Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen einer Erstbefragung am 22. Juni 2016 (Befragung zur Person, BzP) sowie einer Anhörung am 23. April 2020 wurde sie zu ihren persönlichen Verhältnissen, dem Reiseweg sowie zu ihren Asylgrün- den befragt. A.b Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Dorf B._______ (auch C._______ oder D._______) in E._______ (auch F._______ oder G._______), H._______ (auch I._______), J._______ (auch K._______), Autonome Region Tibet (nachfolgend ART), geboren. Sie sei ethnische Tibeterin und chinesische Staatsbürgerin. In ihrem Hei- matland sei sie nie zur Schule gegangen und habe zeitlebens als (...) ge- arbeitet. Sie sei seit vielen Jahren verheiratet und kinderlos. Ihre Eltern seien wegen Folterungen der Regierung gestorben. Sie habe einen Bruder und zwei Schwestern, welche ebenfalls im Dorf B._______ und in einem Nachbardorf leben würden. Sie habe ihr Heimatdorf in der Nacht des (...) Oktober 2015 verlassen, nachdem sie sich gleichentags in E._______ po- litisch betätigt habe. Sie habe nach einer Versammlung in der Schule, in welcher sie als (...) gearbeitet habe, zusammen mit ihrem Nachbarn L_______ mit einem Plakat und lautem Rufen gegen die Chinesen de- monstriert, weil der Schulleiter seit längerer Zeit den Schulunterricht in ti- betischer Sprache verboten habe. Es seien Polizisten herbeigeeilt, welche sie festgenommen und geschlagen hätten. Sie sei über Nacht in einem Raum auf dem Polizeiposten in E._______ festgehalten worden, habe aber mit Hilfe ihres Ehemannes aus besagtem Raum fliehen können. Sie habe das Dorf danach umgehend verlassen und sich zusammen mit ihrem Ehe- mann auf einer Weide versteckt. Die Polizei habe sie mehrmals in ihrem Dorf gesucht, weshalb sie zusammen mit dem Ehemann nach M._______ gereist sei. Sie habe ihr Heimatland am (...) November 2015 über N._______ verlassen. Ihr Ehemann sei in Tibet geblieben. Sie selbst habe sich daraufhin bis zum 9. April 2016 in Nepal aufgehalten und sei dann auf dem Luftweg über ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt, wo sie am 14. Juni 2016 angekommen sei. Sie habe zuvor noch nie mit den chi- nesischen Behörden Probleme gehabt, aber sich bereits bei zwei früheren Gelegenheiten politisch betätigt. A.c Die Beschwerdeführerin reichte eine tibetische Identitätskarte zu den Akten, ausgestellt am (...) 2005 von der öffentlichen Sicherheitsbehörde
D-5850/2020 Seite 3 des Bezirkes H.._______ (chin.: O._______) auf den Namen P._______ (chin.: Q._______). A.d Am 22. Juni 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin münd- lich das rechtliche Gehör zu dem in der Identitätskarte enthaltenen Ge- burtsdatum, das nicht dem von ihr angegebenen entspreche. A.e Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft beauftragte das SEM die Fachstelle LINGUA mit entsprechenden Abklärungen. Eine sachverständige Person führte mit der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2020 ein (...)-minütiges Telefongespräch und wertete gestützt darauf ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse in verschiedenen Lebensbereichen und ihren Sprachgebrauch aus. In ihrem Bericht vom 23. Juni 2020 zum Alltagswissen und zur Linguistik kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in einer exilti- betischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht im Kreis H._______ in J._______, ART, hauptsoziali- siert worden sei. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 29. Juli 2020 das rechtliche Gehör zu diesem Gutachten. Es fasste dessen Inhalt zusammen und räumte ihr die Gelegenheit ein, zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Be- schwerdeführerin über den Werdegang und die Qualifikation der sachver- ständigen Person informiert. Am 10. September 2020 hörte sich die Be- schwerdeführerin in Begleitung von R._______ die Aufzeichnung des LIN- GUA-Gesprächs an. Mit Eingabe vom 30. September 2020 äusserte sie sich zur durchgeführten Herkunftsanalyse und hielt daran fest, dass sie im Kreis H._______ in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug – unter Aus- schluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China – an. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertre- terin vom 23. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei ihr infolge subjektiver Nach- fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, es sei die Unzu-
D-5850/2020 Seite 4 mutbarkeit/Unzulässigkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu be- jahen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeits- bestätigung vom 23. November 2020 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde waren insbesondere ein Artikel namens «Geheime Asyl- Abteilung des Bundes gerät unter Beschuss» der NZZ am Sonntag vom
24. Oktober 2020 sowie ein Gutachten zur LINGUA-Analyse des Experten «AS19» inklusive Anhang von Kollmar-Paulenz et al. vom 29. September 2020 beigelegt. D. Am 24. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 teilte die damals zustän- dige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess sie das Gesuch um amt- liche Rechtsverbeiständung gut, setzte die damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und lud die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 hielt das SEM an sei- nem Standpunkt fest. G. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. Januar 2021 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Am 7. Juni 2022 ersuchte S._______ um Entlassung aus ihrem Mandat und um Einsetzung von lic. iur. Monika Böckle als neue amtliche Rechts- beiständin.
D-5850/2020 Seite 5 I. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 entliess der nunmehr zuständige Instruk- tionsrichter S._______ per 30. Juni 2022 aus ihren Verpflichtungen und ordnete der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2022 lic. iur. Monika Böckle als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. J. Am 13. Dezember 2023 liess die Beschwerdeführerin die Kopie einer Ge- burtsbestätigung vom (...) 2023 samt Übersetzung zu den Akten reichen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 19. April 2024 einen aktuellen Lohnausweis und ihren Arbeitsvertrag beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dieser Auf- forderung kam sie innert Frist nach.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015); Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG eingereicht. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-5850/2020 Seite 6
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die Beschwerde- führerin moniert eine Verletzung der Begründungspflicht, eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (respektive allgemein des Anspruches auf rechtliches Gehör).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse um- fasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erhebli- chen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korre- liert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISA- BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
D-5850/2020 Seite 7
E. 3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird ausgeführt, der Beweis- wert der Identitätskarte sei von der Vorinstanz ohne schlüssige Begrün- dung abgesprochen worden, wobei die vorgebrachten Einwände kaum be- rücksichtigt worden seien. Auch die von ihr im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs vorgebrachten Erklärungen seien von der Vorinstanz in ihrer Begrün- dung kaum gehört worden. Ebenso habe jene die vorgebrachten Wider- sprüche nur ungenügend begründet. Wie gezeigt, seien diese in sprachli- chen Missverständnissen oder inhaltlichen Konkretisierungen begründet, aber von der Vorinstanz als unbegründet uminterpretiert worden. Zudem sei die vorliegende Analyse vom LINGUA-Experten «AS19» durchgeführt worden. Wie in der Beschwerde (unter Ziff. 3.1.1) gezeigt, bestünden grosse Zweifel an dessen fachlichen Qualifikationen und der inhaltlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse. Sowohl die linguisti- sche als auch die landeskundliche Analyse wiesen in Bezug auf Methode, Literatur und wissenschaftlicher Fundiertheit grundlegende Mängel auf. Ebenso seien, obwohl zahlreich vorhanden, keinerlei Aspekte berücksich- tigt worden, welche für die angegebene Herkunft der Beschwerdeführerin sprechen würden, berücksichtigt worden. Ausserdem werde im besagten NZZ-Artikel die Unabhängigkeit des Experten in Frage gestellt. Der Ana- lyse dürfe somit kein erhöhter Beweiswert zugemessen werden. Vielmehr müsse dieser grundlegend hinterfragt werden. Die Kritik an den LINGUA- Analysen im Allgemeinen und am Experten «AS19» im Besonderen wurde in der Replik (vgl. unten E. 5.4) noch weiter ausgeführt. Die Echtheit der Identitätskarte sei zu Unrecht bezweifelt worden. Die vorliegenden Be- weise, namentlich die Identitätskarte und die LINGUA-Analyse, seien somit falsch gewürdigt und damit der Sachverhalt falsch erstellt worden. Dadurch und durch die Verletzung der Begründungspflicht sei das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
E. 3.4 Mit dieser Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz wird die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtli- chen Würdigung der Sache vermengt. Die Rügen beziehen sich massge- blich auf die Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM auf- grund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Vor- bringen gelangte, als in der Beschwerde verlangt, spricht aber nicht für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt vielmehr dem An- spruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26–33 VwVG). Namentlich wird in der Be- schwerde nicht dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin gestützt auf die erhaltene Auskunft nicht in der Lage gewesen sein soll, sachgerecht
D-5850/2020 Seite 8 zur LINGUA-Analyse Stellung zu nehmen und konkrete Einwände dage- gen zu erheben. Die Vorinstanz hat sodann ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte, in der angefochtenen Verfügung (sowie ihrer Vernehmlassung) nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom
21. Oktober 2020, Ziff. II; Vernehmlassung des SEM vom 9. Dezember 2020, S. 2 f.). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach ebenfalls zu verneinen.
E. 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ab- zuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
D-5850/2020 Seite 9
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb darauf ver- zichtet werden könne, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vor- bringen einzugehen. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Herkunftsanalyse ein Schrei- ben von R._______ eingereicht. Darin habe diese die Richtigkeit der Ant- worten im Rahmen des Telefongesprächs bestätigt, und auch, dass die Be- schwerdeführerin mit Gewissheit in der geltend gemachten Region gelebt hätte. Die Einschätzung von R._______ vermöge die Meinung der sach- verständigen Person der Fachstelle LINGUA jedoch nicht umzustossen, denn es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass es sich bei ihr um eine Lin- guistin oder anderweitige Expertin handle. Die eingereichte Identitätskarte sei als Beweismittel für die geltend ge- machte chinesische Staatsangehörigkeit untauglich. So habe die Be- schwerdeführerin den (...) als Geburtsdatum angegeben, wogegen auf der Identitätskarte der (...) vermerkt sei. Zudem habe sie keinerlei weitere Do- kumente eingereicht, welche belegen könnten, dass ihr Name mit dem von ihr angegebenen identisch wäre. Mithin könne die Identitätskarte von einer beliebigen, der Beschwerdeführerin ähnelnden Person stammen. Ihre Aus- führungen, das Geburtsdatum auf der Identitätskarte sei von den Behörden falsch eingetragen worden, diese hätten aber kein neues Dokument für sie ausstellen lassen wollen, seien insbesondere vor dem Hintergrund, dass die sachverständige Person ihre Hauptsozialisierung in der von ihr geltend gemachten Region anzweifle, als Ausflucht zu werten. Zudem habe sie un- terschiedliche Angaben darüber gemacht, wie es zu diesem falschen Ein- trag gekommen sein solle. Weil aufgrund ihrer mangelnden Chinesischkenntnisse und aufgrund ihrer Aussagen zu ihren Lebensumständen im Dorf B._______ im Rahmen der BzP und der Anhörung grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, mit- hin auch an der angegebenen Staatsangehörigkeit und der illegalen Aus- reise aus diesem Land aufgekommen seien, sei ein LINGUA-Gutachten in Auftrag gegeben worden. Das Resultat der Analyse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihr behaup- teten geographischen Raum hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der
D-5850/2020 Seite 10 Volksrepublik China. So seien ihre Angaben zu ihrem Geburts- und Woh- nort unüblich, da sie Bezeichnungen für die administrative Zuteilung ihres Dorfes verwendet habe, welche bereits seit Jahrzehnten veraltet seien. Sie habe zudem den Namen ihres Herkunftsdorfes und auch des – wie sie es genannt habe – Kreisbezirkes in einer Weise ausgesprochen, wie es in ihrer Herkunftsregion unüblich sei. Dazu habe sie im Rahmen des rechtli- chen Gehörs entgegnet, während des Telefongesprächs habe sie aus Ner- vosität auf eine Frage mehrere Antworten gegeben. Für die Aussprache habe sie immer ihren heimatlichen Dialekt verwendet. Aufgrund der gros- sen Dialekt-vielfalt in Tibet könnte es – so das SEM – durchaus zu Miss- verständnissen gekommen sein. Von der sachverständigen Person sei je- doch lediglich ihre Aussprache der Ortsbezeichnungen und die Bezeich- nung der administrativen Einheiten beurteilt worden. Auch wenn sie meh- rere Antworten auf eine Frage gegeben habe, sei dies nicht in die Analyse einbezogen worden. Es sei auch nicht ersichtlich, wo es zu Missverständ- nissen gekommen sein solle. Sie habe selbstständig Nachbarkreise und Nachbardörfer ihres mutmasslichen Heimatortes genannt, diese aber durchwegs mit falschen administrativen Begriffen bezeichnet und sei nicht in der Lage gewesen, sie geographisch einzuordnen. Als die sachverstän- dige Person selbst Namen von Dörfern und einen alternativen Namen für H.._______ genannt habe, habe sie diese nicht gekannt. Laut der sachver- ständigen Person wären jedoch Kenntnisse darüber zu erwarten gewesen, wenn sie (...) Jahre lang in der geltend gemachten Region gelebt hätte. Zudem habe sie ungewöhnliche Angaben zum (...) in ihrer mutmasslichen Heimatregion und zum Landbesitz ihrer Familie gemacht. Dazu habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt, dass es bei der Aussprache der Namen der Getreidearten grosse dialektale Unterschiede gebe, was am Telefon leicht zu Verwechslungen führen könne. Daraus – so das SEM –, dass sie sich im rechtlichen Gehör selbst zitiere und sage, sie hätte von (...) und dem (...) gesprochen, könne eine Verwechslung ausgeschlossen werden. Auch ihre Wissenslücken im Bereich des Schulwesens seien un- erwartet. So habe sie die Schulstufen nicht korrekt zu benennen vermocht und über das Bezahlen von Schulgeld und das Tragen der Schuluniform unübliche Angaben gemacht. Auch als eine Person, welche nie zur Schule gegangen sei, müsste sie zumindest vom Hörensagen ein Grundwissen über das Schulwesen erlangt haben, insbesondere, wenn sie – wie sie be- haupte – während (...) Jahre an einer Schule als (...) gearbeitet hätte. Ob- wohl sie zu den Nachbardörfern und zu Sehenswürdigkeiten korrekte An- gaben gemacht und auch zahlreiche Klöster sowie Gewässer, Berge und Pässe ihrer mutmasslichen Heimatregion korrekt genannt habe, hege die sachverständige Person starke Zweifel an der von ihr geltend gemachten
D-5850/2020 Seite 11 Herkunft, zumal das von ihr im Telefongespräch gezeigte Wissen leicht er- lernt worden sein könne und nicht zwingend auf einer langjährigen Le- benserfahrung im genannten Gebiet beruhe. Hingegen seien ihre Wissens- lücken unerklärlich. Bei der Analyse ihres Sprachgebrauchs sei festgestellt worden, dass in ihrer Sprache auf der Ebene der Phonetik und der Phono- logie ein Dialektgemisch vorliege, welches aus der geltend gemachten Bio- graphie nicht erklärbar sei. Auf der Ebene der Morphologie und ihres Vo- kabulars seien in ihrer Sprache überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem M._______-Dialekt und der exiltibetischen Sprachvarietät vorhanden. Zu- dem habe sie Formen verwendet, die im lnnertibetischen falsch seien, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass sie in einer exiltibetischen Gemein- schaft hauptsozialisiert worden sei. Zwar seien Einflüsse anderer Sprach- varietäten in ihrer Sprache bis zu einem gewissen Grad zu erwarten, weil sie sich bereits seit (...) Jahren ausserhalb der geltend gemachten Heimat- region befinde. Die vorgefundenen Abweichungen seien jedoch nicht durch den relativ kurzen Aufenthalt im Ausland ([…] Jahre in und […] Jahre aus- serhalb der geltend gemachten Heimatregion) zu erklären, insbesondere, weil sie explizit dazu aufgefordert worden sei, in ihrem Heimatdialekt zu sprechen. Dass ihre Sprache nur wenige Elemente des Dialektes ihrer Hei- matregion enthalte, würde bedeuten, dass sie ihren Dialekt nicht nur ange- passt, sondern inzwischen fast völlig verlernt hätte, was unwahrscheinlich sei. Im Weiteren seien die Asylgründe ohnehin unglaubhaft, denn sie habe Teile des Kerngeschehens widersprüchlich geschildert, namentlich bezüglich der Umstände der Demonstration und wie ihre Verhaftung bekannt gewor- den sei. Weitere Teile des von ihr in der Anhörung geschilderten Kernge- schehens habe sie im Rahmen der BzP noch nicht geltend gemacht, so in Bezug auf ihre Motivation, gegen die Chinesen zu protestieren. Auch ihre Flucht aus dem Polizeiposten habe sie widersprüchlich und unrealistisch geschildert.
E. 5.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf die Aussagen der Beschwer- deführerin in der Anhörung daran festgehalten, dass das in der Identitäts- karte enthaltene falsche Geburtsdatum durch falsche Abschrift aus dem Familienbüchlein zustande gekommen sei. Somit liege kein Widerspruch vor. Entgegen der Vorinstanz habe sie die Protestaktion und deren Um- stände nicht widersprüchlich und unlogisch geschildert. Zudem habe sie ihre Motivation zu protestieren vollständig dargelegt. Sodann sei nicht er- sichtlich, warum ihre Schilderungen der Flucht aus dem Polizeiposten un- realistisch sein sollten. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen,
D-5850/2020 Seite 12 dass sie, wie von Beginn weg vorgebracht, aus dem Dorf B._______ stammte und die Vorinstanz zu Unrecht an ihrer Herkunft zweifle. Weiter wird vorgebracht, auch bei der Beschwerdeführerin habe der Ex- perte «AS19» die LINGUA-Analyse durchgeführt. Ein Gutachten habe auf- gezeigt, dass an den fachlichen Qualifikationen sowie der Neutralität des Experten «AS19» grosse Zweifel bestünden (unter Verweis auf den Artikel «Geheime Asyl-Abteilung des Bundes gerät unter Beschuss», Neue Zür- cher Zeitung [NZZ] am Sonntag, 24. Oktober 2020; KARÉNINA KOLLMAR- PAULENZ et al., Gutachten zur LINGUA-Analyse des Experten «AS19» und KARÉNINA KOLLMAR-PAULENZ et al., Anhang zum Gutachten zur LINGUA- Analyse des Experten «AS19»). Der Experte habe auch bei der Beschwer- deführerin ein Dialektgemisch festgestellt, welches durch ihre angegebene Biografie nicht zu erklären sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sie be- reits (...) Monate in Nepal und (...) Jahre in der Schweiz verbracht habe und das Interview insgesamt erst mehr als vier Jahre nach ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China stattgefunden habe. Somit verwundere nicht, dass sie ihren Dialekt in dieser langen Zeit an exiltibetische Sprachvarietäten angepasst habe. Zudem verstärke die lnterviewsituation selber den Ak- kommodationseffekt. Der Proband passe sich der Sprache der Interviewe- rin an. In Bezug auf die Analyse der Phonetik stelle das besagte Gutachten fest, dass die vom Experten zitierte Literatur mehrere Transkriptionsfehler enthalte. So werde beispielsweise nicht zwischen verschiedenen Konso- nanten unterschieden. Das inkonsistente Transkriptionssystem lasse aber auch verglichene Wörter, die eigentlich ähnlich seien, in künstlicher Weise unterschiedlich erscheinen. Noch einschneidender sei, dass der Experte die Intonation nicht transkribiere, obwohl diese in zwei der verglichenen Dialekte eine zentrale Bedeutung habe. Auch bei der Analyse der Morpho- logie würden ihm grundlegende Fehler unterlaufen. Der Beschwerdeführe- rin bleibe eine eingehende Analyse ihrer linguistischen Analyse durch eine unabhängige Fachperson verwehrt. Es müsse davon ausgegangen wer- den, dass die sie betreffende LINGUA-Analyse des Experten «AS19» mit den gleichen substanziellen Defiziten behaftet sei wie die begutachtete. Dies zeige sich vorliegend auch in der Analyse des Alltags- und des geo- grafischen Wissens, da die Argumentation in der begutachteten Analyse sowie jene der Beschwerdeführerin «frappante» Ähnlichkeiten aufwiesen. Zusammenfassend wiesen insbesondere die LINGUA-Analysen des Ex- perten «AS19» grundlegende Mängel auf, welche den Schluss, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei, nicht zulies- sen. Sowohl die linguistische als auch die landeskundliche Analyse wiesen
D-5850/2020 Seite 13 grobe Fehler auf. Zudem sei nicht gewürdigt worden, dass die Beschwer- deführerin sehr viele richtige Angaben zu ihrem Herkunftsort gemacht habe. Die Asylgründe der Beschwerdeführerin würden von der Vorinstanz fälsch- licherweise als unglaubhaft abgetan. Wie aufgezeigt, habe diese zu Un- recht an ihrer Glaubwürdigkeit gezweifelt. Ebenso habe sie es unterlassen, die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin stütze sich in ihrer Beschwerdeschrift insbesondere auf den Artikel der NZZ am Sonntag. Bei dem darin erwähnten Verfahren handle es sich aber nicht um jenes der Beschwerdeführerin. Die diesbe- züglich eingereichten Beweismittel würden somit ein anderes Asylverfah- ren betreffen und in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit jenem der Beschwerdeführerin stehen. Sodann sei festzuhalten, dass der NZZ-Artikel mehrere unbelegte, tendenziöse, mittunter auch schlicht falsche Aussagen enthalte. Die Sektion LINGUA sei gerade keine «geheime Asyl-Abteilung» des SEM, finde sich doch auf der Website des SEM eine ausführliche Be- schreibung der Fachstelle LINGUA sowie ihrer Arbeitsweise. Der Artikel er- wähne denn auch nicht, dass die Fachstelle international in Wissenschafts- kreisen hohes Ansehen geniesse und ihre Methodologie sowie ihre Quali- tät als vorbildlich gelten würden. Die behauptete Nähe zu China der sach- verständigen Person «AS19» werde durch nichts belegt. Dem SEM wür- den jedenfalls weder Hinweise für eine Nähe zu China noch Gründe für eine Voreingenommenheit jeglicher Art vorliegen. Die sachverständige Person «AS19» sei über den aktuellen Forschungsstand hervorragend in- formiert, beschäftige sich eingehend mit den neusten Publikationen in ih- rem Fachgebiet, welche auch für die LINGUA-Analysen herbeigezogen würden, und kenne aufgrund regelmässiger Forschungsaufenthalte auch die Verhältnisse vor Ort. Befremdlich sei hingegen, dass die vier Wissen- schaftler/-innen auf Basis einer blossen Ferndiagnose zu einer solch ge- nauen Einschätzung betreffend die Sprechweise einer Person gelangen könnten. Die Aussagen gemäss NZZ-Artikel seien vor diesem Hintergrund in höchstem Masse spekulativ und unwissenschaftlich. Die ersten Resul- tate der Überprüfung der eingereichten Stellungnahme der vier Wissen- schaftler/-innern gebe aktuell keinen Anlass, an der Kompetenz der Person «AS19» oder an ihrem Bericht zu zweifeln. Die Qualifikation und der Wer- degang einer jeden sachverständigen Person von LINGUA werde vom SEM eingehend geprüft und als geeignet eingestuft. Bei Bedarf könne sich auch das Bundesverwaltungsgericht über diese Prüfung/Einstufung Kennt-
D-5850/2020 Seite 14 nis verschaffen. Sodann werde der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person der befragten Person zur Kenntnis gebracht. Dieses Vorgehen werde vom Bundesverwaltungsgericht bis heute unter- stützt (unter Verweis auf die Urteile des BVGer D-3281/2020 vom 21. Sep- tember 2020 E. 9.6 und D-3285/2020 vom 21. September 2020 E. 9.6). Dementsprechend seien die Beanstandungen der Beschwerdeführerin be- treffend Qualifikation des Experten «AS19» sowie dessen linguistische Analyse und Schlussfolgerungen nicht geeignet, dessen Kompetenzen in Frage zu stellen. Die Feststellung, eine Person tibetischer Ethnie habe ihre Hauptsozialisation nicht glaubhaft gemacht, stütze sich nicht einzig auf die LINGUA-Analyse, sondern sei Teil einer Gesamtwürdigung, welche von Fachspezialisten des Asylverfahrens vorgenommen werde. Eine solche habe auch vorliegend stattgefunden. Die Beschwerdeführerin vermöge aus den eingereichten Unterlagen vom 23. November 2020 nach wie vor die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben aus dem eigenen Asylverfahren nicht auszuräumen.
E. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerde- führerin sei der Methode und dem Resultat der LINGUA-Analyse faktisch ausgeliefert, da ihr eine Einsicht in ihre LINGUA-Analyse verwehrt bleibe und sie diese nicht durch eine unabhängige Fachperson überprüfen lassen könne. Zwar gewähre die Vorinstanz den Betroffenen regelmässig – so auch ihr – das rechtliche Gehör zu den negativen Resultaten der LINGUA- Analyse, die entsprechenden Stellungnahmen – so auch ihre – würden aber ebenso regelmässig als nicht geeignet, das Resultat umzustossen, qualifiziert. Zwischen dem im wissenschaftlichen Gutachten analysierten LINGUA-Bericht vom 31. März 2020 und ihrem Telefoninterview vom
11. Juni 2020 lägen lediglich einige Wochen. Aufgrund dieser Tatsache und der Ähnlichkeit der Argumentation in den beiden Analysen sowie in Anbe- tracht der Akten der Beschwerdeführerin müsse davon ausgegangen wer- den, dass die LINGUA-Analyse in ihrem Fall mit den gleichen unhaltbaren Fehlern behaftet sei, wie jene im begutachteten Fall. Dieser Zusammen- hang sei nicht von der Hand zu weisen. Weiter wird festgehalten, dass das im NZZ-Artikel verwendete Attribut «geheim» nicht «völlig aus der Luft ge- griffen» sei. Der an die Öffentlichkeit gelangte LINGUA-Bericht sei mit dem Siegel «vertraulich – confidentiel – confidential» versehen. Hinzu komme, dass die beteiligten Personen mit Kürzeln fungierten, welche keinen Rück- schluss auf die Person dahinter zuliessen. Auch die Tatsache, dass der veröffentlichte Bericht mit einem Pseudonym unterzeichnet worden sei, zeuge nicht von Transparenz. Eine allfällige Nähe zu China des Experten «AS19» sei in Anbetracht der teilweise unkritischen Haltung der
D-5850/2020 Seite 15 schweizerischen Behörden gegenüber Handlungen der chinesischen Re- gierung auf Schweizer Territorium (unter Hinweis auf diverse im Internet abrufbare Zeitungsberichte und Reportagen) nicht völlig ausgeschlossen. Das Gutachten sei von einer Gruppe von Wissenschaftler/-innen der Tibe- tologie unterzeichnet worden. Die darin gemachten Aussagen seien sauber und akribisch hergeleitet, begründet, mit entsprechender Literatur belegt und damit durch unabhängige Fachpersonen überprüfbar. Vor diesem Hin- tergrund erstaune es denn auch, dass die Vorinstanz die Aussagen im Gut- achten als unwissenschaftlich bezeichne. Da die Vorinstanz nicht auf die Argumentation der Beschwerdeschrift eingehe, bleibe auch nichts Anderes übrig, als auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefoch- tenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Angaben der Be- schwerdeführerin zu ihrer Herkunft unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wie- derholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden mit fol- genden Ergänzungen:
E. 6.2 In der Beschwerde wird am Beweiswert der von der Beschwerdeführe- rin eingereichten Identitätskarte für die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit festgehalten. Zur Begründung werden ihre Aussagen bei der Anhörung, das im Dokument enthaltene falsche Geburtsdatum sei durch die falsche Abschrift aus dem Familienbüchlein zustande gekom- men, festgehalten (vgl. SEM-act. A20/25 F23). Mit der Wiederholung ihrer Aussagen kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass sie unterschiedli- che Angaben darüber gemacht habe, wie es zum falschen Eintrag gekom- men sei, habe sie doch im Rahmen des ihr hierzu gewährten rechtlichen Gehörs gesagt, die Identitätskarte sei auf der Basis der Aussagen eines Verwandten von ihr ausgestellt worden, der ihr Geburtsdatum falsch ange- geben habe (vgl. SEM-act. A8/3 S. 2). Bezüglich der am 13. September 2023 eingereichten Kopie der Geburts- bestätigung der Beschwerdeführerin vom (...) 2023 wird ausgeführt, das Dokument sei vom Einwohnerkomitee ihres Dorfes ausgestellt worden. Leider sei es ihr nicht möglich, das Original aus dem Land zu schaffen, ohne dabei jemanden in Gefahr zu bringen. Beim Vornamen «T._______» dürfte es sich um eine Abweichung aufgrund der phonetischer Über-
D-5850/2020 Seite 16 setzung handeln, während es sich beim aufgeführten Nachnamen «U._______» um ihren Ledignamen handle. Bereits aufgrund dieser pau- schalen Angaben kann dem Dokument, ungeachtet dessen, dass es sich lediglich um eine Kopie handelt, kein Beweiswert für die von der Beschwer- deführerin geltend gemachte Herkunft zukommen. Abgesehen davon äus- sert sie sich mit keinem Wort zu den Umständen der Beschaffung der Kopie (Wer ist im Besitz des Originals? Wo befindet sich dieses? Wer hat die Kopie erstellt? Wie ist sie in den Besitz der Beschwerdeführerin gelangt?). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Versand einer Kopie einer Geburts- bestätigung aus dem Land, aus dem diese versandt wurde, eine wesentlich geringere Gefahr für Drittpersonen darstellen sollte als der Versand eines Originals. Schliesslich fällt auf, dass der in der Kopie enthaltene Ledig- namen nicht jenem von ihr im Personalienblatt angegeben (V._______) entspricht (vgl. SEM-act. A1/2 S. 2) und erstaunt, dass die Geburtsbestäti- gung kein Geburtsdatum enthält. Nach dem Gesagten erscheint dieses Be- weismittel als beweisuntauglich.
E. 6.3.1 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom- mission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermu- tungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegwei- sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf- enthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verun- mögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwir- kungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respek- tive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü- fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
E. 6.3.2 Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LIN- GUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei der LINGUA-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unab- hängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechen- den Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die
D-5850/2020 Seite 17 sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Eine LIN- GUA-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes- zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifika- tion, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich Kritik an dem mit der Erstellung der LINGUA-Analyse vom 23. Juni 2020 betrauten Tibet- Experten «AS19» geäussert wird, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen, laut welchem die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analy- sen nicht grundsätzlich zu beanstanden sind (vgl. a.a.O., E. 7.9). Ihnen kommt daher – wie LINGUA-Analysen generell – ein erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann. Die in der Beschwer- deschrift erhobene pauschale Kritik an der Arbeitsweise des Experten «AS19» ist. Die LINGUA-Analyse ist vorliegend als nachvollziehbar und schlüssig zu bezeichnen. Die sachverständige Person formulierte für die zwei unter- suchten Bereiche (landeskundlich-kultureller sowie linguistischer Bereich) anhand der Biografie der Beschwerdeführerin jeweils die Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen der Beschwerdeführerin an diesen Er- wartungen und zog daraus ein entsprechendes Fazit. Diesbezüglich ver- wies die Beschwerdeführerin vorab auf das Gutachten zur LINGUA-Ana- lyse des Experten «AS19». Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde weitgehend auf eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen vom
30. September 2020 im Rahmen des rechtlichen Gehörs: Im wissenschaft- lichen Gutachten sei aufgezeigt worden, dass der Experte «AS19» kaum mit den örtlichen Gegebenheiten in Tibet vertraut sei. Er beharre beispiels- wiese auf Wissen über die administrative Einteilung, welches gemäss dem Gutachten von der einheimischen Bevölkerung nicht verlangt werden könne, da dieses im alltäglichen Leben kaum eine Rolle spiele. Es sei nor- mal, dass die veraltete Bezeichnung «Kreisbezirk» auch heute noch in der Umgangssprache verwendet werde. Die meisten Leute würden alte admi- nistrative Bezeichnungen benutzen und wüssten, wenn überhaupt, meist
D-5850/2020 Seite 18 nur über die administrative Einteilung ihres Heimatortes, nicht aber über die Einteilung von umliegenden Orten Bescheid. Es verwundere somit nicht, dass die Beschwerdeführerin einige Nachbarkreise geographisch nicht habe einordnen können. Die vorinstanzliche Verfügung halte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch korrekte Angaben gemacht habe. Die von ihr gemachten Angaben entsprächen somit den Erwartungen. Bezüglich des Reisanbaus sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Wie im rechtlichen Gehör erwähnt, habe die Beschwerdeführerin klar und deutlich geantwortet, dass sie keinen Reis säe, da sie dafür keine Bewässerung hätten. Sowohl R._______ als auch die Dolmetscherin des HEKS hätten unabhängig voneinander darauf auf- merksam gemacht, dass die Gefahr der Verwechslung der Wörter Reis und Gerste in deren Ähnlichkeit begründet liege. Die Beschwerdeführerin ver- füge auch über ein Grundwissen über das Schulwesen. Ihr würden einige vermeintliche Lücken in ihrem Alltagswissen vorgeworfen. Sie sei beim Te- lefoninterview extrem nervös gewesen, da sie sich noch nie in einer sol- chen Situation befunden habe und ihr bewusst gewesen sei, dass das In- terview einen grossen Einfluss auf ihr weiteres Leben haben würde. In Rahmen der LINGUA-Analyse habe sie verschiedene Nachbardörfer und Sehenswürdigkeiten korrekt genannt, namentlich zahlreiche Klöster, Ge- wässer, Berge und Pässe ihrer Heimat. All die korrekten Angaben würden vom Experten respektive von der Vorinstanz kaum gewürdigt. Wie gezeigt, wiesen insbesondere die LINGUA-Analysen des Experten «AS19» grund- legende Mängel auf, welche den Schluss, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei, nicht zulassen würden. Sowohl die linguistische als auch die landeskundliche Analyse wiesen grobe Fehler auf. Zudem würde nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin sehr viele richtige Angaben zu ihrem Herkunftsort gemacht habe. Aus dieser sinnge- mässen Wiederholung der Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die vorinstanzliche Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstan- den.
E. 6.3.3 Aufgrund der Ergebnisse der LINGUA-Analyse können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht als glaubhaft erachtet werden, da diesen bereits die Grundlage – Sozialisation im Tibet – entzogen wurde. Zudem stützt sich die Feststellung, die Be- schwerdeführerin habe ihre Hauptsozialisation nicht glaubhaft gemacht, entgegen den Ausführungen in der Replik vorliegend nicht einzig auf die LINGUA-Analyse, sondern ist Teil einer von Fachspezialisten des Asyl-
D-5850/2020 Seite 19 verfahrens vorgenommenen Gesamtwürdigung (vgl. oben E. 5.1 [betref- fend R._______] und E. 6.2).
E. 6.4 Des Weiteren wird der Vorinstanz entgegengehalten, diese habe wei- tere vermeintliche Widersprüche angeführt. Was die Unklarheiten betref- fend L._______ anbelange, habe er die Beschwerdeführerin bei der Vor- bereitung ihrer Aktion unterstützt, sei aber an der Ausführung nicht beteiligt gewesen. Auch bezüglich der Frage, wer die Plakate beschriftet habe, seien keine Widersprüche erkennbar: Die Beschwerdeführerin sei des Schreibens unkundig und L._______ habe die Plakate geschrieben. Das- selbe gelte bezüglich der Frage, wer ihren Ehemann über ihre Verhaftung informiert habe: Auch dabei habe es sich um L._______ gehandelt. Es lä- gen keine Widersprüche vor, sondern es handle sich um Missverständ- nisse. Sie habe ihre Motivation zu protestieren vollständig dargelegt. Ihr politisches Engagement stehe in keinem Zusammenhang mit ihrer Anstel- lung als Reinigungskraft. Somit habe es bei der BzP keinen Anlass gege- ben, ihre Anstellung zu erwähnen. Bei der Flucht aus dem Polizeiposten habe nicht sie selber, wie in der BzP notiert, das Fenster eingeschlagen, sondern ihr Mann habe ihr bei der Flucht geholfen, indem er das Gitter des Fensters des Polizeipostens verbogen habe. Das Gitter sei nicht mit einem solchen eines Gefängnisfensters nach Schweizer Standard zu vergleichen. Es habe sich um einen «besseren Draht» gehandelt, der durch stetiges hin- und herbewegen habe aus der Form gebracht werden können. Des- halb sei nicht ersichtlich, warum ihre Schilderungen unrealistisch seien soll- ten. Mit diesen Entgegnungen wird den vorinstanzlichen Ausführungen betref- fend die mangelnde Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit der Demonstration nichts Substanzielles entgegengesetzt. So erklärte die Beschwerdeführerin bei der BzP, sie habe zusammen mit L._______ ge- gen die Chinesen protestiert beziehungsweise gerufen (vgl. SEM-act A6/13 7.01); sie habe auf ein Blatt geschrieben, warum in der Schule kein Tibe- tisch-Unterricht stattfinde, «wir brauchen Freiheit, wir wollen Dalai Lama zurück in unserem Land» (vgl. SEM-act. A20/25 F116, F129–134, F204). Aus dem Umstand, dass sie in der Folge erklärte, sie sei des Schreibens unkundig (vgl. a.a.O., F129) und auf den entsprechenden Vorhalt hin gel- tend machte, nicht sie, sondern L._______ habe das Blatt beziehungs- weise die Plakate geschrieben, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten. Dasselbe gilt für das Vorbringen, wahrscheinlich habe ein Verwand- ter von ihr von der Demonstration erfahren und ihren Mann informiert (vgl. a.a.O., F137), L._______ habe von ihrer Festnahme erfahren, weil er
D-5850/2020 Seite 20 gewusst habe, dass sie an jenem Tag demonstrieren würde, deshalb habe er die Folgen kennen müssen (vgl. a.a.O., F209–211). Die Schilderung der Flucht aus dem Gefängnis wurde von der Vorinstanz zu Recht als unrea- listisch qualifiziert, umso mehr, als die Beschwerdeführerin dabei stets von einem Gitter sprach, aber nicht von einem Draht (vgl. SEM-act. A6/13 7.01, A20/25 F144, F164 f.).
E. 6.5 Zusammenfassend sind hinsichtlich der durchgeführten LINGUA-Ana- lyse keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und deren Ergebnis in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin hat zudem Teile des Kern- geschehens ihrer Verfolgungsvorbringen widersprüchlich geschildert und weitere Teile davon in der BzP noch nicht geltend gemacht.
E. 6.6 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre illegale Ausreise er- fülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da sie deswegen in China eine künftige Verfolgung zu befürchten habe. Wie vorstehend dargelegt, vermag sie jedoch weder ihre Asylgründe noch ihre Herkunft glaubhaft zu machen, womit auch ihrer geltend gemachten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China die Grundlage entzogen ist. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Zudem hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. nachfolgend E. 9.2).
E. 7 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
D-5850/2020 Seite 21 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Es steht ihr jedoch frei, beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einzureichen.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht fin- det ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Her- kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhal- tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausge- schlossen worden. Es obliegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich so- mit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs- vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5850/2020 Seite 22
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aus dem Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) geht hervor, dass sie seit dem 10. Mai 2023 als Raumpfle- gerin arbeitet, während sie zuvor – mit Unterbrüchen – im Gastgewerbe, insbesondere als Küchengehilfin, tätig war. Gemäss den von ihr am
19. April 2024 eingereichten Unterlagen geht ihr Einkommen nicht über den prozessualen Notbedarf hinaus. Es besteht deshalb kein Anlass, die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 in Wiedererwägung zu ziehen. Bei dieser Sachlage sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und S._______ als amtliche Rechts- vertreterin eingesetzt. Die vormalige Rechtsvertreterin, welche bei dersel- ben Rechtsberatungsstelle wie die rubrizierte Rechtsvertreterin tätig war, hat mit Schreiben vom 7. Juni 2022 mitgeteilt, dass sie künftig in einem anderen Rechtsgebiet tätig sein werde, und um Einsetzung von lic. iur. Mo- nika Böckle ersucht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Hono- rar an die nachfolgend beigeordnete Rechtsvertreterin (beziehungsweise die frühere gemeinsame Arbeitgeberin Hilfswerk der evangelisch- reformierten Kirche Schweiz [HEKS] Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz) auszurichten ist.
E. 11.3 Mit der Replik wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Auf- wand von 16.75 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 174.– aufge- führt werden mit dem Hinweis, im Fall des Unterliegens werde ein Stun- denansatz von Fr. 150.– akzeptiert. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand als angemessen. Indessen wurde am
E. 13 Dezember 2023 eine weitere Eingabe zu den Akten gereicht, welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnte. Auf die Nachfor- derung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverläs- sig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgebli- chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist der amtlichen Rechts- vertreterin zulasten der Gerichtskasse somit insgesamt eine Entschädi- gung in Höhe von Fr. 2'700.– (inklusive Auslagen) auszurichten.
D-5850/2020 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird vom Bundes- verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'700.– ausgerichtet. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5850/2020 Urteil vom 29. April 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen einer Erstbefragung am 22. Juni 2016 (Befragung zur Person, BzP) sowie einer Anhörung am 23. April 2020 wurde sie zu ihren persönlichen Verhältnissen, dem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen befragt. A.b Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei im Dorf B._______ (auch C._______ oder D._______) in E._______ (auch F._______ oder G._______), H._______ (auch I._______), J._______ (auch K._______), Autonome Region Tibet (nachfolgend ART), geboren. Sie sei ethnische Tibeterin und chinesische Staatsbürgerin. In ihrem Heimatland sei sie nie zur Schule gegangen und habe zeitlebens als (...) gearbeitet. Sie sei seit vielen Jahren verheiratet und kinderlos. Ihre Eltern seien wegen Folterungen der Regierung gestorben. Sie habe einen Bruder und zwei Schwestern, welche ebenfalls im Dorf B._______ und in einem Nachbardorf leben würden. Sie habe ihr Heimatdorf in der Nacht des (...) Oktober 2015 verlassen, nachdem sie sich gleichentags in E._______ politisch betätigt habe. Sie habe nach einer Versammlung in der Schule, in welcher sie als (...) gearbeitet habe, zusammen mit ihrem Nachbarn L_______ mit einem Plakat und lautem Rufen gegen die Chinesen demonstriert, weil der Schulleiter seit längerer Zeit den Schulunterricht in tibetischer Sprache verboten habe. Es seien Polizisten herbeigeeilt, welche sie festgenommen und geschlagen hätten. Sie sei über Nacht in einem Raum auf dem Polizeiposten in E._______ festgehalten worden, habe aber mit Hilfe ihres Ehemannes aus besagtem Raum fliehen können. Sie habe das Dorf danach umgehend verlassen und sich zusammen mit ihrem Ehemann auf einer Weide versteckt. Die Polizei habe sie mehrmals in ihrem Dorf gesucht, weshalb sie zusammen mit dem Ehemann nach M._______ gereist sei. Sie habe ihr Heimatland am (...) November 2015 über N._______ verlassen. Ihr Ehemann sei in Tibet geblieben. Sie selbst habe sich daraufhin bis zum 9. April 2016 in Nepal aufgehalten und sei dann auf dem Luftweg über ihr unbekannte Länder in die Schweiz gelangt, wo sie am 14. Juni 2016 angekommen sei. Sie habe zuvor noch nie mit den chinesischen Behörden Probleme gehabt, aber sich bereits bei zwei früheren Gelegenheiten politisch betätigt. A.c Die Beschwerdeführerin reichte eine tibetische Identitätskarte zu den Akten, ausgestellt am (...) 2005 von der öffentlichen Sicherheitsbehörde des Bezirkes H.._______ (chin.: O._______) auf den Namen P._______ (chin.: Q._______). A.d Am 22. Juni 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin mündlich das rechtliche Gehör zu dem in der Identitätskarte enthaltenen Geburtsdatum, das nicht dem von ihr angegebenen entspreche. A.e Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft beauftragte das SEM die Fachstelle LINGUA mit entsprechenden Abklärungen. Eine sachverständige Person führte mit der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2020 ein (...)-minütiges Telefongespräch und wertete gestützt darauf ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse in verschiedenen Lebensbereichen und ihren Sprachgebrauch aus. In ihrem Bericht vom 23. Juni 2020 zum Alltagswissen und zur Linguistik kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und sehr wahrscheinlich nicht im Kreis H._______ in J._______, ART, hauptsozialisiert worden sei. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2020 das rechtliche Gehör zu diesem Gutachten. Es fasste dessen Inhalt zusammen und räumte ihr die Gelegenheit ein, zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person informiert. Am 10. September 2020 hörte sich die Beschwerdeführerin in Begleitung von R._______ die Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs an. Mit Eingabe vom 30. September 2020 äusserte sie sich zur durchgeführten Herkunftsanalyse und hielt daran fest, dass sie im Kreis H._______ in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug - unter Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die Volksrepublik China - an. C. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertreterin vom 23. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei ihr infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, es sei die Unzu-mutbarkeit/Unzulässigkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-rechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 23. November 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde waren insbesondere ein Artikel namens «Geheime Asyl-Abteilung des Bundes gerät unter Beschuss» der NZZ am Sonntag vom 24. Oktober 2020 sowie ein Gutachten zur LINGUA-Analyse des Experten «AS19» inklusive Anhang von Kollmar-Paulenz et al. vom 29. September 2020 beigelegt. D. Am 24. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte die damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. G. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. Januar 2021 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. H. Am 7. Juni 2022 ersuchte S._______ um Entlassung aus ihrem Mandat und um Einsetzung von lic. iur. Monika Böckle als neue amtliche Rechtsbeiständin. I. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 entliess der nunmehr zuständige Instruktionsrichter S._______ per 30. Juni 2022 aus ihren Verpflichtungen und ordnete der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2022 lic. iur. Monika Böckle als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. J. Am 13. Dezember 2023 liess die Beschwerdeführerin die Kopie einer Geburtsbestätigung vom (...) 2023 samt Übersetzung zu den Akten reichen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 3. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 19. April 2024 einen aktuellen Lohnausweis und ihren Arbeitsvertrag beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das frühere Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015); Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin moniert eine Verletzung der Begründungspflicht, eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (respektive allgemein des Anspruches auf rechtliches Gehör). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.2.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird ausgeführt, der Beweiswert der Identitätskarte sei von der Vorinstanz ohne schlüssige Begründung abgesprochen worden, wobei die vorgebrachten Einwände kaum berücksichtigt worden seien. Auch die von ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten Erklärungen seien von der Vorinstanz in ihrer Begründung kaum gehört worden. Ebenso habe jene die vorgebrachten Widersprüche nur ungenügend begründet. Wie gezeigt, seien diese in sprachlichen Missverständnissen oder inhaltlichen Konkretisierungen begründet, aber von der Vorinstanz als unbegründet uminterpretiert worden. Zudem sei die vorliegende Analyse vom LINGUA-Experten «AS19» durchgeführt worden. Wie in der Beschwerde (unter Ziff. 3.1.1) gezeigt, bestünden grosse Zweifel an dessen fachlichen Qualifikationen und der inhaltlichen Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse. Sowohl die linguistische als auch die landeskundliche Analyse wiesen in Bezug auf Methode, Literatur und wissenschaftlicher Fundiertheit grundlegende Mängel auf. Ebenso seien, obwohl zahlreich vorhanden, keinerlei Aspekte berücksichtigt worden, welche für die angegebene Herkunft der Beschwerdeführerin sprechen würden, berücksichtigt worden. Ausserdem werde im besagten NZZ-Artikel die Unabhängigkeit des Experten in Frage gestellt. Der Analyse dürfe somit kein erhöhter Beweiswert zugemessen werden. Vielmehr müsse dieser grundlegend hinterfragt werden. Die Kritik an den LINGUA-Analysen im Allgemeinen und am Experten «AS19» im Besonderen wurde in der Replik (vgl. unten E. 5.4) noch weiter ausgeführt. Die Echtheit der Identitätskarte sei zu Unrecht bezweifelt worden. Die vorliegenden Beweise, namentlich die Identitätskarte und die LINGUA-Analyse, seien somit falsch gewürdigt und damit der Sachverhalt falsch erstellt worden. Dadurch und durch die Verletzung der Begründungspflicht sei das rechtliche Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. 3.4 Mit dieser Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz wird die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Die Rügen beziehen sich massgeblich auf die Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als in der Beschwerde verlangt, spricht aber nicht für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Das SEM genügt vielmehr dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG). Namentlich wird in der Beschwerde nicht dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerin gestützt auf die erhaltene Auskunft nicht in der Lage gewesen sein soll, sachgerecht zur LINGUA-Analyse Stellung zu nehmen und konkrete Einwände dagegen zu erheben. Die Vorinstanz hat sodann ihre Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützte, in der angefochtenen Verfügung (sowie ihrer Vernehmlassung) nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2020, Ziff. II; Vernehmlassung des SEM vom 9. Dezember 2020, S. 2 f.). Eine sachgerechte Anfechtung war denn auch möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach ebenfalls zu verneinen. 3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Herkunftsanalyse ein Schreiben von R._______ eingereicht. Darin habe diese die Richtigkeit der Antworten im Rahmen des Telefongesprächs bestätigt, und auch, dass die Beschwerdeführerin mit Gewissheit in der geltend gemachten Region gelebt hätte. Die Einschätzung von R._______ vermöge die Meinung der sachverständigen Person der Fachstelle LINGUA jedoch nicht umzustossen, denn es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass es sich bei ihr um eine Linguistin oder anderweitige Expertin handle. Die eingereichte Identitätskarte sei als Beweismittel für die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit untauglich. So habe die Beschwerdeführerin den (...) als Geburtsdatum angegeben, wogegen auf der Identitätskarte der (...) vermerkt sei. Zudem habe sie keinerlei weitere Dokumente eingereicht, welche belegen könnten, dass ihr Name mit dem von ihr angegebenen identisch wäre. Mithin könne die Identitätskarte von einer beliebigen, der Beschwerdeführerin ähnelnden Person stammen. Ihre Ausführungen, das Geburtsdatum auf der Identitätskarte sei von den Behörden falsch eingetragen worden, diese hätten aber kein neues Dokument für sie ausstellen lassen wollen, seien insbesondere vor dem Hintergrund, dass die sachverständige Person ihre Hauptsozialisierung in der von ihr geltend gemachten Region anzweifle, als Ausflucht zu werten. Zudem habe sie unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wie es zu diesem falschen Eintrag gekommen sein solle. Weil aufgrund ihrer mangelnden Chinesischkenntnisse und aufgrund ihrer Aussagen zu ihren Lebensumständen im Dorf B._______ im Rahmen der BzP und der Anhörung grosse Zweifel an der angegebenen Herkunft, mithin auch an der angegebenen Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise aus diesem Land aufgekommen seien, sei ein LINGUA-Gutachten in Auftrag gegeben worden. Das Resultat der Analyse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in dem von ihr behaupteten geographischen Raum hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. So seien ihre Angaben zu ihrem Geburts- und Wohnort unüblich, da sie Bezeichnungen für die administrative Zuteilung ihres Dorfes verwendet habe, welche bereits seit Jahrzehnten veraltet seien. Sie habe zudem den Namen ihres Herkunftsdorfes und auch des - wie sie es genannt habe - Kreisbezirkes in einer Weise ausgesprochen, wie es in ihrer Herkunftsregion unüblich sei. Dazu habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs entgegnet, während des Telefongesprächs habe sie aus Nervosität auf eine Frage mehrere Antworten gegeben. Für die Aussprache habe sie immer ihren heimatlichen Dialekt verwendet. Aufgrund der grossen Dialekt-vielfalt in Tibet könnte es - so das SEM - durchaus zu Missverständnissen gekommen sein. Von der sachverständigen Person sei jedoch lediglich ihre Aussprache der Ortsbezeichnungen und die Bezeichnung der administrativen Einheiten beurteilt worden. Auch wenn sie mehrere Antworten auf eine Frage gegeben habe, sei dies nicht in die Analyse einbezogen worden. Es sei auch nicht ersichtlich, wo es zu Missverständnissen gekommen sein solle. Sie habe selbstständig Nachbarkreise und Nachbardörfer ihres mutmasslichen Heimatortes genannt, diese aber durchwegs mit falschen administrativen Begriffen bezeichnet und sei nicht in der Lage gewesen, sie geographisch einzuordnen. Als die sachverständige Person selbst Namen von Dörfern und einen alternativen Namen für H.._______ genannt habe, habe sie diese nicht gekannt. Laut der sachverständigen Person wären jedoch Kenntnisse darüber zu erwarten gewesen, wenn sie (...) Jahre lang in der geltend gemachten Region gelebt hätte. Zudem habe sie ungewöhnliche Angaben zum (...) in ihrer mutmasslichen Heimatregion und zum Landbesitz ihrer Familie gemacht. Dazu habe sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt, dass es bei der Aussprache der Namen der Getreidearten grosse dialektale Unterschiede gebe, was am Telefon leicht zu Verwechslungen führen könne. Daraus - so das SEM -, dass sie sich im rechtlichen Gehör selbst zitiere und sage, sie hätte von (...) und dem (...) gesprochen, könne eine Verwechslung ausgeschlossen werden. Auch ihre Wissenslücken im Bereich des Schulwesens seien unerwartet. So habe sie die Schulstufen nicht korrekt zu benennen vermocht und über das Bezahlen von Schulgeld und das Tragen der Schuluniform unübliche Angaben gemacht. Auch als eine Person, welche nie zur Schule gegangen sei, müsste sie zumindest vom Hörensagen ein Grundwissen über das Schulwesen erlangt haben, insbesondere, wenn sie - wie sie behaupte - während (...) Jahre an einer Schule als (...) gearbeitet hätte. Obwohl sie zu den Nachbardörfern und zu Sehenswürdigkeiten korrekte Angaben gemacht und auch zahlreiche Klöster sowie Gewässer, Berge und Pässe ihrer mutmasslichen Heimatregion korrekt genannt habe, hege die sachverständige Person starke Zweifel an der von ihr geltend gemachten Herkunft, zumal das von ihr im Telefongespräch gezeigte Wissen leicht erlernt worden sein könne und nicht zwingend auf einer langjährigen Lebenserfahrung im genannten Gebiet beruhe. Hingegen seien ihre Wissens-lücken unerklärlich. Bei der Analyse ihres Sprachgebrauchs sei festgestellt worden, dass in ihrer Sprache auf der Ebene der Phonetik und der Phonologie ein Dialektgemisch vorliege, welches aus der geltend gemachten Bio-graphie nicht erklärbar sei. Auf der Ebene der Morphologie und ihres Vokabulars seien in ihrer Sprache überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem M._______-Dialekt und der exiltibetischen Sprachvarietät vorhanden. Zudem habe sie Formen verwendet, die im lnnertibetischen falsch seien, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass sie in einer exiltibetischen Gemeinschaft hauptsozialisiert worden sei. Zwar seien Einflüsse anderer Sprachvarietäten in ihrer Sprache bis zu einem gewissen Grad zu erwarten, weil sie sich bereits seit (...) Jahren ausserhalb der geltend gemachten Heimatregion befinde. Die vorgefundenen Abweichungen seien jedoch nicht durch den relativ kurzen Aufenthalt im Ausland ([...] Jahre in und [...] Jahre ausserhalb der geltend gemachten Heimatregion) zu erklären, insbesondere, weil sie explizit dazu aufgefordert worden sei, in ihrem Heimatdialekt zu sprechen. Dass ihre Sprache nur wenige Elemente des Dialektes ihrer Heimatregion enthalte, würde bedeuten, dass sie ihren Dialekt nicht nur angepasst, sondern inzwischen fast völlig verlernt hätte, was unwahrscheinlich sei. Im Weiteren seien die Asylgründe ohnehin unglaubhaft, denn sie habe Teile des Kerngeschehens widersprüchlich geschildert, namentlich bezüglich der Umstände der Demonstration und wie ihre Verhaftung bekannt geworden sei. Weitere Teile des von ihr in der Anhörung geschilderten Kerngeschehens habe sie im Rahmen der BzP noch nicht geltend gemacht, so in Bezug auf ihre Motivation, gegen die Chinesen zu protestieren. Auch ihre Flucht aus dem Polizeiposten habe sie widersprüchlich und unrealistisch geschildert. 5.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anhörung daran festgehalten, dass das in der Identitätskarte enthaltene falsche Geburtsdatum durch falsche Abschrift aus dem Familienbüchlein zustande gekommen sei. Somit liege kein Widerspruch vor. Entgegen der Vorinstanz habe sie die Protestaktion und deren Umstände nicht widersprüchlich und unlogisch geschildert. Zudem habe sie ihre Motivation zu protestieren vollständig dargelegt. Sodann sei nicht ersichtlich, warum ihre Schilderungen der Flucht aus dem Polizeiposten unrealistisch sein sollten. Aufgrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass sie, wie von Beginn weg vorgebracht, aus dem Dorf B._______ stammte und die Vorinstanz zu Unrecht an ihrer Herkunft zweifle. Weiter wird vorgebracht, auch bei der Beschwerdeführerin habe der Experte «AS19» die LINGUA-Analyse durchgeführt. Ein Gutachten habe aufgezeigt, dass an den fachlichen Qualifikationen sowie der Neutralität des Experten «AS19» grosse Zweifel bestünden (unter Verweis auf den Artikel «Geheime Asyl-Abteilung des Bundes gerät unter Beschuss», Neue Zürcher Zeitung [NZZ] am Sonntag, 24. Oktober 2020; Karénina Kollmar-Paulenz et al., Gutachten zur LINGUA-Analyse des Experten «AS19» und Karénina Kollmar-Paulenz et al., Anhang zum Gutachten zur LINGUA-Analyse des Experten «AS19»). Der Experte habe auch bei der Beschwerdeführerin ein Dialektgemisch festgestellt, welches durch ihre angegebene Biografie nicht zu erklären sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sie bereits (...) Monate in Nepal und (...) Jahre in der Schweiz verbracht habe und das Interview insgesamt erst mehr als vier Jahre nach ihrer Ausreise aus der Volksrepublik China stattgefunden habe. Somit verwundere nicht, dass sie ihren Dialekt in dieser langen Zeit an exiltibetische Sprachvarietäten angepasst habe. Zudem verstärke die lnterviewsituation selber den Akkommodationseffekt. Der Proband passe sich der Sprache der Interviewerin an. In Bezug auf die Analyse der Phonetik stelle das besagte Gutachten fest, dass die vom Experten zitierte Literatur mehrere Transkriptionsfehler enthalte. So werde beispielsweise nicht zwischen verschiedenen Konsonanten unterschieden. Das inkonsistente Transkriptionssystem lasse aber auch verglichene Wörter, die eigentlich ähnlich seien, in künstlicher Weise unterschiedlich erscheinen. Noch einschneidender sei, dass der Experte die Intonation nicht transkribiere, obwohl diese in zwei der verglichenen Dialekte eine zentrale Bedeutung habe. Auch bei der Analyse der Morphologie würden ihm grundlegende Fehler unterlaufen. Der Beschwerdeführerin bleibe eine eingehende Analyse ihrer linguistischen Analyse durch eine unabhängige Fachperson verwehrt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die sie betreffende LINGUA-Analyse des Experten «AS19» mit den gleichen substanziellen Defiziten behaftet sei wie die begutachtete. Dies zeige sich vorliegend auch in der Analyse des Alltags- und des geografischen Wissens, da die Argumentation in der begutachteten Analyse sowie jene der Beschwerdeführerin «frappante» Ähnlichkeiten aufwiesen. Zusammenfassend wiesen insbesondere die LINGUA-Analysen des Experten «AS19» grundlegende Mängel auf, welche den Schluss, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei, nicht zuliessen. Sowohl die linguistische als auch die landeskundliche Analyse wiesen grobe Fehler auf. Zudem sei nicht gewürdigt worden, dass die Beschwerdeführerin sehr viele richtige Angaben zu ihrem Herkunftsort gemacht habe. Die Asylgründe der Beschwerdeführerin würden von der Vorinstanz fälschlicherweise als unglaubhaft abgetan. Wie aufgezeigt, habe diese zu Unrecht an ihrer Glaubwürdigkeit gezweifelt. Ebenso habe sie es unterlassen, die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu prüfen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin stütze sich in ihrer Beschwerdeschrift insbesondere auf den Artikel der NZZ am Sonntag. Bei dem darin erwähnten Verfahren handle es sich aber nicht um jenes der Beschwerdeführerin. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel würden somit ein anderes Asylverfahren betreffen und in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit jenem der Beschwerdeführerin stehen. Sodann sei festzuhalten, dass der NZZ-Artikel mehrere unbelegte, tendenziöse, mittunter auch schlicht falsche Aussagen enthalte. Die Sektion LINGUA sei gerade keine «geheime Asyl-Abteilung» des SEM, finde sich doch auf der Website des SEM eine ausführliche Beschreibung der Fachstelle LINGUA sowie ihrer Arbeitsweise. Der Artikel erwähne denn auch nicht, dass die Fachstelle international in Wissenschaftskreisen hohes Ansehen geniesse und ihre Methodologie sowie ihre Qualität als vorbildlich gelten würden. Die behauptete Nähe zu China der sachverständigen Person «AS19» werde durch nichts belegt. Dem SEM würden jedenfalls weder Hinweise für eine Nähe zu China noch Gründe für eine Voreingenommenheit jeglicher Art vorliegen. Die sachverständige Person «AS19» sei über den aktuellen Forschungsstand hervorragend informiert, beschäftige sich eingehend mit den neusten Publikationen in ihrem Fachgebiet, welche auch für die LINGUA-Analysen herbeigezogen würden, und kenne aufgrund regelmässiger Forschungsaufenthalte auch die Verhältnisse vor Ort. Befremdlich sei hingegen, dass die vier Wissenschaftler/-innen auf Basis einer blossen Ferndiagnose zu einer solch genauen Einschätzung betreffend die Sprechweise einer Person gelangen könnten. Die Aussagen gemäss NZZ-Artikel seien vor diesem Hintergrund in höchstem Masse spekulativ und unwissenschaftlich. Die ersten Resultate der Überprüfung der eingereichten Stellungnahme der vier Wissenschaftler/-innern gebe aktuell keinen Anlass, an der Kompetenz der Person «AS19» oder an ihrem Bericht zu zweifeln. Die Qualifikation und der Werdegang einer jeden sachverständigen Person von LINGUA werde vom SEM eingehend geprüft und als geeignet eingestuft. Bei Bedarf könne sich auch das Bundesverwaltungsgericht über diese Prüfung/Einstufung Kennt-nis verschaffen. Sodann werde der Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person der befragten Person zur Kenntnis gebracht. Dieses Vorgehen werde vom Bundesverwaltungsgericht bis heute unterstützt (unter Verweis auf die Urteile des BVGer D-3281/2020 vom 21. September 2020 E. 9.6 und D-3285/2020 vom 21. September 2020 E. 9.6). Dementsprechend seien die Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffend Qualifikation des Experten «AS19» sowie dessen linguistische Analyse und Schlussfolgerungen nicht geeignet, dessen Kompetenzen in Frage zu stellen. Die Feststellung, eine Person tibetischer Ethnie habe ihre Hauptsozialisation nicht glaubhaft gemacht, stütze sich nicht einzig auf die LINGUA-Analyse, sondern sei Teil einer Gesamtwürdigung, welche von Fachspezialisten des Asylverfahrens vorgenommen werde. Eine solche habe auch vorliegend stattgefunden. Die Beschwerdeführerin vermöge aus den eingereichten Unterlagen vom 23. November 2020 nach wie vor die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben aus dem eigenen Asylverfahren nicht auszuräumen. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei der Methode und dem Resultat der LINGUA-Analyse faktisch ausgeliefert, da ihr eine Einsicht in ihre LINGUA-Analyse verwehrt bleibe und sie diese nicht durch eine unabhängige Fachperson überprüfen lassen könne. Zwar gewähre die Vorinstanz den Betroffenen regelmässig - so auch ihr - das rechtliche Gehör zu den negativen Resultaten der LINGUA-Analyse, die entsprechenden Stellungnahmen - so auch ihre - würden aber ebenso regelmässig als nicht geeignet, das Resultat umzustossen, qualifiziert. Zwischen dem im wissenschaftlichen Gutachten analysierten LINGUA-Bericht vom 31. März 2020 und ihrem Telefoninterview vom 11. Juni 2020 lägen lediglich einige Wochen. Aufgrund dieser Tatsache und der Ähnlichkeit der Argumentation in den beiden Analysen sowie in Anbetracht der Akten der Beschwerdeführerin müsse davon ausgegangen werden, dass die LINGUA-Analyse in ihrem Fall mit den gleichen unhaltbaren Fehlern behaftet sei, wie jene im begutachteten Fall. Dieser Zusammenhang sei nicht von der Hand zu weisen. Weiter wird festgehalten, dass das im NZZ-Artikel verwendete Attribut «geheim» nicht «völlig aus der Luft gegriffen» sei. Der an die Öffentlichkeit gelangte LINGUA-Bericht sei mit dem Siegel «vertraulich - confidentiel - confidential» versehen. Hinzu komme, dass die beteiligten Personen mit Kürzeln fungierten, welche keinen Rückschluss auf die Person dahinter zuliessen. Auch die Tatsache, dass der veröffentlichte Bericht mit einem Pseudonym unterzeichnet worden sei, zeuge nicht von Transparenz. Eine allfällige Nähe zu China des Experten «AS19» sei in Anbetracht der teilweise unkritischen Haltung der schweizerischen Behörden gegenüber Handlungen der chinesischen Regierung auf Schweizer Territorium (unter Hinweis auf diverse im Internet abrufbare Zeitungsberichte und Reportagen) nicht völlig ausgeschlossen. Das Gutachten sei von einer Gruppe von Wissenschaftler/-innen der Tibetologie unterzeichnet worden. Die darin gemachten Aussagen seien sauber und akribisch hergeleitet, begründet, mit entsprechender Literatur belegt und damit durch unabhängige Fachpersonen überprüfbar. Vor diesem Hintergrund erstaune es denn auch, dass die Vorinstanz die Aussagen im Gutachten als unwissenschaftlich bezeichne. Da die Vorinstanz nicht auf die Argumentation der Beschwerdeschrift eingehe, bleibe auch nichts Anderes übrig, als auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft unglaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden mit folgenden Ergänzungen: 6.2 In der Beschwerde wird am Beweiswert der von der Beschwerdeführerin eingereichten Identitätskarte für die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit festgehalten. Zur Begründung werden ihre Aussagen bei der Anhörung, das im Dokument enthaltene falsche Geburtsdatum sei durch die falsche Abschrift aus dem Familienbüchlein zustande gekommen, festgehalten (vgl. SEM-act. A20/25 F23). Mit der Wiederholung ihrer Aussagen kann nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass sie unterschiedliche Angaben darüber gemacht habe, wie es zum falschen Eintrag gekommen sei, habe sie doch im Rahmen des ihr hierzu gewährten rechtlichen Gehörs gesagt, die Identitätskarte sei auf der Basis der Aussagen eines Verwandten von ihr ausgestellt worden, der ihr Geburtsdatum falsch angegeben habe (vgl. SEM-act. A8/3 S. 2). Bezüglich der am 13. September 2023 eingereichten Kopie der Geburtsbestätigung der Beschwerdeführerin vom (...) 2023 wird ausgeführt, das Dokument sei vom Einwohnerkomitee ihres Dorfes ausgestellt worden. Leider sei es ihr nicht möglich, das Original aus dem Land zu schaffen, ohne dabei jemanden in Gefahr zu bringen. Beim Vornamen «T._______» dürfte es sich um eine Abweichung aufgrund der phonetischer Über-setzung handeln, während es sich beim aufgeführten Nachnamen «U._______» um ihren Ledignamen handle. Bereits aufgrund dieser pauschalen Angaben kann dem Dokument, ungeachtet dessen, dass es sich lediglich um eine Kopie handelt, kein Beweiswert für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft zukommen. Abgesehen davon äussert sie sich mit keinem Wort zu den Umständen der Beschaffung der Kopie (Wer ist im Besitz des Originals? Wo befindet sich dieses? Wer hat die Kopie erstellt? Wie ist sie in den Besitz der Beschwerdeführerin gelangt?). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Versand einer Kopie einer Geburtsbestätigung aus dem Land, aus dem diese versandt wurde, eine wesentlich geringere Gefahr für Drittpersonen darstellen sollte als der Versand eines Originals. Schliesslich fällt auf, dass der in der Kopie enthaltene Ledignamen nicht jenem von ihr im Personalienblatt angegeben (V._______) entspricht (vgl. SEM-act. A1/2 S. 2) und erstaunt, dass die Geburtsbestätigung kein Geburtsdatum enthält. Nach dem Gesagten erscheint dieses Beweismittel als beweisuntauglich. 6.3 6.3.1 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-mission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.3.2 Steht eine Täuschung über die Herkunft im Raum, kommt einer LINGUA-Analyse grosse Bedeutung zu. Bei der LINGUA-Analyse handelt es sich um eine von der Befragung zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsanalyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Eine LINGUA-Analyse stellt kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der sachkundigen Person wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34). Soweit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich Kritik an dem mit der Erstellung der LINGUA-Analyse vom 23. Juni 2020 betrauten Tibet-Experten «AS19» geäussert wird, ist auf das zwischenzeitlich ergangene Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 zu verweisen, laut welchem die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen nicht grundsätzlich zu beanstanden sind (vgl. a.a.O., E. 7.9). Ihnen kommt daher - wie LINGUA-Analysen generell - ein erhöhter Beweiswert zu, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann. Die in der Beschwerdeschrift erhobene pauschale Kritik an der Arbeitsweise des Experten «AS19» ist. Die LINGUA-Analyse ist vorliegend als nachvollziehbar und schlüssig zu bezeichnen. Die sachverständige Person formulierte für die zwei untersuchten Bereiche (landeskundlich-kultureller sowie linguistischer Bereich) anhand der Biografie der Beschwerdeführerin jeweils die Erwartungen. In der Folge mass sie die Aussagen der Beschwerdeführerin an diesen Erwartungen und zog daraus ein entsprechendes Fazit. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin vorab auf das Gutachten zur LINGUA-Analyse des Experten «AS19». Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde weitgehend auf eine sinngemässe Wiederholung der Ausführungen vom 30. September 2020 im Rahmen des rechtlichen Gehörs: Im wissenschaftlichen Gutachten sei aufgezeigt worden, dass der Experte «AS19» kaum mit den örtlichen Gegebenheiten in Tibet vertraut sei. Er beharre beispielswiese auf Wissen über die administrative Einteilung, welches gemäss dem Gutachten von der einheimischen Bevölkerung nicht verlangt werden könne, da dieses im alltäglichen Leben kaum eine Rolle spiele. Es sei normal, dass die veraltete Bezeichnung «Kreisbezirk» auch heute noch in der Umgangssprache verwendet werde. Die meisten Leute würden alte administrative Bezeichnungen benutzen und wüssten, wenn überhaupt, meist nur über die administrative Einteilung ihres Heimatortes, nicht aber über die Einteilung von umliegenden Orten Bescheid. Es verwundere somit nicht, dass die Beschwerdeführerin einige Nachbarkreise geographisch nicht habe einordnen können. Die vorinstanzliche Verfügung halte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch korrekte Angaben gemacht habe. Die von ihr gemachten Angaben entsprächen somit den Erwartungen. Bezüglich des Reisanbaus sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar. Wie im rechtlichen Gehör erwähnt, habe die Beschwerdeführerin klar und deutlich geantwortet, dass sie keinen Reis säe, da sie dafür keine Bewässerung hätten. Sowohl R._______ als auch die Dolmetscherin des HEKS hätten unabhängig voneinander darauf aufmerksam gemacht, dass die Gefahr der Verwechslung der Wörter Reis und Gerste in deren Ähnlichkeit begründet liege. Die Beschwerdeführerin verfüge auch über ein Grundwissen über das Schulwesen. Ihr würden einige vermeintliche Lücken in ihrem Alltagswissen vorgeworfen. Sie sei beim Telefoninterview extrem nervös gewesen, da sie sich noch nie in einer solchen Situation befunden habe und ihr bewusst gewesen sei, dass das Interview einen grossen Einfluss auf ihr weiteres Leben haben würde. In Rahmen der LINGUA-Analyse habe sie verschiedene Nachbardörfer und Sehenswürdigkeiten korrekt genannt, namentlich zahlreiche Klöster, Gewässer, Berge und Pässe ihrer Heimat. All die korrekten Angaben würden vom Experten respektive von der Vorinstanz kaum gewürdigt. Wie gezeigt, wiesen insbesondere die LINGUA-Analysen des Experten «AS19» grundlegende Mängel auf, welche den Schluss, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb Tibets sozialisiert worden sei, nicht zulassen würden. Sowohl die linguistische als auch die landeskundliche Analyse wiesen grobe Fehler auf. Zudem würde nicht gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin sehr viele richtige Angaben zu ihrem Herkunftsort gemacht habe. Aus dieser sinngemässen Wiederholung der Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die vorinstanzliche Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 6.3.3 Aufgrund der Ergebnisse der LINGUA-Analyse können die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nicht als glaubhaft erachtet werden, da diesen bereits die Grundlage - Sozialisation im Tibet - entzogen wurde. Zudem stützt sich die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe ihre Hauptsozialisation nicht glaubhaft gemacht, entgegen den Ausführungen in der Replik vorliegend nicht einzig auf die LINGUA-Analyse, sondern ist Teil einer von Fachspezialisten des Asyl-verfahrens vorgenommenen Gesamtwürdigung (vgl. oben E. 5.1 [betreffend R._______] und E. 6.2). 6.4 Des Weiteren wird der Vorinstanz entgegengehalten, diese habe weitere vermeintliche Widersprüche angeführt. Was die Unklarheiten betreffend L._______ anbelange, habe er die Beschwerdeführerin bei der Vorbereitung ihrer Aktion unterstützt, sei aber an der Ausführung nicht beteiligt gewesen. Auch bezüglich der Frage, wer die Plakate beschriftet habe, seien keine Widersprüche erkennbar: Die Beschwerdeführerin sei des Schreibens unkundig und L._______ habe die Plakate geschrieben. Dasselbe gelte bezüglich der Frage, wer ihren Ehemann über ihre Verhaftung informiert habe: Auch dabei habe es sich um L._______ gehandelt. Es lägen keine Widersprüche vor, sondern es handle sich um Missverständnisse. Sie habe ihre Motivation zu protestieren vollständig dargelegt. Ihr politisches Engagement stehe in keinem Zusammenhang mit ihrer Anstellung als Reinigungskraft. Somit habe es bei der BzP keinen Anlass gegeben, ihre Anstellung zu erwähnen. Bei der Flucht aus dem Polizeiposten habe nicht sie selber, wie in der BzP notiert, das Fenster eingeschlagen, sondern ihr Mann habe ihr bei der Flucht geholfen, indem er das Gitter des Fensters des Polizeipostens verbogen habe. Das Gitter sei nicht mit einem solchen eines Gefängnisfensters nach Schweizer Standard zu vergleichen. Es habe sich um einen «besseren Draht» gehandelt, der durch stetiges hin- und herbewegen habe aus der Form gebracht werden können. Deshalb sei nicht ersichtlich, warum ihre Schilderungen unrealistisch seien sollten. Mit diesen Entgegnungen wird den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die mangelnde Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Zusammenhang mit der Demonstration nichts Substanzielles entgegengesetzt. So erklärte die Beschwerdeführerin bei der BzP, sie habe zusammen mit L._______ gegen die Chinesen protestiert beziehungsweise gerufen (vgl. SEM-act A6/13 7.01); sie habe auf ein Blatt geschrieben, warum in der Schule kein Tibetisch-Unterricht stattfinde, «wir brauchen Freiheit, wir wollen Dalai Lama zurück in unserem Land» (vgl. SEM-act. A20/25 F116, F129-134, F204). Aus dem Umstand, dass sie in der Folge erklärte, sie sei des Schreibens unkundig (vgl. a.a.O., F129) und auf den entsprechenden Vorhalt hin geltend machte, nicht sie, sondern L._______ habe das Blatt beziehungsweise die Plakate geschrieben, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt für das Vorbringen, wahrscheinlich habe ein Verwandter von ihr von der Demonstration erfahren und ihren Mann informiert (vgl. a.a.O., F137), L._______ habe von ihrer Festnahme erfahren, weil er gewusst habe, dass sie an jenem Tag demonstrieren würde, deshalb habe er die Folgen kennen müssen (vgl. a.a.O., F209-211). Die Schilderung der Flucht aus dem Gefängnis wurde von der Vorinstanz zu Recht als unrealistisch qualifiziert, umso mehr, als die Beschwerdeführerin dabei stets von einem Gitter sprach, aber nicht von einem Draht (vgl. SEM-act. A6/13 7.01, A20/25 F144, F164 f.). 6.5 Zusammenfassend sind hinsichtlich der durchgeführten LINGUA-Analyse keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und deren Ergebnis in Frage stellen würden. Die Beschwerdeführerin hat zudem Teile des Kerngeschehens ihrer Verfolgungsvorbringen widersprüchlich geschildert und weitere Teile davon in der BzP noch nicht geltend gemacht. 6.6 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre illegale Ausreise erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da sie deswegen in China eine künftige Verfolgung zu befürchten habe. Wie vorstehend dargelegt, vermag sie jedoch weder ihre Asylgründe noch ihre Herkunft glaubhaft zu machen, womit auch ihrer geltend gemachten illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China die Grundlage entzogen ist. Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Zudem hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. nachfolgend E. 9.2).
7. In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Es steht ihr jedoch frei, beim zuständigen Kanton ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG einzureichen. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen aber an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr hat eine asylsuchende Person, welche ihre wahre Herkunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere Nepal oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es obliegt sodann der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht hervor, dass sie seit dem 10. Mai 2023 als Raumpflegerin arbeitet, während sie zuvor - mit Unterbrüchen - im Gastgewerbe, insbesondere als Küchengehilfin, tätig war. Gemäss den von ihr am 19. April 2024 eingereichten Unterlagen geht ihr Einkommen nicht über den prozessualen Notbedarf hinaus. Es besteht deshalb kein Anlass, die Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2020 in Wiedererwägung zu ziehen. Bei dieser Sachlage sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und S._______ als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Die vormalige Rechtsvertreterin, welche bei derselben Rechtsberatungsstelle wie die rubrizierte Rechtsvertreterin tätig war, hat mit Schreiben vom 7. Juni 2022 mitgeteilt, dass sie künftig in einem anderen Rechtsgebiet tätig sein werde, und um Einsetzung von lic. iur. Monika Böckle ersucht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Honorar an die nachfolgend beigeordnete Rechtsvertreterin (beziehungsweise die frühere gemeinsame Arbeitgeberin Hilfswerk der evangelisch-reformierten Kirche Schweiz [HEKS] Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz) auszurichten ist. 11.3 Mit der Replik wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 16.75 Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 174.- aufgeführt werden mit dem Hinweis, im Fall des Unterliegens werde ein Stundenansatz von Fr. 150.- akzeptiert. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand als angemessen. Indessen wurde am 13. Dezember 2023 eine weitere Eingabe zu den Akten gereicht, welche in der Kostennote noch nicht berücksichtigt werden konnte. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist der amtlichen Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse somit insgesamt eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'700.- (inklusive Auslagen) auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'700.- ausgerichtet. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: