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D-5932/2016

D-5932/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien Anfang Januar 2014 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am (...). Juni 2014 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am 1. Juli 2014 um Asyl nachsuchten. Am 16. Juli 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragungen zur Person (BzP) durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in F._______ gelebt zu haben. Seit 2006 habe sie dort auf dem (...) gearbeitet. Das Amt habe sich im selben Gebäude wie die Gebietsleitung befunden und sei dem Innenministerium unterstellt gewesen. Sie und ihre Mitarbeitenden hätten Angst vor Anschlägen insbesondere durch radikale Islamisten gehabt. Neben ihnen habe sich der politische Sicherheitsposten befunden. Geheimdienstagenten hätten mit ihnen zusammengearbeitet und immer wieder Fragen - so zu einem 2013 entführten Arbeitskollegen - gestellt, was sie sehr gestört habe. Ende 2013 sei sie wiederholt telefonisch bedroht worden. Zudem hätte sie sich gemäss mündlicher Aufforderung ihrer Vorgesetzten auf dem Posten melden müssen. Aufgrund dieser Sachlage sei sie nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen, weshalb sie vom syrischen Geheimdienst als Überläuferin angesehen werde. Ihre Personalien seien allen Sicherheitsposten in Syrien bekannt gegeben worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sie mit ihren Angehörigen ausser Landes geflohen. Politisch oder religiös aktiv sei sie nicht gewesen. A.c Der Beschwerdeführer legte ebenfalls dar, kurdischer Ethnie zu sein und in F._______ gelebt zu haben. Er habe dort als (...) und seine Frau auf dem (...) gearbeitet. Sie und einer ihrer Arbeitskollegen seien Ende Dezember 2013 vom Geheimdienst vorgeladen worden. Er habe seiner Frau geraten, die Vorladung nicht zu befolgen, und sich zu verstecken. Von ihm bekannten Anwälten und Richtern habe er erfahren, dass sie wegen des Fernbleibens vom Arbeitsplatz verdächtigt werde, regimefeindlich eingestellt zu sein. Ihr Name sei allen relevanten syrischen Ämtern bekannt gegeben worden. Er habe damit rechnen müssen, behördlich festgenommen und zum Aufenthaltsort seiner Gattin befragt zu werden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er mit der Familie ausser Landes geflohen. Politisch oder religiös aktiv sei er nicht gewesen. Betreffend Militärdienst sagte er aus, diesen 2004 beendet zu haben. Kurz vor Neujahr 2014 habe er den Behörden sein Militärdienstbüchlein abgeben müssen. Nach der Ankunft in der Türkei habe er Kenntnis davon erlangt, dass 23 Ärzte für den Militärdienst aufgeboten worden seien. A.d Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2015 brachte die Beschwerdeführerin wiederum vor, als Beamtin mit dem erwähnten Aufgabengebiet in F._______ gearbeitet zu haben. Insgesamt seien in ihrem Amt (...) Personen tätig gewesen. Während des Krieges sei ihr Arbeitsplatz zu einem Militärstützpunkt geworden. Die Büros der politischen Sicherheit hätten sich im hinteren Teil des Gebäudes befunden. Zum einen habe sie Angst davor gehabt, dass sich ein Anschlag durch religiöse Fundamentalisten ereignen könnte. Zum anderen sei sie in ihrer Funktion immer wieder im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden und habe Drohanrufe erhalten. Diese seien möglicherweise vom Geheimdienst oder von radikalen Religiösen ausgegangen. Geheimdienstbeamte hätten geargwöhnt, dass religiöse Fundamentalisten versuchen würden, an Dokumente des (...) zu gelangen, und hätten sie immer wieder zu den bei ihr Vorsprechenden befragt. Nachdem ein Kollege, der zuvor möglicherweise Drohanrufe erhalten habe, nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen und mit (...) offenbar untergetaucht sei, hätten am Folgetag erneut Verhöre durch die Sicherheitskräfte stattgefunden. Man habe gesagt, dass die verschwundene Person im Besitz von vielen (...) gewesen sei. Nach diesem Verhör, das bei ihr sehr lange gedauert habe, sei sie von ihrer Chefin dahingehend informiert worden, dass sie am Folgetag auf einem anderen Revier erneut verhört würde. Sie habe sich voller Angst nach Hause begeben und sei am Abend mit Hilfe ihres Mannes zu einer befreundeten Familie in G._______ gefahren. Dort habe ihr Mann ihr nach einigen Tagen mitgeteilt, an ihrem Arbeitsplatz werde sie nunmehr als Oppositionelle eingestuft. An jedem Checkpoint und Grenzübergang sei ihr Name vermerkt. Er müsse damit rechnen, ihretwegen verhaftet zu werden. In Anbetracht dieser Sachlage hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Bei den versuchten Grenzübertritten seien sie durch die türkischen Sicherheitskräfte behelligt worden, ehe ihnen schliesslich erlaubt worden sei, in die Türkei einzureisen. A.e Im Rahmen der Anhörung vom 17. März 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Mitglied des syrischen (...) zu sein, und erwähnte wiederum die Probleme seiner Frau beim (...) in F._______. Bekannte hätten ihm mitgeteilt, dass die Lage für sie und ihn als ihren Gatten prekär sei. Man halte seine Frau für eine Abtrünnige beziehungsweise Refraktärin. Ein entsprechender Beschluss durch den Geheimdienst respektive den Ortsdirektor sei gemäss den kontaktierten Personen ergangen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Sache zu regeln. Er habe mehrere Personen gebeten, seine Frau zum Termin beim Geheimdienst zu begleiten, was diese jedoch abgelehnt hätten. Schliesslich sei es ihnen nach einem Aufenthalt in einem syrischen Dorf gelungen, türkisches Territorium zu erreichen. A.f Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente und weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. dazu die Auflistungen in den BzP-Protokollen und auf den vorinstanzlichen Beweismittelumschlägen A 26 sowie A 30). B. Mit Verfügung vom 22. August 2016 - eröffnet am 30. August 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vorbringen, wonach sie aufgrund ihrer Tätigkeit beziehungsweise der Befragungen Probleme bekommen habe, glaubhaft zu machen. Sie habe ihre Tätigkeiten im Amt nicht übereinstimmend dargelegt. Im Rahmen der Anhörung habe sie vorerst geltend gemacht, sie sei verantwortlich gewesen für die Beschaffung von (...) oder bei (...). Später habe sie erwähnt, alle Informationen die (...) betreffend im Computersystem eingegeben zu haben. Nach Ausfall der Elektronik sei sie in die IT-Abteilung geschickt worden. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit (...) habe sie weder in der BzP noch anlässlich der Bundesanhörung geschildert. Beim nicht mehr erschienenen Mitarbeiter habe sie sowohl von einer Entführung wie einem blossen Verschwinden gesprochen. Die Anzahl der erfolgten Verhöre habe sie nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Zudem habe sie erst bei der Anhörung von einer gesteigerten Aufmerksamkeit des Geheimdienstes ihr gegenüber gesprochen. Bei der BzP habe sie den Eindruck vermittelt, es seien alle Mitarbeitenden gleichermassen betroffen gewesen. Hinzu komme, dass sie den Zeitpunkt ihrer Avisierung durch die Chefin hinsichtlich einer bevorstehenden Vernehmung widersprüchlich zu Protokoll gegeben habe. Ausserdem habe sie sowohl bei der BzP wie der Anhörung wiederholt ein ausweichendes Antwortverhalten gezeigt. Schliesslich sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wegen der Ehefrau offensichtlich nicht gegeben, da sie ihre eigene Verfolgung ja nicht habe glaubhaft machen können. Im Zusammenhang mit der Aufgabe ihres Anstellungsverhältnisses als syrische Beamtin erwog das SEM, dass Massnahmen des syrischen Regimes wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim zu betrachten seien. Wegen der vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. September 2016 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 2, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Zur Begründung machten sie geltend, die ausführlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin seien vom SEM nicht hinreichend gewürdigt worden. Es liege eine Gehörsverletzung vor, weshalb der Entscheid schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Im Weiteren laste ihr das SEM diverse Unstimmigkeiten beim Sachverhaltsvortrag an. Die von ihm erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente bestünden indes nicht beziehungsweise seien - so auch in Beachtung des summarischen Charakters der BzP - nicht wesentlicher Natur. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise solche Unstimmigkeiten erwogen. Beispielsweise mute der angebliche Widerspruch beim nicht mehr zur Arbeit erschienenen Arbeitskollegen - "verschwunden" respektive "entführt" - reichlich gesucht an. Die Beschwerdeführerin habe diese abweichenden Formulierungen in nachvollziehbarer Weise erklären können. Bei genauer und korrekter Analyse ihrer Aussagen seien auch ihre Vorbringen zu den durchgeführten Befragungen seitens des Geheimdienstes nicht als ungereimt zu bezeichnen. Weitere Kritikpunkte der Vorinstanz seien gestützt auf die Protokolle gar nicht nachvollziehbar und bezögen sich ohnehin nicht auf die zentralen Asylvorbringen. Auch könne der Beschwerdeführerin kein ausweichendes Aussageverhalten angelastet werden. Das weitere Argument des SEM, die Beschwerdeführerin könne wegen des unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes vor Ort mit einem rechtsstaatlich legitimen Verfahren rechnen, verkenne die syrische Realität offensichtlich. Sie gelte wegen ihres Verhaltens klarerweise als Oppositionelle und hätte im Falle der Rückkehr mit Haft und Folter zu rechnen. Im Rahmen einer Reflexverfolgung drohe dem Beschwerdeführer dasselbe Schicksal. D. Am 30. September 2016 wurde dem Gericht eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zugesandt. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 14. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Am 17. Oktober 2016 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht seine Kostennote.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die ausführlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin seien vom SEM nicht hinreichend gewürdigt worden. Die vorgebrachten Rügen zur Verletzung der Untersuchungsmaxime, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sind in Anbetracht der Aktenlage jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen. Ob die Gehörsverletzungen im geltend gemachten Ausmass tatsächlich vorliegen, kann an dieser Stelle angesichts des vollumfänglichen Obsiegens der Beschwerdeführenden indes offen bleiben.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe zum Schluss, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachten Ereignisse in der geschilderten Art und Weise erlebt habe. Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass bei der Angabe des Zeitpunkts, in welchem sie von der Chefin über ein weiteres bevorstehendes Verhör informiert worden sei, gewisse Ungereimtheiten in ihren Schilderungen auszumachen sind. Auf Nachfragen war sie aber in der Lage, diese weitgehend zu erklären (vgl. A 27/21 Antworten 138 ff.). Ferner machte sie im Zusammenhang mit den Umständen, unter welchen ein Bürokollege offenbar nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen sei, allenfalls mehrdeutige Aussagen. Es ist sowohl von einer Entführung wie auch von seinem blossen Verschwinden die Rede. Auf Vorhalt war sie aber auch hier in der Lage, eine Erklärung für die unterschiedliche Wortwahl zu geben (vgl. a.a.O. Antwort 127). Der weitere Vorhalt in der angefochtenen Verfügung, sie habe die Anzahl Verhöre unterschiedlich beziffert, vermag wiederum nicht zu überzeugen. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung gab sie auch bei der Anhörung zu Protokoll, es sei immer wieder zu Befragungen im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit und demnach zu mehr als dem einen Verhör vor der Ausreise gekommen (vgl. a.a.O. Antwort 125). Es ist also zu unterscheiden zwischen Abklärungen der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit ihrer generellen Arbeitstätigkeit und der spezifischen Befragung wegen des verschwundenen Mitarbeiters. In diesem Lichte besehen sind allfällige Ungenauigkeiten, was die Anzahl der Verhöre anbelangt, zu relativieren, zumal sich die Stelle im BzP-Protokoll vor der Erwähnung des Mitarbeiters durchaus auch auf (generelle) Einmischungen des Geheimdienstes in ihre Arbeitstätigkeit schon vor diesem Vorfall beziehen kann (vgl. A 12/11 S. 6). Unbesehen der nicht überzeugenden Interpretation des SEM ist ferner auf den bloss summarischen Charakter der Befragung hinzuweisen, was durchaus zu anderen Gewichtungen bei der Schilderung des Erlebten anlässlich der ausführlichen Anhörung führen kann. So gab sie dort an, als Beamtin auch mit (...) befasst gewesen zu sein. Soweit das SEM darin einen unglaubhaften Nachschub erkennt, kann ihm wiederum nicht gefolgt werden. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie im Verlaufe ihrer langjährigen Anstellung mit verschiedenen Aspekten der Arbeit - sei es mit (...), (...), (...) oder mit dem Einspeisen ins Computersystem - beschäftigt war. In ihren Aussagen sind im Übrigen wiederholt Realkennzeichen und Detailinformationen enthalten (vgl. A 27/21 Antworten 19 ff., 40 ff. und 109 f). Ausserdem verkennt das SEM, dass sie bereits bei der BzP insofern ein gesteigertes Verfolgungsinteresse ihr gegenüber im Vergleich zu anderen Mitarbeitenden geltend machte, als sie auch dort von einem noch bevorstehenden Verhör sprach. Schliesslich gab sie den Zeitablauf respektive ihre Aktivitäten zwischen der Aufforderung, zu einem weiteren Verhör zu erscheinen, und der Ausreise grundsätzlich übereinstimmend zu Protokoll (vgl. a.a.O. Antworten 130 ff. und A 12/11. S. 7).

E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin insgesamt übereinstimmend schilderte, wegen eines dem Arbeitsplatz ferngebliebenen Arbeitskollegen gezielt in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten, diesbezüglich verhört und wegen eines bevorstehenden zweiten Verhörs dem Arbeitsplatz ebenfalls fern geblieben zu sein. Entgegen der Einschätzung des SEM ist mithin von der Glaubhaftigkeit ihrer Kernvorbringen auszugehen. Ihre Aussagen werden durch die weitgehend gleich lautenden Aussagen ihres Ehemannes, welcher sich ausführlich und ebenfalls mit Realkennzeichen zu seinen Abklärungen im Zusammenhang mit dem Geheimdiensttermin äusserte, bestätigt (vgl. A 29/11 Antworten 21 ff.).

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist nicht nur die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in F._______ (zur dortigen Situation der Machtverhältnisse vgl. u.a. Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-2115/2016 vom 17. Januar 2017, S. 12) als Beamtin des Regimes nicht fraglich, sondern auch die Situation, die die Beschwerdeführenden zur Ausreise motivierte, glaubhaft. Die Beschwerdeführerin vermittelte das Bild einer Person, welche tatsächlich im Dienst des Regimes stand, sich aber immer wieder vor Befragungen durch den Geheimdienst fürchtete, und wegen einer erneut bevorstehenden Befragung der Arbeit fern blieb und schliesslich ausser Landes floh. Ob bereits der Termin beim Geheimdienst für sie Asylrelevanz aufwies, kann dabei offen bleiben. So ist unbestritten, dass sie ihre Dienststelle als Beamtin des Regimes unerlaubt verliess und einige Zeit später ausser Landes floh. Dass sie aufgrund ihrer Funktion geheimdienstlich registriert und beobachtet wurde, dürfte ebenfalls unbestritten sein. Das SEM erwägt in diesem Zusammenhang, dass Massnahmen des syrischen Regimes wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim zu betrachten seien. Im Ansatz ist diese Sichtweise zu teilen, wobei die Bezeichnung "Rechtsstaat" bei Syrien aber offensichtlich Fragen aufwirft. Vorliegend ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ein Amt bekleidete, im Rahmen dessen Ausübung sie immer wieder geheimdienstlich kontrolliert und überwacht wurde. Durch ihr plötzliches und unerlaubtes Fernbleiben dürften in Anbetracht der Einstellung und Vorgehensweise des Geheimdienstes Verdachtsmomente politischer Art gegen sie entstanden sein. Ihre geäusserte Befürchtung, wegen des Fernbleibens vom Amt als Oppositionelle eingestuft worden zu sein, und zwar bereits zu einem Zeitpunkt vor der Ausreise im Februar 2014, erscheint jedenfalls als subjektiv nachvollziehbar.

E. 5.4 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert]). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2).

E. 5.5 Somit hätte die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Wiedereinreise auch aus objektiver Sicht mit entsprechenden Sanktionen der Sicherheitskräfte zu rechnen, da anzunehmen ist, dass sie - unbesehen ihrer tatsächlichen politischen Haltung (vgl. dazu A 27/21 Antwort 148) - wegen ihrer unerlaubten Ausreise und ihres beruflichen Hintergrunds als Regimegegnerin registriert worden ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer als Ehemann müsste namentlich aufgrund drohender Reflexverfolgung mit ähnlichen Sanktionen rechnen.

E. 5.6 Konkrete Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin können den Akten nicht entnommen werden (vgl. a.a.O. u.a. Antworten 19 und 104). Auch beim Beschwerdeführer ist gestützt auf die bestehenden Akten kein asylunwürdiges Profil erkennbar.

E. 5.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen erfüllen. Ihren Kindern ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren.

E. 6 Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der zum amtlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter hat für dieses Verfahren am 17. Oktober 2016 eine Kostennote eingereicht, welche als angemessen erscheint. Demnach ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren auf gerundet Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der Anspruch auf das in gleicher Höhe zu bemessende Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1700.- an die Beschwerdeführenden zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5932/2016 plo Urteil vom 20. April 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien Anfang Januar 2014 Richtung Türkei. Von dort aus gelangten sie am (...). Juni 2014 mit Visa legal in die Schweiz, wo sie am 1. Juli 2014 um Asyl nachsuchten. Am 16. Juli 2014 führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragungen zur Person (BzP) durch. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, kurdischer Ethnie zu sein und in F._______ gelebt zu haben. Seit 2006 habe sie dort auf dem (...) gearbeitet. Das Amt habe sich im selben Gebäude wie die Gebietsleitung befunden und sei dem Innenministerium unterstellt gewesen. Sie und ihre Mitarbeitenden hätten Angst vor Anschlägen insbesondere durch radikale Islamisten gehabt. Neben ihnen habe sich der politische Sicherheitsposten befunden. Geheimdienstagenten hätten mit ihnen zusammengearbeitet und immer wieder Fragen - so zu einem 2013 entführten Arbeitskollegen - gestellt, was sie sehr gestört habe. Ende 2013 sei sie wiederholt telefonisch bedroht worden. Zudem hätte sie sich gemäss mündlicher Aufforderung ihrer Vorgesetzten auf dem Posten melden müssen. Aufgrund dieser Sachlage sei sie nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen, weshalb sie vom syrischen Geheimdienst als Überläuferin angesehen werde. Ihre Personalien seien allen Sicherheitsposten in Syrien bekannt gegeben worden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sie mit ihren Angehörigen ausser Landes geflohen. Politisch oder religiös aktiv sei sie nicht gewesen. A.c Der Beschwerdeführer legte ebenfalls dar, kurdischer Ethnie zu sein und in F._______ gelebt zu haben. Er habe dort als (...) und seine Frau auf dem (...) gearbeitet. Sie und einer ihrer Arbeitskollegen seien Ende Dezember 2013 vom Geheimdienst vorgeladen worden. Er habe seiner Frau geraten, die Vorladung nicht zu befolgen, und sich zu verstecken. Von ihm bekannten Anwälten und Richtern habe er erfahren, dass sie wegen des Fernbleibens vom Arbeitsplatz verdächtigt werde, regimefeindlich eingestellt zu sein. Ihr Name sei allen relevanten syrischen Ämtern bekannt gegeben worden. Er habe damit rechnen müssen, behördlich festgenommen und zum Aufenthaltsort seiner Gattin befragt zu werden. In Anbetracht der geschilderten Situation sei er mit der Familie ausser Landes geflohen. Politisch oder religiös aktiv sei er nicht gewesen. Betreffend Militärdienst sagte er aus, diesen 2004 beendet zu haben. Kurz vor Neujahr 2014 habe er den Behörden sein Militärdienstbüchlein abgeben müssen. Nach der Ankunft in der Türkei habe er Kenntnis davon erlangt, dass 23 Ärzte für den Militärdienst aufgeboten worden seien. A.d Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2015 brachte die Beschwerdeführerin wiederum vor, als Beamtin mit dem erwähnten Aufgabengebiet in F._______ gearbeitet zu haben. Insgesamt seien in ihrem Amt (...) Personen tätig gewesen. Während des Krieges sei ihr Arbeitsplatz zu einem Militärstützpunkt geworden. Die Büros der politischen Sicherheit hätten sich im hinteren Teil des Gebäudes befunden. Zum einen habe sie Angst davor gehabt, dass sich ein Anschlag durch religiöse Fundamentalisten ereignen könnte. Zum anderen sei sie in ihrer Funktion immer wieder im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden und habe Drohanrufe erhalten. Diese seien möglicherweise vom Geheimdienst oder von radikalen Religiösen ausgegangen. Geheimdienstbeamte hätten geargwöhnt, dass religiöse Fundamentalisten versuchen würden, an Dokumente des (...) zu gelangen, und hätten sie immer wieder zu den bei ihr Vorsprechenden befragt. Nachdem ein Kollege, der zuvor möglicherweise Drohanrufe erhalten habe, nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen und mit (...) offenbar untergetaucht sei, hätten am Folgetag erneut Verhöre durch die Sicherheitskräfte stattgefunden. Man habe gesagt, dass die verschwundene Person im Besitz von vielen (...) gewesen sei. Nach diesem Verhör, das bei ihr sehr lange gedauert habe, sei sie von ihrer Chefin dahingehend informiert worden, dass sie am Folgetag auf einem anderen Revier erneut verhört würde. Sie habe sich voller Angst nach Hause begeben und sei am Abend mit Hilfe ihres Mannes zu einer befreundeten Familie in G._______ gefahren. Dort habe ihr Mann ihr nach einigen Tagen mitgeteilt, an ihrem Arbeitsplatz werde sie nunmehr als Oppositionelle eingestuft. An jedem Checkpoint und Grenzübergang sei ihr Name vermerkt. Er müsse damit rechnen, ihretwegen verhaftet zu werden. In Anbetracht dieser Sachlage hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Bei den versuchten Grenzübertritten seien sie durch die türkischen Sicherheitskräfte behelligt worden, ehe ihnen schliesslich erlaubt worden sei, in die Türkei einzureisen. A.e Im Rahmen der Anhörung vom 17. März 2015 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Mitglied des syrischen (...) zu sein, und erwähnte wiederum die Probleme seiner Frau beim (...) in F._______. Bekannte hätten ihm mitgeteilt, dass die Lage für sie und ihn als ihren Gatten prekär sei. Man halte seine Frau für eine Abtrünnige beziehungsweise Refraktärin. Ein entsprechender Beschluss durch den Geheimdienst respektive den Ortsdirektor sei gemäss den kontaktierten Personen ergangen. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Sache zu regeln. Er habe mehrere Personen gebeten, seine Frau zum Termin beim Geheimdienst zu begleiten, was diese jedoch abgelehnt hätten. Schliesslich sei es ihnen nach einem Aufenthalt in einem syrischen Dorf gelungen, türkisches Territorium zu erreichen. A.f Die Beschwerdeführenden gaben amtliche syrische Dokumente und weitere Unterlagen zu den Akten (vgl. dazu die Auflistungen in den BzP-Protokollen und auf den vorinstanzlichen Beweismittelumschlägen A 26 sowie A 30). B. Mit Verfügung vom 22. August 2016 - eröffnet am 30. August 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Vorbringen, wonach sie aufgrund ihrer Tätigkeit beziehungsweise der Befragungen Probleme bekommen habe, glaubhaft zu machen. Sie habe ihre Tätigkeiten im Amt nicht übereinstimmend dargelegt. Im Rahmen der Anhörung habe sie vorerst geltend gemacht, sie sei verantwortlich gewesen für die Beschaffung von (...) oder bei (...). Später habe sie erwähnt, alle Informationen die (...) betreffend im Computersystem eingegeben zu haben. Nach Ausfall der Elektronik sei sie in die IT-Abteilung geschickt worden. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit (...) habe sie weder in der BzP noch anlässlich der Bundesanhörung geschildert. Beim nicht mehr erschienenen Mitarbeiter habe sie sowohl von einer Entführung wie einem blossen Verschwinden gesprochen. Die Anzahl der erfolgten Verhöre habe sie nicht übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Zudem habe sie erst bei der Anhörung von einer gesteigerten Aufmerksamkeit des Geheimdienstes ihr gegenüber gesprochen. Bei der BzP habe sie den Eindruck vermittelt, es seien alle Mitarbeitenden gleichermassen betroffen gewesen. Hinzu komme, dass sie den Zeitpunkt ihrer Avisierung durch die Chefin hinsichtlich einer bevorstehenden Vernehmung widersprüchlich zu Protokoll gegeben habe. Ausserdem habe sie sowohl bei der BzP wie der Anhörung wiederholt ein ausweichendes Antwortverhalten gezeigt. Schliesslich sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wegen der Ehefrau offensichtlich nicht gegeben, da sie ihre eigene Verfolgung ja nicht habe glaubhaft machen können. Im Zusammenhang mit der Aufgabe ihres Anstellungsverhältnisses als syrische Beamtin erwog das SEM, dass Massnahmen des syrischen Regimes wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim zu betrachten seien. Wegen der vom SEM festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. September 2016 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 2, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Zur Begründung machten sie geltend, die ausführlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin seien vom SEM nicht hinreichend gewürdigt worden. Es liege eine Gehörsverletzung vor, weshalb der Entscheid schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Im Weiteren laste ihr das SEM diverse Unstimmigkeiten beim Sachverhaltsvortrag an. Die von ihm erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente bestünden indes nicht beziehungsweise seien - so auch in Beachtung des summarischen Charakters der BzP - nicht wesentlicher Natur. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise solche Unstimmigkeiten erwogen. Beispielsweise mute der angebliche Widerspruch beim nicht mehr zur Arbeit erschienenen Arbeitskollegen - "verschwunden" respektive "entführt" - reichlich gesucht an. Die Beschwerdeführerin habe diese abweichenden Formulierungen in nachvollziehbarer Weise erklären können. Bei genauer und korrekter Analyse ihrer Aussagen seien auch ihre Vorbringen zu den durchgeführten Befragungen seitens des Geheimdienstes nicht als ungereimt zu bezeichnen. Weitere Kritikpunkte der Vorinstanz seien gestützt auf die Protokolle gar nicht nachvollziehbar und bezögen sich ohnehin nicht auf die zentralen Asylvorbringen. Auch könne der Beschwerdeführerin kein ausweichendes Aussageverhalten angelastet werden. Das weitere Argument des SEM, die Beschwerdeführerin könne wegen des unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes vor Ort mit einem rechtsstaatlich legitimen Verfahren rechnen, verkenne die syrische Realität offensichtlich. Sie gelte wegen ihres Verhaltens klarerweise als Oppositionelle und hätte im Falle der Rückkehr mit Haft und Folter zu rechnen. Im Rahmen einer Reflexverfolgung drohe dem Beschwerdeführer dasselbe Schicksal. D. Am 30. September 2016 wurde dem Gericht eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden zugesandt. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 14. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Am 17. Oktober 2016 übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem Gericht seine Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die ausführlichen Darlegungen der Beschwerdeführerin seien vom SEM nicht hinreichend gewürdigt worden. Die vorgebrachten Rügen zur Verletzung der Untersuchungsmaxime, der Begründungspflicht und des Willkürverbots sind in Anbetracht der Aktenlage jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen. Ob die Gehörsverletzungen im geltend gemachten Ausmass tatsächlich vorliegen, kann an dieser Stelle angesichts des vollumfänglichen Obsiegens der Beschwerdeführenden indes offen bleiben. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe zum Schluss, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachten Ereignisse in der geschilderten Art und Weise erlebt habe. Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. Es trifft zwar zu, dass bei der Angabe des Zeitpunkts, in welchem sie von der Chefin über ein weiteres bevorstehendes Verhör informiert worden sei, gewisse Ungereimtheiten in ihren Schilderungen auszumachen sind. Auf Nachfragen war sie aber in der Lage, diese weitgehend zu erklären (vgl. A 27/21 Antworten 138 ff.). Ferner machte sie im Zusammenhang mit den Umständen, unter welchen ein Bürokollege offenbar nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen sei, allenfalls mehrdeutige Aussagen. Es ist sowohl von einer Entführung wie auch von seinem blossen Verschwinden die Rede. Auf Vorhalt war sie aber auch hier in der Lage, eine Erklärung für die unterschiedliche Wortwahl zu geben (vgl. a.a.O. Antwort 127). Der weitere Vorhalt in der angefochtenen Verfügung, sie habe die Anzahl Verhöre unterschiedlich beziffert, vermag wiederum nicht zu überzeugen. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung gab sie auch bei der Anhörung zu Protokoll, es sei immer wieder zu Befragungen im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit und demnach zu mehr als dem einen Verhör vor der Ausreise gekommen (vgl. a.a.O. Antwort 125). Es ist also zu unterscheiden zwischen Abklärungen der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit ihrer generellen Arbeitstätigkeit und der spezifischen Befragung wegen des verschwundenen Mitarbeiters. In diesem Lichte besehen sind allfällige Ungenauigkeiten, was die Anzahl der Verhöre anbelangt, zu relativieren, zumal sich die Stelle im BzP-Protokoll vor der Erwähnung des Mitarbeiters durchaus auch auf (generelle) Einmischungen des Geheimdienstes in ihre Arbeitstätigkeit schon vor diesem Vorfall beziehen kann (vgl. A 12/11 S. 6). Unbesehen der nicht überzeugenden Interpretation des SEM ist ferner auf den bloss summarischen Charakter der Befragung hinzuweisen, was durchaus zu anderen Gewichtungen bei der Schilderung des Erlebten anlässlich der ausführlichen Anhörung führen kann. So gab sie dort an, als Beamtin auch mit (...) befasst gewesen zu sein. Soweit das SEM darin einen unglaubhaften Nachschub erkennt, kann ihm wiederum nicht gefolgt werden. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie im Verlaufe ihrer langjährigen Anstellung mit verschiedenen Aspekten der Arbeit - sei es mit (...), (...), (...) oder mit dem Einspeisen ins Computersystem - beschäftigt war. In ihren Aussagen sind im Übrigen wiederholt Realkennzeichen und Detailinformationen enthalten (vgl. A 27/21 Antworten 19 ff., 40 ff. und 109 f). Ausserdem verkennt das SEM, dass sie bereits bei der BzP insofern ein gesteigertes Verfolgungsinteresse ihr gegenüber im Vergleich zu anderen Mitarbeitenden geltend machte, als sie auch dort von einem noch bevorstehenden Verhör sprach. Schliesslich gab sie den Zeitablauf respektive ihre Aktivitäten zwischen der Aufforderung, zu einem weiteren Verhör zu erscheinen, und der Ausreise grundsätzlich übereinstimmend zu Protokoll (vgl. a.a.O. Antworten 130 ff. und A 12/11. S. 7). 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin insgesamt übereinstimmend schilderte, wegen eines dem Arbeitsplatz ferngebliebenen Arbeitskollegen gezielt in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten, diesbezüglich verhört und wegen eines bevorstehenden zweiten Verhörs dem Arbeitsplatz ebenfalls fern geblieben zu sein. Entgegen der Einschätzung des SEM ist mithin von der Glaubhaftigkeit ihrer Kernvorbringen auszugehen. Ihre Aussagen werden durch die weitgehend gleich lautenden Aussagen ihres Ehemannes, welcher sich ausführlich und ebenfalls mit Realkennzeichen zu seinen Abklärungen im Zusammenhang mit dem Geheimdiensttermin äusserte, bestätigt (vgl. A 29/11 Antworten 21 ff.). 5.3 Nach dem Gesagten ist nicht nur die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in F._______ (zur dortigen Situation der Machtverhältnisse vgl. u.a. Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-2115/2016 vom 17. Januar 2017, S. 12) als Beamtin des Regimes nicht fraglich, sondern auch die Situation, die die Beschwerdeführenden zur Ausreise motivierte, glaubhaft. Die Beschwerdeführerin vermittelte das Bild einer Person, welche tatsächlich im Dienst des Regimes stand, sich aber immer wieder vor Befragungen durch den Geheimdienst fürchtete, und wegen einer erneut bevorstehenden Befragung der Arbeit fern blieb und schliesslich ausser Landes floh. Ob bereits der Termin beim Geheimdienst für sie Asylrelevanz aufwies, kann dabei offen bleiben. So ist unbestritten, dass sie ihre Dienststelle als Beamtin des Regimes unerlaubt verliess und einige Zeit später ausser Landes floh. Dass sie aufgrund ihrer Funktion geheimdienstlich registriert und beobachtet wurde, dürfte ebenfalls unbestritten sein. Das SEM erwägt in diesem Zusammenhang, dass Massnahmen des syrischen Regimes wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich als rechtsstaatlich legitim zu betrachten seien. Im Ansatz ist diese Sichtweise zu teilen, wobei die Bezeichnung "Rechtsstaat" bei Syrien aber offensichtlich Fragen aufwirft. Vorliegend ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin ein Amt bekleidete, im Rahmen dessen Ausübung sie immer wieder geheimdienstlich kontrolliert und überwacht wurde. Durch ihr plötzliches und unerlaubtes Fernbleiben dürften in Anbetracht der Einstellung und Vorgehensweise des Geheimdienstes Verdachtsmomente politischer Art gegen sie entstanden sein. Ihre geäusserte Befürchtung, wegen des Fernbleibens vom Amt als Oppositionelle eingestuft worden zu sein, und zwar bereits zu einem Zeitpunkt vor der Ausreise im Februar 2014, erscheint jedenfalls als subjektiv nachvollziehbar. 5.4 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-5779/2013 [als Referenzurteil publiziert]). Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2). 5.5 Somit hätte die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Wiedereinreise auch aus objektiver Sicht mit entsprechenden Sanktionen der Sicherheitskräfte zu rechnen, da anzunehmen ist, dass sie - unbesehen ihrer tatsächlichen politischen Haltung (vgl. dazu A 27/21 Antwort 148) - wegen ihrer unerlaubten Ausreise und ihres beruflichen Hintergrunds als Regimegegnerin registriert worden ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer als Ehemann müsste namentlich aufgrund drohender Reflexverfolgung mit ähnlichen Sanktionen rechnen. 5.6 Konkrete Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin können den Akten nicht entnommen werden (vgl. a.a.O. u.a. Antworten 19 und 104). Auch beim Beschwerdeführer ist gestützt auf die bestehenden Akten kein asylunwürdiges Profil erkennbar. 5.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG wegen begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen erfüllen. Ihren Kindern ist gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren.

6. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der zum amtlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter hat für dieses Verfahren am 17. Oktober 2016 eine Kostennote eingereicht, welche als angemessen erscheint. Demnach ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren auf gerundet Fr. 1700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der Anspruch auf das in gleicher Höhe zu bemessende Honorar für die amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. August 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu erteilen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1700.- an die Beschwerdeführenden zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: