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D-5936/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-5936/2020

U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2020 / N (…).

D-5936/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess sein Heimatland am 19. Juli 2017 und reiste am 31. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahren- szentrum (EVZ) B._______ um Asyl ersuchte. B. Am 8. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Zu seinen Asylgründen wurde der Beschwerdeführer am 24. Januar 2020, am

10. Juni 2020, am 8. Juli 2020 sowie am 28. August 2020 angehört. Er machte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Sein Vater sei ehemaliges Mitglied der Eelam Revolutionary Organisation of Students (EROS). Er selber sei im Oktober 2006 von den Liberation Ti- gers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Nach einem Basis- training habe er für das sogenannte «(…)», unter C._______ bei der Spio- nage gearbeitet, wo es seine Aufgabe gewesen sei, LTTE-Leute wie auch Gegenstände wie Waffen und Sprengstoff über die Linie auf die vom Militär kontrollierte Seite und zurück zu bringen. Dabei habe er für einen Weg je- weils mehrere Wochen durch den Dschungel gehen müssen. Er habe diese Arbeit mit grosser Angst und gegen seinen Willen erledigt. Als der Krieg im Januar 2009 in der Endphase sehr brutal geworden und das Militär vorgerückt sei, seien solche Einsätze unmöglich geworden. Er sei deshalb zur Odduchuttan-Front geschickt worden, von dort sei er geflohen und habe nach Hause gehen wollen. Sein Vater sei während jener Zeit im Krieg ums Leben gekommen. Damit er im Falle seiner Entdeckung von den LTTE nicht in den Kampf geschickt würde, habe er Beinverbände bekommen und so eine Verletzung vorgetäuscht. Er habe sich ausserdem monatelang ver- steckt gehalten und in einem Erdloch gelebt, um nicht in die Hände der LTTE oder des Militärs zu gelangen. Im April 2009 seien er und seine Fa- milie vom Militär festgenommen worden. Im Flüchtlingslager habe er zuerst bestritten, bei den LTTE gewesen zu sein. Als aber seine Mutter verhört und gefoltert worden sei, habe diese von der Zwangsrekrutierung erzählt. Er habe dann zugegeben, zwangsrekrutiert worden zu sein, jedoch weiter abgestritten, dass er dort für die Spionage gearbeitet habe. Er habe gesagt, er habe die ganze Zeit die Schule besucht. Seine Mutter sei seit dieser Befragung krank. Ein Mann namens D._______, ein alter Freund seines Vaters aus EROS-Zeiten, habe durch Bestechung dafür sorgen können, dass er vom Flüchtlingscamp in Vavuniya in ein Flüchtlingscamp in

D-5936/2020 Seite 3 Trincomalee gebracht und die Belegschaft dort nicht über seine Zwangs- rekrutierung informiert worden sei. Dafür habe dieser 800'000 Rupien be- zahlt. Im Camp in Trincomalee habe somit niemand gewusst, dass er bei den LTTE gewesen sei und er habe es wieder abgestritten beziehungs- weise sich nicht gemeldet auf entsprechende Aufrufe. Er habe sich nicht zur Rehabilitation gemeldet da die Angst vor den Konsequenzen zu gross gewesen sei. Keiner der jungen Männer aus seinem Regime sei je wieder freigelassen worden; sein Regime sei bekannt gewesen. Später sei er mit seiner Mutter seinen Verwandten übergeben worden und in Trincomalee in ein Mietshaus gezogen. Er habe dort einen Computerkurs und gleichzeitig ein Praktikum bei der Bank of Ceylon gemacht. Während jener Zeit habe er Personen des CID, die ihn in Vavuniya befragt hatten, gesehen. Da diese von seiner LTTE-Vergangenheit gewusst hätten, habe er Angst bekom- men. Er sei dann an die Universität gegangen und habe dort in einem In- ternat gewohnt und nur noch über Kollegen mit seiner Familie Kontakt ge- pflegt. So habe er erfahren, dass das Criminal Investigation Department (CID) zwei oder drei Mal im Januar oder Februar 2012 nach ihm gesucht habe. Im März 2012 hätten diese Personen seine Mutter mitgenommen und wiederum befragt und gefoltert. Sie sei während einer Woche festge- halten worden. Im gleichen Jahr habe er seine Ehefrau geheiratet, welche ebenfalls von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei. Da auch sie keine Rehabilitation gemacht habe, sei sie von ihrer Familie, nachdem sie einmal vom CID befragt worden sei, nach Indien geschickt worden. Von dort habe sie später versucht, auszureisen, dies sei ihr aber nicht gelungen. Sie sei nach Chennai zu einer Tante gegangen, sei dort aber von deren Ehemann vergewaltigt worden, welcher sie nun erpresse. Aus Angst könne sie sich nicht bei der Polizei melden. Im Mai 2015 sei er zum ersten Mal ausgereist, jedoch aus China zurückgeschickt worden. Der Schlepper habe dafür ge- sorgt, dass er bei der Einreise unbescholten durch die Kontrollen gekom- men sei. Nach seiner Rückkehr sei er erneut gesucht und im Oktober 2016 mitgenommen und während zwei Wochen festgehalten worden. Er sei ge- foltert worden, habe aber all seine Tätigkeiten für die LTTE abgestritten. Schliesslich habe D._______ zusammen mit einem Verwandten des Be- schwerdeführers namens E._______ dafür gesorgt, dass er vom CID an den Schlepper übergeben worden sei. Dafür habe D._______ 3’600'000 Rupien bezahlt. Er habe ihm geholfen, da er habe vermeiden wollen, dass er etwas über die LTTE verrate. Der Beschwerdeführer habe sich dann bis zur Ausreise versteckt gehalten. Im Januar 2017 habe der Schlepper ihn nach Europa geschickt. Von Italien sei er aber erneut nach Sri Lanka zu- rückgeschickt worden. Der Schlepper habe wiederum organisieren kön- nen, dass er bei seiner Einreise durch die Kontrollen gekommen sei und

D-5936/2020 Seite 4 habe ihn sechs Monate bei sich wohnen lassen und versteckt gehalten. Dann sei er erneut nach Europa gereist. Seit er in der Schweiz sei, hätten Personen des CID im Haus, in welchem er in Batticaloa gelebt habe, nach ihm gesucht. Seine Mutter habe jeweils gesagt, er sei nach Indien gegan- gen. Ihr gehe es sehr schlecht. Aufgrund seiner Probleme sei sie aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie habe ihren Wohnort bereits sechs oder sieben Mal wechseln müssen, denn jedes Mal, wenn jemand vom CID komme und nach ihm suche, würden die Vermieter sie nicht mehr dort ha- ben wollen. Ausserdem gehe es ihr gesundheitlich sehr schlecht. Er selber sei in psychiatrischer Behandlung in Wetzikon. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 – eröffnet tags darauf – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, es sei unverzüglich darzulegen, welche Ge- richtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut seien und gleichzei- tig sei bekannt zu geben, wie diese ausgewählt worden seien; falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ihm sei zudem Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und of- fenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren und nach Gewäh- rung derselben eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer- deergänzung anzusetzen. Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen Verlet- zung des Anspruches auf das rechtliche Gehör oder der Begründungs- pflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, even- tualiter sei sie aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und rich- tigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, subsubeventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 der vorinstanzli- chen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Ausserdem sei das SEM zu verpflichten, für die Verfasserin der Verfügung den Nachweis

D-5936/2020 Seite 5 zu erbringen, dass diese der deutschen Sprache mächtig sei; dies sei mit- tels eines eidgenössisch anerkannten Diploms (mindestens C1) zu bele- gen. E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie vom 27. November 2020 zu den Akten. Am 11. Dezember 2020 wurde ferner eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweige- pflicht vom 10. Dezember 2020 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2023 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Eingabe vom 17. April 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm nach wie vor keine vollständige Akteneinsicht durch die Vorinstanz gewährt worden sei. Er ersuche weiterhin um Gewährung derselben und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung. H. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2023 verwies das SEM vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung und stellte fest, die Akteneinsicht sei inzwischen gewährt worden. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2023 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und setzte Frist zur Einrei- chung einer Replik. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 wurden eine Beschwer- deergänzung und Replik eingereicht sowie um Einholen einer erneuten Vernehmlassung ersucht. Als Beweismittel wurden das Dokument des SEM «Focus Sri Lanka – Lagefortschreibung» vom 29. Juli 2021, ein Ver- laufsbericht der (…) vom 20. April 2023 sowie ein von Hand ausgefülltes Arztzeugnis eines Psychiaters in Trincomalee betreffend die Mutter des Be- schwerdeführers zu den Akten gereicht.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-5936/2020 Seite 7 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er- scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin- gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach- schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir- kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge- wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführen- den. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, über- wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zu Beginn aus, grundsätzlich würden Verfügungen in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsu- chenden Amtssprache sei. Von diesem Grundsatz könne aber abgewichen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesucheingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Ge- sucherledigung erforderlich sei. Aufgrund ausserordentlich vieler Asylgesu- che in den Jahren 2015 und 2016 und den daraus resultierenden perso- nellen Engpässen seien beim SEM noch viele Asylgesuche hängig, die vor

D-5936/2020 Seite 8 dem 1. März 2019 eingereicht worden seien. Das SEM habe den Auftrag, diese bis Herbst 2020 zu erledigen. Da die betroffenen asylsuchenden Per- sonen über die drei Sprachregionen nicht proportional verteilt seien und um die vorgesehenen erstinstanzlichen Verfahrensfristen nicht weiter zu verzögern, verfasse es basierend auf der erwähnten Ausnahmeregelung vermehrt Gesuche von Asylsuchenden mit Wohnsitz in deutschsprachigen Kantonen auf Französisch oder Italienisch. Das Verfügungsdispositiv fasse das Wesentliche des Entscheides zusammen und werde zur besseren Ver- ständlichkeit auf Deutsch übersetzt. Rechtlich verbindlich sei jedoch vorlie- gend einzig der italienische Haupttext. Zur Begründung des Entscheides legte das SEM im Wesentlichen dar, die Erzählungen des Beschwerdeführers zu seiner Zwangsrekrutierung, sei- nen Aktivitäten bei den LTTE, der Flucht vor diesen und über die schreck- lichen Kriegsjahre sowie seine Übergabe ans Militär und das mit seiner Familie Erlebte seien ausführlich ausgefallen und würden nicht in Zweifel gezogen. Seine weiteren Ausführungen anlässlich der vier Anhörungen aber seien ungenau, detailarm und durchgehend stereotyp ausgefallen. Er habe sein Vorbringen, er sei nicht rehabilitiert worden, nicht glaubhaft ma- chen können. Die diesbezüglichen Ausführungen würden lapidar, stereotyp und wenig überzeugend erscheinen. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass er sich der Rehabilitation hätte entziehen können, nur indem er sich nicht ge- meldet habe. Diesbezüglich seien seine Aussagen stereotyp ausgefallen und er habe jeweils lediglich repetiert, was er früher ausgesagt habe, ohne neue Details anzufügen. Weiter mache er geltend, während seines Aufent- haltes in Trincomalee habe er zwei CID-Beamte aus dem Camp in Va- vuniya gesehen, weshalb er seinen Aufenthaltsort gewechselt habe. Es sei schwer zu verstehen, warum er untergetaucht sei, wenn er zuvor erwähnt habe, dass man ihn freigelassen habe, obwohl man gewusst habe, dass er den LTTE angehört habe. Ebenfalls überraschend sei, dass er zwar bereits im Januar und Februar 2012 gesucht worden sei, aber erst viel später ver- sucht habe, auszureisen, obwohl ihm dazu schon früher geraten worden sei. Weiter habe er behauptet, dass man ihn nicht zur Rehabilitation ge- schickt habe, weil die Jugendlichen, die im Lager von Vavuniya verhaftet worden waren, nicht zurückgekehrt seien. Auch dies sei völlig unglaubwür- dig, sei doch in beiden Flüchtlingslagern bekannt gewesen, dass er ein ehemaliger LTTE-Angehöriger sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien somit vage, lapidar und stereotyp ausgefallen und damit unglaubhaft. Fer- ner würden sich aus seinen Ausführungen zahlreiche Widersprüche erge- ben, wobei nur einige genannt würden. So sei seine Schilderung der Fest- nahme im Oktober 2016 absolut inkohärent. Anlässlich der Anhörung vom

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10. Juni 2020 habe er geltend gemacht, CID-Beamte seien zwischen zehn und elf Uhr zu ihm gekommen und hätten ihn geheissen, zum Polizeiposten von Kottahena mitzukommen. Dort sei er während einer Stunde in einem Zimmer eingeschlossen, aber nicht befragt worden. Gegen Mitternacht sei er mitgenommen worden von anderen CID-Beamten, wobei ihm die Augen verbunden worden seien. Er sei in ein altes Haus gebracht worden, wo ihm Fotografien gezeigt worden seien von Personen, die er hätte identifizieren sollen. Er habe abgestritten, bei den LTTE gewesen zu sein, auch wenn er von anderen Mitgliedern verraten worden sei. Er sei dort geschlagen wor- den. Nach zwei Wochen sei er, wiederum mit verbundenen Augen, zum Polizeiposten in Kottahena gebracht und seinem Schlepper übergeben worden. Dies habe D._______ organisiert. Bei der Anhörung vom

8. Juli 2020 habe er jedoch angegeben, zwischen zehn Uhr und Mitter- nacht habe es bei ihm zu Hause geklopft, wobei er die Situation und anwe- senden Personen anders beschrieben habe als bei der letzten Anhörung. Diese Aussagen seien unglaubhaft. Schliesslich seien seine Ausführungen betreffend seine Rückführungen nach den beiden Ausreiseversuchen in den Jahren 2015 und 2017 unlogisch und damit unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, wie leicht es für ihn gewesen sein soll, bei der Einreise ohne Probleme durch die Kontrollen zu kommen, dass er dann aber nicht habe nach Hause zurückkehren können oder an die Universität, da er ge- sucht worden sei. Ferner habe sich zwischen Mai 2015 und Oktober 2016 offensichtlich nichts zugetragen. Betreffend die zweite Rückführung im Jahr 2017 sei dasselbe festzuhalten. Wäre er tatsächlich durch die Behör- den gesucht worden, lasse sich schlecht erklären, dass es ihm erneut ge- lungen sein soll, unbehindert durch die Kontrollen zu kommen und dass es so einfach sei, die Immigrationsbeamten zu bestechen. Solche Ausführun- gen würden der allgemeinen Erfahrung und Logik widersprechen. Ferner seien die von ihm eingereichten Beweismittel nicht geeignet, um eine Ver- folgung zu belegen. Seine weiteren Vorbringen seien sodann nicht asylrelevant. Der Beschwer- deführer würde keine der im Referenzurteil E-1886/2015 genannten Risi- kofaktoren erfüllen. So habe er keine Verfolgung vor seiner Ausreise glaub- haft machen können. Die Behauptung, dass er nicht rehabilitiert worden sei, sei unglaubhaft. Ferner ergebe sich aus seinen Aussagen, dass er bis Ende Juli 2017 in Sri Lanka gelebt habe, somit sei er nach Ende des Krie- ges noch acht Jahre in seiner Heimat geblieben. Es seien keine Hinweise ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden bei seiner Wiedereinreise ein Interesse an seiner Verfolgung haben sollten. Auch sei ihm offensicht- lich anlässlich seiner beiden Einreisen in den Jahren Jahr 2015 und 2017

D-5936/2020 Seite 10 nichts zugestossen, wobei die diesbezüglichen Rechtfertigungen nicht glaubhaft seien. Er habe also bereits zweimal ungestört einreisen können. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass er in naher Zukunft und mit hoher Wahrscheinlichkeit einer im flüchtlingsrechtlichen Sinne ernst- haften Gefahr ausgesetzt sein werde. 4.2 Dem wurde in der Beschwerdeeingabe im Wesentlichen entgegnet, das vorinstanzliche Verfahren zeige massive strukturelle Mängel. So habe das SEM zwischen BzP und Anhörung rund drei Jahre verstreichen lassen. Danach habe es insgesamt vier Anhörungen durchgeführt, obwohl bereits anlässlich der ersten Anhörung ersichtlich wurde, dass der Beschwerde- führer unter erheblichen psychischen Problemen leide. Dennoch seien die drei folgenden Anhörungen überdurchschnittlich lange ausgefallen. Es müsse dem SEM als Zynismus angelastet werden, wenn es dem Be- schwerdeführer trotz dieser schlechten Grundvoraussetzungen Abwei- chungen zwischen den Vorbringen in den jeweiligen Interviews vorwirft. Der Entscheid sei schliesslich nicht von der Person verfasst worden, die die Befragungen durchgeführt habe. Diese habe nicht nur keinen direkten Eindruck des Aussageverhaltens, sondern spreche sogar eine andere Sprache. Aus der Begründung des Entscheides werde denn auch klar, dass die Anhörungen von der entscheidverantwortlichen Person nicht rest- los verstanden worden seien. Die Argumentation zur fehlenden Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen vermöge nicht zu überzeugen. Ferner impliziere der Entscheid, dass ein rehabilitiertes ehemaliges LTTE-Geheimdienstmitglied mit keiner Verfolgung mehr zu rechnen hätte. Dabei werde ausser Acht ge- lassen, dass die Flucht in die Schweiz und der Aufenthalt hier auch ein rehabilitiertes LTTE-Mitglied wieder verdächtig mache. Auch die genann- ten, angeblichen Widersprüche seien absurd. So gelte es gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts als gesichert, dass in Sri Lanka grassierende Korruption vorherrsche und von einer unbehelligten Aus- und Einreise mit Hilfe eines Schleppers nicht auf ein fehlendes behördliches Verfolgungsinteresse geschlossen werden könne. Ferner werfe das SEM dem Beschwerdeführer betreffend genau die Erlebnisse Unsubstantiiert- heiten und Widersprüche vor, welche für seine PTBS verantwortlich seien. Es gelte als wissenschaftlich gesichert, dass Betroffene gerade zu trauma- tisierenden Ereignissen häufig nur unvollständige Angaben machen könn- ten. Es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines LTTE-Hintergrunds, seiner bereits erfolgten Inhaftierung und seinem lang- jährigen Aufenthalt in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ver- folgt würde.

D-5936/2020 Seite 11 Weiter würden verschiedene Kassationsgründe vorliegen. So sei der An- spruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden, indem die Verfügung in italienischer Sprache verfasst worden sei. Aus der Begründung werde denn auch ersichtlich, dass die entscheidverfassende Person die Anhörun- gen nicht oder zumindest nicht im Detail verstanden habe – so würden sich beispielsweise keine Widersprüche finden in den diesbezüglich erwähnten Aussagen. Die einzige Erklärung für diese Wahrnehmung des SEM seien sprachliche Verständnisschwierigkeiten. Es werde daher explizit beantragt, das SEM sei zu verpflichten, für die Verfasserin der Verfügung den Nach- weis zu erbringen, dass diese der deutschen Sprache mächtig sei, dies sei mittels eines eidgenössisch anerkannten Diploms (mindestens C1) zu be- legen. Auch sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör dadurch verletzt worden, dass der Beschwerdeführer dreimal sehr lange und ausführlich angehört worden sei, obwohl seine psychische Situation bekannt gewesen sei, und ihm nun auch noch widersprüchliche Aussagen vorgeworfen wür- den. Jede dieser drei Anhörungen habe eine extreme Belastung für den Beschwerdeführer dargestellt. Keine Person sei zudem in der Lage, wäh- rend drei Tagen stringent über die eigenen Erlebnisse zu erzählen, welche sich vor mehr als drei Jahren ereignet hätten; erst recht nicht eine Person mit psychischen Beeinträchtigungen. Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen wurde weiter ausgeführt, seine Schilderungen würden bei einem persönli- chen Kontakt einen sehr glaubhaften Eindruck erwecken, zumal er diese extrem detailliert, gefühlsvoll und lebhaft wiedergebe. Dies ergebe sich aus den aussergewöhnlich langen freien Schilderungen und den zahlreichen protokollierten Gefühlsausbrüchen. So müsse auch der persönliche Ein- druck dazu geführt haben, dass der Beschwerdeführer insgesamt vier Mal angehört worden sei. Wäre der zuständige Sachbearbeiter davon ausge- gangen, die Vorbringen seien unglaubhaft, hätte er ihn kaum so oft ange- hört. Die entscheidverfassende Person verfüge jedoch nicht über diesen persönlichen Eindruck. Das Vorgehen des SEM sei dem Beschwerdeführer bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zum Nachteil erwachsen. So habe auch Prof. Walter Kälin in seinem Rechtsgutachten vom 24. März 2014 empfohlen, dass die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheides durch die gleiche Person durchzuführen seien. In diesem Zusammenhang werde beantragt, es seien beim SEM die zu den Anhörungen intern ange- legten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortliche Person für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe. Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem die Risikofaktoren nicht richtig abgeklärt worden seien. Auch widerspreche

D-5936/2020 Seite 12 es der Rechtsprechung, wenn das SEM behaupte, dass der Beschwerde- führer nicht verfolgt worden sei würde sich bereits daraus ergeben, dass er mehrmals ein- und ausreisen habe können. Es sei bekannt, dass es in Sri Lanka möglich sei, sich aus der Haft freizukaufen oder einen Pass zu er- langen, trotz Verfolgung. Eine Ausreise sei somit trotz ausstehendem Haft- befehl, gefälschten Papieren oder anderen Unregelmässigkeiten möglich. Die Bemerkung des SEM, aufgrund der bereits erfolgten Behördenbeste- chungen sei es ihm möglich, auch in Zukunft solche zu tätigen, sei als zy- nisch zu werten. Von einem korrupten System könne keine Verlässlichkeit erwartet werden. Der Beschwerdeführer erfülle entgegen der Argumenta- tion des SEM verschiedene Risikofaktoren. So bestehe aufgrund seiner zweijährigen Mitgliedschaft im LTTE-Geheimdienst und seines familiären LTTE-Hintergrundes klarerweise eine LTTE-Verbindung. Ferner sei er be- reits mehrmals ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und während zwei Wochen inhaftiert gewesen. Schliesslich halte er sich seit einiger Zeit in der Schweiz auf und würde der exilpolitischen Tätigkeiten verdächtigt. Auch verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere. Schliesslich setzt sich die Beschwerde ausführlich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander und fasst diese zusammen. Die veränderte poli- tische und menschenrechtliche Lage habe zusätzlich und direkt Einfluss auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers. Ferner wurde bean- tragt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von Amtes we- gen abzuklären oder ihm sei eine angemessene Frist zur Beibringung ei- nes ausführlichen ärztlichen Berichts anzusetzen sowie er sei erneut an- zuhören, dies unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes. 4.3 Dem Arztbericht vom 27. November 2020 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2018 in ambulanter psy- chiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Er leide unter star- ken trauma-assoziierten Ängsten, starken Konzentrationsschwierigkeiten und einer subjektiv sehr belastenden Vergesslichkeit. Er sei oft verzweifelt und traurig. Zudem würden Schlafstörungen bestehen, welche unter der aktuellen Medikation teilweise remittiert seien. Sein formales Denken sei oft umständlich, weitschweifend, nicht immer nachvollziehbar. Ihm wurde eine PTBS sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mindestens mittelgradige Episode, diagnostiziert. Ohne psychiatrisch-psy- chotherapeutische Behandlung sei damit zu rechnen, dass die Symptoma- tik chronifiziere und er langfristig in seiner Lebensführung massiv einge- schränkt sein werde. Aufgrund seiner trauma-assoziierten Ängste werde es ihm kaum möglich sein, einer Arbeit nachzugehen und für seinen

D-5936/2020 Seite 13 Lebensunterhalt aufzukommen. Dies wäre vor allem im Falle einer Rück- führung extrem erschwert und es könnte im schlimmsten Fall zu Suizidalität kommen. Die Prognose mit Behandlung würde primär damit zusammen- hängen, ob es ihm ermöglicht werde, in der Schweiz in Sicherheit zu leben. Sobald ein basales Gefühl der Sicherheit etabliert sei, könne die Trauma- therapie beginnen und es sei damit zu rechnen, dass diese erfolgreich sei. Eine Rückkehr würde mit grosser Wahrscheinlichkeit eine starke Exazer- bation der posttraumatischen sowie depressiven Symptomatik auslösen. Eine Reise könnte er überstehen, allerdings würden grösste Zweifel beste- hen, ob es ihm möglich wäre, in Sri Lanka zu leben ohne starke psycho- physische Beeinträchtigungen. 4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, die Akteneinsicht sei in- zwischen gewährt worden. Ferner legte es im Wesentlichen dar, dem Be- schwerdeführer sei es offensichtlich möglich gewesen, einen Rechtsvertre- ter zu finden und eine Beschwerde einzureichen, obwohl die Verfügung nicht in der Amtssprache seines Wohnortes verfasst worden sei. Es sei ihm daraus somit kein Nachteil erwachsen. Die Versuche des Rechtsvertreters, die entscheidverfassende Person zu diskreditieren seien vergeblich, so sei diese nämlich zweisprachig deutsch-italienisch und verstehe somit die deutsche Sprache perfekt. Es gebe keinen Grund, ein entsprechendes Zer- tifikat vorzuweisen. Bei der Argumentation, die Tatsache, dass der Be- schwerdeführer vier Mal angehört worden sei, spreche für dessen Glaub- haftigkeit, handle es sich lediglich um eine Behauptung des Anwaltes. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wie dieser sich einerseits darüber be- schwere, dass der Beschwerdeführer wiederholt angehört worden sei, an- dererseits aber eine erneute Anhörung beantrage. Bei den vom SEM an- geführten Widersprüchen handle es sich sodann um grundlegende Ele- mente und nicht um Bagatellen. Solche würden sich nicht durch psychische Traumata oder den Zeitablauf erklären lassen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er kein Rehabilitationsprogramm absolviert habe. Dies sei relevant, da die Rehabilitationscamps garantieren sollen, dass frühere LTTE-Mitglieder «de-radikalisiert» und auf die Integration in die Gesellschaft vorbereitet werden. Rehabilitierte Personen könnten sich in Sri Lanka frei bewegen, seien allerdings verschiedenen Überwachungs- massnahmen ausgesetzt, wie beispielsweise der Leistung von Unter- schrift, Befragungen und Aufenthaltskontrollen. Solche Massnahmen wür- den aber regelmässig als nicht asylrelevant angesehen. Ferner treffe es nicht zu, dass das SEM die LTTE-Verbindungen der Familie nicht berück- sichtigt habe. Sowohl sein im Jahr 2009 verstorbener Vater als auch seine im Jahr 2012 nach Indien ausgereiste Frau, welche nicht rehabilitiert

D-5936/2020 Seite 14 worden sei, seien bei der Entscheidfällung berücksichtigt worden. Der Be- schwerdeführer habe sodann niemals angegeben, ihm würden exilpoliti- sche Tätigkeiten vorgeworfen. Zur diagnostizierten PTBS sei festzuhalten, dass eine solche Diagnose das Vorliegen eines Traumas in der Vergan- genheit beweise, jedoch nicht dessen Ursache. Das SEM gehe davon aus, dass das Vorkommen von Inkohärenzen und Lücken mit traumatischen Er- lebnissen begründet werden kann könne, aber nicht klare Widersprüche oder unsubstantiierte Aussagen in Bezug auf das Hauptvorbringen. Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aktuellen Arztberichte eingereicht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich sein Gesund- heitszustand verbessert habe. Ausserdem seien die psychischen Be- schwerden des Beschwerdeführers gemäss Erkenntnissen des SEM in Sri Lanka ohnehin behandelbar. Diesbezüglich wurde der Vernehmlassung die Notiz «Sri Lanka, Medizinische Versorgung während Wirtschafts- und Ver- sorgungskrise» vom 29. Juli 2022 beigelegt. 4.5 In seiner Replik und Beschwerdeverbesserung führte der Beschwerde- führer aus, die von der Vorinstanz verfasste Vernehmlassung sei sehr lang und in italienischer Sprache verfasst, was schikanös sei. Dies insbeson- dere, zumal behauptet werde, die verfassende Person sei zweisprachig – es sei deshalb nicht verständlich, weshalb diese nicht in deutscher Spra- che habe verfasst werden können. Ferner falle auf, dass das SEM nicht einmal ansatzweise in der Lage sei, auf die konkreten Ausführungen in der Beschwerde betreffend Nichtbestehen der angeführten Widersprüche ein- zugehen, sondern nur pauschal behauptet werde, dass sich der Beschwer- deführer bei grundlegenden Behauptungen und nicht bei Kleinigkeiten wi- dersprochen habe. Das SEM behaupte weiterhin, dass der Beschwerde- führer rehabilitiert worden sei. Aus den Akten ergebe sich allerdings, dass dies zeitlich gar nicht möglich sei. So sei er nach Ende des Krieges am

18. Mai 2009 im Flüchtlingslager gewesen, danach an der Universität zur Ausbildung eingeschrieben, als Vertriebener aus dem Vanni-Gebiet habe er Lebensmittelhilfe erhalten und später geheiratet. Entsprechende Belege würden sich in den Akten befinden. Es habe somit kein ausreichendes Zeit- fenster bestanden für eine Rehabilitationshaft. Es sei eine zweite Vernehm- lassung einzuholen, damit sich das SEM hierzu äussern könne. Bei dieser Gelegenheit könnte es, indem die Vernehmlassung auf Deutsch verfasst werde, die Sprachkompetenzen unter Beweis stellen. Schliesslich wurde beantragt, dass, sollte die Existenz einer PTBS und die Kohärenz der ent- sprechenden ärztlichen Wahrnehmungen mit den geltend gemachten Ver- folgungsmassnahmen in Frage gestellt werden, ausdrücklich verlangt werde, dass im Sinne des Istanbul-Protokolls durch das Bundesverwal-

D-5936/2020 Seite 15 tungsgericht ein offizieller Gutachterauftrag an diese Klinik gerichtet werde. Schliesslich legte der Beschwerdeführer dar, seit Juni / Juli 2021 engagiere er sich im Rahmen einer schweizerisch-tamilischen Verbindungsgruppe und nehme an Protestmärschen teil. Er habe am 22. März 2021, am

7. März 2022 und am 6. März 2023 an solchen Veranstaltungen teilgenom- men. Gleich nach der ersten Teilnahme seien CID-Angehörige mit entspre- chenden Fotografien bei seiner Mutter erschienen. Dies sei bisher insge- samt sechs Mal geschehen. Das CID würde sich regelmässig nach seinem Aufenthaltsort und den Aktivitäten erkunden, aber auch nach seiner in In- dien lebenden Ehefrau. Seine bereits massiv psychisch angeschlagene Mutter sei erneut mitgenommen, geschlagen, gefoltert und verhört worden. Dies habe zu einer Einweisung in die Psychiatrie geführt. Dem Verlaufsbericht vom 20. April 2023 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in ambulanter psychiatrisch-psychothera- peutischer Behandlung befinde. Diagnostiziert sei eine PTBS sowie eine Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode in Teilremission. Die depressive und posttraumatische Symptomatik habe sich seit dem letzten Bericht deutlich gebessert, der unklare Asylstatus bleibe aber eine grosse Belastung und erschwere beziehungsweise ver- hindere die vollständige Genesung. 5. 5.1 Im Folgenden ist vorab zu klären, ob die Abweichung des SEM vom Grundsatz, Verfügungen in der am Wohnsitz des Beschwerdeführers ge- sprochenen Sprache zu verfassen, vorliegend die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. BVGE 2020 VI/8). 5.1.1 Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Kanton F._______ in einem Gebiet, welches der deutschen Amtssprache untersteht (vgl. […]). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen. Von dem in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM aber gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG abweichen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Perso- nalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erfor- derlich ist. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ausnahmen werden indes- sen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend ver- standen hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren,

D-5936/2020 Seite 16 sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechts- vertretung verfügt (vgl. BVGE 2020 VI/8 E. 6.3 m.H.). 5.2 Die angefochtene Verfügung erging in italienischer Sprache, wobei das Dispositiv zweisprachig (Deutsch und Italienisch) ausgefertigt wurde. Die Vorinstanz berief sich dabei auf Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG und verwies auf die hohe Anzahl von Asylgesuchen in den Jahren 2015/2016 sowie auf ihre Personalressourcen. Sie führte aus, die vorliegende Verfügung werde in italienischer Sprache verfasst, um die noch hängigen Altfälle möglichst ef- fizient abzubauen. Dabei handle es sich um eine temporäre Massnahme mit dem Ziel, die Verfahren nicht weiter in die Länge zu ziehen. Diese Be- gründung erscheint grundsätzlich geeignet und ausreichend, um die An- wendung der Ausnahmeklausel von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG zu rechtfer- tigen. Der Beschwerdeführer wird zudem durch einen professionellen Rechtsvertreter vertreten und aus der Beschwerdebegründung geht her- vor, dass dieser den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Dem Beschwer- deführer war es folglich mit Hilfe seines Rechtsvertreters möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen, die sich auf 50 Seiten mit allen Aspekten des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich aus- einandersetzt. Dass auch die Vernehmlassung des SEM wiederum in itali- enischer Sprache verfasst wurde, obwohl das Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt wird, ist zwar nicht opportun, allerdings ist der Beschwer- deführer vertreten und hat mit Hilfe seines Rechtsvertreters eine Replik eingereicht, mit welcher er sich auf acht Seiten ausführlich dazu äussern konnte. Eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückwei- sung zum Erlass einer Verfügung in deutscher Sprache sind daher nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz geht von der Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Be- schwerdeführers betreffend Nichtabsolvierung der Rehabilitation und Ver- folgung aufgrund seiner LTTE-Tätigkeiten aus. Es ist deshalb in einem ers- ten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 6.2 Einleitend ist zum Ablauf der vier Anhörungen folgendes festzuhalten: Die erste Anhörung musste aufgrund des schlechten psychischen Zustan- des des Beschwerdeführers bereits zu Beginn abgebrochen und der Be- schwerdeführer in die Notaufnahme gebracht werden. Auch bei den ande- ren drei Anhörungen war er sehr emotional; in den Protokollen wurde re- gelmässig vermerkt, er weine, lege seinen Kopf auf den Tisch, spreche mit

D-5936/2020 Seite 17 brüchiger Stimme oder halte die Tränen zurück. Auch mussten immer wie- der Pausen eingelegt werden. Diesbezüglich ist auf die beiden Aktennoti- zen vom 24. Januar 2020 und vom 10. Juni 2020 zu verweisen (vgl. vo- rinstanzliche Akten N 697 167; A12 und A17) sowie ein Schreiben der (…) vom 21. August 2020 (vgl. A22), mit welchem auf die schwierige Befra- gungssituation und auf die Diagnosen der Posttraumatischen Belastungs- störung (PTBS) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit star- ken Konzentrationsschwierigkeiten aufmerksam gemacht wurde. 6.3 Die Begründung der Vorinstanz betreffend die mangelnde Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeu- gen. So argumentiert das SEM, es sei schwer zu verstehen, warum der Beschwerdeführer untergetaucht sei, wenn er doch früher freigelassen worden sei, obwohl man gewusst habe, dass er den LTTE angehört habe. Hier stützt sich das SEM nicht auf den vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Sachverhalt. Dieser hat nämlich erklärt, im Flüchtlingslager in Trincomalee, von wo er freigelassen wurde, habe keiner von seiner LTTE- Tätigkeit gewusst (vgl. vorinstanzliche Akten A16 F19, S. 7 unten: «Auch dort bin ich zweimal von der CID befragt worden. Aber sie wussten nichts über meine LTTE-Vergangenheit»; S. 8 oben: «Und diejenigen, die mich in Trincomalee befragten, wussten nicht, dass ich bei der LTTE war.» sowie A21 F41). Dass er in der Folge, nach seiner Freilassung, untergetaucht ist, nachdem er CID-Beamte, die er aus dem Flüchtlingslager in Vavuniya kannte (wo man wusste, dass er bei der LTTE war), gesehen hat, ergibt durchaus Sinn. Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung des SEM fin- det in den Akten keine Stütze. Insoweit in diesem Zusammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM zu erkennen ist, ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht die freie Überprüfungs- befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Weiter führte die Vorinstanz an, es überrasche, dass er zwar bereits im Januar und Februar 2012 gesucht worden sei, aber erst viel später ver- sucht habe, auszureisen. Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits im Jahr 2013 beschlossen, auszureisen, dies aber nicht unmittelbar organisieren können. D._______ habe schon im Jahr 2012 für ihn einen Pass ausstellen lassen und ein indisches Visum bean- tragt, welches jedoch abgelehnt worden sei. Im März 2014 habe er über einen Bekannten einen Schlepper kennengelernt, welcher ihn aber betro- gen habe. Erst im Mai 2015 sei ihm zum ersten Mal die Ausreise gelungen (vgl. A16 F20, A19 F40). Weiter führt das SEM an, er habe behauptet, er sei nicht zur Rehabilitation geschickt worden, weil die Jugendlichen, die im

D-5936/2020 Seite 18 Lager von Vavuniya verhaftet worden seien, nie zurückgekehrt seien. Auch dies sei völlig unglaubwürdig, sei doch in beiden Flüchtlingslagern bekannt gewesen, dass er ein ehemaliger LTTE-Angehöriger sei. Hier geht das SEM wiederum von einem falschen Sachverhalt aus - die LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers war nur im Flüchtlingslager in Vavuniya bekannt, im Lager in Trincomalee eben gerade nicht. Auch die Aussage des SEM, er habe behauptet, er sei nicht zur Rehabilitation geschickt worden, da an- dere Jugendliche von dort nie zurückgekommen seien, ist nicht korrekt und erscheint ausserdem unlogisch. Die Aussage des Beschwerdeführers – welche auch Sinn ergibt – war, dass im Jahr 2012 Leute gesucht worden seien, die bei der LTTE gewesen seien und kein Rehabilitationsprogramm absolviert hätten. Er denke, man habe ihn deshalb gesucht. Er sei über- zeugt, dass er, hätte man ihn gefunden, nicht zu einem Rehabilitationspro- gramm geschickt hätte, sondern irgendwo anders hin. Denn diejenigen, die im Vavuniya-Flüchtlingslager verhaftet worden seien, seien nicht zurück- gekommen (vgl. A21 F40). Auch bereits anlässlich der BzP machte der Be- schwerdeführer geltend, er habe nicht am Rehabilitationsprogramm teilge- nommen, da er Angst gehabt habe; viele Leute aus seiner Abteilung seien getötet worden (vgl. A5 S. 6). Dasselbe erzählte er anlässlich der Anhörun- gen (vgl. A21 F35 f.: «Während der Zeit, als ich 2009 im Flüchtlingslager Vavuniya war, wurden viele junge Leute, die im (…)-Regime waren, vom Militär mitgenommen. Und keiner von denen wurde wieder freigelassen. Deshalb habe ich mich aus Angst nicht beim Militär gemeldet.» sowie F63). Weiter hält das SEM die Schilderung des Beschwerdeführers betreffend seine Festnahme im Oktober 2016 für absolut inkohärent, da seine Aussa- gen anlässlich der beiden Anhörungen vom 10. Juni 2020 und vom 8. Juli 2020 unterschiedlich ausgefallen seien. Bei näherer Betrachtung der ent- sprechenden Angaben lässt sich hierzu folgendes festhalten: Tatsächlich gibt es zwei kleine Unterschiede in den Schilderungen, welche vom SEM in der Verfügung denn auch genannt wurden. Einerseits sagt der Be- schwerdeführer einmal, der Inhaber der Lodge habe die CID-Beamten zu ihm geführt, beim anderen Mal, dies habe ein Arbeiter der Lodge getan, erst später hätten die CID-Beamten mit dem Inhaber gesprochen. Ausser- dem sagt er einmal, es hätte zwischen zehn und elf Uhr nachts geklopft, das andere Mal zwischen zehn und zwölf Uhr. Hierbei handelt es sich in den Augen des Gerichts jedoch um Nebensächlichkeiten. Demgegenüber fällt auf, dass ein weitaus grösserer Teil der Schilderung identisch ausge- fallen ist. So sagt der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen, er sei während einer Stunde im Polizeiposten festgehalten worden, ohne dass man ihn befragt habe. Gegen Mitternacht seien drei Personen mit einem

D-5936/2020 Seite 19 Wagen gekommen und hätten ihn mitgenommen. Dabei seien ihm die Au- gen verbunden und die Hände auf den Rücken gebunden worden. Die Fahrt habe eine halbe bis eine Dreiviertelstunde beziehungsweise vierzig Minuten gedauert. Er habe trotz Folter alles abgestritten, da er, hätte er etwas zugegeben, sicher nie mehr freigelassen worden wäre. Zwei Wo- chen später sei er zum Polizeiposten Kottahena zurückgebracht worden, diesmal seien ihm die Augen verbunden, die Hände aber freigelassen wor- den. Dort habe die Übergabe an den Schlepper stattgefunden, wobei die- ser davor mit den CID-Beamten gesprochen habe. Diese hätten dem Schlepper gesagt, er würde, wenn er das Land nicht verlasse, wieder ver- haftet werden. Somit überwiegen bei diesen Schilderungen nicht nur die Übereinstimmungen, sie erscheinen auch sonst als durchaus glaubhaft, so sind sie beispielsweise mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. Bei den beiden vom SEM herausgepickten Ungereimtheiten handelt es sich um unbedeutende Nebensächlichkeiten, welchen kein Gewicht zukommt und nicht wie von diesem angeführt um grundlegende Elemente. Auch die weitere Begründung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, wie leicht es für ihn gewesen sein soll, bei der Einreise ohne Probleme durch die Kontrollen zu kommen, obwohl er angeblich gesucht worden sei, ferner habe sich zwischen Mai 2015 und Oktober 2016 offensichtlich nichts zuge- tragen, vermögen nicht zu überzeugen. So ist es bekannt, dass in Sri Lanka durch Bestechung und Korruption viel erreicht werden und selbst das Ausstellen eines Passes nicht als Beweis dafür dienen kann, dass keine Verfolgung vorliegt. Der Beschwerdeführer beschrieb jeweils genau, wie der Kontakt zum Schlepper ablief und auch wie viel er bezahlen musste, damit er «ungestört» einreisen konnte. Die Aussage, zwischen Mai 2015 und Oktober 2016 habe sich nichts zugetragen, erstaunt zudem sehr, zumal sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit versteckt hielt und er im Oktober 2016 trotz dieser Vorsichtsmassnahme ausfindig gemacht und mitgenommen wurde. Insgesamt vermögen die Ausführungen zur Glaub- haftigkeit in der Verfügung in keinem Punkt zu überzeugen. Vielmehr fällt bei Betrachtung der drei eingehenden Anhörungen auf, dass der Be- schwerdeführer jeweils sehr ausführlich und detailliert erzählt hat, wobei die Protokolle aus mehrseitigem Fliesstext bestehen. Seine Aussagen ent- halten zahlreiche Realkennzeichen, auf Nachfragen gibt er ausführliche Antworten. Ferner war er bei allen Anhörungen höchst emotional, hat oft geweint und musste häufig beruhigt werden. Gesamthaft ergibt sich aus der BzP und den Anhörungen für das Gericht kein Grund, an den Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Diese erscheinen vor dem länderspe- zifischen Hintergrund als durchaus plausibel. Dies insbesondere unter

D-5936/2020 Seite 20 Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers. Gerade im Rahmen dieser für ihn erschwerenden Umstände erscheinen seine Aussagen äusserst genau, kohärent und mit der allgemeinen Erfah- rung und Logit des Handels übereinstimmend. 6.4 Nach dem Gesagten ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen und da- mit von einem anderen Sachverhalt auszugehen, als vom SEM festgehal- ten. Dieses zieht seine Tätigkeiten für die LTTE sowie die Erlebnisse wäh- rend des Krieges nicht in Zweifel. Zusätzlich ist gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass es ihm gelungen ist, durch Bestechung aus dem Flüchtlingscamp im Vavuniya in ein solches in Trin- comalee verlegt zu werden, wobei dort seine LTTE-Tätigkeit nicht bekannt wurde. Dadurch ist es ihm gelungen, sich einer Rehabilitationshaft zu ent- ziehen. Auch die Mitnahme und in diesem Rahmen erfolgten Folterungen im Oktober 2016 erscheinen glaubhaft. Der Vollständigkeit halber ist fest- zuhalten, dass gewisse in der Beschwerde vorgebrachte Vorwürfe gegen- über der Vorinstanz zutreffen. So erscheint es in einem Fall wie dem vor- liegenden, in welchem mehrere Anhörungen erfolgten und diese sehr emo- tional und detailliert, mit viel freier Schilderung, ausfielen, relativ unge- schickt, das Verfahren im Zeitpunkt der Entscheidfindung an eine andere Person abzugeben, geschweige denn an eine andere Sprachregion.

7. 7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der glaubhaft gemachten Vorbringen ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 7.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er im Jahr 2006 durch die LTTE zwangsrekrutiert wurde und in der Folge für diese in der Spionage-Abteilung tätig war. Ausserdem sei sein Vater als ehemaliges EROS-Mitglied den LTTE nahegestanden. Nach Ende des Krieges sei er in ein Flüchtlingscampt gekommen, wo er und auch seine Mutter befragt und gefoltert worden seien. Es sei ihm aber durch Abstreiten und Beste- chung gelungen, schliesslich freigelassen zu werden. Seit dem Jahr 2012 sei er jedoch wieder gesucht worden, da er von anderen ehemaligen LTTE- Mitgliedern verraten worden sei. Seine Mutter sei in diesem Rahmen mehr- mals nach ihm gefragt, mitgenommen und auch gefoltert worden. Er selber sei einmal im Oktober 2016 während zwei Wochen festgehalten und gefol- tert worden. Er habe wieder durch Bestechung freikommen können und sei nach mehreren gescheiterten Ausreiseversuchen schliesslich in die Schweiz gelangt. Seit seiner Ausreise werde seine Mutter regelmässig von

D-5936/2020 Seite 21 CID-Beamten aufgesucht und nach ihm gefragt. Ausserdem sei seine Frau, welche ebenfalls von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei, nach einer Befragung nach Indien ausgereist. Weder sie noch der Beschwerdeführer hätten eine Rehabilitation durchgemacht – dies aus Angst, in diesem Rah- men für immer festgehalten oder getötet zu werden. Diese ihm vor der Aus- reise zugefügten Verfolgungsmassnahmen erfüllen somit hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter die Anforderun- gen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. dort E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu- ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen frühe- rer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zu- sammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1– 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa- piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt wer- den, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (soge- nannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. ebd. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri- sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per- son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh- renden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrie- ben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen (vgl. ebd., E. 8.5.1).

D-5936/2020 Seite 22 7.3.2 Der Beschwerdeführer hatte aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Anforderungen an die Erfüllung einer im heutigen Zeitpunkt objektiv begründeten Furcht vor künftiger Ver- folgung aufgrund der bereits erlittenen Verfolgung herabgesetzt sind. Beim Beschwerdeführer liegen mehrere der genannten Risikofaktoren vor. Er geriet bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der sri-lankischen Behör- den. Dabei spielte insbesondere sein eigenes Engagement für die LTTE, aber auch sein familiärer Hintergrund eine Rolle. Damit ist davon auszuge- hen, der Beschwerdeführer stehe bei einer heutigen Rückkehr nach Sri Lanka – nach mehrjähriger Landesabwesenheit und einer nach wie vor im Ausland verweilenden Ehefrau – unter Verdacht, ernstzunehmende Ver- bindungen zu den LTTE zu haben. Angesichts dieser Faktoren ist anzu- nehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut die Aufmerk- samkeit der Behörden auf sich ziehen würde und eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist auch heute zu bejahen. 7.3.3 Von einer verbesserten Lage in Sri Lanka seit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie aus dem Heimatstaat ist im heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Denn seither war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich poli- tische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019, die Wahl von Gotabaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum (ehemali- gen) Präsidenten von Sri Lanka sowie die jüngsten Begebenheiten, welche zum Rücktritt einzelner Regierungsmitglieder und des Präsidenten Raja- paksa führten, zu erwähnen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E- 6428/2019 vom 6. Oktober 2022 E. 8.3.2 m.w.H.). Das Gericht ging in seiner Rechtsprechung aufgrund der seit dem Referenzurteil erfolgten Ver- änderungen in Sri Lanka – insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 – viel- mehr von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Perso- nen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, aus (ebd.). Die Wahl am

20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen. Aus den Akten ergeben sich keine

D-5936/2020 Seite 23 Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem- nach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Asyl. 8. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Die angefochtene Verfü- gung des SEM vom 26. Oktober 2020 ist aufzuheben, der Beschwerdefüh- rer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 9. Aufgrund des vorliegenden positiven Entscheides kann darauf verzichtet werden, die weiteren in der Beschwerde und den nachfolgenden Eingaben gestellten Anträge zu behandeln. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in An- wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch das SEM auszurich- tende Entschädigung (Art. 64 abs. 2 und 3 VwVG) für die ihm notwendiger- weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das Einholen einer solche kann trotz entsprechendem Gesuch verzichtet werden, da die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten bestimmt werden können (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak- toren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5936/2020 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2020 wird aufgehoben. Der Be- schwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewie- sen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

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