opencaselaw.ch

D-5945/2019

D-5945/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-15 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung des SEM vom 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 14. März 2019 ersuchte er um Bewilligung der Einreise für seine angebliche Ehefrau B._______ und ihr Kind C._______ (geboren am [...]) und um deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. C. Mit Schreiben vom 22. März 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog und wies auf die Möglichkeit hin, einen DNA-Test zum Nachweis der Elternschaft des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau betreffend das Kind durchzuführen. D. Mit Eingabe vom 11. April 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Fragen und erklärte sich mit dem DNA-Test einverstanden. E. Mit Schreiben vom 18. April 2019 stellte das SEM fest, dass die Begründung des Beschwerdeführers, wieso er die Identitätskarte der angeblichen Ehefrau nicht einreichen könne, nicht überzeuge, und forderte ihn auf, das entsprechende Dokument oder zumindest eine Kopie davon nachzureichen. Am 9. Mai 2019 erneuerte das SEM seine Aufforderung. F. Am 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer das Original der Identitätskarte seiner angeblichen Ehefrau ein. G. Das SEM unterzog das Dokument einer Ausweisprüfung und gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 21. Juni 2019 ging beim SEM ein entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers ein. H. Mit Schreiben vom 8. Juni 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer noch keinen DNA-Test eingereicht habe, und eröffnete ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. I. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 erklärte der Beschwerdeführer, der DNA-Test der Ehefrau könne nicht gemacht werden, da gemäss durchführendem Labor zuerst ihr Geburtsdatum durch das SEM berichtigt werden müsse. J. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Stellungnahme sowie zur Einreichung des Schreibens des Labors auf, in welchem auf einer Änderung des Geburtsdatums bestanden werde. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. K. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 (Eröffnung am 11. Oktober 2019) lehnte das SEM das Gesuch um Einreise und Familienzusammenführung ab. L. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug der Ehefrau und des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie eine Einreisebewilligung für Frau und Kind. Es sei eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das SEM anzuweisen, auf die Durchführung einer DNA-Analyse zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht beglichen wurde. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2020 wurde das SEM unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach eine Trennung der Familie auch in einem Drittstaat erfolgen könne, zur Vernehmlassung eingeladen. P. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 replizierte.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Art. 51 AsylG regelt unter der Marginale «Familienasyl» zwei verschiedene Anspruchskonstellationen des Einbezugs von Familienangehörigen in das Asyl von in der Schweiz originär anerkannten Flüchtlingen. Ein auf die Absätze 1 und 3 gestützter Anspruch auf Einbezug beschlägt die Situation von Familienangehörigen einer in der Schweiz anerkannten Person mit Flüchtlingsstatus, welche sich zum Zeitpunkt des Gesuchs um Einbezug bereits in der Schweiz befinden. Im Unterschied dazu betrifft Absatz 4 die Konstellation, in welcher sich die Familienangehörigen zum Zeitpunkt des Gesuchs um Familienasyl noch im Ausland befinden. Vorliegend befindet sich die angebliche Ehefrau sowie das Kind des Beschwerdeführers im Ausland, weshalb ein Anwendungsfall von Absatz 4 vorliegt.

E. 3.2 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2).

E. 3.3 Im Einzelnen ergibt sich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG Folgendes:

E. 3.3.1 Die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person muss über den Asylstatus verfügen, damit sie Familienangehörige nachziehen kann.

E. 3.3.2 Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 AsylG knüpft ferner an den Bestand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind unter anderem Ehegatten und Ehegattinnen sowie minderjährige Kinder des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglieds.

E. 3.3.3 Art. 51 Abs. 4 AsylG normiert sodann, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden sein muss. Dies setzt gemäss konstanter Rechtsprechung voraus, dass die Familiengemeinschaft, um deren Vereinigung in der Schweiz ersucht wird, bereits im Heimatstaat vorbestanden hat. Dies setzt voraus, dass die Eheleute im Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt zusammengelebt haben oder ein Zusammenleben infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 bis 5.3).

E. 3.3.4 Dem Einbezug in das Familienasyl können schliesslich «besondere Umstände» entgegenstehen. Solche wurden in der bisherigen Rechtsprechung vor allem dann bejaht, wenn der Status des sich in der Schweiz aufhaltenden Familienmitglieds lediglich derivativ abgeleitet ist, wenn Asylausschlussgründe greifen, oder wenn es der Familie aufgrund verschiedener Nationalitäten zumutbar ist, im Heimatsaat des um Nachzug ersuchenden Familienmitgliedes zu leben (vgl. BVGE 2015/40 E. 3 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5.,1997 Nr. 22 E. 4), beziehungsweise es dem SEM wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer vermuteten unterschiedlichen Staatsangehörigkeit nicht möglich ist, diese Prüfung vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-1813/2019 vom 1. Juli 2020, zur Publikation vorgesehen). Sodann kann auch ein Verhalten der Familienmitglieder zur Bejahung «besonderer Umstände» in diesem Sinne führen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn aus den sachverhaltsrelevanten Umständen auf die Auflösung der Familiengemeinschaft geschlossen werden kann und damit keine schützenswerte Familiengemeinschaft mehr vorliegt, da die Bewilligung zur Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl - wie bereits erwähnt - der Wiederherstellung von Familiengemeinschaft dient, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). Dies wurde in der bisherigen Praxis etwa angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausreise eine Familiengemeinschaft bestand, diese aber während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1; EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b.; 1998 Nr. 19 E. II 4.). Dies setzt folglich unter anderem voraus, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.4 f.).

E. 3.3.5 Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 4.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, ein Identitätsdokument seiner Ehefrau einzureichen, worauf er ohne stichhaltige Begründung erklärt habe, seine Frau benötige ihre Identitätskarte in Äthiopien und er habe bereits eine Kopie eingereicht. Letzteres sei aber nicht aktenkundig. Auf eine entsprechende Aufforderung des SEM habe er schliesslich eine gelochte Identitätskarte im Original eingereicht. Daraufhin habe ihn das SEM gebeten, zu den divergierenden Geburtsdaten der Ehefrau Stellung zu nehmen, zumal das in seiner Befragung zur Person (BzP) und dem Familienzusammenführungsgesuch angegebene Datum nicht demjenigen im Dokument entspreche. Der Beschwerdeführer habe darauf erwidert, im Familienzusammenführungsgesuch handle es sich um einen Schreibfehler, welchen er nicht bemerkt habe. Diese Erklärung sei aber nicht stichhaltig, da er bereits zweimal ein anderes Geburtsdatum als dasjenige im Dokument angegeben habe. Einer Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen, sei er nicht nachgekommen. Aus den Akten gehe hervor, dass er in der Schulbildung gefördert worden sei und sich an gewisse Daten genau erinnern könne, weshalb ihm Zeitangaben ein Begriff sein müssten. Es bestünden somit divergierende und nicht nachvollziehbare Elemente hinsichtlich der Identität der angeblichen Ehefrau. Den Akten sei zu entnehmen, dass er alleine und ohne Frau und Kind aus Eritrea ausgereist sei, weil seine Ehefrau vom Militärdienst befreit worden sei und somit frei aus Eritrea habe aus- und einreisen können. Er habe aber auch gesagt, er habe seine Ehefrau nach der Ausreise aus Eritrea alleine im Sudan zurückgelassen und diese sei danach wieder nach Eritrea zurückgekehrt. Er habe seine Ehefrau somit zuletzt im Sudan gesehen, womit eine Trennung durch die Flucht in Frage gestellt sei. Er sei gefragt worden, weshalb er erst nach knapp drei Jahren nach seiner Asylgewährung ein Familienzusammenführungsgesuch einreiche, worauf er erwidert habe, seine Frau sei im April 2016 bei einem Grenzübertritt nach Äthiopien verhaftet und anschliessend inhaftiert worden. Dies stehe im klaren Widerspruch zur Angabe, seine Frau habe sich frei über die Grenze bewegen können. Dies lasse Zweifel an einer festen Absicht der Fortführung der Familiengemeinschaft aufkommen. Da das Kindesverhältnis als nicht festgestellt erachtet worden sei, habe das SEM vorgeschlagen, einen DNA-Test durchzuführen und gewisse Fragen zu beantworten. Nachdem innert Frist kein Testergebnis eingegangen sei, sei ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, der Test habe noch nicht durchgeführt werden können, da das durchführende Institut verlange, zuerst das Geburtsdatum der Ehefrau zu berichtigen. Daraufhin habe das SEM den Beschwerdeführer unterrichtet, dass das Institut die Unterlagen für den Test bereits nach Äthiopien geschickt habe und der DNA-Entnahme bei Frau und Tochter nichts im Wege stehe. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die von ihm behauptete Anordnung des Instituts zu belegen und eine Stellungnahme zu den weiterhin offenen Fragen einzureichen. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen. Dies erhärte einerseits die Zweifel an einer tatsächlichen Absicht zur Fortführung der Familiengemeinschaft. Andererseits liege auch kein Nachweis für das angebliche Abstammungs- respektive Familienverhältnis vor.

E. 4.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM stelle sich auf den Standpunkt, dass das Abstammungsverhältnis nicht hinreichend erstellt sei und deshalb mittels DNA-Test nachgewiesen werden müsse. Die Erteilung einer Bewilligung dürfe aber nur dann von einem DNA-Test abhängig gemacht werden, wenn begründete Zweifel an der Abstammung bestünden. Das SEM habe vorliegend seine Zweifel unzureichend begründet, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde eingewendet, die divergierenden Angaben zum Geburtsdatum würden sich dadurch erklären lassen, dass Daten in Eritrea keinen hohen Stellenwert hätten, was sich bereits daran zeige, dass es üblich sei, dass der 1. Januar als Geburtsdatum zahlreicher Eritreer erfasst werde. Weit wichtiger sei, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz stets von seiner Ehefrau erzählt habe. Er habe sie bereits in der BzP erwähnt und in der Anhörung vom Kennenlernen, der Hochzeit und dem Eheleben berichtet. Es könnten zahlreiche Fotos der Hochzeit eingereicht werden und bereits im vorinstanzlichen Verfahren sei die Heiratsurkunde eingereicht worden. Eine Gegenüberstellung der Fotografien verdeutliche, dass es sich stets um dieselbe Person handle und in der Child Health and Promotion Card der Tochter würden sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau als Eltern aufgeführt. Zudem habe der Beschwerdeführer die Identitätskarte der Ehefrau eingereicht. Die Familie sei auch durch die Flucht getrennt worden. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea geflüchtet sei und die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er habe den Aufenthalt im Sudan für seine Flucht genutzt. Es sei nachvollziehbar, dass er damals seine Ehefrau und seine einjährige Tochter zurückgelassen habe, da die Fluchtroute nach Europa gefährlich sei. Er habe sehr wohl ein Interesse am Weiterführen der Familiengemeinschaft, was sein mittels Fotos sowie den Ein- und Ausreisestempel belegter Besuch seiner Ehefrau und seines Kindes in Äthiopien im September 2019 verdeutliche. Hinsichtlich des DNA-Tests habe der Beschwerdeführer alles Zumutbare unternommen und bei sich selbst den Test bereits durchgeführt, während derjenige seiner Ehefrau aufgrund der divergierenden Geburtsdaten nicht habe durchgeführt werden können, weswegen er bereits mehrfach um Berichtigung der Personendaten ersucht habe. Doch auch ohne DNA-Test sei das Abstammungsverhältnis für erwiesen zu erachten. Er habe in seinem Asylverfahren immerzu angegeben, eine Tochter zu haben. Zudem sei er in der Child Health and Promotion Card als Vater aufgeführt und seine Tochter heisse C._______, da sein Vorname D._______ sei. Ferner werde ein Foto eingereicht, welches ihn mit seiner Tochter im Kleinkindalter zeige. Es sei somit glaubhaft dargelegt, dass es sich bei den beiden Personen, für welche um Familienasyl ersucht werde, um seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter handle. Die Familiengemeinschaft habe bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers bestanden. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die Familie aus Gründen der Sicherheit nicht in einem gemeinsamen offiziellen Haushalt gewohnt habe, denn sie hätten trotzdem ein intaktes Familienleben geführt. Wie der Beschwerdeführer in seiner Anhörung ausgeführt habe, hätten sie gemeinsam sowohl im Haushalt der Familie der Ehefrau als auch in seinem Haushalt übernachtet. Später habe er sogar ein Zimmer gemietet, ganz in der Nähe des Elternhauses der Ehefrau. In diesem Zusammenhang gelte es, die jüngste Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach bei Familien, die vor der Ausreise getrennt gelebt hätten, ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen sei, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorgelegen hätten. Vorliegend seien zwingende asylrelevante Gründe die Ursache für den fehlenden gemeinsamen Haushalt gewesen. Schliesslich zeige sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, sowohl mittels Mobiltelefon als auch durch den Besuch in Äthiopien, dass die Verbindung auch nach der Trennung aufrechterhalten worden sei. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass es Zeiten gegeben habe, in welchen sich der Kontakt aufgrund der schlechten telefonischen Erreichbarkeit und mangelnden Internetverbindung in Eritrea schwierig gestaltet habe. Die Verweigerung des Familienasyls würde ferner eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, das Gesuch sei aus mehreren Gründen und nicht nur aufgrund des Zeitpunktes und des Ortes der Trennung abgelehnt worden. So sei es dem Beschwerdeführer unter anderem nicht gelungen, die Identität seiner Ehefrau sowie das Abstammungsverhältnis zum Kind zu belegen. Das Fehlen des DNA-Nachweises sei mit einer Falschbehauptung begründet worden und es bestünden mehrere entscheidende Unglaubhaftigkeitselemente. Ergänzend könne darauf hingewiesen werden, dass die eingereichte gelochte Identitätskarte der Ehefrau als Geburtsort E._______ nenne, während sie gemäss Aussage des Beschwerdeführers aber in F._______ geboren sei. Es sei folglich unglaubhaft, dass es sich bei der Frau und dem Kind effektiv um seine Ehefrau B._______, die er in Eritrea geehelicht habe und die ihm in den Sudan gefolgt sei, und sein leibliches Kind aus dieser Beziehung handle. Dass der Beschwerdeführer derzeit offensichtlich eine Beziehung mit einer sich in Äthiopien aufhaltenden Frau und einem Kind führe, vermöge daran nichts zu ändern. So seien die Fotovergleiche zwischen der Heiratsurkunde, den Hochzeitsfotos und den weiteren Familienfotos nicht beweiskräftig. Die Heiratsurkunde, der Taufschein und der Impfausweis seien frühestens im März 2019 eingereicht worden und seien leicht fälschbar. Sie könnten folglich auch erst für die Gesucheinreichung entstanden sein. Die Hochzeitsfotos würden sich im Übrigen nicht auf eine Lokalität in Eritrea zurückführen lassen.

E. 4.4 In der Replik wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der DNA-Nachweis nicht aufgrund von dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau zurechenbaren Gründen unterlassen worden sei. Eine Falschbehauptung sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Geburtsorts erweise sich die Übersetzung der Identitätskarte als nicht korrekt, da es sich dabei nicht um den Geburtsort, sondern eine Art "Heimatort" handle. Die Ehefrau sei in F._______ geboren, während ihr Heimatort E._______ sei. Der Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit der Dokumente überzeuge nicht. Damit liesse sich jedes Dokument anzweifeln, ohne dass die Behörde sich mit dem Inhalt zu befassen hätte, was den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde. Bei Zweifel an der Echtheit wäre die Vorinstanz ferner gehalten, eine Botschaftsabklärung anzustrengen. Insbesondere beim Impfausweis handle es sich um ein Dokument, welches nur unter Vorweis der originalen Dokumente der Eltern ausgestellt würde. Sofern die Vorinstanz daran zweifle, dass es sich bei der Person auf dem Foto um die sich in Äthiopien befindliche Person handle, hätte dies mittels Botschaftsabklärung eruiert werden müssen. Anhand der auf den Fotos abgebildeten Personen, Gegenstände und Kleidungsstücke könne ferner zweifelsfrei als belegt gelten, dass die Hochzeit am (...) 2013 in Eritrea stattgefunden habe.

E. 5.1 Dem SEM kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (Urteil des BVGer F-6484/2015 vom 16. Januar 2017 E. 3.2.1).

E. 5.2 Vorliegend hat das SEM in seinem Schreiben vom 22. März 2019 ausgeführt, dass das Abstammungsverhältnis aufgrund der Fälschungsanfälligkeit der eingereichten Geburtsurkunde als nicht hinreichend erwiesen erachtet werde. Ferner hat sich der Beschwerdeführer damals noch vorbehaltlos mit dem DNA-Test einverstanden erklärt (vgl. act. A6), von dieser Zustimmung aber im Laufe des Verfahrens offenbar wieder Abstand genommen, was vom SEM in nachvollziehbarer Weise als Argument dafür aufgeführt wird, dass das Abstammungsverhältnis zweifelhaft sei. Damit liegt eine ausreichende Begründung vor.

E. 6.1 Mit Verfügung des SEM vom 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt, weshalb er grundsätzlich berechtigt ist, seine Familienangehörigen in die Schweiz nachzuziehen.

E. 6.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner angeblichen Ehefrau respektive dem angeblich gemeinsamen Kind bereits vor der Ausreise eine Familiengemeinschaft gebildet hat, und die damit zusammenhängende Frage, ob aufgrund seines Verhaltens bezüglich des DNA-Tests das Kindesverhältnis als glaubhaft erachtet werden kann, wie auch die Frage der Freiwilligkeit der Trennung im Sudan, können offengelassen werden, da das Vorliegen eines besonderen Umstandes, welche dem Einbezug entgegensteht, zu bejahen ist.

E. 6.3 Es kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass der Wille des Beschwerdeführers, mit der nachzuziehenden Frau sowie dem Kind eine Familiengemeinschaft zu bilden, im aktuellen Zeitpunkt klar ersichtlich ist. Da die Regelung zur Familienzusammenführung in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht der Aufnahme neuer respektive abgebrochener Beziehungen dient (vgl. E. 3.3.4 vorne), kann nicht allein auf einen gegenwärtig vorhandenen Beziehungswillen abgestellt werden. Vielmehr wird eine kontinuierliche Beziehung verlangt. Dies schliesst gewisse kleinere Unterbrüche zwar nicht gänzlich aus, setzt aber voraus, dass aus dem Verhalten der Beteiligten nach der Trennung zumutbare Anstrengungen zur Aufrechterhaltung des Kontakts ersichtlich sind und zudem eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.4 f.).

E. 6.4 Solche hinreichenden Anstrengungen zur Aufrechterhaltung des Kontakts sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2015 in die Schweiz gekommen und gab in der Anhörung vom August 2016 zu Protokoll, dass der Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau abgebrochen sei, als er in die Schweiz gekommen sei. Dies begründete er in pauschaler und schwer nachvollziehbarer Weise damit, er könne keinen Kontakt pflegen, da in Eritrea nur wenige Personen ein Telefon besitzen würden respektive sich seine Ehefrau wieder bei ihrer Familie aufhalte (vgl. act. A21 F101 f. und F138 f.). Inwiefern der Umstand, dass sich seine Ehefrau wieder bei ihrer Familie aufhalte, den Kontakt verunmöglichen sollte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und lässt zumutbare Anstrengungen vermissen. So stellt sich etwa die Frage, wieso die Eheleute nicht etwa über die Schwester des Beschwerdeführers, mit welcher letzterer offenbar auch von der Schweiz aus in Verbindung gestanden hat (vgl. act. A21 F103), Kontakt hätten aufnehmen können, zumal sich die Ehefrau aufgrund ihrer grundsätzlichen Reisefreiheit regelmässig zur Schwester hätte begeben können. Ein zumindest sporadischer Kontakt wäre somit sicherlich möglich gewesen, zusätzlich etwa auch - bei tatsächlich fehlender Telefonverbindung - durch den regelmässigen Besuch eines Internetkaffees. In der Beschwerdeschrift wurde zwar ergänzt, dass die Eheleute im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kontakt gepflegt hätten, was jedoch wegen der Begebenheiten in Eritrea sehr schwierig gewesen sei, ohne diese Behauptung respektive die Häufigkeit und die Art des Kontakts hinreichend zu substanziieren. Auch die angebliche Inhaftierung der Ehefrau vermag die fehlende Aufrechterhaltung des Kontakts nicht zu rechtfertigen, zumal sie ohnehin nur einen Unterbruch für einen Zeitraum von sechs Monaten erklären könnte. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer zwar Bilder von Chatverläufen einreicht, welche allesamt im Jahre 2019 entstanden sind, gleichzeitig aber offenbar nicht in der Lage ist, entsprechende Kontaktnachweise respektive Chatverläufe aus den früheren Jahren einzureichen.

E. 6.5 Es ist folglich festzuhalten, dass keine hinreichenden Anstrengungen zur Aufrechterhaltung der Beziehung erkennbar sind. Die Frage, ob die Familienzusammenführung darüber hinaus auch hinreichend rasch angestrebt worden ist, kann an dieser Stelle offenbleiben.

E. 7.1 Das SEM hat somit das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht abgewiesen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diese Bestimmung im vorliegenden Kontext keine über Art. 51 AsylG hinausgehende Ansprüche vermittelt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5945/2019 Urteil vom 15. Februar 2021 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung des SEM vom 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Am 14. März 2019 ersuchte er um Bewilligung der Einreise für seine angebliche Ehefrau B._______ und ihr Kind C._______ (geboren am [...]) und um deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. C. Mit Schreiben vom 22. März 2019 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog und wies auf die Möglichkeit hin, einen DNA-Test zum Nachweis der Elternschaft des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau betreffend das Kind durchzuführen. D. Mit Eingabe vom 11. April 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Fragen und erklärte sich mit dem DNA-Test einverstanden. E. Mit Schreiben vom 18. April 2019 stellte das SEM fest, dass die Begründung des Beschwerdeführers, wieso er die Identitätskarte der angeblichen Ehefrau nicht einreichen könne, nicht überzeuge, und forderte ihn auf, das entsprechende Dokument oder zumindest eine Kopie davon nachzureichen. Am 9. Mai 2019 erneuerte das SEM seine Aufforderung. F. Am 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer das Original der Identitätskarte seiner angeblichen Ehefrau ein. G. Das SEM unterzog das Dokument einer Ausweisprüfung und gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 21. Juni 2019 ging beim SEM ein entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers ein. H. Mit Schreiben vom 8. Juni 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer noch keinen DNA-Test eingereicht habe, und eröffnete ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme. I. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 erklärte der Beschwerdeführer, der DNA-Test der Ehefrau könne nicht gemacht werden, da gemäss durchführendem Labor zuerst ihr Geburtsdatum durch das SEM berichtigt werden müsse. J. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Stellungnahme sowie zur Einreichung des Schreibens des Labors auf, in welchem auf einer Änderung des Geburtsdatums bestanden werde. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. K. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 (Eröffnung am 11. Oktober 2019) lehnte das SEM das Gesuch um Einreise und Familienzusammenführung ab. L. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Einbezug der Ehefrau und des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie eine Einreisebewilligung für Frau und Kind. Es sei eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das SEM anzuweisen, auf die Durchführung einer DNA-Analyse zu verzichten. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersucht. M. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht beglichen wurde. O. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2020 wurde das SEM unter Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach eine Trennung der Familie auch in einem Drittstaat erfolgen könne, zur Vernehmlassung eingeladen. P. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Art. 51 AsylG regelt unter der Marginale «Familienasyl» zwei verschiedene Anspruchskonstellationen des Einbezugs von Familienangehörigen in das Asyl von in der Schweiz originär anerkannten Flüchtlingen. Ein auf die Absätze 1 und 3 gestützter Anspruch auf Einbezug beschlägt die Situation von Familienangehörigen einer in der Schweiz anerkannten Person mit Flüchtlingsstatus, welche sich zum Zeitpunkt des Gesuchs um Einbezug bereits in der Schweiz befinden. Im Unterschied dazu betrifft Absatz 4 die Konstellation, in welcher sich die Familienangehörigen zum Zeitpunkt des Gesuchs um Familienasyl noch im Ausland befinden. Vorliegend befindet sich die angebliche Ehefrau sowie das Kind des Beschwerdeführers im Ausland, weshalb ein Anwendungsfall von Absatz 4 vorliegt. 3.2 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2). 3.3 Im Einzelnen ergibt sich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG Folgendes: 3.3.1 Die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person muss über den Asylstatus verfügen, damit sie Familienangehörige nachziehen kann. 3.3.2 Der Anspruch auf Familienasyl nach Art. 51 AsylG knüpft ferner an den Bestand der Familiengemeinschaft an. Anspruchsberechtigt sind unter anderem Ehegatten und Ehegattinnen sowie minderjährige Kinder des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglieds. 3.3.3 Art. 51 Abs. 4 AsylG normiert sodann, dass die Familie durch die Flucht getrennt worden sein muss. Dies setzt gemäss konstanter Rechtsprechung voraus, dass die Familiengemeinschaft, um deren Vereinigung in der Schweiz ersucht wird, bereits im Heimatstaat vorbestanden hat. Dies setzt voraus, dass die Eheleute im Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt zusammengelebt haben oder ein Zusammenleben infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 bis 5.3). 3.3.4 Dem Einbezug in das Familienasyl können schliesslich «besondere Umstände» entgegenstehen. Solche wurden in der bisherigen Rechtsprechung vor allem dann bejaht, wenn der Status des sich in der Schweiz aufhaltenden Familienmitglieds lediglich derivativ abgeleitet ist, wenn Asylausschlussgründe greifen, oder wenn es der Familie aufgrund verschiedener Nationalitäten zumutbar ist, im Heimatsaat des um Nachzug ersuchenden Familienmitgliedes zu leben (vgl. BVGE 2015/40 E. 3 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 1 E. 5.,1997 Nr. 22 E. 4), beziehungsweise es dem SEM wegen einer schwerwiegenden Verletzung der Mitwirkungspflicht bei einer vermuteten unterschiedlichen Staatsangehörigkeit nicht möglich ist, diese Prüfung vorzunehmen (vgl. Urteil des BVGer E-1813/2019 vom 1. Juli 2020, zur Publikation vorgesehen). Sodann kann auch ein Verhalten der Familienmitglieder zur Bejahung «besonderer Umstände» in diesem Sinne führen. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn aus den sachverhaltsrelevanten Umständen auf die Auflösung der Familiengemeinschaft geschlossen werden kann und damit keine schützenswerte Familiengemeinschaft mehr vorliegt, da die Bewilligung zur Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl - wie bereits erwähnt - der Wiederherstellung von Familiengemeinschaft dient, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). Dies wurde in der bisherigen Praxis etwa angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausreise eine Familiengemeinschaft bestand, diese aber während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1; EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b.; 1998 Nr. 19 E. II 4.). Dies setzt folglich unter anderem voraus, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.4 f.). 3.3.5 Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 4. 4.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, ein Identitätsdokument seiner Ehefrau einzureichen, worauf er ohne stichhaltige Begründung erklärt habe, seine Frau benötige ihre Identitätskarte in Äthiopien und er habe bereits eine Kopie eingereicht. Letzteres sei aber nicht aktenkundig. Auf eine entsprechende Aufforderung des SEM habe er schliesslich eine gelochte Identitätskarte im Original eingereicht. Daraufhin habe ihn das SEM gebeten, zu den divergierenden Geburtsdaten der Ehefrau Stellung zu nehmen, zumal das in seiner Befragung zur Person (BzP) und dem Familienzusammenführungsgesuch angegebene Datum nicht demjenigen im Dokument entspreche. Der Beschwerdeführer habe darauf erwidert, im Familienzusammenführungsgesuch handle es sich um einen Schreibfehler, welchen er nicht bemerkt habe. Diese Erklärung sei aber nicht stichhaltig, da er bereits zweimal ein anderes Geburtsdatum als dasjenige im Dokument angegeben habe. Einer Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen, sei er nicht nachgekommen. Aus den Akten gehe hervor, dass er in der Schulbildung gefördert worden sei und sich an gewisse Daten genau erinnern könne, weshalb ihm Zeitangaben ein Begriff sein müssten. Es bestünden somit divergierende und nicht nachvollziehbare Elemente hinsichtlich der Identität der angeblichen Ehefrau. Den Akten sei zu entnehmen, dass er alleine und ohne Frau und Kind aus Eritrea ausgereist sei, weil seine Ehefrau vom Militärdienst befreit worden sei und somit frei aus Eritrea habe aus- und einreisen können. Er habe aber auch gesagt, er habe seine Ehefrau nach der Ausreise aus Eritrea alleine im Sudan zurückgelassen und diese sei danach wieder nach Eritrea zurückgekehrt. Er habe seine Ehefrau somit zuletzt im Sudan gesehen, womit eine Trennung durch die Flucht in Frage gestellt sei. Er sei gefragt worden, weshalb er erst nach knapp drei Jahren nach seiner Asylgewährung ein Familienzusammenführungsgesuch einreiche, worauf er erwidert habe, seine Frau sei im April 2016 bei einem Grenzübertritt nach Äthiopien verhaftet und anschliessend inhaftiert worden. Dies stehe im klaren Widerspruch zur Angabe, seine Frau habe sich frei über die Grenze bewegen können. Dies lasse Zweifel an einer festen Absicht der Fortführung der Familiengemeinschaft aufkommen. Da das Kindesverhältnis als nicht festgestellt erachtet worden sei, habe das SEM vorgeschlagen, einen DNA-Test durchzuführen und gewisse Fragen zu beantworten. Nachdem innert Frist kein Testergebnis eingegangen sei, sei ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin erklärt, der Test habe noch nicht durchgeführt werden können, da das durchführende Institut verlange, zuerst das Geburtsdatum der Ehefrau zu berichtigen. Daraufhin habe das SEM den Beschwerdeführer unterrichtet, dass das Institut die Unterlagen für den Test bereits nach Äthiopien geschickt habe und der DNA-Entnahme bei Frau und Tochter nichts im Wege stehe. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die von ihm behauptete Anordnung des Instituts zu belegen und eine Stellungnahme zu den weiterhin offenen Fragen einzureichen. Diese Frist sei ungenutzt verstrichen. Dies erhärte einerseits die Zweifel an einer tatsächlichen Absicht zur Fortführung der Familiengemeinschaft. Andererseits liege auch kein Nachweis für das angebliche Abstammungs- respektive Familienverhältnis vor. 4.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das SEM stelle sich auf den Standpunkt, dass das Abstammungsverhältnis nicht hinreichend erstellt sei und deshalb mittels DNA-Test nachgewiesen werden müsse. Die Erteilung einer Bewilligung dürfe aber nur dann von einem DNA-Test abhängig gemacht werden, wenn begründete Zweifel an der Abstammung bestünden. Das SEM habe vorliegend seine Zweifel unzureichend begründet, wodurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerde eingewendet, die divergierenden Angaben zum Geburtsdatum würden sich dadurch erklären lassen, dass Daten in Eritrea keinen hohen Stellenwert hätten, was sich bereits daran zeige, dass es üblich sei, dass der 1. Januar als Geburtsdatum zahlreicher Eritreer erfasst werde. Weit wichtiger sei, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz stets von seiner Ehefrau erzählt habe. Er habe sie bereits in der BzP erwähnt und in der Anhörung vom Kennenlernen, der Hochzeit und dem Eheleben berichtet. Es könnten zahlreiche Fotos der Hochzeit eingereicht werden und bereits im vorinstanzlichen Verfahren sei die Heiratsurkunde eingereicht worden. Eine Gegenüberstellung der Fotografien verdeutliche, dass es sich stets um dieselbe Person handle und in der Child Health and Promotion Card der Tochter würden sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau als Eltern aufgeführt. Zudem habe der Beschwerdeführer die Identitätskarte der Ehefrau eingereicht. Die Familie sei auch durch die Flucht getrennt worden. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea geflüchtet sei und die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er habe den Aufenthalt im Sudan für seine Flucht genutzt. Es sei nachvollziehbar, dass er damals seine Ehefrau und seine einjährige Tochter zurückgelassen habe, da die Fluchtroute nach Europa gefährlich sei. Er habe sehr wohl ein Interesse am Weiterführen der Familiengemeinschaft, was sein mittels Fotos sowie den Ein- und Ausreisestempel belegter Besuch seiner Ehefrau und seines Kindes in Äthiopien im September 2019 verdeutliche. Hinsichtlich des DNA-Tests habe der Beschwerdeführer alles Zumutbare unternommen und bei sich selbst den Test bereits durchgeführt, während derjenige seiner Ehefrau aufgrund der divergierenden Geburtsdaten nicht habe durchgeführt werden können, weswegen er bereits mehrfach um Berichtigung der Personendaten ersucht habe. Doch auch ohne DNA-Test sei das Abstammungsverhältnis für erwiesen zu erachten. Er habe in seinem Asylverfahren immerzu angegeben, eine Tochter zu haben. Zudem sei er in der Child Health and Promotion Card als Vater aufgeführt und seine Tochter heisse C._______, da sein Vorname D._______ sei. Ferner werde ein Foto eingereicht, welches ihn mit seiner Tochter im Kleinkindalter zeige. Es sei somit glaubhaft dargelegt, dass es sich bei den beiden Personen, für welche um Familienasyl ersucht werde, um seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter handle. Die Familiengemeinschaft habe bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers bestanden. Daran ändere die Tatsache nichts, dass die Familie aus Gründen der Sicherheit nicht in einem gemeinsamen offiziellen Haushalt gewohnt habe, denn sie hätten trotzdem ein intaktes Familienleben geführt. Wie der Beschwerdeführer in seiner Anhörung ausgeführt habe, hätten sie gemeinsam sowohl im Haushalt der Familie der Ehefrau als auch in seinem Haushalt übernachtet. Später habe er sogar ein Zimmer gemietet, ganz in der Nähe des Elternhauses der Ehefrau. In diesem Zusammenhang gelte es, die jüngste Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach bei Familien, die vor der Ausreise getrennt gelebt hätten, ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen sei, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorgelegen hätten. Vorliegend seien zwingende asylrelevante Gründe die Ursache für den fehlenden gemeinsamen Haushalt gewesen. Schliesslich zeige sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, sowohl mittels Mobiltelefon als auch durch den Besuch in Äthiopien, dass die Verbindung auch nach der Trennung aufrechterhalten worden sei. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass es Zeiten gegeben habe, in welchen sich der Kontakt aufgrund der schlechten telefonischen Erreichbarkeit und mangelnden Internetverbindung in Eritrea schwierig gestaltet habe. Die Verweigerung des Familienasyls würde ferner eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. 4.3 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, das Gesuch sei aus mehreren Gründen und nicht nur aufgrund des Zeitpunktes und des Ortes der Trennung abgelehnt worden. So sei es dem Beschwerdeführer unter anderem nicht gelungen, die Identität seiner Ehefrau sowie das Abstammungsverhältnis zum Kind zu belegen. Das Fehlen des DNA-Nachweises sei mit einer Falschbehauptung begründet worden und es bestünden mehrere entscheidende Unglaubhaftigkeitselemente. Ergänzend könne darauf hingewiesen werden, dass die eingereichte gelochte Identitätskarte der Ehefrau als Geburtsort E._______ nenne, während sie gemäss Aussage des Beschwerdeführers aber in F._______ geboren sei. Es sei folglich unglaubhaft, dass es sich bei der Frau und dem Kind effektiv um seine Ehefrau B._______, die er in Eritrea geehelicht habe und die ihm in den Sudan gefolgt sei, und sein leibliches Kind aus dieser Beziehung handle. Dass der Beschwerdeführer derzeit offensichtlich eine Beziehung mit einer sich in Äthiopien aufhaltenden Frau und einem Kind führe, vermöge daran nichts zu ändern. So seien die Fotovergleiche zwischen der Heiratsurkunde, den Hochzeitsfotos und den weiteren Familienfotos nicht beweiskräftig. Die Heiratsurkunde, der Taufschein und der Impfausweis seien frühestens im März 2019 eingereicht worden und seien leicht fälschbar. Sie könnten folglich auch erst für die Gesucheinreichung entstanden sein. Die Hochzeitsfotos würden sich im Übrigen nicht auf eine Lokalität in Eritrea zurückführen lassen. 4.4 In der Replik wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der DNA-Nachweis nicht aufgrund von dem Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau zurechenbaren Gründen unterlassen worden sei. Eine Falschbehauptung sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Geburtsorts erweise sich die Übersetzung der Identitätskarte als nicht korrekt, da es sich dabei nicht um den Geburtsort, sondern eine Art "Heimatort" handle. Die Ehefrau sei in F._______ geboren, während ihr Heimatort E._______ sei. Der Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit der Dokumente überzeuge nicht. Damit liesse sich jedes Dokument anzweifeln, ohne dass die Behörde sich mit dem Inhalt zu befassen hätte, was den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde. Bei Zweifel an der Echtheit wäre die Vorinstanz ferner gehalten, eine Botschaftsabklärung anzustrengen. Insbesondere beim Impfausweis handle es sich um ein Dokument, welches nur unter Vorweis der originalen Dokumente der Eltern ausgestellt würde. Sofern die Vorinstanz daran zweifle, dass es sich bei der Person auf dem Foto um die sich in Äthiopien befindliche Person handle, hätte dies mittels Botschaftsabklärung eruiert werden müssen. Anhand der auf den Fotos abgebildeten Personen, Gegenstände und Kleidungsstücke könne ferner zweifelsfrei als belegt gelten, dass die Hochzeit am (...) 2013 in Eritrea stattgefunden habe. 5. 5.1 Dem SEM kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (Urteil des BVGer F-6484/2015 vom 16. Januar 2017 E. 3.2.1). 5.2 Vorliegend hat das SEM in seinem Schreiben vom 22. März 2019 ausgeführt, dass das Abstammungsverhältnis aufgrund der Fälschungsanfälligkeit der eingereichten Geburtsurkunde als nicht hinreichend erwiesen erachtet werde. Ferner hat sich der Beschwerdeführer damals noch vorbehaltlos mit dem DNA-Test einverstanden erklärt (vgl. act. A6), von dieser Zustimmung aber im Laufe des Verfahrens offenbar wieder Abstand genommen, was vom SEM in nachvollziehbarer Weise als Argument dafür aufgeführt wird, dass das Abstammungsverhältnis zweifelhaft sei. Damit liegt eine ausreichende Begründung vor. 6. 6.1 Mit Verfügung des SEM vom 31. August 2016 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt, weshalb er grundsätzlich berechtigt ist, seine Familienangehörigen in die Schweiz nachzuziehen. 6.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner angeblichen Ehefrau respektive dem angeblich gemeinsamen Kind bereits vor der Ausreise eine Familiengemeinschaft gebildet hat, und die damit zusammenhängende Frage, ob aufgrund seines Verhaltens bezüglich des DNA-Tests das Kindesverhältnis als glaubhaft erachtet werden kann, wie auch die Frage der Freiwilligkeit der Trennung im Sudan, können offengelassen werden, da das Vorliegen eines besonderen Umstandes, welche dem Einbezug entgegensteht, zu bejahen ist. 6.3 Es kann zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass der Wille des Beschwerdeführers, mit der nachzuziehenden Frau sowie dem Kind eine Familiengemeinschaft zu bilden, im aktuellen Zeitpunkt klar ersichtlich ist. Da die Regelung zur Familienzusammenführung in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht der Aufnahme neuer respektive abgebrochener Beziehungen dient (vgl. E. 3.3.4 vorne), kann nicht allein auf einen gegenwärtig vorhandenen Beziehungswillen abgestellt werden. Vielmehr wird eine kontinuierliche Beziehung verlangt. Dies schliesst gewisse kleinere Unterbrüche zwar nicht gänzlich aus, setzt aber voraus, dass aus dem Verhalten der Beteiligten nach der Trennung zumutbare Anstrengungen zur Aufrechterhaltung des Kontakts ersichtlich sind und zudem eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.4 f.). 6.4 Solche hinreichenden Anstrengungen zur Aufrechterhaltung des Kontakts sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist im Jahre 2015 in die Schweiz gekommen und gab in der Anhörung vom August 2016 zu Protokoll, dass der Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau abgebrochen sei, als er in die Schweiz gekommen sei. Dies begründete er in pauschaler und schwer nachvollziehbarer Weise damit, er könne keinen Kontakt pflegen, da in Eritrea nur wenige Personen ein Telefon besitzen würden respektive sich seine Ehefrau wieder bei ihrer Familie aufhalte (vgl. act. A21 F101 f. und F138 f.). Inwiefern der Umstand, dass sich seine Ehefrau wieder bei ihrer Familie aufhalte, den Kontakt verunmöglichen sollte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und lässt zumutbare Anstrengungen vermissen. So stellt sich etwa die Frage, wieso die Eheleute nicht etwa über die Schwester des Beschwerdeführers, mit welcher letzterer offenbar auch von der Schweiz aus in Verbindung gestanden hat (vgl. act. A21 F103), Kontakt hätten aufnehmen können, zumal sich die Ehefrau aufgrund ihrer grundsätzlichen Reisefreiheit regelmässig zur Schwester hätte begeben können. Ein zumindest sporadischer Kontakt wäre somit sicherlich möglich gewesen, zusätzlich etwa auch - bei tatsächlich fehlender Telefonverbindung - durch den regelmässigen Besuch eines Internetkaffees. In der Beschwerdeschrift wurde zwar ergänzt, dass die Eheleute im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kontakt gepflegt hätten, was jedoch wegen der Begebenheiten in Eritrea sehr schwierig gewesen sei, ohne diese Behauptung respektive die Häufigkeit und die Art des Kontakts hinreichend zu substanziieren. Auch die angebliche Inhaftierung der Ehefrau vermag die fehlende Aufrechterhaltung des Kontakts nicht zu rechtfertigen, zumal sie ohnehin nur einen Unterbruch für einen Zeitraum von sechs Monaten erklären könnte. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer zwar Bilder von Chatverläufen einreicht, welche allesamt im Jahre 2019 entstanden sind, gleichzeitig aber offenbar nicht in der Lage ist, entsprechende Kontaktnachweise respektive Chatverläufe aus den früheren Jahren einzureichen. 6.5 Es ist folglich festzuhalten, dass keine hinreichenden Anstrengungen zur Aufrechterhaltung der Beziehung erkennbar sind. Die Frage, ob die Familienzusammenführung darüber hinaus auch hinreichend rasch angestrebt worden ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. 7. 7.1 Das SEM hat somit das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht abgewiesen. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal diese Bestimmung im vorliegenden Kontext keine über Art. 51 AsylG hinausgehende Ansprüche vermittelt.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: