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D-6020/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6020/2020

U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Aserbaidschan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (…).

D-6020/2020 Seite 2 Sachverhalt: I.

A. Eigenen Angaben zufolge verliessen A._______ (nachfolgend: der Be- schwerdeführer), B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihre beiden gemeinsamen Kinder C._______ und D._______, alle aser- baidschanische Staatsangehörige, am 22. Juli 2014 ihr Heimatland. Am

26. Juli 2014 reisten sie in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am

20. August 2014 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 26. April 2016 fand deren Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei 1992 von F._______ in Karabach nach G._______ geflohen und habe ab 2003 angefangen, sich für Politik zu in- teressieren. Seit März 2003 sei er ein aktives Mitglied der Oppositionspar- tei Müsavat Yeni (nachfolgend: Müsavat-Partei) und habe jeweils an Sit- zungen und weiteren politischen Aktionen teilgenommen. Aufgrund dessen sei er oft einige Stunden, einen Tag oder mehrere Tage inhaftiert worden: Anlässlich einer Veranstaltung zu den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2003 sei er geschlagen und in der Folge neun Tage inhaftiert worden. Im Dezember 2003 sei er während neun respektive zehn Tagen und im Mai 2014 während fünfzehn Tagen inhaftiert und dabei auch misshandelt wor- den. Einige Male sei er auch von zu Hause aus verhaftet und mitgenom- men worden, so etwa in den Jahren 2008, 2010 und 2013, zudem sei er von den Behörden beobachtet worden. Die ganze Familie sei aufgrund sei- ner politischen Tätigkeit verschiedentlich unter Druck gesetzt worden und auch in anderen Lebensbereichen – wie im Krankenhaus oder in der Schule – seien sie diskriminiert worden. Seit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2013 habe sich die Situation zusätzlich verschlechtert. Er sei in diesem Jahr drei oder fünf Tage festgehalten und geschlagen worden. Am

17. Juli 2014 sei der Sohn des ehemaligen Parteivorsitzenden wegen an- geblichen Drogenbesitzes verhaftet respektive entführt worden. Am 21. Juli 2014 habe er (der Beschwerdeführer) von dieser Inhaftnahme erfahren

D-6020/2020 Seite 3 und zusammen mit rund zwanzig anderen Personen mittels einer De- monstration vor der Polizeiwache die Freilassung des Betroffenen verlangt. Daraufhin sei der Beschwerdeführer zusammen mit einigen anderen Per- sonen festgenommen, inhaftiert und geschlagen worden. Die Polizisten hätten ihnen gedroht, dass sie die nächsten seien, welche wegen angebli- chen Drogenbesitzes verhaftet und für mehrere Jahre inhaftiert würden. In der Nacht sei er zwar wieder freigelassen worden. Der ehemalige Partei- vorsitzende habe daraufhin allen Beteiligten geraten, nach Möglichkeit um- gehend das Land zu verlassen, was der Beschwerdeführer getan habe. Wenige Tage nach seiner Ausreise sei ein weiterer Aktivist wegen angebli- chen Verkaufs von Drogen in Haft genommen worden. Nachdem der Be- schwerdeführer das Land verlassen hat, hätten ihn Polizisten mittels Vor- ladungen gesucht. B.b Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Asylvorbrin- gen des Beschwerdeführers und machte geltend, sie sei mehrmals von verschiedenen Personen, so etwa am Arbeitsplatz, aufgefordert worden, ihren Mann dazu zu bringen, dass dieser mit seinen politischen Aktivitäten aufhöre. Zudem sei sie wiederholt von verschiedenen anderen Seiten unter Druck gesetzt worden. Ferner sei ihr Sohn von dessen Lehrerin schlecht behandelt und geschlagen worden, so dass er die Schule habe wechseln müssen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel zu den Akten: - Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers; - Führerschein des Beschwerdeführers; - Zwei Presseausweise des Beschwerdeführers von 2013 und 2014; - Parteiausweis der Müsavat-Partei vom 29. August 2003; - Ausweis des Beschwerdeführers für die Präsidentschaftswahlen 2013; - Eheschein; - Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin; - Arbeitsausweis der Beschwerdeführerin; - Geburtsurkunde des Sohnes C._______; - Geburtsurkunde der Tochter D._______; - Verschiedene Haftbestätigungen sowie Bestätigungen der Behelligun- gen (durch die Partei ausgestellt); - Polizeivorladungen vom 14. Oktober 2013 und vom 28. Oktober 2013; - Bestätigung einer Zahlung einer Busse wegen Demonstrationsteil- nahme vom 28. Mai 2014;

D-6020/2020 Seite 4 - Haftbestätigung des Gerichts vom 29. Dezember 2013; - Gerichtsentscheid betreffend die Ingewahrsamnahme vom 6. Mai 2014; - Bericht der Organisation (…) vom 8. Mai 2014; - Ärztlicher Bericht betreffend erlittene Verletzungen vom 11. April 2013; - Zeitungsartikel den Beschwerdeführer betreffend vom 7. Mai 2014; - Diverse Fotos; - Notfallbericht des Spitalzentrums H._______ vom 30. Dezember 2015. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh- renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-3722/2016 vom 15. November 2018 gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2016 aufgehoben und das Verfah- ren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. II.

E. Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden fol- gende Beweismittel ein: - Bestätigung des Schulleiters des Kindergartens und der Primarschule I._______ vom 2. November 2018 betreffend den Sohn C._______; - Referenzschreiben der Klassenlehrerin betreffend den Sohn C._______; - Bestätigung des Volksschulamts, Heilpädagogisches Schulzentrum (…), vom 6. November 2018 betreffend die Tochter D._______; - Bericht von Dr. med. J._______, Fachärztin FMH für Kinder- und Ju- gendmedizin, vom 15. Januar 2019 betreffend die Tochter D._______; - Referenzschrieben von K._______ vom 5. November 2018 betreffend die Beschwerdeführerin; - Bericht des Kantonsspitals L._______ vom 4. April 2018 betreffend die Beschwerdeführerin; - Bericht des Kantonsspitals L._______ vom 24. April 2018 betreffend die Beschwerdeführerin;

D-6020/2020 Seite 5 - Bericht des Kantonsspital M._______ vom 9. Oktober 2018 betreffend die Beschwerdeführerin; - Bericht des Facharztes N._______ / O._______, Praxis für Psychothe- rapie und Psychiatrie GmbH, vom 27. November 2018 betreffend die Beschwerdeführerin. F. Die Vorinstanz gelangte mit Anfrage vom 15. Mai 2020 an die Schweizeri- sche Botschaft in G._______ und bat diese, unter Wahrung der gebühren- den Diskretion, Abklärungen den Beschwerdeführer betreffend, durchzu- führen. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 11. Juni 2020 beantwortet. G. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Klassenlehrers von C._______ vom 25. Juni 2020 und ein Schreiben des heilpädagogischen Schulzentrums M._______ vom 6. Juli 2020 D._______ betreffend zu den Akten. H. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2020 wurde den Beschwerde- führenden das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklä- rung gewährt, wobei deren wesentliche Inhalte zusammengefasst wurden. I. I.a Mit Eingabe vom 24. August 2020 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage und ersuchten um Zu- stellung einer Kopie der eingereichten Presseausweise, um sich auch zu diesen äussern zu können. I.b Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Presseausweisen. J. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte deren Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzu- mutbarkeit aufgeschoben. K. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom

30. November 2020 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim

D-6020/2020 Seite 6 Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vor- instanz sei in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Weiter sei ihnen Einsicht in die Botschaftsabklärung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter bean- tragten sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtliche Rechtsverbeiständung. L. Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden am 1. De- zember 2020 bestätigt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsan- walt lic. iur. Urs Ebnöther wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbei- stand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Ver- nehmlassung einzureichen. M. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020, welche den Beschwerdeführenden am 18. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. N. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die rubrizierte vorsitzende Richterin umgeteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor

D-6020/2020 Seite 7 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylge- setz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundes- gesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Weg- weisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwer- deführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen

D-6020/2020 Seite 8 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der gesuchstel- lenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaligen Festnahmen, welche zwar teilweise mit Schlägen einhergegangen seien, meistens bereits nach we- nigen Stunden oder Tagen wieder freigelassen worden sei. Diese Handlun- gen der aserbaidschanischen Behörden seien zu wenig intensiv und wür- den die Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nicht erfüllen. Es handle sich dabei vielmehr um Einschüchterungsversu- che und Abwehrmassnahmen denn um ein tatsächliches Interesse der Be- hörden am Beschwerdeführer. Auch die von ihm geschilderten längeren Festnahmen seien letztmals im Oktober 2003 (während neun Tagen) und im Mai 2014 (während fünfzehn Tagen) erfolgt und er habe deswegen keine weiteren Konsequenzen erlitten. Sodann seien die Inhaftierungen

D-6020/2020 Seite 9 nicht ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen und er habe diese bei- den anlässlich der BzP nicht einmal erwähnt. Auch in Bezug auf die Pro- testaktion vom 21. Juli 2014, welche zum Ziel gehabt habe, die Freilassung des verhafteten Sohns eines Bekannten zu erwirken, sei keine zukünftige Verfolgungsmassnahme seitens der aserbaidschanischen Behörden er- sichtlich. Zwar habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Polizei ihm gedroht habe, ihn als nächsten zu verhaften und er sei nach seiner Aus- reise von der Oberpolizei gesucht sowie vorgeladen worden, jedoch hätten die Behörden zuvor mehrmals die Gelegenheit gehabt – spätestens wäh- rend der Protestaktion am 21. Juli 2014 – ihn zu verhaften, wäre ein tat- sächliches Interesse an einer längeren Festnahme vorgelegen. Des Wei- teren habe er nicht schlüssig darlegen können, weshalb er gerade auf- grund dieser Protestaktion sein Heimatland verlassen habe, zumal er be- reits zuvor mehrmals mitgenommen und verhaftet worden sei, ohne sich dazu veranlasst zu sehen, deswegen auszureisen. Zudem sei es ihm nicht gelungen, die aktuelle behördliche Suche nach ihm zu belegen. Auch seine politische Tätigkeit bei der Müsavat-Partei, bei welcher er als einfaches Mitglied an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen habe, be- gründe kein besonderes behördliches Interesse an ihm. 5.1.2 Sodann seien die eingereichten Beweismittel geprüft und eine Bot- schaftsanfrage in Auftrag gegeben worden. Die Ergebnisse hätten erge- ben, dass in den Medien, in welchen üblicherweise Verhaftungen von poli- tischen Aktivisten namentlich veröffentlicht würden, keine Meldung den Be- schwerdeführer betreffend gefunden worden sei. Verschiedenen Internet- seiten sei jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sogenannte «Mitnahmen», welche von tatsächlichen Verhaftungen zu unterscheiden seien, erlitten habe. Weiter habe die Botschaftsabklärung ergeben, dass die eingereichten Gerichtsdokumente unübliche Merkmale aufweisen wür- den (…) und, dass Vorladungen für politische Aktivisten nicht – wie vom Beschwerdeführer geschildert – schriftlich, sondern vielmehr telefonisch erfolgten. Ferner sei er weder als politischer Aktivist noch als Medienschaf- fender in seinem Heimatland bekannt. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung diesbezüglich weiter aus, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingegangene Stellungnahme zur Bot- schaftsabklärung überzeuge insgesamt nicht. Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit seiner Bekanntheit in den Medien erklärt, dass er einen Zeitungsartikel über ihn bereits im Rahmen des Asylverfahrens ein- gereicht habe und die Internetlinks weiterer Medienberichte nicht mehr ab- rufbar seien, obwohl zu dieser Zeit oft über ihn berichtet worden sei. Auch

D-6020/2020 Seite 10 würden regiemetreue Medien nicht von jeder Verhaftung berichten und es sei falsch, dass er nur den Vorfall vom 21. Juli 2014 geltend gemacht habe. Sowohl in der Anhörung als auch in der Beschwerdeschrift habe er über mehrere Vorfälle mit den Behörden gesprochen. Dem Bericht der (…) vom

6. Mai 2014 sei zwar zu entnehmen, dass er an diesem Tag verhaftet wor- den sei, jedoch gehe aus dem Artikel nicht hervor, dass er kurz darauf wie- der freigelassen worden sei. Da sich dieser Bericht mit seinem Verhaf- tungsdatum decke, sei es nicht abwegig, dass seine Verhaftung kurz da- nach verfügt worden sei. Ausserdem habe er ausgeführt, dass behördliche Vorladungen dann versendet würden, wenn die betreffende Person telefo- nisch nicht erreichbar sei, was bei ihm der Fall gewesen sei. Weiter sei es nicht möglich gewesen, den entsprechenden Link zum Bericht der British Broadcasting Corporation (BBC) zu öffnen, deshalb habe er hierzu auch keine Stellung nehmen können. Ferner würde in Aserbaidschan die Recht- sprechung erstinstanzlicher Gerichte im Internet nicht veröffentlicht. Hin- sichtlich der eingereichten Urteile sei zu erwähnen, dass nur diejenigen der Appellationsgerichte über die entsprechende Kopfzeile verfügten, nicht je- doch diejenigen der erstinstanzlichen Urteile. Zudem fehle auf beglaubig- ten Kopien von Urteilen oftmals die jeweilige Unterschrift. Schliesslich sei festzuhalten – so der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme weiter –, dass er ein aktives Mitglied der Müsavat-Partei gewesen sei, die Medien jedoch nicht über jede Aktivität von ihm berichtet hätten. Die Vorinstanz erklärte, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Stellung- nahme nicht habe glaubhaft machen können, über ein relevantes politi- sches Profil zu verfügen. Seine Festnahme im Mai 2014 werde durch den eingereichten Zeitungsartikel zwar belegt, jedoch sei aufgrund dieser Mit- nahme nicht von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Seine Erklärung, dass die angegebenen Links zu weiteren Medienberichten gelöscht worden seien, müsse als reine Schutzbehauptung angesehen werden. Seine Mit- gliedschaft bei der Müsavat-Partei werde grundsätzlich nicht in Frage ge- stellt, jedoch würden die eingereichten Schreiben der Partei kaum Beweis- wert aufweisen. Auch habe er es unterlassen, anlässlich des Gewährung des rechtlichen Gehörs detailliert über seine Parteiaktivitäten zu berichten und habe lediglich auf die Anhörungsprotokolle und die eingereichten Schreiben verwiesen. Zu den beiden eingereichten Presseausweisen habe er einzig erklärt, dass er kein Medienschaffender sei und die Ausweise er- halten habe, um im Vorfeld der Wahlen ungehindert an Informationen zu gelangen. Insgesamt sei aufgrund der verfügbaren Fakten sowie der Er-

D-6020/2020 Seite 11 gebnisse der Botschaftsanfrage nicht anzunehmen, dass er ein exponier- tes Profil aufweise und bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 5.1.3 Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sondern wegen denje- nigen ihres Ehemannes ausgereist sei. Die von ihr erwähnten Druckversu- che, damit sich ihr Ehemann aus der Politik zurückziehe, und die diesbe- züglich erwähnten Diskriminierungen seien nicht asylrelevant. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, dass ihre Asylvor- bringen sehr wohl asylrelevant seien. Die im Mai 2014 erfolgte Haft des Beschwerdeführers sowie seine in diesem Zusammenhang erlittenen Misshandlungen seien fotografisch festgehalten worden und somit belegt. Unter Beachtung seiner mehrmaligen, jedoch kurzzeitigen Verhaftungen während mehrerer Jahre sowie des psychischen Drucks, welcher sich da- rin gezeigt habe, dass er wegen seiner Stellenverluste in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, seien seine Vorbringen flüchtlingsrelevant. Auch habe die Beschwerdeführerin jahrelangen stetigen Druck wegen den regierungskritischen Aktivitäten des Beschwerdeführers an ihrem Arbeits- platz und mit Lehrpersonen ihrer Kinder erleiden müssen. Insgesamt wür- den die zahlreichen Verhaftungen, welche mit psychischen und physischen Misshandlungen einhergegangen seien, sowie der ständige psychische Druck durch die aserbaidschanische Gesellschaft sehr wohl Asylrelevanz aufweisen. 5.2.2 Dem Vorhalt einer fehlenden zukünftigen staatlichen Verfolgung und mangelnder Beweise für eine bevorstehende Verhaftung sei entgegenzu- setzen, dass sich seit seiner letzten Verhaftung die Lage für den Beschwer- deführer und die Mitglieder der Müsavat-Partei drastisch verschlechtert habe. Die aserbaidschanische Regierung habe die Verfolgung von Re- gimekritikern intensiviert und unliebsame Personen – wie etwa den Sohn eines Parteigenossen – unter fiktivem Vorwand verhaftet und mittels unfai- ren Verfahren zu hohen Haftstrafen verurteilt. Dieses Vorgehen der aser- baidschanischen Behörden gegenüber Menschenrechtsaktivisten sei auch vom europäischen Parlament kritisiert worden. Die Befürchtung des Be- schwerdeführers, nach der Drohung, er werde als nächster in ein solches Verfahren verwickelt, erscheine dementsprechend realistisch. Es sei davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine langjährige

D-6020/2020 Seite 12 Strafe unter falschem Vorwand drohe. Diese Befürchtung respektive das aktuelle behördliche Interesse an ihm werde durch seine Schilderungen, er sei drei Tage nach seiner Ausreise gesucht worden und habe eine Vorla- dung erhalten, bekräftigt. 5.2.3 In Bezug auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers führte dieser aus, dass er zwar formell ein einfaches Mitglied der Müsavat-Partei, jedoch überdurchschnittlich aktiv gewesen sei und an zahlreichen Veran- staltungen und Demonstration teilgenommen, sowie diese teilweise mitor- ganisiert habe. Zudem habe er zwei Mal einen der begehrten, limitierten Presseausweise seiner Partei erhalten, um als Wahlbeobachter agieren zu können. Aufgrund seiner Parteiaktivitäten und den mehrmaligen Festnah- men sei er als besonders aktives Mitglied herausgestochen und dadurch den Behörden aufgefallen, zumal verschiedenen Berichten zufolge Mitglie- der der Müsavat-Partei im Fokus der Behörden stünden. Zudem sei es fraglich, ob die Stellung innerhalb der Partei tatsächlich massgebend sei, zumal neueren Berichten zufolge Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, politische und religiöse Aktivisten aufgrund falscher und unfairer Verfahren inhaftiert und strafrechtlich verfolgt worden und deshalb ausser Landes ge- flohen seien. Zudem habe sich die Strategie gegenüber politisch aktiven Personen geändert und die bislang kurzen Haftstrafen seien langen Haft- strafen gewichen. 5.2.4 Zu den Ergebnissen der Botschaftsanfrage liessen die Beschwerde- führenden ausführen, dass es zwar zutreffe, dass politische Aktivisten in Aserbaidschan telefonisch vorgeladen würden, jedoch habe der Beschwer- deführer erklärt, dass eine schriftliche Vorladung in dem Falle erfolge, wenn die betreffende Person telefonisch nicht erreichbar sei. Deshalb liege in seinem Fall eine solche Vorladung vor. Bezüglich der Haftbestätigungen und der Gerichtsurteile sei zu erwähnen, dass es allgemein äusserst schwierig sei, die betreffenden Dokumente (in vollständiger Form) zu er- halten. Oft seien die Gerichtsurteile willentlich mit formellen Mängeln be- haftet, um Rechtsmittelverfahren vereiteln zu können. Dem Vorhalt, er habe nicht belegen können, dass erstinstanzliche Urteile nicht veröffent- licht würden und dass diese nicht dieselbe Kopfzeile wie Urteile der Appel- lationsgerichte aufweisen würden, sei entgegenzuhalten, dass auch die Vorinstanz ihre Gegenbehauptung nicht habe nachweislich darlegen res- pektive keine überprüfbaren diesbezüglichen Quellen habe nennen kön- nen. Sodann würden die wenigen Beiträge über den Beschwerdeführer im Internet sein politisches Engagement nicht ausschliessen.

D-6020/2020 Seite 13 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungs- und Verhaftungsmassnahmen des Beschwerde- führers und die auf die Beschwerdeführerin verübten Druckversuche sowie die verschiedenen geltend gemachten Diskriminierungen keine genügende Intensität im Sinne des Asylgesetzes aufwiesen und dementsprechend nicht asylrelevant seien.

Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das politi- sche respektive oppositionelle Engagement des Beschwerdeführers als er- stellt gilt. Seine Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten seit 2003 – wie etwa zahlreiche Teilnahmen an Kundgebungen, seine Funktion als Wahlbeobachter beziehungsweise als (temporärer) Journalist während der Wahlen 2013 und 2014 – enthalten zahlreiche Realkennzeichen (vgl. act. A16/23, F60-68, F91-92) und sind ausserdem anhand der diversen eingereichten Beweismittel belegt (verschiedene Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer an Kundgebungen und anlässlich einer Verhaftung zu sehen ist, Mitgliederausweis der Müsavat-Partei, Bestätigungsschreiben vom 10. August 2016 bezüglich seines langjährigen Engagements von ehemaligen Parteikollegen, Wahlbeobachterausweis des Jahres 2013, zwei Presseausweise für (…) der Jahre 2013 und 2014). Auch gilt es an- hand der eingereichten Parteibestätigungen und verschiedenen Fotos als erstellt, dass er Opfer diverser, teilweise kurzzeitiger Festnahmen gewor- den ist (vgl. act. A16/23, F99 ff., F117). Diese Vorbringen werden im Übri- gen von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Auch wenn praktisch keine Informationen zu seiner Person im Internet gefunden werden konnten, wurde in der entsprechenden Botschaftsabklärung auf zwei Internetseiten verwiesen, auf welchen der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wurde (vgl. A38/1). Ferner ist an der Authentizität des in den Akten liegenden ori- ginalen Zeitungsausschnitts vom 7. Mai 2014, in welchem der Beschwer- deführer namentlich als verhafteter Journalist für (…) erwähnt wurde, nicht zu zweifeln. Des Weiteren steht im selben Zeitungsartikel, dass er und die anderen Verhafteten zwar am selben Tag wieder freigelassen worden seien, jedoch ist es in Aserbaidschan durchaus möglich, dass eine Person gleichentags festgenommen und verurteilt wird (vgl. Urteil des BVGer D-3959/2016 vom 27. Juni 2018 Bst. E.a). Seine anschliessende Fest- nahme und die Inhaftierung von fünfzehn Tagen, welche durch den einge- reichten Gerichtsentscheid des Rayons P._______ vom 6. Mai 2014 (Be- weismittel 11) belegt wird, sind somit als durchaus glaubhaft zu erachten. Dass gemäss der Botschaftsanfrage die Gerichtsdokumente eher unüblich

D-6020/2020 Seite 14 aussähen und zudem keine Informationen zu Verhaftungen des Beschwer- deführers gefunden werden konnten, vermag im ersten Augenblick etwas seltsam erscheinen, aus der Botschaftsabklärung geht aber ebenfalls her- vor, dass aus Datenschutzgründen keine weitergehenden diesbezüglichen Abklärungen getätigt worden sind (vgl. A38/1), obwohl detailliertere Abklä- rungen auch aus datenschutzrechtlicher Sicht hätten erfolgen können (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-3959/2016 vom 27. Juni 2018 E. 5.5). Insge- samt können der Botschaftsabklärung somit keine konkreten Hinweise da- rauf entnommen werden, dass es sich bei den Gerichtsdokumenten nicht um authentische Dokumente handelt. Es ist demnach grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhalts auszugehen.

6.2 Vor dem Hintergrund der ausführlichen Schilderungen des Beschwer- deführers zu seinem politischen Engagement kann – lediglich, weil er dies selber protokollieren liess – nicht leichthin angenommen werden, dass es sich bei ihm – wie von der Vorinstanz behauptet – um ein einfaches Partei- mitglied handelt, welches die Aufmerksamkeit der Behörden nicht auf sich gezogen hätte. Gemäss ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Be- urteilung, ob eine Verfolgung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mo- tiv nach Art. 3 AsylG beruht, auf die Perspektive des Verfolgers an. Es ist nicht entscheidrelevant, ob die verfolgten Personen die Eigenschaft, wel- che für die Verfolgung ursächlich ist, tatsächlich besitzen; entscheidend ist vielmehr, dass der Verfolger seinen Opfern diese Eigenschaft (richtiger- oder fälschlicherweise) zuschreibt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.5.2.1). Aus sei- nen langjährigen politischen Aktivitäten und den zahlreichen Verhaftungen geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer im Visier der Behörden gestanden hat und subtilen und weniger subtilen Massnahmen ausgesetzt gewesen war. Auch die geltend gemachten verschiedenen Einschüchte- rungsversuche politisch aktiver Personen und von Mitgliedern der Müsavat-Partei erweisen sich als nicht unübliche Repressionen gegen po- litisch unerwünschte Personen (vgl. Urteile des BVGer D-3959/2016 vom

27. Juni 2018 E. 6.1, E-1820/2009 vom 3. September 2012 E. 5). Deshalb kann auch der Begründung der Vorinstanz, dass es sich bei den behördli- chen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer lediglich um «Einschüch- terungs- und Abwehrmassnahmen» gehandelt habe, nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer während Jahren zahlreiche kurzzeitige und längere Inhaftierungen erdulden musste (vgl. act. A16/23, F99 ff. F117), welche zudem anhand der Schreiben der Müsavat-Partei dokumentiert sind (vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2013, 9. und 14. April 2014, 2. Mai

2014) und im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht explizit in Zweifel ge-

D-6020/2020 Seite 15 zogen wurden. Schliesslich erscheint es vor dem Länderkontext von Aser- baidschan nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer – wie ihm vor sei- ner Ausreise von den Behörden gedroht worden war – befürchten musste, unter falschen Vorwänden inhaftiert und verurteilt zu werden. Verschiede- nen Berichten zufolge wurden schwerwiegende Verstösse anlässlich der Wahlen und ein zunehmend autoritärer Regierungsstil sowie eine zuneh- mende Verschlechterung der Menschenrechtslage und der Pressefreiheit festgestellt. Der seit 2003 amtierende Präsident wurde wieder gewählt und bleibt bis 2025 in seinem Amt (vgl. Organisation for Security and Coopera- tion in Europe [OSCE], Azerbaijan, Early Presidential Election, 11. April 2018: Statement of Preliminary Findings and Conclusions, 12. April 2018, https://www.osce.org/odihr/elections/azerbaijan/377617? download=true; Freedom House, Nations in Transit 2018 – Azerbaijan, 11. April 2018, am

17. Januar 2022). Zur Pressefreiheit in Aserbaidschan berichten Reporter ohne Grenzen, dass regierungskritische Journalisten unter dem Vorwand von Drogenbesitz oder Steuerhinterziehung oder anderen fiktiven Vorwän- den verurteilt werden, um sie mundtot zu machen (vgl. Reporters sans Frontiers [RSF], Azerbaijan, 2017, https://rsf.org/en/azerbaijan; https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsbe- richten/2020/07/02/ algemeen-ambtsbericht-azerbeidzjan-van-juli-2020/ EN –Algemeen+ ambtsbericht+Azerbeidzjan+ 2020-07.pdf S. 39 m.w.H., abgerufen am 17. Januar 2022). Die Lage hat sich seither sogar noch ver- schlechtert. Gemäss aktuellen Berichten seien zahlreiche Mitglieder der Müsavat-Partei zwischen 2016 und Februar 2021 verhaftet worden (vgl. https://ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/2104_aze_parti_musa- vat_126502_web.pdf; https:// www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/ documenten/ambtsberichten/2021/09/14/algemeen-ambtsbericht-azer- beidzjan-van-september-2021/Algemeen+ambtsbericht+Azerbeidzjan +2021-09.pdf; https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/docu- menten/ambtsberichten/2020/07/02/algemeen-ambtsbericht-azerbeidz- jan-van-juli-2020/EN-Algemeen+ambtsbericht+Azerbeidzjan+2020-07. pdf, S. 40; alle abgerufen am 17. Januar 2022).

Beim vorliegenden Sachverhalt ist bei einer Gesamtwürdigung aller As- pekte im Lichte von Art. 3 AsylG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Verfolgungsinteresse des aserbaidschanischen Staates geweckt hat und dass die wiederholten Übergriffe und Drohungen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, welche die Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten Nach- teilen als objektiv begründet erscheinen lassen.

D-6020/2020 Seite 16 6.3 Die Beschwerdeführerin machte hingegen keine eigenen Asylgründe geltend, sondern gab an, wegen den Problemen ihres Ehemannes ausge- reist zu sein (vgl. act. A17/10, F35, F48, F59). Der auf sie ausgeübte psy- chische Druck seitens ihres Arbeitgebers, der Lehrkräfte des Sohnes und der Familie, den Beschwerdeführer von seinen politischen Aktivitäten ab- zubringen respektive ihn zu verlassen, stellen keine genügend begründete Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung dar (vgl. act. A 17/10, F46-50; A7/15, F7.01, F7.02). Die Beschwerdeführerin und die Kinder C._______ und D._______ erfüllen demnach die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise auf das Vorhandensein von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz auf- zuheben und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling an- zuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerde- führerin und die gemeinsamen Kinder C._______ und D._______ sind ge- stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen, und ihnen ist Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuver- lässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwen- dung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massge- blichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuwei- sen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 2'170.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6020/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom

28. Oktober 2020 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'170.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Chiara Piras Martina von Wattenwyl

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