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D-5899/2010

D-5899/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ Distrikt, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 2. Dezember 2008 und gelangte am 9. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen. Dabei gab er zu Protokoll, er habe zuletzt in B._______ mit der Familie seines Onkels gelebt, der "Officer in charge" des Polizeipostens von C._______ sei. Er werde in Sri Lanka von der Armee gesucht. Er habe in mehreren Gebieten seines Heimatlandes als selbständiger Maler gearbeitet. Die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) hätten ihn mehrmals gebeten, ihnen als Maler zu helfen, was er getan habe. Die LTTE hätten ihn im Jahr 2004 zweimal gebeten, drei beziehungsweise zwei Kisten nach Colombo zu bringen, was er ebenso getan habe. Am 2. Juni 2005 sei er von Soldaten von seinem Arbeitsplatz mitgenommen und in ein Armeecamp gebracht worden. Sie hätten wissen wollen, was er im Vanni-Gebiet zu tun habe. Man habe ihn auch gefragt, was in den Kisten gewesen sei, die er trans­por­tiert habe. Die Armee habe davon gewusst, da er an einem Check­point kontrolliert worden sei. In den Kisten habe sich Eisen befunden. Zwei Tage später sei er in ein anderes Camp verlegt worden. Nachdem sein Onkel interveniert habe, sei er nach fünf Tagen Haft in diesem Camp frei­gelassen worden. Am 5. Oktober 2008 habe ihm ein Cousin gesagt, dass die Armee sein Warenlager durchsucht und von dort eine Kiste mit­ge­nommen habe. Sein Onkel habe ihm geraten, nicht nach Hause, son­dern zu einem Freund zu gehen. Der Onkel habe einen Singhalesen kon­tak­tiert, der ihn (den Beschwerdeführer) nach D._______ gebracht habe. Zwei seiner Cousins, die bei ihm gearbeitet hätten, seien am 2. Sep­tem­ber 2007 beziehungsweise am 7. November 2008 von der Armee festge­nom­men worden. A.b. Am 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu sei­nen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er ha­be seit 2004 an verschiedenen Orten als Maler gearbeitet. Er habe zwi­schen 2004 und 2006 auch für die LTTE gearbeitet, die ihn jedoch nicht be­zahlt habe. Die LTTE habe ihn im September/Oktober 2004 zweimal be­auftragt, Kisten nach Colombo zu bringen; beim zweiten Mal sei er von zwei Personen begleitet worden. Am 2. Juni 2005 sei er von der Armee mit­genommen worden. Während der insgesamt siebentägigen Haft sei er be­fragt und geschlagen worden. Sein Cousin, der mit ihm gearbeitet ha­be, sei am 2. September 2007 von der Armee mitgenommen worden. Am 5. Ok­tober 2008 sei sein Lagerraum durchsucht worden; danach habe die Ar­mee ihn gesucht. Er habe sich mit einer nicht auf seinen Namen lau­ten­den Identitätskarte nach Colombo begeben. Dort habe er erfahren, dass sein anderer Cousin am 7. November 2008 von der Armee mitgenommen wor­den sei. A.c. Das BFM führte mit dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 eine er­gän­zende Anhörung durch. Er sagte aus, er habe ab 2003 selbständig ge­arbeitet. Von 1996 bis 2002 habe er zusammen mit seinen Eltern und Ge­schwistern in Colombo gelebt, wo er zur Schule gegangen sei. Als die Pro­bleme aufgehört hätten, seien sie in den Norden zurückgekehrt, wo sie ein eigenes Haus besessen hätten. Vor dem 2. Juni 2005 habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt. Nach seiner Freilassung sei er am Check­point wie alle anderen routinemässig überprüft worden. Er sei von den LTTE nach seiner Haftentlassung aufgefordert worden, Kisten nach Co­lombo zu bringen. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 - eröffnet am 20. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. August 2010 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesver­wal­tungs­gericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 15. Ju­li 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei­gen­schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un­zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest­zustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Auf­nahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge­wäh­ren. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unent­gelt­li­chen Rechtspflege mit Verfügung vom 25. August 2010 gut und gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, ein in Aussicht gestelltes Beweis­mit­tel (Original eines Haftbefehls) innerhalb von 30 Tagen nachzureichen. E. Am 15. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel samt Übersetzung und ein Bestätigungsfax zu den Akten reichen. F. Am 3. November 2010 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Ver­nehmlassung an das BFM. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2010 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 24. November 2010 an seinen Anträgen festhalten. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 übermittelte er drei Originale von bereits in Kopie eingereichten Be­weis­mitteln und eine beglaubigte Kopie eines Haftbefehls.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­wal­tungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be­schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­ge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­ge­nom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­de­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die frist- und form­gerecht (Art. 108 Abs.1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Na­tio­nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träg­lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­ge­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­li­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, LTTE-Mitglied gewesen zu sein oder sich am bewaffneten Kampf beteiligt zu haben. Er habe für die LTTE während des Waffenstillstands lediglich als Maler gearbeitet und zwei­mal Kisten unbekannten Inhalts nach Colombo gebracht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er deshalb mit der srilankischen Armee Probleme gehabt habe. Wäre diese indessen überzeugt gewesen, dass er LTTE-Mitglied sei, hätte sie ihn länger festgehalten und ein Ver­fah­ren eröffnet. Da er nach der Festnahme im Jahr 2005 bereits nach fünf Tagen freigelassen worden sei, könne er nicht für ein aktives LTTE-Mit­glied gehalten worden sein. Er habe keinerlei Angaben machen können, wes­halb er drei Jahre nach seiner Freilassung von der Armee erneut gesucht worden sein sollte. Er habe weder angeben können, aus welchen Grün­den seine Cousins festgenommen worden seien, noch erklären können, welche Zusammenhänge zwischen diesen Festnahmen und der Suche nach ihm bestünden. Die Ereignisse aus den Jahren 2007 und 2008 dürften im Zusammenhang mit dem Wiederaufflammen des inner­staat­lichen bewaffneten Konflikts stehen. Dabei seien immer wieder Ta­mi­len im Norden und Osten Sri Lankas von willkürlichen Verfolgungs­mass­nah­men betroffen gewesen. Nach dem Sieg der Regierungstruppen über die LTTE stelle sich die Situation nunmehr anders dar. Der Beschwer­de­füh­rer weise kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit er­heb­licher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen wür­de. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet wer­den, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente vertieft einzugehen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, den Eltern des Beschwerde­füh­rers sei nach seiner Freilassung ein "Receipt of Arrest" zugestellt worden. Seine Eltern hätten ihm eine Kopie dieses Dokuments zugestellt, nach­dem sie erfahren hätten, dass das BFM sein Asylgesuch abgelehnt habe. Sie hätten ihm das Dokument aus Rücksicht auf seine mentale Verfas­sung bislang vorenthalten. Zwei seiner Cousins gälten seit deren Fest­nah­me als vermisst. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden und Osten Sri Lankas sei nach wie vor miserabel. In diesen Regionen ver­brei­teten die Armee und paramilitärische Verbände nach wie vor Angst und Schrecken. Die "Sri Lankan Human Rights Commission" habe seit Mai 2009 4763 Beschwerden verzeichnet. Über 3000 davon beträfen das Ver­schwindenlassen von Personen. Gemäss einem Bericht des UNHCR vom Juli 2009 seien Menschenrechtsverletzungen gegen Tamilen im Nor­den Sri Lankas weit verbreitet. Das Risiko sei so hoch, dass die Furcht da­vor als wohlbegründet bezeichnet werde. In einer Publikation des UNHCR vom 5. Juli 2010 werde die Gefährdung von Menschen the­ma­ti­siert, die verdächtigt würden, Verbindungen zu den LTTE gehabt bezie­hungs­weise diese unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer werde von den Sicherheitskräften verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben. Als junger Tamile, der unter diesem Verdacht stehe, weise er ein be­trächt­li­ches Gefährdungsprofil auf. Als er seinen Vater am 27. Juli 2010 über den Entscheid des BFM orientiert habe, habe ihm dieser erzählt, es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr werde durch Schreiben eines Friedensrichters und eines Par­lamentsmitglieds bestätigt. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Ar­gumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen erwiesen sich als nicht stichhaltig. Es sei belegt, dass er in seiner Heimat gesucht wer­de. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht.

E. 4.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichte Be­stä­tigung der Haft des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2005 und der vom 10. Ja­nuar 2009 datierende Haftbefehl lägen nur in Kopie vor. Es handle sich um fälschungsanfällige Dokumente, denen kein grosser Beweiswert bei­gemessen werden könne. Hinzu komme, dass er beide Dokumente bis­her mit keinem Wort erwähnt habe. In der Beschwerde habe er geltend ge­macht, seine Eltern hätten ihm erst davon erzählt, nachdem er ihnen von der Ablehnung seines Asylgesuch berichtet habe. Sie hätten erklärt, sie hätten ihn mit Rücksicht auf seine mentale Verfassung nicht belasten wol­len. Diese Erklärung erscheine angesichts der Wichtigkeit der Do­ku­men­te wenig glaubhaft. Unabhängig davon änderten die Dokumente nichts daran, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise. Der Haftbefehl, an des­sen Echtheit Zweifel bestünden, sei in der Endphase des Konflikts mit den LTTE ausgestellt worden. Obwohl der Staat viel daran setze, ein Wie­der­erstarken der LTTE zu verhindern, habe sich die Sicherheits- und Men­schenrechtslage verbessert. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nie LTTE-Mitglied gewesen zu sein und nie an Kämpfen teilgenommen zu ha­ben, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Behörden hätten ein Inte­res­se daran, ihn zu verfolgen.

E. 4.3 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz nehme mit der pau­schalen Behauptung, Dokumente aus Sri Lanka seien fäl­schungs­an­fäl­lig, dem Beschwerdeführer vorweg die Möglichkeit, seine Aussagen durch Beweismittel zu stützen. Vorliegend stimmten indessen sämtliche Aus­sagen des Beschwerdeführers mit dem Inhalt des "Receipt of Arrest" überein. Er bemühe sich zudem, das Original des Haftbefehls vom 10. Ja­nuar 2009 zu beschaffen. Das Verhalten seiner Eltern, ihm erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung des BFM vom Vorhandensein eines Haftbefehls zu erzählen, könne nicht dazu dienen, allgemein auf sei­ne Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Bei den Befragungen habe er kei­ne Kenntnis von diesem Dokument gehabt. Der Beschwerdeführer werde von der Polizei gezielt gesucht und neuste Berichte zeigten, dass sich die Si­tuation in Sri Lanka für mutmassliche LTTE-Sympathisanten nicht we­sent­lich verbessert habe. Aufgrund des "Prevention of Terrorism Act" (PTA) könnten Verdächtige über Jahre ohne formelle Anklage und Be­wie­se festgehalten werden. Es gebe in Sri Lanka keine fairen Gerichtsver­fah­ren und keine unabhängigen Gerichte. Bei der Ankunft am Flughafen von Co­lombo werde jeder Ankömmling von den Behörden befragt und über­prüft. Es sei klar, dass zur Verhaftung Ausgeschriebene einem hohen Fest­nahmerisiko ausgesetzt seien. In seinem Fall liege ein auf seinen Na­men lautender Haftbefehl vor. Insbesondere Tamilen, die das Land zur Kriegs­zeit verlassen hätten, seien eine Risikogruppe. Seit Mai 2009 wür­den die meisten der LTTE-Unterstützung verdächtigten Tamilen in Lagern gefangen gehalten. Auch ehemalige LTTE-Mitglieder, die freigelassen wor­den seien, würden seitens der Armee bedroht. Das Vorgehen des Staats sei willkürlich und grausam. Schutz vor Machtmissbrauch gebe es kei­nen. Es sei davon auszugehen, dass er als Unterstützer der LTTE gel­te, weshalb er durchaus ein Gefährdungspotenzial aufweise und begrün­de­te Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent­li­chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent­beh­ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider­spre­chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub­würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin­gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt­wür­digung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob­jek­tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Ent­schei­dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl­re­kurs­kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der drei Befragungen im Wesent­li­chen übereinstimmend an, als selbständiger Maler in verschiedenen Ge­bie­ten seines Heimatlandes tätig gewesen zu sein. Dass er von den ehe­ma­ligen LTTE aufgefordert wurde, für sie unentgeltlich Aufträge zu erle­di­gen, scheint plausibel. Er äusserte sich hingegen nicht übereinstimmend zum Auftrag der LTTE, für diese Kisten nach Colombo zu transportieren. Bei der Erstbefragung gab er zuerst an, er sei einmal von der LTTE ge­be­ten worden, drei Kisten nach Colombo zu bringen; er habe während des Trans­ports keine Probleme gehabt, es sei nichts passiert (act. A1/12 S. 6). Bei der gleichen Befragung führte er aus, er habe im Jahr 2004 zwei­mal Kisten nach Colombo gebracht, beim zweiten Mal sei er von zwei Personen begleitet worden. Als er im Juni 2005 von der Armee in Haft genommen worden sei, sei er gefragt worden, was in den Kisten ge­we­sen sei, die er nach Colombo gebracht habe; die Armee habe von den Kis­ten gewusst, weil er bei diesen Transporten an einem Checkpoint kon­trol­liert worden sei. Einmal sagte er aus, in den Kisten sei Eisen ge­we­sen, kurz darauf meinte er, er wisse nicht, was sich in den Kisten befun­den habe, es sei aber schwer gewesen (act. A1/12 S. 7). Bei der ersten An­hörung sagte er aus, er habe ungefähr im September/Oktober 2004 zwei­mal Kisten nach Colombo transportiert. In den Kisten sei etwas Schwe­res gewesen, das in Plastik verpackt gewesen sei; es müsse etwas aus Metall gewesen sein (act. A6/13 S. 4). Bei der ergänzenden An­hö­rung sagte er aus, er denke, er habe nach seiner Freilassung aus der Haft vom Juni 2005 für die LTTE Kisten nach Colombo gebracht. Auf Nach­frage erklärte er, er sei nicht bei seiner Festnahme, sondern an ei­nem Checkpoint nach dem Inhalt der Kisten gefragt worden (act. A13/12 S. 8). Angesichts dieser in verschiedenen Punkten widersprüchlichen Aus­sagen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwer­de­füh­rer für die LTTE Kisten nach Colombo beförderte. Es erscheint auch un­wahr­scheinlich, dass er von den LTTE nicht instruiert wurde, was er den Si­cher­heitsbehörden hätten sagen sollen, falls er bei einer (wahr­schein­li­chen) Kontrolle nach dem Inhalt der Kisten gefragt worden wäre. Das Vor­bringen des Beschwerdeführers, er habe für die LTTE Transporte nach Colombo durchgeführt und er sei deshalb von der Armee später be­fragt worden, erscheint somit unglaubhaft.

E. 5.1.1 Der Parlamentarier E._______ bestätigt in einem un­da­tierten Schreiben zwar, dass er den Beschwerdeführer und dessen Fa­mi­lie kenne. Dieser und seine Familie seien glühende Unterstützer der "Tamil National Alliance". Sie hätten während den letzten Wahlen hart für den Sieg der Partei gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei dabei aufgrund der Bürgerkriegssituation Risiken ausgesetzt gewesen. Allgemein sei die Si­tuation für junge Tamilen in Sri Lanka äusserst gefährlich. Entgegen den Äusserungen des Parlamentsmitglieds hat der Beschwerdeführer aber bereits bei der Erstbefragung ausgesagt, in seinem Heimatland po­li­tisch nicht aktiv gewesen zu sein (act. A1/12 S. 8). Bei den beiden Bun­des­befragungen (act. A6/13 und A13/12) machte er zu keinem Zeitpunkt gel­tend, politisch aktiv gewesen zu sein beziehungsweise aufgrund poli­ti­scher Aktivitäten Probleme gehabt zu haben. Das Schreiben des Parla­ments­mitglieds ist, was Probleme des Beschwerdeführers aufgrund eines po­li­tischen Engagements anbelangt, somit als Gefälligkeitsschreiben zu wer­ten, dem in dieser Hinsicht kein Beweiswert zukommen kann.

E. 5.1.2 Der Friedensrichter F._______ führt in seinem Schreiben vom 29. Juli 2010 aus, der Beschwerdeführer sei ihm seit langer Zeit bekannt. Er sei von den srilankischen Sicherheitskräften unter dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit festgenommen und gefoltert worden. Nachdem eini­ge Persönlichkeiten interveniert hätten, sei er freigelassen worden. Vom On­kel des Beschwerdeführers habe er erfahren, dass der Beschwerde­füh­rer von den Sicherheitskräften und von paramilitärischen Gruppen be­droht worden und aus Angst "in den Untergrund gegangen sei". Die Ausführungen des Friedensrichters werfen in verschiedener Hinsicht Fra­gen auf. So ist nicht nachvollziehbar, woher dieser wissen sollte, dass der Beschwerdeführer im Armeecamp gefoltert wurde. Der Beschwer­de­füh­rer jedenfalls hat nicht erwähnt, nach der Haft einen Arzt aufgesucht zu haben, der einen entsprechenden Bericht hätte verfassen können, der zu­mindest Hinweise auf erfolgte Misshandlungen geben könnte. Zudem er­klärte der Beschwerdeführer entgegen den Angaben des Friedens­rich­ters, sein Onkel - und nicht etwa mehrere Persönlichkeiten - habe seine Frei­lassung erreicht. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nie geltend ge­macht, er habe sich versteckt und das Land verlassen, weil er von den Si­cher­heitskräften und paramilitärischen Gruppen bedroht worden sei. Auch das Schreiben des Friedensrichter F._______ ist vor diesem Hin­ter­grund als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen, welchem kein Be­weis­wert beigemessen werden kann.

E. 5.1.3 Der Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 6. Au­gust 2010 ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers am 28. Januar 2009 eine Beschwerde eingereicht habe, da ihm am 5. Ok­tober 2008 von einer bewaffneten Gruppe von uniformierten und zi­vil gekleideten Personen gedroht worden sei, man werde seine Familie tö­ten, falls er keine Informationen (über den Aufenthalt) seines Sohnes ge­be. Diesem Schreiben kann kein Beweiswert zuerkannt werden, da die Kom­mission offenbar keine eigenen Abklärungen zum Sachverhalt ge­macht hat, sondern sich einzig auf die Angaben des Vaters des Be­schwer­deführers stützt. Zudem erstaunt, dass der Vater beinahe vier Mo­na­te gewartet haben soll, bis er den Vorfall vom 5. Oktober 2008 ge­mel­det hat. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Familie des Be­schwer­de­führers seinetwegen wirklich behelligt worden ist.

E. 5.1.4 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer schliess­lich eine Bestätigung der im Jahr 2005 erlittenen Haft und einen be­glaubigten Haftbefehl vom 10. Januar 2009 ein. Die Erklärung, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers diesem wich­ti­ge Beweismittel nicht während des vorinstanzlichen Verfahrens zugestellt be­ziehungsweise ihn nicht von deren Existenz in Kenntnis gesetzt hätten (vgl. ihr Schreiben vom 3. August 2010), vermag nicht zu überzeugen. Hät­te der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen, um drohenden Ge­fähr­dungen an Leib und Leben zu entgehen, wäre seinen Eltern mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit bewusst gewesen, dass ihm Belege für eine ihm drohende Gefährdung beim Bestreben, Schutz zu erhalten, dien­lich sein könnten und ihn nicht etwa gesundheitlich belasten würden. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers soll die srilankische Ar­mee am 5. Oktober 2008 sein Warenlager durchsucht haben. Sein Vater sag­te gegenüber der "Human Rights Commission of Sri Lanka" aus, er sei am selben Tag mit dem Tod bedroht worden, falls er keine Angaben über seinen Sohn mache. Aufgrund dieser Angaben müsste davon aus­ge­gangen werden, dass der Beschwerdeführer ernsthaft im Verdacht ge­stan­den hätte, in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen zu sein (vgl. Haftbefehl vom 10. Januar 2009). Der Haftbefehl datiert indessen erst drei Monate nach der angeblich erfolgten Durchsuchung des Waren­la­gers und den gegenüber seiner Familie angeblich ausgesprochenen mas­siven Drohungen, was nicht zu überzeugen vermag. Es ist davon aus­zugehen, dass Haftbefehle gegen Terrorismusverdächtige un­ver­züg­lich ausgestellt werden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl nicht um ein authentisches Do­kument handelt. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Dokument nachträglich in Form einer vom Ma­gi­strate Magistrate's Court Vavuniya beglaubigten Kopie mit dem Ver­merk "True copy" eingereicht wurde.

E. 5.2 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen vermag der Beschwer­de­führer nicht glaubhaft zu machen, dass er von den srilankischen Si­cher­heitsbehörden vor seiner Ausreise aus dem Heimatland gesucht wur­de. Seine Aussagen zur behördlichen Suche vermögen auch deshalb nicht zu überzeugen, da er keinerlei konkrete Angaben zu dieser machen konn­te. Hätten die Behörden tatsächlich sein Warenlager durchsucht und eine Kiste beziehungsweise Schachtel mit kompromittierendem Inhalt be­schlag­nahmt und seine Familie schwer bedroht, hätte es ihm möglich sein müssen, den entsprechenden Sachverhalt zu erhellen, zumal sein On­kel aufgrund seiner dienstlichen Funktion imstande gewesen sein dürf­te, die Hintergründe abzuklären. Der Beschwerdeführer war aber weder in der Lage, überzeugend darzulegen, weshalb die Behörden ihn im Ok­to­ber 2008 hätten ins Visier nehmen sollen, noch, in welchem Zusam­men­hang die Suche nach ihm mit dem geltend gemachten Verschwinden sei­nes Cousins stünde.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht glaubhaft ist, dass der Be­schwer­deführer für die LTTE zwei Transporte nach Colombo durchführte. Eben­so ist nicht glaubhaft, dass er von den srilankischen Behörden ernst­haft verdächtigt wurde, der LTTE nahe zu stehen beziehungsweise, dass er von den Behörden im Oktober 2008 gesucht wurde. Ob er im Jahr 2005 sieben Tage lang festgehalten und dabei misshandelt wurde, kann - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - offen gelassen werden.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-chen­de Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtli-cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be­fürch­ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-folgungs­mo­tive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-che Ak­teu­re zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flücht­lings­rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-gen­schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-mat­land keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Be­urteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol­chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah­men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we­sent­lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit-punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-barer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-wirk­lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-war­teten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-den - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 6.3 Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung vom Ju­ni 2005 ist, unbesehen der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, festzu­hal­ten, dass diese zu weit zurückliegt, als dass sie ihn unmittelbar zur Aus­reise veranlassen konnte. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka lag dieses Vorkommnis etwa dreieinhalb Jahre zurück. Der Begriff der Flücht­lingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kau­sal­zusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht ge­ge­ben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus die­sem Grund asylrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise von den Behörden unbehelligt - die geltend ge­mach­ten Probleme ab Oktober 2008 sind als unglaubhaft zu beurteilen - in seinem Heimatland, ging seiner Arbeitstätigkeit nach, reiste mehrfach nach Colombo und passierte die Kontrollpunkte eigenen Aussagen ge­mäss weitgehend problemlos. Die geltend gemachte Inhaftierung im Juni 2005 und die dabei erlittenen Misshandlungen sind als in sich abge­schlos­senes, die Ausreise ins Ausland nicht beeinflussendes Vorkommnis zu sehen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer brachte vor, einer seiner Cousins, die in sei­nem Malerbetrieb beschäftigt gewesen seien, sei im September 2007 ver­schwun­den. Er reichte dazu einen Zeitungsartikel vom 6. September 2007 und ein Schreiben eines Verwandten vom 21. September 2010 ein. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das Verschwinden der in der Zeitung genannten Person in einem Zusammenhang mit dem Be­schwer­deführer steht. Dieser lebte noch über ein Jahr nach dem Ver­schwin­den der genannten Person in Sri Lanka und machte nicht geltend, auf­grund dieser Angelegenheit von den heimatlichen Behörden oder sonst jemandem angegangen worden zu sein. Somit kann in dieser Hin­sicht nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen wer­den. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, ein zweiter Cou­sin, der ebenfalls in seinem Betrieb gearbeitet habe, sei im November 2008 festgenommen worden. Dazu konnte er weder Beweismittel ein­rei­chen noch einen Zusammenhang mit seiner Person herstellen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - auch in Anbetracht, dass er im Juni 2005 möglicherweise eine Woche lang inhaftiert wurde - keine begründete Furcht vor ihm drohender, asyl­recht­lich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an die­ser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­län­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­mensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie­mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per­sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwer­deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren kei­ne Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lan­ka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaf­fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müss­te der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­wie­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hin­weis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ge­gen ihn nichts vorliegt, weshalb er bei der routinemässigen Überprüfung bei der Wiedereinreise nicht mit einer menschenrechtswidrigen Behand­lung rechnen muss. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lan­ka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un­zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­wei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mun­gen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­di­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf seine aus dem Jahre 2008 stammende Lagebeurteilung davon aus, dass sich für Ta­mi­len, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ost­provinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Ta­mi­len, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, we­sent­lich schwieriger darstellt. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stam­mende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die An­er­kennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Lan­des, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders be­günstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines trag­fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aus­sich­ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).

E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben gemäss bis kurz vor seiner Ausreise in B._______ (Nordprovinz). Ob es ihm nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 heute zuzumuten wäre, dorthin zurückzukehren, braucht vorlie­gend nicht beantwortet zu werden, da ihm - wie nachfolgend ausge­führt wird - im Grossraum Colombo, in dem kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, eine innerstaatliche Auf­ent­haltsalternative zur Verfügung steht.

E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Aussagen gemäss von 1996 bis 2002 in Colombo, wo er auch zur Schule gegangen sei. Nach­dem er seine Ausbildung als Maler absolviert habe, habe er häu­fig Malerarbeiten in Colombo ausgeführt. Zwei seiner Mitarbeiter seien aus Colombo gewesen, er habe diese von seiner Schulzeit her ge­kannt. Der in der Stellungnahme vom 24. November 2010 erhobene Ein­wand, der Beschwerdeführer sei in der Zeit, in der er zusammen mit seiner Familie in Colombo gelebt habe, noch ein kleines Kind ge­we­sen, weshalb er naturgemäss noch keine starken Bindungen habe knüp­fen können, vermag nicht zu überzeugen, hielt er sich doch vom drei­zehnten bis zum neunzehnten Lebensjahr dort auf. Während der Zeit des Waffenstillstands sei er von der Nordprovinz aus weiterhin öf­ters nach Colombo gegangen, um dort Arbeiten auszuführen. Vor dem Hin­tergrund seiner Lebensgeschichte kann davon ausgegangen wer­den, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Gebiets in Sri Lanka, in das eine Rückkehr als unzumutbar erachtet wird, über ein Bezie­hungs­netz verfügt beziehungsweise dieses reaktivieren können wird. Unter diesen Umständen wird es ihm angesichts seiner mehrjährigen Be­rufs­erfahrung möglich sein, sich in der Heimat eine neue Exis­tenz­grund­lage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­stän­di­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­se­do­kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Weg­wie­sungs­vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenver­fü­gung vom 25. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Kosten auf­zu­er­le­gen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5899/2010law/bah/wif Urteil vom 12. April 2011 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______ Distrikt, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 2. Dezember 2008 und gelangte am 9. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Dezember2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreisegründen. Dabei gab er zu Protokoll, er habe zuletzt in B._______ mit der Familie seines Onkels gelebt, der "Officer in charge" des Polizeipostens von C._______ sei. Er werde in Sri Lanka von der Armee gesucht. Er habe in mehreren Gebieten seines Heimatlandes als selbständiger Maler gearbeitet. Die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) hätten ihn mehrmals gebeten, ihnen als Maler zu helfen, was er getan habe. Die LTTE hätten ihn im Jahr 2004 zweimal gebeten, drei beziehungsweise zwei Kisten nach Colombo zu bringen, was er ebenso getan habe. Am 2. Juni 2005 sei er von Soldaten von seinem Arbeitsplatz mitgenommen und in ein Armeecamp gebracht worden. Sie hätten wissen wollen, was er im Vanni-Gebiet zu tun habe. Man habe ihn auch gefragt, was in den Kisten gewesen sei, die er trans­por­tiert habe. Die Armee habe davon gewusst, da er an einem Check­point kontrolliert worden sei. In den Kisten habe sich Eisen befunden. Zwei Tage später sei er in ein anderes Camp verlegt worden. Nachdem sein Onkel interveniert habe, sei er nach fünf Tagen Haft in diesem Camp frei­gelassen worden. Am 5. Oktober 2008 habe ihm ein Cousin gesagt, dass die Armee sein Warenlager durchsucht und von dort eine Kiste mit­ge­nommen habe. Sein Onkel habe ihm geraten, nicht nach Hause, son­dern zu einem Freund zu gehen. Der Onkel habe einen Singhalesen kon­tak­tiert, der ihn (den Beschwerdeführer) nach D._______ gebracht habe. Zwei seiner Cousins, die bei ihm gearbeitet hätten, seien am 2. Sep­tem­ber 2007 beziehungsweise am 7. November 2008 von der Armee festge­nom­men worden. A.b. Am 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu sei­nen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er ha­be seit 2004 an verschiedenen Orten als Maler gearbeitet. Er habe zwi­schen 2004 und 2006 auch für die LTTE gearbeitet, die ihn jedoch nicht be­zahlt habe. Die LTTE habe ihn im September/Oktober 2004 zweimal be­auftragt, Kisten nach Colombo zu bringen; beim zweiten Mal sei er von zwei Personen begleitet worden. Am 2. Juni 2005 sei er von der Armee mit­genommen worden. Während der insgesamt siebentägigen Haft sei er be­fragt und geschlagen worden. Sein Cousin, der mit ihm gearbeitet ha­be, sei am 2. September 2007 von der Armee mitgenommen worden. Am 5. Ok­tober 2008 sei sein Lagerraum durchsucht worden; danach habe die Ar­mee ihn gesucht. Er habe sich mit einer nicht auf seinen Namen lau­ten­den Identitätskarte nach Colombo begeben. Dort habe er erfahren, dass sein anderer Cousin am 7. November 2008 von der Armee mitgenommen wor­den sei. A.c. Das BFM führte mit dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2010 eine er­gän­zende Anhörung durch. Er sagte aus, er habe ab 2003 selbständig ge­arbeitet. Von 1996 bis 2002 habe er zusammen mit seinen Eltern und Ge­schwistern in Colombo gelebt, wo er zur Schule gegangen sei. Als die Pro­bleme aufgehört hätten, seien sie in den Norden zurückgekehrt, wo sie ein eigenes Haus besessen hätten. Vor dem 2. Juni 2005 habe er mit den Behörden keine Probleme gehabt. Nach seiner Freilassung sei er am Check­point wie alle anderen routinemässig überprüft worden. Er sei von den LTTE nach seiner Haftentlassung aufgefordert worden, Kisten nach Co­lombo zu bringen. B. Mit Verfügung vom 15. Juli 2010 - eröffnet am 20. Juli 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. August 2010 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesver­wal­tungs­gericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 15. Ju­li 2008 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei­gen­schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un­zulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest­zustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Auf­nahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er ferner beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge­wäh­ren. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel bei. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unent­gelt­li­chen Rechtspflege mit Verfügung vom 25. August 2010 gut und gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, ein in Aussicht gestelltes Beweis­mit­tel (Original eines Haftbefehls) innerhalb von 30 Tagen nachzureichen. E. Am 15. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel samt Übersetzung und ein Bestätigungsfax zu den Akten reichen. F. Am 3. November 2010 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Ver­nehmlassung an das BFM. G. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. November 2010 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer liess in seiner Stellungnahme vom 24. November 2010 an seinen Anträgen festhalten. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 übermittelte er drei Originale von bereits in Kopie eingereichten Be­weis­mitteln und eine beglaubigte Kopie eines Haftbefehls. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nah­me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­wal­tungs­ge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be­schwer­de und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be­schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­ge­richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil­ge­nom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­de­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1VwVG). Auf die frist- und form­gerecht (Art. 108 Abs.1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Na­tio­nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer­den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­er­träg­lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­ge­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent­li­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat­sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälsch­te Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, LTTE-Mitglied gewesen zu sein oder sich am bewaffneten Kampf beteiligt zu haben. Er habe für die LTTE während des Waffenstillstands lediglich als Maler gearbeitet und zwei­mal Kisten unbekannten Inhalts nach Colombo gebracht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er deshalb mit der srilankischen Armee Probleme gehabt habe. Wäre diese indessen überzeugt gewesen, dass er LTTE-Mitglied sei, hätte sie ihn länger festgehalten und ein Ver­fah­ren eröffnet. Da er nach der Festnahme im Jahr 2005 bereits nach fünf Tagen freigelassen worden sei, könne er nicht für ein aktives LTTE-Mit­glied gehalten worden sein. Er habe keinerlei Angaben machen können, wes­halb er drei Jahre nach seiner Freilassung von der Armee erneut gesucht worden sein sollte. Er habe weder angeben können, aus welchen Grün­den seine Cousins festgenommen worden seien, noch erklären können, welche Zusammenhänge zwischen diesen Festnahmen und der Suche nach ihm bestünden. Die Ereignisse aus den Jahren 2007 und 2008 dürften im Zusammenhang mit dem Wiederaufflammen des inner­staat­lichen bewaffneten Konflikts stehen. Dabei seien immer wieder Ta­mi­len im Norden und Osten Sri Lankas von willkürlichen Verfolgungs­mass­nah­men betroffen gewesen. Nach dem Sieg der Regierungstruppen über die LTTE stelle sich die Situation nunmehr anders dar. Der Beschwer­de­füh­rer weise kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit er­heb­licher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lassen wür­de. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet wer­den, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente vertieft einzugehen. In der Beschwerde wird geltend gemacht, den Eltern des Beschwerde­füh­rers sei nach seiner Freilassung ein "Receipt of Arrest" zugestellt worden. Seine Eltern hätten ihm eine Kopie dieses Dokuments zugestellt, nach­dem sie erfahren hätten, dass das BFM sein Asylgesuch abgelehnt habe. Sie hätten ihm das Dokument aus Rücksicht auf seine mentale Verfas­sung bislang vorenthalten. Zwei seiner Cousins gälten seit deren Fest­nah­me als vermisst. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Norden und Osten Sri Lankas sei nach wie vor miserabel. In diesen Regionen ver­brei­teten die Armee und paramilitärische Verbände nach wie vor Angst und Schrecken. Die "Sri Lankan Human Rights Commission" habe seit Mai 2009 4763 Beschwerden verzeichnet. Über 3000 davon beträfen das Ver­schwindenlassen von Personen. Gemäss einem Bericht des UNHCR vom Juli 2009 seien Menschenrechtsverletzungen gegen Tamilen im Nor­den Sri Lankas weit verbreitet. Das Risiko sei so hoch, dass die Furcht da­vor als wohlbegründet bezeichnet werde. In einer Publikation des UNHCR vom 5. Juli 2010 werde die Gefährdung von Menschen the­ma­ti­siert, die verdächtigt würden, Verbindungen zu den LTTE gehabt bezie­hungs­weise diese unterstützt zu haben. Der Beschwerdeführer werde von den Sicherheitskräften verdächtigt, die LTTE unterstützt zu haben. Als junger Tamile, der unter diesem Verdacht stehe, weise er ein be­trächt­li­ches Gefährdungsprofil auf. Als er seinen Vater am 27. Juli 2010 über den Entscheid des BFM orientiert habe, habe ihm dieser erzählt, es sei ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Seine Gefährdung im Falle einer Rückkehr werde durch Schreiben eines Friedensrichters und eines Par­lamentsmitglieds bestätigt. Die von der Vorinstanz ins Feld geführten Ar­gumente gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen erwiesen sich als nicht stichhaltig. Es sei belegt, dass er in seiner Heimat gesucht wer­de. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht. 4.2. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die eingereichte Be­stä­tigung der Haft des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2005 und der vom 10. Ja­nuar 2009 datierende Haftbefehl lägen nur in Kopie vor. Es handle sich um fälschungsanfällige Dokumente, denen kein grosser Beweiswert bei­gemessen werden könne. Hinzu komme, dass er beide Dokumente bis­her mit keinem Wort erwähnt habe. In der Beschwerde habe er geltend ge­macht, seine Eltern hätten ihm erst davon erzählt, nachdem er ihnen von der Ablehnung seines Asylgesuch berichtet habe. Sie hätten erklärt, sie hätten ihn mit Rücksicht auf seine mentale Verfassung nicht belasten wol­len. Diese Erklärung erscheine angesichts der Wichtigkeit der Do­ku­men­te wenig glaubhaft. Unabhängig davon änderten die Dokumente nichts daran, dass er kein Gefährdungsprofil aufweise. Der Haftbefehl, an des­sen Echtheit Zweifel bestünden, sei in der Endphase des Konflikts mit den LTTE ausgestellt worden. Obwohl der Staat viel daran setze, ein Wie­der­erstarken der LTTE zu verhindern, habe sich die Sicherheits- und Men­schenrechtslage verbessert. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nie LTTE-Mitglied gewesen zu sein und nie an Kämpfen teilgenommen zu ha­ben, weshalb nicht davon auszugehen sei, die Behörden hätten ein Inte­res­se daran, ihn zu verfolgen. 4.3. In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorinstanz nehme mit der pau­schalen Behauptung, Dokumente aus Sri Lanka seien fäl­schungs­an­fäl­lig, dem Beschwerdeführer vorweg die Möglichkeit, seine Aussagen durch Beweismittel zu stützen. Vorliegend stimmten indessen sämtliche Aus­sagen des Beschwerdeführers mit dem Inhalt des "Receipt of Arrest" überein. Er bemühe sich zudem, das Original des Haftbefehls vom 10. Ja­nuar 2009 zu beschaffen. Das Verhalten seiner Eltern, ihm erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung des BFM vom Vorhandensein eines Haftbefehls zu erzählen, könne nicht dazu dienen, allgemein auf sei­ne Unglaubwürdigkeit zu schliessen. Bei den Befragungen habe er kei­ne Kenntnis von diesem Dokument gehabt. Der Beschwerdeführer werde von der Polizei gezielt gesucht und neuste Berichte zeigten, dass sich die Si­tuation in Sri Lanka für mutmassliche LTTE-Sympathisanten nicht we­sent­lich verbessert habe. Aufgrund des "Prevention of Terrorism Act" (PTA) könnten Verdächtige über Jahre ohne formelle Anklage und Be­wie­se festgehalten werden. Es gebe in Sri Lanka keine fairen Gerichtsver­fah­ren und keine unabhängigen Gerichte. Bei der Ankunft am Flughafen von Co­lombo werde jeder Ankömmling von den Behörden befragt und über­prüft. Es sei klar, dass zur Verhaftung Ausgeschriebene einem hohen Fest­nahmerisiko ausgesetzt seien. In seinem Fall liege ein auf seinen Na­men lautender Haftbefehl vor. Insbesondere Tamilen, die das Land zur Kriegs­zeit verlassen hätten, seien eine Risikogruppe. Seit Mai 2009 wür­den die meisten der LTTE-Unterstützung verdächtigten Tamilen in Lagern gefangen gehalten. Auch ehemalige LTTE-Mitglieder, die freigelassen wor­den seien, würden seitens der Armee bedroht. Das Vorgehen des Staats sei willkürlich und grausam. Schutz vor Machtmissbrauch gebe es kei­nen. Es sei davon auszugehen, dass er als Unterstützer der LTTE gel­te, weshalb er durchaus ein Gefährdungspotenzial aufweise und begrün­de­te Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe. 5. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent­li­chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent­beh­ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider­spre­chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub­würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin­gen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt­wür­digung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob­jek­tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Ent­schei­dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asyl­re­kurs­kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der drei Befragungen im Wesent­li­chen übereinstimmend an, als selbständiger Maler in verschiedenen Ge­bie­ten seines Heimatlandes tätig gewesen zu sein. Dass er von den ehe­ma­ligen LTTE aufgefordert wurde, für sie unentgeltlich Aufträge zu erle­di­gen, scheint plausibel. Er äusserte sich hingegen nicht übereinstimmend zum Auftrag der LTTE, für diese Kisten nach Colombo zu transportieren. Bei der Erstbefragung gab er zuerst an, er sei einmal von der LTTE ge­be­ten worden, drei Kisten nach Colombo zu bringen; er habe während des Trans­ports keine Probleme gehabt, es sei nichts passiert (act. A1/12 S. 6). Bei der gleichen Befragung führte er aus, er habe im Jahr 2004 zwei­mal Kisten nach Colombo gebracht, beim zweiten Mal sei er von zwei Personen begleitet worden. Als er im Juni 2005 von der Armee in Haft genommen worden sei, sei er gefragt worden, was in den Kisten ge­we­sen sei, die er nach Colombo gebracht habe; die Armee habe von den Kis­ten gewusst, weil er bei diesen Transporten an einem Checkpoint kon­trol­liert worden sei. Einmal sagte er aus, in den Kisten sei Eisen ge­we­sen, kurz darauf meinte er, er wisse nicht, was sich in den Kisten befun­den habe, es sei aber schwer gewesen (act. A1/12 S. 7). Bei der ersten An­hörung sagte er aus, er habe ungefähr im September/Oktober 2004 zwei­mal Kisten nach Colombo transportiert. In den Kisten sei etwas Schwe­res gewesen, das in Plastik verpackt gewesen sei; es müsse etwas aus Metall gewesen sein (act. A6/13 S. 4). Bei der ergänzenden An­hö­rung sagte er aus, er denke, er habe nach seiner Freilassung aus der Haft vom Juni 2005 für die LTTE Kisten nach Colombo gebracht. Auf Nach­frage erklärte er, er sei nicht bei seiner Festnahme, sondern an ei­nem Checkpoint nach dem Inhalt der Kisten gefragt worden (act. A13/12 S. 8). Angesichts dieser in verschiedenen Punkten widersprüchlichen Aus­sagen bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwer­de­füh­rer für die LTTE Kisten nach Colombo beförderte. Es erscheint auch un­wahr­scheinlich, dass er von den LTTE nicht instruiert wurde, was er den Si­cher­heitsbehörden hätten sagen sollen, falls er bei einer (wahr­schein­li­chen) Kontrolle nach dem Inhalt der Kisten gefragt worden wäre. Das Vor­bringen des Beschwerdeführers, er habe für die LTTE Transporte nach Colombo durchgeführt und er sei deshalb von der Armee später be­fragt worden, erscheint somit unglaubhaft. 5.1.1. Der Parlamentarier E._______ bestätigt in einem un­da­tierten Schreiben zwar, dass er den Beschwerdeführer und dessen Fa­mi­lie kenne. Dieser und seine Familie seien glühende Unterstützer der "Tamil National Alliance". Sie hätten während den letzten Wahlen hart für den Sieg der Partei gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei dabei aufgrund der Bürgerkriegssituation Risiken ausgesetzt gewesen. Allgemein sei die Si­tuation für junge Tamilen in Sri Lanka äusserst gefährlich. Entgegen den Äusserungen des Parlamentsmitglieds hat der Beschwerdeführer aber bereits bei der Erstbefragung ausgesagt, in seinem Heimatland po­li­tisch nicht aktiv gewesen zu sein (act. A1/12 S. 8). Bei den beiden Bun­des­befragungen (act. A6/13 und A13/12) machte er zu keinem Zeitpunkt gel­tend, politisch aktiv gewesen zu sein beziehungsweise aufgrund poli­ti­scher Aktivitäten Probleme gehabt zu haben. Das Schreiben des Parla­ments­mitglieds ist, was Probleme des Beschwerdeführers aufgrund eines po­li­tischen Engagements anbelangt, somit als Gefälligkeitsschreiben zu wer­ten, dem in dieser Hinsicht kein Beweiswert zukommen kann. 5.1.2. Der Friedensrichter F._______ führt in seinem Schreiben vom 29. Juli 2010 aus, der Beschwerdeführer sei ihm seit langer Zeit bekannt. Er sei von den srilankischen Sicherheitskräften unter dem Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit festgenommen und gefoltert worden. Nachdem eini­ge Persönlichkeiten interveniert hätten, sei er freigelassen worden. Vom On­kel des Beschwerdeführers habe er erfahren, dass der Beschwerde­füh­rer von den Sicherheitskräften und von paramilitärischen Gruppen be­droht worden und aus Angst "in den Untergrund gegangen sei". Die Ausführungen des Friedensrichters werfen in verschiedener Hinsicht Fra­gen auf. So ist nicht nachvollziehbar, woher dieser wissen sollte, dass der Beschwerdeführer im Armeecamp gefoltert wurde. Der Beschwer­de­füh­rer jedenfalls hat nicht erwähnt, nach der Haft einen Arzt aufgesucht zu haben, der einen entsprechenden Bericht hätte verfassen können, der zu­mindest Hinweise auf erfolgte Misshandlungen geben könnte. Zudem er­klärte der Beschwerdeführer entgegen den Angaben des Friedens­rich­ters, sein Onkel - und nicht etwa mehrere Persönlichkeiten - habe seine Frei­lassung erreicht. Schliesslich hat der Beschwerdeführer nie geltend ge­macht, er habe sich versteckt und das Land verlassen, weil er von den Si­cher­heitskräften und paramilitärischen Gruppen bedroht worden sei. Auch das Schreiben des Friedensrichter F._______ ist vor diesem Hin­ter­grund als Gefälligkeitsschreiben zu beurteilen, welchem kein Be­weis­wert beigemessen werden kann. 5.1.3. Der Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 6. Au­gust 2010 ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers am 28. Januar 2009 eine Beschwerde eingereicht habe, da ihm am 5. Ok­tober 2008 von einer bewaffneten Gruppe von uniformierten und zi­vil gekleideten Personen gedroht worden sei, man werde seine Familie tö­ten, falls er keine Informationen (über den Aufenthalt) seines Sohnes ge­be. Diesem Schreiben kann kein Beweiswert zuerkannt werden, da die Kom­mission offenbar keine eigenen Abklärungen zum Sachverhalt ge­macht hat, sondern sich einzig auf die Angaben des Vaters des Be­schwer­deführers stützt. Zudem erstaunt, dass der Vater beinahe vier Mo­na­te gewartet haben soll, bis er den Vorfall vom 5. Oktober 2008 ge­mel­det hat. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Familie des Be­schwer­de­führers seinetwegen wirklich behelligt worden ist. 5.1.4. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer schliess­lich eine Bestätigung der im Jahr 2005 erlittenen Haft und einen be­glaubigten Haftbefehl vom 10. Januar 2009 ein. Die Erklärung, weshalb die Eltern des Beschwerdeführers diesem wich­ti­ge Beweismittel nicht während des vorinstanzlichen Verfahrens zugestellt be­ziehungsweise ihn nicht von deren Existenz in Kenntnis gesetzt hätten (vgl. ihr Schreiben vom 3. August 2010), vermag nicht zu überzeugen. Hät­te der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen, um drohenden Ge­fähr­dungen an Leib und Leben zu entgehen, wäre seinen Eltern mit über­wiegender Wahrscheinlichkeit bewusst gewesen, dass ihm Belege für eine ihm drohende Gefährdung beim Bestreben, Schutz zu erhalten, dien­lich sein könnten und ihn nicht etwa gesundheitlich belasten würden. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers soll die srilankische Ar­mee am 5. Oktober 2008 sein Warenlager durchsucht haben. Sein Vater sag­te gegenüber der "Human Rights Commission of Sri Lanka" aus, er sei am selben Tag mit dem Tod bedroht worden, falls er keine Angaben über seinen Sohn mache. Aufgrund dieser Angaben müsste davon aus­ge­gangen werden, dass der Beschwerdeführer ernsthaft im Verdacht ge­stan­den hätte, in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen zu sein (vgl. Haftbefehl vom 10. Januar 2009). Der Haftbefehl datiert indessen erst drei Monate nach der angeblich erfolgten Durchsuchung des Waren­la­gers und den gegenüber seiner Familie angeblich ausgesprochenen mas­siven Drohungen, was nicht zu überzeugen vermag. Es ist davon aus­zugehen, dass Haftbefehle gegen Terrorismusverdächtige un­ver­züg­lich ausgestellt werden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl nicht um ein authentisches Do­kument handelt. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Dokument nachträglich in Form einer vom Ma­gi­strate Magistrate's Court Vavuniya beglaubigten Kopie mit dem Ver­merk "True copy" eingereicht wurde. 5.2. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen vermag der Beschwer­de­führer nicht glaubhaft zu machen, dass er von den srilankischen Si­cher­heitsbehörden vor seiner Ausreise aus dem Heimatland gesucht wur­de. Seine Aussagen zur behördlichen Suche vermögen auch deshalb nicht zu überzeugen, da er keinerlei konkrete Angaben zu dieser machen konn­te. Hätten die Behörden tatsächlich sein Warenlager durchsucht und eine Kiste beziehungsweise Schachtel mit kompromittierendem Inhalt be­schlag­nahmt und seine Familie schwer bedroht, hätte es ihm möglich sein müssen, den entsprechenden Sachverhalt zu erhellen, zumal sein On­kel aufgrund seiner dienstlichen Funktion imstande gewesen sein dürf­te, die Hintergründe abzuklären. Der Beschwerdeführer war aber weder in der Lage, überzeugend darzulegen, weshalb die Behörden ihn im Ok­to­ber 2008 hätten ins Visier nehmen sollen, noch, in welchem Zusam­men­hang die Suche nach ihm mit dem geltend gemachten Verschwinden sei­nes Cousins stünde. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht glaubhaft ist, dass der Be­schwer­deführer für die LTTE zwei Transporte nach Colombo durchführte. Eben­so ist nicht glaubhaft, dass er von den srilankischen Behörden ernst­haft verdächtigt wurde, der LTTE nahe zu stehen beziehungsweise, dass er von den Behörden im Oktober 2008 gesucht wurde. Ob er im Jahr 2005 sieben Tage lang festgehalten und dabei misshandelt wurde, kann - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - offen gelassen werden. 6. 6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-chen­de Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtli-cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be­fürch­ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Ver-folgungs­mo­tive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-che Ak­teu­re zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flücht­lings­rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingsei-gen­schaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Hei-mat­land keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Be­urteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol­chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah­men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we­sent­lich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeit-punkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-barer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-wirk­lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der er-war­teten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-den - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 6.3. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierung vom Ju­ni 2005 ist, unbesehen der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, festzu­hal­ten, dass diese zu weit zurückliegt, als dass sie ihn unmittelbar zur Aus­reise veranlassen konnte. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka lag dieses Vorkommnis etwa dreieinhalb Jahre zurück. Der Begriff der Flücht­lingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kau­sal­zusammenhang besteht. Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht ge­ge­ben und der diesbezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus die­sem Grund asylrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise von den Behörden unbehelligt - die geltend ge­mach­ten Probleme ab Oktober 2008 sind als unglaubhaft zu beurteilen - in seinem Heimatland, ging seiner Arbeitstätigkeit nach, reiste mehrfach nach Colombo und passierte die Kontrollpunkte eigenen Aussagen ge­mäss weitgehend problemlos. Die geltend gemachte Inhaftierung im Juni 2005 und die dabei erlittenen Misshandlungen sind als in sich abge­schlos­senes, die Ausreise ins Ausland nicht beeinflussendes Vorkommnis zu sehen. 6.4. Der Beschwerdeführer brachte vor, einer seiner Cousins, die in sei­nem Malerbetrieb beschäftigt gewesen seien, sei im September 2007 ver­schwun­den. Er reichte dazu einen Zeitungsartikel vom 6. September 2007 und ein Schreiben eines Verwandten vom 21. September 2010 ein. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass das Verschwinden der in der Zeitung genannten Person in einem Zusammenhang mit dem Be­schwer­deführer steht. Dieser lebte noch über ein Jahr nach dem Ver­schwin­den der genannten Person in Sri Lanka und machte nicht geltend, auf­grund dieser Angelegenheit von den heimatlichen Behörden oder sonst jemandem angegangen worden zu sein. Somit kann in dieser Hin­sicht nicht von einer Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen wer­den. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, ein zweiter Cou­sin, der ebenfalls in seinem Betrieb gearbeitet habe, sei im November 2008 festgenommen worden. Dazu konnte er weder Beweismittel ein­rei­chen noch einen Zusammenhang mit seiner Person herstellen. 6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer - auch in Anbetracht, dass er im Juni 2005 möglicherweise eine Woche lang inhaftiert wurde - keine begründete Furcht vor ihm drohender, asyl­recht­lich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an die­ser Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf­enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus­län­dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De­zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor­gän­gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht­lings­eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be­weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus­län­derrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid­ge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­ein­kom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un­mensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf nie­mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be­handlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da­rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per­sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwer­deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG ver­ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren kei­ne Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lan­ka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus­schaf­fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus­gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men­schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müss­te der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach­wie­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam­mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hin­weis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ge­gen ihn nichts vorliegt, weshalb er bei der routinemässigen Überprüfung bei der Wiedereinreise nicht mit einer menschenrechtswidrigen Behand­lung rechnen muss. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lan­ka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un­zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg­wei­sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim­mun­gen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me­di­zinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vor­läu­fige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht gestützt auf seine aus dem Jahre 2008 stammende Lagebeurteilung davon aus, dass sich für Ta­mi­len, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ost­provinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Ta­mi­len, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, we­sent­lich schwieriger darstellt. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stam­mende sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die An­er­kennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Lan­des, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders be­günstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines trag­fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aus­sich­ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 8.4.2. Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben gemäss bis kurz vor seiner Ausreise in B._______ (Nordprovinz). Ob es ihm nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 heute zuzumuten wäre, dorthin zurückzukehren, braucht vorlie­gend nicht beantwortet zu werden, da ihm - wie nachfolgend ausge­führt wird - im Grossraum Colombo, in dem kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, eine innerstaatliche Auf­ent­haltsalternative zur Verfügung steht. 8.4.3. Der Beschwerdeführer lebte eigenen Aussagen gemäss von 1996 bis 2002 in Colombo, wo er auch zur Schule gegangen sei. Nach­dem er seine Ausbildung als Maler absolviert habe, habe er häu­fig Malerarbeiten in Colombo ausgeführt. Zwei seiner Mitarbeiter seien aus Colombo gewesen, er habe diese von seiner Schulzeit her ge­kannt. Der in der Stellungnahme vom 24. November 2010 erhobene Ein­wand, der Beschwerdeführer sei in der Zeit, in der er zusammen mit seiner Familie in Colombo gelebt habe, noch ein kleines Kind ge­we­sen, weshalb er naturgemäss noch keine starken Bindungen habe knüp­fen können, vermag nicht zu überzeugen, hielt er sich doch vom drei­zehnten bis zum neunzehnten Lebensjahr dort auf. Während der Zeit des Waffenstillstands sei er von der Nordprovinz aus weiterhin öf­ters nach Colombo gegangen, um dort Arbeiten auszuführen. Vor dem Hin­tergrund seiner Lebensgeschichte kann davon ausgegangen wer­den, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Gebiets in Sri Lanka, in das eine Rückkehr als unzumutbar erachtet wird, über ein Bezie­hungs­netz verfügt beziehungsweise dieses reaktivieren können wird. Unter diesen Umständen wird es ihm angesichts seiner mehrjährigen Be­rufs­erfahrung möglich sein, sich in der Heimat eine neue Exis­tenz­grund­lage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu­stän­di­gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei­se­do­kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Weg­wie­sungs­vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun­desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll­ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwer­de ist demnach abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenver­fü­gung vom 25. August 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind indessen keine Kosten auf­zu­er­le­gen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: