Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Jahr 2014 und reiste zunächst illegal in den Iran. Dort sei er ein Jahr geblieben, bevor er seine Reise nach Europa während rund eines Monates fortgesetzt habe. Am 22. Oktober 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 28. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 20. September 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei ethnischer Hazara afghanischer Staatsangehörigkeit und im Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) geboren. Ab seinem (...) bis zum (...) Lebensjahr habe er in Kabul im Quartier E._______ gewohnt. In dieser Zeit, während (...) Jahren, habe er die Schule besucht. Dann sei sein Vater gestorben, woraufhin sein Onkel väterlicherseits ihn, seine Mutter und seine (...) jüngeren Brüder in dessen Haus im Quartier F._______ in Kabul in Obhut genommen habe. Seine Mutter reinige Wäsche für andere Personen. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei aus Angst vor dem Onkel ausgereist, der immer wieder gegen ihn und seine Mutter gewalttätig gewesen sei. Sie hätten dies jedoch nie bei der Polizei beziehungsweise den Behörden angezeigt, da sich in Afghanistan keiner in Familienprobleme einmischen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der ihm auferlegten Arbeit verlassen. So habe der Onkel ihm den Schulbesuch untersagt und ihn mit elf Jahren zur finanziellen Unterstützung der Familie arbeiten geschickt. Unter anderem habe er als Gipser gearbeitet, sei aufgrund dieser harten Arbeit aber mitunter krank und arbeitsunfähig gewesen. Zudem sei er erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen, wie einer Explosion auf der Strasse in Kabul, auf welcher er Esswaren verkauft habe. Weiter fürchtete der Beschwerdeführer, er könne die gleiche Krankheit wie seine Mutter erleiden, der es psychisch und physisch schlecht gehe. Darüber hinaus führte er aus, als Hazara sei er von anderen Jungen oft beschimpft, verbal verletzt, belacht und gehänselt worden. Hazara zu sein, komme in Afghanistan einer Strafe gleich. Seine Mutter habe ihn aufgefordert auszureisen und Geld für den Schlepper aufgebracht, mit dem der Beschwerdeführer über G._______ illegal in den Iran gereist sei. Während eines Jahres habe er dort gearbeitet und mit dem Arbeitserlös die weitere Reise in die Schweiz bezahlt. Als Beweismittel reichte er eine Kopie der Tazkera seines Vaters zu den Akten. B. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Lebensalter veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Das Untersuchungsergebnis vom 30. Oktober 2015 bestätigte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. In der Folge bestellte ihm der Zuweisungskanton eine amtliche Vertrauensperson. C. Aufgrund seiner gesundheitlichen Vorbringen in der Anhörung vom 20. September 2016 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag aufgefordert, einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand zu den Akten zu reichen. D. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 reichte die vom Kanton bestellte Vertrauensperson des Beschwerdeführers per Sammelbrief einen Bericht zu den Akten, in dem sie zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers weitere Ausführungen tätigte. E. Der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt übersandte der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 (Eingang SEM) einen medizinischen Bericht. F. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Arztbericht. Er reichte keine schriftliche Stellungnahme zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 - eröffnet am 10. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. H. Mit Eingabe vom 28. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die von der amtlichen Vertrauensperson und Beiständin bevollmächtigte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, weiter eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem rügte er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). Dazu reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. K. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Schreiben vom 28. März 2017 berichtigte der Beschwerdeführer die Anträge 1 und 3 in der Beschwerdeschrift und beantragte nunmehr die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 5, eventualiter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. M. Am 12. Juli 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. N. Mit weiterem Schreiben vom 26. Juli 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul" zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt. Zur Begründung führte er aus, das SEM sei seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen, in dem es sich nicht mit der häuslichen Gewalt durch den Onkel auseinandergesetzt habe. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat nicht nur in der Sachverhaltsdarstellung eingehend zur häuslichen Gewalt durch den Onkel ausgeführt (A28/3). Sie hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auch in die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungsvollzugshindernisse einfliessen lassen (A28/4 und A28/6). Dass sie diese anders beurteilte, als der Beschwerdeführer, ist nicht eine Frage der Gehörsverletzung, sondern der Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, worauf sogleich im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde (E. 6 ff.) einzugehen ist. Mithin hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich nicht asylrelevant. Die von ihm geschilderten Umstände seien bedauerlich. Die Gewalttätigkeiten des Onkels, die schwere Arbeit und die Angst, er könne die gleiche Krankheit wie seine Mutter erleiden, ebenso wie die geschilderten Reaktionen auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara erwiesen sich aber offensichtlich nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine solche habe der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil habe er angegeben, mit den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen in Afghanistan keine Probleme gehabt zu haben. Auch habe er betont, die Gewalttätigkeiten des Onkels seien eine innerfamiliäre Angelegenheit, weshalb er diese bei der Polizei beziehungsweise den Behörden nie angezeigt habe. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente im Vorbringen des Beschwerdeführers vertieft einzugehen. Diese beträfen insbesondere den Umstand, dass er seine Identität mit keinerlei Ausweispapieren oder anderen Dokumenten habe belegen können. Weiter habe er die Befindlichkeit beziehungsweise den Gesundheitszustand der Mutter nicht konstant gleich beziehungsweise wechselhaft und unterschiedlich beschrieben, zunächst als "ganz schlecht" mit Verweis auf den angeblichen Tod des Vaters, dann als "auch nicht so gut" zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und schliesslich "psychisch so schlecht, dass sie umfiel und aus ihrem Mund Schaum kam". Zudem habe er in der Befragung zur Person (BzP) den Iran bloss beiläufig und als Station seiner angeblich 40-tägigen Reise von Zuhause in die Schweiz erwähnt, obschon er gemäss den Angaben in der Anhörung dort - in Teheran - während eines ganzen Jahres gearbeitet haben will. Darüber hinaus habe er die angebliche Reise von Teheran in die Schweiz kaum beschrieben und namentlich nicht wissen beziehungsweise während der einmonatigen Reise nicht habe erfahren wollen, wo er jeweils gewesen sei.
E. 5.2 In der gegen den Asylentscheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sehr wohl eine Verfolgung und zwar aufgrund häuslicher Gewalt durch den Onkel geltend gemacht. Zusammengefasst habe er in der Anhörung glaubhaft darlegen können, dass der Onkel extrem gewalttätig gewesen sei, immer wegen Kleinigkeiten wütend geworden sei und seine Mutter sowie ihn geschlagen habe. Er habe die Familie unterdrückt und schikaniert und den Beschwerdeführer verprügelt, obwohl dieser seine Mutter habe verteidigen wollen. Weiter habe er ihn bereits mit elf Jahren arbeiten lassen und ihm das Geld seiner Arbeit abgenommen. Aufgrund dieser Arbeit sei er Gefahren, wie der Explosion auf der Strasse in Kabul, ausgesetzt gewesen. Zudem habe er als Gipser zu schwere Arbeit für sein Alter verrichten müssen, sich dem aufgrund der Machtausübung durch den Onkel aber nicht entziehen können. Ausweislich der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz die massive Gewalttätigkeit des Onkels auch nicht in Frage gestellt, sodass von ihrer Glaubhaftmachung auszugehen sei. Dieses Vorbringen sei zudem asylrelevant. Als (damals) Minderjähriger sei der Beschwerdeführer besonders verletzlich und gehöre somit einer bestimmten "sozialen Gruppe" gemäss der von der Vorinstanz übernommenen Definition an. Er habe auch darlegen können, dass der afghanische Staat nicht in familiäre Konflikte eingreife. Dies würde selbst von der Vorinstanz bei patriarchalischen Gesellschaften anerkannt. Dazu sei Afghanistan zu zählen. Ein fehlender Schutz durch den Heimatstaat sei damit ebenfalls zu bejahen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. Sie hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
E. 6 Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.
E. 6.1 Ausweislich der Akten zog die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zur schweren Arbeit in Afghanistan, zu den Schikanen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara - ungeachtet der fehlenden Identitätsdokumente - sowie zur häuslichen Gewalt und Machtausübung durch den Onkel nicht in Zweifel. Das Gericht erachtet diese Vorbringen seinerseits als glaubhaft gemacht.
E. 6.2 Dagegen vermag es sich der Einschätzung der Vorinstanz nicht anzuschliessen, der Beschwerdeführer habe wechselhafte Angaben zum Gesundheitszustand seiner Mutter gemacht. Er bleibt durchgehend bei seinem Vorbringen, dass es der Mutter gesundheitlich, insbesondere psychisch, nicht gut ging, sie aber gleichwohl arbeitete und Wäsche für andere Personen wusch. Die Ausführungen, wonach es der Mutter so schlecht ging, "dass sie umfiel und Schaum aus ihrem Mund kam", erscheinen insoweit plausibel, als sie sich auf ein bestimmtes Ereignis beziehen dürften, von dem der Beschwerdeführer berichtete. Auch sind sie von Realkennzeichen geprägt, die darauf schliessen lassen, dass er seine Mutter tatsächlich in derart schlechtem Zustand erlebte. Nicht zuletzt reihen sie sich in die vorangehenden Angaben zu ihrem Gesundheitszustand ein. Die Vorbringen zum schlechten Gesundheitszustand der Mutter sind mithin glaubhaft gemacht.
E. 6.3 Die Glaubhaftigkeitsprüfung weiterer Vorbringen kann - wie von der Vorinstanz zu Recht angebracht - unterbleiben, da der vorstehend ermittelte und glaubhaft gemachte rechtserhebliche Sachverhalt asylrechtlich nicht relevant ist (dazu sogleich unter E. 7).
E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 7.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass die schwere Arbeit und die Angst des Beschwerdeführers, er könne die gleiche Erkrankung wie seine Mutter erleiden, keine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstellen.
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara von anderen Jungen oft beschimpft, verbal verletzt, belacht und gehänselt worden, ist weiter festzustellen, dass dies nicht die Intensität einer asylrelevanten individuellen Gefährdung erreicht. Zudem ist im Falle der Hazara in Afghanistan aktuell nicht davon auszugehen, dass die strengen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt hat (vgl. BVGE 2014/32, E. 6.1; 2013/12 E. 6), erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2 und für die Provinz Ghazni E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2).
E. 7.4 Auch die Vorbringen zur häuslichen Gewalt durch den Onkel sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Bei Geltendmachung einer Verfolgung, die nicht vom Staat sondern von Dritten ausgeht, ist insbesondere zu prüfen, ob die Betroffenen in ihrem Heimatland adäquaten Schutz vor Verfolgung finden können und der Staat schutzfähig und -willig ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Im Falle des Beschwerdeführers kann eine nähere Beleuchtung der Frage allerdings unterbleiben, da bereits kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegt. Das Gericht verkennt bei seiner rechtlichen Würdigung nicht, dass Gewalt in der Familie für die Betroffenen erhebliche psychische und physische Folgen zeitigen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, handelt es sich dabei aber um eine innerfamiliäre Angelegenheit. Es spricht in casu nichts dafür, dass der Beschwerdeführer als (damals) Minderjähriger einer bestimmten verfolgten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG angehört. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines weiteren Verfolgungsmotivs ersichtlich. Insbesondere sind die Übergriffe des Onkels nicht auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara zurückzuführen. Jedenfalls hat er dies nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hat er vorgebracht, ihm würde staatlicher Schutz vor den Gewalttätigkeiten des Onkels aufgrund eines Verfolgungsmotivs verweigert, sondern sich vielmehr darauf gestützt, die afghanischen Behörden mischten sich generell nicht in familiäre Angelegenheiten ein. Dies ist asylrechtlich jedoch nicht von Belang.
E. 7.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Insgesamt hat es das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1.2 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, schützt das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.1.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. Zwar hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach den Feststellungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (E. 7.6) seit dem letzten Urteil des Gerichts im Jahr 2011 über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert, was zur Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit führte. In diesem Sinne dürfte sich in weiten Teilen des Landes wohl auch die Frage eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK stellen. Im Fall von Kabul, wo der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, ist gemäss den Ausführungen im Referenzurteil jedoch eine differenzierte Betrachtung der Situation erforderlich. Im Urteil kommt das Gericht zum Schluss, dass bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände nicht von einer existenzgefährdenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei (vgl. nachfolgend E. 9.2). In solchen Fällen ist demzufolge auch nicht davon auszugehen, dass die hohen Anforderungen einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK erfüllt sind. Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, die Wegweisung eines Kindes könne angesichts seiner besonderen Verletzlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, ist festzuhalten, dass er mittlerweile volljährig geworden ist. Seine Argumentation kann daher nicht mehr verfangen, ist doch der Zeitpunkt der Rückschiebung für die Beurteilung einer konkreten Gefahr massgebend. Vielmehr spricht sein Eintritt ins Erwachsenenalter dafür, dass er sich einer körperlichen, psychischen und finanziellen Gewalt- und Machtausübung durch seinen Onkel erwehren kann. Auch ist eine kindgerechte Unterbringung für ihn in Kabul nicht mehr angezeigt. Insoweit kann dahinstehen, ob und inwieweit die genannten Umstände überhaupt das nach völkerrechtlicher Praxis erforderliche Mass der Erheblichkeit der unmenschlichen Behandlung erreicht, geschweige denn Folter darzustellen vermag.
E. 9.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können nach dem vorgenannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung erübrigen sich Ausführungen zum Bericht der SFH betreffend die Sicherheitslage in Kabul, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeergänzung einreichte.
E. 9.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul und lebte dort von klein an bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014. Die vorstehenden Ausführungen sind daher auf ihn anwendbar. Er ist jung und gesund. Im Falle seiner Rückkehr dürfte er aber - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - nicht auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen können, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Zwar leben in Kabul seine Mutter und jüngeren minderjährigen Brüder als Kernfamilie und engstes soziales Netz, mit denen er offenbar ein gutes Einvernehmen pflegt. Auch vermag die - vom Gericht im Übrigen nicht in Abrede gestellte - Erkrankung der Mutter die Existenz des sozialen Netzes nicht zu erschüttern. Indessen ist nicht davon auszugehen, dass sie als verwitwete und gesundheitlich angeschlagene Frau in Afghanistan dem Beschwerdeführer bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung in relevanter Weise behilflich sein kann. So reichte der von ihr erwirtschaftete Verdienst bereits früher nicht für den Lebensunterhalt (vgl. A23 F28) und hatte die Familie auch kein Geld für ihre ärztliche Behandlung (vgl. A23 F 54). Hinzu kommt, dass sie und die Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin unter der "Obhut" des offenbar gewalttätigen Onkels beziehungsweise Schwagers zusammen in einem Zimmer leben (vgl. A23 F39). Damit kann auch nicht ohne weiteres auf eine durch das engste Beziehungsnetz gesicherte Wohnsituation abgestellt werden. Bei dieser Sachlage wird der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung auf den Onkel angewiesen sein. In Anbetracht der Umstände, dass der Onkel ihm gegenüber gewalttätig war, dass er ihm eine weitergehende Schulbildung verweigerte und ihn als Kind dazu anhielt, durch harte Arbeit als Strassenverkäufer und insbesondere als Gipser finanziell für die Kosten seiner Kernfamilie aufzukommen, ist nicht vom Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Kabul auszugehen. Ob der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer überhaupt in das Haus des Onkels - und damit das der Mutter zur Verfügung gestellte Zimmer - zurückkehren und auf die Hilfe des Onkels bei der Suche nach Arbeit zählen könnte, erscheint letztlich nicht gesichert. Andere individuelle besonders günstige Voraussetzungen sind nicht ersichtlich.
E. 9.2.4 In der Gesamtabwägung folgt daraus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund des ungenügenden sozialen Netzes in Kabul, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration behilflich sein könnte, sowie des Fehlens von anderen besonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist demnach als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.
E. 9.3 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
E. 10 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. Dezember 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung vom 28. Januar 2017 mit Verfügung vom 9. Februar 2017 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 11.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 11. Juli 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 7 Stunden zu Fr. 150.- geltend gemacht wird. Der Aufwand (von insgesamt Fr. 1050.-) ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 525.- auszurichten.
E. 11.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr mit Kostennote vom 11. Juli 2017 geltend gemachte Aufwand ist bereits als angemessen erkannt worden und hälftig als Parteientschädigung durch die Vorinstanz auszurichten (siehe zuvor E. 11.2). Der Rechtsvertreterin ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 525.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. Dezember 2016 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 525.- auszurichten.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 525.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-601/2017mel Urteil vom 14. Dezember 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan im Jahr 2014 und reiste zunächst illegal in den Iran. Dort sei er ein Jahr geblieben, bevor er seine Reise nach Europa während rund eines Monates fortgesetzt habe. Am 22. Oktober 2015 reiste er illegal in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 28. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 20. September 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei ethnischer Hazara afghanischer Staatsangehörigkeit und im Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______) geboren. Ab seinem (...) bis zum (...) Lebensjahr habe er in Kabul im Quartier E._______ gewohnt. In dieser Zeit, während (...) Jahren, habe er die Schule besucht. Dann sei sein Vater gestorben, woraufhin sein Onkel väterlicherseits ihn, seine Mutter und seine (...) jüngeren Brüder in dessen Haus im Quartier F._______ in Kabul in Obhut genommen habe. Seine Mutter reinige Wäsche für andere Personen. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei aus Angst vor dem Onkel ausgereist, der immer wieder gegen ihn und seine Mutter gewalttätig gewesen sei. Sie hätten dies jedoch nie bei der Polizei beziehungsweise den Behörden angezeigt, da sich in Afghanistan keiner in Familienprobleme einmischen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer Afghanistan wegen der ihm auferlegten Arbeit verlassen. So habe der Onkel ihm den Schulbesuch untersagt und ihn mit elf Jahren zur finanziellen Unterstützung der Familie arbeiten geschickt. Unter anderem habe er als Gipser gearbeitet, sei aufgrund dieser harten Arbeit aber mitunter krank und arbeitsunfähig gewesen. Zudem sei er erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen, wie einer Explosion auf der Strasse in Kabul, auf welcher er Esswaren verkauft habe. Weiter fürchtete der Beschwerdeführer, er könne die gleiche Krankheit wie seine Mutter erleiden, der es psychisch und physisch schlecht gehe. Darüber hinaus führte er aus, als Hazara sei er von anderen Jungen oft beschimpft, verbal verletzt, belacht und gehänselt worden. Hazara zu sein, komme in Afghanistan einer Strafe gleich. Seine Mutter habe ihn aufgefordert auszureisen und Geld für den Schlepper aufgebracht, mit dem der Beschwerdeführer über G._______ illegal in den Iran gereist sei. Während eines Jahres habe er dort gearbeitet und mit dem Arbeitserlös die weitere Reise in die Schweiz bezahlt. Als Beweismittel reichte er eine Kopie der Tazkera seines Vaters zu den Akten. B. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Lebensalter veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Das Untersuchungsergebnis vom 30. Oktober 2015 bestätigte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. In der Folge bestellte ihm der Zuweisungskanton eine amtliche Vertrauensperson. C. Aufgrund seiner gesundheitlichen Vorbringen in der Anhörung vom 20. September 2016 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom gleichen Tag aufgefordert, einen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand zu den Akten zu reichen. D. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 reichte die vom Kanton bestellte Vertrauensperson des Beschwerdeführers per Sammelbrief einen Bericht zu den Akten, in dem sie zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers weitere Ausführungen tätigte. E. Der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt übersandte der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 (Eingang SEM) einen medizinischen Bericht. F. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Arztbericht. Er reichte keine schriftliche Stellungnahme zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 - eröffnet am 10. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. H. Mit Eingabe vom 28. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die von der amtlichen Vertrauensperson und Beiständin bevollmächtigte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, weiter eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem rügte er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31). Dazu reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. K. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht. L. Mit Schreiben vom 28. März 2017 berichtigte der Beschwerdeführer die Anträge 1 und 3 in der Beschwerdeschrift und beantragte nunmehr die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 5, eventualiter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. M. Am 12. Juli 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. N. Mit weiterem Schreiben vom 26. Juli 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul" zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt. Zur Begründung führte er aus, das SEM sei seiner Untersuchungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen, in dem es sich nicht mit der häuslichen Gewalt durch den Onkel auseinandergesetzt habe. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG) die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat nicht nur in der Sachverhaltsdarstellung eingehend zur häuslichen Gewalt durch den Onkel ausgeführt (A28/3). Sie hat die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auch in die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisungsvollzugshindernisse einfliessen lassen (A28/4 und A28/6). Dass sie diese anders beurteilte, als der Beschwerdeführer, ist nicht eine Frage der Gehörsverletzung, sondern der Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, worauf sogleich im Rahmen der materiellen Beurteilung der Beschwerde (E. 6 ff.) einzugehen ist. Mithin hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Begründung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offensichtlich nicht asylrelevant. Die von ihm geschilderten Umstände seien bedauerlich. Die Gewalttätigkeiten des Onkels, die schwere Arbeit und die Angst, er könne die gleiche Krankheit wie seine Mutter erleiden, ebenso wie die geschilderten Reaktionen auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara erwiesen sich aber offensichtlich nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine solche habe der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Im Gegenteil habe er angegeben, mit den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen in Afghanistan keine Probleme gehabt zu haben. Auch habe er betont, die Gewalttätigkeiten des Onkels seien eine innerfamiliäre Angelegenheit, weshalb er diese bei der Polizei beziehungsweise den Behörden nie angezeigt habe. Angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente im Vorbringen des Beschwerdeführers vertieft einzugehen. Diese beträfen insbesondere den Umstand, dass er seine Identität mit keinerlei Ausweispapieren oder anderen Dokumenten habe belegen können. Weiter habe er die Befindlichkeit beziehungsweise den Gesundheitszustand der Mutter nicht konstant gleich beziehungsweise wechselhaft und unterschiedlich beschrieben, zunächst als "ganz schlecht" mit Verweis auf den angeblichen Tod des Vaters, dann als "auch nicht so gut" zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und schliesslich "psychisch so schlecht, dass sie umfiel und aus ihrem Mund Schaum kam". Zudem habe er in der Befragung zur Person (BzP) den Iran bloss beiläufig und als Station seiner angeblich 40-tägigen Reise von Zuhause in die Schweiz erwähnt, obschon er gemäss den Angaben in der Anhörung dort - in Teheran - während eines ganzen Jahres gearbeitet haben will. Darüber hinaus habe er die angebliche Reise von Teheran in die Schweiz kaum beschrieben und namentlich nicht wissen beziehungsweise während der einmonatigen Reise nicht habe erfahren wollen, wo er jeweils gewesen sei. 5.2 In der gegen den Asylentscheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sehr wohl eine Verfolgung und zwar aufgrund häuslicher Gewalt durch den Onkel geltend gemacht. Zusammengefasst habe er in der Anhörung glaubhaft darlegen können, dass der Onkel extrem gewalttätig gewesen sei, immer wegen Kleinigkeiten wütend geworden sei und seine Mutter sowie ihn geschlagen habe. Er habe die Familie unterdrückt und schikaniert und den Beschwerdeführer verprügelt, obwohl dieser seine Mutter habe verteidigen wollen. Weiter habe er ihn bereits mit elf Jahren arbeiten lassen und ihm das Geld seiner Arbeit abgenommen. Aufgrund dieser Arbeit sei er Gefahren, wie der Explosion auf der Strasse in Kabul, ausgesetzt gewesen. Zudem habe er als Gipser zu schwere Arbeit für sein Alter verrichten müssen, sich dem aufgrund der Machtausübung durch den Onkel aber nicht entziehen können. Ausweislich der angefochtenen Verfügung habe die Vorinstanz die massive Gewalttätigkeit des Onkels auch nicht in Frage gestellt, sodass von ihrer Glaubhaftmachung auszugehen sei. Dieses Vorbringen sei zudem asylrelevant. Als (damals) Minderjähriger sei der Beschwerdeführer besonders verletzlich und gehöre somit einer bestimmten "sozialen Gruppe" gemäss der von der Vorinstanz übernommenen Definition an. Er habe auch darlegen können, dass der afghanische Staat nicht in familiäre Konflikte eingreife. Dies würde selbst von der Vorinstanz bei patriarchalischen Gesellschaften anerkannt. Dazu sei Afghanistan zu zählen. Ein fehlender Schutz durch den Heimatstaat sei damit ebenfalls zu bejahen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. Sie hielt im Übrigen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
6. Im Folgenden ist zunächst die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 6.1 Ausweislich der Akten zog die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zur schweren Arbeit in Afghanistan, zu den Schikanen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara - ungeachtet der fehlenden Identitätsdokumente - sowie zur häuslichen Gewalt und Machtausübung durch den Onkel nicht in Zweifel. Das Gericht erachtet diese Vorbringen seinerseits als glaubhaft gemacht. 6.2 Dagegen vermag es sich der Einschätzung der Vorinstanz nicht anzuschliessen, der Beschwerdeführer habe wechselhafte Angaben zum Gesundheitszustand seiner Mutter gemacht. Er bleibt durchgehend bei seinem Vorbringen, dass es der Mutter gesundheitlich, insbesondere psychisch, nicht gut ging, sie aber gleichwohl arbeitete und Wäsche für andere Personen wusch. Die Ausführungen, wonach es der Mutter so schlecht ging, "dass sie umfiel und Schaum aus ihrem Mund kam", erscheinen insoweit plausibel, als sie sich auf ein bestimmtes Ereignis beziehen dürften, von dem der Beschwerdeführer berichtete. Auch sind sie von Realkennzeichen geprägt, die darauf schliessen lassen, dass er seine Mutter tatsächlich in derart schlechtem Zustand erlebte. Nicht zuletzt reihen sie sich in die vorangehenden Angaben zu ihrem Gesundheitszustand ein. Die Vorbringen zum schlechten Gesundheitszustand der Mutter sind mithin glaubhaft gemacht. 6.3 Die Glaubhaftigkeitsprüfung weiterer Vorbringen kann - wie von der Vorinstanz zu Recht angebracht - unterbleiben, da der vorstehend ermittelte und glaubhaft gemachte rechtserhebliche Sachverhalt asylrechtlich nicht relevant ist (dazu sogleich unter E. 7). 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 7.2 Der Vorinstanz ist zunächst darin zuzustimmen, dass die schwere Arbeit und die Angst des Beschwerdeführers, er könne die gleiche Erkrankung wie seine Mutter erleiden, keine asylrelevante Verfolgung nach Art. 3 AsylG darstellen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara von anderen Jungen oft beschimpft, verbal verletzt, belacht und gehänselt worden, ist weiter festzustellen, dass dies nicht die Intensität einer asylrelevanten individuellen Gefährdung erreicht. Zudem ist im Falle der Hazara in Afghanistan aktuell nicht davon auszugehen, dass die strengen Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung aufgestellt hat (vgl. BVGE 2014/32, E. 6.1; 2013/12 E. 6), erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016 E. 3.2.2 und für die Provinz Ghazni E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). 7.4 Auch die Vorbringen zur häuslichen Gewalt durch den Onkel sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Bei Geltendmachung einer Verfolgung, die nicht vom Staat sondern von Dritten ausgeht, ist insbesondere zu prüfen, ob die Betroffenen in ihrem Heimatland adäquaten Schutz vor Verfolgung finden können und der Staat schutzfähig und -willig ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Im Falle des Beschwerdeführers kann eine nähere Beleuchtung der Frage allerdings unterbleiben, da bereits kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegt. Das Gericht verkennt bei seiner rechtlichen Würdigung nicht, dass Gewalt in der Familie für die Betroffenen erhebliche psychische und physische Folgen zeitigen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, handelt es sich dabei aber um eine innerfamiliäre Angelegenheit. Es spricht in casu nichts dafür, dass der Beschwerdeführer als (damals) Minderjähriger einer bestimmten verfolgten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG angehört. Ebenso sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines weiteren Verfolgungsmotivs ersichtlich. Insbesondere sind die Übergriffe des Onkels nicht auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara zurückzuführen. Jedenfalls hat er dies nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hat er vorgebracht, ihm würde staatlicher Schutz vor den Gewalttätigkeiten des Onkels aufgrund eines Verfolgungsmotivs verweigert, sondern sich vielmehr darauf gestützt, die afghanischen Behörden mischten sich generell nicht in familiäre Angelegenheiten ein. Dies ist asylrechtlich jedoch nicht von Belang. 7.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Insgesamt hat es das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.1 9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Wie die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, schützt das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.1.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm jedoch nicht. Zwar hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach den Feststellungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (E. 7.6) seit dem letzten Urteil des Gerichts im Jahr 2011 über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert, was zur Feststellung einer generellen Unzumutbarkeit führte. In diesem Sinne dürfte sich in weiten Teilen des Landes wohl auch die Frage eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK stellen. Im Fall von Kabul, wo der Beschwerdeführer zuletzt gelebt hat, ist gemäss den Ausführungen im Referenzurteil jedoch eine differenzierte Betrachtung der Situation erforderlich. Im Urteil kommt das Gericht zum Schluss, dass bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände nicht von einer existenzgefährdenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei (vgl. nachfolgend E. 9.2). In solchen Fällen ist demzufolge auch nicht davon auszugehen, dass die hohen Anforderungen einer konkreten Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK erfüllt sind. Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, die Wegweisung eines Kindes könne angesichts seiner besonderen Verletzlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, ist festzuhalten, dass er mittlerweile volljährig geworden ist. Seine Argumentation kann daher nicht mehr verfangen, ist doch der Zeitpunkt der Rückschiebung für die Beurteilung einer konkreten Gefahr massgebend. Vielmehr spricht sein Eintritt ins Erwachsenenalter dafür, dass er sich einer körperlichen, psychischen und finanziellen Gewalt- und Machtausübung durch seinen Onkel erwehren kann. Auch ist eine kindgerechte Unterbringung für ihn in Kabul nicht mehr angezeigt. Insoweit kann dahinstehen, ob und inwieweit die genannten Umstände überhaupt das nach völkerrechtlicher Praxis erforderliche Mass der Erheblichkeit der unmenschlichen Behandlung erreicht, geschweige denn Folter darzustellen vermag. 9.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können nach dem vorgenannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung erübrigen sich Ausführungen zum Bericht der SFH betreffend die Sicherheitslage in Kabul, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeergänzung einreichte. 9.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Hauptstadt Kabul und lebte dort von klein an bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014. Die vorstehenden Ausführungen sind daher auf ihn anwendbar. Er ist jung und gesund. Im Falle seiner Rückkehr dürfte er aber - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - nicht auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen können, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Zwar leben in Kabul seine Mutter und jüngeren minderjährigen Brüder als Kernfamilie und engstes soziales Netz, mit denen er offenbar ein gutes Einvernehmen pflegt. Auch vermag die - vom Gericht im Übrigen nicht in Abrede gestellte - Erkrankung der Mutter die Existenz des sozialen Netzes nicht zu erschüttern. Indessen ist nicht davon auszugehen, dass sie als verwitwete und gesundheitlich angeschlagene Frau in Afghanistan dem Beschwerdeführer bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung in relevanter Weise behilflich sein kann. So reichte der von ihr erwirtschaftete Verdienst bereits früher nicht für den Lebensunterhalt (vgl. A23 F28) und hatte die Familie auch kein Geld für ihre ärztliche Behandlung (vgl. A23 F 54). Hinzu kommt, dass sie und die Geschwister des Beschwerdeführers weiterhin unter der "Obhut" des offenbar gewalttätigen Onkels beziehungsweise Schwagers zusammen in einem Zimmer leben (vgl. A23 F39). Damit kann auch nicht ohne weiteres auf eine durch das engste Beziehungsnetz gesicherte Wohnsituation abgestellt werden. Bei dieser Sachlage wird der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung auf den Onkel angewiesen sein. In Anbetracht der Umstände, dass der Onkel ihm gegenüber gewalttätig war, dass er ihm eine weitergehende Schulbildung verweigerte und ihn als Kind dazu anhielt, durch harte Arbeit als Strassenverkäufer und insbesondere als Gipser finanziell für die Kosten seiner Kernfamilie aufzukommen, ist nicht vom Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Kabul auszugehen. Ob der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer überhaupt in das Haus des Onkels - und damit das der Mutter zur Verfügung gestellte Zimmer - zurückkehren und auf die Hilfe des Onkels bei der Suche nach Arbeit zählen könnte, erscheint letztlich nicht gesichert. Andere individuelle besonders günstige Voraussetzungen sind nicht ersichtlich. 9.2.4 In der Gesamtabwägung folgt daraus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund des ungenügenden sozialen Netzes in Kabul, welches ihm bei der wirtschaftlichen und sozialen Reintegration behilflich sein könnte, sowie des Fehlens von anderen besonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist demnach als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Der Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos. 9.3 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde.
10. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. Dezember 2016 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung vom 28. Januar 2017 mit Verfügung vom 9. Februar 2017 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 11. Juli 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 7 Stunden zu Fr. 150.- geltend gemacht wird. Der Aufwand (von insgesamt Fr. 1050.-) ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als angemessen zu erkennen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 525.- auszurichten. 11.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr mit Kostennote vom 11. Juli 2017 geltend gemachte Aufwand ist bereits als angemessen erkannt worden und hälftig als Parteientschädigung durch die Vorinstanz auszurichten (siehe zuvor E. 11.2). Der Rechtsvertreterin ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 525.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. Dezember 2016 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 525.- auszurichten.
4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 525.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: