Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-6031/2024
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. September 2024 / N (…).
D-6031/2024 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2023 ein Asylgesuch in der Schweiz stellten und dabei geltend machten, es sei noch in der Puber- tät der Beschwerdeführerin zu einem Zwist mit einer Familie betreffend ihre Heirat gekommen, welcher mit Drohungen geendet habe, dass die Beschwerdeführerin später den Beschwerdeführer geheiratet und mit ihm eine Hühnerzucht betrieben habe, welche im Jahr 2017 – mut- masslich durch die verfeindete Familie – sabotiert worden sei, wobei es zu einem Messerangriff und einer Schussabgabe auf ihr Haus gekommen sei, dass ein Strafverfahren eröffnet worden sei, welches die verfeindete Fami- lie aber mittels Bestechung habe blockieren können, dass sie in der Folge zu Bekannten in Erbil gezogen seien und dort sechs Jahre bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2023 gelebt hätten, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen unter ande- rem diverse Beweismittel zum Strafverfahren zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 17. September 2024 – gleichentags er- öffnet – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im beschleu- nigten Verfahren verneinte, deren Asylgesuch ablehnte sowie ihre Wegwei- sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat gleichentags nieder- legte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. September 2024 ge- gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho- ben haben und darin in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
25. September 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der mit Zwischenverfügung vom 30. September 2024 verlangte Kos- tenvorschuss am 10. Oktober 2024 fristgerecht geleistet wurde,
D-6031/2024 Seite 3 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 einen ärztlichen Bericht vom 30. September 2024 zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-6031/2024 Seite 4 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Er- kenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges ent- gegenzusetzen, dass es nämlich richtig festgestellt hat, es handle sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Sabotage auf die Hühnerfarm um kriminelle Handlungen ohne asylrechtliche Motivation, zumal der Zusam- menhang zu der viele Jahre zurückliegenden Familienfehde lediglich auf Mutmassungen beruhe, die Personen gemäss dem eingereichten Ge- richtsurteil freigelassen worden seien und die Beschwerdeführenden da- nach noch sechs Jahre unbehelligt in Erbil gewohnt hätten, dass das Vorbringen in der Beschwerde, die verfeindete Familie habe gros- sen Einfluss und die korrupten irakischen Beamten bestochen, wobei die Bedrohung mit Schusswaffen die Beschwerdeführenden in eine tiefe Angst versetzt habe, welche in Erbil angedauert habe, an der fehlenden Asylre- levanz ebenso wenig zu ändern vermag, wie der Verweis auf den iraki- schen Ehrbegriff im Zusammenhang mit der Jahre zurückliegenden, nicht erfolgten Heirat, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
D-6031/2024 Seite 5 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
D-6031/2024 Seite 6 und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass bezüglich des Wegweisungsvollzugs in der Beschwerde noch einmal auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hingewiesen wird, während das SEM in seiner Verfügung jedoch zu Recht festgestellt hat, die gesundheitliche Versorgung sei im Nordirak grundsätzlich gewähr- leistet und die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin seien schon vor deren Ausreise behandelt worden, dass gegen diese Erwägungen in der Beschwerde keine Wesentlichen Ein- wände erhoben werden und auch die neu eingereichten ärztlichen Unter- lagen zu keinen neuen Erkenntnissen bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen, dass an diesen Schlussfolgerungen auch der ärztliche Bericht vom
30. September 2024 und insbesondere die darin erstmals diagnostizierte depressive Episode der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag, zu- mal die psychischen Probleme offenbar mit dem negativen Asylentscheid in Zusammenhang stehen und überdies die gesundheitliche Versorgung im Nordirak auch bei psychischen Problemen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024), dass auch bei einer allfälligen Gefahr der Suizidalität von einem zwangs- weisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umset- zung einer Suiziddrohung getroffen werden können, und sich die Be- schwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Bericht vom 30. September 2024 von Suizidplänen distanzieren konnte, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-6031/2024 Seite 7 (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6031/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem in gleicher Höhe einbezahlten Kosten- vorschuss entnommen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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