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D-5970/2010

D-5970/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-02-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügung des BFM vom 13. August 2010 wird aufgehoben. Die Ak­ten werden zur Neubeurteilung dem BFM überwiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Die Parteientschädigung wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. Das BFM wird an­gewiesen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer zu entrichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 13. August 2010 wird aufgehoben. Die Ak­ten werden zur Neubeurteilung dem BFM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. Das BFM wird an­gewiesen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5970/2010

Urteil vom 22. Februar 2012

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch Kathrin Oppliger,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (...) .

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer die Türkei gemäss eigenen Anga­ben am 23. Juni 2010 verliess und über ihm unbekannte Länder am 27. Juni 2010 in die Schweiz ge­langte, wo er am 29. Juni 2010 ein Asylgesuch stellte,

dass er dazu am 5. Juli 2010 sum­marisch befragt wurde,

dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem BFM am 6. Juli 2010 ihre Mandatsübernahme anzeigte und um Akteneinsicht vor Entscheidreife ersuchte,

dass die Vorinstanz am 6. August 2010 eine Anhörung durchführte,

dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, aus B._______ zu stammen, kurdischer Ethnie zu sein und seit 1990 in C._______ behördlich registrierten Wohnsitz gehabt zu haben,

dass er sich auch in anderen Städten aufgehalten habe,

dass gegen ihn im Alter von 18 Jahren ein polizeiliches Verfahren eröffnet worden sei,

dass er immer wieder einen Bruder im Gefängnis besucht und 1994 fünf­zehn beziehungsweise zwanzig Tage selber in Haft verbracht habe,

dass er sich an zahlreichen Protestveranstaltungen und Anlässen zuguns­ten von Inhaftierten beteiligt habe,

dass er von der Polizei wegen des Bruders unter behördlichem Druck ge­standen sei,

dass sich dieser und ein weiterer Bruder jetzt als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz aufhielten,

dass zwei andere Brüder 2004 im Herkunftsort vergiftet worden seien,

dass ein weiterer Bruder als TKP/ML-Kämpfer in den 80er-Jahren im Ge­fecht gefallen sei,

dass er sich im Verein Demokratische Volksföderation (DHF) und dessen Kulturorganisation betätigt habe,

dass er oftmals festgenommen und misshandelt worden sei,

dass er beschuldigt worden sei, Mitglied der maoistisch-kommunistischen Partei (MKP) zu sein,

dass im Juni 2005 zahlreiche Personen - darunter drei seiner Freunde - umgebracht worden seien,

dass die Polizei wiederholt vorgesprochen und das Haus beobachtet habe,

dass er sich deswegen ab 2005 nicht mehr zuhause aufgehalten habe,

dass er letztmals Anfang Mai 2008 festgenommen worden sei,

dass im Jahr 2009 Verhaftungsaktionen erfolgt seien,

dass er von dieser Gefährdung durch seinen Anwalt erfahren habe,

dass er die Türkei im September 2009 mit dem Ziel Schweiz verlassen habe, aber in Griechenland festgenommen worden sei,

dass er fünf Monate inhaftiert und zum Verlassen des Landes aufgefor­dert worden sei,

dass ihm gewisse Dokumente, nicht aber die Identitätskarte wieder ausge­händigt worden seien,

dass er in Anbetracht der befürchteten Ausschaffung ins Heimatland im Feb­ruar 2010 aus eigenem Antrieb und bei einem illegalen Grenzübergang in die Türkei zurückgekehrt sei,

dass zu diesem Zeitpunkt unter anderem zwei ihm bekannte Mitglieder der DHF verhaftet worden seien,

dass er nach wie vor im Fokus der Behörden gestanden sei, wobei es sich dabei nicht um eine explizite Suche gehandelt habe,

dass gegen seine Freunde Verfahren wegen Zugehörigkeit zu einer illega­len Organisation eingeleitet worden seien,

dass er in Anbetracht dieser Situation ein zweites Mal ausser Landes geflo­hen sei,

dass er im Falle der Rückkehr ernsthafte Nachteile befürchte,

dass er als Beweismittel für die Asylvorbringen ein Schreiben seines türki­schen Rechtsanwalts zu den Akten gab,

dass er ferner einen Antrag für die Ausstellung einer türkischen ID-Karte, ei­nen Versicherungsausweis, den heimatlichen Führerschein und Register­auszüge einreichte,

dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfü­gung vom 13. August 2010 - der Rechtsvertretung am 16. August 2010 eröffnet - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Weg­weisung aus der Schweiz sowie den Voll­zug an­ord­nete,

dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im We­sent­lichen an­führ­te, die eingereichten Unterlagen seien keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),

dass aufgrund seiner substanzlosen Aussagen zu Reise- und Identitäts­do­kumenten beziehungsweise realitätsfremder Angaben da­von aus­gegangen werden müsse, der Be­schwerdeführer enthalte den Behörden seine Reisepapiere bewusst vor,

dass insbesondere nicht nachvollzogen werden könne, weshalb ihm die griechischen Be­hörden die Identitätskarte nicht wieder ausgehändigt haben sollten,

dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig­keit vor­lägen,

dass das BFM weiter festhielt, in Anbetracht seiner Darlegungen erfül­le der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge­mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wo­bei zusätz­li­che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings­eigen­schaft oder ei­nes Wegweisungsvoll­zugshindernisses auf­grund der Ak­ten­lage nicht erforder­lich seien,

dass die letzte Haft vom Mai 2008 in zeitlicher Hinsicht nicht als kausal für seine Ausreise gewertet werden könne,

dass er die angeblich fortbestehende Gefährdung nicht mit einem Bestäti­gungsschreiben des DHF untermauert und wiederholt vage vorgebracht habe,

dass die Darlegungen zur angeblichen Verfolgungssituation zudem unge­reimt ausgefallen seien,

dass im anwaltlichen Bestätigungsschreiben nicht von einer gezielten Su­che nach ihm die Rede sei,

dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zu­mutbar und möglich erscheine,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 23. August 2010 beim Bundesverwaltungsge­richt anfechten liess,

dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Eintretens auf sein Asylgesuch sowie in pro­zessu­aler Hinsicht die un­entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwal­tungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte,

dass er zur Begründung anführte, sein Reisepass befinde sich bei den grie­chischen Behörden,

dass dessen Nichtaushändigung an ihn nicht als unglaubhaft bezeichnet werden könne, zumal das BFM in einer vergleichbaren Fallkonstellation bei Asylsuchenden in der Schweiz ebenso vorgehe,

dass seine Angaben zur Reise in die Schweiz überdies nicht als realitäts­fremd, erfahrungswidrig und substanzlos bezeichnet werden könnten,

dass mithin entschuldbare Gründe für seine Papierlosigkeit bestünden,

dass er seine Identität mit anderen Unterlagen zu belegen versucht habe und seine beiden in der Schweiz lebenden Brüder seine Identität eben­falls bestätigten,

dass der vorliegende Nichteintretensentscheid demnach zu Unrecht er­folgt sei,

dass der Eingabe eine Erklärung und Ausweisdokumente der Brüder in Ko­pie beilagen,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 25. Au­gust 2010 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest­stell­te, das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt der Verände­rung der finanziellen Lage - guthiess, auf die Er­he­bung eines Kos­tenvorschusses verzichtete und einen Schriftenwechsel ver­anlasste,

dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 21. September 2010 ohne zu­sätzliche Erwägungen die Abweisung der Beschwerde bean­tragte,

dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am 21. Ok­tober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,

dass die vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsberatungsstelle am 25. Januar 2012 ihr Mandat niederlegte,

dass sich die Rechtsberatungsstelle mit Schreiben vom 1. Februar 2012 nach dem Verfahrensstand erkundigte,

dass die Instruktionsrichterin am 3. Februar 2012 auf die eingereichte Man­datsniederlegung hinwies und festhielt, ohne Gegenbericht werde nicht mehr von einem bestehenden Mandatsverhältnis ausgegangen,

dass die Beratungsstelle am 8. Februar 2012 auf ein nach wie vor bestehendes Mandatsverhältnis hinwies,

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grund­lage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei­lungszu­ständigkeit der Beschwerde­instanz grundsätzlich auf die Über­prü­fung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge­such nicht eingetreten ist,

dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung auf­zu­heben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu­rückzu­weisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei­ze­ri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),

dass gemäss der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asyl­gesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchen­de den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts­papiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu­chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün­den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht­lingsei­genschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab­klä­rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg­weisungsvoll­zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass mithin auch die Flüchtlings­eigenschaft Prozessgegenstand des Be­schwerdeverfahrens bildet, wo­bei im Rahmen der summarischen Prü­fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbrin­gen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of­fensicht­lich keine flüchtlings­rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf­weisen, und das offenkundi­ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshin­der­nissen zu beurtei­len sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),

dass gemäss BVGE 2007/8 im Fall des Vorliegens von Umständen, die auf Grund einer summari­schen materiellen Prü­fung keine abschlie­ssende Beurteilung erlauben, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzu­nehmender Ab­klä­rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegwei­sungsvoll­zugshindernissen einzutreten ist,

dass bei der beabsichtigten Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mit­hin ausgeschlos­sen bleibt, einen Nichteintretensent­scheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Voll­zugs­hinder­nisse nicht offen­kundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklä­run­gen jegli­cher Art nötig erscheinen oder der Ent­scheid einer einläss­li­chen Begrün­dung bedarf (was sich auch aus dem Um­kehr­schluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG ergibt),

dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung insbesondere mit Blick auf das verkürzte Verfahren die Gefahr der vorschnellen fal­schen Ein­schä­t­zung einer Situation sowohl in rechtli­cher oder in sachlicher Hin­sicht ver­mei­den wollte,

dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, es lägen keine ent­schuldba­ren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hät­ten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und zum Schluss ge­langte, er erfülle die Flüchtlingseigen­schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und es sei­en auf Grund der Aktenla­ge keine zusätzli­chen Abklärun­gen zur Fest­stellung der Flüchtlingsei­genschaft oder ei­nes Wegweisungsvoll­zugshindernisses erforderlich,

dass entsprechend die Vor­aussetzungen für ein Nichteintreten gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt seien,

dass diese Sichtweise vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird,

dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Griechenland weilte und erkennungsdienstlich erfasst wurde (vgl. A 5/1),

dass seine Behauptung, ihm sei dort die Identitätskarte abgenommen wor­den, demnach nicht als blosses Konstrukt erscheint (A 1/14 S. 5 f.; A 14/12 Antworten 3 ff.),

dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 25. August 2010 festhielt, die geltend gemachte Vorgehensweise der grie­chischen Behörden (Rückerstattung des Original-Identitätsdokuments erst im Falle einer kontrollierten Ausreise) könne entgegen der vor­instanzli­chen Sichtweise nicht als erfahrungswidrig und realitätsfremd be­zeichnet werden,

dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen, in­nert 48 Stun­den nach Einreichung seines Asylgesuchs ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, nicht als haltlos erscheint, zumal er angab, nie im Besitze eines Reisepasses gewesen zu sein,

dass er im Übrigen schon bei der Gesuchseinreichung einen Antrag für die Ausstellung einer türkischen ID-Karte als Dokument abgab,

dass unter den gegebenen Umständen nicht von einem willentlichen Vorent­halten der verwendeten Reisepapiere auszugehen sein dürfte, auch wenn seine Aussage, nie einen Pass beantragt oder erhalten zu ha­ben, nur bedingt überzeugt,

dass die Frage, ob entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit beste­hen, aber letztlich offen bleiben kann,

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Inhaftierungen des Be­schwerdeführers nicht in Zweifel gezogen hat,

dass der Beschwerdeführer nebst eigenen politischen Aktivitäten insbeson­dere auf die Verfolgung eines Bruders aus politischen Gründen hinwies,

dass das BFM diesem und einem weiteren Bruder in der Schweiz Asyl ge­währte (vgl. die Akten N (...) und N (...)),

dass der politisch-familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers somit offen­kundig ist,

dass die Vorbringen des Beschwerdeführers möglicherweise gewisse Unge­reimtheiten aufweisen, wobei aber bei der Schilderung einer seit mehr als einem Jahrzehnt andauernden behördlichen Verfolgung insbeson­dere auch wegen politisch agierender Angehöriger gewisse Un­stimmigkeiten in zeitlicher Hinsicht nicht als a priori entscheidrelevant einge­stuft werden könnten,

dass er präzisierend angab, er sei als Mitglied einer politisch auffälligen Fa­milie behördlich bekannt, werde aber nicht explizit gesucht, und führe ein "illegales Leben" in der Türkei (A 14/12 Antworten 65 ff.),

dass diese Aussagen verbunden mit dem geltend gemachten familiären Hintergrund durch das eingereichte Anwaltsschreiben bestätigt werden,

dass der Beschwerdeführer überdies in der Lage war, seine Verbindun­gen zum Verein DHF mit einer gewissen Substanz zu schildern (A 14/12 Antworten 20 ff.),

dass in Anbetracht der eher komplexen Situation von Personen in der Tür­kei, deren Angehörige in der Schweiz Asyl erhalten haben, bereits frag­lich ist, ob eine Auseinandersetzung mit deren Gefährdung im Falle der Rückkehr im Rah­men der Begründungsdichte eines Nichteintretensent­scheides sinnvollerweise überhaupt erfolgen kann,

dass das BFM im angefochtenen Entscheid die Vorkommnisse vor Mai 2008 wie namentlich die Inhaftierungen wegen des Zeitablaufs generell für nicht asylrelevant erachtete und dabei den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers vollkommen ausblendete,

dass diese Erwägungen offensichtlich nicht zu überzeugen vermögen,

dass vielmehr eine differenzierte Auseinandersetzung im Hinblick auf be­gründete Furcht wegen des familiären Hintergrundes hätte erfolgen müs­sen,

dass auch die Vorbringen für den Zeitraum nach Mai 2008 nach dem Ge­sagten nicht generell als offensichtlich haltlos erscheinen, und sich in den entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers gewisse Realkenn­zeichen finden,

dass in die vorinstanzlichen Erwägungen überdies keinerlei Elemente, wel­che nach dem Gesagten allenfalls für seine Gefährdung sprechen wür­den, Eingang gefunden haben,

dass nach dem Gesagten im Rahmen einer summa­rischen materiellen Prü­fung nicht vom offenkundigen Fehlen der Flüchtlingseigen­schaft des Be­schwerdeführers auszugehen war respektive ist,

dass das BFM praxisgemäss keine Nichteintretensverfügung zu erlassen hat, wenn der Ent­scheid einer einläss­li­chen Begrün­dung bedarf,

dass die angefochtene Verfügung demnach mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet ist,

dass der gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ge­fällte Entscheid den ge­setzlichen Anforderungen nach dem Gesagten nicht entspricht,

dass das Verfahren entsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, da­mit diese - sofern erforderlich - weitere Abklä­run­gen vornimmt und diese in einem neu­en, materiellen, beschwerdefähigen und rechtsge­nüglich begründe­ten Entscheid berücksichtigt,

dass in diesem Zusammenhang auf die Untersuchungsmaxime hinzuwei­sen ist, wonach die Behörde verpflichtet ist, von Amtes wegen für die rich­tige und vollständige Abklärung des rechtser­heblichen Sachverhaltes zu sor­gen (Art. 12 VwVG),

dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG; Art. 32 Abs. 1 VwVG) ferner generell gehalten ist, die Vor­bringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorg­fältig und ernst­haft zu prü­fen und in der Entscheidfindung zu be­rück­sichti­gen, was sich ent­spre­chend in der Entscheidbegründung nie­der­schla­gen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person richtet, wobei die bundesge­richtliche Rechtsprechung bei schwerwie­genden Eingrif­fen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffe­nen Person eine sorgfälti­ge Begrün­dung verlangt,

dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefoch­te­ne Verfü­gung des BFM vom 13. August 2010 auf­zuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Neubeur­tei­lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu­rückzuwei­sen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),

dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ih­nen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass die Rechtsvertretung keine Kostennote einreichte, wes­halb die Kosten von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 8 ff. und 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 13. August 2010 wird aufgehoben. Die Ak­ten werden zur Neubeurteilung dem BFM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. Das BFM wird an­gewiesen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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