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D-593/2013

D-593/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-593/2013/was

Urteil vom 8. Februar 2013

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (...),

B._______, geboren (...),

Nigeria beziehungsweise Slowakei,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

I.

dass der Beschwerdeführer, ein aus C._______ stammender ni­gerianischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der Igbo, am 18. Okto­ber 2004 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das von der Vorinstanz am 4. November 2004 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderun­gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,

dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Voll­zug angeordnet wurde,

dass die dagegen am 22. November 2004 erhobene Beschwerde mit Ur­teil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 24. Januar 2005 abgewiesen wurde,

II.

dass eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete und beim BFM einge­reichte Eingabe vom 13. September 2005 zuständigkeitshalber an die ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen wurde,

dass die ARK mit Urteil vom 7. November 2005 das Revisionsgesuch ab­wies und die Eingabe vom 13. September 2005 zur Prüfung unter wiederer­wägungsrechtlichen Gesichtspunkten an das BFM weiterleitete,

dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 das Wiedererwä­gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. September 2005 abwies,

dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juni 2006 ein weiteres Wiederer­wägungsgesuch vom 30. Mai 2006 abwies, soweit es darauf ein­trat und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 4. Novem­ber 2004 feststellte,

dass die ARK mit Urteil vom 7. August 2006 auf die gegen diese Verfü­gung erhobene Beschwerde vom 28. Juni 2006 mangels Beschwerdever­besserung nicht eintrat,

III.

dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2008 ein zweites Asylgesuch ein­reichte, nachdem er sich zwischenzeitlich in Spanien aufgehalten habe,

dass er dabei geltend machte, als D._______ für die im Exil le­bende Regierung von E._______ zu arbeiten, indem er für die Information und Kom­munikation in der ganzen Welt zuständig sei,

dass er Publikationen verfasst habe, welche im Internet veröffentlicht wor­den seien, und die nigerianische Polizei wegen seiner Tätigkeiten bereits seit langer Zeit nach ihm suche,

dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei­sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,

dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, das am 18. Oktober 2004 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem Urteil der ARK vom 24. Januar 2005 rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss die­ses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flücht­lingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorüber­gehenden Schutzes Relevanz zu entfalten,

dass insbesondere die durchwegs unsubstanziierten und vagen Ausführungen nicht geeignet seien, die bisherige, im rechtskräftigen Asylentscheid vom 4. November 2004 vertretene Auffassung des BFM über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die daraus angeblich resultierende Gefährdung im Heimatland in einem anderen Licht erscheinen zu lassen,

dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Februar 2009 gegen die­sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 8. Ap­ril 2009 als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abwies,

IV.

dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben Anfang Juli 2011 zu­sammen mit seinem Sohn B.________ in die Schweiz gelangte und am 26. Sep­tember 2011 ein drittes Asyl­gesuch stellte,

dass er bei der Summarbefragung vom 4. Oktober 2011 darlegte, sich nach der Ausreise aus der Schweiz in der Slowakei aufgehalten zu ha­ben,

dass sein dort gestelltes Asylgesuch abgelehnt worden sei,

dass er sich am (...) November 2009 mit einer Slowakin verheiratet habe und er mit dem gemeinsamen Sohn in die Schweiz zurückgekehrt sei,

dass seine Ehefrau zwecks Arbeitssuche ebenfalls in die Schweiz gereist sei,

dass er nicht wisse, ob sie sich aktuell noch in der Schweiz aufhalte,

dass für ihn grundsätzlich noch die gleichen Asylgründe bestehen wür­den, er aber zusätzlich Schutz für seinen Sohn benötige, da dieser unter Nie­renproblemen leide beziehungsweise gelitten habe,

dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2011 Unterlagen im Zusam­menhang mit dem Nierenleiden seines Sohnes B._______ einreichen liess,

dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2011 ihre Mandatsübernahme anzeigte,

dass dem BFM nach entsprechender Aufforderung am 10. Februar 2012 ein Arztbericht vom 9. Februar 2012 übermittelt wurde,

dass am 19. März 2012 weitere ärztliche Unterlagen nachgereicht wurden und darauf hingewiesen wurde, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche in der Schweiz als Teilzeitkraft arbeite, erwarte­ten das zweite Kind,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. April 2012 an das BFM gelangte und Ausführungen zur asylrechtlichen und familiären Situation machte,

dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom 3. Mai 2012 an die Vorinstanz die Situation der Fami­lie schilderte,

dass der Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 zu seinen Asylgründen an­gehört wurde,

dass er dabei darlegte, aktives Mitglied von E._______ zu sein und deshalb nicht nach Nigeria zurückkehren könne,

dass die dortigen Sicherheitskräfte versuchen würden, seiner habhaft zu werden,

dass sie auch seine schwer kranke Mutter belästigt hätten, weshalb diese umgezogen sei,

dass sein Vater verstorben sei,

dass seine Ehefrau in der Schweiz eine Tochter geboren habe und ihnen das Zusammenleben verunmöglicht werde,

dass eine gemeinsame Rückkehr in die Slowakei nicht in Betracht komme, da sie aus einer armen Familie stamme und er dort gefährdet sei,

dass das BFM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. Ja­nuar 2013 mitteilte, aufgrund eines administrativen Fehlers sei sie nicht zur Anhörung ihres Mandanten eingeladen worden, und ihr das Anhörungs­protokoll zwecks allfälliger Ergänzungen übermittelte,

dass die Rechtsvertretung ihr Mandat am 11. Januar 2013 per sofort nieder­legte,

dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2013 auf das dritte Asylge­such gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegwei­sung samt Vollzug anordnete,

dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das erste Asylverfahren sei rechtskräftig ab­ge­schlossen und der Beschwerdefüh­rer sei seither nicht nach Nigeria zurückgekehrt,

dass die angebliche Bedrohung durch die nigerianischen Sicherheits­kräfte nach wie vor auf geltend gemachten Gründen, welche im ersten Ver­fahren zu einer Ablehnung des Gesuchs geführt hätten, basierten,

dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergäben, nach Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet wären, die Flücht­lingseigenschaft zu begründen oder für die allfällige Gewäh­rung vorü­bergehenden Schutzes Relevanz zu entfalten,

dass sich der Vollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und mög­lich erweise,

dass der Beschwerdeführer dort über ein Beziehungsnetz verfüge und der Sohn B._______ nicht mehr an gesundheitlichen Beschwerden leide,

dass das BFM den Ausreisetermin auf den 27. Februar 2013 ansetzte,

dass der Beschwerdeführer mit (von seiner Ehefrau verfassten und bei­den Eheleuten unterzeichneten) Eingabe vom 27. Januar 2013 (Eingang BFM: 29. Januar 2013; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Februar 2013) gegen diesen Ent­scheid Be­schwerde erhob,

dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewäh­rung eines Bleiberechts in der Schweiz bean­tragte,

dass in der Eingabe insbesondere familiäre Gründe für das Bleiberecht gel­tend gemacht wurden,

dass der Sohn B._______ im slowakischen Pass seiner Mutter aufgeführt sei,

dass der Eingabe Passkopien beilagen,

dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Februar 2013 beim Bundesver­wal­tungs­ge­richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Ver­waltungs­verfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entschei­det, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorlie­gen eines Ausliefe­rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwer­deführende Per­son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge­zeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer­deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin­stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),

dass sich das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensent­scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständi­gen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an das BFM zurückweist,

dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits zwei Asylverfah­ren durchlaufen hat und seit Abschluss des ersten nicht ins Hei­matland zu­rück­kehrte,

dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestim­mung aber ausserdem eine summari­sche mate­rielle Prüfung der Sach­lage voraus­setzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi­schen­zeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorü­bergehenden Schutzes relevant sind,

dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismass genü­gen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 4.2),

dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im dritten Asyl­verfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Summarbefragung und des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörung weitgehend dieselben, in den vorausgehenden Verfahren für unglaubhaft erachteten Vorbringen prä­sentierte,

dass mithin offensichtlich keine massgeblichen Ereig­nisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen,

dass der Beschwerdeführer auf Rekursebene auf die vorinstanzlichen Erwä­gungen zu seiner angeblichen Gefährdung in Nigeria nicht eingeht,

dass die Vorinstanz in praxiskonformer Weise auf das erfolglose Durchlau­fen des vorgängigen beziehungsweise ersten Asylverfahrens durch den Beschwerdefüh­rer hinwies und mangels Ereignissen im obener­wähnten Sinne kein Anlass für eine andere als die bisherige Beurtei­lung bestand,

dass der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 36 Abs. 2 AsylG in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinrei­chung wahrgenommen wird und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG verzich­ten kann, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt erscheint (vgl. BVGE 2009/53 S. 771 f.),

dass das BFM eine erneute Anhörung durch­führte und dem Beschwerdefüh­rer so das rechtliche Gehör im Hin­blick auf die Fällung ei­nes Nichteintretensentscheides jedenfalls ausreichend gewährte,

dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Weiteren auf die zutref­fenden Aus­führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer­den kann,

dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,

dass im Übrigen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel zu erken­nen sind, die die Entscheide in den vorausgegangenen Asylverfah­ren als ursprünglich fehlerhaft erscheinen liessen,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg­wei­sung aus der Schweiz zur Folge hat,

dass die Beschwer­deführenden weder eine Aufenthaltsbewilli­gung besit­zen noch einen An­spruch auf Er­teilung einer solchen haben,

dass die Ehefrau respektive Mutter der Beschwerdeführenden zwar slowaki­sche Staatsangehörige ist und mit­hin als Bürgerin der Europäi­schen Union gestützt auf die Bestimmungen des Freizügikeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufent­halt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Ertei­lung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen würde,

dass die Ehefrau aber gemäss Aktenlage nicht permanent in der Schweiz lebt und im Rahmen der Ventilklausel eine solche Regelung offenbar ohne­hin nicht gewährt wurde (vgl. E 26/11 Antworten 66 ff.)

dass die verfügte Weg­weisung entsprechend im Ein­klang mit den ge­setzli­chen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg­wei­sung entgegen­stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut­baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be­stimmun­gen über die vorläu­fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hin­weise auf Verfol­gung vorliegen und keine An­haltspunkte für eine menschen­rechtswidrige Be­handlung ersichtlich sind, die den Be­schwerde­führenden in Nigeria drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass bezüglich Nigeria un­ter den heute bestehenden Verhältnissen nicht landesweit von Krieg, Bürger­krieg oder von einer Situation allgemeiner Ge­walt ge­spro­chen werden kann,

dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Voll­zug der Wegweisung als unzumut­bar erscheinen lassen könnten,

dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen und den Akten jedenfalls von bestehenden sozialen Anknüpfungspunkten auszugehen ist,

dass weder der Sohn B._______ noch der Beschwerdeführer aktuell an behand­lungsbedürftigen Krankheiten leiden (vgl. E 22/7 S. 1; A 26/11 Antworten 43 ff.),

dass insgesamt nicht zu befürchten ist, sie gerieten vor Ort in eine existenz­ge­fährdende Situation,

dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich sein dürfte, sich auch im Her­kunftsland der Partnerin dauerhaft niederzulas­sen,

dass offensichtlich auch keine konkret drohende Verletzung des Kinds­wohls ersichtlich ist,

dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich mög­lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerde­füh­ren­den ist, sich um die Be­schaffung der für die Rückkehr not­wen­di­gen Rei­sepa­piere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­wei­sung zu bestätigen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar­zu­tun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser­hebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­ange­messen ist (Art. 106 AsylG),

dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht­lich un­begründet abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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