opencaselaw.ch

D-595/2011

D-595/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-06-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Kamerun am 2. November 2008 auf dem Luftweg Richtung Südafrika. Von dort aus flog er am 16. November 2008 in die Schweiz, wo er am 18. November 2008 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er vom BFM am 25. November 2008 summarisch be­fragt. Die Anhörung fand am 3. Dezember 2008 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein (...) - machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2000 Mit­glied des Southern Cameroon National Council (SCNC) geworden zu sein und in der Folge an Manifestationen teilgenommen zu haben. Am 1. Oktober 2004 sei er auf dem Rückweg von einer Demonstration zusam­men mit anderen Mitgliedern festgenommen worden. Nach acht Tagen sei er aus der Haft entlassen worden. Am 20. Mai 2006 - dem Nationalfeier­tag Kameruns - seien die Sicherheitskräfte in sein Haus eingedrungen. Er sei misshandelt und zusammen mit weiteren SCNC-Mit­gliedern inhaf­tiert worden. Nachdem Vertreter von Menschenrechtsorganisationen interve­niert hätten, sei er am 17. November 2006 wieder freigekommen. Vom 1. bis zum 9. März 2008 habe in Kamerun ein Generalstreik stattgefun­den. Am 3. März 2008 habe er zuhause durch Freunde erfah­ren, dass sein Vater auf offener Strasse angeschossen worden sei. Er sei nach draussen gegangen und habe versucht, seinen Vater zu erreichen. Dies sei ihm indes nicht gelungen; vielmehr sei er durch die Sicherheits­kräfte geschlagen, festgenommen und auf ein Fahrzeug gebracht wor­den. Auch sein älterer Bruder habe sich auf dem Lastwagen bei den Festge­nommenen befunden. Man habe ihnen eine mehrjährige Haftstrafe in Aussicht gestellt. Es sei ihm und anderen gelungen, vom Lastwagen zu fliehen. Bei der Flucht hätten die Sicherheitskräfte geschossen. Er sei auf ei­nem Fussweg zu einer Kirche gelangt, wo er sich versteckt habe. Der Pastor der Kirche habe ihm in der Folge geholfen, die Ausreise vorzuberei­ten. SCNC-Führungsleute hätten die Lage als nach wie vor be­drohlich eingeschätzt und ihm von der Rückkehr abgeraten. Zusammen mit dem Pastor sei er am 2. November 2008 nach Südafrika geflogen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien nach wie vor in Haft. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zunächst ein die Organisation SCNC betreffendes Papier, einen Parteiausweis und einen Geburtsschein zu den Akten. B. B.a Mit Eingabe vom 23. April 2009 übermittelte der Beschwerdeführer wei­tere Beweismittel (in Kopie) und stellte die Nachreichung von Originalbe­legen in Aussicht. B.b Am 2. Juli 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Beweis­mittel im Original zu den Akten zu geben, und räumte ihm dazu so­wie zu präzisierenden Angaben Frist ein. B.c Nach der seiner neu mandatierten Rechtsvertretung gewährten Frist­erstreckung kam der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Aufforderung mit Eingabe vom 2. September 2010 nach. B.d Für den Inhalt der Beweismittel ist auf die Auflistung im vorinstanzli­chen Beweismittelverzeichnis und die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen (vgl. A 5/1, A 20/10 und A 21/2). C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 - eröffnet am 20. Dezember 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen aus. Ein als Fälschung qualifiziertes Beweismittel wurde eingezogen. Ferner ord­nete das BFM die Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zuläs­sig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids, die Fest­stellung seiner Flücht­lingseigen­schaft verbunden mit der Asylge­wäh­rung sowie in pro­zes­sualer Hin­sicht die unent­geltliche Rechtspfle­ge samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 hiess das Bundesverwal­tungs­gericht das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich­tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlas­sung vom 7. Februar 2011 die Ab­weisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 25. Februar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis­herigen Vorbringen fest. H. Am 16. September 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweize­rin. Aufgrund dieser Sachlage wurde ihm von der kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 wurde dem Beschwerdefüh­rer Gelegenheit eingeräumt, den Rekurs in den noch hängigen Punkten zu­rückzuziehen. In der Folge verzichtete er auf eine Stellungnahme innert angesetzter Frist.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma­chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Be­schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundes­verwal­tungsgericht weitergeführt wird).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbrin­gen des Beschwerde­füh­rers verneint. Er habe behauptet, sich seit dem Jahr 2000 immer wieder für den SCNC eingesetzt zu haben. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Bedeutung des Da­tums des 1. Oktober für diese Organisation nicht kenne. Bereits dadurch sei das behauptete politische Engagement verbunden mit Verfolgung in Frage gestellt. Im Weiteren habe er die landesweiten Streiks, anlässlich de­rer er im März 2008 angeblich festgenommen worden sei, ungenau da­tiert. Hinzu kämen stereotype Äusserungen zu den Reisemodalitäten in die Schweiz, was entgegen den Vorbringen auf eine legale Ausreise hin­deute. Im Weiteren stimmten die Daten der angeblichen Festnahmen nicht mit den in drei Beweismitteln genannten überein. Überdies sei frag­lich, ob es sich bei der aufgeführten Person tatsächlich um den Beschwer­deführer handle, da seine Identität nicht feststehe. Zudem sei im einen Dokument die mutmassliche Jahreszahl 2009 zu 2008 umgeän­dert worden. Auch dieser Umstand lasse darauf schliessen, dass sich der Beleg gar nicht auf den Beschwerdeführer beziehe, da er sich 2009 nicht mehr in Kamerun aufgehalten habe. Das von ihm als Haftbefehl bezeich­nete Dokument sei eine Fälschung. Es werde als "confidentiel" bezeich­net, sei aber gleichwohl im Original eingereicht worden. Überdies weise es orthografische Fehler auf und bezeichne die zu verhaftenden Perso­nen nicht hinreichend genau. Auch die angeblichen Beschaffungsmodalitä­ten sprächen gegen die Echtheit des Belegs. Zusam­menfassend ergäben sich mangels Glaubhaftigkeit keine konkre­ten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Kamerun Verfolgungsmassnahmen im asyl­rechtlichen Sinne ausgesetzt gewesen sei oder sol­che zu befürchten hätte.

E. 4.2 In der Eingabe vom 19. Januar 2011 machte der Beschwerdefüh­rer un­ter Hinweis auf die Akten geltend, entgegen der vorinstanzlichen Sicht­weise habe er die Bedeutung des Datums vom 1. Oktober für den SCNC durchaus erklären können. Zudem habe er ausführliche und detaillierte Angaben zu seinem politischen Engagement gemacht. Die Behauptung des BFM, sein politisches Engagement und damit auch die Verfolgung seien in Frage zu stellen, erweise sich als unzutreffend. Ausserdem habe er ausführlich dargelegt, weshalb es zwischen dem 1. und dem 9. März 2008 in Kamerun zu Demonstrationen gekommen sei. Im Weiteren habe er auch seine Flucht und die Reise in die Schweiz via Südafrika im Bei­sein des Pastors detailliert geschildert; die in unzulässiger Weise verallge­meinernden Erwägungen des BFM unter Bezugnahme auf angebli­che Stereotypien seien nicht korrekt. Die angeblichen Ungereimthei­ten bei den in den Beweismitteln angegebenen Daten der Fest­nahmen im Vergleich zu seinen Aussagen seien zum einen nicht we­sentlicher Natur; zum andern habe es das BFM unterlassen, Beweise für seine Einschätzung und seine weitere Erwägung, wonach sich die Doku­mente gar nicht auf ihn bezögen, offenzulegen. Das BFM stelle jedenfalls nicht in Abrede, dass er aus politischen Gründen wiederholt in Haft genom­men worden sei. Ferner habe das BFM die angebliche Fäl­schung des Haftbefehls lediglich mit Vermutungen untermauert. Im Ergeb­nis habe er somit glaubhaft dargelegt, in Kamerun politische Verfol­gung erlitten zu haben und eine solche nach wie vor befürchten zu müs­sen. Die gegenteilige Einschätzung des BFM verstosse gegen Treu und Glauben.

E. 4.3 In der Vernehmlassung verneinte das BFM das Erfordernis weiterer Ab­klärungen. Die für nicht authentisch erachteten Beweismittel seien prima facie als Fälschungen erkennbar. Dieser Einschätzung widersprach der Beschwerdeführer in der Replik.

E. 5 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt entgegen den nicht fundierten Beschwerdevorbringen vollständig und richtig festgestellt und bei der Würdigung der Darlegungen hinreichend konkrete Argumente für die aus ihrer Sicht bestehende Unglaubhaftigkeit der Verfolgung aufge­führt. Dies trifft auch auf die Erwägungen zu den Reiseumständen des Be­schwerdeführers zu. Das BFM war im Übrigen praxisgemäss nicht gehal­ten, im Rahmen der Würdigung der Dokumente einen eigentlichen Be­weis für die Richtigkeit seiner Auffassung beizubringen. Die ausführli­chen Erwägungen namentlich auch zu Fälschungsmerkmalen beim Haftbe­fehl sind rechtsgenüglich. Eine Verletzung der Untersuchungsma­xime oder der Begründungspflicht beziehungsweise der ferner gerügte Ver­stoss gegen Treu und Glauben ist nach dem Gesagten nicht ersicht­lich.

E. 6 In Abwägung sämtlicher Aussagen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlen­den Flüchtlingsei­genschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging.

E. 6.1 Zwar ist im Sinne der Beschwerdevorbringen zunächst nicht auszu­schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für den SCNC einsetzte. So vermag er grundsätzliche politische Diskussionen in Kamerun um die englischsprachige Minderheit und rudimentär die Ziele des SCNC wiederzugeben. Gleichwohl gilt es hier schon anzumerken, dass sein diesbezügliches Wissen sehr allgemeiner Natur ist und wieder­holt kaum den Eindruck persönlicher Betroffenheit vermittelt. Abgesehen da­von wäre selbst dann, wenn man seinen diesbezüglichen Angaben voll­umfänglich Glauben schenken würde, offensichtlich nicht von einem füh­renden Engagement für die Bewegung auszugehen (A 9/16 Antworten 12, 17 und 21) Zudem belegt auch der Besitz eines allfällig echten SCNC-Mitgliederausweises (Beweismittel [BM] Nr. 3 gemäss Auflistung in A 21/2) zuverlässigen öffentlichen Quellen zufolge nicht automatisch das Engagement in dieser beziehungsweise für diese Organisation, da die Be­zahlung des Mitgliederbeitrages die einzige Voraussetzung für den Er­halt dieses Ausweises darstellt und dieser somit grundsätzlich von jeder­mann beschafft werden kann (vgl. Kamerun: Mitgliedschaft im SCNC, Gut­achten der SFH-Länderanalyse vom 15. Juli 2008, S. 3). So hat der Be­schwerdeführer denn auch eingeräumt, der Ausweis sei gegen Bezah­lung erhältlich gemacht worden (A 9/16 Antwort 18 f.).

E. 6.2 Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aber ins­besondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten behördli­chen Behelligungen. Zwar ist wiederum nicht ausgeschlossen, dass er als Mitläufer des SCNC bei polizeilichem Eingreifen im Rahmen einer Manifes­tation vorübergehend festgehalten und auch geschlagen wurde. Die geltend gemachten beiden Inhaftierungen und die Fluchtumstände nach der angeblichen Festnahme vom 3. März 2008 erscheinen indes in der geschilderten Form als unglaubhaft. Vorab fällt auf, dass er zu den bei­den erlittenen Inhaftierungen wiederholt stereotype Aussagen machte und kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermochte. Teil­weise etwas detailliertere Schilderungen namentlich zu den (angeblichen) Umständen der zweiten Haft vermögen den Eindruck ei­nes blossen Sachverhaltskonstrukts nicht entscheidend zu beseitigen (A 9/16 Antworten 9, 21 ff. und 34 ff.). Namentlich befremdet, dass er nicht in der Lage war, Fragen zu einer Organisation oder den Organisatio­nen für Menschenrechte, denen er seine Freilassung nach der angeblich halbjährigen Haft verdanke, auch nur annähernd zu beantworten (A 9/16 Antworten 47 f.). Von einer tatsächlich so lange inhaftierten Person wären detailliertere Angaben zu erwarten gewesen. Ausgesprochen stereotyp wir­ken sodann seine Angaben zur Flucht vom 3. März 2008. Seine Schilde­rungen zum Weg durch den Busch sowie die umfassende Umsor­gung durch einen Geistlichen samt Begleitung nach Südafrika und später sogar in die Schweiz erscheinen erneut als sehr stereotyp beziehungs­weise realitätsfremd und weisen kaum Realkennzeichen auf (A 1/11 S. 6 f.; A 9/16 Antworten 9 und 59 ff.). Die Behauptung in der Beschwerde, er habe durchaus substanziierte Angaben zu den Fluchtgründen gemacht, kann entsprechend nicht nachvollzogen werden; vielmehr ist mit der Vorin­stanz davon auszugehen, dass er sein Heimatland mutmasslich le­gal verlassen hat.

E. 6.3 Die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbrin­gen werden durch die weiteren Beweismittel nicht beseitigt. Vielmehr ist der Haftbefehl (BM Nr. 13 gemäss der erwähnten Auflistung) vom BFM als gefälscht bezeichnet worden. Die aufgeführten Gründe für diese Ein­schätzung sind grundsätzlich überzeugend; mangels stichhaltiger Beschwer­devorbringen rechtfertigt sich jedenfalls keine andere Beurtei­lung (vgl. dazu auch das SFH-Gutachten vom 25. September 2008: Kame­run: Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls). Im Weiteren stim­men die angeblichen Daten der Vorfälle in den Pressemitteilungen (BM 7, 8 und 9) im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht mit den vom Be­schwerdeführer angegebenen überein. Das Beschwerdeargument, wo­nach die geltend gemachten Inhaftierungen vom BFM nicht grundsätzlich bestritten würden, überzeugt in keiner Weise, da die Vorinstanz offensicht­lich und zu Recht von deren Unglaubhaftigkeit ausging. Der einge­reichte Affidavit (BM 6) ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des eher vagen Inhalts als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die fer­ner beigebrachten Fotos (BM 14 bis 17) zeigen eine allfällige Festnahme­szene und Personen mit Verletzungen. Ob es sich dabei tatsäch­lich um Angehörige des Beschwerdeführers handelt, bleibt offen. Ausserdem vermöchten die Fotos die dem Beschwerdeführer angeblich per­sönlich widerfahrenen Verfolgungshandlungen ohnehin nicht zu bele­gen. Die im vorinstanzlichen Verfahren ferner aufgelisteten Beweismittel betreffen gemäss den Erläuterungen des Beschwerdeführers Belange der SCNC ohne konkreten Bezüge zu seiner Person (vgl. A 20/10).

E. 7.1 Aus den Akten gehen auch keine glaubhaften Anhalts­punkte dafür her­vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr seitens der kamerunischen Behörden im aktuellen Zeitpunkt als oppositionell aktiv wahr­genommen würde oder aus sonstigen Gründen begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hätte.

E. 7.2 Mitglieder und insbesondere auch Führungspersönlichkeiten der SCNC in Kamerun müssen zwar unter Umständen mit behördlichen Behelli­gungen rechnen (vgl. Amnesty International, Annual Report 2011; SFH-Gutachten Kamerun vom 15. Juli 2008: Mitgliedschaft im SCNC; U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report Cameroon, S. 13 ff.; U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Cameroon, S. 9 und 16).

E. 8 Der Beschwerdeführer weist aber selbst bei angenommener Glaubhaftig­keit der Unterstützung des SCNC offensichtlich kein eigentli­ches politisches Profil auf. Im Übrigen gab er - wenn auch möglicher­weise nicht ganz schlüssig - an, nur bis zum 1. Oktober 2004 für den SCNC aktiv gewesen zu sein (A 9/16 Antwort 9). Die Aktivitäten seines Va­ters und eines Bruders für den SCNC verbunden mit Inhaftierungen hat er lediglich behauptet. Selbst wenn man seine bescheidenen Aktiviten für den SCNC für glaubhaft erachtet, bestehen mithin keine konkreten Anhalts­punkte dafür, dass er bei der Rückkehr wegen eigener oder allfälli­ger Aktivitäten von Angehörigen in asylrelevanter Weise in den Fo­kus der Behörden geraten würde.

E. 9 Bestätigt werden die obigen Ausführungen auch dadurch, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens of­fenbar möglich war, von den kamerunischen Behörden Dokumente erhält­lich zu machen, welche nach seiner Ausreise ausgestellt wurden, sodass eine begründete Verfolgungsfurcht aufgrund eines allfälligen Engage­ments für den SCNC noch unwahrscheinlicher wird. Ergänzend kann ange­merkt werden, dass sich der Beschwerdeführer bei den kamerunischen Behörden in B._______ offenbar zweimal ein Laissez-Passer ausstel­len liess. Auch wenn allein dadurch noch nicht schlüssig ist, ob er sich gemäss Rechtsprechung tatsächlich unter den Schutz seines Heimat­staates gestellt hat, ist auch in diesem Lichte besehen nicht von ei­ner begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen.

E. 9.1 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgewie­sen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

E. 10.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz ei­ner gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist.

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B nach Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen. Die angeordnete Weg­weisung ist damit dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c). Des­halb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegwei­sung und de­ren Vollzugs infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden.

E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüg­lich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh­rung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfü­gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unange­messen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie die Flücht­lings­eigen­schaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als ge­gen­stands­los gewor­den abzuschreiben.

E. 12.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerle­gen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Da die Wegwei­sung die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs darstellt, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer ohne die sei­tens der kantonalen Behörden wegen der Heirat erteilte B-Bewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hätte kommen sollen. Im Weiteren wären aufgrund der Akten die Vollzugsvoraussetzungen zu beja­hen gewesen, weshalb auch keine asylrechtliche vorläufige Auf­nahme resultiert hätte. Da das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer ge­mäss Aktenlage erwerbslos ist, erfolgt indes keine Kostenauflage.

E. 12.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge­worden abgeschrieben wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-595/2011/was Urteil vom 7. Juni 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Nicolas De Cet, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Kamerun am 2. November 2008 auf dem Luftweg Richtung Südafrika. Von dort aus flog er am 16. November 2008 in die Schweiz, wo er am 18. November 2008 ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er vom BFM am 25. November 2008 summarisch be­fragt. Die Anhörung fand am 3. Dezember 2008 statt. A.b Der Beschwerdeführer - ein (...) - machte im Wesentlichen geltend, im Jahr 2000 Mit­glied des Southern Cameroon National Council (SCNC) geworden zu sein und in der Folge an Manifestationen teilgenommen zu haben. Am 1. Oktober 2004 sei er auf dem Rückweg von einer Demonstration zusam­men mit anderen Mitgliedern festgenommen worden. Nach acht Tagen sei er aus der Haft entlassen worden. Am 20. Mai 2006 - dem Nationalfeier­tag Kameruns - seien die Sicherheitskräfte in sein Haus eingedrungen. Er sei misshandelt und zusammen mit weiteren SCNC-Mit­gliedern inhaf­tiert worden. Nachdem Vertreter von Menschenrechtsorganisationen interve­niert hätten, sei er am 17. November 2006 wieder freigekommen. Vom 1. bis zum 9. März 2008 habe in Kamerun ein Generalstreik stattgefun­den. Am 3. März 2008 habe er zuhause durch Freunde erfah­ren, dass sein Vater auf offener Strasse angeschossen worden sei. Er sei nach draussen gegangen und habe versucht, seinen Vater zu erreichen. Dies sei ihm indes nicht gelungen; vielmehr sei er durch die Sicherheits­kräfte geschlagen, festgenommen und auf ein Fahrzeug gebracht wor­den. Auch sein älterer Bruder habe sich auf dem Lastwagen bei den Festge­nommenen befunden. Man habe ihnen eine mehrjährige Haftstrafe in Aussicht gestellt. Es sei ihm und anderen gelungen, vom Lastwagen zu fliehen. Bei der Flucht hätten die Sicherheitskräfte geschossen. Er sei auf ei­nem Fussweg zu einer Kirche gelangt, wo er sich versteckt habe. Der Pastor der Kirche habe ihm in der Folge geholfen, die Ausreise vorzuberei­ten. SCNC-Führungsleute hätten die Lage als nach wie vor be­drohlich eingeschätzt und ihm von der Rückkehr abgeraten. Zusammen mit dem Pastor sei er am 2. November 2008 nach Südafrika geflogen. Sein Vater und sein älterer Bruder seien nach wie vor in Haft. A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zunächst ein die Organisation SCNC betreffendes Papier, einen Parteiausweis und einen Geburtsschein zu den Akten. B. B.a Mit Eingabe vom 23. April 2009 übermittelte der Beschwerdeführer wei­tere Beweismittel (in Kopie) und stellte die Nachreichung von Originalbe­legen in Aussicht. B.b Am 2. Juli 2010 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, Beweis­mittel im Original zu den Akten zu geben, und räumte ihm dazu so­wie zu präzisierenden Angaben Frist ein. B.c Nach der seiner neu mandatierten Rechtsvertretung gewährten Frist­erstreckung kam der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Aufforderung mit Eingabe vom 2. September 2010 nach. B.d Für den Inhalt der Beweismittel ist auf die Auflistung im vorinstanzli­chen Beweismittelverzeichnis und die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen (vgl. A 5/1, A 20/10 und A 21/2). C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 - eröffnet am 20. Dezember 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen aus. Ein als Fälschung qualifiziertes Beweismittel wurde eingezogen. Ferner ord­nete das BFM die Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zuläs­sig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids, die Fest­stellung seiner Flücht­lingseigen­schaft verbunden mit der Asylge­wäh­rung sowie in pro­zes­sualer Hin­sicht die unent­geltliche Rechtspfle­ge samt Entbindung von der Vor­schuss­pflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver­waltungs­verfahrensgesetzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]). E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2011 hiess das Bundesverwal­tungs­gericht das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzich­tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlas­sung vom 7. Februar 2011 die Ab­weisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 25. Februar 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen bis­herigen Vorbringen fest. H. Am 16. September 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweize­rin. Aufgrund dieser Sachlage wurde ihm von der kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2012 wurde dem Beschwerdefüh­rer Gelegenheit eingeräumt, den Rekurs in den noch hängigen Punkten zu­rückzuziehen. In der Folge verzichtete er auf eine Stellungnahme innert angesetzter Frist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine sol­che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plau­sibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Dar­über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er­scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin­gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar­stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit­wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma­chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamt­würdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts­darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der vormaligen Be­schwerdeinstanz begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mit­teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundes­verwal­tungsgericht weitergeführt wird). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbrin­gen des Beschwerde­füh­rers verneint. Er habe behauptet, sich seit dem Jahr 2000 immer wieder für den SCNC eingesetzt zu haben. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Bedeutung des Da­tums des 1. Oktober für diese Organisation nicht kenne. Bereits dadurch sei das behauptete politische Engagement verbunden mit Verfolgung in Frage gestellt. Im Weiteren habe er die landesweiten Streiks, anlässlich de­rer er im März 2008 angeblich festgenommen worden sei, ungenau da­tiert. Hinzu kämen stereotype Äusserungen zu den Reisemodalitäten in die Schweiz, was entgegen den Vorbringen auf eine legale Ausreise hin­deute. Im Weiteren stimmten die Daten der angeblichen Festnahmen nicht mit den in drei Beweismitteln genannten überein. Überdies sei frag­lich, ob es sich bei der aufgeführten Person tatsächlich um den Beschwer­deführer handle, da seine Identität nicht feststehe. Zudem sei im einen Dokument die mutmassliche Jahreszahl 2009 zu 2008 umgeän­dert worden. Auch dieser Umstand lasse darauf schliessen, dass sich der Beleg gar nicht auf den Beschwerdeführer beziehe, da er sich 2009 nicht mehr in Kamerun aufgehalten habe. Das von ihm als Haftbefehl bezeich­nete Dokument sei eine Fälschung. Es werde als "confidentiel" bezeich­net, sei aber gleichwohl im Original eingereicht worden. Überdies weise es orthografische Fehler auf und bezeichne die zu verhaftenden Perso­nen nicht hinreichend genau. Auch die angeblichen Beschaffungsmodalitä­ten sprächen gegen die Echtheit des Belegs. Zusam­menfassend ergäben sich mangels Glaubhaftigkeit keine konkre­ten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Kamerun Verfolgungsmassnahmen im asyl­rechtlichen Sinne ausgesetzt gewesen sei oder sol­che zu befürchten hätte. 4.2 In der Eingabe vom 19. Januar 2011 machte der Beschwerdefüh­rer un­ter Hinweis auf die Akten geltend, entgegen der vorinstanzlichen Sicht­weise habe er die Bedeutung des Datums vom 1. Oktober für den SCNC durchaus erklären können. Zudem habe er ausführliche und detaillierte Angaben zu seinem politischen Engagement gemacht. Die Behauptung des BFM, sein politisches Engagement und damit auch die Verfolgung seien in Frage zu stellen, erweise sich als unzutreffend. Ausserdem habe er ausführlich dargelegt, weshalb es zwischen dem 1. und dem 9. März 2008 in Kamerun zu Demonstrationen gekommen sei. Im Weiteren habe er auch seine Flucht und die Reise in die Schweiz via Südafrika im Bei­sein des Pastors detailliert geschildert; die in unzulässiger Weise verallge­meinernden Erwägungen des BFM unter Bezugnahme auf angebli­che Stereotypien seien nicht korrekt. Die angeblichen Ungereimthei­ten bei den in den Beweismitteln angegebenen Daten der Fest­nahmen im Vergleich zu seinen Aussagen seien zum einen nicht we­sentlicher Natur; zum andern habe es das BFM unterlassen, Beweise für seine Einschätzung und seine weitere Erwägung, wonach sich die Doku­mente gar nicht auf ihn bezögen, offenzulegen. Das BFM stelle jedenfalls nicht in Abrede, dass er aus politischen Gründen wiederholt in Haft genom­men worden sei. Ferner habe das BFM die angebliche Fäl­schung des Haftbefehls lediglich mit Vermutungen untermauert. Im Ergeb­nis habe er somit glaubhaft dargelegt, in Kamerun politische Verfol­gung erlitten zu haben und eine solche nach wie vor befürchten zu müs­sen. Die gegenteilige Einschätzung des BFM verstosse gegen Treu und Glauben. 4.3 In der Vernehmlassung verneinte das BFM das Erfordernis weiterer Ab­klärungen. Die für nicht authentisch erachteten Beweismittel seien prima facie als Fälschungen erkennbar. Dieser Einschätzung widersprach der Beschwerdeführer in der Replik.

5. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt entgegen den nicht fundierten Beschwerdevorbringen vollständig und richtig festgestellt und bei der Würdigung der Darlegungen hinreichend konkrete Argumente für die aus ihrer Sicht bestehende Unglaubhaftigkeit der Verfolgung aufge­führt. Dies trifft auch auf die Erwägungen zu den Reiseumständen des Be­schwerdeführers zu. Das BFM war im Übrigen praxisgemäss nicht gehal­ten, im Rahmen der Würdigung der Dokumente einen eigentlichen Be­weis für die Richtigkeit seiner Auffassung beizubringen. Die ausführli­chen Erwägungen namentlich auch zu Fälschungsmerkmalen beim Haftbe­fehl sind rechtsgenüglich. Eine Verletzung der Untersuchungsma­xime oder der Begründungspflicht beziehungsweise der ferner gerügte Ver­stoss gegen Treu und Glauben ist nach dem Gesagten nicht ersicht­lich.

6. In Abwägung sämtlicher Aussagen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der fehlen­den Flüchtlingsei­genschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging. 6.1 Zwar ist im Sinne der Beschwerdevorbringen zunächst nicht auszu­schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit für den SCNC einsetzte. So vermag er grundsätzliche politische Diskussionen in Kamerun um die englischsprachige Minderheit und rudimentär die Ziele des SCNC wiederzugeben. Gleichwohl gilt es hier schon anzumerken, dass sein diesbezügliches Wissen sehr allgemeiner Natur ist und wieder­holt kaum den Eindruck persönlicher Betroffenheit vermittelt. Abgesehen da­von wäre selbst dann, wenn man seinen diesbezüglichen Angaben voll­umfänglich Glauben schenken würde, offensichtlich nicht von einem füh­renden Engagement für die Bewegung auszugehen (A 9/16 Antworten 12, 17 und 21) Zudem belegt auch der Besitz eines allfällig echten SCNC-Mitgliederausweises (Beweismittel [BM] Nr. 3 gemäss Auflistung in A 21/2) zuverlässigen öffentlichen Quellen zufolge nicht automatisch das Engagement in dieser beziehungsweise für diese Organisation, da die Be­zahlung des Mitgliederbeitrages die einzige Voraussetzung für den Er­halt dieses Ausweises darstellt und dieser somit grundsätzlich von jeder­mann beschafft werden kann (vgl. Kamerun: Mitgliedschaft im SCNC, Gut­achten der SFH-Länderanalyse vom 15. Juli 2008, S. 3). So hat der Be­schwerdeführer denn auch eingeräumt, der Ausweis sei gegen Bezah­lung erhältlich gemacht worden (A 9/16 Antwort 18 f.). 6.2 Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers entstehen aber ins­besondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten behördli­chen Behelligungen. Zwar ist wiederum nicht ausgeschlossen, dass er als Mitläufer des SCNC bei polizeilichem Eingreifen im Rahmen einer Manifes­tation vorübergehend festgehalten und auch geschlagen wurde. Die geltend gemachten beiden Inhaftierungen und die Fluchtumstände nach der angeblichen Festnahme vom 3. März 2008 erscheinen indes in der geschilderten Form als unglaubhaft. Vorab fällt auf, dass er zu den bei­den erlittenen Inhaftierungen wiederholt stereotype Aussagen machte und kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermochte. Teil­weise etwas detailliertere Schilderungen namentlich zu den (angeblichen) Umständen der zweiten Haft vermögen den Eindruck ei­nes blossen Sachverhaltskonstrukts nicht entscheidend zu beseitigen (A 9/16 Antworten 9, 21 ff. und 34 ff.). Namentlich befremdet, dass er nicht in der Lage war, Fragen zu einer Organisation oder den Organisatio­nen für Menschenrechte, denen er seine Freilassung nach der angeblich halbjährigen Haft verdanke, auch nur annähernd zu beantworten (A 9/16 Antworten 47 f.). Von einer tatsächlich so lange inhaftierten Person wären detailliertere Angaben zu erwarten gewesen. Ausgesprochen stereotyp wir­ken sodann seine Angaben zur Flucht vom 3. März 2008. Seine Schilde­rungen zum Weg durch den Busch sowie die umfassende Umsor­gung durch einen Geistlichen samt Begleitung nach Südafrika und später sogar in die Schweiz erscheinen erneut als sehr stereotyp beziehungs­weise realitätsfremd und weisen kaum Realkennzeichen auf (A 1/11 S. 6 f.; A 9/16 Antworten 9 und 59 ff.). Die Behauptung in der Beschwerde, er habe durchaus substanziierte Angaben zu den Fluchtgründen gemacht, kann entsprechend nicht nachvollzogen werden; vielmehr ist mit der Vorin­stanz davon auszugehen, dass er sein Heimatland mutmasslich le­gal verlassen hat. 6.3 Die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbrin­gen werden durch die weiteren Beweismittel nicht beseitigt. Vielmehr ist der Haftbefehl (BM Nr. 13 gemäss der erwähnten Auflistung) vom BFM als gefälscht bezeichnet worden. Die aufgeführten Gründe für diese Ein­schätzung sind grundsätzlich überzeugend; mangels stichhaltiger Beschwer­devorbringen rechtfertigt sich jedenfalls keine andere Beurtei­lung (vgl. dazu auch das SFH-Gutachten vom 25. September 2008: Kame­run: Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls). Im Weiteren stim­men die angeblichen Daten der Vorfälle in den Pressemitteilungen (BM 7, 8 und 9) im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen nicht mit den vom Be­schwerdeführer angegebenen überein. Das Beschwerdeargument, wo­nach die geltend gemachten Inhaftierungen vom BFM nicht grundsätzlich bestritten würden, überzeugt in keiner Weise, da die Vorinstanz offensicht­lich und zu Recht von deren Unglaubhaftigkeit ausging. Der einge­reichte Affidavit (BM 6) ist vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des eher vagen Inhalts als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die fer­ner beigebrachten Fotos (BM 14 bis 17) zeigen eine allfällige Festnahme­szene und Personen mit Verletzungen. Ob es sich dabei tatsäch­lich um Angehörige des Beschwerdeführers handelt, bleibt offen. Ausserdem vermöchten die Fotos die dem Beschwerdeführer angeblich per­sönlich widerfahrenen Verfolgungshandlungen ohnehin nicht zu bele­gen. Die im vorinstanzlichen Verfahren ferner aufgelisteten Beweismittel betreffen gemäss den Erläuterungen des Beschwerdeführers Belange der SCNC ohne konkreten Bezüge zu seiner Person (vgl. A 20/10). 7. 7.1 Aus den Akten gehen auch keine glaubhaften Anhalts­punkte dafür her­vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr seitens der kamerunischen Behörden im aktuellen Zeitpunkt als oppositionell aktiv wahr­genommen würde oder aus sonstigen Gründen begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hätte. 7.2 Mitglieder und insbesondere auch Führungspersönlichkeiten der SCNC in Kamerun müssen zwar unter Umständen mit behördlichen Behelli­gungen rechnen (vgl. Amnesty International, Annual Report 2011; SFH-Gutachten Kamerun vom 15. Juli 2008: Mitgliedschaft im SCNC; U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report Cameroon, S. 13 ff.; U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Cameroon, S. 9 und 16).

8. Der Beschwerdeführer weist aber selbst bei angenommener Glaubhaftig­keit der Unterstützung des SCNC offensichtlich kein eigentli­ches politisches Profil auf. Im Übrigen gab er - wenn auch möglicher­weise nicht ganz schlüssig - an, nur bis zum 1. Oktober 2004 für den SCNC aktiv gewesen zu sein (A 9/16 Antwort 9). Die Aktivitäten seines Va­ters und eines Bruders für den SCNC verbunden mit Inhaftierungen hat er lediglich behauptet. Selbst wenn man seine bescheidenen Aktiviten für den SCNC für glaubhaft erachtet, bestehen mithin keine konkreten Anhalts­punkte dafür, dass er bei der Rückkehr wegen eigener oder allfälli­ger Aktivitäten von Angehörigen in asylrelevanter Weise in den Fo­kus der Behörden geraten würde.

9. Bestätigt werden die obigen Ausführungen auch dadurch, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens of­fenbar möglich war, von den kamerunischen Behörden Dokumente erhält­lich zu machen, welche nach seiner Ausreise ausgestellt wurden, sodass eine begründete Verfolgungsfurcht aufgrund eines allfälligen Engage­ments für den SCNC noch unwahrscheinlicher wird. Ergänzend kann ange­merkt werden, dass sich der Beschwerdeführer bei den kamerunischen Behörden in B._______ offenbar zweimal ein Laissez-Passer ausstel­len liess. Auch wenn allein dadurch noch nicht schlüssig ist, ob er sich gemäss Rechtsprechung tatsächlich unter den Schutz seines Heimat­staates gestellt hat, ist auch in diesem Lichte besehen nicht von ei­ner begründeten Verfolgungsfurcht auszugehen. 9.1 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Mangels Relevanz kann davon abgesehen werden, auf weitere Vorbringen und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgewie­sen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 10. 10.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver­fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz ei­ner gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B nach Heirat mit einer Schweizer Staatsangehörigen. Die angeordnete Weg­weisung ist damit dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c). Des­halb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegwei­sung und de­ren Vollzugs infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts gegenstandslos geworden.

11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüg­lich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh­rung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfü­gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unange­messen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie die Flücht­lings­eigen­schaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als ge­gen­stands­los gewor­den abzuschreiben. 12. 12.1 Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) wegen Unterliegens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerle­gen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung) zu beurteilen. Da die Wegwei­sung die Regelfolge der Abweisung eines Asylgesuchs darstellt, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer ohne die sei­tens der kantonalen Behörden wegen der Heirat erteilte B-Bewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hätte kommen sollen. Im Weiteren wären aufgrund der Akten die Vollzugsvoraussetzungen zu beja­hen gewesen, weshalb auch keine asylrechtliche vorläufige Auf­nahme resultiert hätte. Da das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer ge­mäss Aktenlage erwerbslos ist, erfolgt indes keine Kostenauflage. 12.2 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge­worden abgeschrieben wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: