Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. August 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-5849/2024
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Cabinet juridique, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 16. August 2024 / N (…).
D-5849/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 8. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2022 summarisch zu sei- ner Person (PA) befragt und am 3. Januar 2023 zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG) angehört. C. Am 9. Januar 2023 teilte das SEM die Behandlung des Gesuchs des Be- schwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 4. April 2024 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe zusammen mit seiner Familie an pro-kurdischen Demonstrationen teilgenommen, bei politischen Aktivitäten mitgemacht und sich an diversen Erinnerungstagen beteiligt. Im Jahr 2004 sei sein Vater anlässlich von Kra- wallen im Zusammenhang mit einem Fussballspiel von den syrischen Be- hörden geschlagen und dabei verletzt worden. Bei einem Attentat im Jahr 2017 seien mehrere Verwandte getötet worden. Trotz dieser Ereignisse habe er weiterhin bei politischen Aktivitäten mitgemacht. Im Jahr 2022 habe er ein Studium begonnen und mit der Studienbestätigung vom ersten Studienjahr auch das Militärbüchlein erhalten. Er habe die Einrückung auf- grund seines Studiums verschieben können. Anfang Mai 2022 sei er we- gen seiner Teilnahme bei pro-kurdischen Aktivitäten von Mitstudenten de- nunziert und daraufhin vom Studium ausgeschlossen worden. Als Konse- quenz für den Ausschluss des Studiums habe er eine Aufforderung für das Einrücken in den obligatorischen Militärdienst erhalten. Ihm sei eine Frist von fünfzehn Tagen angesetzt worden, um sich bei den Behörden zu mel- den. Nachdem er sich nicht innert Frist gemeldet habe, seien die Behörden zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen, und hätten dabei seinen Vater bedroht. Daraufhin sei er am (…) Juni 2022 illegal aus Syrien ausge- reist. Während der Ausreise sei er von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrolliert worden und man habe ihm mehrere Dokumente, darunter das Militärbüchlein, abgenommen.
D-5849/2024 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 16. August 2024 (eröffnet am 20. August 2024) ver- neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 8. September 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F. Mit Eingabe, datiert vom 16. September 2024 (Poststempel vom 17. Sep- tember 2024), erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechts- verbeiständung. G. Mit Eingabe vom 18. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung datiert vom 17. September 2024 ein. H. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er den Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher frist- gerecht bezahlt wurde. I. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer ein weite- res Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-5849/2024 Seite 4 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis mittlerweile als offensichtlich begründet er- weist (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, sowie die An- ordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger-
D-5849/2024 Seite 5 krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des staatlichen Regimes unter dem bisherigen Präsidenten Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herr- schaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ah- med al-Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine soge- nannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grund- lage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklä- rung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben um- stritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Hal- tung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten, wobei für das Asylrecht Belange wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols sowie die allgemeine Sicherheit im Vordergrund stehen (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?,
25. April 2025; MINISTERIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Mi- nisterium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Ausgangslage der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist die im Zeit- punkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssi- tuation. Nach Lehre und Praxis ist aber auf die Gefährdungslage im Mo- ment des Asylentscheides abzustellen, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
D-5849/2024 Seite 6 Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei- len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs- bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz- lich entscheidet. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist aufzu- fordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. 7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens eingereichte neue Beweismittel einzugehen, weil die- ses ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein wird und demnach in die Beurteilungskompetenz der Vor- instanz fällt.
D-5849/2024 Seite 7 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der vom Beschwerdeführer ge- leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist ihm zurückzuerstat- ten. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei- kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) – wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Erhebung als aussichtslos einzuschätzen war und zum jetzigen Zeitpunkt aus anderen Gründen als ihrer Begründung gutzuheis- sen ist, weswegen sich ihre Ausführungen grossenteils als unnötig erwei- sen – ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Die- ser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5849/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 16. August 2024 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird ihm zurücker- stattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zuge- sprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Michèle Fierz
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