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D-584/2012

D-584/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-29 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-584/2012 Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung an den Kanton; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. Januar 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass ihm das BFM zunächst erlaubte, bis zum Zuweisungsentscheid bei den von ihm angegebenen Personen, welche er als seine Geschwister bezeichnete, in B._______ zu leben (vgl. Akte A1/1), dass der Beschwerdeführer am 12. Januar 2012 zu seiner Person befragt und ihm am 19. Januar 2012 zum angegebenen Alter beziehungsweise zur Tatsache, dass ihm das BFM nicht glaubte, minderjährig zu sein, das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. Akten A6/9 und A7/5), dass er am 24. Januar 2012 den Zuweisungsentscheid entgegennahm, dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid vom 19. Januar 2012 (vgl. Akte A11/6 S. 4) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zuteilte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2012 (Datum Poststempel: 1. Februar 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2012 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton B._______ zuzuweisen, und sein Geburtsdatum sei so festzusetzen, wie er es angegeben habe, dass dem BFM mit Zwischenverfügung vom 13. März 2012 unter Hinweis auf BVGE 2009/54 und 2008/47 die Möglichkeit zur Vernehmlassung eingeräumt wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte und an seinen Erwägungen festhielt, wobei es darlegte, es lägen keine Hinweise vor, dass die Einheit der Familie verletzt sei, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 30. März 2012 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht wurde, er indessen von seinem Replikrecht keinen Gebrauch machte, dass er jedoch im D._______ die Kopie eines Taufscheins mit deutscher Übersetzung abgab, welche dem BFM und dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurden, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2012 erneut zur Vernehmlassung eingeladen wurde, um auch zur nachgereichten Taufscheinkopie Stellung nehmen zu können, dass das BFM in seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 erklärte, ein Vergleich des Fotos, das auf dem in Äthiopien ausgestellten Geburtsschein angebracht sei, mit einem aktuellen Foto des Beschwerdeführers zeige sichtbare Unterschiede, weshalb es sich um einen Geburtsschein einer jüngeren Person, welche nicht unbedingt mit dem Beschwerdeführer identisch sein müsse, handle, dass zudem Urkunden dieser Art leicht käuflich erworben werden könnten und somit über einen geringen Beweiswert verfügten, dass das BFM nach wie vor von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehe und keine Beweise dafür vorlägen, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Bruder tatsächlich sein Bruder sei, dass deshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2012 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zur erneuten Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung gewährt wurde, dass er am 19. Juni 2012 - unter Beilage des Originals des zuvor erwähnten Taufscheins - Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 nahm und geltend machte, das vorliegende Dokument sei entgegen der Meinung des BFM kein Geburtsschein, sondern ein Taufschein, dass das darauf angebrachte Foto zwar nicht aktuell sei, dies indessen mit der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers und der Notwendigkeit, im Heimatland ein Foto zur Ausstellung des Dokuments zu benötigen, erklärbar sei, weshalb man das Foto, welches anlässlich der Einschreibung in die Schule im September 2010 entstanden sei, verwendet habe, dass zum Vergleich ein Foto beigelegt wurde, welches den Beschwerdeführer in der gleichen Zeitperiode (November 2010) zeige, woraus ersichtlich sei, dass es sich bei der auf dem Taufschein abgebildeten Person um den Beschwerdeführer handle, dass mit diesem Dokument die Minderjährigkeit nun bewiesen sei, und der Vergleich der Fotos die für Jugendliche typische Veränderung des Aussehens zeige, was die Minderjährigkeit noch unterstreiche, dass zudem die Echtheit des Dokumentes mit wissenschaftlichen und technischen Methoden festgestellt werden könne, dass ferner in Äthiopien Geburtsscheine nur in Anwesenheit eines Elternteils und Identitätskarten erst im Erwachsenenalter ausgestellt würden, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers jedoch im Exil befinde und er noch nicht erwachsen sei, dass der Beschwerdeführer und die von ihm als Bruder angegebene Person Halbgeschwister seien, was aus der äusserlichen Ähnlichkeit erkennbar sei, dass sie ausserdem beide zu einer medizinischen Untersuchung zwecks Überprüfung der Verwandtschaft bereit seien, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass ein Zuweisungsentscheid des BFM gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass diese Rüge in der Beschwerde sinngemäss erhoben wird, indem der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in denjenigen Kanton zuzuweisen, in welchem sich seine beiden Geschwister aufhalten würden, da sie die einzigen Verwandten in der Schweiz seien, dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, dass vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde und auch keine solche vorliegt, auch wenn das BFM den Zuweisungsentscheid nur schematisch begründet und sich mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verwandtschaft in der Schweiz im Zuweisungsentscheid nicht auseinandergesetzt hat, dass sich nämlich aus den Akten - im Gegensatz zur Sachlage in den massgeblichen veröffentlichten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3 und BVGE 2008/47 E. 3.3.3) - kein ausdrückliches Gesuch des Beschwerdeführers, während des hängigen Asylverfahrens bei den von ihm als Geschwister bezeichneten Personen zu leben, ergibt, und - wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben - auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für eine entsprechende konkrete Zuweisung sprechen würden, zumal weder die geltend gemachte Verwandtschaft noch das Alter des Beschwerdeführers rechtsgenüglich belegt sind, dass folglich das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör schon deshalb nicht verletzt hat, dass das BFM zudem in zwei Vernehmlassungen den Zuweisungsentscheid nachträglich begründete, womit in Analogie zu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin als geheilt zu betrachten wäre, dass unter diesen Umständen eine Rückweisung der Sache aus formellen Gründen zum Vorneherein nicht in Frage kommt, dass gemäss Art. 22 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) das BFM bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt, dass, wie bereits erwähnt, der Zuweisungsentscheid der Vorinstanz gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass sich der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit grundsätzlich am im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkannt wird, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert, dass im vorliegenden Fall zwar geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei minderjährig und wolle bei den von ihm als Geschwister bezeichneten Personen leben, womit sinngemäss das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses und damit eine Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG behauptet wird, dass indessen - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - weder die geltend gemachte Verwandtschaft noch das Alter des Beschwerdeführers mit überwiegender Sicherheit feststehen, dass der nachträglich eingereichte Taufschein kein amtliches Dokument im Sinne von Art. 1a Bst. c. der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist, da er nicht zum Nachweis der Identität respektive des Alters, sondern als Bestätigung der Taufe, ausgestellt worden ist, dass er somit schon aus formellen Gründen den Anforderungen an den Nachweis der Identität beziehungsweise des Alters nicht zu genügen vermag, dass Dokumente dieser Art ferner - wie das BFM zu Recht darlegte -leicht beschaffbar beziehungsweise käuflich erwerbbar sind, weshalb ihr Beweiswert gering ist und das Dokument in materieller Hinsicht als Beweismittel nicht zu genügen vermag, dass aufgrund der nachfolgenden Erwägungen weder die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers noch seine Verwandtschaft zu den von ihm bezeichneten Personen belegt werden können, dass indessen sein Alter - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden - ohnehin offen bleiben kann, dass vom Beschwerdeführer keine andern Beweismittel zu den Akten gegeben wurden, gestützt auf welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Minderjährigkeit und der behaupteten Verwandtschaft auszugehen wäre, dass vielmehr aufgrund der vorliegenden Akten an der geltend gemachten Minderjährigkeit gewisse Zweifel bestehen und das Verwandtschaftsverhältnis gänzlich unbewiesen geblieben ist, dass die Einwände des Beschwerdeführers, er und sein Bruder seien zu einem wissenschaftlichen Test bereit, an dieser Tatsache nichts zu ändern vermögen, zumal es gestützt auf die den Asylsuchenden obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) am Beschwerdeführer liegt, den von ihm behaupteten Sachverhalt zu belegen, um daraus Rechte für sich ableiten zu können, dass er dies unterlassen hat und auch das BFM - ausser dem Augenschein, welcher praxisgemäss nicht als zuverlässige Methode zur Feststellung des Alters gilt - keine Untersuchung vornahm, aus welcher auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen oder diese auszuschliessen ist, weshalb sie auch im heutigen Zeitpunkt weder zweifelsfrei feststeht noch dementiert werden kann, dass ein allfällig minderjähriges Alter des Beschwerdeführers indessen vorliegend gar nicht das massgebliche Kriterium darstellt, um zu überprüfen, ob bei der Kantonszuteilung der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt worden ist, weshalb sich weitere Ausführungen darüber erübrigen und nicht weiter zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich minderjährig ist oder nicht, dass der Wunsch des Beschwerdeführers, bei den von ihm bezeichneten Personen in deren Aufenthaltskanton zu leben, zwar verständlich ist, sich aber aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, dass die Beziehung des Beschwerdeführers, selbst wenn er noch minderjährig wäre, zu seinen wesentlich älteren Geschwistern nicht unter den Schutz der Kernfamilie fällt, sondern als "erweitertes Familienleben" gilt, weshalb - wie bereits erwähnt - das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses gemäss der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG zu prüfen ist, wie auch in BVGE 2008/47 festgehalten wurde (vgl. E. 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4), dass folglich nicht das Alter des Beschwerdeführers, sondern die Frage, ob zwischen ihm und den von ihm bezeichneten Geschwistern ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Praxis vorliegt, geklärt werden muss, dass die vom Beschwerdeführer als Geschwister angegebenen Personen seit dem 31. August 2000 in der Schweiz leben, während er selber in seinem Heimatland bis vor der Ausreise bei seiner Mutter gewesen sein will, weshalb er zu diesen Personen allenfalls nur im Kleinkindalter eine Beziehung aufbauen konnte, was gegen das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses spricht, dass sich zudem vorliegend aus den Akten keine Hinweise ergeben, gestützt auf welche anzunehmen wäre, der Beschwerdeführer sei auf die Hilfe seiner Geschwister oder diese auf seine Hilfe angewiesen, dass an dieser Einschätzung ein allfällig minderjähriges Alter des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchte, da in der Schweiz für minderjährige Asylsuchende von den zuständigen Behörden entsprechende Massnahmen getroffen werden, um dem jugendlichen Alter gerecht zu werden, dass er ferner ohne Verwandte und ohne Unterstützung durch seine Angehörigen in die Schweiz gereist sein will, womit er unter Beweis gestellt hat, dass er keiner geschwisterlichen Unterstützung bedarf, dass deshalb vorliegend ein Abhängigkeitsverhältnis auch aus diesen Gründen zu verneinen ist, dass schliesslich anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Kantonswechsel ohne Weiteres möglich ist, per Telefon oder mittels gelegentlicher Besuche Kontakt mit den von ihm bezeichneten Personen zu pflegen, sollte er dies für sein soziales Wohlergehen wünschen, dass vor diesem Hintergrund weder der Beschwerdeführer noch die von ihm als Geschwister bezeichneten Personen "aus einem anderen Grund" im Sinne von Art. 38 AsylV 1 auf die Hilfe eines anderen nahen Angehörigen angewiesen sind, dass insgesamt die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer minderjährig ist oder nicht, abzuweisen ist, weil nicht von einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes und der darauf gestützten, entwickelten Praxis auszugehen ist, dass die vom BFM vorgenommene Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers sowie die Behandlung seiner Person als Erwachsener nicht mit dieser Zwischenverfügung angefochten werden können, weshalb diesbezüglich auf die noch ausstehende Endverfügung des BFM, welche dannzumal angefochten werden kann, zu verweisen ist (vgl. Ar. 107 AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: