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D-5956/2012

D-5956/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-5956/2012/wif

Urteil vom 28. Juni 2013

Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach,

mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren [...], Iran,

wohnhaft [...],

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus dem Dorf B._______ bei der Stadt C._______ (Provinz West-Aserbaidschan) stammt,

dass er gemäss seinen Angaben den Iran am 14. Dezember 2008 in Richtung Türkei verliess,

dass er am 20. Januar 2009 illegal in die Schweiz einreiste und gleichen­tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte,

dass ihn das Bundesamt für Migration (BFM) am 22. Januar 2009 sum­marisch und am 3. Februar 2009 eingehend zu den Gründen seines Asyl­gesuchs befragte,

dass er anschliessend für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zü­rich zugewiesen wurde,

dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 das Asylgesuch ab­lehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so­wie den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 16. No­vember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,

dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest­stel­lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls bezie­hungsweise eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Un­zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,

dass er ausserdem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unent­geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge­set­zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,

dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. De­zember 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver­zich­tete und dem Beschwerdeführer mitteilte, über das Gesuch um Gewäh­rung der unentgeltlichen Prozessführung werde im Endentscheid befun­den,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be­schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],

dass es - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­zie­hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le­gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu­treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 50 und 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kön­nen (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass es sich vorliegend, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche han­delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be­grün­den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schrif­ten­wechsels verzichtet wird,

dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt,

dass als Flüchtling eine Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Hei­matstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Reli­gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus­gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,

dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychi­schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, wer um Asyl nachsucht,

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punk­ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sa­chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Be­weismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs anläss­lich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Lebensunterhalt im Iran mit dem Schmuggel von Alkohol über die grüne Grenze zum Irak verdient,

dass er weiter ausführte, er habe während der entsprechenden Waren­transporte gelegentlich auch die Peshmergas (Kämpfer) der iranisch-kur­di­schen Partei PJK beziehungsweise PJAK (Partiya Jiyana Azad a Kurdi­stanê; Partei für ein Freies Leben in Kurdistan) mit Lebensmitteln ver­sorgt,

dass die iranischen Behörden von seiner Tätigkeit als Alkoholschmuggler Kenntnis erlangt hätten, weshalb ein Beamter ihn am 26. Oktober 2008 im Haus seiner Familie gesucht und dabei eine gerichtliche Vorladung ab­gegeben habe,

dass er jedoch dieser Vorladung keine Folge geleistet habe,

dass er anlässlich eines weiteren Alkoholtransports zwei Wochen vor sei­ner Ausreise aus dem Iran mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, wel­cher ausserdem Dokumente der PJAK transportiert habe,

dass eine Person, an welche diese Dokumente übergeben worden seien, in der Folge von den iranischen Behörden verhaftet worden sei,

dass einige Tage später Soldaten das Haus der Familie des Beschwer­de­führers durchsucht und Dokumente der PJAK sowie Photographien be­schlagnahmt hätten,

dass er, der Beschwerdeführer, mit dem Transport der fraglichen Doku­mente selbst nichts zu tun gehabt habe, sondern nur sein Vater,

dass einige weitere Tage später eine gerichtliche Vorladung in Bezug auf den Beschwerdeführer wie auch dessen Vater im Haus der Familie abge­geben worden sei,

dass dem Beschwerdeführer durch seinen Vater deshalb geraten worden sei, den Iran zu verlassen,

dass der Vater im Iran geblieben sei, auch wenn dieser wegen seiner Un­terstützung der PJAK ins Visier der iranischen Behörden geraten sei,

dass der Beschwerdeführer dem BFM als Beweismittel zwei Photogra­phien und ein iranisches Gerichtsurteil mit deutscher Übersetzung abgab,

dass die beiden Photographien den Beschwerdeführer beim Transport von Kisten und Säcken mit Lasttieren in gebirgigem Gelände zeigen,

dass aus dem eingereichten Gerichtsurteil gemäss entsprechender Über­setzung im Wesentlichen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit Da­tum vom 26. Oktober 2008 durch ein Gericht der Stadt C._______ wegen Handels mit Genussmitteln, hauptsächlich Alkohol, an der Grenze zwi­schen dem Iran und dem Irak zu einer Haftstrafe von zehn Jahren und zu dreissig Peitschenhieben verurteilt worden sei,

dass das BFM die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Ver­fügung auf die Einschätzung stützte, die betreffenden Vorbringen des Be­schwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen,

dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang ausführte, der Be­schwer­deführer habe keinerlei Angaben zum Inhalt der angeblich erhalte­nen Vorladungen zu machen gewusst, was auch unter Berücksichtigung seiner Behauptung, er sei Analphabet, nicht nachvollziehbar sei, hätte er sich den Inhalt doch von einem seiner Familienmitglieder, die nach seinen Aussagen allesamt lesen könnten, erklären lassen können,

dass die Vorinstanz weiter darlegte, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers - der für den Transport der Dokumente der PJAK verantwortlich gewesen sei - im Iran geblieben sei, während der Beschwerdeführer selbst - der mit diesen Dokumenten nichts zu tun gehabt habe - unverzüglich das Land verlassen habe,

dass es auch nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Informationen zum weiteren Verbleib seines Vaters verfügen wolle,

dass angesichts der oberflächlichen und unsubstantiierten Schilderungen des Beschwerdeführers auch das abgegebene iranische Gerichtsurteil nichts an der Einschätzung fehlender Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu ändern vermöge,

dass das genannte Urteil das Datum des 26. Oktober 2008 trage, an wel­chem der Beschwerdeführer erstmals eine gerichtliche Vorladung er­hal­ten haben wolle, was unlogisch sei und auf eine Fälschung hindeute,

dass der Beschwerdeführer den Beurteilungen der Vorinstanz in seiner Rechts­mitteleingabe im Wesentlichen entgegenhält, er könne aufgrund sei­nes Analphabetismus keine konkreteren Angaben zu seinen Flucht­grün­den machen und kenne die vom BFM verlangten Details nicht,

dass er weiter ausführt, er könne sich die Ungereimtheit bezüglich des Da­tums des von ihm eingereichten iranischen Strafurteils nur dadurch er­klä­ren, dass dieser Entscheid noch am gleichen Tag, an dem er der ge­richt­lichen Vorladung nicht gefolgt sei, gefällt worden sei,

dass es sich bei diesem Beweismittel entgegen der Annahme des Bun­des­amts um ein echtes iranisches Gerichtsurteil handle,

dass zu dieser Begründung der Beschwerde zunächst festzuhalten ist, dass in keiner Weise ersichtlich ist, weshalb der behauptete Analpha­be­tismus es dem Beschwerdeführer verunmöglichen sollte, zu den Grün­den und Umständen seiner angeblichen Verfolgung durch die iranischen Be­hörden genauere Angaben zu machen,

dass nämlich der Einschätzung des BFM in der angefochtenen Verfügung zu folgen ist, der Beschwerdeführer habe nur in sehr oberflächlicher Wei­se und ohne Angabe konkreter Details seine Fluchtgründe darzulegen ver­mocht,

dass insbesondere auch unter Berücksichtigung des angeblichen An­al­pha­betismus nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer - ab­gesehen vom genauen Datum der Ausstellung der Vorladung vom 26. Ok­tober 2008 - keinerlei Kenntnisse über den Inhalt der ihm zuge­gan­genen gerichtlichen Vorladungen hatte, nachdem ihn sowohl seine Schwester als auch sein Vater über die Zustellung dieser Urkunden infor­miert haben sollen,

dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer zwar im vorin­stanz­lichen Verfahren ein vom 26. Oktober 2008 datierendes Gerichts­ur­teil abzugeben vermochte, nicht aber die beiden genannten Vorladungen, die sich nach seinen Aussagen anlässlich der durchgeführten Befragun­gen ebenfalls bei seinen Angehörigen befinden sollen,

dass zwar - dies unter Berücksichtigung der gegenüber der Vorinstanz ab­gegebenen Photographien - nicht auszuschliessen ist, dass sich der Be­schwerdeführer in der Vergangenheit im illegalen Warenhandel an der Gren­ze vom Iran zum Irak betätigt hat,

dass im Übrigen aber mangels konkreter und überzeugend ausgefallener Angaben nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer wegen gelegentlicher Kontakte zur oppositionellen iranisch-kurdischen Organi­sa­tion PJAK asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen der irani­schen Behörden ausgesetzt war,

dass in diesem Zusammenhang auch auf das zutreffende Argument der Vor­instanz hinzuweisen ist, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Va­ter des Beschwerdeführers - gegen den ebenfalls eine gerichtliche Vor­ladung vorgelegen sein soll - es entgegen dem Beschwerdeführer selbst nicht für nötig hielt, sich dem angeblich befürchteten Zugriff der ira­ni­schen Justizorgane durch unverzügliche Flucht ins Ausland zu ent­zie­hen,

dass der Vorinstanz auch insofern beizupflichten ist, als in der angefoch­te­nen Verfügung ausgeführt wurde, der Umstand, dass das eingereichte ira­nische Strafurteil das gleiche Datum des 26. Oktober 2008 wie die an­geb­liche erstmalige gerichtliche Vorladung trage, deute auf eine Fäl­schung hin,

dass in diesem Zusammenhang weiter zu berücksichtigen ist, dass der Be­schwerdeführer einige Wochen nach dem 26. Oktober 2008 eine wei­tere gerichtliche Vorladung erhalten haben will, was ebenfalls nicht mit ei­ner bereits erfolgten Verurteilung vereinbar ist,

dass vielmehr, sollte der Beschwerdeführer am erwähnten Datum bereits verurteilt gewesen sein, zu erwarten gewesen wäre, dass die iranischen Behörden zum Zweck der Strafvollstreckung nach ihm gesucht hätten,

dass er jedoch im Rahmen der durchgeführten Befragungen angab, er sei am 12. Dezember 2008 letztmals in seinem Heimatdorf B._______ anwe­send gewesen (Protokoll der Erstbefragung, S. 1, 2),

dass er sich auch nach Zustellung der zweiten gerichtlichen Vorladung noch während einer Woche in seinem Heimatdorf aufgehalten haben will (ebd., S. 6), was ebenfalls in keiner Weise mit der behaupteten Verur­tei­lung vom 26. Oktober 2008 und der damit einhergehenden Gefahr, un­ver­züglich verhaftet zu werden, vereinbar ist,

dass es sich angesichts des Gesagten erübrigt, auf weitere Unstimmig­kei­ten einzugehen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be­schwerdeführers sprechen,

dass das BFM somit zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwer­deführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und er­fülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht,

dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet,

dass es dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) berücksichtigt,

dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent­haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt,

dass die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21),

dass das Bundesamt, ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,

dass der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Iran unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre,

dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ausserdem - und zwar unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Bevöl­kerungsgruppe - auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichts­hofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Be­schwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen),

dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme bietet, dem Beschwer­deführer drohe eine entsprechende Gefährdung,

dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asyl­ge­setz­li­chen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus­län­der unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,

dass, wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist (vgl. Bot­schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818),

dass die allgemeine Lage im Iran weder von Bürgerkrieg noch von allge­meiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,

dass ferner auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, die darauf schlies­sen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt,

dass insbesondere auch nicht davon auszugehen ist, dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer im Iran aus Gründen der wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein wird, da er auf die Unterstützung seiner in seinem Heimatdorf B._______ lebenden Familie wird zählen kön­nen,

dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeich­nen ist,

dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger ob­jektiver Hindernisse auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu erachten ist,

dass die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug so­mit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen ste­hen und zu bestätigen sind,

dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus­ser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),

dass sich aus den angestellten Erwägungen ergibt, dass die angefochte­ne Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver­halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG),

dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist,

dass sich die Beschwerde aufgrund der angestellten Erwägungen als aus­sichtslos erwiesen hat, womit das Gesuch um Gewährung der unent­gelt­lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Be­ur­teilung mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2012 in den Endent­scheid verwiesen wurde, abzulehnen ist,

dass entsprechend als Folge der Abweisung der Beschwerde die Verfah­renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),

dass die Kosten auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­di­ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach

Martin Scheyli

Versand: