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D-5903/2010

D-5903/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat am 19. Juni 2008 und gelangte über die Türkei und ihm unbe­kannte Länder am 28. Juli 2008 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 31. Juli 2008 summarisch be­fragt. Am 20. August 2008 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer legte dar, aus einer gemischtethnischen Fami­lie (...) zu stammen. Er habe in B._______ ge­wohnt. Am 19. Juni 2008 sei er zusammen mit seinem Vater, der Mutter, den Geschwistern und seiner schwangeren Ehefrau durch ihm unbe­kannte Personen in deren Wagen in die Türkei gebracht worden, wo diese - möglicherweise aus Rache wegen der beruflichen beziehungs­weise politischen Tätigkeiten des Vaters - auf sie geschossen hätten. Er habe als Einziger überlebt und sei in Anbetracht der geschilderten Situa­tion in den Westen weitergeflohen. B. Mit Verfügung vom 3. September 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2008 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll­zug nach Italien an. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ein­gereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 16. September 2008 abgewiesen. Am 24. September 2008 wurde er den italienischen Behörden übergeben. C. C.a. Am 25. Dezember 2008 gelangte der Beschwerdeführer von Italien her kommend erneut in die Schweiz, wo er am selben Datum unter ande­rem Namen ein zweites Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 7. Januar 2009 summarisch befragt. Am 24. Juni 2009 führte das BFM eine Anhö­rung durch. C.b. Der Beschwerdeführer legte dar, die von ihm jetzt angegebenen Perso­nalien seien die zutreffenden. Er sei aus den im ersten Asylverfah­ren genannten Gründen ins Ausland geflohen. Wegen psychischer Be­schwerden sei er in ärztlicher Behandlung. C.c. Als Beweismittel gab er eine Verfügung der italienischen Behörden zu den Akten. D. Am 6. Juli 2009 ging beim BFM ein ärztliches Bestätigungsschreiben vom 3. Juli 2009 ein. Darin wurde durch einen Facharzt eine schwere psychi­sche Erkrankung des Beschwerdeführers diagnostiziert. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 forderte das BFM den Beschwer­deführer auf, innert Frist einen Bericht des behandelnden Spezial­arztes einzureichen. Ein entsprechender Bericht vom 24. Juni 2010 ging beim BFM am 1. Juli 2010 ein. Darin wurde eine posttraumati­sche Belastungsstörung nach schwerem Kriegstrauma diagnostiziert. F. Am 15. Juli 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen baldi­gen Entscheid. G. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 - eröffnet am 21. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerde­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz hielt zur Begründung fest, in Würdigung der unsubstanziierten und realitätsfremden Vorbringen erscheine die angeb­liche Tötung seiner Angehörigen als unglaubhaft. Er habe nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermocht. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. H. H.a. Mit Eingabe vom 19. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsver­tretung die teil­weise Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der Sa­che an das BFM zur Neubeurteilung betreffend Flücht­lingseigenschaft (verbunden mit einer erneuten Anhörung nicht im Beisein einer Überset­zungsperson aus dem Heimatland), eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung sowie die unent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens­ge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht und die Ein­holung eines medizinisch-psychologi­schen Berichts. In der Beschwerde führte er aus, die vor­instanzliche Verfü­gung basiere auf einem unrichtigen Sachverhalt. Im Rahmen des Streitgegenstandes sei es zulässig, auf Beschwerdeebene Noven einzubrin­gen. Da besagte Vorbringen erst im jetzigen Zeitpunkt geltend ge­macht würden, sei allenfalls die Glaubhaftigkeit in Frage gestellt. Auf­grund ihrer Erheblichkeit seien sie aber im eingeleiteten Verfahren jeden­falls zu berücksichtigen. Seine wahren Fluchtgründe beruhten auf seiner se­xuellen Orientierung. Er sei schwul. Entgegen seinen bisherigen Anga­ben lebten seine Eltern und Geschwister noch. (...). Nach einigen Kontakten in der Schwulenszene habe er mit 19 Jahren ei­nen Mann kennengelernt. Sie hätten im Geheimen eine Liebesbeziehung geführt. In der Folge sei er durch einen Bekannten aus der Schwulen­szene bedrängt worden. Er habe dessen Avancen abgelehnt. Daraufhin habe ihm dieser gedroht, die Homosexualität und die Liebesbeziehung zu ei­nem Mann der Familie (des Beschwerdeführers) mitzuteilen. Er habe die Erpressungsversuche zu Unrecht nicht ernst genommen, da der Be­kannte in der Folge den Vater tatsächlich telefonisch über die sexuelle Ori­entierung und die Beziehung in Kenntnis gesetzt habe. Sein Vater sei zu­erst offenbar skeptisch gewesen, habe aber die Überwachung seines Sohnes veranlasst. Dabei habe eine Überwachungsperson Anfang Mai 2008 eine ihn und seinen Freund in den Augen des Vaters belastende Szene filmisch festgehalten. Er habe sich nach diesem Treffen mit seinem Freund nach Hause begeben. Dort sei er durch Angehörige massiv ange­griffen und geschlagen worden. Er habe schliesslich dank der Unterstüt­zung seines Bruders C._______ fliehen können. Tags darauf habe ihm C._______ telefo­nisch mitgeteilt, dass ihm (dem Beschwerdeführer) die Familie wegen des Vorgefallenen nach dem Leben trachte und im Besitz der Filmaufnahme sei. Er sei deshalb in die Türkei und dann weiter in den Westen geflohen. In der Türkei habe er erfahren, dass sein irakischer Freund auf der Flucht am Flughafen festgenommen und zur Familie gebracht worden sei. Dort soll er umgebracht worden sein. Sein eigener Vater sei in geschäftliche Schwierigkeiten geraten, da sich Geschäftspartner von ihm wegen des schwulen Sohnes abgewendet hätten. Diese Entwicklung habe den Vater zusätzlich erbost. Im Falle der Rückkehr müsse er mit einem Ehrenmord rechnen. Seine Mutter habe ihm am Telefon gesagt, er sei für sie gestor­ben. Er leide darunter, keine Familie zu haben. Auch C._______ sei wegen seiner Unterstützung bei der Familie in Ungnade gefallen und distanziere sich aus Sicherheitsgründen von ihm. Er selbst sei wegen des Vorgefallenen in psychiatrischer Behandlung. Er habe bereits bei der ersten Asylge­suchseinreichung erwogen, die wahren Fluchtgründe anzugeben, sei aber aufgrund verschiedener Umstände davon abgekommen. Unter ande­rem habe er nicht gewusst, dass er in der Schweiz vor homophober Gewalt geschützt werde. Zudem habe er Angst davor gehabt, seine Flucht­motive im Beisein einer dolmetschenden Person aus dem Heimat­land vortragen zu müssen. Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung sei die­ser Befürchtung Rechnung zu tragen. Sein bisheriges Verschweigen der wahren Fluchtgründe sei in Anbetracht des sozio-kulturellen Hintergrun­des nachvollziehbar. Sollte die Beschwerdeinstanz wider Erwar­ten die Glaubhaftigkeit der tatsächlichen Fluchtgründe bezweifeln, sei ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Seine persönliche Glaub­würdigkeit werde im Übrigen durch das beigelegte Schreiben sei­nes ehemaligen Partners aus der Schweiz erhärtet. Nach dem Gesagten habe er im Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Ihm drohe eine gezielte und aktuelle Verfolgung durch die Familie wegen sei­ner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Davor werde er staatlicher­seits nicht geschützt, was übereinstimmenden Quellen zu entnehmen sei. Vielmehr würden Homosexuelle auch durch staatliche Behörden behelligt und attackiert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. H.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein persönliches Schrei­ben des ehemaligen Partners vom 16. August 2010 und zwei Pressearti­kel (Tages-Anzeiger; Amnesty International) zur Situation vor Ort zu den Akten. Betreffend Nachreichung einer Kostennote ersuchte er um Fristanset­zung im gegebenen Zeitpunkt. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzich­tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend Ent­scheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeit­punkt verwiesen. J. Mit Schreiben vom 7. September 2010 ersuchte D._______ das Bun­desverwaltungsgericht um Fristeinräumung zwecks Zusendung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Irak gefährdet. K. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2010 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe erst auf Rekurs­ebene geltend gemacht, wegen seiner sexuellen Orientierung bezie­hungsweise der daraus entstandenen Probleme und Übergriffe im Irak im Falle der Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die angebliche Angst vor dem Outing den schweizerischen Behörden ge­genüber als Grund für das bisherige Verschweigen überzeuge - so auch im Hinblick auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht - nicht. Vielmehr sei seine persönliche Glaubwürdigkeit durch die divergierend vorgebrachten Fluchtgründe nachhaltig erschüttert. Das eingereichte Schreiben einer Dritt­person sei als Gefälligkeitsdokument einzustufen. L. In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2010 skizzierte D._______ die aktuelle Situation im Irak und wies insbesondere auf Gefährdungen für Homosexuelle hin. Der Beschwerdefüh­rer habe ausgesagt, sich vor Ort nicht willentlich zu seiner Homosexualität bekannt zu haben. Vielmehr sei er hinterhältig bei seinem Vater verraten worden. Solcherart betroffene Menschen befürchteten nicht nur schwerwiegende Gewalttaten seitens homophober Gruppen, son­dern auch seitens eigener Familienmitglieder. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nachweislich eine Beziehung eingegangen. Das einge­reichte Schreiben seines vormaligen Partners könne entsprechend entge­gen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht als Gefälligkeitsdokument qualifi­ziert werden. Vielmehr werde so seine Homosexualität offenkundig. Der weitere Hinweis des BFM, die verspätete Geltendmachung der Homose­xualität beeinträchtige die Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh­rers, sei vordergründig zwar nicht abwegig. In Anbetracht seines soziokultu­rellen Umfelds im Heimatland und dem Erlebten sei aber nachvoll­ziehbar, dass er seine Homosexualität den Behörden zuerst ver­schwiegen habe, zumal seine Aussagen in der Schweiz in Gegenwart ei­ner Übersetzungsperson aus eben diesem heimatlichen Umfeld erfolgt seien. Der Coming-out-Prozess, wie er sich beim Beschwerdeführer ereig­net habe, sei mithin (auch in zeitlicher Hinsicht) nachvollziehbar. Er sei nach der traumatischen Flucht vorerst gar nicht in der Lage gewesen, seine intimen Neigungen gelassen in der Aussenwelt zu vertreten. Seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Homosexualität liessen sich voll und ganz mit der D._______ bekannten Realität im Irak/Nordirak vereinba­ren. Seine Beziehungen und sein Leben in der Schweiz belegten seine Ho­mosexualität; seine psychische Verfassung und seine Albträume seien klare objektive Hinweise für die erlittene Verfolgung und begründeten auch seine Furcht vor künftiger Verfolgung. Seine subjektive Furcht vor ernsthaften Nachtei­len im Heimatland erscheine in Anbetracht der aufge­zeigten Situation vor Ort mithin objektiv als begründet. Eine Wegweisung in den Irak würde eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips bedeu­ten. M. Mit Replik vom 28. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an sei­nen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig verwies er auf die eingegan­gene Stellungnahme von D._______ und legte dar, die Vorinstanz habe sich in der Vernehmlassung mit seinen in der Beschwerdeschrift geäusserten Ängsten und Schamgefühlen sowie der Bedeutung der Homosexualität in seinem sozio-kulturell-religiösen Hintergrund sowie den daraus entstehen­den Gefahren nicht vertieft auseinandergesetzt. Einer solchen Auseinandersetzung hätte es trotz durchaus berechtigter Zweifel bedurft. Der Eingabe lagen zwei Stellungnahmen von Drittpersonen und eine CD mit persönlichen Fotos im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ho­mosexualität respektive dem coming out bei. N. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei­ben der ihn behandelnden Psychologin vom 19. Oktober 2010 ein. Im Schreiben bestätige die Psychologin, dass seine sexuelle Orientierung seit August 2010 auch in der Therapie Gesprächsthema sei. Die Therapeu­tin erachte seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft und sei bereit, im Rahmen eines amtlichen Auftrags einen ausführlicheren Be­richt zu verfassen. O. Am 16. Februar 2011 gab die Rechtsvertretung ihre Honorarnote zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei am 17. Dezember 2011 verstorben. Sein Bruder C._______, wel­cher ihn bisher als Einziger der Familie noch in einem gewissen Ausmass unterstützt oder zumindest mit ihm gesprochen habe, mache ihm nun - wie der Rest der Familie - grosse Vorwürfe. Man laste ihm an, dass der Va­ter seinetwegen erkrankt sei. Eine Bezugsperson im Irak erachte seine Lage als sehr gefährlich. Im Weiteren hätten ihn zwei Wochen nach dem Tod seines Vaters zwei Landsleute in E._______ in seiner Wohnung aufge­sucht und auf Männerkontakte angesprochen. Er habe sich bedroht ge­fühlt und die Vorhalte abgestritten. Er werde eventuell die Hilfe der Opfer­be­ratungsstelle in Anspruch nehmen. Zur Polizei könne und wolle er nicht gehen. Seine Hoffnung, sich dem Vater wieder anzunähern und mit ihm zu versöhnen, habe sich mit dessen Tod zerschlagen. In der Ein­gabe ver­wies der Beschwerdeführer ferner auf ein kürzlich ergangenes Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation Homosexueller im Irak.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, dass seine im vorinstanzli­chen Verfahren geltend gemachten Asylgründe nicht der Wahrheit entspre­chen. Es erübrigt sich deshalb an dieser Stelle, auf die damals gel­tend gemachte Ermordung der Angehörigen einzugehen.

E. 4.1 Auf Rekursebene wird neu dargelegt, der Beschwerdeführer sei we­gen Vorfällen im Zusammenhang mit seiner Homosexualität aus dem Irak geflohen. Im Falle der Rückkehr befürchte er ernsthafte Nachteile im Sinne von Vergeltungsmassnahmen durch die Familie. In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer hauptsächlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, insbesondere zur Befragung zu den neuen Sachverhaltselementen.

E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Un­tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Par­teien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir­ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwir­kungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrie­ben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht sel­ber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir­kung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu for­schen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwir­kungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hin­aus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbe­sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Per­son und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zwei­fel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussicht­lich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden kön­nen.

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das Vorbrin­gen von Noven im Rekursverfahren grundsätzlich zulässig ist. Allerdings räumt auch er ein, dass die nachträgliche Geltendmachung von ausreiserelevanten Vorfällen deren Glaubhaftigkeit beeinträchtigen kann. Der Beschwerdeführer wurde in den beiden erstinstanzlichen Verfahren auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und bekräftigte, die Fluchtgründe abschliessend genannt zu haben. Er hat dabei an vier Befragungen und über Monate hinweg einen mit zahlreichen Details angereicherten Sachverhalt geltend gemacht, der mit demjenigen auf Beschwerdestufe nicht das Geringste zu tun hat. So sei sein Vater für den irakischen Sicherheitsdienst tätig gewesen und alle Angehörigen seiner Kernfamilie, insbesondere auch seine schwangere Ehefrau, die Tochter eines Onkels, seien im Jahre 2008 in einem Massaker umgebracht worden. Er habe per Zufall als Einziger überlebt und flüchten können. Seine heutigen Vorbringen stehen dem diametral entgegen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführer wiegt schwer und wie nachfolgend aufzuzeigen ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, vor diesem Hintergrund die neuen Fluchtgründe beziehungsweise eine bestehende Verfolgungsgefahr genügend überzeugend darzulegen, als dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen aufdrängen würde.

E. 4.4 In der Beschwerde wird weiter beantragt, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör zu gewähren, sollten die Asylbehörden nicht von der Glaubhaftigkeit der neuen Fluchtgründe überzeugt sein. Diesem Antrag wurde insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz in seiner Vernehmlassung Zweifel an der Glaubhaftigkeit äusserte und der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnte. Soweit weitergehend beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht habe zu seiner eigenen Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, muss dieser Antrag abgewiesen werden, zumal es sich dabei um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts handelt. 5.1. Aufgrund der Sensibilität der Bekanntgabe der im Heimatland verpönten sexuellen Orientierung verbunden mit Verfolgung kann diese zwar nicht a priori als nachgeschoben und mithin unglaubhaft bezeichnet werden. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer ärztlich festgestellten psychi­schen Probleme. Letztere werden dabei nicht bezweifelt, weshalb sich die beantragten diesbezüglichen weiteren Abklärun­gen erübrigen. Sowohl in der Beschwerdeeingabe wie auch in den eingereichten Beweismitteln wird ferner wiederholt auf die Angst des Beschwerdefüh­rers, im Falle der Offenlegung der sexuellen Orientierung bei den Anhörungen durch den aus seinem Kulturkreis stammenden Dolmetscher "angeschwärzt" zu werden, hingewiesen. Auch wenn diese Befürchtung in Anbetracht dessen Verschwiegenheitspflicht objektiv zu verneinen sein dürfte, erscheint sie in subjektiver Hinsicht im Hinblick auf die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers in einem gewissen Ausmass als al­lenfalls nachvollziehbar. Die mögliche Schwierigkeit des Coming-out von Personen aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers wird im Weiteren in der Eingabe von D._______ vom 22. September 2010 anschaulich darge­stellt. Weiter ergeben sich aus den Beschwerdeakten verschiedene Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im homosexuellen Milieu verkehrt. Verschiedene Schreiben Dritter, unter anderem seines vormaligen Partners in der Schweiz, und Fotos enthalten gewichtige Indizien zu seiner heutigen homosexuellen Lebensweise. Anhaltspunkte für seine Homosexualität ergeben sich schliesslich auch aus dem Bericht der behandelnden Psychologin vom 19. Oktober 2010. Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine relevanten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz homosexuell lebt. 5.2. Mit den Beschwerdeeingaben wurde ausführlich dargelegt, dass Homosexuelle im Irak massiven Übergriffen bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt seien und seitens der Behörden keinen Schutz erlangen könnten. Diese Sichtweise wird auch im Urteil D-6445/2009 vom 10. Januar 2012 bestätigt: Seit 2003 seien Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender im Irak immer wieder diskriminiert, gefoltert und getötet worden, während die Täter straffrei blieben. Nicht unwesentlich sei die Tatsache, dass im irakischen Strafgesetz (Law No. 111 von 1969) mildernde Um­stände vorgesehen seien, wenn jemand aufgrund einer Provokation oder aus ehrenhaften Gründen mordet. Nach Aussage eines Anwaltes seien Ehrenmorde von Homosexuellen seit Jahren eine allgemein akzeptierte Praxis und eine kurze Gefängnisstrafe für die Mörder die Norm. Zwar würden seit 2003 homosexuelle Handlungen keinen Straftatbestand mehr darstellen, bei einer Anzeige bei der Behörde riskierten die Opfer aber dennoch, wegen Homosexualität staatliche Strafmassnahmen gegen ihre Person zu provozieren. Schutz vor Ehrenmorden von Familienangehörigen oder vor Übergriffen homophober Milizen werde von den Behörden, auch im Nordirak, nicht erteilt, da homosexuelles Verhalten unislamisch sei (E.4.2.4.). 5.3. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einer allfälligen Gefährdung durch die Familie in der Tat wohl schutzlos ausgeliefert wäre. Dem Beschwerdeführer gelingt es jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt war. Er macht diesbezüglich geltend, er stamme aus einer (...) Familie, die durch einen anonymen Hinweis von seiner Homosexualität erfahren, ihn anschliessend überwacht und gefilmt und schliesslich angegriffen habe. Nur durch die Hilfe seines Bruders C._______ habe er entkommen können. Sein damaliger Partner hingegen sei beim Ausreiseversuch geschnappt und anschliessend getötet worden. Zunächst wirkt bereits befremdlich, dass der Beschwerdeführer in den beiden erstinstanzlichen Verfahren nicht nur seine Homosexualität unerwähnt liess, was wie erwähnt nachvollziehbar wäre, sondern eine derart abweichende Verfolgungsgeschichte ausführlichst vorzubringen vermochte und diese mit zahlreichen Details versah. Die Abweichungen reichen dabei bis hin zu seiner Herkunft, stamme er doch tatsächlich aus einer (...) Familie, und der Anzahl Geschwister. Nicht recht nachvollziehbar ist sodann, dass er im ersten Verfahren eine schwangere Ehefrau erwähnte. Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bisher unter verschiedenen Identitäten registriert wurde und bis heute nicht feststeht, welche seine wahre ist, zumal er es unterlassen hat, entsprechende Papiere einzureichen. Vor diesem Hintergrund scheinen die Angaben auf Beschwerdeebene zu seinem angeblichen Leben im Irak als Homosexueller und der daraus resultierenden Verfolgung nicht überzeugend. Der angebliche Vorfall mit der Filmaufnahme und dem folgenden Angriff in der Familie wirkt in der Beschwerde ausgesprochen stereotyp. Dass es überhaupt zu Filmaufnahmen von Küssen und Kuscheln mit dem Partner kommen konnte, was ja damit in der Öffentlichkeit hätte passieren müssen, wirkt angesichts des irakischen Alltags ebenfalls nicht recht plausibel. Die entsprechenden Bildaufnahmen konnten denn auch nicht eingereicht werden, obwohl dies grundsätzlich hätte möglich sein müssen, zumal der Beschwerdeführer ja angab, anfangs mit seinem Bruder noch in Kontakt gestanden zu sein und im Übrigen heute sein Vater nicht mehr lebe. Ebenso lässt sich auch nicht erklären, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das angeblich gewaltsame Ableben seines Partners kurz nach seiner eigenen Flucht mit Beweismitteln zu dokumentieren. Schliesslich bleibt offen, wie die Geschäftspartner des Vaters von der Homosexualität des Beschwerdeführers erfahren haben sollen, war dies doch nur der Familie bekannt und diese wird sich gehütet haben, diesen Umstand weiter zu verbreiten. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise homosexuell lebte, eine Konfliktlage in seiner Familie tatsächlich in der geltend gemachten Form eskalierte und seine Befürchtungen trotz verspäteter Geltendmachung in ihrer Gesamtheit als objektiv begründet zu werten sind, müssen aufgrund der verfügbaren Akten insgesamt verneint werden. 5.4. Angesichts dieser Ausführungen bleibt festzuhalten, dass zwar glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz homosexuell lebt. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch nicht hinreichend glaubhaft zu machen, wegen homosexueller Lebensweise bereits im Irak durch Angehörige verfolgt worden zu sein. Dass die Familie oder Dritte im Heimatland in der Zwischenzeit von seiner homosexuellen Lebensweise erfahren hätten und ihn deswegen heute bedrohen würden, wird in dieser Form nicht geltend gemacht. Es ist bei dieser Sachlage trotz Untersuchungsgrundsatz nicht Aufgabe der Asylbehörden, den neu geltend gemachten Sachverhalt (Bedrohung im Heimatland) weiter zu erhellen und den Beschwerdeführer zu befragen bzw. Abklärungen im Heimatland vorzunehmen, zumal der zentrale Vorfall, nämlich die Filmaufnahme durch eine Überwachungsperson Anfang Mai 2008 und die an­schliessende Weiterleitung der Aufnahme an den Vater des Beschwerdeführers, nach dem Gesagten konstruiert wirkt und somit unglaubhaft ist.

E. 6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwer­deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü­gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er nach wie vor als bedürftig angesehen werden kann und das Begehren des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht aussichtslos erschien, ist in Gutheissung des Ge­suchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzuse­hen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es wer­den keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5903/2010/sed Urteil vom 12. März 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat am 19. Juni 2008 und gelangte über die Türkei und ihm unbe­kannte Länder am 28. Juli 2008 in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 31. Juli 2008 summarisch be­fragt. Am 20. August 2008 führte das BFM eine Anhörung durch. A.b. Der Beschwerdeführer legte dar, aus einer gemischtethnischen Fami­lie (...) zu stammen. Er habe in B._______ ge­wohnt. Am 19. Juni 2008 sei er zusammen mit seinem Vater, der Mutter, den Geschwistern und seiner schwangeren Ehefrau durch ihm unbe­kannte Personen in deren Wagen in die Türkei gebracht worden, wo diese - möglicherweise aus Rache wegen der beruflichen beziehungs­weise politischen Tätigkeiten des Vaters - auf sie geschossen hätten. Er habe als Einziger überlebt und sei in Anbetracht der geschilderten Situa­tion in den Westen weitergeflohen. B. Mit Verfügung vom 3. September 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2008 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll­zug nach Italien an. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ein­gereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 16. September 2008 abgewiesen. Am 24. September 2008 wurde er den italienischen Behörden übergeben. C. C.a. Am 25. Dezember 2008 gelangte der Beschwerdeführer von Italien her kommend erneut in die Schweiz, wo er am selben Datum unter ande­rem Namen ein zweites Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 7. Januar 2009 summarisch befragt. Am 24. Juni 2009 führte das BFM eine Anhö­rung durch. C.b. Der Beschwerdeführer legte dar, die von ihm jetzt angegebenen Perso­nalien seien die zutreffenden. Er sei aus den im ersten Asylverfah­ren genannten Gründen ins Ausland geflohen. Wegen psychischer Be­schwerden sei er in ärztlicher Behandlung. C.c. Als Beweismittel gab er eine Verfügung der italienischen Behörden zu den Akten. D. Am 6. Juli 2009 ging beim BFM ein ärztliches Bestätigungsschreiben vom 3. Juli 2009 ein. Darin wurde durch einen Facharzt eine schwere psychi­sche Erkrankung des Beschwerdeführers diagnostiziert. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2010 forderte das BFM den Beschwer­deführer auf, innert Frist einen Bericht des behandelnden Spezial­arztes einzureichen. Ein entsprechender Bericht vom 24. Juni 2010 ging beim BFM am 1. Juli 2010 ein. Darin wurde eine posttraumati­sche Belastungsstörung nach schwerem Kriegstrauma diagnostiziert. F. Am 15. Juli 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um einen baldi­gen Entscheid. G. Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 - eröffnet am 21. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerde­führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz hielt zur Begründung fest, in Würdigung der unsubstanziierten und realitätsfremden Vorbringen erscheine die angeb­liche Tötung seiner Angehörigen als unglaubhaft. Er habe nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermocht. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. H. H.a. Mit Eingabe vom 19. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsver­tretung die teil­weise Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der Sa­che an das BFM zur Neubeurteilung betreffend Flücht­lingseigenschaft (verbunden mit einer erneuten Anhörung nicht im Beisein einer Überset­zungsperson aus dem Heimatland), eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft verbunden mit der Asylgewährung sowie die unent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens­ge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht und die Ein­holung eines medizinisch-psychologi­schen Berichts. In der Beschwerde führte er aus, die vor­instanzliche Verfü­gung basiere auf einem unrichtigen Sachverhalt. Im Rahmen des Streitgegenstandes sei es zulässig, auf Beschwerdeebene Noven einzubrin­gen. Da besagte Vorbringen erst im jetzigen Zeitpunkt geltend ge­macht würden, sei allenfalls die Glaubhaftigkeit in Frage gestellt. Auf­grund ihrer Erheblichkeit seien sie aber im eingeleiteten Verfahren jeden­falls zu berücksichtigen. Seine wahren Fluchtgründe beruhten auf seiner se­xuellen Orientierung. Er sei schwul. Entgegen seinen bisherigen Anga­ben lebten seine Eltern und Geschwister noch. (...). Nach einigen Kontakten in der Schwulenszene habe er mit 19 Jahren ei­nen Mann kennengelernt. Sie hätten im Geheimen eine Liebesbeziehung geführt. In der Folge sei er durch einen Bekannten aus der Schwulen­szene bedrängt worden. Er habe dessen Avancen abgelehnt. Daraufhin habe ihm dieser gedroht, die Homosexualität und die Liebesbeziehung zu ei­nem Mann der Familie (des Beschwerdeführers) mitzuteilen. Er habe die Erpressungsversuche zu Unrecht nicht ernst genommen, da der Be­kannte in der Folge den Vater tatsächlich telefonisch über die sexuelle Ori­entierung und die Beziehung in Kenntnis gesetzt habe. Sein Vater sei zu­erst offenbar skeptisch gewesen, habe aber die Überwachung seines Sohnes veranlasst. Dabei habe eine Überwachungsperson Anfang Mai 2008 eine ihn und seinen Freund in den Augen des Vaters belastende Szene filmisch festgehalten. Er habe sich nach diesem Treffen mit seinem Freund nach Hause begeben. Dort sei er durch Angehörige massiv ange­griffen und geschlagen worden. Er habe schliesslich dank der Unterstüt­zung seines Bruders C._______ fliehen können. Tags darauf habe ihm C._______ telefo­nisch mitgeteilt, dass ihm (dem Beschwerdeführer) die Familie wegen des Vorgefallenen nach dem Leben trachte und im Besitz der Filmaufnahme sei. Er sei deshalb in die Türkei und dann weiter in den Westen geflohen. In der Türkei habe er erfahren, dass sein irakischer Freund auf der Flucht am Flughafen festgenommen und zur Familie gebracht worden sei. Dort soll er umgebracht worden sein. Sein eigener Vater sei in geschäftliche Schwierigkeiten geraten, da sich Geschäftspartner von ihm wegen des schwulen Sohnes abgewendet hätten. Diese Entwicklung habe den Vater zusätzlich erbost. Im Falle der Rückkehr müsse er mit einem Ehrenmord rechnen. Seine Mutter habe ihm am Telefon gesagt, er sei für sie gestor­ben. Er leide darunter, keine Familie zu haben. Auch C._______ sei wegen seiner Unterstützung bei der Familie in Ungnade gefallen und distanziere sich aus Sicherheitsgründen von ihm. Er selbst sei wegen des Vorgefallenen in psychiatrischer Behandlung. Er habe bereits bei der ersten Asylge­suchseinreichung erwogen, die wahren Fluchtgründe anzugeben, sei aber aufgrund verschiedener Umstände davon abgekommen. Unter ande­rem habe er nicht gewusst, dass er in der Schweiz vor homophober Gewalt geschützt werde. Zudem habe er Angst davor gehabt, seine Flucht­motive im Beisein einer dolmetschenden Person aus dem Heimat­land vortragen zu müssen. Im Rahmen einer ergänzenden Anhörung sei die­ser Befürchtung Rechnung zu tragen. Sein bisheriges Verschweigen der wahren Fluchtgründe sei in Anbetracht des sozio-kulturellen Hintergrun­des nachvollziehbar. Sollte die Beschwerdeinstanz wider Erwar­ten die Glaubhaftigkeit der tatsächlichen Fluchtgründe bezweifeln, sei ihm dazu das rechtliche Gehör zu gewähren. Seine persönliche Glaub­würdigkeit werde im Übrigen durch das beigelegte Schreiben sei­nes ehemaligen Partners aus der Schweiz erhärtet. Nach dem Gesagten habe er im Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Ihm drohe eine gezielte und aktuelle Verfolgung durch die Familie wegen sei­ner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Davor werde er staatlicher­seits nicht geschützt, was übereinstimmenden Quellen zu entnehmen sei. Vielmehr würden Homosexuelle auch durch staatliche Behörden behelligt und attackiert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. H.b. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer ein persönliches Schrei­ben des ehemaligen Partners vom 16. August 2010 und zwei Pressearti­kel (Tages-Anzeiger; Amnesty International) zur Situation vor Ort zu den Akten. Betreffend Nachreichung einer Kostennote ersuchte er um Fristanset­zung im gegebenen Zeitpunkt. I. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2010 stellte das Bundesverwal­tungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzich­tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Betreffend Ent­scheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf einen späteren Zeit­punkt verwiesen. J. Mit Schreiben vom 7. September 2010 ersuchte D._______ das Bun­desverwaltungsgericht um Fristeinräumung zwecks Zusendung einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in den Irak gefährdet. K. Mit Vernehmlassung vom 9. September 2010 beantragte das BFM die Ab­weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe erst auf Rekurs­ebene geltend gemacht, wegen seiner sexuellen Orientierung bezie­hungsweise der daraus entstandenen Probleme und Übergriffe im Irak im Falle der Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Die angebliche Angst vor dem Outing den schweizerischen Behörden ge­genüber als Grund für das bisherige Verschweigen überzeuge - so auch im Hinblick auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht - nicht. Vielmehr sei seine persönliche Glaubwürdigkeit durch die divergierend vorgebrachten Fluchtgründe nachhaltig erschüttert. Das eingereichte Schreiben einer Dritt­person sei als Gefälligkeitsdokument einzustufen. L. In ihrer Stellungnahme vom 22. September 2010 skizzierte D._______ die aktuelle Situation im Irak und wies insbesondere auf Gefährdungen für Homosexuelle hin. Der Beschwerdefüh­rer habe ausgesagt, sich vor Ort nicht willentlich zu seiner Homosexualität bekannt zu haben. Vielmehr sei er hinterhältig bei seinem Vater verraten worden. Solcherart betroffene Menschen befürchteten nicht nur schwerwiegende Gewalttaten seitens homophober Gruppen, son­dern auch seitens eigener Familienmitglieder. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nachweislich eine Beziehung eingegangen. Das einge­reichte Schreiben seines vormaligen Partners könne entsprechend entge­gen der vorinstanzlichen Sichtweise nicht als Gefälligkeitsdokument qualifi­ziert werden. Vielmehr werde so seine Homosexualität offenkundig. Der weitere Hinweis des BFM, die verspätete Geltendmachung der Homose­xualität beeinträchtige die Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh­rers, sei vordergründig zwar nicht abwegig. In Anbetracht seines soziokultu­rellen Umfelds im Heimatland und dem Erlebten sei aber nachvoll­ziehbar, dass er seine Homosexualität den Behörden zuerst ver­schwiegen habe, zumal seine Aussagen in der Schweiz in Gegenwart ei­ner Übersetzungsperson aus eben diesem heimatlichen Umfeld erfolgt seien. Der Coming-out-Prozess, wie er sich beim Beschwerdeführer ereig­net habe, sei mithin (auch in zeitlicher Hinsicht) nachvollziehbar. Er sei nach der traumatischen Flucht vorerst gar nicht in der Lage gewesen, seine intimen Neigungen gelassen in der Aussenwelt zu vertreten. Seine Vorbringen im Zusammenhang mit der Homosexualität liessen sich voll und ganz mit der D._______ bekannten Realität im Irak/Nordirak vereinba­ren. Seine Beziehungen und sein Leben in der Schweiz belegten seine Ho­mosexualität; seine psychische Verfassung und seine Albträume seien klare objektive Hinweise für die erlittene Verfolgung und begründeten auch seine Furcht vor künftiger Verfolgung. Seine subjektive Furcht vor ernsthaften Nachtei­len im Heimatland erscheine in Anbetracht der aufge­zeigten Situation vor Ort mithin objektiv als begründet. Eine Wegweisung in den Irak würde eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips bedeu­ten. M. Mit Replik vom 28. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an sei­nen bisherigen Vorbringen fest. Gleichzeitig verwies er auf die eingegan­gene Stellungnahme von D._______ und legte dar, die Vorinstanz habe sich in der Vernehmlassung mit seinen in der Beschwerdeschrift geäusserten Ängsten und Schamgefühlen sowie der Bedeutung der Homosexualität in seinem sozio-kulturell-religiösen Hintergrund sowie den daraus entstehen­den Gefahren nicht vertieft auseinandergesetzt. Einer solchen Auseinandersetzung hätte es trotz durchaus berechtigter Zweifel bedurft. Der Eingabe lagen zwei Stellungnahmen von Drittpersonen und eine CD mit persönlichen Fotos im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ho­mosexualität respektive dem coming out bei. N. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Schrei­ben der ihn behandelnden Psychologin vom 19. Oktober 2010 ein. Im Schreiben bestätige die Psychologin, dass seine sexuelle Orientierung seit August 2010 auch in der Therapie Gesprächsthema sei. Die Therapeu­tin erachte seine diesbezüglichen Vorbringen als glaubhaft und sei bereit, im Rahmen eines amtlichen Auftrags einen ausführlicheren Be­richt zu verfassen. O. Am 16. Februar 2011 gab die Rechtsvertretung ihre Honorarnote zu den Akten. P. Mit Eingabe vom 25. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei am 17. Dezember 2011 verstorben. Sein Bruder C._______, wel­cher ihn bisher als Einziger der Familie noch in einem gewissen Ausmass unterstützt oder zumindest mit ihm gesprochen habe, mache ihm nun - wie der Rest der Familie - grosse Vorwürfe. Man laste ihm an, dass der Va­ter seinetwegen erkrankt sei. Eine Bezugsperson im Irak erachte seine Lage als sehr gefährlich. Im Weiteren hätten ihn zwei Wochen nach dem Tod seines Vaters zwei Landsleute in E._______ in seiner Wohnung aufge­sucht und auf Männerkontakte angesprochen. Er habe sich bedroht ge­fühlt und die Vorhalte abgestritten. Er werde eventuell die Hilfe der Opfer­be­ratungsstelle in Anspruch nehmen. Zur Polizei könne und wolle er nicht gehen. Seine Hoffnung, sich dem Vater wieder anzunähern und mit ihm zu versöhnen, habe sich mit dessen Tod zerschlagen. In der Ein­gabe ver­wies der Beschwerdeführer ferner auf ein kürzlich ergangenes Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts zur Situation Homosexueller im Irak. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge­richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, dass seine im vorinstanzli­chen Verfahren geltend gemachten Asylgründe nicht der Wahrheit entspre­chen. Es erübrigt sich deshalb an dieser Stelle, auf die damals gel­tend gemachte Ermordung der Angehörigen einzugehen. 4. 4.1. Auf Rekursebene wird neu dargelegt, der Beschwerdeführer sei we­gen Vorfällen im Zusammenhang mit seiner Homosexualität aus dem Irak geflohen. Im Falle der Rückkehr befürchte er ernsthafte Nachteile im Sinne von Vergeltungsmassnahmen durch die Familie. In diesem Zusammenhang beantragt der Beschwerdeführer hauptsächlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, insbesondere zur Befragung zu den neuen Sachverhaltselementen. 4.2. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Un­tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Par­teien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwir­ken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwir­kungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrie­ben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht sel­ber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwir­kung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu for­schen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwir­kungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hin­aus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbe­sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Per­son und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zwei­fel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussicht­lich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden kön­nen. 4.3. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das Vorbrin­gen von Noven im Rekursverfahren grundsätzlich zulässig ist. Allerdings räumt auch er ein, dass die nachträgliche Geltendmachung von ausreiserelevanten Vorfällen deren Glaubhaftigkeit beeinträchtigen kann. Der Beschwerdeführer wurde in den beiden erstinstanzlichen Verfahren auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht und bekräftigte, die Fluchtgründe abschliessend genannt zu haben. Er hat dabei an vier Befragungen und über Monate hinweg einen mit zahlreichen Details angereicherten Sachverhalt geltend gemacht, der mit demjenigen auf Beschwerdestufe nicht das Geringste zu tun hat. So sei sein Vater für den irakischen Sicherheitsdienst tätig gewesen und alle Angehörigen seiner Kernfamilie, insbesondere auch seine schwangere Ehefrau, die Tochter eines Onkels, seien im Jahre 2008 in einem Massaker umgebracht worden. Er habe per Zufall als Einziger überlebt und flüchten können. Seine heutigen Vorbringen stehen dem diametral entgegen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführer wiegt schwer und wie nachfolgend aufzuzeigen ist, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, vor diesem Hintergrund die neuen Fluchtgründe beziehungsweise eine bestehende Verfolgungsgefahr genügend überzeugend darzulegen, als dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen aufdrängen würde. 4.4. In der Beschwerde wird weiter beantragt, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör zu gewähren, sollten die Asylbehörden nicht von der Glaubhaftigkeit der neuen Fluchtgründe überzeugt sein. Diesem Antrag wurde insofern Rechnung getragen, als die Vorinstanz in seiner Vernehmlassung Zweifel an der Glaubhaftigkeit äusserte und der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen konnte. Soweit weitergehend beantragt wird, das Bundesverwaltungsgericht habe zu seiner eigenen Beurteilung der Glaubhaftigkeit vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, muss dieser Antrag abgewiesen werden, zumal es sich dabei um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts handelt. 5.1. Aufgrund der Sensibilität der Bekanntgabe der im Heimatland verpönten sexuellen Orientierung verbunden mit Verfolgung kann diese zwar nicht a priori als nachgeschoben und mithin unglaubhaft bezeichnet werden. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer ärztlich festgestellten psychi­schen Probleme. Letztere werden dabei nicht bezweifelt, weshalb sich die beantragten diesbezüglichen weiteren Abklärun­gen erübrigen. Sowohl in der Beschwerdeeingabe wie auch in den eingereichten Beweismitteln wird ferner wiederholt auf die Angst des Beschwerdefüh­rers, im Falle der Offenlegung der sexuellen Orientierung bei den Anhörungen durch den aus seinem Kulturkreis stammenden Dolmetscher "angeschwärzt" zu werden, hingewiesen. Auch wenn diese Befürchtung in Anbetracht dessen Verschwiegenheitspflicht objektiv zu verneinen sein dürfte, erscheint sie in subjektiver Hinsicht im Hinblick auf die psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers in einem gewissen Ausmass als al­lenfalls nachvollziehbar. Die mögliche Schwierigkeit des Coming-out von Personen aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers wird im Weiteren in der Eingabe von D._______ vom 22. September 2010 anschaulich darge­stellt. Weiter ergeben sich aus den Beschwerdeakten verschiedene Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im homosexuellen Milieu verkehrt. Verschiedene Schreiben Dritter, unter anderem seines vormaligen Partners in der Schweiz, und Fotos enthalten gewichtige Indizien zu seiner heutigen homosexuellen Lebensweise. Anhaltspunkte für seine Homosexualität ergeben sich schliesslich auch aus dem Bericht der behandelnden Psychologin vom 19. Oktober 2010. Nach dem Gesagten bestehen aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine relevanten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz homosexuell lebt. 5.2. Mit den Beschwerdeeingaben wurde ausführlich dargelegt, dass Homosexuelle im Irak massiven Übergriffen bis hin zu Ehrenmorden ausgesetzt seien und seitens der Behörden keinen Schutz erlangen könnten. Diese Sichtweise wird auch im Urteil D-6445/2009 vom 10. Januar 2012 bestätigt: Seit 2003 seien Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender im Irak immer wieder diskriminiert, gefoltert und getötet worden, während die Täter straffrei blieben. Nicht unwesentlich sei die Tatsache, dass im irakischen Strafgesetz (Law No. 111 von 1969) mildernde Um­stände vorgesehen seien, wenn jemand aufgrund einer Provokation oder aus ehrenhaften Gründen mordet. Nach Aussage eines Anwaltes seien Ehrenmorde von Homosexuellen seit Jahren eine allgemein akzeptierte Praxis und eine kurze Gefängnisstrafe für die Mörder die Norm. Zwar würden seit 2003 homosexuelle Handlungen keinen Straftatbestand mehr darstellen, bei einer Anzeige bei der Behörde riskierten die Opfer aber dennoch, wegen Homosexualität staatliche Strafmassnahmen gegen ihre Person zu provozieren. Schutz vor Ehrenmorden von Familienangehörigen oder vor Übergriffen homophober Milizen werde von den Behörden, auch im Nordirak, nicht erteilt, da homosexuelles Verhalten unislamisch sei (E.4.2.4.). 5.3. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einer allfälligen Gefährdung durch die Familie in der Tat wohl schutzlos ausgeliefert wäre. Dem Beschwerdeführer gelingt es jedoch nicht, glaubhaft zu machen, dass er einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt war. Er macht diesbezüglich geltend, er stamme aus einer (...) Familie, die durch einen anonymen Hinweis von seiner Homosexualität erfahren, ihn anschliessend überwacht und gefilmt und schliesslich angegriffen habe. Nur durch die Hilfe seines Bruders C._______ habe er entkommen können. Sein damaliger Partner hingegen sei beim Ausreiseversuch geschnappt und anschliessend getötet worden. Zunächst wirkt bereits befremdlich, dass der Beschwerdeführer in den beiden erstinstanzlichen Verfahren nicht nur seine Homosexualität unerwähnt liess, was wie erwähnt nachvollziehbar wäre, sondern eine derart abweichende Verfolgungsgeschichte ausführlichst vorzubringen vermochte und diese mit zahlreichen Details versah. Die Abweichungen reichen dabei bis hin zu seiner Herkunft, stamme er doch tatsächlich aus einer (...) Familie, und der Anzahl Geschwister. Nicht recht nachvollziehbar ist sodann, dass er im ersten Verfahren eine schwangere Ehefrau erwähnte. Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bisher unter verschiedenen Identitäten registriert wurde und bis heute nicht feststeht, welche seine wahre ist, zumal er es unterlassen hat, entsprechende Papiere einzureichen. Vor diesem Hintergrund scheinen die Angaben auf Beschwerdeebene zu seinem angeblichen Leben im Irak als Homosexueller und der daraus resultierenden Verfolgung nicht überzeugend. Der angebliche Vorfall mit der Filmaufnahme und dem folgenden Angriff in der Familie wirkt in der Beschwerde ausgesprochen stereotyp. Dass es überhaupt zu Filmaufnahmen von Küssen und Kuscheln mit dem Partner kommen konnte, was ja damit in der Öffentlichkeit hätte passieren müssen, wirkt angesichts des irakischen Alltags ebenfalls nicht recht plausibel. Die entsprechenden Bildaufnahmen konnten denn auch nicht eingereicht werden, obwohl dies grundsätzlich hätte möglich sein müssen, zumal der Beschwerdeführer ja angab, anfangs mit seinem Bruder noch in Kontakt gestanden zu sein und im Übrigen heute sein Vater nicht mehr lebe. Ebenso lässt sich auch nicht erklären, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das angeblich gewaltsame Ableben seines Partners kurz nach seiner eigenen Flucht mit Beweismitteln zu dokumentieren. Schliesslich bleibt offen, wie die Geschäftspartner des Vaters von der Homosexualität des Beschwerdeführers erfahren haben sollen, war dies doch nur der Familie bekannt und diese wird sich gehütet haben, diesen Umstand weiter zu verbreiten. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise homosexuell lebte, eine Konfliktlage in seiner Familie tatsächlich in der geltend gemachten Form eskalierte und seine Befürchtungen trotz verspäteter Geltendmachung in ihrer Gesamtheit als objektiv begründet zu werten sind, müssen aufgrund der verfügbaren Akten insgesamt verneint werden. 5.4. Angesichts dieser Ausführungen bleibt festzuhalten, dass zwar glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz homosexuell lebt. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch nicht hinreichend glaubhaft zu machen, wegen homosexueller Lebensweise bereits im Irak durch Angehörige verfolgt worden zu sein. Dass die Familie oder Dritte im Heimatland in der Zwischenzeit von seiner homosexuellen Lebensweise erfahren hätten und ihn deswegen heute bedrohen würden, wird in dieser Form nicht geltend gemacht. Es ist bei dieser Sachlage trotz Untersuchungsgrundsatz nicht Aufgabe der Asylbehörden, den neu geltend gemachten Sachverhalt (Bedrohung im Heimatland) weiter zu erhellen und den Beschwerdeführer zu befragen bzw. Abklärungen im Heimatland vorzunehmen, zumal der zentrale Vorfall, nämlich die Filmaufnahme durch eine Überwachungsperson Anfang Mai 2008 und die an­schliessende Weiterleitung der Aufnahme an den Vater des Beschwerdeführers, nach dem Gesagten konstruiert wirkt und somit unglaubhaft ist.

6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwer­deführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und die Beweismittel detaillierter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü­gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er nach wie vor als bedürftig angesehen werden kann und das Begehren des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht aussichtslos erschien, ist in Gutheissung des Ge­suchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzuse­hen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es wer­den keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: