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D-592/2008

D-592/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-02-05 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 11. Oktober 2007 und gelangte unter Verwendung eines ihr von den schweizerischen Behörden ausgestellten Besuchsvisums gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz. Sie hielt sich in der Folge bei ihrem Onkel D._______ und ihrer Tante E._______ - beide in der Schweiz eingebürgerte ethnische Tibeter - in F._______ (Kanton G._______) auf. B. Am 13. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, worauf sie gleichentags im Rahmen einer summarischen Befragung zur Person und zu den Asylgründen angehört wurde. Die Beschwerdeführerin gab dabei unter anderem an, sie fühle sich gesundheitlich nicht gut, da sie in ihrem Heimatstaat unter einem ständigen psychischen Druck gestanden habe; sie reichte in diesem Zusammenhang ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 6. November 2007 zu den Akten, in welchem ihr eine physische und psychische Erschöpfung, ein stark reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand sowie eine exogene Depression attestiert wurden. C. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 25. Januar 2008 - eröffnet am 26. Januar 2008 - wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Januar 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und die Zuweisung an den Kanton G._______. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 - welche der Beschwerdeführerin am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Am 19. Dezember 2008 teilte eine schweizerische Bekannte der Beschwerdeführerin - bei welcher letztere Deutschunterricht erhielt - dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, die Beschwerdeführerin halte sich nach wie vor bei ihren Verwandten in F._______ auf; sie sei sehr schüchtern und zurückhaltend, fürchte sich immer noch vor einem Wechsel in den Kanton I._______ und befinde sich glaublich bis zum heutigen Zeitpunkt in ärztlicher Behandlung.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin denn auch erhoben.

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den ihm im Rahmen der Kantonszuteilung nach Art. 27 Abs. 3 AsylG obliegenden Verfahrenspflichten - namentlich den aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessenden Parteirechten der Beschwerdeführerin - nachgekommen ist. Dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe vom 31. Januar 2008 nicht explizit zu dieser Frage äussert, ist dabei unerheblich, da ein allfälliger Verfahrensmangel, der in der Beschwerde nicht gerügt wird, von Amtes wegen als Kassationsgrund zu berücksichtigen ist, wenn der Mangel schwerwiegend ist und eine vernünftige Prozesserledigung durch die Rechtsmittelinstanz verunmöglicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 35 E. 3c S. 246 f.). Einschränkend ist dabei allerdings anzumerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht formelle Rügen - wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs - nur insoweit zulässig sind, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 1.3). Diese Einschränkung hat analog auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu gelten.

E. 2.2 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst mehrere Teilgehalte, welche für das Verwaltungsverfahren konkretisiert sind namentlich in Art. 12 VwVG (Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen), Art. 26 ff. VwVG (Akteneinsicht), Art. 30 VwVG (Anhörung), Art. 32 VwVG (Würdigung aller rechtserheblichen Vorbringen der Parteien) und Art. 35 Abs. 1 VwVG (Begründung und Rechtsmittelbelehrung). Art. 32 und 35 Abs. 1 VwVG legen dabei der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewis-sermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person. Je grösser der Spielraum ist, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte der betroffenen Person eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u.a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; Müller, a.a.O., S. 539 f.). In Bezug auf Zuweisungsentscheide des BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine blosse Formularverfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, wenn die asylsuchende Person ein eingehend begründetes Gesuch stellt, aus Gründen familiärer Beziehungen in einen bestimmten Kanton zugewiesen zu werden (vgl. BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 3.3.3).

E. 3 Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden ist.

E. 3.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der summarischen Befragung im EVZ Basel vom 13. Dezember 2007 angab, sie sei am 11. Oktober 2007 auf dem Luftweg im Besitze eines Besuchervisums in die Schweiz eingereist und halte sich - wie sie auf dem Personalienblatt (BFM-act. 7/2) vermerkte - bei ihrem Onkel in F._______ auf. Im EVZ reichte die Beschwerdeführerin sodann mehrere Unterlagen zu den Akten, so auszugsweise Kopien der schweizerischen Reisepässe ihres Onkels und ihrer Tante (BFM-act. 6/3) sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 6. November 2007 (BFM-act. 2/1). Die behandelnde Ärztin attestierte der Beschwerdeführerin dabei eine physische und psychische Erschöpfung, einen stark reduzierten Allgemein- und Ernährungszustand sowie eine exogene Depression und ersuchte die zuständigen Behörden - unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin zur Erholung bei ihrem Onkel weile und dies zusammen mit einer Therapie mit Roborantien und anderen Medikamenten zu einem gewissen Behandlungserfolg geführt habe, welcher allerdings noch nicht gesichert sei - um eine Verlängerung der "Aufenthaltsbewilligung" bis Ende April 2008. Angesichts ihrer Angaben und der von ihr beim BFM eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein sinngemässes, für die Vorinstanz klar erkennbares Gesuch um Zuteilung an den Kanton G._______ - den Wohnsitzkanton ihrer Verwandten, bei welchen sie sich zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuches bereits seit zwei Monaten aufgehalten hatte - stellte.

E. 3.1.2 In der Beschwerdeeingabe vom 31. Januar 2008 wird sodann vorgebracht, die Beschwerdeführerin lebe seit ihrer Ankunft in der Schweiz bei ihrem Onkel D._______ und ihrer Tante E._______ in F._______. Von diesen beiden in der Schweiz eingebürgerten Verwandten werde sie in finanzieller und seelischer Hinsicht unterstützt; es bestehe ein inniges Verhältnis und sie betrachteten sich gegenseitig als Familie. Onkel und Tante nähmen ihrer Nichte gegenüber eine Art Elternrolle wahr, da diese in ihrem Entwicklungsstand zurückgeblieben und darüber hinaus gesundheitlich angeschlagen sei. Dank der Betreuung durch ihre Angehörigen habe sich der Gesundheitszustand einigermassen stabilisiert. Aufgrund der noch nicht vorhandenen Reife der Beschwerdeführerin und ihrer gesundheitlichen Angeschlagenheit würde eine Versetzung in einen anderen Kanton, fernab von ihren Verwandten und ihrer nun bereits vertrauten Umgebung, einen weiteren Tiefschlag auslösen und die Wahrung der Familieneinheit verletzen. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schütze nicht nur die Kernfamilie, sondern vielmehr die Beziehung zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen könnten, namentlich auch das Verhältnis zwischen Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen.

E. 3.2.1 Die Begründung des BFM in seinem Zuweisungsentscheid vom 25. Januar 2008 lautet wie folgt: "Gestützt auf das Asylgesuch vom 13.12.2007 und die Abklärungen im Empfangs-/Transitzentrum, in Anwendung von Art. 27 AsylG und Art. 21 und 22 AsylV 1, sowie in der Erwägung, dass aus der Abklärung im Empfangs-/Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des/der Asylbewerber/s/in ersichtlich sind, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, verfügt das Bundesamt für Migration: Der/Die oben genannte/n Asylbewerber/innen wird/werden dem Kanton I._______ zugewiesen."

E. 3.2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 führt die Vor-instanz ferner aus, es sei ihr anlässlich der Kantonszuteilung bekannt gewesen, dass der Onkel und die Tante der Beschwerdeführerin im Kanton G._______ wohnten. Diese Personen gehörten indessen nicht zur engeren Familie der Beschwerdeführerin und es könne auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden, da sie schon seit Jahrzehnten in der Schweiz lebten.

E. 3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in zweifacher Hinsicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat. Zum einen vermag die Formularverfügung vom 25. Januar 2008 den oben erwähnten Anforderungen gemäss BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 an eine rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das BFM hat mit seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erkennen gegeben, inwieweit es sich mit der sich aufgrund der Aktenlage ergebenden Frage einer allfälligen Zuteilung der Beschwerdeführerin in den Kanton G._______ konkret auseinander gesetzt hat. Zum anderen hat das Bundesamt den wesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie (vgl. zum Schutzbereich dieses Begriffes im Zusammenhang mit der Frage der Kantonszuteilung BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 4.1) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Tatsache, dass der Onkel und die Tante der Beschwerdeführerin bereits seit Jahrzehnten in der Schweiz leben und vor der Einreise der Beschwerdeführerin keinen dauerhaften Kontakt zu ihr pflegten, steht entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 offenbar vertretenen Auffassung nicht von vornherein der Annahme eines im heutigen Zeitpunkt bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses entgegen. Eine mit Blick auf die Einheit der Familie relevante Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren hier lebenden Verwandten könnte vielmehr auch in der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin begründet sein. Der Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin allenfalls - trotz in der Zwischenzeit besuchter Deutschkurse - weder eine hiesige Landessprache richtig beherrschen noch mit der schweizerischen Kultur wirklich vertraut sein dürfte, führt zwar nicht per se zu einer Abhängigkeit von ihrem Onkel und ihrer Tante, unterscheidet sich doch die Beschwerdeführerin dadurch nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden (vgl. BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 4.2.1). Relevant könnte dieser Umstand indessen unter Berücksichtigung des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin und namentlich ihres psychischen Gesundheitszustandes sein. Diesbezüglich ergeben sich aus den bisher vorhandenen Unterlagen zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gesundheit eingeschränkt ist und ärztlicher sowie darüber hinausgehender persönlicher Betreuung durch Bezugspersonen bedarf. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vor dem Entscheid über die Kantonszuteilung weitere Abklärungen vorzunehmen und die Beschwerdeführerin insbesondere zur Einreichung eines fachärztlichen Berichtes aufzufordern, welcher die notwendigen sachverhaltlichen Einzelheiten enthalten hätte, um die Frage einer allfälligen Abhängigkeit von ihrem Onkel und ihrer Tante beurteilen zu können.

E. 3.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2; im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).

E. 3.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 die Begründung der angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie ausführte, dass ihr einerseits die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kantonszuteilung bekannt gewesen seien und andererseits ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel und ihrer Tante nicht gegeben sei, da diese Verwandten bereits seit Jahrzehnten in der Schweiz lebten. Auch wenn die Vorinstanz damit nachträglich ihre blosse Formularverfügung vom 25. Januar 2008 in Bezug auf die Begründungspflicht zumindest in formeller Hinsicht gewissermassen verbessert hat, fehlt dennoch nach wie vor eine einlässliche materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich deren Situation in der Schweiz und namentlich deren Gesundheitszustand. Letzterer erscheint sodann für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses nicht genüglich abgeklärt, weshalb im heutigen Zeitpunkt der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt ist; damit ist auch die für eine allfällige Heilung der festgestellten Verfahrensmängel notwendige Entscheidreife nicht gegeben.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die angefochtene Zwischenverfügung des BFM mit auf Beschwerdeebene nicht heilbaren Verfahrensmängeln behaftet ist. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Zwischenverfügung vom 25. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 4.2 Angesichts ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Zwischenverfügung des BFM vom 24. Januar 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren, mit den Akten, zur Fortsetzung des Verfahrens (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-592/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 5. Februar 2009 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. Parteien B._______, Volksrepublik China, vertreten durch Krishna Müller, Fürsprecher, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2008. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 11. Oktober 2007 und gelangte unter Verwendung eines ihr von den schweizerischen Behörden ausgestellten Besuchsvisums gleichentags auf dem Luftweg in die Schweiz. Sie hielt sich in der Folge bei ihrem Onkel D._______ und ihrer Tante E._______ - beide in der Schweiz eingebürgerte ethnische Tibeter - in F._______ (Kanton G._______) auf. B. Am 13. Dezember 2007 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, worauf sie gleichentags im Rahmen einer summarischen Befragung zur Person und zu den Asylgründen angehört wurde. Die Beschwerdeführerin gab dabei unter anderem an, sie fühle sich gesundheitlich nicht gut, da sie in ihrem Heimatstaat unter einem ständigen psychischen Druck gestanden habe; sie reichte in diesem Zusammenhang ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 6. November 2007 zu den Akten, in welchem ihr eine physische und psychische Erschöpfung, ein stark reduzierter Allgemein- und Ernährungszustand sowie eine exogene Depression attestiert wurden. C. Mit Zwischenverfügung des BFM vom 25. Januar 2008 - eröffnet am 26. Januar 2008 - wurde die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. Januar 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und die Zuweisung an den Kanton G._______. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 - welche der Beschwerdeführerin am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde - hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Am 19. Dezember 2008 teilte eine schweizerische Bekannte der Beschwerdeführerin - bei welcher letztere Deutschunterricht erhielt - dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, die Beschwerdeführerin halte sich nach wie vor bei ihren Verwandten in F._______ auf; sie sei sehr schüchtern und zurückhaltend, fürchte sich immer noch vor einem Wechsel in den Kanton I._______ und befinde sich glaublich bis zum heutigen Zeitpunkt in ärztlicher Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts kann gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie; diese Rüge wird im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin denn auch erhoben. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den ihm im Rahmen der Kantonszuteilung nach Art. 27 Abs. 3 AsylG obliegenden Verfahrenspflichten - namentlich den aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliessenden Parteirechten der Beschwerdeführerin - nachgekommen ist. Dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe vom 31. Januar 2008 nicht explizit zu dieser Frage äussert, ist dabei unerheblich, da ein allfälliger Verfahrensmangel, der in der Beschwerde nicht gerügt wird, von Amtes wegen als Kassationsgrund zu berücksichtigen ist, wenn der Mangel schwerwiegend ist und eine vernünftige Prozesserledigung durch die Rechtsmittelinstanz verunmöglicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 35 E. 3c S. 246 f.). Einschränkend ist dabei allerdings anzumerken, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht formelle Rügen - wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs - nur insoweit zulässig sind, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 1.3). Diese Einschränkung hat analog auch bei einer Prüfung von Amtes wegen zu gelten. 2.2 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst mehrere Teilgehalte, welche für das Verwaltungsverfahren konkretisiert sind namentlich in Art. 12 VwVG (Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen), Art. 26 ff. VwVG (Akteneinsicht), Art. 30 VwVG (Anhörung), Art. 32 VwVG (Würdigung aller rechtserheblichen Vorbringen der Parteien) und Art. 35 Abs. 1 VwVG (Begründung und Rechtsmittelbelehrung). Art. 32 und 35 Abs. 1 VwVG legen dabei der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewis-sermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person. Je grösser der Spielraum ist, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte der betroffenen Person eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u.a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.; Müller, a.a.O., S. 539 f.). In Bezug auf Zuweisungsentscheide des BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG genügt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine blosse Formularverfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, wenn die asylsuchende Person ein eingehend begründetes Gesuch stellt, aus Gründen familiärer Beziehungen in einen bestimmten Kanton zugewiesen zu werden (vgl. BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 3.3.3).

3. Es stellt sich damit die Frage, ob das BFM diesen Anforderungen im vorliegenden Fall gerecht geworden ist. 3.1 3.1.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bei der summarischen Befragung im EVZ Basel vom 13. Dezember 2007 angab, sie sei am 11. Oktober 2007 auf dem Luftweg im Besitze eines Besuchervisums in die Schweiz eingereist und halte sich - wie sie auf dem Personalienblatt (BFM-act. 7/2) vermerkte - bei ihrem Onkel in F._______ auf. Im EVZ reichte die Beschwerdeführerin sodann mehrere Unterlagen zu den Akten, so auszugsweise Kopien der schweizerischen Reisepässe ihres Onkels und ihrer Tante (BFM-act. 6/3) sowie ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 6. November 2007 (BFM-act. 2/1). Die behandelnde Ärztin attestierte der Beschwerdeführerin dabei eine physische und psychische Erschöpfung, einen stark reduzierten Allgemein- und Ernährungszustand sowie eine exogene Depression und ersuchte die zuständigen Behörden - unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin zur Erholung bei ihrem Onkel weile und dies zusammen mit einer Therapie mit Roborantien und anderen Medikamenten zu einem gewissen Behandlungserfolg geführt habe, welcher allerdings noch nicht gesichert sei - um eine Verlängerung der "Aufenthaltsbewilligung" bis Ende April 2008. Angesichts ihrer Angaben und der von ihr beim BFM eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein sinngemässes, für die Vorinstanz klar erkennbares Gesuch um Zuteilung an den Kanton G._______ - den Wohnsitzkanton ihrer Verwandten, bei welchen sie sich zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Asylgesuches bereits seit zwei Monaten aufgehalten hatte - stellte. 3.1.2 In der Beschwerdeeingabe vom 31. Januar 2008 wird sodann vorgebracht, die Beschwerdeführerin lebe seit ihrer Ankunft in der Schweiz bei ihrem Onkel D._______ und ihrer Tante E._______ in F._______. Von diesen beiden in der Schweiz eingebürgerten Verwandten werde sie in finanzieller und seelischer Hinsicht unterstützt; es bestehe ein inniges Verhältnis und sie betrachteten sich gegenseitig als Familie. Onkel und Tante nähmen ihrer Nichte gegenüber eine Art Elternrolle wahr, da diese in ihrem Entwicklungsstand zurückgeblieben und darüber hinaus gesundheitlich angeschlagen sei. Dank der Betreuung durch ihre Angehörigen habe sich der Gesundheitszustand einigermassen stabilisiert. Aufgrund der noch nicht vorhandenen Reife der Beschwerdeführerin und ihrer gesundheitlichen Angeschlagenheit würde eine Versetzung in einen anderen Kanton, fernab von ihren Verwandten und ihrer nun bereits vertrauten Umgebung, einen weiteren Tiefschlag auslösen und die Wahrung der Familieneinheit verletzen. Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) schütze nicht nur die Kernfamilie, sondern vielmehr die Beziehung zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen könnten, namentlich auch das Verhältnis zwischen Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen. 3.2 3.2.1 Die Begründung des BFM in seinem Zuweisungsentscheid vom 25. Januar 2008 lautet wie folgt: "Gestützt auf das Asylgesuch vom 13.12.2007 und die Abklärungen im Empfangs-/Transitzentrum, in Anwendung von Art. 27 AsylG und Art. 21 und 22 AsylV 1, sowie in der Erwägung, dass aus der Abklärung im Empfangs-/Transitzentrum und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten Interessen des/der Asylbewerber/s/in ersichtlich sind, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, verfügt das Bundesamt für Migration: Der/Die oben genannte/n Asylbewerber/innen wird/werden dem Kanton I._______ zugewiesen." 3.2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 führt die Vor-instanz ferner aus, es sei ihr anlässlich der Kantonszuteilung bekannt gewesen, dass der Onkel und die Tante der Beschwerdeführerin im Kanton G._______ wohnten. Diese Personen gehörten indessen nicht zur engeren Familie der Beschwerdeführerin und es könne auch nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis gesprochen werden, da sie schon seit Jahrzehnten in der Schweiz lebten. 3.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in zweifacher Hinsicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat. Zum einen vermag die Formularverfügung vom 25. Januar 2008 den oben erwähnten Anforderungen gemäss BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 an eine rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten. Das BFM hat mit seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erkennen gegeben, inwieweit es sich mit der sich aufgrund der Aktenlage ergebenden Frage einer allfälligen Zuteilung der Beschwerdeführerin in den Kanton G._______ konkret auseinander gesetzt hat. Zum anderen hat das Bundesamt den wesentlichen Sachverhalt hinsichtlich der Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie (vgl. zum Schutzbereich dieses Begriffes im Zusammenhang mit der Frage der Kantonszuteilung BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 4.1) nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Tatsache, dass der Onkel und die Tante der Beschwerdeführerin bereits seit Jahrzehnten in der Schweiz leben und vor der Einreise der Beschwerdeführerin keinen dauerhaften Kontakt zu ihr pflegten, steht entgegen der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 offenbar vertretenen Auffassung nicht von vornherein der Annahme eines im heutigen Zeitpunkt bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses entgegen. Eine mit Blick auf die Einheit der Familie relevante Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren hier lebenden Verwandten könnte vielmehr auch in der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin begründet sein. Der Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin allenfalls - trotz in der Zwischenzeit besuchter Deutschkurse - weder eine hiesige Landessprache richtig beherrschen noch mit der schweizerischen Kultur wirklich vertraut sein dürfte, führt zwar nicht per se zu einer Abhängigkeit von ihrem Onkel und ihrer Tante, unterscheidet sich doch die Beschwerdeführerin dadurch nicht von der Mehrzahl der Asylsuchenden (vgl. BVGE D-1020/2007 vom 10. November 2008 E. 4.2.1). Relevant könnte dieser Umstand indessen unter Berücksichtigung des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin und namentlich ihres psychischen Gesundheitszustandes sein. Diesbezüglich ergeben sich aus den bisher vorhandenen Unterlagen zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gesundheit eingeschränkt ist und ärztlicher sowie darüber hinausgehender persönlicher Betreuung durch Bezugspersonen bedarf. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, vor dem Entscheid über die Kantonszuteilung weitere Abklärungen vorzunehmen und die Beschwerdeführerin insbesondere zur Einreichung eines fachärztlichen Berichtes aufzufordern, welcher die notwendigen sachverhaltlichen Einzelheiten enthalten hätte, um die Frage einer allfälligen Abhängigkeit von ihrem Onkel und ihrer Tante beurteilen zu können. 3.4 3.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2; im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). 3.4.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 die Begründung der angefochtenen Verfügung insoweit ergänzt, als sie ausführte, dass ihr einerseits die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kantonszuteilung bekannt gewesen seien und andererseits ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel und ihrer Tante nicht gegeben sei, da diese Verwandten bereits seit Jahrzehnten in der Schweiz lebten. Auch wenn die Vorinstanz damit nachträglich ihre blosse Formularverfügung vom 25. Januar 2008 in Bezug auf die Begründungspflicht zumindest in formeller Hinsicht gewissermassen verbessert hat, fehlt dennoch nach wie vor eine einlässliche materielle Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich deren Situation in der Schweiz und namentlich deren Gesundheitszustand. Letzterer erscheint sodann für die Beurteilung der Frage eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses nicht genüglich abgeklärt, weshalb im heutigen Zeitpunkt der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt ist; damit ist auch die für eine allfällige Heilung der festgestellten Verfahrensmängel notwendige Entscheidreife nicht gegeben. 3.5 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die angefochtene Zwischenverfügung des BFM mit auf Beschwerdeebene nicht heilbaren Verfahrensmängeln behaftet ist. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Zwischenverfügung vom 25. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). 4.2 Angesichts ihres Obsiegens ist der Beschwerdeführerin sodann eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen. Diese ist aufgrund des zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihres Rechtsvertreters und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf insgesamt Fr. 600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Zwischenverfügung des BFM vom 24. Januar 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren, mit den Akten, zur Fortsetzung des Verfahrens (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: