Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - im Sinne der Erwägungen - gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache an das BFM zurückgewiesen, zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines den gesetzessystematischen Vorgaben entsprechenden Entscheides.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6019/2013 law/rep/wif Urteil vom 4. November 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), China (Volksrepublik), zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, 8058 Zürich-Flughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. September 2013 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass ihm noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde, dass im Nachgang dazu von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten Abklärungen sowohl zum Reiseweg des Beschwerdeführers als auch zu den von ihm für seine Reise verwendeten Papieren veranlasst wurden, dass dabei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von Delhi kommend nach Zürich gelangt war (über Dubai und Moskau), und insbesondere, dass er seine Reise in Delhi am 26. September 2013 unter Vorlage eines indischen Reisepapiers angetreten hatte, dass den Abklärungen zufolge das indische Reisepapier - ein "Identity Certificate for Tibetan Refugees" (ausgestellt in Delhi am (...) und gültig bis zum (...)) - zwar mit einem gefälschten Schengen-Visum versehen war, ansonsten aber keine Fälschungsmerkmale erkennen liess (auch wenn der Flughafenpolizei im Rahmen der Prüfung nicht das Originaldokument, sondern nur eine Kopie zur Verfügung stand, will heissen ein sogenannter "Scan", welcher anlässlich des Reiseantritts in Delhi von der Fluggesellschaft erfasst worden war), dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt und am 10. Oktober 2013 einlässlich angehört wurde, dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von China tibetischer Ethnie und er stamme aus einer Ortschaft im Bezirk B._______ in der Provinz C._______ (Tibet), wo an einer staatlichen Schule als D._______ E._______ unterrichtet habe, dass die chinesischen Behörden im Oktober 2010 beschlossen hätten, dass vom Jahr 2011 an chinesische statt tibetische F._______ Verwendung finden sollten, dass er in der Folge mit sechs weiteren D._______ zusammen die chinesischen Behörden schriftlich gebeten habe, auf ihren Entscheid zu verzichten, dass er wenig später zusammen mit Arbeitskollegen an einer Demonstration für den Gebrauch der tibetischen Sprache (...) teilgenommen habe, dass die chinesische Polizei ihn und seine Kollegen zu einem Verhör vorgeladen habe, in dessen Verlauf ihnen die Polizisten vorgeworfen hätten, die besagte Demonstration organisiert zu haben, dass ihm während jenes Verhörs die Identitätskarte abgenommen worden sei, dass er seit Februar 2011 nicht mehr als D._______ habe arbeiten dürfen, dass er sich im Weiteren bis zu seiner Ausreise regelmässig auf dem Polizeiposten habe melden müssen, dass er deshalb im Februar 2013 China in Richtung Nepal verlassen habe, dass er sich in der Folge bis September 2013 in Katmandu aufgehalten habe, dass er schliesslich im September 2013 von Katmandu aus mit Hilfe von Schleppern auf dem Luftweg via zwei ihm nicht bekannte Transitländer nach Zürich in der Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er indessen ein Schulabschlusszeugnis vom 12. Juli 2010 vorlegte, dass der Beschwerdeführer im Übrigen auf Vorhalte des BFM (betreffend die Erkenntnisse zu seinem tatsächlichen Reiseweg und zu dem verwendeten indischen Reisepapier) einen vorgängigen Aufenthalt in Indien bestritt, wobei er zum "Identity Certificate" einerseits ausführte, dieses sei von seinem Schlepper organisiert worden, wobei er ihm vorgängig eine Foto habe geben müssen (vgl. act. A14/13 F109 ff.), um an anderer Stelle zu erklären, er halte fest, dass die im besagten Dokument enthaltene Foto nicht ihn, sondern eine fremde Person darstelle (vgl. act. A11/11 S. 10 Ziff. 7.02), dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, dass das Bundesamt in dieser Hinsicht ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und es sei namentlich davon auszugehen, er verfüge in Indien über einen geregelten Aufenthalt und er sei im Besitz eines am (...) ausgestellten indischen Flüchtlingsausweises, dass das BFM gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie Wegweisungsvollzug anordnete, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China, dass das Bundesamt in dieser Hinsicht festhielt, einer Wegweisung in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - gemäss Aktenlage Indien - stehe nichts entgegen, zumal sich eine solche aufgrund der Akten als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 23. Oktober 2013 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe - welche auf einer bekannten Beschwerdevorlage basiert - zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4], sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (am Ende der Beschwerde) ersuchte, und zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung [5], um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seines Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7], dass er in seiner Eingabe an seinen Vorbringen über seine chinesische Heimat und seine dortigen Probleme festhielt und gleichzeitig bekräftigte, er sei noch nie in Indien gewesen und er habe dort nie um Asyl ersucht, dass er dabei die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den Besitz eines indischen Flüchtlingspasses aus diesem Land als nicht nachvollziehbar zurückwies und anführte, er habe letztlich während seiner ganzen Reise nicht genau gewusst, mit welchen Dokumenten er gereist sei, dass er indessen festhalte, dass die auf dem (ihm von den Schweizer Asylbehörden vorgelegten) Dokument angebrachte Foto nicht seine Person darstelle, dass er zwischen den Jahren 2011 und 2012 immer noch in seiner Heimat gewesen sei, was er mit einer Bestätigung über einen persönlichen Spitalaufenthalt im Präfekturhauptort belegen könne, die sich indessen zu Hause befinde, dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten zu verweisen ist, dass nach Eingang der Beschwerde und der vorinstanzlichen Akten in Kopie (Telefax) die Flughafenpolizei Zürich-Kloten mit der Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung beauftragt wurde, dass die einverlangte Übersetzung am 28. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht einging (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und nach Einholung einer Übersetzung auch formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass im angefochtenen Entscheid vom BFM - in Anwendung von Art. 3 und 7 AsylG - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und vor diesen Hintergrund sein Asylgesuch abgelehnt wird, dass vom BFM jedoch gleichzeitig eine Wegweisung in den Heimatstaat China ausdrücklich ausgeschlossen wird, wobei vom Bundesamt stattdessen die Wegweisung in den Drittstaat Indien angeordnet wird, wo der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage bereits Schutz gefunden habe, dass damit vom BFM das Verfahren zur Ausfällung eines materiellen Asylentscheides (nach Art. 3 und 7 AsylG), welcher regelmässig die Wegweisung in die Heimat zur Folge hat (Art. 44 AsylG), mit dem Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 AsylG vermengt wird, also dem Verfahren, welches auf eine Wegweisung in einen Drittstaat abzielt, ohne dass es zu einer materiellen Prüfung der Asylgründe kommt, dass diese Vermengung von zwei gesetzlich separat geregelten Verfahren - zum einen das materielle Asylverfahren, zum anderen das Verfahren zur Ausfällung eines Nichteintretensentscheides - nicht nur zu klaren Fehlschlüssen in der Sache führt, sondern auch den gesetzessystematischen Vorgaben widerspricht, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass gemäss geltender Rechtsprechung aus China illegal ausgereiste Personen tibetischer Ethnie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen können (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis), dass es das BFM jedoch gänzlich unterlassen hat, die Frage von subjektiven Nachfluchtgründen zu prüfen, obwohl der Beschwerdeführer zweifellos aus China stammt und tibetischer Ethnie ist, dass sich deshalb der Schluss des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. Ziff. 1 des Dispositivs), zumindest auf eine ungenügende Begründung stützt, und so nicht haltbar ist, dass sich das BFM im Weiteren in einen unüberbrückbaren Widerspruch verwickelt, wenn es im angefochtenen Entscheid zwar die Flüchtlingseigenschaft wegen angeblich fehlender Gefährdung in der Heimat verneint, gleichzeitig jedoch eine Wegweisung dorthin ausdrücklich ausschliesst, dass das BFM weiter ausführt, der Beschwerdeführer habe im Drittstaat Indien offensichtlich Schutz vor Verfolgung gefunden, wohin es auch den Vollzug der Wegweisung anordnet, dass sich bei einer solchen Konstellation jedoch eine Prüfung des Asylgesuches nach Art. 34 Abs. 2 AsylG aufgedrängt hätte (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3337/2011 vom 8. März 2013, insbes. E. 4 ff.), zumal nach geltendem Recht bei allfällig bestehender Flüchtlingseigenschaft die Verweigerung des Asyls aufgrund des möglichen Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat einzig im Rahmen eines Nichteintretensentscheides im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG möglich ist, dass bezüglich effektiv erhaltenem Schutz in einem Drittstaat auch auf die geltende Rechtspraxis zu verweisen ist (vgl. BVGE 2010/26), dass im Übrigen im vorliegenden Flughafenverfahren der Wegweisungsvollzug in den Drittstaat von vornherein garantiert sein dürfte, können doch Personen, welchen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat verweigert wird (hier Zürich), regelmässig an den Ausgangspunkt ihrer Flugreise zurückkehren (hier Indien), unbesehen davon, mit welchen Papieren sie ihre Reise absolviert haben (gemäss dem Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen; SR 0.748.0], respektive die in Anhang 9 von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation [ICAO] entwickelten Bestimmungen dazu), dass vorliegend ein reformatorischer Entscheid durch die Beschwerdeinstanz - im Sinne einer Motivsubstitution - ausgeschlossen bleiben muss, zumal sich so allenfalls die Begründung nicht aber das Dispositiv berichtigen lassen würde, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans BFM zurückzuweisen ist, zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines neuen Entscheides unter Beachtung der gesetzessystematischen Vorgaben, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann, das mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, wie auch die Anträge um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates, eventualiter eine diesbezügliche Information, gegenstandslos werden, dass das Ersuchen um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von vornherein gegenstandslos war, da die aufschiebende Wirkung (gemäss Art. 42 AsylG) vom BFM nicht entzogen wurde, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass sich ebenso das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG) als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Rechte keiner anwaltlichen Vertretung bedurfte, dass dem Beschwerdeführer schliesslich keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - im Sinne der Erwägungen - gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache an das BFM zurückgewiesen, zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines den gesetzessystematischen Vorgaben entsprechenden Entscheides.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: