Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6019/2014 Urteil vom 4. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. März 2012 den Iran Richtung B._______ verliess und über die C._______, D._______ und ihm unbekannte Länder am 30. März 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am 2. April 2012 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ vom 12. April 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. September 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus M. zu sein, dass er und sein Bruder Mitglieder der kurdischen Komala-Partei seien und für diese Organisation Zeitschriften verteilt hätten, dass anlässlich einer Verteilaktion im Jahre 2006 sein Bruder K. verhaftet worden sei und er seither von K. keine Neuigkeiten habe, dass er (der Beschwerdeführer) entkommen und während vier Monaten in T. und Z. untergetaucht sei, wo er auch gearbeitet habe, dass er in der Folge nach M. zurückgekehrt sei, wo er seine Tätigkeiten wieder aufgenommen und regelmässig Zeitschriften für die Partei verteilt habe, dass ihm am 20. März 2012 eine Nachbarin telefonisch mitgeteilt habe, in seiner Abwesenheit sei das Haus durchsucht worden, wobei man einen PC und eine Kartonschachtel beschlagnahmt habe, dass zudem seine Frau und das Kind vom Etelaat mitgenommen worden seien, dass er vor diesem Hintergrund noch gleichentags ausgereist sei, da er seine Hinrichtung befürchtet habe, dass er anlässlich der Anhörung vorbrachte, sich exilpolitisch zu betätigen, dass er an Kundgebungen in der Schweiz teilnehme und an einer Demonstration eine Rede gehalten habe, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Dokumente zu den Akten reichte (vgl. im Einzelnen Beweismittelverzeichnis A 18, A 20 Frage 5 S. 2 sowie A 22 I/3 S. 2 gemäss Aktenverzeichnis BFM), dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. September 2014 - eröffnet am 17. September 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, dass seine Ausführungen im Zusammenhang mit der Komala-Mitgliedschaft und der Kontaktperson offensichtlich unsubstanziiert ausgefallen seien (Angaben zu den Umständen rund um den Beitritt zur Partei; Bezeichnung der Kontaktperson lediglich als Arbeitskollege und Gesinnungsgenosse), dass die Vorbringen widersprüchlich und unstimmig seien (Angaben zu den Umständen der Verhaftung des Bruders K. bei einer Verteilaktion im Jahre 2006 i.V.m. mit der angeblich sofortigen Flucht des Beschwerdeführers; Erwerbstätigkeit in T. und Z. nach dem besagten Vorfall trotz Suche durch die iranischen Behörden nach ihm; Kontaktaufnahme mit der Familie aus Telefonzellen in dieser Zeit), dass die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den fluchtauslösenden Ereignissen aus dem Iran nach der Wiederaufnahme der politischen Tätigkeiten zahlreiche Angaben aus der Drittperspektive enthielten und damit auf konstruierte Vorbringen hindeuten würden (Angaben zur Verhaftung der Kontaktperson und Preisgabe seines Namens durch diese; Angaben zur Hausdurchsuchung durch den Etelaat in seiner Abwesenheit; Zuordnung der beschlagnahmten Zeitschriften durch den Geheimdienst, obschon die Frau von seinen politischen Aktivitäten keine Ahnung gehabt habe; Angaben im Zusammenhang mit der unverzüglichen Flucht i.V.m. mit dem Desinteresse am Schicksal seiner Frau und seinem Kind), dass die eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben der Komala-Partei; Vermisstenanzeige des Bruders) an dieser Feststellung nichts zu ändern vermöchten, dass dem als Gefälligkeitsschreiben zu bewertenden Bestätigungsschreiben keine beweisrechtliche Bedeutung zukomme, dass die Vermisstenanzeige keine Hinweise auf die geltend gemachte Festnahme des Bruders enthalte und diese Anzeige vielmehr den Eindruck vermittle, dass der Beschwerdeführer das von ihm Konstruierte durch Einreichen eines Dokumentes erhärten wolle, da sich die Frage stelle, warum im Falle einer Festnahme eine Vermisstenanzeige aufgegeben werden soll, dass die im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Mitgliedschaft bei der Komala-Partei, Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen) keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten (weder sei von einer als exponiert zu bezeichnenden Stellung des Beschwerdeführers innerhalb der exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz auszugehen noch seien den Akten konkrete Hinweise in diesem Zusammenhang zu entnehmen; aus den eingereichten Beweismitteln [Bestätigungsschreiben der Komala-Partei, Fotos und filmische Aufzeichnung seiner Rede] lasse sich keine exponierte exilpolitische Betätigung ableiten; keine vorhandenen Anhaltspunkte für allfällig im Iran deswegen eingeleitete behördliche Massnahmen), dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl beantragte, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter festzustellen sei, dass die Wegweisung unzulässig sei, und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG die amtliche Verbeiständung beantragte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 10. November 2014, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen im Protokoll der Anhörung (A 20/19) ausführlich und zu Recht die Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen haben dürfte, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen grundsätzlich in der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts erschöpfen dürften, dass nähere Hinweise respektive konkrete Aufschlüsse für eine (asyl-)relevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers mangels substanziierter Auseinandersetzung mit den ihm von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen letztlich unterbleiben dürften, dass in diesem Zusammenhang zur Veranschaulichung unter anderem ergänzend auf den Umstand hinzuweisen ist, dass der gemäss Ausführungen in der Beschwerde (S. 3) aus einer politisch engagierten Familie stammende Beschwerdeführer (vgl. auch A 9 S. 5) - ausser den geltend gemachten und vom BFM als Konstrukt erachteten Vorbringen -irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden ausdrücklich in Abrede gestellt habe (A 9 S. 8), was in Anbetracht der jahrelangen, unbehelligten Weiterführung politischer Aktivitäten für eine im Heimatland verbotene Partei, insbesondere vor dem Hintergrund der angeblichen in Ausübung einer solchen Tätigkeit erfolgten Verhaftung des Bruders im Jahre 2006, kaum nachvollziehbar sein dürfte, dass aus den Akten ferner ersichtlich ist, dass der über eine ausgezeichnete Bildung verfügende Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz über Kontaktmöglichkeiten mit Familienangehörigen im Heimatland verfügt und wahrgenommen habe (A 9 S. 4, A 15 sowie A 20 S. 3 und 5), dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen sein dürfte, dass er zur Untermauerung seines Sachvortrags weitere sachdienliche Informationen hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungssituation in Erfahrung hätte bringen können, um diese alsdann ins Verfahren einzubringen, dass der Beschwerdeführer demnach die aus seinem Desinteresse respektive seiner Unterlassung, Klärung in die von ihm behauptete asylbegründende Situation hineinzubringen, in Eigenverantwortung die daraus resultierenden nachteiligen Konsequenzen zu tragen haben dürfte, dass die Vorinstanz ebenfalls zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) - namentlich die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten betreffend - der Darlegungen des Beschwerdeführers verneint haben dürfte, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe den diesbezüglich umfangreich ausgefallenen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen haben dürfte, dass er es unter anderem mit dem blossen Zitieren von Art. 3 AsylG bewenden lasse und eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht stattfinde, dass die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe unwidersprochen bleiben würden, mithin von einer entsprechend zutreffenden vorinstanzlichen Begründung auszugehen sein dürfte, der sich der Beschwerdeführer zu unterziehen haben dürfte, dass weder die allgemeine Lage im Iran noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften, dass der Kostenvorschuss am 10. November 2014 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer sodann in keiner Art und Weise begründet, aufgrund welcher Überlegungen die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage der entsprechende Eventualantrag (A/Ziff. 2 S. 2 der Beschwerde) abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass individuelle, in der Person des Beschwerdeführers liegende Wegweisungshindernisgründe in der Rechtsmitteleingabe nicht angeführt werden, dass in Würdigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände, insbesondere des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers sowie dessen familiären Beziehungsnetzes im Heimatland (A 3; A 9 S. 1, 3, 4 und 5; A 20 Fragen 9 ff. S. 3 ff.) der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 10. November 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: