracht, gegen den Be- schwerdeführer sei in der Türkei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation beziehungsweise Unterstützung einer solchen eröffnet und ein Festnahmebefehl erlassen sowie Anklage erhoben worden. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichten sie aus- serdem einen UYAP-Screenshot, eine angeblich am (…) dem Dorfvorste- her zugestellte Vorladung sowie ein Gerichtsverhandlungsprotokoll vom (…) zu den Akten. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Die vom SEM vorgenommene Dokumentenanalyse hat hinsichtlich des Vorführbefehls und der Anklageschrift mehrere objektive Fälschungsmerkmale zutage ge- fördert: So entsprächen die im Vorführbefehl aufgeführten Strafgesetzarti- kel nicht der dem Beschwerdeführer angeblich vorgeworfenen Straftat, und es könne nicht sein, dass die auf dem Vorführbefehl genannte Behörde und die unterzeichnende Person dieses Dokument ausgestellt hätten. Auch in der Anklageschrift stimmten die darin aufgeführten Gesetzesartikel nicht mit der angegebenen Straftat überein. Die Angaben zur unterzeichnenden Person seien zudem fehlerhaft, und es sei nicht möglich, dass das Doku- ment durch diese Person ausgestellt worden sei. Zudem entspreche die Esas-Nummer nicht der Praxis der türkischen Justizbehörden. Die Be- schwerdeführenden vermögen mit ihren Entgegnungen weder die falschen Gesetzesartikel noch die Ungereimtheiten betreffend die ausstellenden Behörden beziehungsweise die unterzeichnenden Personen zu plausibili- sieren. Es mag zwar sein, dass die Justizbehörden im Nachgang des Erd- bebens vom Februar 2023 unter erschwerten Bedingungen arbeiten muss- ten. Dennoch ist es unwahrscheinlich, dass dies zur beschriebenen Art und Anzahl von Fehlern geführt hat, zumal die spekulativ suggerierten Login- beziehungsweise Logout-Fehler abwegig erscheinen. Im Übrigen wurden die beiden Dokumente rund zwei respektive drei Monate nach dem Erdbe- ben erlassen, und es ist davon auszugehen, dass die Behörden allfällige technische Probleme zwischenzeitlich hätten lösen können. Soweit die Be- schwerdeführenden eine temporäre Versetzung der in den Dokumenten genannten Behördenmitglieder nach Adiyaman geltend machen, ist festzu- stellen, dass es sich dabei um eine unbelegte Behauptung handelt. Ohne- hin würde dies nicht erklären, weshalb der (…) der Staatsanwalts H._______ falsch (…) und ihm eine unzutreffende (…) wurde. Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,
D-6034/2023 Seite 11 dass es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handelt. Weitere Ungereimtheiten bestätigen diesen Eindruck. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei in der Stadt C._______ geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt, und zwar an der Adresse (…) (vgl. A1 S. 2 und A27 F8). In den eingereichten Dokumen- ten wird für die verdächtigte Person «A._______» jedoch eine Adresse im Dorf L._______ (im Landkreis C._______) genannt, was aufgrund der Ak- tenlage nicht nachvollziehbar ist. Entsprechend ist auch nicht nachvollzieh- bar, dass die Vorladung dem Dorfvorsteher von L._______ zugestellt wurde und dieser das Dokument dem Bruder des Beschwerdeführers über- gab (vgl. die entsprechenden Ausführungen in der Triplik vom 15. Februar 2024), zumal die Brüder des Beschwerdeführers ebenfalls nicht in L._______, sondern allesamt in der Stadt C._______ leben (vgl. A27 F22). Stutzig macht schliesslich auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführen- den die angebliche Strafverfolgung erst nach der erstinstanzlichen Ableh- nung ihrer Asylgesuche – nämlich in der Beschwerde vom 2. November 2023 – erstmals erwähnt und dabei nur vage Angaben gemacht haben zur Frage, wann genau sie selber davon Kenntnis erhalten haben. Da der Vor- führbefehl vom (…) und die Anklageschrift vom (…) stammen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer oder zumindest seine Angehöri- gen schon viel früher von der angeblich gegen ihn eingeleiteten Strafver- folgung erfahren und dies ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren hätten thematisieren können. Aus den vorstehenden Erwägungen ist im Ergebnis zu schliessen, dass es sich bei den eingereichten Strafver- folgungsdokumenten um Fälschungen handelt und jenes Verfahren nicht authentisch ist. Daran vermag auch der UYAP-Screenshot, welcher keinen ersichtlichen Zusammenhang mit dem geltend gemachten Strafverfahren aufweist, nichts zu ändern. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr in die Türkei eine asylbeachtliche Verfolgung droht. 6.3 Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf ihre Brüder geltend ge- macht wird, die Beschwerdeführerin stamme aus einer politischen Familie, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar ausgesagt hatte, ihre Brüder seien in ihrer Jugend mehrmals inhaftiert worden, weil sie sich po- litisch betätigt hätten (vgl. A25 F28). Den Akten ist indes nicht zu entneh- men, dass die Beschwerdeführerin deswegen eine Reflexverfolgung erlit- ten hätte. Sie machte zudem nicht geltend, ihre Brüder würden weiterhin von den Behörden verfolgt; vielmehr lebt offenbar zumindest einer ihrer Brüder nach wie vor am Herkunftsort (vgl. A25 F19). Der Beschwerdefüh- rerin kann daher im Zusammenhang mit ihren angeblich früher politisch
D-6034/2023 Seite 12 tätigen Brüdern keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu- erkannt werden. 6.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entspre- chende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
D-6034/2023 Seite 13 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdefüh- renden leiden den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen und waren beide vor der Ausreise erwerbstätig. Damit ist ihnen die wirt- schaftliche Reintegration ungeachtet allfälliger erneuter, ethnisch bedingter Diskriminierungen zuzumuten. Es ist ferner davon auszugehen, dass sie im Bedarfsfall von ihren zahlreichen, am Herkunftsort sowie anderswo in
D-6034/2023 Seite 14 der Türkei (namentlich in der Provinz C._______ sowie in M._______) le- benden Geschwistern unterstützt und – zumindest anfänglich – auch be- herbergt würden. Insgesamt bestehen somit keine Hinweise dafür, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder ge- sundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten könnten. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwi- schenverfügung vom 27. November 2923 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für die beigeordnete amtliche Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8– 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der mit der Beschwerde eingereichten Honorarnote vom
2. November 2023 wird ein Aufwand von total 10 Stunden sowie Auslagen von Fr. 23.30 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewie- sene Stundenansatz von Fr. 150.– (für den Fall des Unterliegens) bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher
D-6034/2023 Seite 15 Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 27. November 2023). Für die weiteren Eingaben beziehungsweise Aufwendungen wurde keine aktualisierte Kostennote eingereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 600.– (= 4 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich Barauslagen) festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2150.– (= 14 Stunden + Fr. 50.– Barauslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6034/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Géraldine Kronig, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 2150. – zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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