Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 25. November 2016 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen einlässlich angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs brachte der aus B._______, Provinz C._______ stammende Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Schule bis zur zweiten Klasse der Sekundarschule besucht und danach als (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er seine (Nennung Verwandte) geheiratet. Ungefähr seit dem Jahr (...) habe er in D._______ gelebt. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei er von einem ein Jahr älteren Mitschüler vergewaltigt respektive sexuell missbraucht worden. Es sei ihm dann bewusst geworden, dass er homosexuell sei. In der Folge habe er begonnen, freiwillig gleichgeschlechtlichen Sex zu haben. Seine Familie habe ihm immer wieder Frauen vorgeschlagen, die er heiraten könnte. Da er aber nicht habe heiraten wollen, hätten ihn seine Angehörigen gefragt, ob er ein Problem habe. Er habe ihnen jedoch nicht sagen können, was mit ihm gewesen sei. Schliesslich habe er dann seine (Nennung Verwandte) geheiratet. Dies habe er jedoch nur getan, weil seine Eltern dies gewollt hätten. Aus dieser Ehe seien (...) gemeinsame Kinder entsprungen. Er habe seiner Frau nichts von seiner sexuellen Ausrichtung gesagt, weil er sonst Probleme bekommen hätte. Vor seiner Ausreise habe er in D._______ heimlich eine Liebesbeziehung mit einem Mann namens E._______ geführt, den er etwa (Nennung Dauer) gekannt und in dieser Zeit ein paar Mal getroffen habe. Eines Tages hätten seine Frau und die Kinder den (Nennung Veranstaltung) besucht, worauf er sich mit E._______ verabredet und diesen ausnahmsweise mit nach Hause genommen habe. Dort sei es dann zum Akt gekommen, bei welchem ihn seine Frau und die Kinder überrascht hätten, da diese viel früher als gedacht von ihrem Ausflug zurückgekehrt seien. Während er durch das Fenster habe fliehen können, sei E._______ von seiner Familie festgehalten und wahrscheinlich den Beamten übergeben worden. In der Folge habe er mit seiner Kreditkarte Geld abgehoben, sich zum Busterminal begeben und sei danach über F._______ in die G._______ gereist. Er wisse nicht, ob die Behörden über diesen Vorfall Bescheid wüssten. Sein Sohn habe ihm am Telefon nichts darüber sagen wollen, sondern ihn aufgefordert nach Hause zu kommen. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder andere Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 11. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Diesbezüglich stellte er die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht. Seiner Eingabe legte er (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Am 14. November 2019 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten fremdsprachigen Beweismittel nach. E. Mit Eingabe vom 20. November 2019 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Begehren um Einsetzung von lic. iur. LL.M. Susanne Sadri als amtliche Rechtsbeiständin wies sie ab. G. Mit - an das Präsidium der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts adressierter - Eingabe vom 27. Januar 2020 machte der Präsident der Asylhilfe geltend, Frau lic. iur. LL.M. Susanne Sadri erfülle entgegen der getroffenen Annahme in der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 (vgl. Bst. F. hievor) die Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 53 Bst. a - d AsylV1. Dabei verwies er auf die beigelegten Dokumente zum beruflichen Werdegang und zur Tätigkeit von Susanne Sadri für die Asylhilfe Bern. Gleichzeitig ersuchte er um Klärung dieser Angelegenheit.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rügen damit, dass der bei der Anhörung befragende Mitarbeiter des SEM voreingenommen gewesen sei, ihn in die Enge zu treiben versucht und schlussendlich zum Weinen gebracht habe. Zudem hätte die Vorinstanz eine(n) Übersetzer(in) engagieren sollen, welcher/e die (...) Sprache beherrsche, die im Iran und nicht in der G._______ gesprochen werde. Anstatt die Anhörung abzubrechen und einen neuen iranischen Übersetzer einzusetzen, habe ihm das SEM vorgeworfen, in der BzP als Muttersprache H._______ angegeben zu haben, weshalb er die (...) Sprache aus der G._______ verstehen müsse. Dem betreffenden Mitarbeiter des SEM sei jedoch offenbar weder bewusst, dass sich die (...) Ethnie im Iran als H._______ benenne, noch habe dieser seine logische Erklärung verstehen wollen. Ferner sei aus dem Anhörungsprotokoll klar zu ersehen, dass er manche Fragen nicht klar verstanden habe und seine Antworten nicht zu den Fragen passen würden. Es sei zu Verständnisschwierigkeiten mit dem Übersetzer gekommen, weshalb er bei diesem wiederholt habe nachfragen müssen. Auch habe er nicht realisiert, dass er teilweise auf Fragen falsch geantwortet habe. Zu erwähnen sei zudem, dass auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung protokolliert worden sei, dass während der Anhörung eine gereizte Atmosphäre geherrscht habe. Es bleibe dahingestellt, ob die Notiz beziehungsweise die Abkürzung des Hilfswerkvertreters "ff unter Anreg f- Sachverh." als fataler Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts zu verstehen sei. Aus dem Anhörungsprotokoll sei zu ersehen, dass der Befrager von Anfang an seine Muttersprache, seine Staatsangehörigkeit und später seine Asylgründe von vornherein bezweifelt und ihn mit der Art und Weise der Fragestellung zu verunsichern versucht habe. Hinzu komme, dass der Befrager seine sozio-kulturellen Gepflogenheiten und Sprachgewohnheiten nicht nachvollziehen könne, diese nicht gewohnt sei und sich dann darüber ärgere. Die Iraner würden oft den Ausdruck "Ich glaube nicht; ich glaube es war so, usw." anstelle des Ausdrucks "Ich denke nicht" benutzen (s. A11, F.155-156, S. 15). Insgesamt habe das SEM die allgemeine Situation von Homosexuellen im Iran, deren Stellung in der iranischen Gesellschaft "tabu" sei, und sein Schamgefühl nicht verstehen wollen oder können und damit den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt.
E. 3.2.2 Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an der Arbeit und der fachlichen Kompetenz des SEM-Mitarbeiters, welcher die Anhörung durchführte, ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht durch den für die Anhörung zuständigen Befrager, sondern durch einen anderen Mitarbeiter des SEM abgefasst wurde. Dem Anhörungsprotokoll sind ferner keine Hinweise zu entnehmen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers, der SEM-Mitarbeiter sei voreingenommen gewesen, habe ihn in die Enge zu treiben versucht und schlussendlich zum Weinen gebracht, stützen könnten. Offenbar sah sich der Beschwerdeführer weder veranlasst, während der Anhörung einen solchen Einwand zur Sprache zu bringen, noch lassen sich aus seinen Antworten Hinweise entnehmen, welche darauf hindeuteten, dass er sich während der Anhörung auf die geschilderte Weise unangemessen behandelt gefühlt hätte. In der Beschwerdeschrift werden bezeichnenderweise denn auch keine konkreten Beispiele genannt, welche seine pauschal gehaltene Kritik verdeutlichen würden. Im Anhörungsprotokoll wird an zwei Stellen vermerkt, dass der Beschwerdeführer während der Befragung habe weinen müssen: So erstmals, als er nach der Beziehung, die er sich für seine Zukunft wünsche, gefragt wurde. Dabei kam er in seiner allgemein gehaltenen Antwort an deren Ende auf seine Flucht über den Seeweg zu sprechen, in deren Verlauf er fast ertrunken wäre (vgl. act. A11, F219). Diesbezüglich sind für das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der ihm gestellten Frage weinen musste, sondern dass dieser Umstand vielmehr der Erinnerung an die offenbar lebensbedrohliche Flucht über das Meer geschuldet sein dürfte. Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch bei der zweiten Protokollstelle, wo der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme zu seiner Mutter im Iran - nach der telefonischen Vorwahl respektive nach der Telefonnummer seines Sohnes (...) gefragt wurde (vgl. act. A11, F229). Dass er sich deswegen vom Befrager in die Ecke gedrängt gefühlt hätte, erschliesst sich dem Gericht aus dem protokollierten Kontext in keiner Weise. Eher dürfte der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm aufgekommenen Gefühle bei der Erinnerung an das einzige seiner Kinder, mit dem er noch in Kontakt steht (vgl. act. A11, F21), in Tränen ausgebrochen sein. Wohl enthalten im Weiteren die Fragen 4 und 8 (hinsichtlich der in der BzP vom Beschwerdeführer angegebenen Sprachkenntnisse), 15 und 18 (bezüglich der Beibringung von Identitätsdokumenten) sowie die Fragen 79, 87, 96, 98, 118, 131, 133 ff., 139, 141, 151, 158-161, 168, 171, 182, 189, 194, 198-205 (zu den eigentlichen Asylgründen) kritische Nachfragen, ohne dass aber daraus auf eine Voreingenommenheit des Befragers geschlossen werden könnte. Ebenso wenig lässt sich aus der Frage 118 im Zusammenhang mit der Erkenntnis des Beschwerdeführers, dass er homosexuell sei, eine Ungläubigkeit gegenüber seinen Schilderungen herleiten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Befrager die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln (vgl. act. A11, S. 1, 1. Abschnitt). Demzufolge obliegt es ihm auch, die Anhörung entsprechend zu gliedern sowie zu lenken und dabei den Asylgesuchsteller bei abschweifenden Weiterungen zu belehren oder bei unzusammenhängenden Ausführungen oder thematisch abweichenden oder unwesentlichen Äusserungen zu unterbrechen. Auf diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführer denn auch zu Beginn der Anhörung explizit aufmerksam gemacht (vgl. act. A11, S. 1, 1. Abschnitt letzter Satz). Im Umstand, dass der Befrager den Beschwerdeführer im Rahmen der Darlegung seiner Asylgründe wiederholt zur weiteren Erläuterung einer Antwort, der Klärung einer Frage oder auch bei abschweifendem Aussageverhalten zu genaueren Aussagen aufforderte, manifestiert sich noch keine Voreingenommenheit des Befragers. Dass der Befrager bei einzelnen der oben aufgelisteten Fragen sein Erstaunen bezüglich spezifischer Vorbringen des Beschwerdeführers kundtat - so beispielsweise bei Fragen 87, 88, 96, 98, 133 oder auch 139 - lässt nicht bereits auf dessen fehlende Objektivität schliessen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer dadurch unter Umständen auch die Möglichkeit, Aussagen zu verdeutlichen oder allfällige Missverständnisse auszuräumen. Deshalb vermag auch die Behauptung, der Befrager habe seine Sprachgewohnheiten nicht nachvollziehen können, und sich geärgert, weil er anstelle des Ausdrucks "Ich denke nicht" mit "Ich glaube nicht" geantwortet habe (vgl. act. A11, F155-156), nicht zu überzeugen. Überdies forderte ihn der Befrager in diesem Zusammenhang lediglich auf, vor seiner Antwort nochmals zu überlegen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 3.2.3 Weiter bleibt die Kritik am in der Anhörung eingesetzten Dolmetscher unbehelflich. Entscheidend bleibt in diesem Zusammenhang nämlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung wiederholt erklärte, er verstehe den Dolmetscher (vgl. act. A11, F1 und F5). Er bat lediglich darum, keine komplizierten Sätze zu bilden und nicht schnell zu reden (vgl. act. A11, F6). Der Befrager führte sodann an, dass mit der Anhörung begonnen und sich zeigen werde, wie das mit der Verständigung klappe. Dabei forderte er den Beschwerdeführer auf, sich zu melden, wenn er etwas nicht verstehe. Der Beschwerdeführer gab dabei zur Antwort, es sei für ihn kein Problem; er verstehe ihn, wenn er selber auch verstanden werde (vgl. act. A11, F7). Der Beschwerdeführer war im Folgenden in der Lage, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten, ohne dass er im weiteren Verlauf der Anhörung an irgendeiner Stelle reklamierte und Probleme bei der Übersetzung respektive Verständigungsschwierigkeiten geltend machte. Alleine der Umstand, dass der Befrager diverse Nachfragen stellte, stellt noch keinen Hinweis auf Unsicherheiten in der Verständigung dar, die an der Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls Zweifel aufkommen liessen. Diesbezüglich ist nochmals auf die oben bereits dargelegte Aufgabe des Befragers im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hinzuweisen. Jedenfalls ergeben sich aus dem Protokoll keine Hinweise, welche die Behauptung des Beschwerdeführers stützen könnten, er habe wegen Problemen mit dem Übersetzer mehrmals nachfragen müssen. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Aussagen (vgl. act. A11, S. 24), weshalb er sich bei diesen behaften lassen muss. Unter diesen Umständen kann das Vorbringen, er habe nicht realisiert, dass er teilweise auf Fragen falsch geantwortet habe, nicht gehört werden.
E. 3.2.4 Weiter zeigt eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls, dass die anwesende Hilfswerksvertretung am Schluss der Anhörung einige Fragen stellen liess und an derselben keine grundsätzlichen Einwände anzumelden hatte. Wohl hielt die Hilfswerkvertretung in ihrer persönlichen Beobachtung der Anhörung fest, dass die Stimmung gereizt gewesen sei. Daraus kann jedoch angesichts der offensichtlich umfassend protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf eine zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallene Sachverhaltserhebung geschlossen werden. Das Gleiche ist auch hinsichtlich des subjektiven Eindrucks, wonach der Beschwerdeführer mit "durchdringendem Blick" gesprochen und eine "vielsagende" Körperhaltung eingenommen habe, festzustellen. Hinsichtlich der wiederholten Hinweise auf die "häufigen Hinterfragungen" des Sachbearbeiters ist auf die obigen Erörterungen in E. 3.2.3 zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer bemerkt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Notiz des Hilfswerkvertreters "ff unter Anreg f- Sachverh." als "fataler Fehler" bei der Feststellung des Sachverhalts zu verstehen sei, ist klarzustellen, dass die Abkürzung "ff." für "folgend" beziehungsweise "auf den nächsten Seiten" steht und dadurch im Text auf mehrere aufeinanderfolgende Seiten verwiesen beziehungsweise Bezug genommen werden kann. Es ist unschwer erkennbar, dass die Hilfswerkvertretung mit dieser Notiz und dem entsprechenden Pfeil darauf hinweisen will, dass sie ihre unter "Beobachtung der Anhörung" begonnenen Ausführungen aus Platzmangel unter "Anregung für weitere Sachverhaltsabklärung" fortsetzte. Insgesamt ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll inklusive den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine konkreten und glaubhaften Hinweise, dass der Befrager von Anfang an seine Muttersprache, seine Staatsangehörigkeit und später seine Asylgründe bezweifelt und ihn im Rahmen der Anhörung mit seinen Fragen zu verunsichern versucht habe. Sodann kann auch in der Rüge, es seien ihm anlässlich der Anhörung zum geltend gemachten Verschwinden seiner Ehefrau keine näheren Fragen gestellt worden, obwohl er von Beginn weg darüber gesprochen habe, kein Versäumnis des SEM erblickt werden. Wohl gab er wiederholt an, dass seine Frau nicht mehr zu Hause sei (vgl. act. A11, F23 und F194). Gleichzeitig führte er aber auch aus, dass er nicht wisse, wo sich diese aufhalte und ob diese noch lebe. Nachdem er dieses Vorbringen während der gesamten Anhörung in keinen Zusammenhang zu seinen Asylgründen stellte, bestand auch keine Veranlassung, dieses Sachverhaltselement weiter zu vertiefen.
E. 3.2.5 Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zum Iran einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die allgemeine Situation von Homosexuellen im Iran und sein Schamgefühl nicht verstehen wollen, vermengt er die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.
E. 3.2.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung ausführlich über seine Homosexualität befragt worden, so über seinen Weg, wie er die Gewissheit darüber erlangt und wie sich dabei seine innere, gedankliche und gefühlsmässige Auseinandersetzung gestaltet habe. Seine Antworten dazu seien jedoch ausnahmslos sehr oberflächlich und stereotyp sowie des Öfteren nicht nachvollziehbar und zum Teil widersprüchlich ausgefallen. Auf konkrete Fragen zum auslösenden Ereignis, wonach ihm ein Mann in der Kindheit etwas angetan habe, weshalb er homosexuell geworden sei, habe er zunächst geantwortet, es habe sich dabei doch um einen um ein Jahr älteren Mitschüler gehandelt und dieser habe ihn sexuell missbraucht. Wenig später habe er erklärt, dass er mit diesem Freund gespielt habe, als es plötzlich passiert sei und es sei ihm sogleich bewusst geworden, dass er homosexuell sei. Bei diesem ersten Mal habe es geschmerzt und er habe weinen müssen. Sein Freund habe ihm jedoch gesagt, dass dies beim ersten Mal so sei und es danach nicht mehr weh tun würde, was zutreffend gewesen sei. Diese Abfolge von Fragen und Antworten verdeutliche, dass der Beschwerdeführer die Version des vermeintlichen Vorfalls ständig abgeändert habe. Zudem sei es - entgegen der von ihm angeführten Behauptung - im vorpubertären Alter fast unmöglich, die eigene Homosexualität zu bemerken und diese gleich zu akzeptieren. Diese Angaben seien umso unglaubhafter, weil er diesen Prozess in einem sehr religiösen und konservativen Land wie dem Iran innerhalb einer kurzen Zeit in einem so jungen Alter durchlaufen haben wolle. Doch selbst wenn er dazu fähig gewesen wäre, sich vor der Pubertät mit der eigenen Homosexualität auseinanderzusetzen und sie ohne Schwierigkeiten zu akzeptieren, wäre zu erwarten, dass er in seinem jetzigen Alter fähig wäre, dies auch in Worten auszudrücken. Er sei jedoch dazu nicht in der Lage gewesen und habe auf die Fragen zu seiner Gefühlslage stereotyp und ausweichend geantwortet. Zu keinem Zeitpunkt habe er von Schwierigkeiten wie Identitätskonfusion, Leugnung oder Ablehnung von homosexuellen Tendenzen oder Versuchen, ein heterosexuelles Selbstbild aufrechtzuerhalten, allesamt Problematiken mit welchen sich Homosexuelle auch in offenen Gesellschaften auseinandersetzen müssten, berichtet. Auf erneute Aufforderung in der Anhörung zu erzählen, wie er psychisch mit seiner Sexualität umgegangen sei, habe er geantwortet, dass er lediglich beim ersten Mal Mühe gehabt und sich später seine Partner selber ausgesucht habe. Bekanntlich würden Selbstwertprobleme und Depressivität mit der Missbrauchserfahrung in einer Wechselbeziehung stehen, was er jedoch mit keinem Wort erwähnt und auch nicht einen solchen Eindruck vermittelt habe. Nebst den erwähnten oberflächlichen und stereotypen Angaben zu seiner Homosexualität habe sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich geäussert. So habe er in der Anhörung vorgebracht, seinen Partner E._______ seit (Nennung Dauer) gekannt zu haben, als dieser zu ihm nach Hause gekommen sei und er habe sich mit ihm in dieser Zeit drei Mal in einem Wald getroffen. Das vierte Treffen habe bei ihm zu Hause stattgefunden, als er von seinen Angehörigen überrascht worden sei. In der BzP hingegen habe er erklärt, mit E._______ davor bereits (Nennung Anzahl) geschlafen zu haben. Auch seien die Angaben darüber, ob E._______ nach ihrer Entdeckung verhaftet worden sei, unstimmig ausgefallen. Im Rahmen der Anhörung wolle er keine Kenntnis darüber gehabt haben, um in der BzP anzuführen, er habe gesehen, dass seine Familie E._______ habe verhaften lassen. Diese letztere Aussage sei überdies auch logisch nicht nachvollziehbar, zumal es konstruiert erscheine, dass ein erwachsener Mann von einem (...)-jährigen Jungen und der Frau des Beschwerdeführers hätte festgehalten werden können.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht, aus seinen Aussagen sei klar ersichtlich, dass er seine Sexualität, auch wenn dies für das SEM nicht vorstellbar sei, mit etwa (Nennung Alter) entdeckt und aufgrund der geschilderten Vorkommnisse in der Folge nur sexuelle Fantasien mit Männern entwickelt habe. Im Iran sei eine aussereheliche sexuelle Beziehung mit einem Mädchen nicht möglich. Im Alter von (...) Jahren sei er von seinen Eltern zur Heirat mit seiner (Nennung Verwandte) gezwungen worden. Er habe lediglich aufgrund des Geredes der Leute und wegen den gesellschaftlichen Regeln geheiratet und Kinder erzeugt. Wegen seiner Enthaltsamkeit sei es mit seiner Ehefrau viel zu Streitereien gekommen und er habe während (Nennung Dauer) seine Homosexualität seiner Familie gegenüber verheimlicht. Er habe seinen Freund mit nach Hause genommen, weil seine Ehefrau und die Kinder auswärts gewesen seien und nicht derart früh hätten zurückkehren sollen. Seine Erzählungen würden insgesamt durchaus Realkennzeichen aufweisen, seien schlüssig und nachvollziehbar. Im Weiteren habe er sich einmal getraut, seine Ehefrau aus der Schweiz anzurufen. Diese sei aufgeregt und vom ihm enttäuscht gewesen und habe gesagt, er solle zurückkehren und sie werde ihn nicht bei den Behörden anzeigen. Sie habe dann aber ein Foto von ihm gewollt und nach seiner genauen Adresse verlangt, worauf er Zweifel bekommen habe, dass ihm seine Ehefrau verzeihen wolle. Bei einem späteren Telefonat habe eine ihm fremde Frau das Telefon abgenommen und sich als Freundin seiner Ehefrau ausgegeben. Diese habe ungewöhnlich lieb zu ihm gesprochen und ein Foto von ihm verlangt. Danach habe er seine Frau nicht mehr angerufen, bis ihm sein Sohn vom Weggang seiner Ehefrau berichtet habe. Ferner habe er es im Rahmen eines Instruktionsgesprächs bei seiner Rechtsvertreterin gewagt, seinen Sohn zu kontaktieren und diesen um die Zustellung von Dokumenten zum Schicksal seiner Ehefrau sowie seiner Identitätskarte zu bitten. In der Folge habe er handschriftliche Unterlagen (...) und behördliche Dokumente über durchgeführte Untersuchungen erhalten. Die Dokumente seien mit staatlichen Stempeln beglaubigt worden. Das erste Dokument sei (Nennung Beweismittel). Diese Meldung sei an verschiedene (Nennung Behörden) geschickt worden. Da in der Nähe seines Wohnortes ein Wasserkanal fliesse und einige Sachen seiner Ehefrau (...) dort aufgefunden worden seien, hätten die Behörden eine gründliche Suchaktion durchgeführt, jedoch ohne Erfolg. Ein weiteres Dokument belege die Überwachung und Untersuchung des Handys seiner Ehefrau, welche aber auch keine Resultate geliefert habe. Seine Ehefrau sei mittlerweile seit (Nennung Dauer) verschwunden. Er sei aber überzeugt, dass seine Ehefrau noch am Leben sei und ihn für sein Verhalten bestrafen und ihn mit ihrem Verschwinden belasten wolle. Gemäss öffentlichen Quellen sei Homosexualität im Iran ein Tabu. Er habe daher seine homosexuellen Neigungen nicht frei, sondern nur im Geheimen ausüben können. Er habe in ständiger Angst gelebt und sich den gesellschaftlichen und sozio-kulturellen Gegebenheiten unterwerfen müssen. Homosexuelle seien im Iran gezielt staatlichen Verfolgungen ausgesetzt, würden von der Gesellschaft als Schande betrachtet und von eigenen Familienmitgliedern oder Bekannten zur Wiederherstellung der Ehre umgebracht. Er sei von seinen eigenen Angehörigen in flagranti ertappt und sein Partner E._______ von ihnen festgehalten worden. Er habe keine Kenntnisse über dessen Schicksal oder Befinden. In Anbetracht der vorgefallenen Ereignisse, der allgemeinen Einstellung der iranischen Gesellschaft gegenüber Homosexuellen sowie der unmenschlichen Behandlungen derselben im Iran gehöre er zu einer bestimmten sozialen Gruppe, welche begründete Furcht habe, ernsthaften und gezielten Nachteilen in der Zukunft ausgesetzt zu werden. Er erfülle demnach gestützt auf Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
E. 6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Prozess der Selbstfindung als Homosexueller glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Seine diesbezüglich als oberflächlich, substanzarm und trivial zu erachtenden Angaben zu seiner Homosexualität vermögen - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte - nicht zu überzeugen. Zudem legte der Beschwerdeführer bei entsprechenden Nachfragen teilweise ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag (vgl. act. A11, F105-107, F109, F116-119, F128). Wohl besteht bezüglich des erwähnten Prozesses der Selbstfindung beim Beschwerdeführer seinen Schilderungen zufolge die Gewissheit und auch die Akzeptanz der eigenen sexuellen Orientierung (vgl. act. A11, F90, F91, F108, F113, F115, F128, F129). Jedoch fehlt seinen Ausführungen jeglicher Bezug zu einer aktiven Auseinandersetzung mit dem Thema der eigenen sexuellen Orientierung sowie den damit unzweifelhaft verbundenen Gefühlen, Ängsten, inneren Spannungen, Zweifeln und einer allfälligen Zerrissenheit. Diese offensichtlich mangelnde Beschäftigung bei der Entwicklung der sexuellen Identität als Teil des Prozesses der Selbstfindung lässt an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten homosexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers ernsthaft zweifeln. Nachdem sich die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zu diesem Punkt auf eine Wiederholung des Sachverhalts und auf die Behauptung, seine Erzählungen enthielten Realkennzeichen, seien schlüssig und nachvollziehbar - ohne dies näher zu substanziieren - beschränken, vermögen sie nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zudem vermögen diese Entgegnungen auf Beschwerdeebene auch die vom SEM in zutreffender Weise aufgezeigten Unstimmigkeiten zum auslösenden Ereignis in seinem Kindheitsalter, das zu seiner Homosexualität geführt haben soll, nicht zu erklären, da sich diese mit den vorinstanzlichen Argumenten nicht konkret auseinandersetzen. Es kann daher zur Vermeidung einer neuerlichen Aufzählung dieser Argumente auf die vorinstanzlichen Erörterungen verwiesen werden, welche zu bestätigen sind.
E. 6.1.2 Zu den vom SEM angeführten Widersprüchen betreffend die Umstände der Liebschaft mit E._______ und seine Kenntnis, ob dieser verhaftet worden sei, nachdem ihn seine Angehörigen in flagranti mit E._______ ertappt hätten, ist Folgendes anzuführen: Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum respektive in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur späteren Anhörung - zum Stand der Beziehung mit E._______ respektive zur Häufigkeit ihrer Treffen sowie zum Umstand, ob E._______ von den Behörden verhaftet worden sei, gänzlich anders geäussert und sich daher in zentralen Punkten widersprochen hat. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu diesem Punkt lediglich vorbringt, er sei von seinen eigenen Angehörigen in flagranti ertappt und sein Partner E._______ von ihnen festgehalten worden, und er damit seine in der Anhörung angeführte Sachverhaltsschilderung wiederholt (vgl. act. A11, F186 ff.), vermögen seine Ausführungen die diesbezüglich in den Erwägungen des SEM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht zu entkräften.
E. 6.1.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen aus seiner Heimat eingereicht, welche das Verschwinden seiner Ehefrau dokumentieren und letztlich belegen sollen, dass ihn diese für sein Verhalten bestrafen wolle, zumal er glaube, dass sie noch lebe. Die Unterlagen enthalten (Nennung Inhalt der Unterlagen). Aus den Dokumenten lassen sich jedoch keinerlei Verbindungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers herstellen. Weder ist aus deren Inhalt ein Hinweis ersichtlich, der in den Zusammenhang mit seiner Flucht gestellt werden könnte, noch deuten die zeitlichen Umstände des Verschwindens seiner Ehefrau - welche im (...), mithin über (Nennung Dauer) nach seiner Flucht, verschwunden sei - auf einen solchen Zusammenhang hin. Den eingereichten Unterlagen kann daher keinerlei Beweiskraft zum Beleg der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers oder seiner Überzeugung, dass seine Ehefrau noch am Leben sei und ihn mit ihrem Verschwinden für sein Verhalten bestrafen und ihn belasten wolle, zuerkannt werden.
E. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen würde. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrungen als (Nennung Erwerbstätigkeiten), wobei sein Verdienst den Angaben nach für den Unterhalt seiner Familie ausgereicht hat (vgl. act. A11, F70), und ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, sowie über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A3, S. 4 f.; A11, S. 4 ff.). Zudem steht er mit einem Teil seiner Angehörigen in Kontakt (vgl. act. A11, F20 f. und F215). Sodann lebte er bis zu seiner Ausreise immer im Iran und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass ihm der erneute Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 10.2 Nachdem dem Gericht mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (vgl. Bst. G. hievor) die zum Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG erforderlichen Dokumente eingereicht worden sind und demnach Susanne Sadri die Voraussetzungen als amtliche Verbeiständung erfüllt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-6908/2019 vom 18. September 2020 Bst. F.), ist sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 27. Januar 2020 als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertreterin (Aktenstudium, Nachbesprechung dieses Urteils) zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Frau Susanne Sadri wird rückwirkend ab 27. Januar 2020 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5950/2019 Urteil vom 2. Februar 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 11. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 25. November 2016 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen einlässlich angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs brachte der aus B._______, Provinz C._______ stammende Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Schule bis zur zweiten Klasse der Sekundarschule besucht und danach als (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er seine (Nennung Verwandte) geheiratet. Ungefähr seit dem Jahr (...) habe er in D._______ gelebt. Als er (...) Jahre alt gewesen sei, sei er von einem ein Jahr älteren Mitschüler vergewaltigt respektive sexuell missbraucht worden. Es sei ihm dann bewusst geworden, dass er homosexuell sei. In der Folge habe er begonnen, freiwillig gleichgeschlechtlichen Sex zu haben. Seine Familie habe ihm immer wieder Frauen vorgeschlagen, die er heiraten könnte. Da er aber nicht habe heiraten wollen, hätten ihn seine Angehörigen gefragt, ob er ein Problem habe. Er habe ihnen jedoch nicht sagen können, was mit ihm gewesen sei. Schliesslich habe er dann seine (Nennung Verwandte) geheiratet. Dies habe er jedoch nur getan, weil seine Eltern dies gewollt hätten. Aus dieser Ehe seien (...) gemeinsame Kinder entsprungen. Er habe seiner Frau nichts von seiner sexuellen Ausrichtung gesagt, weil er sonst Probleme bekommen hätte. Vor seiner Ausreise habe er in D._______ heimlich eine Liebesbeziehung mit einem Mann namens E._______ geführt, den er etwa (Nennung Dauer) gekannt und in dieser Zeit ein paar Mal getroffen habe. Eines Tages hätten seine Frau und die Kinder den (Nennung Veranstaltung) besucht, worauf er sich mit E._______ verabredet und diesen ausnahmsweise mit nach Hause genommen habe. Dort sei es dann zum Akt gekommen, bei welchem ihn seine Frau und die Kinder überrascht hätten, da diese viel früher als gedacht von ihrem Ausflug zurückgekehrt seien. Während er durch das Fenster habe fliehen können, sei E._______ von seiner Familie festgehalten und wahrscheinlich den Beamten übergeben worden. In der Folge habe er mit seiner Kreditkarte Geld abgehoben, sich zum Busterminal begeben und sei danach über F._______ in die G._______ gereist. Er wisse nicht, ob die Behörden über diesen Vorfall Bescheid wüssten. Sein Sohn habe ihm am Telefon nichts darüber sagen wollen, sondern ihn aufgefordert nach Hause zu kommen. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente oder andere Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 11. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung. Diesbezüglich stellte er die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht. Seiner Eingabe legte er (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Am 14. November 2019 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten fremdsprachigen Beweismittel nach. E. Mit Eingabe vom 20. November 2019 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Begehren um Einsetzung von lic. iur. LL.M. Susanne Sadri als amtliche Rechtsbeiständin wies sie ab. G. Mit - an das Präsidium der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts adressierter - Eingabe vom 27. Januar 2020 machte der Präsident der Asylhilfe geltend, Frau lic. iur. LL.M. Susanne Sadri erfülle entgegen der getroffenen Annahme in der Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 (vgl. Bst. F. hievor) die Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 53 Bst. a - d AsylV1. Dabei verwies er auf die beigelegten Dokumente zum beruflichen Werdegang und zur Tätigkeit von Susanne Sadri für die Asylhilfe Bern. Gleichzeitig ersuchte er um Klärung dieser Angelegenheit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rügen damit, dass der bei der Anhörung befragende Mitarbeiter des SEM voreingenommen gewesen sei, ihn in die Enge zu treiben versucht und schlussendlich zum Weinen gebracht habe. Zudem hätte die Vorinstanz eine(n) Übersetzer(in) engagieren sollen, welcher/e die (...) Sprache beherrsche, die im Iran und nicht in der G._______ gesprochen werde. Anstatt die Anhörung abzubrechen und einen neuen iranischen Übersetzer einzusetzen, habe ihm das SEM vorgeworfen, in der BzP als Muttersprache H._______ angegeben zu haben, weshalb er die (...) Sprache aus der G._______ verstehen müsse. Dem betreffenden Mitarbeiter des SEM sei jedoch offenbar weder bewusst, dass sich die (...) Ethnie im Iran als H._______ benenne, noch habe dieser seine logische Erklärung verstehen wollen. Ferner sei aus dem Anhörungsprotokoll klar zu ersehen, dass er manche Fragen nicht klar verstanden habe und seine Antworten nicht zu den Fragen passen würden. Es sei zu Verständnisschwierigkeiten mit dem Übersetzer gekommen, weshalb er bei diesem wiederholt habe nachfragen müssen. Auch habe er nicht realisiert, dass er teilweise auf Fragen falsch geantwortet habe. Zu erwähnen sei zudem, dass auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung protokolliert worden sei, dass während der Anhörung eine gereizte Atmosphäre geherrscht habe. Es bleibe dahingestellt, ob die Notiz beziehungsweise die Abkürzung des Hilfswerkvertreters "ff unter Anreg f- Sachverh." als fataler Fehler bei der Feststellung des Sachverhalts zu verstehen sei. Aus dem Anhörungsprotokoll sei zu ersehen, dass der Befrager von Anfang an seine Muttersprache, seine Staatsangehörigkeit und später seine Asylgründe von vornherein bezweifelt und ihn mit der Art und Weise der Fragestellung zu verunsichern versucht habe. Hinzu komme, dass der Befrager seine sozio-kulturellen Gepflogenheiten und Sprachgewohnheiten nicht nachvollziehen könne, diese nicht gewohnt sei und sich dann darüber ärgere. Die Iraner würden oft den Ausdruck "Ich glaube nicht; ich glaube es war so, usw." anstelle des Ausdrucks "Ich denke nicht" benutzen (s. A11, F.155-156, S. 15). Insgesamt habe das SEM die allgemeine Situation von Homosexuellen im Iran, deren Stellung in der iranischen Gesellschaft "tabu" sei, und sein Schamgefühl nicht verstehen wollen oder können und damit den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. 3.2.2 Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an der Arbeit und der fachlichen Kompetenz des SEM-Mitarbeiters, welcher die Anhörung durchführte, ist zunächst festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid nicht durch den für die Anhörung zuständigen Befrager, sondern durch einen anderen Mitarbeiter des SEM abgefasst wurde. Dem Anhörungsprotokoll sind ferner keine Hinweise zu entnehmen, welche die Behauptung des Beschwerdeführers, der SEM-Mitarbeiter sei voreingenommen gewesen, habe ihn in die Enge zu treiben versucht und schlussendlich zum Weinen gebracht, stützen könnten. Offenbar sah sich der Beschwerdeführer weder veranlasst, während der Anhörung einen solchen Einwand zur Sprache zu bringen, noch lassen sich aus seinen Antworten Hinweise entnehmen, welche darauf hindeuteten, dass er sich während der Anhörung auf die geschilderte Weise unangemessen behandelt gefühlt hätte. In der Beschwerdeschrift werden bezeichnenderweise denn auch keine konkreten Beispiele genannt, welche seine pauschal gehaltene Kritik verdeutlichen würden. Im Anhörungsprotokoll wird an zwei Stellen vermerkt, dass der Beschwerdeführer während der Befragung habe weinen müssen: So erstmals, als er nach der Beziehung, die er sich für seine Zukunft wünsche, gefragt wurde. Dabei kam er in seiner allgemein gehaltenen Antwort an deren Ende auf seine Flucht über den Seeweg zu sprechen, in deren Verlauf er fast ertrunken wäre (vgl. act. A11, F219). Diesbezüglich sind für das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der ihm gestellten Frage weinen musste, sondern dass dieser Umstand vielmehr der Erinnerung an die offenbar lebensbedrohliche Flucht über das Meer geschuldet sein dürfte. Zum gleichen Schluss gelangt das Gericht auch bei der zweiten Protokollstelle, wo der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme zu seiner Mutter im Iran - nach der telefonischen Vorwahl respektive nach der Telefonnummer seines Sohnes (...) gefragt wurde (vgl. act. A11, F229). Dass er sich deswegen vom Befrager in die Ecke gedrängt gefühlt hätte, erschliesst sich dem Gericht aus dem protokollierten Kontext in keiner Weise. Eher dürfte der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm aufgekommenen Gefühle bei der Erinnerung an das einzige seiner Kinder, mit dem er noch in Kontakt steht (vgl. act. A11, F21), in Tränen ausgebrochen sein. Wohl enthalten im Weiteren die Fragen 4 und 8 (hinsichtlich der in der BzP vom Beschwerdeführer angegebenen Sprachkenntnisse), 15 und 18 (bezüglich der Beibringung von Identitätsdokumenten) sowie die Fragen 79, 87, 96, 98, 118, 131, 133 ff., 139, 141, 151, 158-161, 168, 171, 182, 189, 194, 198-205 (zu den eigentlichen Asylgründen) kritische Nachfragen, ohne dass aber daraus auf eine Voreingenommenheit des Befragers geschlossen werden könnte. Ebenso wenig lässt sich aus der Frage 118 im Zusammenhang mit der Erkenntnis des Beschwerdeführers, dass er homosexuell sei, eine Ungläubigkeit gegenüber seinen Schilderungen herleiten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Befrager die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln (vgl. act. A11, S. 1, 1. Abschnitt). Demzufolge obliegt es ihm auch, die Anhörung entsprechend zu gliedern sowie zu lenken und dabei den Asylgesuchsteller bei abschweifenden Weiterungen zu belehren oder bei unzusammenhängenden Ausführungen oder thematisch abweichenden oder unwesentlichen Äusserungen zu unterbrechen. Auf diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführer denn auch zu Beginn der Anhörung explizit aufmerksam gemacht (vgl. act. A11, S. 1, 1. Abschnitt letzter Satz). Im Umstand, dass der Befrager den Beschwerdeführer im Rahmen der Darlegung seiner Asylgründe wiederholt zur weiteren Erläuterung einer Antwort, der Klärung einer Frage oder auch bei abschweifendem Aussageverhalten zu genaueren Aussagen aufforderte, manifestiert sich noch keine Voreingenommenheit des Befragers. Dass der Befrager bei einzelnen der oben aufgelisteten Fragen sein Erstaunen bezüglich spezifischer Vorbringen des Beschwerdeführers kundtat - so beispielsweise bei Fragen 87, 88, 96, 98, 133 oder auch 139 - lässt nicht bereits auf dessen fehlende Objektivität schliessen. Zudem erhielt der Beschwerdeführer dadurch unter Umständen auch die Möglichkeit, Aussagen zu verdeutlichen oder allfällige Missverständnisse auszuräumen. Deshalb vermag auch die Behauptung, der Befrager habe seine Sprachgewohnheiten nicht nachvollziehen können, und sich geärgert, weil er anstelle des Ausdrucks "Ich denke nicht" mit "Ich glaube nicht" geantwortet habe (vgl. act. A11, F155-156), nicht zu überzeugen. Überdies forderte ihn der Befrager in diesem Zusammenhang lediglich auf, vor seiner Antwort nochmals zu überlegen. Die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. 3.2.3 Weiter bleibt die Kritik am in der Anhörung eingesetzten Dolmetscher unbehelflich. Entscheidend bleibt in diesem Zusammenhang nämlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung wiederholt erklärte, er verstehe den Dolmetscher (vgl. act. A11, F1 und F5). Er bat lediglich darum, keine komplizierten Sätze zu bilden und nicht schnell zu reden (vgl. act. A11, F6). Der Befrager führte sodann an, dass mit der Anhörung begonnen und sich zeigen werde, wie das mit der Verständigung klappe. Dabei forderte er den Beschwerdeführer auf, sich zu melden, wenn er etwas nicht verstehe. Der Beschwerdeführer gab dabei zur Antwort, es sei für ihn kein Problem; er verstehe ihn, wenn er selber auch verstanden werde (vgl. act. A11, F7). Der Beschwerdeführer war im Folgenden in der Lage, der Anhörung zu folgen und die ihm gestellten Fragen zu beantworten, ohne dass er im weiteren Verlauf der Anhörung an irgendeiner Stelle reklamierte und Probleme bei der Übersetzung respektive Verständigungsschwierigkeiten geltend machte. Alleine der Umstand, dass der Befrager diverse Nachfragen stellte, stellt noch keinen Hinweis auf Unsicherheiten in der Verständigung dar, die an der Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls Zweifel aufkommen liessen. Diesbezüglich ist nochmals auf die oben bereits dargelegte Aufgabe des Befragers im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hinzuweisen. Jedenfalls ergeben sich aus dem Protokoll keine Hinweise, welche die Behauptung des Beschwerdeführers stützen könnten, er habe wegen Problemen mit dem Übersetzer mehrmals nachfragen müssen. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung in einer ihm verständlichen Sprache die Vollständigkeit und Korrektheit seiner Aussagen (vgl. act. A11, S. 24), weshalb er sich bei diesen behaften lassen muss. Unter diesen Umständen kann das Vorbringen, er habe nicht realisiert, dass er teilweise auf Fragen falsch geantwortet habe, nicht gehört werden. 3.2.4 Weiter zeigt eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls, dass die anwesende Hilfswerksvertretung am Schluss der Anhörung einige Fragen stellen liess und an derselben keine grundsätzlichen Einwände anzumelden hatte. Wohl hielt die Hilfswerkvertretung in ihrer persönlichen Beobachtung der Anhörung fest, dass die Stimmung gereizt gewesen sei. Daraus kann jedoch angesichts der offensichtlich umfassend protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht auf eine zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallene Sachverhaltserhebung geschlossen werden. Das Gleiche ist auch hinsichtlich des subjektiven Eindrucks, wonach der Beschwerdeführer mit "durchdringendem Blick" gesprochen und eine "vielsagende" Körperhaltung eingenommen habe, festzustellen. Hinsichtlich der wiederholten Hinweise auf die "häufigen Hinterfragungen" des Sachbearbeiters ist auf die obigen Erörterungen in E. 3.2.3 zu verweisen. Soweit der Beschwerdeführer bemerkt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Notiz des Hilfswerkvertreters "ff unter Anreg f- Sachverh." als "fataler Fehler" bei der Feststellung des Sachverhalts zu verstehen sei, ist klarzustellen, dass die Abkürzung "ff." für "folgend" beziehungsweise "auf den nächsten Seiten" steht und dadurch im Text auf mehrere aufeinanderfolgende Seiten verwiesen beziehungsweise Bezug genommen werden kann. Es ist unschwer erkennbar, dass die Hilfswerkvertretung mit dieser Notiz und dem entsprechenden Pfeil darauf hinweisen will, dass sie ihre unter "Beobachtung der Anhörung" begonnenen Ausführungen aus Platzmangel unter "Anregung für weitere Sachverhaltsabklärung" fortsetzte. Insgesamt ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll inklusive den Bemerkungen der Hilfswerkvertretung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine konkreten und glaubhaften Hinweise, dass der Befrager von Anfang an seine Muttersprache, seine Staatsangehörigkeit und später seine Asylgründe bezweifelt und ihn im Rahmen der Anhörung mit seinen Fragen zu verunsichern versucht habe. Sodann kann auch in der Rüge, es seien ihm anlässlich der Anhörung zum geltend gemachten Verschwinden seiner Ehefrau keine näheren Fragen gestellt worden, obwohl er von Beginn weg darüber gesprochen habe, kein Versäumnis des SEM erblickt werden. Wohl gab er wiederholt an, dass seine Frau nicht mehr zu Hause sei (vgl. act. A11, F23 und F194). Gleichzeitig führte er aber auch aus, dass er nicht wisse, wo sich diese aufhalte und ob diese noch lebe. Nachdem er dieses Vorbringen während der gesamten Anhörung in keinen Zusammenhang zu seinen Asylgründen stellte, bestand auch keine Veranlassung, dieses Sachverhaltselement weiter zu vertiefen. 3.2.5 Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zum Iran einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe die allgemeine Situation von Homosexuellen im Iran und sein Schamgefühl nicht verstehen wollen, vermengt er die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 3.2.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung ausführlich über seine Homosexualität befragt worden, so über seinen Weg, wie er die Gewissheit darüber erlangt und wie sich dabei seine innere, gedankliche und gefühlsmässige Auseinandersetzung gestaltet habe. Seine Antworten dazu seien jedoch ausnahmslos sehr oberflächlich und stereotyp sowie des Öfteren nicht nachvollziehbar und zum Teil widersprüchlich ausgefallen. Auf konkrete Fragen zum auslösenden Ereignis, wonach ihm ein Mann in der Kindheit etwas angetan habe, weshalb er homosexuell geworden sei, habe er zunächst geantwortet, es habe sich dabei doch um einen um ein Jahr älteren Mitschüler gehandelt und dieser habe ihn sexuell missbraucht. Wenig später habe er erklärt, dass er mit diesem Freund gespielt habe, als es plötzlich passiert sei und es sei ihm sogleich bewusst geworden, dass er homosexuell sei. Bei diesem ersten Mal habe es geschmerzt und er habe weinen müssen. Sein Freund habe ihm jedoch gesagt, dass dies beim ersten Mal so sei und es danach nicht mehr weh tun würde, was zutreffend gewesen sei. Diese Abfolge von Fragen und Antworten verdeutliche, dass der Beschwerdeführer die Version des vermeintlichen Vorfalls ständig abgeändert habe. Zudem sei es - entgegen der von ihm angeführten Behauptung - im vorpubertären Alter fast unmöglich, die eigene Homosexualität zu bemerken und diese gleich zu akzeptieren. Diese Angaben seien umso unglaubhafter, weil er diesen Prozess in einem sehr religiösen und konservativen Land wie dem Iran innerhalb einer kurzen Zeit in einem so jungen Alter durchlaufen haben wolle. Doch selbst wenn er dazu fähig gewesen wäre, sich vor der Pubertät mit der eigenen Homosexualität auseinanderzusetzen und sie ohne Schwierigkeiten zu akzeptieren, wäre zu erwarten, dass er in seinem jetzigen Alter fähig wäre, dies auch in Worten auszudrücken. Er sei jedoch dazu nicht in der Lage gewesen und habe auf die Fragen zu seiner Gefühlslage stereotyp und ausweichend geantwortet. Zu keinem Zeitpunkt habe er von Schwierigkeiten wie Identitätskonfusion, Leugnung oder Ablehnung von homosexuellen Tendenzen oder Versuchen, ein heterosexuelles Selbstbild aufrechtzuerhalten, allesamt Problematiken mit welchen sich Homosexuelle auch in offenen Gesellschaften auseinandersetzen müssten, berichtet. Auf erneute Aufforderung in der Anhörung zu erzählen, wie er psychisch mit seiner Sexualität umgegangen sei, habe er geantwortet, dass er lediglich beim ersten Mal Mühe gehabt und sich später seine Partner selber ausgesucht habe. Bekanntlich würden Selbstwertprobleme und Depressivität mit der Missbrauchserfahrung in einer Wechselbeziehung stehen, was er jedoch mit keinem Wort erwähnt und auch nicht einen solchen Eindruck vermittelt habe. Nebst den erwähnten oberflächlichen und stereotypen Angaben zu seiner Homosexualität habe sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich geäussert. So habe er in der Anhörung vorgebracht, seinen Partner E._______ seit (Nennung Dauer) gekannt zu haben, als dieser zu ihm nach Hause gekommen sei und er habe sich mit ihm in dieser Zeit drei Mal in einem Wald getroffen. Das vierte Treffen habe bei ihm zu Hause stattgefunden, als er von seinen Angehörigen überrascht worden sei. In der BzP hingegen habe er erklärt, mit E._______ davor bereits (Nennung Anzahl) geschlafen zu haben. Auch seien die Angaben darüber, ob E._______ nach ihrer Entdeckung verhaftet worden sei, unstimmig ausgefallen. Im Rahmen der Anhörung wolle er keine Kenntnis darüber gehabt haben, um in der BzP anzuführen, er habe gesehen, dass seine Familie E._______ habe verhaften lassen. Diese letztere Aussage sei überdies auch logisch nicht nachvollziehbar, zumal es konstruiert erscheine, dass ein erwachsener Mann von einem (...)-jährigen Jungen und der Frau des Beschwerdeführers hätte festgehalten werden können. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht, aus seinen Aussagen sei klar ersichtlich, dass er seine Sexualität, auch wenn dies für das SEM nicht vorstellbar sei, mit etwa (Nennung Alter) entdeckt und aufgrund der geschilderten Vorkommnisse in der Folge nur sexuelle Fantasien mit Männern entwickelt habe. Im Iran sei eine aussereheliche sexuelle Beziehung mit einem Mädchen nicht möglich. Im Alter von (...) Jahren sei er von seinen Eltern zur Heirat mit seiner (Nennung Verwandte) gezwungen worden. Er habe lediglich aufgrund des Geredes der Leute und wegen den gesellschaftlichen Regeln geheiratet und Kinder erzeugt. Wegen seiner Enthaltsamkeit sei es mit seiner Ehefrau viel zu Streitereien gekommen und er habe während (Nennung Dauer) seine Homosexualität seiner Familie gegenüber verheimlicht. Er habe seinen Freund mit nach Hause genommen, weil seine Ehefrau und die Kinder auswärts gewesen seien und nicht derart früh hätten zurückkehren sollen. Seine Erzählungen würden insgesamt durchaus Realkennzeichen aufweisen, seien schlüssig und nachvollziehbar. Im Weiteren habe er sich einmal getraut, seine Ehefrau aus der Schweiz anzurufen. Diese sei aufgeregt und vom ihm enttäuscht gewesen und habe gesagt, er solle zurückkehren und sie werde ihn nicht bei den Behörden anzeigen. Sie habe dann aber ein Foto von ihm gewollt und nach seiner genauen Adresse verlangt, worauf er Zweifel bekommen habe, dass ihm seine Ehefrau verzeihen wolle. Bei einem späteren Telefonat habe eine ihm fremde Frau das Telefon abgenommen und sich als Freundin seiner Ehefrau ausgegeben. Diese habe ungewöhnlich lieb zu ihm gesprochen und ein Foto von ihm verlangt. Danach habe er seine Frau nicht mehr angerufen, bis ihm sein Sohn vom Weggang seiner Ehefrau berichtet habe. Ferner habe er es im Rahmen eines Instruktionsgesprächs bei seiner Rechtsvertreterin gewagt, seinen Sohn zu kontaktieren und diesen um die Zustellung von Dokumenten zum Schicksal seiner Ehefrau sowie seiner Identitätskarte zu bitten. In der Folge habe er handschriftliche Unterlagen (...) und behördliche Dokumente über durchgeführte Untersuchungen erhalten. Die Dokumente seien mit staatlichen Stempeln beglaubigt worden. Das erste Dokument sei (Nennung Beweismittel). Diese Meldung sei an verschiedene (Nennung Behörden) geschickt worden. Da in der Nähe seines Wohnortes ein Wasserkanal fliesse und einige Sachen seiner Ehefrau (...) dort aufgefunden worden seien, hätten die Behörden eine gründliche Suchaktion durchgeführt, jedoch ohne Erfolg. Ein weiteres Dokument belege die Überwachung und Untersuchung des Handys seiner Ehefrau, welche aber auch keine Resultate geliefert habe. Seine Ehefrau sei mittlerweile seit (Nennung Dauer) verschwunden. Er sei aber überzeugt, dass seine Ehefrau noch am Leben sei und ihn für sein Verhalten bestrafen und ihn mit ihrem Verschwinden belasten wolle. Gemäss öffentlichen Quellen sei Homosexualität im Iran ein Tabu. Er habe daher seine homosexuellen Neigungen nicht frei, sondern nur im Geheimen ausüben können. Er habe in ständiger Angst gelebt und sich den gesellschaftlichen und sozio-kulturellen Gegebenheiten unterwerfen müssen. Homosexuelle seien im Iran gezielt staatlichen Verfolgungen ausgesetzt, würden von der Gesellschaft als Schande betrachtet und von eigenen Familienmitgliedern oder Bekannten zur Wiederherstellung der Ehre umgebracht. Er sei von seinen eigenen Angehörigen in flagranti ertappt und sein Partner E._______ von ihnen festgehalten worden. Er habe keine Kenntnisse über dessen Schicksal oder Befinden. In Anbetracht der vorgefallenen Ereignisse, der allgemeinen Einstellung der iranischen Gesellschaft gegenüber Homosexuellen sowie der unmenschlichen Behandlungen derselben im Iran gehöre er zu einer bestimmten sozialen Gruppe, welche begründete Furcht habe, ernsthaften und gezielten Nachteilen in der Zukunft ausgesetzt zu werden. Er erfülle demnach gestützt auf Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 6.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, den Prozess der Selbstfindung als Homosexueller glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen. Seine diesbezüglich als oberflächlich, substanzarm und trivial zu erachtenden Angaben zu seiner Homosexualität vermögen - wie die Vorinstanz zu Recht erkannte - nicht zu überzeugen. Zudem legte der Beschwerdeführer bei entsprechenden Nachfragen teilweise ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag (vgl. act. A11, F105-107, F109, F116-119, F128). Wohl besteht bezüglich des erwähnten Prozesses der Selbstfindung beim Beschwerdeführer seinen Schilderungen zufolge die Gewissheit und auch die Akzeptanz der eigenen sexuellen Orientierung (vgl. act. A11, F90, F91, F108, F113, F115, F128, F129). Jedoch fehlt seinen Ausführungen jeglicher Bezug zu einer aktiven Auseinandersetzung mit dem Thema der eigenen sexuellen Orientierung sowie den damit unzweifelhaft verbundenen Gefühlen, Ängsten, inneren Spannungen, Zweifeln und einer allfälligen Zerrissenheit. Diese offensichtlich mangelnde Beschäftigung bei der Entwicklung der sexuellen Identität als Teil des Prozesses der Selbstfindung lässt an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten homosexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers ernsthaft zweifeln. Nachdem sich die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zu diesem Punkt auf eine Wiederholung des Sachverhalts und auf die Behauptung, seine Erzählungen enthielten Realkennzeichen, seien schlüssig und nachvollziehbar - ohne dies näher zu substanziieren - beschränken, vermögen sie nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Zudem vermögen diese Entgegnungen auf Beschwerdeebene auch die vom SEM in zutreffender Weise aufgezeigten Unstimmigkeiten zum auslösenden Ereignis in seinem Kindheitsalter, das zu seiner Homosexualität geführt haben soll, nicht zu erklären, da sich diese mit den vorinstanzlichen Argumenten nicht konkret auseinandersetzen. Es kann daher zur Vermeidung einer neuerlichen Aufzählung dieser Argumente auf die vorinstanzlichen Erörterungen verwiesen werden, welche zu bestätigen sind. 6.1.2 Zu den vom SEM angeführten Widersprüchen betreffend die Umstände der Liebschaft mit E._______ und seine Kenntnis, ob dieser verhaftet worden sei, nachdem ihn seine Angehörigen in flagranti mit E._______ ertappt hätten, ist Folgendes anzuführen: Trotz des summarischen Charakters der BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum respektive in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur späteren Anhörung - zum Stand der Beziehung mit E._______ respektive zur Häufigkeit ihrer Treffen sowie zum Umstand, ob E._______ von den Behörden verhaftet worden sei, gänzlich anders geäussert und sich daher in zentralen Punkten widersprochen hat. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu diesem Punkt lediglich vorbringt, er sei von seinen eigenen Angehörigen in flagranti ertappt und sein Partner E._______ von ihnen festgehalten worden, und er damit seine in der Anhörung angeführte Sachverhaltsschilderung wiederholt (vgl. act. A11, F186 ff.), vermögen seine Ausführungen die diesbezüglich in den Erwägungen des SEM geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit nicht zu entkräften. 6.1.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen aus seiner Heimat eingereicht, welche das Verschwinden seiner Ehefrau dokumentieren und letztlich belegen sollen, dass ihn diese für sein Verhalten bestrafen wolle, zumal er glaube, dass sie noch lebe. Die Unterlagen enthalten (Nennung Inhalt der Unterlagen). Aus den Dokumenten lassen sich jedoch keinerlei Verbindungen zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers herstellen. Weder ist aus deren Inhalt ein Hinweis ersichtlich, der in den Zusammenhang mit seiner Flucht gestellt werden könnte, noch deuten die zeitlichen Umstände des Verschwindens seiner Ehefrau - welche im (...), mithin über (Nennung Dauer) nach seiner Flucht, verschwunden sei - auf einen solchen Zusammenhang hin. Den eingereichten Unterlagen kann daher keinerlei Beweiskraft zum Beleg der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers oder seiner Überzeugung, dass seine Ehefrau noch am Leben sei und ihn mit ihrem Verschwinden für sein Verhalten bestrafen und ihn belasten wolle, zuerkannt werden. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK drohen würde. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer kein "real risk" im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Die allgemein schwierigen Lebensbedingungen allein vermögen ebenfalls keine konkrete Gefährdung zu begründen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrungen als (Nennung Erwerbstätigkeiten), wobei sein Verdienst den Angaben nach für den Unterhalt seiner Familie ausgereicht hat (vgl. act. A11, F70), und ein familiäres Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration behilflich sein kann, sowie über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A3, S. 4 f.; A11, S. 4 ff.). Zudem steht er mit einem Teil seiner Angehörigen in Kontakt (vgl. act. A11, F20 f. und F215). Sodann lebte er bis zu seiner Ausreise immer im Iran und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Es ist davon auszugehen, dass ihm der erneute Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 10.2 Nachdem dem Gericht mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (vgl. Bst. G. hievor) die zum Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG erforderlichen Dokumente eingereicht worden sind und demnach Susanne Sadri die Voraussetzungen als amtliche Verbeiständung erfüllt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-6908/2019 vom 18. September 2020 Bst. F.), ist sie dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 27. Januar 2020 als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertreterin (Aktenstudium, Nachbesprechung dieses Urteils) zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 200.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Frau Susanne Sadri wird rückwirkend ab 27. Januar 2020 als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 200.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: