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D-5890/2008

D-5890/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte erstmals mit einem an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten Schreiben vom 24. Dezember 1997 um Asyl in der Schweiz nach. Im Rahmen dieses ersten Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Februar 1995 von Jaffna nach Colombo umgezogen. Dort sei er am 9. Oktober 1996 von Armeeangehörigen mitgenommen und in der Folge von der Armee sowie dem Crime Detection Bureau (CDB) festgehalten und misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, den Behörden Informationen betreffend einen Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorenthalten zu haben. Am 6. April 1997 sei er ins Gefängnis verlegt worden. In der Folge sei er mehrmals einem Richter vorgeführt und schliesslich am 22. Juli 1998 zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Am 11. Februar 1999 sei er entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei er weiterhin von der Armee und der Polizei behelligt worden. Sie hätten ihn ständig gefragt, weshalb er sich in Colombo aufhalte, obwohl er dort offiziell angemeldet gewesen sei. A.b Das Bundesamt lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. September 1999 ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. oder 23. Oktober 2006 an Bord eines Schiffes und gelangte am 7. Dezember 2006 von ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein zweites Asylgesuch, wurde dort am 13. Dezember 2006 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 21. März 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen an. B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 9. Oktober 1996 in Colombo erstmals inhaftiert worden, und zwar im Zusammenhang mit Bombenanschlägen in Colombo. Man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, den LTTE anzugehören. Er habe lediglich früher einmal für die LTTE Plakate geklebt, weil er dazu gezwungen worden sei. Er sei bis am 11. Februar 1999 inhaftiert gewesen. Zu Beginn der Haft habe man ihn gefoltert. Nach seiner Freilassung habe er bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein erstes Asylgesuch gestellt, damit jedoch keinen Erfolg gehabt. Am 2. Juni 2000 sei er nach Vavuniya gegangen. Unmittelbar nach seiner Ankunft sei er dort durch Angehörige der Eelam People's Democratic Party (EPDP) wegen Verdachts der Spionage für die LTTE respektive Mitgliedschaft bei der LTTE festgenommen, geschlagen und in der Folge bis am 4. Juni 2002 inhaftiert worden. Bei seiner Freilassung habe man ihm eine Meldepflicht auferlegt, welche er jedoch ignoriert habe. Am 23. August 2003 habe er Kenntnis von einem gegen ihn ausgestellten Haftbefehl erlangt. Der Haftbefehl sei zuhause seiner Mutter übergeben worden. Er habe die Sache jedoch ignoriert, da er erwartet habe, dass es Frieden geben würde. Ab Mitte 2004 hätten die Armee, die EPDP und das Criminal Investigations Department (CID) begonnen, nach ihm zu suchen. Dabei hätten sie seine Verwandten behelligt: Am 30. Oktober 2004 sei sein Bruder D._______ mitgenommen und später - vermutlich durch die EPDP - umgebracht worden. Am 1. Dezember 2005 seien ausserdem zwei weitere Verwandte erschossen worden. Um der Verfolgung zu entgehen, habe er seit Ende des Jahres 2005 ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Die Verfolger hätten weiterhin mehrmals in seinem Heimatdorf E._______ nach ihm gesucht. Aus diesen Gründen sei er am 1. Oktober 2006 aus Jaffna abgereist und via Trincomalee und Colombo nach Galle oder Kandy gelangt. Es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, sein Heimatland bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er danach am 22. oder 23. Oktober 2006 aus Sri Lanka ausgereist. Er fürchte sich insbesondere vor der Armee und der EPDP. Beide Parteien würden ihn erneut der Zusammenarbeit mit der LTTE beschuldigen und umbringen, falls er von ihnen aufgegriffen würde. Die srilankische Armee suche derzeit nach Personen, welche früher im Gefängnis gewesen seien. Diese Personen würden dann erschossen. B.c Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 brachte der Beschwerdeführer ausserdem vor, seine Ehefrau sei nach seiner Flucht aus Sri Lanka von der srilankischen Armee sowie von unidentifizierten paramilitärischen Gruppierungen massiv bedroht worden und habe sich hilfesuchend an seinen ehemaligen Anwalt T. P. gewandt. B.d Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten: Kopie der Identitätskarte, Geburtsschein (inkl. Übersetzung), Geburtsschein der Ehefrau (beglaubigte Kopie), Eheschein (Kopie), Foto des Beschwerdeführers mit rückseitiger Bestätigung seiner Identität durch den Dorfvorsteher vom 9. Juli 2003, Gefangenenkarte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) Sri Lanka, Haftentlassungs-Bestätigung des Gefängnisses E._______ vom 11. Februar 1999 (inkl. Übersetzung), Bestätigungsschreiben des IKRK Sri Lanka vom 15. Februar 1999, Schreiben der Human Rights Commission (HRC) Sri Lanka vom 15. März 2000, Todesschein des Bruders D._______, Haftbefehl des Bezirksgerichts Colombo vom 28. August 2003, Schreiben des Rechtsanwaltes A. K. vom 22. August 2005, Schreiben des Rechtsanwaltes T. P. vom 5. Juni 2008, diverse Fotos, Kopie eines Notizzettels mit Namen von Asylsuchenden aus Sri Lanka. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. August 2008 - eröffnet am 14. August 2008 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. September 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren. Eventuell seien vor dem Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft weitere Abklärungen durch das BFM vorzunehmen, subeventuell sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einsicht in die relevanten Akten des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers ersucht. Der Beschwerde lagen mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel in Kopie sowie Kopien von vorinstanzlichen Akten (die beiden Befragungsprotokolle sowie das Antwortschreiben des BFM vom 25. August 2008 betreffend Akteneinsichtsgesuch) bei. E. Der Instruktionsrichter hiess das Akteneinsichtsgesuch mit Zwischenverfügung vom 19. September 2008 gut und gewährte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Im Weiteren forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Er verzichtete ausserdem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen und auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. F. Mit Eingaben vom 30. September 2008 und 1. Oktober 2008 (Poststempel) wurden die verlangten Unterlagen zur geltend gemachten Bedürftigkeit sowie die Beschwerdeverbesserung zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Nachgang an die vom Instruktionsrichter gewährte Einsicht in die relevanten Akten des ersten Asylgesuchs eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Der Eingabe lag ein Bestätigungsschreiben des srilankischen Friedensrichters V. S. vom 2. September 2008 (Kopie) bei. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich ausgefallen und stimmten nicht mit den Angaben in den eingereichten Beweismitteln überein. Beispielsweise habe er anlässlich der Befragungen verneint, im Zusammenhang mit der ersten Inhaftierung jemals verurteilt worden zu sein. Im Widerspruch dazu habe er im Rahmen des ersten Asylverfahrens (Auslandverfahren) geltend gemacht, er sei aufgrund von Dokumenten in singhalesischer Sprache, welche er unterschrieben habe, zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Er habe auch Beweismittel eingereicht, in welchen diese zweijährige Strafe erwähnt werde. Auch zur Frage, ob sein Fall nach der Freilassung abgeschlossen gewesen sei oder nicht, habe der Beschwerdeführer in den beiden Asylverfahren unterschiedliche Angaben gemacht. Im Zusammenhang mit seiner Freilassung aus der zweiten Haft im Juni 2002 habe er in der Erstbefragung vorgebracht, es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, welcher er jedoch keine Folge geleistet habe. Diese Meldepflicht habe er hingegen in der kantonalen Anhörung zunächst mit keinem Wort erwähnt. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er gesagt, er habe die ihm auferlegte Meldepflicht zu erwähnen vergessen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei am 2. April 2000 in Vavuniya festgenommen worden. Aus den Akten gehe dagegen hervor, dass er sich in dieser Zeit nicht in Vavuniya, sondern in Colombo aufgehalten habe; der Beschwerdeführer habe am 26. Juni 2000 persönlich bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo seinen ersten Asylentscheid abgeholt. Überdies habe er am 10. Juli 2000 von Colombo aus eine Sendung an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) geschickt. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben des Anwaltes T. P. zu den Akten gereicht und dazu erklärt habe, dieser habe ihn während seines Gerichtsverfahrens in den 90er-Jahren vertreten. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Aufzählung der für ihn in der Vergangenheit tätigen Anwälte im Heimatland den besagten T. P. nicht erwähnt. Das fragliche Schreiben müsse daher als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert erachtet werden. Im Übrigen stehe die darin gemachte Bestätigung einer Verurteilung zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen. Das Vorbringen, wonach der Briefträger seiner Mutter einen auf seine Person ausgestellten Haftbefehl übergebe habe, sei völlig unrealistisch. Das fragliche Dokument sei zudem manipuliert worden (überschreiben einer gelöschten Angabe). Im Ergebnis könne diesem Haftbefehl kein Beweiswert zuerkannt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesem Haftbefehl seien ausserdem vage, unpräzise und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Es sei daher zu bezweifeln, dass er von den Behörden gesucht werde. Aufgrund der Aktenlage stehe im Weiteren weder die wahre Identität des Beschwerdeführers noch das richtige Ausreisedatum oder die tatsächliche Reiseroute fest. Insbesondere habe der Beschwerdeführer kein gültiges Identitätsdokument zu den Akten gereicht. Seine Angaben betreffend den Verbleib seiner Identitätskarte seien widersprüchlich ausgefallen. Er habe zudem geltend gemacht, er sei ohne gültigen Ausweis von Jaffna via Trincomalee nach Colombo gereist, was offensichtlich den länderspezifischen Umständen widerspreche und völlig realitätsfremd sei. Auffallend sei schliesslich, dass die in den Akten befindliche Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers, welche er im Jahr 1999 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo vorgewiesen habe, keine Spuren von Rissen oder Klebestellen aufweise, obwohl die Identitätskarte angeblich bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch einen CID-Beamten zerschnitten und zerrissen und anschliessend vom Beschwerdeführer wieder zusammengeflickt worden sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich des Asylpunkts vorgebracht, die Vorinstanz bestreite die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwischen den Jahren 1996 und 1999 nicht, auch nicht die vom ihm dargelegten Haftgründe (Verdacht der Unterstützung der LTTE). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner tamilischen Ethnie inhaftiert gewesen und dabei gefoltert worden. Am 2. Juni 2000 sei er erneut festgenommen und bis am 4. Juni 2002 inhaftiert worden. Die Vorinstanz habe geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 26. Juni 2000 auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich seinen ersten Asylentscheid abgeholt und sich folglich zu dieser Zeit nicht in Haft befunden. Ob diese Behauptung zutreffe, sei indessen nicht ersichtlich, da das BFM die Unterlagen des ersten Asylgesuchs nicht ediert habe. Im Übrigen sei es inkonsequent, dass das BFM dem Beschwerdeführer einerseits vorwerfe, seine wahre Identität zu verbergen und die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, sich aber andererseits sicher scheine, dass dieser im Juni 2000 den Asylentscheid persönlich gegen Unterschrift entgegengenommen habe. In Bezug auf die von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Haftbefehl sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit die Dokumente in Empfang genommen habe. Der Beschwerdeführer müsse daher auf die Ausführungen seiner Mutter abstellen. In der Beschwerde wird weiter gerügt, der Vorwurf des BFM, wonach der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu seiner zweiten Verhaftung habe machen können, sei willkürlich. Dem Befragungsprotokoll sei zu entnehmen, dass er dazu durchaus detailliert Auskunft gegeben habe. Ebenfalls willkürlich sei die unsubstanziierte und unbelegte Behauptung des BFM, wonach es sich bei den Bestätigungsschreiben der Anwälte um Gefälligkeitsschreiben handle. Das BFM habe ausserdem den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem das Bundesamt sich in seinem Entscheid teilweise auf die im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs nicht edierten Akten des ersten Asylverfahrens gestützt habe. Die entsprechenden Aktenstücke seien daher nachträglich zur Einsicht vorzulegen, damit sich der Beschwerdeführer dazu äussern könne.

E. 4.3 In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 wird unter Bezugnahme auf die Akten des ersten Asylverfahrens angefügt, der erste Asylentscheid sei diesen Akten zufolge am 26. Juni 2000 via die Schweizerische Vertretung in Colombo entgegengenommen worden. Der Empfangsschein sei mit der Unterschrift von F._______ versehen. Damit bestehe eine zeitliche Überschneidung hinsichtlich der zweiten Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 und der Entgegennahme des ersten Asylentscheids. Dies ändere jedoch nichts daran, dass in Sri Lanka seit dem 28. August 2003 ein gültiger Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehe. Diese Tatsache werde durch den Friedensrichter in G._______ (Jaffna) bestätigt (vgl. das dieser Eingabe beigelegte Schreiben des Friedensrichters). Der Beschwerdeführer sei ausserdem weiterhin bemüht, einen aktuellen Haftbefehl zu organisieren. Zurzeit liege jedoch ein solcher nicht vor, da die Polizei keine Haftbefehle an Dritte herausgebe.

E. 5 Vorab ist hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Folgendes festzustellen: Es trifft zu, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung teilweise auf Akten des ersten Asylverfahrens stützt. Diese Tatsache begründet indessen per se keine Verletzung des Gehörsanspruchs, da das BFM grundsätzlich, namentlich mangels anderweitiger Hinweise, voraussetzen durfte, dass dem Beschwerdeführer die Akten seines ersten Asylgesuchs bekannt sind. Der Umstand, dass sich das BFM in seinem Entscheid teilweise auf diese Akten stützte, ohne dem Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheids von Amtes wegen Einsicht in die alten Asylakten gewährt zu haben, begründet somit keine Verletzung des Gehörsanspruchs. Mit derselben Begründung ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Akteneinsichtsgesuchs vom 20. August 2008 lediglich die Akten des aktuellen, zweiten Asylverfahrens zugestellt wurden, zumal er in seinem Gesuch nicht - auch nicht sinngemäss - darum bat, es seien ihm auch die relevanten Akten des ersten Asylverfahrens zu edieren. Erst aus den Ausführungen in der Beschwerde geht sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht oder nicht mehr im Besitz der Akten seines ersten Asylverfahrens ist. Daraufhin erfolgte durch den Instruktionsrichter eine nachträgliche Edition der relevanten Aktenstücke, wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt wurde. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde damit Genüge getan.

E. 6 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 6.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, erste Inhaftierung, welche seinen Angaben zufolge wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE erfolgte und vom 9. Oktober 1996 bis zum 11. Februar 1999 dauerte, erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage als überwiegend glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich mehrere Beweismittel (unter anderem des angegebenen Gefängnisses, des IKRK und der HRC) eingereicht hat. Zwischen dieser Inhaftierung und der Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2006 besteht jedoch offensichtlich weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang. Zwar sah er sich infolge dieser Verfolgungsmassnahme dazu veranlasst, im Dezember 1997 ein erstes Asylgesuch bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo anhängig zu machen. Hingegen erachtete er es offenbar nach seiner Haftentlassung im Februar 1999 nicht als notwendig, ins Ausland zu flüchten, sondern begab sich nach Vavuniya. Bei dieser Sachlage kann dieser Verfolgungsmassnahme keine Asylrelevanz zuerkannt werden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, er sei am 2. Juni 2000 in Vavuniya erneut verhaftet worden, und zwar wiederum wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE. Erst am 4. Juni 2002 sei er wieder freigelassen worden. Wie das BFM indessen zu Recht festgestellt hat, geht aus den Akten des ersten Asylverfahrens hervor, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2000 in Colombo den ablehnenden, ersten Asylentscheid vom 22. September 1999 persönlich entgegengenommen und den Empfang mit seiner Unterschrift quittiert hat (vgl. die entsprechende Empfangsbestätigung in den vorinstanzlichen Akten des ersten Asylgesuchs). Angesichts der identischen Unterschrift steht fest, dass es sich bei der Person, welche den Empfang des Urteils quittiert hat, um dieselbe Person handelt, die zuvor das erste Asylgesuch gestellt hatte und bei der Botschaftsanhörung anwesend war, also um den Beschwerdeführer. Diese Feststellung hat ungeachtet der Frage nach den wahren Personalien des Beschwerdeführers ihre Gültigkeit, weshalb der Einwand in der Beschwerde, wonach es inkonsequent sei, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er lege seine Identität nicht offen, gleichzeitig aber festzustellen, er habe sich im Zeitpunkt seiner zweiten Inhaftierung in Colombo aufgehalten, unbehelflich ist. Im Weiteren ging bei der ARK am 17. Juli 2000 eine Eingabe des Beschwerdeführers ein, welche im Juli 2000 in Colombo der Post übergeben worden war. Dem Absender auf dem Briefumschlag ist zu entnehmen, dass die Sendung vom Beschwerdeführer verschickt wurde und dass er damals offenbar an der H._______, einem Vorort von Colombo, wohnte. Daraus muss geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen zumindest an den fraglichen Daten (26. Juni 2000 sowie Juli 2000) nicht in Vavuniya in Haft befand. Diese Schlussfolgerung wird seitens des Beschwerdeführers im Übrigen nicht ausdrücklich bestritten (vgl. namentlich die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2008). Die geltend gemachte Inhaftierung in Vavuniya zwischen dem 2. Juni 2000 und dem 4. Juni 2002 ist aus diesen Gründen als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen wäre auch diese zweite Inhaftierung infolge fehlender zeitlicher Nähe zum Ausreisezeitpunkt im Oktober 2006 als nicht asylrelevant zu qualifizieren.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, im August 2003 sei ein Haftbefehl auf seine Person ausgestellt worden. Verschiedene Gruppierungen (EPDP, Armee, CID) hätten in der Folge nach ihm gesucht, weshalb er bis zur Ausreise ständig seinen Wohnort gewechselt habe. Nach seiner Ausreise sei seine Frau massiv bedroht worden. Zu diesen Vorbringen ist Folgendes zu bemerken:

E. 6.3.1 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, muss die Authentizität des eingereichten Haftbefehls bezweifelt werden, und zwar einerseits mit Blick auf die offensichtlich erfolgte Manipulation des Dokuments (vgl. oben links auf dem Dokument), andererseits auch infolge der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, völlig unrealistischen Zustellungsart (angeblich per Post). Im Weiteren fällt auf, dass der Haftbefehl weder im Schreiben des Anwaltes A. K. vom 22. August 2005 noch in jenem des Anwaltes T. P. vom 5. Juni 2008 erwähnt wird. Es ist indessen davon auszugehen, dass die angeblichen Anwälte des Beschwerdeführers Kenntnis von einem gegen ihren Klienten bestehenden Haftbefehl respektive einem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hätten und diesen Umstand in ihren Schreiben auch erwähnt hätten. Die Tatsache, dass in den Schreiben der beiden Anwälte weder der Haftbefehl noch ein damit zusammenhängendes Ermittlungsverfahren erwähnt wird, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen von den srilankischen Behörden nicht gesucht wurde respektive wird. Bei dieser Sachlage vermag auch das Schreiben des Friedensrichters, V. S., vom 2. September 2008 die Echtheit des Haftbefehls vom 28. August 2003 nicht glaubhaft zu machen. Dieses Schreiben stützt sich offensichtlich auf Hörensagen und enthält keine weitergehenden Informationen zum angeblichen Haftbefehl beziehungsweise einem diesem zugrunde liegenden, hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Das Bestätigungsschreiben ist daher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Frage, ob tatsächlich ein Haftbefehl ausgestellt worden war, durch einen in dieser Sache grundsätzlich nicht zuständigen Friedensrichter - anstatt beispielsweise durch die angeblich involvierte Polizeistation in I._______ oder das Bezirksgericht Colombo - bestätigt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit feststeht, da er bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat. Er gab lediglich die Kopie einer Identitätskarte sowie ein auf der Rückseite durch den Dorfvorsteher beglaubigtes Foto zu den Akten. Ausserdem machte er sowohl betreffend die Identitätskarte als auch betreffend der beglaubigten Fotografie widersprüchliche Angaben (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 6 der angefochtenen Verfügung). Demzufolge kann der eingereichte und auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Haftbefehl nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden. Nach dem Gesagten ist der eingereichte Haftbefehl aus dem Jahr 2003 nicht geeignet, eine bestehende, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.

E. 6.3.2 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist auch die geltend gemachte Suche der Armee, der EPDP und des CID nach dem Beschwerdeführer, welche angeblich im Jahr 2004 begonnen habe und bis heute andauere, als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer vermochte nicht in überzeugender Weise darzulegen, weshalb diese Gruppierungen angeblich nach ihm suchen. Er hatte eigenen Angaben zufolge nichts mit der LTTE zu tun und übte keinerlei politische Tätigkeiten aus. Zwar konnte er glaubhaft darlegen, dass er zwischen 1996 und 1999 wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE in Colombo inhaftiert war. Seine Freilassung erfolgte den Akten zufolge indessen bedingungslos, und er war seither keinen glaubhaften Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden mehr ausgesetzt (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Unter diesen Umständen ist es unrealistisch, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2004 plötzlich und derart hartnäckig durch die Armee, die EPDP und den CID gesucht wurde.

E. 6.3.3 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise wegen ihm von der Armee sowie paramilitärischen Gruppierungen bedroht worden. Dieses Vorbringen ist bereits mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen wird diese angebliche Verfolgung der Ehefrau nicht näher substanziiert. Das Schreiben des Anwaltes T. P., worin die angebliche Bedrohung der Ehefrau kurz erwähnt wird, ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal die Angaben von T. P. offensichtlich auf Hörensagen beruhen ("I reliably understand that..." B12 S. 2). Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seinem Begleitschreiben vom 14. Juli 2008 (B12 S. 1) zwar geltend machte, es handle sich bei T. P. um seinen ehemaligen Anwalt, dessen Namen aber bei der Auflistung seiner ehemaligen Anwälte anlässlich der kantonalen Anhörung nicht erwähnte (B11 S. 5 f.).

E. 6.4 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, das die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die von ihm geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus den geltend gemachten Gründen einer zukünftigen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erscheint daher als unbegründet.

E. 6.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die übrigen, bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Dem Eventualantrag, wonach das BFM anzuweisen sei, weitere Abklärungen zu tätigen, (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren), ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht stattzugeben, zumal dieser Antrag seitens des Beschwerdeführers nicht näher begründet worden ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).

E. 8.3 Die vorstehend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6998/2006 vom 29. September 2008 E. 9.2.2, mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 6).

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 (E. 7) eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist unverändert hoch. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 i. S. E. 8381/2007, E. 9.2.2). Auch nach dem militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 ist nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird.

E. 9.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt Jaffna. Dieses Sachverhaltselement wurde vom BFM trotz fehlender, rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht angezweifelt, weshalb die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Nordprovinz als erstellt zu erachten ist. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes - namentlich im Grossraum Colombo - niederzulassen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1995 von Jaffna nach Colombo begab, sich dort legal niederliess und bis ins Jahr 1996 einer Arbeit nachging. Zwischen Oktober 1996 und Februar 1999 befand er sich unbestrittenermassen in der Region Colombo in Haft. Seinen Angaben zufolge kehrte er im Juni 2000 in die Nordprovinz zurück und blieb dort bis zur Ausreise im Oktober 2006. Das BFM äusserte in der angefochtenen Verfügung die Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich auch nach dem Jahr 2000 noch in Colombo aufgehalten. Es begründete diese Auffassung mit einer Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm seine Identitätskarte im Jahr 2002 entweder in Colombo oder in Vavuniya gestohlen worden sei (B1 S. 5). Das BFM führte ausserdem aus, der Beschwerdeführer habe in der kantonalen Anhörung gesagt, er habe den (im Jahr 2003 angeblich erhaltenen) Haftbefehl einem Singhalesisch sprechenden Mann in Colombo gezeigt, da er selber mangels Singhalesisch-Kenntnissen den Inhalt nicht verstanden habe (B11 S. 21). Der Beschwerdeführer habe sich erst auf Vorhalt hin korrigiert und erklärt, der Mann stamme ursprünglich aus Colombo, habe sich aber damals in Jaffna aufgehalten. Aufgrund dieser vom BFM aufgelisteten, eher vagen Anhaltspunkte erscheint es zwar möglich, dass sich der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2002 und 2003 noch (vorübergehend) in Colombo aufgehalten hat. Hingegen lassen diese Anhaltspunkte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Jahr 2000 während längerer Zeit seinen Wohnsitz in Colombo hatte. Ausserdem finden sich in den Akten keine Hinweise auf einen Colombo-Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 2003 und der Ausreise im Oktober 2006. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar früher einmal in Colombo wohnhaft war, danach jedoch in die Nordprovinz zurückkehrte und vor seiner Ausreise aus dem Heimatland während mindestens dreier Jahre ununterbrochen dort lebte. Er hat somit im heutigen Zeitpunkt seit mindestens sechs Jahren nicht mehr in der Region Colombo gewohnt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo ohne weiteres eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Anlässlich seines früheren Aufenthaltes in Colombo lebte er den Akten zufolge nicht bei Verwandten oder Freunden, sondern in einer Lodge. Seine Familienangehörigen leben seinen Aussagen zufolge nach wie vor in der Nordprovinz (B2 S. 3). Nach dem Gesagten muss vorliegend sowohl das Kriterium des vorhandenen, tragfähigen Beziehungsnetzes als auch dasjenige der gesicherten Wohnsituation im Grossraum Colombo verneint werden. Mit Blick auf das fehlende Beziehungsnetz in Colombo sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine spezifische Berufsausbildung verfügt und das Singhalesische nicht beherrscht, ist seine Chance, sich in Colombo eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als äusserst gering einzuschätzen. Neben wirtschaftlichen Existenzproblemen hätte eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Colombo mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung dürfte der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits über vierzig Jahre alt ist, per se nicht geeignet sein, diese Gefahr effektiv zu bannen. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge sind Tamilen in Sri Lanka einem erhöhten Risiko willkürlicher und missbräuchlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Insbesondere die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Der Beschwerdeführer befand sich zwischen den Jahren 1996 und 1999 unbestrittenermassen in Colombo in Haft, und zwar wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit der LTTE. Sollte er bei der Einreise, anlässlich der Registrierung oder an einem Checkpoint angehalten werden, könnte sich diese frühere Inhaftierung nachteilig für ihn auswirken. Da er bei einer Rückkehr in den Grossraum Colombo überdies keinen gültigen Aufenthaltstitel ("valid reason") darlegen könnte, zumal er in Colombo weder über Verwandte noch über eine garantierte Arbeitsstelle oder feste Unterkunft verfügt, der singhalesischen Sprache nicht mächtig ist und keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen kann, müsste er bei einer Anhaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, verhaftet und willkürlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt zu werden. Insgesamt ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.

E. 9.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit weitergehend, ist sie abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.-- (inkl. MWSt) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5890/2008/dcl {T 0/2} Urteil vom 23. September 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christoph Erdös, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte erstmals mit einem an die Schweizerische Vertretung in Colombo gerichteten Schreiben vom 24. Dezember 1997 um Asyl in der Schweiz nach. Im Rahmen dieses ersten Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Februar 1995 von Jaffna nach Colombo umgezogen. Dort sei er am 9. Oktober 1996 von Armeeangehörigen mitgenommen und in der Folge von der Armee sowie dem Crime Detection Bureau (CDB) festgehalten und misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, den Behörden Informationen betreffend einen Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorenthalten zu haben. Am 6. April 1997 sei er ins Gefängnis verlegt worden. In der Folge sei er mehrmals einem Richter vorgeführt und schliesslich am 22. Juli 1998 zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Am 11. Februar 1999 sei er entlassen worden. Nach der Haftentlassung sei er weiterhin von der Armee und der Polizei behelligt worden. Sie hätten ihn ständig gefragt, weshalb er sich in Colombo aufhalte, obwohl er dort offiziell angemeldet gewesen sei. A.b Das Bundesamt lehnte das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. September 1999 ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. oder 23. Oktober 2006 an Bord eines Schiffes und gelangte am 7. Dezember 2006 von ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein zweites Asylgesuch, wurde dort am 13. Dezember 2006 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 21. März 2007 ausführlich zu seinen Asylgründen an. B.b Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 9. Oktober 1996 in Colombo erstmals inhaftiert worden, und zwar im Zusammenhang mit Bombenanschlägen in Colombo. Man habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, den LTTE anzugehören. Er habe lediglich früher einmal für die LTTE Plakate geklebt, weil er dazu gezwungen worden sei. Er sei bis am 11. Februar 1999 inhaftiert gewesen. Zu Beginn der Haft habe man ihn gefoltert. Nach seiner Freilassung habe er bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein erstes Asylgesuch gestellt, damit jedoch keinen Erfolg gehabt. Am 2. Juni 2000 sei er nach Vavuniya gegangen. Unmittelbar nach seiner Ankunft sei er dort durch Angehörige der Eelam People's Democratic Party (EPDP) wegen Verdachts der Spionage für die LTTE respektive Mitgliedschaft bei der LTTE festgenommen, geschlagen und in der Folge bis am 4. Juni 2002 inhaftiert worden. Bei seiner Freilassung habe man ihm eine Meldepflicht auferlegt, welche er jedoch ignoriert habe. Am 23. August 2003 habe er Kenntnis von einem gegen ihn ausgestellten Haftbefehl erlangt. Der Haftbefehl sei zuhause seiner Mutter übergeben worden. Er habe die Sache jedoch ignoriert, da er erwartet habe, dass es Frieden geben würde. Ab Mitte 2004 hätten die Armee, die EPDP und das Criminal Investigations Department (CID) begonnen, nach ihm zu suchen. Dabei hätten sie seine Verwandten behelligt: Am 30. Oktober 2004 sei sein Bruder D._______ mitgenommen und später - vermutlich durch die EPDP - umgebracht worden. Am 1. Dezember 2005 seien ausserdem zwei weitere Verwandte erschossen worden. Um der Verfolgung zu entgehen, habe er seit Ende des Jahres 2005 ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Die Verfolger hätten weiterhin mehrmals in seinem Heimatdorf E._______ nach ihm gesucht. Aus diesen Gründen sei er am 1. Oktober 2006 aus Jaffna abgereist und via Trincomalee und Colombo nach Galle oder Kandy gelangt. Es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, sein Heimatland bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu verlassen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er danach am 22. oder 23. Oktober 2006 aus Sri Lanka ausgereist. Er fürchte sich insbesondere vor der Armee und der EPDP. Beide Parteien würden ihn erneut der Zusammenarbeit mit der LTTE beschuldigen und umbringen, falls er von ihnen aufgegriffen würde. Die srilankische Armee suche derzeit nach Personen, welche früher im Gefängnis gewesen seien. Diese Personen würden dann erschossen. B.c Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 brachte der Beschwerdeführer ausserdem vor, seine Ehefrau sei nach seiner Flucht aus Sri Lanka von der srilankischen Armee sowie von unidentifizierten paramilitärischen Gruppierungen massiv bedroht worden und habe sich hilfesuchend an seinen ehemaligen Anwalt T. P. gewandt. B.d Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten: Kopie der Identitätskarte, Geburtsschein (inkl. Übersetzung), Geburtsschein der Ehefrau (beglaubigte Kopie), Eheschein (Kopie), Foto des Beschwerdeführers mit rückseitiger Bestätigung seiner Identität durch den Dorfvorsteher vom 9. Juli 2003, Gefangenenkarte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) Sri Lanka, Haftentlassungs-Bestätigung des Gefängnisses E._______ vom 11. Februar 1999 (inkl. Übersetzung), Bestätigungsschreiben des IKRK Sri Lanka vom 15. Februar 1999, Schreiben der Human Rights Commission (HRC) Sri Lanka vom 15. März 2000, Todesschein des Bruders D._______, Haftbefehl des Bezirksgerichts Colombo vom 28. August 2003, Schreiben des Rechtsanwaltes A. K. vom 22. August 2005, Schreiben des Rechtsanwaltes T. P. vom 5. Juni 2008, diverse Fotos, Kopie eines Notizzettels mit Namen von Asylsuchenden aus Sri Lanka. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. August 2008 - eröffnet am 14. August 2008 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Demzufolge verneinte es seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. September 2008 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren. Eventuell seien vor dem Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft weitere Abklärungen durch das BFM vorzunehmen, subeventuell sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zudem sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einsicht in die relevanten Akten des ersten Asylgesuchs des Beschwerdeführers ersucht. Der Beschwerde lagen mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel in Kopie sowie Kopien von vorinstanzlichen Akten (die beiden Befragungsprotokolle sowie das Antwortschreiben des BFM vom 25. August 2008 betreffend Akteneinsichtsgesuch) bei. E. Der Instruktionsrichter hiess das Akteneinsichtsgesuch mit Zwischenverfügung vom 19. September 2008 gut und gewährte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Im Weiteren forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen. Er verzichtete ausserdem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen und auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. F. Mit Eingaben vom 30. September 2008 und 1. Oktober 2008 (Poststempel) wurden die verlangten Unterlagen zur geltend gemachten Bedürftigkeit sowie die Beschwerdeverbesserung zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Nachgang an die vom Instruktionsrichter gewährte Einsicht in die relevanten Akten des ersten Asylgesuchs eine diesbezügliche Stellungnahme ein. Der Eingabe lag ein Bestätigungsschreiben des srilankischen Friedensrichters V. S. vom 2. September 2008 (Kopie) bei. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. Oktober 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich ausgefallen und stimmten nicht mit den Angaben in den eingereichten Beweismitteln überein. Beispielsweise habe er anlässlich der Befragungen verneint, im Zusammenhang mit der ersten Inhaftierung jemals verurteilt worden zu sein. Im Widerspruch dazu habe er im Rahmen des ersten Asylverfahrens (Auslandverfahren) geltend gemacht, er sei aufgrund von Dokumenten in singhalesischer Sprache, welche er unterschrieben habe, zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Er habe auch Beweismittel eingereicht, in welchen diese zweijährige Strafe erwähnt werde. Auch zur Frage, ob sein Fall nach der Freilassung abgeschlossen gewesen sei oder nicht, habe der Beschwerdeführer in den beiden Asylverfahren unterschiedliche Angaben gemacht. Im Zusammenhang mit seiner Freilassung aus der zweiten Haft im Juni 2002 habe er in der Erstbefragung vorgebracht, es sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden, welcher er jedoch keine Folge geleistet habe. Diese Meldepflicht habe er hingegen in der kantonalen Anhörung zunächst mit keinem Wort erwähnt. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er gesagt, er habe die ihm auferlegte Meldepflicht zu erwähnen vergessen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei am 2. April 2000 in Vavuniya festgenommen worden. Aus den Akten gehe dagegen hervor, dass er sich in dieser Zeit nicht in Vavuniya, sondern in Colombo aufgehalten habe; der Beschwerdeführer habe am 26. Juni 2000 persönlich bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo seinen ersten Asylentscheid abgeholt. Überdies habe er am 10. Juli 2000 von Colombo aus eine Sendung an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) geschickt. Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben des Anwaltes T. P. zu den Akten gereicht und dazu erklärt habe, dieser habe ihn während seines Gerichtsverfahrens in den 90er-Jahren vertreten. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der Aufzählung der für ihn in der Vergangenheit tätigen Anwälte im Heimatland den besagten T. P. nicht erwähnt. Das fragliche Schreiben müsse daher als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert erachtet werden. Im Übrigen stehe die darin gemachte Bestätigung einer Verurteilung zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen. Das Vorbringen, wonach der Briefträger seiner Mutter einen auf seine Person ausgestellten Haftbefehl übergebe habe, sei völlig unrealistisch. Das fragliche Dokument sei zudem manipuliert worden (überschreiben einer gelöschten Angabe). Im Ergebnis könne diesem Haftbefehl kein Beweiswert zuerkannt werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesem Haftbefehl seien ausserdem vage, unpräzise und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Es sei daher zu bezweifeln, dass er von den Behörden gesucht werde. Aufgrund der Aktenlage stehe im Weiteren weder die wahre Identität des Beschwerdeführers noch das richtige Ausreisedatum oder die tatsächliche Reiseroute fest. Insbesondere habe der Beschwerdeführer kein gültiges Identitätsdokument zu den Akten gereicht. Seine Angaben betreffend den Verbleib seiner Identitätskarte seien widersprüchlich ausgefallen. Er habe zudem geltend gemacht, er sei ohne gültigen Ausweis von Jaffna via Trincomalee nach Colombo gereist, was offensichtlich den länderspezifischen Umständen widerspreche und völlig realitätsfremd sei. Auffallend sei schliesslich, dass die in den Akten befindliche Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers, welche er im Jahr 1999 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo vorgewiesen habe, keine Spuren von Rissen oder Klebestellen aufweise, obwohl die Identitätskarte angeblich bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch einen CID-Beamten zerschnitten und zerrissen und anschliessend vom Beschwerdeführer wieder zusammengeflickt worden sei. 4.2 In der Beschwerde wird hinsichtlich des Asylpunkts vorgebracht, die Vorinstanz bestreite die Inhaftierung des Beschwerdeführers zwischen den Jahren 1996 und 1999 nicht, auch nicht die vom ihm dargelegten Haftgründe (Verdacht der Unterstützung der LTTE). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner tamilischen Ethnie inhaftiert gewesen und dabei gefoltert worden. Am 2. Juni 2000 sei er erneut festgenommen und bis am 4. Juni 2002 inhaftiert worden. Die Vorinstanz habe geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 26. Juni 2000 auf der Schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich seinen ersten Asylentscheid abgeholt und sich folglich zu dieser Zeit nicht in Haft befunden. Ob diese Behauptung zutreffe, sei indessen nicht ersichtlich, da das BFM die Unterlagen des ersten Asylgesuchs nicht ediert habe. Im Übrigen sei es inkonsequent, dass das BFM dem Beschwerdeführer einerseits vorwerfe, seine wahre Identität zu verbergen und die Mitwirkungspflicht verletzt zu haben, sich aber andererseits sicher scheine, dass dieser im Juni 2000 den Asylentscheid persönlich gegen Unterschrift entgegengenommen habe. In Bezug auf die von der Vorinstanz als unglaubhaft erachteten Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Haftbefehl sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers in seiner Abwesenheit die Dokumente in Empfang genommen habe. Der Beschwerdeführer müsse daher auf die Ausführungen seiner Mutter abstellen. In der Beschwerde wird weiter gerügt, der Vorwurf des BFM, wonach der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zu seiner zweiten Verhaftung habe machen können, sei willkürlich. Dem Befragungsprotokoll sei zu entnehmen, dass er dazu durchaus detailliert Auskunft gegeben habe. Ebenfalls willkürlich sei die unsubstanziierte und unbelegte Behauptung des BFM, wonach es sich bei den Bestätigungsschreiben der Anwälte um Gefälligkeitsschreiben handle. Das BFM habe ausserdem den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem das Bundesamt sich in seinem Entscheid teilweise auf die im Rahmen des Akteneinsichtsgesuchs nicht edierten Akten des ersten Asylverfahrens gestützt habe. Die entsprechenden Aktenstücke seien daher nachträglich zur Einsicht vorzulegen, damit sich der Beschwerdeführer dazu äussern könne. 4.3 In der Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 wird unter Bezugnahme auf die Akten des ersten Asylverfahrens angefügt, der erste Asylentscheid sei diesen Akten zufolge am 26. Juni 2000 via die Schweizerische Vertretung in Colombo entgegengenommen worden. Der Empfangsschein sei mit der Unterschrift von F._______ versehen. Damit bestehe eine zeitliche Überschneidung hinsichtlich der zweiten Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2000 und der Entgegennahme des ersten Asylentscheids. Dies ändere jedoch nichts daran, dass in Sri Lanka seit dem 28. August 2003 ein gültiger Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer bestehe. Diese Tatsache werde durch den Friedensrichter in G._______ (Jaffna) bestätigt (vgl. das dieser Eingabe beigelegte Schreiben des Friedensrichters). Der Beschwerdeführer sei ausserdem weiterhin bemüht, einen aktuellen Haftbefehl zu organisieren. Zurzeit liege jedoch ein solcher nicht vor, da die Polizei keine Haftbefehle an Dritte herausgebe. 5. Vorab ist hinsichtlich der in der Beschwerde gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Folgendes festzustellen: Es trifft zu, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung teilweise auf Akten des ersten Asylverfahrens stützt. Diese Tatsache begründet indessen per se keine Verletzung des Gehörsanspruchs, da das BFM grundsätzlich, namentlich mangels anderweitiger Hinweise, voraussetzen durfte, dass dem Beschwerdeführer die Akten seines ersten Asylgesuchs bekannt sind. Der Umstand, dass sich das BFM in seinem Entscheid teilweise auf diese Akten stützte, ohne dem Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheids von Amtes wegen Einsicht in die alten Asylakten gewährt zu haben, begründet somit keine Verletzung des Gehörsanspruchs. Mit derselben Begründung ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Akteneinsichtsgesuchs vom 20. August 2008 lediglich die Akten des aktuellen, zweiten Asylverfahrens zugestellt wurden, zumal er in seinem Gesuch nicht - auch nicht sinngemäss - darum bat, es seien ihm auch die relevanten Akten des ersten Asylverfahrens zu edieren. Erst aus den Ausführungen in der Beschwerde geht sinngemäss hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar nicht oder nicht mehr im Besitz der Akten seines ersten Asylverfahrens ist. Daraufhin erfolgte durch den Instruktionsrichter eine nachträgliche Edition der relevanten Aktenstücke, wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine Frist zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt wurde. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde damit Genüge getan. 6. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, erste Inhaftierung, welche seinen Angaben zufolge wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE erfolgte und vom 9. Oktober 1996 bis zum 11. Februar 1999 dauerte, erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage als überwiegend glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich mehrere Beweismittel (unter anderem des angegebenen Gefängnisses, des IKRK und der HRC) eingereicht hat. Zwischen dieser Inhaftierung und der Ausreise des Beschwerdeführers im Oktober 2006 besteht jedoch offensichtlich weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang. Zwar sah er sich infolge dieser Verfolgungsmassnahme dazu veranlasst, im Dezember 1997 ein erstes Asylgesuch bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo anhängig zu machen. Hingegen erachtete er es offenbar nach seiner Haftentlassung im Februar 1999 nicht als notwendig, ins Ausland zu flüchten, sondern begab sich nach Vavuniya. Bei dieser Sachlage kann dieser Verfolgungsmassnahme keine Asylrelevanz zuerkannt werden. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte im Weiteren vor, er sei am 2. Juni 2000 in Vavuniya erneut verhaftet worden, und zwar wiederum wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE. Erst am 4. Juni 2002 sei er wieder freigelassen worden. Wie das BFM indessen zu Recht festgestellt hat, geht aus den Akten des ersten Asylverfahrens hervor, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2000 in Colombo den ablehnenden, ersten Asylentscheid vom 22. September 1999 persönlich entgegengenommen und den Empfang mit seiner Unterschrift quittiert hat (vgl. die entsprechende Empfangsbestätigung in den vorinstanzlichen Akten des ersten Asylgesuchs). Angesichts der identischen Unterschrift steht fest, dass es sich bei der Person, welche den Empfang des Urteils quittiert hat, um dieselbe Person handelt, die zuvor das erste Asylgesuch gestellt hatte und bei der Botschaftsanhörung anwesend war, also um den Beschwerdeführer. Diese Feststellung hat ungeachtet der Frage nach den wahren Personalien des Beschwerdeführers ihre Gültigkeit, weshalb der Einwand in der Beschwerde, wonach es inkonsequent sei, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er lege seine Identität nicht offen, gleichzeitig aber festzustellen, er habe sich im Zeitpunkt seiner zweiten Inhaftierung in Colombo aufgehalten, unbehelflich ist. Im Weiteren ging bei der ARK am 17. Juli 2000 eine Eingabe des Beschwerdeführers ein, welche im Juli 2000 in Colombo der Post übergeben worden war. Dem Absender auf dem Briefumschlag ist zu entnehmen, dass die Sendung vom Beschwerdeführer verschickt wurde und dass er damals offenbar an der H._______, einem Vorort von Colombo, wohnte. Daraus muss geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen zumindest an den fraglichen Daten (26. Juni 2000 sowie Juli 2000) nicht in Vavuniya in Haft befand. Diese Schlussfolgerung wird seitens des Beschwerdeführers im Übrigen nicht ausdrücklich bestritten (vgl. namentlich die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2008). Die geltend gemachte Inhaftierung in Vavuniya zwischen dem 2. Juni 2000 und dem 4. Juni 2002 ist aus diesen Gründen als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen wäre auch diese zweite Inhaftierung infolge fehlender zeitlicher Nähe zum Ausreisezeitpunkt im Oktober 2006 als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 6.3 Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, im August 2003 sei ein Haftbefehl auf seine Person ausgestellt worden. Verschiedene Gruppierungen (EPDP, Armee, CID) hätten in der Folge nach ihm gesucht, weshalb er bis zur Ausreise ständig seinen Wohnort gewechselt habe. Nach seiner Ausreise sei seine Frau massiv bedroht worden. Zu diesen Vorbringen ist Folgendes zu bemerken: 6.3.1 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, muss die Authentizität des eingereichten Haftbefehls bezweifelt werden, und zwar einerseits mit Blick auf die offensichtlich erfolgte Manipulation des Dokuments (vgl. oben links auf dem Dokument), andererseits auch infolge der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, völlig unrealistischen Zustellungsart (angeblich per Post). Im Weiteren fällt auf, dass der Haftbefehl weder im Schreiben des Anwaltes A. K. vom 22. August 2005 noch in jenem des Anwaltes T. P. vom 5. Juni 2008 erwähnt wird. Es ist indessen davon auszugehen, dass die angeblichen Anwälte des Beschwerdeführers Kenntnis von einem gegen ihren Klienten bestehenden Haftbefehl respektive einem hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hätten und diesen Umstand in ihren Schreiben auch erwähnt hätten. Die Tatsache, dass in den Schreiben der beiden Anwälte weder der Haftbefehl noch ein damit zusammenhängendes Ermittlungsverfahren erwähnt wird, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen von den srilankischen Behörden nicht gesucht wurde respektive wird. Bei dieser Sachlage vermag auch das Schreiben des Friedensrichters, V. S., vom 2. September 2008 die Echtheit des Haftbefehls vom 28. August 2003 nicht glaubhaft zu machen. Dieses Schreiben stützt sich offensichtlich auf Hörensagen und enthält keine weitergehenden Informationen zum angeblichen Haftbefehl beziehungsweise einem diesem zugrunde liegenden, hängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Das Bestätigungsschreiben ist daher als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Frage, ob tatsächlich ein Haftbefehl ausgestellt worden war, durch einen in dieser Sache grundsätzlich nicht zuständigen Friedensrichter - anstatt beispielsweise durch die angeblich involvierte Polizeistation in I._______ oder das Bezirksgericht Colombo - bestätigt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit feststeht, da er bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat. Er gab lediglich die Kopie einer Identitätskarte sowie ein auf der Rückseite durch den Dorfvorsteher beglaubigtes Foto zu den Akten. Ausserdem machte er sowohl betreffend die Identitätskarte als auch betreffend der beglaubigten Fotografie widersprüchliche Angaben (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf Seite 6 der angefochtenen Verfügung). Demzufolge kann der eingereichte und auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Haftbefehl nicht zweifelsfrei seiner Person zugeordnet werden. Nach dem Gesagten ist der eingereichte Haftbefehl aus dem Jahr 2003 nicht geeignet, eine bestehende, asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. 6.3.2 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist auch die geltend gemachte Suche der Armee, der EPDP und des CID nach dem Beschwerdeführer, welche angeblich im Jahr 2004 begonnen habe und bis heute andauere, als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer vermochte nicht in überzeugender Weise darzulegen, weshalb diese Gruppierungen angeblich nach ihm suchen. Er hatte eigenen Angaben zufolge nichts mit der LTTE zu tun und übte keinerlei politische Tätigkeiten aus. Zwar konnte er glaubhaft darlegen, dass er zwischen 1996 und 1999 wegen Verdachts auf Zugehörigkeit zur LTTE in Colombo inhaftiert war. Seine Freilassung erfolgte den Akten zufolge indessen bedingungslos, und er war seither keinen glaubhaften Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden mehr ausgesetzt (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Unter diesen Umständen ist es unrealistisch, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2004 plötzlich und derart hartnäckig durch die Armee, die EPDP und den CID gesucht wurde. 6.3.3 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, seine Ehefrau sei nach seiner Ausreise wegen ihm von der Armee sowie paramilitärischen Gruppierungen bedroht worden. Dieses Vorbringen ist bereits mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen wird diese angebliche Verfolgung der Ehefrau nicht näher substanziiert. Das Schreiben des Anwaltes T. P., worin die angebliche Bedrohung der Ehefrau kurz erwähnt wird, ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal die Angaben von T. P. offensichtlich auf Hörensagen beruhen ("I reliably understand that..." B12 S. 2). Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seinem Begleitschreiben vom 14. Juli 2008 (B12 S. 1) zwar geltend machte, es handle sich bei T. P. um seinen ehemaligen Anwalt, dessen Namen aber bei der Auflistung seiner ehemaligen Anwälte anlässlich der kantonalen Anhörung nicht erwähnte (B11 S. 5 f.). 6.4 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzustellen, das die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft zu qualifizieren sind. Die von ihm geäusserte Furcht, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus den geltend gemachten Gründen einer zukünftigen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erscheint daher als unbegründet. 6.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die übrigen, bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Dem Eventualantrag, wonach das BFM anzuweisen sei, weitere Abklärungen zu tätigen, (vgl. Ziffer 4 der Rechtsbegehren), ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht stattzugeben, zumal dieser Antrag seitens des Beschwerdeführers nicht näher begründet worden ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Da die Beschwerde gestützt auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt abzuweisen ist und der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 8.3 Die vorstehend erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - sind alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6998/2006 vom 29. September 2008 E. 9.2.2, mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 6). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 (E. 7) eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmassnahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist unverändert hoch. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 i. S. E. 8381/2007, E. 9.2.2). Auch nach dem militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen im Mai 2009 ist nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird. 9.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt Jaffna. Dieses Sachverhaltselement wurde vom BFM trotz fehlender, rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht angezweifelt, weshalb die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Nordprovinz als erstellt zu erachten ist. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes - namentlich im Grossraum Colombo - niederzulassen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1995 von Jaffna nach Colombo begab, sich dort legal niederliess und bis ins Jahr 1996 einer Arbeit nachging. Zwischen Oktober 1996 und Februar 1999 befand er sich unbestrittenermassen in der Region Colombo in Haft. Seinen Angaben zufolge kehrte er im Juni 2000 in die Nordprovinz zurück und blieb dort bis zur Ausreise im Oktober 2006. Das BFM äusserte in der angefochtenen Verfügung die Vermutung, der Beschwerdeführer habe sich auch nach dem Jahr 2000 noch in Colombo aufgehalten. Es begründete diese Auffassung mit einer Aussage des Beschwerdeführers, wonach ihm seine Identitätskarte im Jahr 2002 entweder in Colombo oder in Vavuniya gestohlen worden sei (B1 S. 5). Das BFM führte ausserdem aus, der Beschwerdeführer habe in der kantonalen Anhörung gesagt, er habe den (im Jahr 2003 angeblich erhaltenen) Haftbefehl einem Singhalesisch sprechenden Mann in Colombo gezeigt, da er selber mangels Singhalesisch-Kenntnissen den Inhalt nicht verstanden habe (B11 S. 21). Der Beschwerdeführer habe sich erst auf Vorhalt hin korrigiert und erklärt, der Mann stamme ursprünglich aus Colombo, habe sich aber damals in Jaffna aufgehalten. Aufgrund dieser vom BFM aufgelisteten, eher vagen Anhaltspunkte erscheint es zwar möglich, dass sich der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2002 und 2003 noch (vorübergehend) in Colombo aufgehalten hat. Hingegen lassen diese Anhaltspunkte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Jahr 2000 während längerer Zeit seinen Wohnsitz in Colombo hatte. Ausserdem finden sich in den Akten keine Hinweise auf einen Colombo-Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen 2003 und der Ausreise im Oktober 2006. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar früher einmal in Colombo wohnhaft war, danach jedoch in die Nordprovinz zurückkehrte und vor seiner Ausreise aus dem Heimatland während mindestens dreier Jahre ununterbrochen dort lebte. Er hat somit im heutigen Zeitpunkt seit mindestens sechs Jahren nicht mehr in der Region Colombo gewohnt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo ohne weiteres eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Grossraum Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Anlässlich seines früheren Aufenthaltes in Colombo lebte er den Akten zufolge nicht bei Verwandten oder Freunden, sondern in einer Lodge. Seine Familienangehörigen leben seinen Aussagen zufolge nach wie vor in der Nordprovinz (B2 S. 3). Nach dem Gesagten muss vorliegend sowohl das Kriterium des vorhandenen, tragfähigen Beziehungsnetzes als auch dasjenige der gesicherten Wohnsituation im Grossraum Colombo verneint werden. Mit Blick auf das fehlende Beziehungsnetz in Colombo sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über keine spezifische Berufsausbildung verfügt und das Singhalesische nicht beherrscht, ist seine Chance, sich in Colombo eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als äusserst gering einzuschätzen. Neben wirtschaftlichen Existenzproblemen hätte eine Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Colombo mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge. Entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung dürfte der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits über vierzig Jahre alt ist, per se nicht geeignet sein, diese Gefahr effektiv zu bannen. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge sind Tamilen in Sri Lanka einem erhöhten Risiko willkürlicher und missbräuchlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt. Insbesondere die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Der Beschwerdeführer befand sich zwischen den Jahren 1996 und 1999 unbestrittenermassen in Colombo in Haft, und zwar wegen Verdachts auf Zusammenarbeit mit der LTTE. Sollte er bei der Einreise, anlässlich der Registrierung oder an einem Checkpoint angehalten werden, könnte sich diese frühere Inhaftierung nachteilig für ihn auswirken. Da er bei einer Rückkehr in den Grossraum Colombo überdies keinen gültigen Aufenthaltstitel ("valid reason") darlegen könnte, zumal er in Colombo weder über Verwandte noch über eine garantierte Arbeitsstelle oder feste Unterkunft verfügt, der singhalesischen Sprache nicht mächtig ist und keinen in Colombo ausgestellten Geburtsausweis vorweisen kann, müsste er bei einer Anhaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, verhaftet und willkürlichen Polizeimassnahmen ausgesetzt zu werden. Insgesamt ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. 9.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde; soweit weitergehend, ist sie abzuweisen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 800.-- (inkl. MWSt) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: