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D-5915/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-5915/2024 law/bah

U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, alias A._______, geboren am (…), Sudan, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. August 2024 / N (…).

D-5915/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 10. Mai 2023 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 die Be- fragung zur Person (BzP; ZEMIS-Direkterfassung) durch und hörte ihn am

13. Juli 2023 zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer gab an, er sei eritreischer Staatsangehöriger (ge- boren in B._______ [Provinz C._______/Sudan) und sei mit seinen Eltern im Alter von (…) Jahren nach D._______ (Provinz E._______/Eritrea) umgezogen, wo er bis zu seiner Auseise aus seiner Heimat am 2. Juni 2017 gelebt habe. Sein älterer Bruder sei 2013 in die eritreische Nation- alarmee eingezogen worden. Nach einem Urlaub im Jahr 2014 sei er in den Dienst zurückgegangen, seither hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Ende 2016 habe sein Vater begonnen, sich bei heimkehrenden Soldaten und beim Dorfvorsteher nach seinem Bruder zu erkundigen. Im Mai 2017 hätten die Behörden seinen Vater eines Nachts mitgenommen. Er (der Be- schwerdeführer) habe dreimal bei den Behörden vorgesprochen und sei beim dritten Mal in einen Disput mit dem Dorfvorsteher geraten. Als er aus- ser Haus gewesen sei, hätten zwei Männer seine Mutter aufgesucht und nach ihm gefragt. Aus diesem Grund hätten seine Mutter und er Eritrea verlassen. Es gebe dort keine Freiheit und er sei diskriminiert worden. Je- der könne rekrutiert werden und nicht mehr zurückkommen. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat erwarte ihn ein ungewisses Schicksal. A.c Während des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer beim SEM Kopien der Ausweise seiner Eltern, einer Fotografie und eines sudanesischen Flüchtlingsausweises ab. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 23. August 2024 – eröffnet am 26. Au- gust 2024 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat bezie- hungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenom- men werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht

D-5915/2024 Seite 3 innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton F._______ mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Wiedererwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustel- len, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Beschwerde lagen Kopien einer Geburtsurkunde, einer sudanesischen Identitätskarte, eines Registerauszugs, eines Studentenausweises, meh- rerer Fotografien und eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Entscheid- und Vollzugsmoratorium für den Sudan» bei. Des Weiteren wurde eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 5. September 2024 ein- gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

D-5915/2024 Seite 4 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. d AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif- tenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich aus den Aus- sagen des Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Motiva- tion der von ihm geltend gemachten Bedrohung erkennen lasse. Auch seine illegale Ausreise aus Eritrea begründe keine Furcht vor einer zukünf-

D-5915/2024 Seite 5 tigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. Der Vollzug der Wegwei- sung nach Eritrea sei durchführbar. 5.2 In seiner Eingabe vom 19. September 2024 macht der Beschwerdefüh- rer geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und habe sein ganzes Leben im Sudan verbracht. Seine Eltern hätten eritreische Wurzeln. Sein Leben sei aufgrund der anhaltenden Konflikte und des Krieges im Sudan in grosser Gefahr gewesen. Als er in die Schweiz gekommen sei, sei er verzweifelt gewesen und habe befürchtet, in den Sudan zurückgeschickt zu werden. Aufgrund der schrecklichen Erfahrungen, die er in seinem Hei- matland gemacht habe, sei er unter einem extremen psychischen Druck gestanden. Er habe gewusst, dass eritreische Flüchtlinge oft besseren Schutz erhielten und habe aus purer Verzweiflung auf gefälschte Doku- mente zurückgegriffen, um eine Rückschaffung in den Sudan zu verhin- dern. Er sehe ein, dass er einen grossen Fehler gemacht habe und bitte darum, dass seine damalige psychische Verfassung berücksichtigt werde. Während seines Studiums im Sudan habe er an friedlichen Demonstratio- nen gegen das Militärregime teilgenommen. Angesichts der Dokumenta- tion seiner Aktivitäten mit Fotos und Videos habe die Gefahr bestanden, dass er von den kämpfenden Kräften ins Visier genommen werde. Als der bewaffnete Konflikt eskaliert sei, habe er sich in Lebensgefahr befunden und sich gezwungen gesehen, aus seiner Heimat zu fliehen. Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da er nie dort gelebt habe und dort niemanden kenne. Zudem sei er nicht eritreischer Staatsangehöriger. 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach- umstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu- chende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sach- verhalts mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

D-5915/2024 Seite 6 6.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeit- lich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfah- rens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bun- desverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwer- deentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 6.3 Der Beschwerdeführer erklärt im Rahmen des vorliegenden Beschwer- deverfahrens, er habe gegenüber den schweizerischen Asylbehörden bis- lang verschwiegen, dass er sudanesischer Staatsangehöriger sei und an Protestkundgebungen gegen das sudanesische Militärregime teilgenom- men habe. Er habe befürchtet, ins Visier der Kriegsparteien zu geraten und getötet zu werden. Dabei handelt es sich vorderhand zwar lediglich um eine Parteibehauptungen. Diese werden in der Beschwerde jedoch ausrei- chend genug substanziiert und mit Kopien von Beweismitteln untermauert, so dass ihnen trotz der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Be- schwerdeführer (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) nachzugehen ist. Ob es ihm gelingt, den erst in der Beschwerde nachträglich vorgebrachten Sach- verhalt zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, kann nur mittels einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und – falls vorhanden – durch die Einforderung und Prüfung aussagekräftiger Beweismittel ermit- telt werden. 6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer- deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-

D-5915/2024 Seite 7 ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 6.5 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzu- weisen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihn aufzufordern, all- fällig vorhandene Beweismittel zu beschaffen und einzureichen, und es wird anschliessend die Frage zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen beziehungsweise, ob dem Vollzug der allenfalls anzuordnenden Wegweisung gesetzliche Hinder- nisse entgegenstehen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM ist entsprechend dem Hauptbegehren der Be- schwerde vollumfänglich aufzuheben und zur Vornahme weitere Abklärun- gen im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer trotz sei- nes Obsiegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren und der ausgewie- senen Fürsorgeabhängigkeit die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht das Verfahren verursacht hat (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen ab- zuweisen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, werden durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

D-5915/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung des SEM wird aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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