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D-6026/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6026/2023

U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 2 5 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2023 / N (…).

D-6026/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 10. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. B. Am 8. Dezember 2022 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt. C. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 wurde das Asylverfahren des Be- schwerdeführers zur Behandlung im erweiterten Verfahren zugeteilt und er mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 dem Kanton B._______ zugewie- sen. D. Am 13. April 2023 fand die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. E. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe unter der Unterdrückung und Diskriminie- rung der Kurden in seinem Heimatland gelitten und deswegen auch das Gymnasium verlassen. Er habe sich für die kurdische Sache eingesetzt, sei Anhänger der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen, habe an Demonstrationen und Veranstaltungen der HDP sowie an der Nevroz-Feier teilgenommen und auf Social Media Posts veröffentlicht, worauf er staatli- chen Druck erlebt habe. Er sei gefragt worden, weshalb er solche Posts schreibe. Der Staat respektive die AKP-Regierung habe gesagt, dass er sie immer kritisiere und Sachen über sie erzähle. Er gehe davon aus, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, könne dazu je- doch keine Beweismittel einreichen. Nach seiner Ausreise sei die Polizei einmal zu seiner Familie gekommen und habe nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel unter anderem eine Bestä- tigung der HDP von C._______ und Posts auf Social Media in Kopie ein. F. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der- selben an.

D-6026/2023 Seite 3 G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 2. November 2023 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigen- schaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als un- entgeltliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Gendarmerie-Untersuchungsrapport vom 30. März 2023, eine Zusammen- fassung des polizeilichen Untersuchungsberichts vom 31. März 2023 und einen Vorführbefehl vom 9. Mai 2023 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 wurde der Beschwerdefüh- rer aufgefordert, bis zum 24. November 2023 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses verzichtet und die Vorinstanz eingeladen, innert derselben Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 16. November 2023 zur Be- schwerde ausführlich Stellung. J. Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer Ge- legenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz bis am 5. Dezem- ber 2023 Stellung zu nehmen. K. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 21. November 2023 eine Sozialhilfebestätigung ein. L. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Replik zu den Akten.

D-6026/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).

Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält.

D-6026/2023 Seite 5 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentli- chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Er habe eingeräumt, nie inhaftiert, festgenommen oder angeklagt worden zu sein. Zudem habe er keinen Nachweis erbringen können für ein gegen ihn eingeleitetes Ermitt- lungsverfahren oder einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl. Weiter sei die Behauptung, das Volk und die Regierung hätten nach seiner Ausreise zu Hause nach ihm gefragt, unsubstantiiert geblieben. Sein an- gebliches Engagement für die HDP oder seine Teilnahmen an Kundgebun- gen bewegten sich in einem niederschwelligen Bereich. Er sei strafrecht- lich nicht vorbelastet und weise kein nennenswertes politisches Profil auf, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen, wegen seiner Tätigkeiten für die HDP verfolgt zu werden, verwirklichen würden. Sodann hielt die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten Furcht, wegen der Tätigkeit seines Onkels für die HDP verfolgt zu werden, fest, weder sei der Onkel je verhaftet, angeklagt oder inhaftiert worden, noch habe der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits Konse- quenzen erlebt. Somit sei dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich irrelevant. Die vorgebrachten Diskriminierungen gingen schliesslich nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen könnten. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln sei zu entnehmen, dass die Gendarmerie des Distrikts D._______ und C._______ eine Untersuchung gegen ihn durch- geführt habe. Am 31. März 2023 sei Anzeige gegen ihn erstattet worden, da er auf Social Media den Präsidenten beleidigt habe, worauf die Staats- anwaltschaft von C._______ ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingelei- tet und die Ausstellung eines Vorführbefehls beantragt habe. Die Friedens- richterschaft in C._______ habe daraufhin einen Vorführbefehl erlassen. Damit sei die Einleitung des Ermittlungsverfahrens belegt. Er befürchte, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens misshandelt zu werden, und könne kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen. 4.3 Dagegen brachte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vor, die ein- gereichten Beweismittel würden nicht beweisen, dass gegen den Be- schwerdeführer vor seiner Ausreise ein Verfahren eröffnet worden und er deshalb ausgereist sei. Vielmehr sei davon auszugehen, der Beschwerde- führer habe kurz vor und nach seiner Ankunft in der Schweiz mit politischen

D-6026/2023 Seite 6 Posts Nachfluchtgründe schaffen wollen. Die Anzeige sei erst fast ein hal- bes Jahr nach seiner Ankunft in der Schweiz eingereicht worden. Trotz des Vorführbefehls bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Be- schwerdeführer in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Würden Personen wegen Präsidentenbeleidigung strafrechtlich verfolgt, würden sie bei einem Festnahme- respektive Vorführbefehl bei der Einreise zwar angehalten und dem Staatsanwalt oder Gericht zugeführt zur Befragung. Danach würden sie in der Regel hingegen freigelassen. Da der Beschwerdeführer straf- rechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil auf- weise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer noch keineswegs absehbaren Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu wer- den. Sollte dennoch eine unbedingte Haftstrafe verhängt werden, müsste diese höchstwahrscheinlich nicht in Haft verbüsst werden. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des ihm vorgeworfenen Straftatbestandes be- trage üblicherweise zwei Jahre oder weniger, weshalb solchermassen ver- urteilte Personen direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen würden. 4.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen betreffend sein grosses Engagement für die kurdische Sache und gegen das AKP-Regime. Er hielt zudem fest, der Um- stand, dass sein Facebook-Konto vor seiner Ausreise blockiert oder redu- ziert worden sei, zeige, dass man sich für sein politisches Engagement in- teressiert habe, obwohl er noch minderjährig gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden der Einfachheit halber erst nach seiner Volljährigkeit ein Verfahren gegen ihn eröffnet hätten. 5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet, zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu führen. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, aufgrund seiner Zugehörig- keit zur kurdischen Ethnie Nachteile erlebt zu haben, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Re- gel mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekann- termassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Ereignisse sind aber nicht derart inten- siv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putsch- versuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in

D-6026/2023 Seite 7 der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in kon- stanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektiv- verfolgung, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuel- len politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Referenz- urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 7.1 m.w.H.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erniedrigt worden sei, wenn er in der Schule kurdisch gesprochen habe, stellt offenkundig eine solche Diskriminierung und keinen Nachteil im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, wegen der sozialen Medien und seiner Posts respektive wegen der Ermittlungen, der Suche nach ihm und des Vorwurfs, er sei ein Terrorverdächtiger, habe er das Land verlassen müssen, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz über- zeugend ausführte, sind diese Vorbringen nicht als glaubhaft zu qualifizie- ren. Die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers sind vage, äusserst knapp und wenig detailreich ausgefallen. So bejahte er zwar die Frage, ob er je konkrete Probleme mit den türkischen Behörden, dem Militär oder der Polizei gehabt habe. Er gab an, er habe Druck erlebt. Sie hätten ihn immer wieder bedroht, warum er immer wieder solche Sa- chen mache, auch private Personen. Er führte indessen nicht aus, wer ihn wann bedroht haben soll und worin die Drohung hätte bestehen sollen, ob- wohl er von der Vorinstanz diesbezüglich genügend Gelegenheit dazu er- halten hatte. Zudem machte er teilweise widersprüchliche Aussagen. Einer- seits brachte er vor, kurz vor seiner Ausreise sei eine Ermittlung gegen ihn eröffnet worden. Andererseits gab er an, am 31. März 2023 sei in diesem Zusammenhang eine Anzeige gegen ihn erstattet worden, mithin erst über fünf Monate nach seiner Ausreise, worauf die Staatsanwaltschaft ein Er- mittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe. Dass die türkischen Behör- den vor seiner Ausreise – trotz Interesses – nur deshalb kein Verfahren gegen ihn eröffnet haben sollten, weil es einfacher hätte sein sollen, seine Volljährigkeit abzuwarten, überzeugt nicht, zumal in der Türkei Ermittlun- gen wegen Präsidentenbeleidigung durchaus auch gegen Minderjährige eingeleitet werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Strafver- folgung Minderjähriger, 13. April 2023, S. 16 f.). Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hatte. 5.3 Soweit gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei im Zusammenhang mit Posts auf Social Media ein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden ist, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vor-

D-6026/2023 Seite 8 instanz zu Recht feststellte, wird ein allfälliges Verfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien respektive wegen Präsidentenbeleidigung ange- sichts des äusserst niederschwelligen politischen Profils des bisher straf- rechtlich unbelasteten Beschwerdeführers nach gefestigter Rechtspre- chung des BVGer nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshand- lungen führen (vgl. dazu Urteil BVGer E-4103/2024, a.a.O., E. 8 m.w.H.). Damit ist auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei- sen, wonach die geltend gemachten Fluchtgründe nicht als asylrechtlich relevant zu qualifizieren sind. Die dagegen auf Beschwerdeebene vorge- brachten Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu ei- ner anderen Einschätzung zu gelangen. Insbesondere erfüllt er durch seine niederschwellige HDP-Unterstützung und Teilnahme an Kundgebun- gen kein zusätzliches Risikoprofil. Vielmehr ist gestützt darauf bloss ein äusserst niederschwelliges politisches Profil auszumachen. Daran ändert die Tätigkeit seines Onkels für die HDP nichts. Wie die Vorinstanz über- zeugend festhielt, machte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragun- gen keine direkten, asylrechtlich relevanten Konsequenzen der politischen Tätigkeit seines Onkels, der deswegen weder je verhaftet, angeklagt oder inhaftiert wurde, für sich geltend. Die blosse Aussage von anderen, er sei ein «HDP-ler und Kurde» erreicht jedenfalls nicht die Intensität von solchen Nachteilen. Eigenen Aussagen zufolge wurde auch der Beschwerdeführer nie inhaftiert, festgenommen oder angeklagt. An dieser Einschätzung än- dern die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ab- geleitet werden kann. Bei dieser Aktenlage verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht und lehnte des- sen Asylgesuch ab. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch kein Raum für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Überprüfung. Der entsprechende Rückweisungsantrag ist abzulehnen. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6026/2023 Seite 9 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124- 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-6026/2023 Seite 10 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzli- chen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz, zumal seine Mutter und drei seiner Geschwister dort leben. Das Haus seiner Familie in der Provinz D._______ sei zwar vom Erdbeben betroffen worden, seine Fami- lienmitglieder seien inzwischen indessen wieder in das Haus zurückgezo- gen. Es ist zudem davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer an- gesichts seines Alters, seiner guten Schulbildung und seiner ersten Berufs- erfahrungen möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu kön- nen und er damit in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitliche Gründe vor, die gegen die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-6026/2023 Seite 11 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü- gung vom 9. November 2023 wurde festgestellt, dass die in der Be- schwerde formulierten materiellen Begehren aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erscheinen würden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzu- reichen und der Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Nachdem die eingeforderte Fürsorgebe- stätigung am 21. November 2023 eingereicht wurde, ist das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und sind gleichzei- tig keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver- beiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin, die die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Praxis- gemäss ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädi- gen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), 9.3 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die not- wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das vom Gericht auszurichtende Honorar wird in An- wendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf ins- gesamt Fr. 1’500.– festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6026/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Lic. iur. Pascale Bächler wird als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1’500.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

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