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D-5912/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-5912/2023

U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Patrizia Testori, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2023 / N (…).

D-5912/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- zugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am (…) 2020 illegal aus der Türkei und hielt sich vor der Weiterreise in die Schweiz längere Zeit in Grie- chenland auf. Nach Aktenlage wurde er am (…) 2020 in Griechenland im Zuge einer illegalen Einreise über eine Aussengrenze des Schengen-Rau- mes in der Eurodac-Datenbank registriert. Er stellte am 15. November 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Bern zugewiesen. Am 18. November 2021 wurden die Personendaten aufgenommen. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs in der Befragung vom 13. Dezember 2021 und der Anhörung vom 10. Januar 2022 im Wesentlichen vor, sowohl er selbst als auch seine Familie seien als türkische Staatsangehörigen ethnisch kurdischer Herkunft in den letz- ten Jahren immer stärker ins Visier der türkischen Behörden geraten, wes- halb er sich im Jahr 2020 dazu gezwungen gesehen habe, aus der Türkei auszureisen und seine Familie zurückzulassen, obwohl er dort als (… [als Händler mit grossem Lagerbestand]) ein gutes Auskommen gehabt habe. Er stamme aus einer Familie, die ursprünglich nomadisch gelebt habe. Er selbst habe bis zu seinem 16. Lebensjahr in B._______ im Landkreis C._______ in der Provinz D._______ gelebt. Schon zu diesem Zeitpunkt sei seine Familie von den Behörden schikaniert worden, das Dorf sei mehr- fach zerstört worden und das Haus in Brand gesetzt worden. Die Familie habe sich dann in E._______ angesiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise etwas mehr als 25 Jahre gelebt habe. In E._______ habe er seine Frau geheiratet und sie hätten (…) gemeinsame Kinder ([…]) im Alter zwischen (…) und (…) 24 Jahren. Seine Mutter sei vor mehr als 20 Jahren gestorben und sein Vater habe danach erneut geheiratet. Er habe (… [mehrere Geschwister, von denen lediglich (…) noch am Familienwohnort seien. Von seinen Brüdern sei einer an einem Ort, der ihm nicht bekannt sei, wohl in der Türkei, sein Bruder F._______ sei von den türkischen Behörden ermordet worden, (… [weitere Geschwister]) seien verschollen. Sein Bruder G._______ sei ab dem Alter von 14 Jahren jahrelang inhaftiert gewesen und sei nach dem gewaltsa- men Tod von F._______ ausgereist und in der Schweiz als Flüchtling aner- kannt worden.

D-5912/2023 Seite 3 Seit die Familie nach E._______ gegangen sei, seien die Mitglieder der Familie immer bei der HDP gewesen. Sie hätten jeweils an den Kundge- bungen teilgenommen und vor den Wahlen Flyer verteilt. Im Jahr 2018 sei die Familie über den Tod seines Bruders F._______ in H._______ (Provinz I._______) informiert worden und sein Vater habe die Leiche seines Bru- ders abgeholt, um ihn in J._______ zu beerdigen. Die Polizei habe sowohl bei der traditionellen Trauerzeremonie als auch bei der Beerdigung inter- veniert, um eine grössere Trauerfeier zu verunmöglichen. Beim Waschen der Leiche sei seinem Vater und ihm aufgefallen, dass sein Bruder ausser dem sichtbaren Einschussloch am Schädel keine Verletzungsspuren am Körper gehabt habe. Sie seien daher davon ausgegangen, dass er hinge- richtet worden sei. Da ein angekündigter Autopsiebericht nicht veröffent- licht worden sei, hätten sie Nachfragen bei den Behörden gestellt und ihren Verdacht auch medial in der Öffentlichkeit geäussert. Seit dieser Zeit habe die Polizei sie nie mehr in Ruhe gelassen. Sein Bruder F._______ sei in dem Verdacht gestanden, sich dem bewaffneten Arm der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) angeschlossen zu haben. Die Behörden hätten ständig Razzien bei ihm und seiner Familie durchge- führt und dabei jeweils alles durcheinander gebracht. Diese Razzien hätten etwa alle zwei Monate und teilweise sogar wöchentlich stattgefunden. Er selbst sei etwa zehn Tage nach einer Razzia im Jahr 2020 ausgereist. Zum Zeitpunkt der Razzia sei er nicht zu Hause gewesen. Seine Kinder hätten ihn telefonisch informiert, dass er persönlich gesucht worden sei und ihm dazu geraten auszureisen, da er sonst verhaftet und inhaftiert würde. Nach dem Vorfall habe er bis zu seiner Ausreise für etwa zehn Tage bei einem Freund in einem abgelegenen Quartier gewohnt. Nach dem Tod seines Bruder F._______ und der Ausreise seines Bruders G._______ habe er das Gefühl gehabt, dass er als nächstes Familienmit- glied an der Reihe gewesen wäre, um inhaftiert und unter einem Vorwand angeklagt zu werden. Sein Vater sei nach seiner Ausreise inhaftiert und eine Zeit lang im Gefängnis gewesen. Seit der Entlassung unterliege er einer Meldepflicht bei den Behörden. Erst danach hätten die Behörden ein Verfahren gegen seinen Vater eröffnet und Anklage erhoben. Er selbst habe wegen der Schikanen gegen seine Familie auch keinen Mi- litärdienst geleistet und wolle diesen auch nicht leisten, weswegen er zu Geldstrafen verurteilt worden sei.

D-5912/2023 Seite 4 Insgesamt stehe seine Familie unter ständiger Beobachtung und viele wei- tere Verwandte seien umgekommen oder langjährig inhaftiert worden. Er stehe in gutem Kontakt zu seiner Familie. Die Behörden hätten auch nach dessen Tod regelmässig nach seinem Bruder F._______ gefragt und auch nach seinem in der Schweiz lebenden Bruder G._______. Er sei durch seine Nachfragen nach dem Tod seines Bruders F._______ stärker per- sönlich ins Visier der Behörden geraten. Er sei auch mehrfach angefragt worden, als Spitzel für die Behörden zu arbeiten. Auch dies habe – wie die häufigen Razzien, Nachfragen und Schikanen durch die Behörden – dazu beigetragen, dass sich seine Angst ständig gesteigert habe, dass auch ihm etwas passieren werde. Dies auch, weil er das Gefühl habe, von der Fami- lie sei niemand mehr übrig beziehungsweise, dass er der Nächste sein werde, gegen den ein Strafverfahren angestrengt werde. Der Beschwerdeführer legte im Laufe seines Asylverfahrens zahlreiche Dokumente zum Beleg seiner Vorbringen vor: - Seine türkische Identitätskarte - Eine Bestätigung der Mitgliedschaft in der HDP aus dem Jahr 2020 - Autopsiebericht, Identifizierungsbestätigung und Totenschein seines Bruders F._______ - Anklageschrift und Haftbestätigung vom (…) 2021 seinen Vater betref- fend - Türkische Identitätsdokumente seines Vaters und seines Bruders F._______ - Eine von seinem Bruder G._______ verfasste Anzeige an die «E._______ Branch» des İnsan Hakları Derneği (IHD) vom (…) 2018 - Ein Schreiben seines Vaters K._______ an den IHD vom (…) 2021 - Ein Schreiben des IHD vom (…) 2021 - Ein Anwaltsschreiben an ihn selbst vom (…) 2021 - Verschiedene Zeitungsberichte über den Tod seines Bruders F._______ und über die Verhaftung seines Vaters

D-5912/2023 Seite 5 - Auszug aus e-Devlet betreffend seine Militärdienstverweigerung - Bestätigungen über Bussen wegen der Militärdienstverweigerung - Beobachtungsbericht der «Human Rights Foundation of Turkey» zur Aufdeckung von Rechtsverletzungen - Eine Liste mit Links, die zu Berichten im Internet über den Tod seines Bruders F._______ und die Verhaftung seines Vaters führen - USB-Sticks mit folgendem Inhalt: o Video eines Interviews mit dem Beschwerdeführer, welches im Rahmen einer Nachrichtensendung eines kurdischen Fernseh- kanals ausgestrahlt worden sei o Video einer Nachrichtensendung des kurdischen Fernsehsen- ders L._______ über die Inhaftierung des Vaters - Einen Brief seines türkischen Anwalts vom (…) 2022 - Zwei Überweisungsschreiben der Polizeidirektion an den General- staatsanwalt von E._______ vom (…) 2022 - Polizeiprotokoll vom (…) 2022 hinsichtlich der Suche nach dem Be- schwerdeführer - Anklageschrift vom (…) wegen Propaganda für eine Terrororganisation - Verschiedene Auszüge aus dem Facebook-Konto des Beschwerdefüh- rers - Anklagezulassungsbeschluss des (…) Gerichts für schwere Straftaten in E._______ vom (…) 2023 (in Bezug auf das Verfahren wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des Anti- terrorgesetzes) - Gerichtlich angeordnete Expertenauskunft über sein Facebook-Konto vom (…) 2023

D-5912/2023 Seite 6 - Anklagezulassungsbeschluss der (…) Kammer des Bezirksgerichts E._______ vom (…) 2023 (in Bezug auf das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gestützt auf Art. 299 tStGB) - Vorführbefehl desselben Gerichts, ebenfalls datierend auf den (…) 2023 C. Am 18. Januar 2022 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 5. September 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Auf dessen Beschwerde vom

30. September 2022 hob das SEM am 11. Mai 2023 im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG) die Verfügung vom 5. September 2022 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb die erhobene Be- schwerde wegen Wegfalls des Anfechtungsgegenstands am 12. Mai 2023 ab. E. Auf Nachfrage des SEM vom 29. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 weitere Informationen sowie weitere Dokumente zu den gegen ihn laufenden Strafverfahren ein. In diesem Zuge legte er folgende neue Dokumente vor: - Schreiben seines Anwaltes aus der Türkei vom (…) 2023 - Eine an ihn adressierte E-Mail seines Anwaltes vom (…) 2023 - Verhandlungsprotokoll vom (…) 2023 im Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation Die gesamten eingereichten Dokumente wiesen nach Aktenlage keine ob- jektiven Fälschungsmerkmale auf. F. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 stellte das SEM, die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün- den fest, lehnte gleichzeitig dessen Asylgesuch vom 15. November 2021

D-5912/2023 Seite 7 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und setzte diese zu- gunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. G. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewäh- rung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung an das SEM. Gleichzei- tig beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2023 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh- rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Sie lud gleichzeitig das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Am 22. November 2023 reichte das SEM nach einmaliger Fristverlänge- rung eine Vernehmlassung ein. J. Am 29. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5912/2023 Seite 8 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG, 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsu- chende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver

D-5912/2023 Seite 9 Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal- tens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch- ten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG führt lediglich dann nicht zum Ausschluss von der Asylgewährung, wenn bereits die Vorfluchtgründe die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. 4. Der Beschwerdeführer erhebt im Eventualantrag die Rüge der unvollstän- digen Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassa- tion der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). Allerdings erweisen sich die formellen Rügen vorliegend als Rü- gen, die ausschliesslich auf eine andere rechtliche Würdigung des Sach- verhalts gerichtet sind, da der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und die Intensität der drohen- den Gefahr vor der Ausreise durch eine ungenügende Analyse der vorlie- genden Fakten falsch beurteilt und diesbezüglich den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung hat das SEM in seiner Vernehmlassungsantwort klargestellt, dass es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich in Frage stelle. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vor- instanz bezüglich der Intensität der bei Ausreise bestehenden Verfolgungs- gefahr nicht teilt, stellt weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die begehrte Beurteilung ist vielmehr eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Es kann so- mit auf die materiellen Erwägungen verwiesen werden (E. 6). Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbe- gründet und der Sachverhalt als vollständig erstellt, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 5. 5.1 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 stellte das SEM fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Gleichzeitig führte es aus, dass der Beschwerdeführer kein Asyl erhalte, da die Flüchtlingseigen- schaft ausschliesslich aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen gege- ben sei und keine Vorfluchtgründe bestanden hätten, die eine Asylgewäh- rung rechtfertigen würden.

D-5912/2023 Seite 10 Zur Begründung der Ablehnung der Asylgewährung führte das SEM im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung und Mitglied der HDP von den türkischen Behörden beziehungsweise von der Polizei in E._______ mit Hausbesuchen, Kontrollen und Aufforderungen, als Spitzel zu arbeiten, schikaniert und benachteiligt worden. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausge- setzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglich- ten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die vorliegend geltend ge- machten Nachteile durch Hausbesuche mit Fragen, schikanöse Kontrollen und die Aufforderung, als Spitzel tätig zu sein, seien nicht als hinreichend intensiv und damit nicht als ernsthaft zu qualifizieren. Dies gelte insbeson- dere, da bis zur Ausreise des Beschwerdeführers kein Ermittlungsverfah- ren mit Festnahmebefehl und kein Strafverfahren gegen ihn existiert habe. Es seien vorliegend auch keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexver- folgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein würde. Auch aus den Asylakten seines Bruders G._______ könne nicht auf eine begrün- dete Furcht vor aktueller wie auch zukünftiger Reflexverfolgung geschlos- sen werden, insbesondere da sich der Beschwerdeführer nach der Aus- reise seines Bruders noch ein Jahr in der Türkei aufgehalten habe, ohne dabei flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Anklageschrift betreffend seinen Vater weise ebenfalls keine Beson- derheiten auf, die auf eine mögliche Reflexverfolgung schliessen lassen würden. Der Ausgang dieses Verfahrens gegen seinen Vater sei noch un- sicher und den Akten sei nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Anklage gegen seinen Vater ebenfalls ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation drohen würde beziehungsweise bei Ausreise gedroht habe. Aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsachlich zu einer Aufforderung/einem Angebot, als

D-5912/2023 Seite 11 Spitzel für die Polizei zu arbeiten und damit einhergehend zu einem gewis- sen Druck für ihn als Kurde gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Allerdings sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen, sondern verfüge lediglich über ein sehr niederschwelliges Profil eines Sym- pathisanten der legalen HDP. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahr- scheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, deswegen flüchtlingsrecht- lich verfolgt, inhaftiert oder in einem Strafverfahren angeklagt oder verur- teilt zu werden, verwirklichen würden. Da es offensichtlich an der flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen fehle, könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente, wie etwa seine stereotyp und detailarm dargelegten Vorbringen betreffend die Hausbesuche der Polizei, einzugehen. Auch die Weigerung des Beschwerdeführers in den türkischen Militärdienst zu gehen und die deshalb verhängten Geldstrafen führten zu keiner ande- ren Beurteilung, da eine mögliche Bestrafung nicht aus einem Grund nach Art. 3 AsylG erfolge. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die Aktenlage seien keine Hinweise für eine begründete Furcht bei Ausreise vorhanden, weswegen die Vorbringen zu den Vorfluchtgründen flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich seien. 5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, das SEM habe zu Unrecht die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage gestellt, da seine Ausführungen kohärent und glaubwürdig gewesen seien und mit vielen Dokumenten belegt seien. Insbesondere habe das SEM nicht ausreichend berücksichtigt, dass er Analphabet sei und be- stimmte Aussagen, die er in der Anhörung aufgrund der Nachrichten seiner Kinder und der vorgelegten Dokumente gemacht habe, durch den Dolmet- scher hätten vorgelesen und übersetzt werden müssen. Das SEM habe darüber hinaus zu Unrecht die Intensität der drohenden ernsthaften Nachteile verneint, da es keine Gesamtbetrachtung der Vor- bringen vorgenommen habe, sondern die vielen Einzelpunkte separat ab- gehandelt habe. Insbesondere habe das SEM die sich aus der Einschal- tung der Sektion E._______ des Menschenrechtsvereins IHD durch seine Familie und aus seinen öffentlichen Nachfragen und Äusserungen zum Tod seines Bruder F._______ ergebende Gefährdung nicht ausreichend

D-5912/2023 Seite 12 gewürdigt. Die Interviews in Bezug auf dessen Tod würden Vorwürfe gegen die türkischen Behörden beinhalten und einen politischen Angriff auf die türkische Regierung darstellen. Er habe bei Ausreise damit rechnen müs- sen, verhaftet zu werden und dann auf der Grundlage einer fingierten An- klage verurteilt zu werden. Dass eine solche Gefahr bestanden habe, habe sich auch an der Verhaftung und Anklage seines (…)-jährigen Vaters ge- zeigt, die wohl auch aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt sei. Zudem habe das SEM den psychischen Druck, der sich durch die andau- ernden und sich intensivierenden Nachstellungen seitens der Behörden aufgebaut habe, nicht korrekt gewürdigt. Darüber hinaus habe es die Le- bensumstände seiner ursprünglich nomadisch lebenden Familie nicht aus- reichend in seine Betrachtungen einbezogen, so dass es im Ergebnis ins- gesamt zu Unrecht die notwendige Intensität der drohenden Verfolgungs- gefahr bei Ausreise verneint habe. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an seinen Aus- sagen in der angefochtenen Verfügung fest und stellte darüber hinaus klar, dass es die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers mit Aus- nahme eines Vorbehaltes betreffend die Ausführungen zu den Polizeikon- trollen nicht angezweifelt habe. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift monierten, angeblich fehlenden Berücksichtigung der Gesamtsituation des Beschwerdeführers führte es aus, es habe alle Ereignisse, die der Beschwerdeführer in den Anhörungen erwähnt habe, berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwer- deführers sei kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren hängig gewesen, welches die Furcht des Beschwerdeführers, verhaftet zu wer- den, hätte bestätigen können. Das nachträglich, durch Äusserungen in den sozialen Medien provozierte Gerichtsverfahren zeige, dass vorliegend keine weiteren beziehungsweise früheren Gerichtsverfahren eingeleitet worden seien. In den vorgelegten Gerichtsakten werde auch nicht auf all- fällige frühere Tätigkeiten des Gesuchstellers Bezug genommen. Die Aus- sage des Beschwerdeführers, wonach sein Vater vermutlich aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers verhaftet und angeklagt worden sei, sei als Behauptung zu charakterisieren. In den Akten gebe es keine konkreten Hinweise, wonach der Vater des Beschwerdeführers aufgrund des Profils oder der Ausreise des Beschwerdeführers verhaftet worden wäre.

D-5912/2023 Seite 13 Den Akten sei auch an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer aufgrund der geführten Interviews in Bezug auf die Ermordung sei- nes Bruders flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen in der Türkei ausge- setzt gewesen wäre. Vielmehr sei nicht ersichtlich, dass seit der Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aussagen in den Medien und sei- nem familiären Hintergrund ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre, sondern es sei lediglich ein Strafverfahren wegen der nach Ausreise erfolg- ten Äusserungen auf den sozialen Medien eingeleitet worden. Das SEM halte daher trotz der schwierigen Situation der Familie M._______ daran fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Be- zug auf die Vorfluchtgründe keine genügend intensiven Nachteile im Sinne des Asylgesetzes belegen würden, da diese keine Konsequenzen, insbe- sondere keine Nachteile für sein Leib und Leben sowie seine Freiheit nach sich gezogen hätten. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung vom 4. Oktober 2023 zu verweisen, an denen vollumfäng- lich festgehalten werde 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen aus der Beschwerdeschrift fest und hob nochmals besonders hervor, dass in der Provinz aus der der Beschwerdeführer stamme, die vorherige Einlei- tung eines Strafverfahrens nicht notwendig sei, um eine Verfolgungsgefahr zu belegen, dies habe sich sowohl bei der Tötung seines Bruder F._______ als auch bei den Verfahren gegen seinen Bruder G._______, der bereits im Alter von 14 Jahren verhaftet worden sei, gezeigt. Auch die Verhaftung seines Vaters sei ohne vorherige Einleitung eines Strafverfahrens erfolgt. 6. 6.1 Da das SEM in der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 4. Oktober 2023 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft erfüllt, ist vorliegend ausschliesslich die Frage zu klären, ob er be- reits bei Ausreise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach- teile zu befürchten hatte. Die Frage des Vorliegens der Flüchtlingseigen- schaft aufgrund von Nachfluchtgründen ist praxisgemäss streng von der Frage der Asylgewährung aufgrund von Vorfluchtgründen zu trennen (vgl. etwa EMARK 2000 Nr. 15 E. 5 S. 141 ff.). 6.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen schliesst sich das Bun- desverwaltungsgericht den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 22. November 2023 an und geht von der überwiegenden Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers aus. Dies obwohl auch – wie

D-5912/2023 Seite 14 das SEM zu Recht bemerkt – Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftma- chung der ständigen Nachstellungen durch die Behörden verbleiben, die nicht allein dadurch erklärt werden können, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben seiner Rechtsvertretung Analphabet ist und sich daher in der Anhörung nicht immer habe gut ausdrücken können. 6.3 Das SEM geht aber zu Unrecht davon aus, dass die Nichteinleitung eines Strafverfahrens wegen der öffentlichen Äusserungen und Interviews des Beschwerdeführers zum Tod seines Bruder F._______ ein Nachweis beziehungsweise ein starkes Indiz dafür sei, dass ihm im Ausreisezeitpunkt keine Gefahr ernsthafter Nachteile gedroht hätte. Der Beschwerdeführer macht desbezüglich – neben den generellen Risiken, die kurdischen Per- sonen drohen – ernsthafte Nachteile geltend, die über die Nachteile hin- ausgehen, die der kurdischen Bevölkerung allgemein in der Türkei drohen. Der Beschwerdeführer macht überzeugend geltend, dass er aus einem Umfeld kommt, das der HDP nahe steht und aus dem viele Personen ver- haftet wurden (vgl. SEM-Akte 16/23 F 25, F 47 und F 58 ff.). In diesem Kontext betrachtet, heben die belegte Verfolgung enger Familienmitglieder, die Kritik am türkischen Staat sowie die öffentliche Äusserung derselben, die der Beschwerdeführer durch überzeugende Dokumente belegt hat, ihn und seine Familie aus der kurdischen Bevölkerung hervor und begründen für ihm persönlich ein konkretes Risiko einer Gefahr, ernsthafte Nachteile zu erleiden. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr zeigt sich vorliegend insbesondere auch durch die Verhaftung und spätere Anklageerhebung gegen den Vater des Beschwerdeführers, die ohne den Zusammenhang mit den Interviews kaum erklärbar wäre. Diese im unmit- telbaren zeitlichen Zusammenhang mit der geäusserten Kritik stehende Verhaftung und Anklageerhebung gegen seinen Vater sind starke Indizien dafür, dass auch der Beschwerdeführer verhaftet worden wäre, wenn er nicht aus der Türkei ausgereist wäre. Die Tatsache, dass nach der Ausreise kein Strafverfahren deswegen gegen ihn eingeleitet wurde, spricht nicht gegen ein solches Risiko, da der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er von den türkischen Behörden gesucht wurde und diese mehrfach – unter anderem im Zusammenhang mit der Verhaftung seines Vaters – konkret nach ihm gefragt haben. Das SEM hat im Ergebnis zu Unrecht diese Vorbringen lediglich unter dem Aspekt der Reflexverfolgung geprüft, da die Gesamtumstände es hinreichend wahrscheinlich erschei- nen lassen, dass der Beschwerdeführer im Kontext der Äusserungen zum Tod seines Bruders verhaftet worden wäre. Für eine Gefahr ernsthafter Nachteile sprechen auch die Gesamtumstände der Familie M._______, die der Beschwerdeführer glaubhaft schildert. Auch seine subjektive Furcht,

D-5912/2023 Seite 15 «der Nächste zu sein», der verhaftet, misshandelt und angeklagt wird, wird aus seinen Äusserungen und emotionalen Reaktionen in der Anhörung deutlich und ist aufgrund der Verfolgung, der seine Familie bisher ausge- setzt war, objektiv begründet. Angesichts der geschilderten Umstände so- wie aufgrund der durch die Brüder G._______ und F._______ sowie den Vater K._______ erlittenen Nachteile erscheint es hinreichend plausibel, dass die Familie M._______ bereits so stark im Fokus der türkischen Be- hörden stand, dass der Beschwerdeführer mit einer Verhaftung hätte rech- nen müssen, wenn er die Türkei nicht verlassen hätte. Somit war eine hin- reichende Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr ernsthafter Nachteile bereits im Zeitpunkt der Ausreise gegeben. 6.4 Vom Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative war in die- sem Zeitpunkt nicht auszugehen. Zwar lebt ein Bruder des Beschwerde- führers offenbar unbehelligt in einem anderen Teil der Türkei. Dieser war aber nicht in die medialen Auftritte zum Tod des Bruders involviert und lebt offenbar bereits seit Jahren von der Familie getrennt. 6.5 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise. Das SEM hätte daher die Asylgewährung – mangels Vorliegen von Asylausschlussgründen – nicht ablehnen und die Wegweisung nicht anordnen dürfen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Dementspre- chend sind die Dispositivziffern 2 bis 6 der Verfügung vom 4. Oktober 2023 aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumstän- den als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteient- schädigung ist unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Replik, der geschätzt werden kann, auf insgesamt Fr. 2'150.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzu- setzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5912/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 bis 6 der Verfü- gung des SEM vom 4. Oktober 2023 werden aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'150.00 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

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