Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs 5. September 2016 zusammen mit dem Sohn seines Cousins. Auf dem Luftweg reiste er von B._______ in den Iran und weiter nach Bulgarien. Dort sei es in einem Flüchtlingscamp zu gewaltsamen Zwischenfällen mit der Polizei und Übergriffen durch andere Flüchtlinge gekommen. Daraufhin setzte er seine Reise fort und erreichte am 13. Januar 2017 die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme und einem Dublin-Gespräch fand am 28. Februar 2017 die Erstbefragung statt, bevor ihn das SEM am 14. März 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte. Mit Verfügung vom 17. März 2017 wurde entschieden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren behandelt werde. B. B.a Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ (Distrikt E._______, Provinz F._______) und habe mehrheitlich dort gelebt. Nach Abschluss der Grundschule und des Gymnasiums habe er an der Universität von G._______ vier Jahre studiert. Um sein Studium der Rechtswissenschaften fortzusetzen, sei er dann für zwei Jahre nach Indien gegangen und (...) in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Zuerst habe er seine Papiere erledigen und seinen Abschluss anerkennen lassen müssen, bevor er sich als Staatsanwalt beworben habe. Das Anstellungsverfahren habe sich zwar verzögert, weil es nach den Präsidentschaftswahlen mehrere Monate gedauert habe, bis ein Kabinett gebildet worden sei. In dieser Zeit hätten weder neue Leute eingestellt noch bestehende Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden können. Er habe aber alle Voraussetzungen für eine Anstellung als Staatsanwalt erfüllt und deshalb die Möglichkeit erhalten, in seinem Herkunftsdistrikt E._______ als Staatsanwalt zu arbeiten. Er sei erst einige Monate als Staatsanwalt tätig gewesen, als die Taliban seinem Vater durch den Dorfältesten eine Nachricht hätten zukommen lassen. Darin hätten sie ihm mitgeteilt, sein Sohn solle die Staatsanwaltschaft verlassen. Drei oder vier Tage später hätten die Taliban dem Dorfältesten gesagt, sie hätten festgestellt, dass er (der Beschwerdeführer) noch immer seiner Arbeit nachgehe. Er habe seinem Vorgesetzten davon erzählt, welcher erwidert habe, es gebe jeden Tag Drohungen von den Taliban. Man könne nichts machen und müsse einfach weiterarbeiten. Einige Tage später hätten die Taliban mitten in der Nacht sein Haus angegriffen und durch das Fenster auf seine Familie geschossen. Er habe sich zu Boden geworfen und versucht, seine Tochter zu schützen. Die Nachbarn hätten geschrien und seine Eltern seien hinzugekommen, woraufhin die angreifenden Taliban geflohen seien. Sie hätten dann feststellen müssen, dass seine Ehefrau von den Schüssen getötet worden sei. Sein Vater habe gesagt, er müsse das Dorf sofort verlassen. Am nächsten Morgen sei er in Begleitung von zwei Polizisten und zwei Nachbarn nach G._______ zu seinem Bruder gegangen. Da er bei dem Vorfall am Kopf verletzt worden sei, habe sein Vater entschieden, dass er zur Behandlung nach B._______ gehen solle. Ein Verbleib in G._______ wäre viel zu gefährlich gewesen, da ihn die Taliban dort erneut hätten angreifen können. Er sei daher am folgenden Tag zusammen mit seinem Bruder nach B._______ geflogen und dort in einem Krankenhaus mehrere Tage behandelt worden. In dieser Zeit habe sein Vater die Ausreise organisiert und mit seinem Cousin die Abmachung getroffen, dass er das Land gemeinsam mit dessen Sohn verlassen solle. Zwischenzeitlich habe er erfahren, dass sein Vorgesetzter bei der Staatsanwaltschaft ebenfalls umgebracht worden sei. Sein Vater habe infolgedessen Angst bekommen und sei nach G._______ gezogen. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
- Kopie seines Passes und seiner Taskara
- Kopien des Passes und der Taskara seiner Tochter
- Diplom Master (...)
- Anerkennung Masterdiplom durch afghanisches Bildungsministerium
- Leistungsnachweis Universität in Dari und Englisch (...)
- Abschlusszeugnis (...)
- Bewerbungsschreiben als Staatsanwalt
- Bestätigungsschreiben eines Bauarbeiters
- Bestätigungsschreiben des Distriktleiters und des Staatsanwalts von E._______
- Bestätigungsschreiben des Imams der Moschee von D._______ sowie des Dorfältesten
- Medienbericht betreffend einen Angriff auf die Staatsanwaltschaft in der Provinz F._______
- diverse Fotoaufnahmen betreffend einen Polizeieinsatz in einem Flüchtlingslager in Bulgarien B.c Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 setzte der Beschwerdeführer das SEM darüber in Kenntnis, dass infolge eines Angriffs der Taliban in seinem Dorf sein Onkel und dessen Sohn umgebracht worden seien. Seit diesem Vorfall lasse sein Vater seine (des Beschwerdeführers) Tochter, welche bei ihm lebe, nicht mehr aus dem Haus. Wenn er mit seiner Tochter spreche, weine sie und bitte ihn, sie von dort wegzuholen, da sie Angst habe, die Taliban würden sie wie ihre Mutter umbringen. Er ersuche daher um einen raschen Asylentscheid, damit er - nach dessen Gutheissung - seine (...) Tochter nachziehen und sie aus dieser unsicheren und verstörenden Situation befreien könne. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 - eröffnet am 10. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Zudem sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten; während dieser Zeit sei von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugshandlungen abzusehen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung - eine Kopie der Anwesenheitskontrolle der Staatsanwaltschaft in Afghanistan, ein E-Mail des Beschwerdeführers an die kantonalen Migrationsbehörden sowie das Foto einer Frau, welche sich auf der Strasse vor dem Spital in G._______ befinde, eingereicht. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 12. November 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten und der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Daher werde auf den Antrag, es sei ihm zu gestatten, sich während des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten sowie von Vollzugshandlungen abzusehen, nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer Ozan Polatli, Advokat, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 26. November 2019 zur Beschwerde vom 6. November 2019 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik zu den Akten, unter Beilage von diversen Fotoaufnahmen sowie einer Honorarnote.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsstudium in Indien abgeschlossen habe und sein Masterabschluss in Afghanistan anerkannt worden sei. Seine Aussagen in Bezug auf die Bewerbung und die Anstellung als Staatsanwalt wirkten jedoch oberflächlich und ausweichend. Die Angaben zur Anerkennung des Mastertitels liessen darauf schliessen, dass die afghanische Verwaltung sehr bürokratisch organisiert sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er keinen offiziellen Anstellungsvertrag, keine Lohnabrechnung oder andere Dokumente als Beweismittel eingereicht habe, welche seine Anstellung als Staatsanwalt bestätigen könnten. Zudem habe er seine Tätigkeit nur pauschal und wenig substanziiert geschildert, trotz mehrfacher Aufforderung, diese genau zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Angaben erschienen wenig konkret und konstruiert; sie wirkten insgesamt eher wie Nacherzählungen von Episoden aus Filmen und Fernsehen und nicht wie Beschreibungen von tatsächlichen Erlebnissen. Weiter gelte es festzuhalten, dass Staatsangestellte in Afghanistan - insbesondere Angehörige der Sicherheitsbehörden - von den Taliban zwar grundsätzlich als legitime Ziele im Krieg gegen den Zentralstaat angesehen würden. Der Beschwerdeführer habe aber selbst angegeben, dass dabei vor allem Personen in wichtigen Positionen attackiert würden. Folge man dieser Argumentation, sei es - bei Wahrunterstellung des behaupteten Anstellungsverhältnisses - nicht verständlich, dass er als Neuling im Staatsdienst angegriffen worden sei, während sein Vorgesetzter, der bereits mehr als zwei Jahre in diesem Distrikt gearbeitet habe, unbehelligt geblieben sein soll. Sodann sei nicht nachvollziehbar, warum er nach der ersten Drohung durch die Taliban nicht versucht habe, sich zu schützen oder zumindest seine Ehefrau und die Tochter in Sicherheit zu bringen, zumal er aus einer vermögenden Familie stamme und sein Vater über Immobilien und Geschäfte in G._______ verfüge. Seine Aussage, er habe keine Angst vor den Taliban gehabt und folglich auch keine Sicherheitsmassnahmen getroffen, weil er als "ziviler" Staatsanwalt nichts mit diesen zu tun gehabt habe, erscheine schwer verständlich. Angesichts seiner universitären Ausbildung wäre zu erwarten gewesen, dass er über die allgemeine Sicherheitslage im Land informiert gewesen sei und wisse, dass die Taliban selbst auf Schulkinder Anschläge verübten. Insgesamt wirkten seine Ausführungen zur Bedrohung durch die Taliban konstruiert und wenig plausibel. Sodann scheine die Beschreibung des Talibanangriffs grundsätzlich nicht unsubstanziiert und weise durchaus Realkennzeichen auf. Trotzdem sei der Eindruck entstanden, dass es sich dabei nicht um ein Ereignis handle, welches der Beschwerdeführer so in Afghanistan erlebt habe. Vielmehr komme der Verdacht auf, dass er die gewalttätigen Zwischenfälle während des Aufenthalts in einem bulgarischen Flüchtlingscamp angepasst und in seine Verfolgungsgeschichte eingebaut habe. Die eingereichten Fotografien, welche gemäss seinen Angaben einen nächtlichen Polizeieinsatz im Flüchtlingslager dokumentierten, wiesen zahlreiche Parallelen zu dem geltend gemachten Talibanangriff auf. Die Aufnahmen zeigten Fenster, die offensichtlich von aussen gewaltsam zerstört worden seien, Hülsen von abgefeuerten Schusswaffen sowie teilweise auf dem Boden liegende blutverschmierte Matratzen und Kissen, aus welchen sich schliessen lasse, dass die betroffenen Personen im Bett gelegen hätten, verletzt worden seien und sich während des Zwischenfalls auf den Boden geworfen hätten. Zudem lasse sich erkennen, dass eine Person am Kopf verletzt worden sei. Die Fotografien seien offenbar in der Nacht aufgenommen worden und gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe der Polizeieinsatz etwa um Mitternacht stattgefunden. In überraschender Übereinstimmung zu diesem Ereignis habe er zum Angriff der Taliban ausgeführt, dieser sei um Mitternacht erfolgt, sie hätten zu diesem Zeitpunkt geschlafen und die Angreifer seien nicht ins Haus eingedrungen, sondern hätten durch die Fenster geschossen. Sie hätten sich zu Boden geworfen und er habe Blut an seiner Kleidung entdeckt sowie gemerkt, dass er am Kopf verletzt worden sei. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er innerhalb weniger Monate zwei gewalttätige Vorfälle erlebt haben soll, welche sich im Ablauf sowie den zeitlichen und örtlichen Umständen - Schüsse durchs Fenster, Mitternacht, die Betroffenen schlafen zuvor im Bett und werfen sich zu Boden sowie eine Person wird am Kopf verletzt - derart ähnlich seien. Es spreche daher einiges dafür, dass es sich bei der Schilderung des Talibanangriffs um eine dramatisierte und adaptierte Nacherzählung eines tatsächlich erlebten Vorfalls in Bulgarien handle. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei durch den Angriff am Kopf verletzt und mehrere Tage stationär in einem Spital in B._______ behandelt worden. Die Länge des Spitalaufenthalts weise nach der allgemeinen Erfahrung darauf hin, dass er bei dem Angriff schwer verletzt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht bereits in G._______ habe ärztlich behandeln lassen, sondern unbehandelt - und offenbar schwer verletzt - nach B._______ geflogen sein wolle. Wenig plausibel und widersprüchlich seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebensmittelpunkt, welcher sich mehrheitlich in D._______ befunden haben soll. Es sei nicht verständlich, dass ein Junge aus der Oberschicht eine einfache Dorfschule auf dem Land besucht habe. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe er denn auch nach der Grundschule die (...) besucht, welche sich im G._______ - und nicht in seinem Heimatdorf - befinde. Danach sei er an eine Hochschule in G._______ gegangen. Es sei somit davon auszugehen, dass er von (...) bis (...) Schulen in G._______ besucht habe. Zwei seiner Schwestern und ein Bruder lebten teilweise schon seit Jahrzehnten in dieser Stadt und sein Vater besitze dort (...). Vor diesem Hintergrund sei es kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während rund acht Jahren jeden Tag mehr als drei Stunden zwischen seinem angeblichen Wohnort D._______ und G._______ gependelt sein wolle, zumal die allgemein schlechte Sicherheitslage sowie die tendenziell schlechte Strasseninfrastruktur in Afghanistan ebenfalls nicht für täglich zurückgelegte lange Pendelstrecken sprächen. Zusammenfassend gelinge es dem Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Unklarheiten und Ungereimtheiten nicht, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Ergänzend sei anzufügen, dass selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht von einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung auszugehen wäre, da nicht ersichtlich sei, weshalb die Taliban nach Jahren einen ehemaligen Staatsangestellten - der nur wenige Wochen im Staatsdienst gestanden habe - verfolgen sollten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe jahrelang in G._______ die Schule besucht und es sei davon auszugehen, dass er auch dort gelebt habe. Ebenso würden zwei Schwestern, ein Bruder sowie sein Vater dort wohnen. Er stamme aus einer sehr wohlhabenden Familie, die in G._______ mehrere Immobilien besitze. Zudem habe er im Ausland ein Masterstudium in Jurisprudenz abgeschlossen, welches von den afghanischen Behörden anerkannt worden sei. Somit sei er gut ausgebildet, verfüge über ein soziales Netzwerk und sei aufgrund des Wohlstands seiner Familie gut abgesichert.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, es leuchte nicht ein, weshalb das SEM es zwar als glaubhaft erachte, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsstudium abgeschlossen habe und seinen Masterabschluss in Afghanistan habe anerkennen lassen, während es nicht glaube, dass er als Staatsanwalt gearbeitet habe. So abwegig könne es nicht sein, dass ein Jurist als Staatsanwalt arbeite. Das Bewerbungsprozedere für eine Stelle als Staatsanwalt könne nicht mit demjenigen in der Schweiz verglichen werden. Genau dies habe das SEM aber getan und während den Befragungen immer wieder nachgehakt, weshalb das Verfahren nicht gleich ablaufe wie in der Schweiz. Es sei zu beachten, dass es in Afghanistan nur wenige Personen mit einem Studienabschluss gebe. Der Beschwerdeführer habe eine Kopie seines Bewerbungsschreibens zu den Akten gegeben - auf welchem eine Bemerkung angebracht worden sei, wonach er als Staatsanwalt zugelassen werde - und mündlich die Zusage erhalten. In einem nächsten Schritt seien sein Gesundheitszustand sowie sein Leumund geprüft worden und er habe die entsprechenden Bestätigungen einreichen müssen. Anschliessend habe die zuständige Abteilung nachgeschaut, in welcher Gegend er als Staatsanwalt eingesetzt werden könnte und ob es eine Anstellungsmöglichkeit in seiner Region gebe. Da der Staatsanwalt seines Herkunftsdistrikts kurz vor der Pensionierung gestanden und über kein Rechtsstudium verfügt habe, habe der Beschwerdeführer im Distrikt E._______ arbeiten können. In Afghanistan gebe es bei Anstellungen in der Verwaltung keine Arbeitsverträge und keine Lohnabrechnungen. Die Löhne würden bar bezahlt, zumal es im ganzen Distrikt E._______ keine einzige Bank gebe. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel hinsichtlich seiner Tätigkeit als Staatsanwalt eingereicht habe. Er habe sein Bewerbungsschreiben, mehrere Bestätigungsschreiben sowie eine Anwesenheitskontrolle eingereicht. Letztere habe er der kantonalen Migrationsbehörde gesendet, welche ihm geantwortet habe, es habe die Unterlagen ans SEM weitergeleitet. Das Beweismittel werde in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht erwähnt und es könne nicht sein, dass derart entscheidende Beweise nicht berücksichtigt würden. Es gebe somit durchaus seine Anstellung betreffende Dokumente, auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiere. Zudem werde in der vorgelegten Bestätigung des Imams festgehalten, dass der Beschwerdeführer von den Taliban angegriffen und seine Ehefrau erschossen worden sei. Weiter werde er im Schreiben des Bauarbeiters, welcher sein beschädigtes Haus repariert habe, als Staatsanwalt angesprochen. Die Taliban hätten es oft auf Personen abgesehen, welche studiert oder sich im Ausland aufgehalten hätten, da gebildete Leute meist weniger religiös seien. Beides treffe auf den Beschwerdeführer, der in Indien ein Jurastudium absolviert habe, zu. Als Staatsanwalt sei er eine wichtige Person gewesen, unabhängig davon, wie lange er schon im Amt gewesen sei. Im Übrigen seien Tötungen in Afghanistan an der Tagesordnung, wobei es sich bei den Opfern oft nicht um "wichtige" Leute handle, sondern um ganz normale Menschen. Bei Bedrohungen durch die Taliban gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative, da man sich diesen in ganz Afghanistan nicht entziehen könne. Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, hätte er sich nach dem Angriff in G._______ behandeln lassen, wiederum von den Taliban hätte angegriffen werden können. In B._______ sei es nicht nur sicherer gewesen, es habe dort auch bessere Behandlungsmöglichkeiten gegeben und der Flug habe weniger als eine Stunde gedauert. Sodann habe es in Afghanistan noch keine Privatschulen gegeben, als der Beschwerdeführer im Schulalter gewesen sei. Auch heute gebe es diese lediglich in grösseren Städten, zumal nur wenige Leute Geld für Privatschulen hätten. Er habe daher die Grundschule in E._______ besucht und sei erst für das Gymnasium sowie später für das Bachelorstudium nach G._______ gegangen. Dabei habe er bei seinen Eltern in D._______ gelebt, da er nicht einfach bei seinen Geschwistern in G._______ habe wohnen können. Diese hätten ihre eigenen Familien gehabt und es wäre höchstens für ein paar Übernachtungen möglich gewesen, bei diesen zu bleiben. Ausserdem habe ein Weg nur 40-45 Minuten gedauert und es sei nicht - wie vom SEM dargelegt - um drei Stunden Pendelzeit gegangen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nie in G._______ gelebt und sein Vater habe sich nur kurz nach dem Attentat dort aufgehalten, bevor er wieder ins Dorf zurückgekehrt sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es nicht möglich, in G._______ ein anonymes Leben zu führen. Dort würde er innert kurzer Zeit umgebracht, da sich in den Quartieren der Stadt alle kennen würden und es sich sofort herumspreche, wenn sich jemand neu dort niederlasse. Aus dem Ausland zurückkehrende Personen würden von den Taliban als Atheisten betrachtet und es sei nicht möglich, sich ihnen zu entziehen. Hinzu komme, dass er nicht mehr als Staatsanwalt arbeiten könnte und daher eine menschenwürdige Existenz nicht sichergestellt wäre.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM hinsichtlich des Beweismittels "Anwesenheitskontrolle der Staatsanwaltschaft" an, dass dieses im Asylentscheid tatsächlich nicht gewürdigt worden sei. Analog zur Würdigung der anderen Beweismittel sei jedoch zu bemerken, dass diese Unterlagen die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszuräumen vermöchten. Einerseits sei nur die Kopie einer Anwesenheitskontrollliste vorgelegt worden, andrerseits sei die Beweiskraft von afghanischen Dokumenten auch im Original grundsätzlich gering, da solche leicht käuflich erworben werden könnten. Bei der eingereichten "Stundenliste" handle es sich um ein einfaches, handschriftlich ausgefülltes Dokument, welches leicht fälschbar sei. Das Fehlen von gedruckten, streng formalisierten Arbeitsverträgen oder elektronisch generierten Bank- oder Lohnauszügen im Original werde hingegen vom Beschwerdeführer mit der Rückständigkeit der Administration beziehungsweise Infrastruktur in seinem Heimatland erklärt. Sollten "Stundenlisten" bei der Arbeitszeiterfassung im öffentlichen Dienst in Afghanistan aber tatsächlich die Regel sein, deute dies auf eine detaillierte Kontrolle der administrativen Prozesse hin. Dementsprechend wäre zu erwarten, dass auch Dokumente wie Arbeitsverträge, Arbeitsausweise oder Lohnabrechnungen vorliegen, welche eine Anstellung substanziierter belegen könnten. Angehörigen der Armee und Mitgliedern anderer Sicherheitsbehörden würden denn auch Dienstausweise, unter anderem im Kreditkartenformat, ausgestellt. Zudem werde die Mehrheit der Löhne direkt auf Bankkonten respektive in entlegenen Gebieten mittels Bankapp auf Mobiltelefone überwiesen und kaum mehr in bar ausbezahlt. Der Distrikt E._______ grenze an das Stadtgebiet von G._______ und könne daher nicht als abgelegen gelten. In der Stadt gebe es denn auch zahlreiche Bankfilialen und Finanzinstitute. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er über keine weiteren Belege für seine Arbeitstätigkeit verfüge, vermöchten somit nicht zu überzeugen. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass er als angeblicher Staatsangestellter mit überdurchschnittlichem Bildungsgrad den administrativen Ablauf der Rekrutierung nachvollziehbar und substanziiert schildern könne, anstatt stereotyp ein undifferenziertes und komplett rückständiges Bild seines Heimatlandes zu zeichnen.
E. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde geltend gemacht, es sei selbstverständlich, dass es sich bei der Anwesenheitskontrolle nicht um ein Original handeln könne, da diese in einem Buch bei der Staatsanwaltschaft in E._______ geführt werde. Der Vater des Beschwerdeführers sei dorthin gegangen und habe die entsprechenden Seiten fotografiert. Bei der Staatanwaltschaft in E._______ gebe es weder Computer noch Internet und es werde alles von Hand geschrieben. Der Beschwerdeführer habe zwar über sein Handy einen Internetzugang gehabt, welchen er aber nur privat genutzt habe. Sein Vorgesetzter habe dagegen noch nie vor einem Computer gesessen. In D._______ gebe es kein Internet und ab dem Abend habe es jeweils nicht einmal mehr ein Telefonnetz gegeben. Alle vorhandenen Beweismittel habe der Beschwerdeführer eingereicht. Wenn angeblich sämtliche Beweise käuflich erworben werden könnten, stelle sich die Frage, weshalb das SEM überhaupt noch Arbeitsverträge und dergleichen verlange. Würde der Beschwerdeführer solche einreichen, hiesse es dann, die Unterlagen hätten keine Beweiskraft. Wenn tatsächlich alle Beweismittel käuflich erhältlich wären, könnte er einfach den vom SEM verlangten Arbeitsvertrag erwerben und zu den Akten reichen. Weder wolle er dies noch sei es ihm möglich. Sodann sei der Beschwerdeführer in Bulgarien von der Polizei kontrolliert worden, wobei verschiedene Gegenstände, darunter sein Dienstausweis, sein Portemonnaie und sein Handy beschlagnahmt worden seien. Die Polizei habe ihm gesagt, er werde die Sachen zurückerhalten, was aber nicht der Fall gewesen sei. Weiter leuchte nicht ein, wie sich das SEM die Lohnauszahlungen auf eine Bankapp vorstelle. Ein Grossteil der Afghanen seien Analphabeten, welche nicht wüssten, wie man eine App benütze. Zudem gebe es in weiten Teilen des Landes kein Internet und viele Personen hätten nicht einmal ein Smartphone. Der Beschwerdeführer habe seinen Lohn jeweils in bar erhalten. Als Beweismittel für die Tätigkeit als Staatsanwalt reichte er fünf weitere Fotografien ein. Auf einer sei er zusammen mit seinem Kollegen H._______ - der ebenfalls Staatsanwalt in Afghanistan gewesen sei - zu sehen. Zwei weitere Aufnahmen zeigten H._______ in seiner Uniform. Auf der fünften Fotografie sei er selbst vor dem Attorney General Office in Kabul zu sehen; dieses Selfie habe er nach Abgabe seiner Bewerbungsunterlagen gemacht. Entgegen der Auffassung des SEM sei seine Tätigkeit als Staatsanwalt somit nachgewiesen.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Erstbefragung gebeten, darzulegen, wie er zu seiner Anstellung als Staatsanwalt gekommen sei. Diesbezüglich führte er aus, das System unterscheide sich grundlegend von jenem in der Schweiz (vgl. A28, F88). Da er einen juristischen Master besitze - es gebe nur sehr wenige Leute in Afghanistan, welche einen solchen hätten - und aufgrund seiner Fähigkeiten als geeignet eingestuft worden sei, habe er ein Dokument namens "Amr-e Taqarori" erhalten (vgl. A28, F89). In der Folge seien drei Bestätigungen ("Segana"-Formulare) eingeholt worden von verschiedenen Ministerien. Das Innenministerium habe bestätigen müssen, dass er nicht im Strafregister verzeichnet sei, das Gesundheitsministerium habe abgeklärt, ob er physische oder psychische Beeinträchtigungen habe und schliesslich habe das Bildungsministerium die von ihm absolvierten Schuljahre bestätigt. Die drei Formulare seien ans "Loy-e Saar Anwali" (Attorney General Office) geschickt worden (vgl. A28, F91). Dieses wiederum habe in der Folge ein Schreiben nach E._______ geschickt, wonach er als Staatsanwalt angestellt werde (vgl. A28, F92). Der Befrager des SEM erkundigte sich, was der Beschwerdeführer konkret habe tun müssen respektive ob er habe vorsprechen müssen oder ein Bewerbungsschreiben gemacht habe. Der Beschwerdeführer erklärt wiederholt, dass das System nicht dasselbe sei wie in der Schweiz; aufgrund seines Masters habe er nichts Konkretes tun und insbesondere keine Fähigkeitsprüfung absolvieren müssen (vgl. A28, F94 ff.). Bei der Durchsicht des Protokolls wird offensichtlich, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist und die Dolmetscherin verschiedene für den Beschwerdeführer zentrale Begriffe - darunter "Loy-e-Saar Anwali" und "Amr-e Taqarori" - nicht übersetzen konnte (vgl. A28, F94 und F99). Die Befragung wurde denn auch abgebrochen und die Rechtsvertreterin ersuchte ausdrücklich darum, für die folgende Anhörung einen Dolmetscher aufzubieten, welcher in der Lage sei, juristische Fachbegriffe präzise zu übersetzen (vgl. A28, F101 und A27). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe das Verfahren bei der Erstbefragung unvollständig und unsubstanziiert geschildert.
E. 5.2.2 Sodann erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach dem Erhalt seines Masters in Indien (...) in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei und den Abschluss von den afghanischen Behörden habe anerkennen lassen (vgl. A28, F83). Erst im Frühjahr 2016 habe er jedoch einen Antrag für die Anstellung als Staatsanwalt gestellt, weil es nach den Wahlen mehr als ein Jahr gedauert habe, bis das Kabinett und der Generalstaatsanwalt bestätigt worden seien und wieder Leute hätten eingestellt werden können (vgl. A30, F5 und F11 f.). Tatsächlich fanden in Afghanistan im Jahr 2014 Präsidentschaftswahlen statt und die folgende Regierungsbildung gestaltete sich äusserst schwierig, so dass es Monate in Anspruch nahm, das Kabinett zu vervollständigen. Erst im Februar 2016 wurden unter anderem der Innenminister sowie der Generalstaatswalt nominiert und schliesslich Anfang April 2016 vom Parlament bestätigt (vgl. Afghanistan Analysts Network, Filling NUG Vacancies: Parliament to vote on Interior Minister and Attorney General, 08.04.2016; https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/filling-nug-vacancies-parliament-to-vote-on-interior-minister-and-attorney-general/, abgerufen am 26.03.2020). Dies stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers überein und lässt es als plausibel erscheinen, dass eine Anstellung als Staatanwalt erst im Frühjahr 2016 - nach der Einsetzung des Generalstaatsanwalts - wieder möglich gewesen war. Hinsichtlich des Verfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass das System für die Anstellung von Staatsanwälten in Afghanistan damals gerade erst reformiert worden sei. Während früher ein Abitur für die Tätigkeit als Staatsanwalt ausgereicht habe, brauche es nun einen Hochschulabschluss (vgl. A30, F3 f.). Er habe einen Antrag an die Generalstaatsanwaltschaft gestellt, welcher dann an die Personalabteilung weitergeleitet worden sei (vgl. A30, F37); dies gehe auch aus dem eingereichten Bewerbungsschreiben hervor (vgl. A17, Beweismittel Nr. 9 und 14 [Übersetzung]). Während den folgenden zehn bis zwölf Tagen seien die drei erforderlichen Formulare vom Gesundheits-, Innen- und Bildungsministerium eingeholt worden (vgl. A30, F4 und F15). In derselben Zeit habe die Personalabteilung geprüft, wo er eingesetzt werden könnte. Dabei sei festgestellt worden, dass ein Staatsanwalt in seinem Herkunftsdistrikt E._______ keinen Hochschulabschluss gehabt habe sowie relativ alt gewesen sei. Vor dem Hintergrund der erwähnten Systemreform sei entschieden worden, den damaligen Staatsanwalt in Rente zu schicken und ihn bei der Staatsanwaltschaft von E._______ einzusetzen (vgl. A30, F35 ff.).
E. 5.2.3 Der auf diese Weise vom Beschwerdeführer ausführlich beschriebene Prozess, wie es zu seiner Anstellung als Staatsanwalt gekommen sei, erscheint nachvollziehbar und detailliert. Zwar ist das von ihm an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtete Bewerbungsschreiben eher rudimentär und ein formelles Gespräch im Sinne eines Bewerbungsgesprächs scheint nicht stattgefunden zu haben. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass das Verfahren zur Anstellung eines Staatsanwalts in Afghanistan kaum vergleichbar sein dürfte mit einem Bewerbungsverfahren in der Schweiz. Der geschilderte Ablauf erweist sich als weitgehend kohärent und ist - entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung - als substanziiert zu erachten.
E. 5.3 Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein müssen, formelle Beweismittel - wie einen Anstellungsvertrag, ein Vorladungsschreiben des Justizministeriums oder Lohnabrechnungen - einzureichen, welche seine Tätigkeit als Staatsanwalt belegen. Unbesehen davon, dass das Beweismass im Asylverfahren nicht der volle Beweis, sondern die in Art. 7 AsylG festgeschriebene Glaubhaftmachung ist, kann es im afghanischen Kontext nicht als gesichert angesehen werden, dass Staatsangestellte über die vom SEM erwähnten Unterlagen verfügen. Vielmehr erscheint es durchaus möglich, dass für Staatsanwälte keine Arbeitsverträge ausgestellt werden und ein Vorladungsschreiben nicht existiert, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers kein eigentliches Bewerbungsgespräch stattgefunden habe. Ebenfalls lässt sich nicht ausschliessen, dass der Lohn gegen Unterschrift in bar ausbezahlt wurde. Zwar trifft es zu, dass vom Staat ausbezahlte Löhne in Afghanistan teilweise überwiesen werden (Better Than Cash Alliance, Afghanistan: Moving police salary payments to mobile accounts, 02.06.2016, https://www.betterthancash.org/news/blogs-stories/afghanistan-moving-police-salary-payments-to-mobile-accounts, zuletzt abgerufen am 03.04.2020). Nach wie vor gilt dies jedoch gerade nicht für sämtliche Staatsangestellten, insbesondere nicht für jene in ländlichen Gebieten. Es ist zu beachten, dass viele Personen in Afghanistan weder über ein Bankkonto verfügen noch entsprechende Smartphone-Apps nutzen (vgl. World Bank, Payments Automation and Integration of Salaries in Afghanistan (PAISA), 02.04.2019, S. 8 ff., http://documents.worldbank.org/curated/en/903431556503441520/Afghanistan-Payments-Automation-and-Integration-of-Salaries-in-Afghanistan-PAISA-Project, zuletzt abgerufen am 03.04.2020). Der Distrikt E._______ ist zu den ländlichen Gebieten zu zählen und grenzt auch nicht direkt an das Stadtgebiet der Provinzhauptstadt G._______. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass dieser Distrikt zu jenen Gebieten gehört, in welchen die Löhne noch nicht überwiesen, sondern bar ausbezahlt werden. Sodann gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll, er habe einen Dienstausweis besessen, dieser sei ihm jedoch in Bulgarien von der Polizei abgenommen worden (vgl. A30, F102). Diese Aussage ist zwar nicht überprüfbar, der Beschwerdeführer bestätigt aber immerhin von sich aus richtigerweise das Vorhandensein von Dienstausweisen für Staatsangestellte in Afghanistan. Was die vorgelegte Anwesenheitskontrolle betrifft, ist festzustellen, dass dieser nur ein geringer Beweiswert zukommt. Es handelt sich dabei um Fotoaufnahmen aus einem Buch mit handschriftlichen Einträgen. Entsprechend einfach liesse sich ein solches Dokument fälschen oder verfälschen, weshalb es nicht als taugliches Beweismittel für die Anstellung als Staatanwalt angesehen werden kann. Auch aus dem Bewerbungsschreiben an die Staatanwaltschaft lässt sich nicht ableiten, dass eine Anstellung tatsächlich erfolgt ist. Die vorgelegten Bestätigungsschreiben wurden auf Wunsch des Beschwerdeführers nach dessen Ankunft in der Schweiz ausgestellt (vgl. A30, F75-F79), weshalb ihnen ebenfalls kaum ein Beweiswert zukommt und diese eher den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen. Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel einreichen konnte, welche geeignet wären, zu belegen, dass er als Staatsanwalt in E._______ gearbeitet hat. Dies kann allerdings unter den vorliegenden Umständen nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass seine dahingehenden Angaben nicht zutreffen. Vielmehr erscheint es durchaus möglich, dass er die von der Vorinstanz erwähnten Dokumente nicht vorlegen konnte, weil sie entweder in Afghanistan so nicht existieren oder weil sie ihm - betreffend den Dienstausweis - abhanden gekommen sind. Es bleibt daher zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer trotz der fehlenden Beweismittel gelingt, seine Anstellung als Staatsanwalt glaubhaft zu machen.
E. 5.4.1 Das SEM hielt dem Beschwerdeführer vor, er sei nicht in der Lage gewesen, seine ersten Arbeitstage als Staatsanwalt substanziiert zu beschreiben. Er habe nur pauschale und oberflächliche Angaben dazu gemacht, wie er für seine Tätigkeit ausgebildet worden sei. Zudem habe er seinen ersten Fall nicht präzise beschreiben können und die Aussagen zu seiner Arbeit als Staatsanwalt seien allgemein, wenig konkret und konstruiert ausgefallen.
E. 5.4.2 Zu seiner Arbeitstätigkeit führte der Beschwerdeführer aus, er sei am ersten Tag mit seinem Vater zur Arbeit gegangen, wo er den anderen beiden Staatsanwälten - seinem Chef sowie dem Verwaltungsleiter - vorgestellt worden sei. Als er angefangen habe zu arbeiten, sei ihm vieles von seinem Vorgesetzten gezeigt worden. Auch wenn er die Theorie bereits gekannt habe, so habe er die Praxis erst dort gelernt, beispielsweise wie man einen nicht geständigen Täter zum Sprechen bringe, anhand seiner Körpersprache dessen Aussagen interpretiere und wie die Verwaltungsabläufe funktionierten. Teil des Lernprozesses seien reale Fälle gewesen, welche die Polizei zu ihnen gebracht und in denen er den Täter befragt habe (vgl. A30, F16 ff.). Auf die Frage, wie er einen konkreten Fall bearbeitet habe, führte der Beschwerdeführer aus, der Täter sei von der Polizei - welche ihn bereits ein erstes Mal befragt habe - vorgeführt worden und habe bestätigen müssen, dass seine Aussagen vor der Polizei freiwillig erfolgt seien. Es seien jeweils Personalien und Wohnadresse kontrolliert sowie gefragt worden, ob von der Polizei Gewalt angewendet worden sei. Erst dann beginne die eigentliche Befragung (vgl. A30, F21). Neue Fälle seien vom Verwaltungsleiter registriert und dann ihm übergeben worden. Er habe bei der Polizei einen entsprechenden Antrag gestellt und diese habe den Täter in ein dafür vorgesehenes Befragungszimmer gebracht. Er habe den Fall jeweils vorgängig detailliert untersucht und eine Befragungsstrategie festgelegt. Dabei habe er kontrolliert, ob die Aussagen, welche von der Polizei nur allgemein aufgenommen würden, irgendwelche Lücken aufwiesen. Während der Befragung selbst habe er die von ihm vorbereiteten Fragen gestellt und sei nach einiger Zeit wieder auf die eingangs gestellten Fragen zurückgekommen, um zu überprüfen, ob der Täter dieselben Aussagen mache. Die Befragungen hätten meist nicht nur an einem Tag stattgefunden; oft seien nach einigen Tagen Pause erneute Befragungen durchgeführt worden, bis der Fall abgeschlossen worden sei. Der Täter habe jedes Blatt mit seiner Unterschrift oder dem Fingerabdruck bestätigen müssen. Abschliessend habe er den Fall nochmals kontrolliert und dann seinem Vorgesetzten, dem Verfolgungsstaatsanwalt, übergeben. Dieser habe auch noch Fragen stellen oder den Fall mit ihm besprechen können (vgl. A30, F44). Danach habe der Verfolgungsstaatsanwalt jeweils Anklage erhoben und die Sache vor Gericht vertreten. Der Verwaltungschef sei dagegen für die Archivierung und die Weiterleitung des Falles an das Gericht zuständig gewesen (A30, F23). Auf entsprechende Nachfrage beschrieb der Beschwerdeführer auch einen Fall, welchen er bearbeitet habe. Seine Schilderung der Angelegenheit - es habe sich um einen Raubüberfall gehandelt - ist detailliert und er erläuterte auch in diesem Zusammenhang die konkreten Arbeitsabläufe (vgl. A30, F24 f.).
E. 5.4.3 Der Befrager des SEM erachtete diese Ausführungen jedoch als diffus und sie erschienen ihm oberflächlich, weil er erwartet hätte, dass der Beschwerdeführer genau beschreibe, wie er sich bei den Befragungen gefühlt habe, was er konkret gemacht habe und wie die Situation gewesen sei (vgl. A30, F40 ff. sowie F57 ff.). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sehr ausführlich, jedoch eher allgemein gehalten sind. Das SEM erkundigte sich aber ausdrücklich nach seiner Arbeitstätigkeit und insbesondere wie er bei seinen Befragungen vorgegangen sei. Fragen hinsichtlich des Arbeitsalltags einer Person dürften in vielen Fällen zu eher allgemeinen Antworten führen, weil dabei meist Abläufe beschrieben werden, die sich häufig wiederholen. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Angaben der Beschwerdeführer hätte machen können oder sollen, damit seine Tätigkeit vom SEM als glaubhaft eingestuft worden wäre. Er beschrieb seine Arbeit bei der Anhörung einlässlich und erklärte ausführlich und detailliert, was er als Befragungsstaatsanwalt von E._______ zu tun gehabt habe (vgl. A30, F16 bis F59). Es erschliesst sich daher nicht, weshalb diese Aussagen von der Vorinstanz als oberflächlich und unsubstanziiert eingestuft wurden. Auch der Vorwurf, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden wie Nacherzählungen von Film- und Fernsehepisoden wirken, ist nicht nachvollziehbar, da er konkret beschrieb, wie er sich auf seine Fälle vorbereitet und Befragungen durchgeführt habe sowie welche Aufgaben seinem Vorgesetzten sowie dem Verwaltungsleiter zugefallen seien. Dabei handelt es sich nicht um Abläufe, welche typischerweise in Filmproduktionen thematisiert werden.
E. 5.5 Als Zwischenfazit ist hinsichtlich der Anstellung des Beschwerdeführers als Staatsanwalt festzuhalten, dass er sowohl den Rekrutierungsprozess als auch seine Tätigkeit detailliert und widerspruchsfrei geschildert hat. Zwar konnte er keine tauglichen Beweismittel dafür vorlegen, dass er in Afghanistan als Staatsanwalt arbeitete. Unter Berücksichtigung von Art. 7 AsylG und der Begebenheiten in seinem Heimatstaat und angesichts der substanziierten Angaben zum Arbeitsalltag erscheint es jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass er in E._______ als Staatsanwalt tätig war.
E. 5.6 Sodann hält es das SEM nicht für nachvollziehbar, dass gerade der Beschwerdeführer zum Ziel der Taliban geworden sei. Er sei erst neu in den Staatsdienst eingetreten, während sein Vorgesetzter, der schon mehr als zwei Jahre dort gearbeitet habe, unbehelligt geblieben sei. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich auch Gedanken dazu gemacht, weshalb von den drei Staatsanwälten im Distrikt genau er angegriffen worden sei. Er habe bislang jedoch keine Antwort darauf gefunden. Der Verwaltungschef habe nur einen Abiturabschluss und sei allenfalls von den Taliban als weniger wichtige Person angesehen worden. Sein Vorgesetzter habe im Distrikt F._______ gelebt, er selbst im Dorf D._______, weshalb es vielleicht einfacher gewesen sei, zuerst ihn anzugreifen. Zwischenzeitlich sei sein ehemaliger Vorgesetzter aber auch getötet worden (vgl. A30, F136). Die Vorinstanz erachtet diese Erklärung als "nicht zu schlüssig", zumal dies aufzeige, dass der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen an einen anderen Ort hätte umziehen können. Es sei daher unverständlich, weshalb er dies nach der ersten Drohung nicht getan und nicht zumindest versucht habe, seine Frau und sein Kind in Sicherheit zu bringen. Dies gelte umso mehr, als er aus einer vermögenden Familie stamme, welche über Immobilien in G._______ verfüge. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in Afghanistan Staatsangestellte - insbesondere Angehörige der Sicherheits- und Justizbehörden - häufig zum Ziel der Taliban werden und als besonders gefährdet gelten (vgl. bspw. UK Home Office, Afghanistan: Persons supporting or perceived to support the government and/or international forces, February 2015, S. 27 f.). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich Mutmassungen darüber anstellen kann, weshalb von der grossen Anzahl an möglichen Zielen der Taliban genau er attackiert wurde. Es lässt sich jedoch nicht von der Hand weisen, dass er aufgrund des Umstands, in einem Dorf auf dem Lande zu wohnen, ein leichteres Ziel darstellte als eine Person, welche weiter entfernt respektive in einer Stadt lebte, da in letzteren oftmals mehr Sicherheitskräfte präsent sind. Sodann ist festzuhalten, dass die beiden Drohungen von Seiten der Taliban gemäss dem Beschwerdeführer im Abstand von drei oder vier Tagen erfolgt sind und der Angriff schliesslich nur wenige Tage nach der zweiten Drohung stattfand (vgl. A30, F117). Dies hätte ihm nur wenig Zeit gelassen, einen Umzug vorzunehmen. Zudem brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, er habe sich als Staatsanwalt um zivile Angelegenheiten und nicht um die Taliban gekümmert, weshalb er eigentlich auch keine Angst vor diesen gehabt habe (vgl. A30, F143 f.). Als er die Sache seinem Vorgesetzten gemeldet habe, habe ihm dieser gesagt, es gebe jeden Tag Drohungen von den Taliban; sie müssten aber trotzdem weiterarbeiten (vgl. A30, F117). Zwar erscheint eine solche Haltung eher schwer nachvollziehbar. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer in dieser Region und mit der stetigen Präsenz der Taliban aufgewachsen ist, ohne dass er mit diesen in Konflikt geraten zu sein scheint. Die Aussage seines Vorgesetzten, Drohungen von den Taliban seien alltäglich, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sich die Bevölkerung ein Stück weit an diese Lage gewöhnt hat. Möglicherweise ging der Beschwerdeführer aus diesem Grund davon aus, die Taliban beschränkten sich bei ihren Angriffen auf Personen, die sie direkt bekämpfen oder wichtige staatliche Funktionen bekleiden. Es ist jedoch festzuhalten, dass er als Staatsangestellter bereits grundsätzlich ein hohes Risiko hatte, zum Ziel der Taliban zu werden. Der Umstand, dass andere Personen - wie sein Vorgesetzter - noch naheliegendere Ziele gewesen wären und er sich nicht erklären kann, weshalb genau er einem Talibanangriff zum Opfer fiel, spricht daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens.
E. 5.7.1 Der Angriff der Taliban wird vom Beschwerdeführer detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Zudem enthalten seine dahingehenden Ausführungen verschiedene Realkennzeichen, darunter die Darstellung von Handlungsabläufen, Emotionen, Interaktionen zwischen den Beteiligten sowie die Wiedergabe von Gesprächen (vgl. A30, F117 und F147 ff.). Das SEM anerkennt zwar, dass die Beschreibung des Angriffs nicht unsubstanziiert sei sowie durchaus Realkennzeichen enthalte. Es sieht jedoch auffallende Parallelen zu den Ereignissen in Bulgarien und hält es für unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb von wenigen Monaten zwei gewalttätige Vorfälle erlebt habe, welche sich derart ähnlich seien.
E. 5.7.2 Es ist mit Nachdruck festzuhalten, dass die von der Vorinstanz erkannten Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Ereignissen auf ihrer Interpretation der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien aus Bulgarien beruhen. Er selbst führte zu den dortigen Vorfällen anlässlich des Dublin-Gesprächs Folgendes aus: Die Polizei sei sehr grob gewesen. Sie seien um Mitternacht in die Räume gekommen und hätten grundlos die Leute zusammengeschlagen, darunter auch ihn selbst. Ausserdem hätten sie ihm das Telefon weggenommen. Weiter hätten ihn Paschtunen und Pakistani im Flüchtlingscamp ausgelacht und dreimal versucht, ihn zu vergewaltigen, wobei er jeweils habe fliehen können. Beim letzten Mal seien ihm Verletzungen zugefügt worden; er habe den Raum aber durch das Fenster verlassen können und sich im Wald versteckt. Er habe die Vorfälle der Polizei gemeldet, welche ihm geantwortet habe, das sei sein Problem. Im Camp seien oft Afghanen zusammengeschlagen und einige auch mitgenommen worden. Die Leute hätten sich daher im Wald versteckt, da eine Seite des Camps gegen den Wald hin offen gewesen sei (vgl. A20). Abgesehen vom Zeitpunkt eines Vorfalls - ungefähr Mitternacht - sind zwischen dieser Schilderung und dem Angriff der Taliban keinerlei Parallelen zu erkennen. Die Fotodokumentation der Ereignisse in Bulgarien (vgl. A17, Beweismittel Nr. 1) zeigt zwar durchaus zerstörte Fenster, Blutspuren am Boden, blutverschmierte Kissen und Betten sowie eine am Kopf verletzte Person. Diese Elemente liessen sich auch mit der Schilderung des Beschwerdeführers vom Angriff der Taliban vereinbaren. Auf weiteren Fotografien befinden sich unter anderem ein grosses Loch in einer Türe, auf einer Matratze aufgeschlagene Eier und herumliegendes Brot, ein Gebäudeeingangsbereich mit verschiedenen Personen sowie - bei Tageslicht erstellte - Aufnahmen von mutmasslichen Zusammenstössen zwischen Polizisten und Flüchtlingen. Zuletzt hat es einige Fotos, welche einen Bluterguss auf dem Bein des Beschwerdeführers abbilden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich vereinzelten Fotos der Ereignisse in Bulgarien allenfalls entnehmen lassen könnte, dass dort ein ähnlicher Vorfall stattgefunden hat wie der vom Beschwerdeführer geschilderte Angriff der Taliban. Gleichzeitig liegen aber verschiedene weitere Aufnahmen vor, welche auf ganz andere Ereignisse respektive einen anderen Tathergang in Bulgarien hindeuten. Es entsteht der Eindruck, dass die Vorinstanz einzelne Aufnahmen herausgreift und sich allein auf diejenigen stützt, in welche sich eine mit dem Talibanangriff vergleichbare Situation hineininterpretieren lässt. Dabei lässt sie sämtliche anderen Fotografien, welche auf ein gänzlich anderes Tatgeschehen hindeuten, ausser Acht. Die Schilderung des Beschwerdeführers - es sei in Bulgarien zu Konflikten mit der Polizei sowie anderen Flüchtlingen gekommen - lässt sich ebenso gut wie die Version des SEM mit der Fotodokumentation vereinbaren.
E. 5.7.3 Die auffällige Ähnlichkeit, welche die Vorinstanz zwischen den Ereignissen in Afghanistan und Bulgarien festgestellt hat, basiert somit auf einer selektiven Interpretation von einigen Fotografien aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotodokumentation. Diese lässt aber derart viel Interpretationsspielraum, dass sich daraus auch auf zahlreiche andere möglichen Handlungsabläufe schliessen lassen würde. In den Aussagen des Beschwerdeführers finden sich demgegenüber praktisch keine Hinweise auf Ähnlichkeiten zwischen den Vorfällen in seiner Heimat und im Flüchtlingscamp in Bulgarien. Das Hauptargument der Vorinstanz für die fehlende Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer substanziiert und mit zahlreichen Realkennzeichen geschilderten Angriffs der Taliban - dieser weise eine überraschende Übereinstimmung mit dem Polizeieinsatz in Bulgarien auf - erscheint daher nicht überzeugend.
E. 5.8.1 Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass er nach dem Angriff der Taliban nach G._______ zu seinem Bruder gebracht worden sei. Sein Vater habe den Bruder telefonisch informiert und ihn angewiesen, ihn (den Beschwerdeführer) umgehend nach B._______ zu bringen. Dort sei er in ein Krankenhaus gekommen, wo er mehrere Tage stationär habe behandelt werden müssen (vgl. A30, F84 ff.). Hierzu erwog die Vorinstanz, dass die Länge des geltend gemachten Spitalaufenthalts auf eine schwere Verletzung hindeute. Es sei daher unverständlich, dass er sich nicht bereits in G._______ habe ärztlich behandeln lassen, sondern mit dem Flugzeug nach B._______ gegangen sein wolle. Zudem sei unklar, wie er schwer verletzt überhaupt eine Flugreise hätte antreten können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es habe die Gefahr einer Gehirnblutung bestanden, überzeuge dabei nicht, zumal er in G._______ gar keinen Arzt aufgesucht habe und somit nicht ersichtlich sei, wer die Diagnose auf eine mögliche Hirnblutung, welche einen umgehenden Transfer nach B._______ erfordert hätte, gestellt haben sollte.
E. 5.8.2 Den Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang lässt sich entnehmen, dass die sofortige Reise nach B._______ in erster Linie aus Sicherheitsgründen erfolgt sei, da seine Familie befürchtet habe, die Taliban könnten ihn erneut angreifen. Sicherheitsbedenken seien auch der Grund dafür gewesen, dass er nicht bereits in G._______ zum Arzt gegangen sei, da er auf dem Weg dorthin auf der Strasse hätte angegriffen werden können. Zudem seien die medizinischen Möglichkeiten in B._______ besser und aufgrund seiner Kopfverletzung habe die Gefahr bestanden, dass er Gehirnblutungen habe (vgl. A30, F88 f.). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seiner Verletzung zwar laufen können, aber die Unterstützung seines Bruders benötigt (vgl. A30, F87). Wenn er seinen Kopf gesenkt habe, habe er Blutungen bekommen, welche jedoch aufgehört hätten, wenn er aufrecht gesessen sei (vgl. A30, F90). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von sich aus und ohne ärztliche Diagnose die Möglichkeit einer Hirnblutung in Betracht gezogen hatte. Ebenso lässt sich erkennen, dass er aus Furcht vor weiteren Angriffen durch die Taliban darauf verzichtete, sich in G._______ in medizinische Behandlung zu begeben. Der Flug nach B._______ dauert weniger als eine Stunde und die Symptome des Beschwerdeführers scheinen sich darauf beschränkt zu haben, dass er beim Gehen gestützt werden musste und sich Blutungen einstellten, wenn er den Kopf senkte. In dieser Konstellation erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass er sich dafür entschied, sich durch eine Flugreise nach B._______ sowohl vor weiteren Talibanangriffen in Sicherheit zu bringen als auch die besseren medizinischen Möglichkeiten dort in Anspruch zu nehmen. Zudem scheint sich im Spital in B._______ herausgestellt zu haben, dass es sich nicht um eine allzu ernsthafte Kopfverletzung gehandelt hatte (vgl. A30, F92 ff.). Es ist jedoch nachvollziehbar, dass dies vom Beschwerdeführer respektive dessen Familie kaum beurteilt werden konnte und sie daher befürchteten, es könnte eine schwerwiegende innere Verletzung vorliegen. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung kann das Vorgehen des Beschwerdeführers, mit seinen Verletzungen - ohne zuvor in G._______ einen Arzt aufzusuchen - nach B._______ zu fliegen, nicht als lebensfremd angesehen werden.
E. 5.9 Des Weiteren stellte das SEM in Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich den überwiegenden Teil seines Lebens in D._______ verbracht habe. Wenn es auch nicht bestreite, dass er dort geboren sei, so erscheine es nicht ganz verständlich, dass er als Junge aus der Oberschicht eine einfache Dorfschule auf dem Land besucht haben wolle. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er, während er das Gymnasium und die Universität in G._______ besucht habe, stets in D._______ wohnhaft gewesen und rund drei Stunden täglich gependelt sei. Dazu ist anzumerken, dass es nicht allzu ungewöhnlich erscheint, dass der Beschwerdeführer die Grundschule in einem Dorf besucht hat, zumal die Familie dort lebte und nicht davon auszugehen ist, dass es in der Nähe eine Privatschule gegeben hätte. Im Anschluss wurde er denn auch auf ein Gymnasium in G._______ geschickt und konnte dort die Universität besuchen. Ein solcher Bildungsweg erscheint durchaus plausibel für den Sohn einer afghanischen Familie aus der Oberschicht. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, dass der Beschwerdeführer täglich eine derart lange Pendelstrecke zurückgelegt haben will. Die Vorinstanz wies richtigerweise darauf hin, dass dies angesichts der Sicherheitslage und der tendenziell schlechten Strasseninfrastruktur unwahrscheinlich erscheint. Zwar wird in der Beschwerdeschrift behauptet, für den Weg zum Gymnasium habe er jeweils 40 Minuten fahren müssen und es sei rätselhaft, wie das SEM auf eine Pendelzeit von drei Stunden komme. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer aber selbst aus, die Fahrt von D._______ nach G._______ habe rund eine Stunde und 30 bis 40 Minuten gedauert (vgl. A28, F64 und A30, F83). Für den Hin- und Rückweg ergibt sich somit eine Pendelstrecke von mehr als drei Stunden. Dies ist als ausserordentlich lang anzusehen und erscheint umso erstaunlicher, wenn berücksichtigt wird, dass mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in G._______ leben - unabhängig davon, dass diese ihre eigenen Leben und Familien haben - sowie dass sein Vater dort Immobilien besitzt (vgl. A28, F12 ff.).
E. 5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt hat, wie er seine Ausbildung absolviert hat und zu seiner Anstellung als Staatsanwalt gekommen ist. Während er seine Ausbildung mit Dokumenten belegen konnte, war ihm dies hinsichtlich der Tätigkeit als Staatsanwalt nicht möglich, was jedoch noch nicht gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Nachdem er das Anstellungsverfahren und die Arbeit an sich detailliert und substanziiert beschreiben konnte, ist davon auszugehen, dass er in E._______ als Staatsanwalt tätig war. Aufgrund der ausführlichen und von Realkennzeichen geprägten Schilderung eines Angriffs der Taliban, bei welchem seine Ehefrau ums Leben gekommen und er verletzt worden sei, erscheint dieser Vorfall überwiegend glaubhaft. Die vom SEM vorgebrachten Argumente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen sollen, vermögen dagegen nicht zu überzeugen. In den Aussagen des Beschwerdeführers ist einzig schwer nachvollziehbar, weshalb er während acht Jahren Schul- und Studienzeit eine Pendelstrecke von mehreren Stunden täglich zurückgelegt haben soll. Dieses Sachverhaltselement betrifft jedoch nicht das Kerngeschehen und ist für die Asylvorbringen nur von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Angaben des Beschwerdeführers ist daher festzuhalten, dass seine Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren sind.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenommen, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul hat es jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge als relativ stabil eingestuft, nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte dort besser imstande seien, ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Die Lage in den Städten Herat und Mazar-i-Sharif wurde in den Urteilen BVGE 2011/38 und 2011/49 als mit Kabul vergleichbar qualifiziert. Seit diesen Entscheiden hat sich die Lage in Afghanistan aber erheblich verändert, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lageanalyse vorgenommen hat. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Sicherheitslage nach dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert habe. Es erscheine unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können. Eine nicht unerhebliche Zahl an Distrikten werde von den Taliban kontrolliert respektive sei akut von diesen bedroht. In weiten Teilen Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. zum Ganzen Urteil D-5800/2016 E. 7.3 f. und 7.6).
E. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören insbesondere Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen, für diese arbeiten oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden. Diese geraten häufig ins Visier von regierungsfeindlichen Gruppierungen - namentlich der Taliban - und es besteht für sie eine hohe Gefahr, Opfer von Gewaltakten zu werden (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report Afghanistan, vom 27.06.2019, Ziff. 3.42-3.46; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 46 f.). Gemäss dem jüngsten Bericht des US Department of State hätten anhaltend stattfindende Angriffe auf afghanische Richter, Staatsanwälte und Gefängnisbeamte dazu geführt, dass Angehörige der Justiz ihren Aufgaben zunehmend angstvoll nachgingen. Seit 2015 seien geschätzt 300 Personen aus dem Justizsektor getötet, verletzt oder entführt worden (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for Afghanistan 2019, 11.03.2020, Section 4).
E. 6.3 Als Angehöriger des staatlichen Justizsystems gehörte der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe, die generell einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, von Gewalt durch regierungsfeindliche Einheiten wie den Taliban betroffen zu sein. Als einer von drei Staatsanwälten in seinem Herkunftsdistrikt besetzte er einen Posten von einer gewissen Wichtigkeit, auch wenn er seinen Beruf erst kurze Zeit ausübte. Aufgrund dieser Exponiertheit sowie bereits allein aufgrund des Umstands, dass er für den afghanischen Staat im Justizsektor tätig war, bestand für ihn ein erhöhtes Risiko, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban bedroht und schliesslich angegriffen wurde, wobei seine Ehefrau ums Leben kam und er selbst Verletzungen erlitt. Dieser Angriff auf sein Leben sowie dasjenige seiner Familie stellt zweifellos einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und ist als Vorverfolgung zu werten. Unmittelbar im Anschluss an dieses Ereignis verliess der Beschwerdeführer Afghanistan, weshalb sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Angriff und der Ausreise besteht. Im Asylrecht gilt die Regelvermutung, dass aufgrund einer erlittenen Vorverfolgung auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen ist, ohne dass dabei der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers massgeblich verändert hätte, so dass zwischenzeitlich nicht mehr von einer Gefährdung ausgegangen werden könnte, liegen nicht vor.
E. 6.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3; BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Dabei sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen und es genügt namentlich nicht, dass der Verfolger dort nicht präsent ist. Vielmehr muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. Urteil des BVGer D-2661/2011 vom 24. Januar 2013 E. 3.5 mit Hinweis auf Hathaway James C. / Foster Michelle, La possibilité de protection interne / réinstallation interne / fuite interne comme aspect de la procédure de détermination du statut de réfugié in : Feller Erika / Volker Türk / Nicholson Frances, La protection des réfugiés en droit international, UNHCR, 2008, p. 441).
E. 6.4.2 Vorliegend kommt als potenzielle Schutzalternative in erster Linie die Stadt G._______ in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil (...) eine aktualisierte Beurteilung der Lage in G._______ vorgenommen. Das Gericht erwog dabei, dass es in den letzten Jahren vermehrt zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen in F._______ gekommen sei. Namentlich habe es verschiedene Anschläge durch die Taliban gegeben und (...). Das Gericht kam daher zum Schluss, dass die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren schlechter geworden sei (...). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte in G._______ in der Lage sind, Personen mit einem erhöhten Risikoprofil - zu welchen auch der Beschwerdeführer gehört - effektiven Schutz gegen die Taliban zu gewährleisten. Vielmehr deutet die zunehmende Zahl an Anschlägen durch die Taliban in der Stadt G._______ darauf hin, dass sich deren Einfluss in der Region eher erhöht als verringert hat. Es ist auch zu beachten, dass die Taliban landesweit aktiv sind und in den letzten Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Unter anderem konnten sie auch in den nördlichen Provinzen Balkh und Kunduz wichtige strategische Gebietsgewinne verzeichnen (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016, E. 7.3.1 m. H.). Die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer dürfte sich somit nicht nur auf seinen Herkunftsdistrikt E._______ beschränken. Anknüpfungspunkte, welche eine andere landesinterne Schutzalternative als zumutbare Möglichkeit erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine persönlichen Bezugspunkte zu den Städten B._______ und I._______, weshalb es an diesen Orten an den von der Rechtsprechung verlangten begünstigenden Umständen fehlt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den vorliegenden Umständen die hohen Anforderungen an den Nachweis einer sicheren und zumutbaren Schutzalternative nicht erfüllt sind.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der Rechtsvertreter hat mit der Replik vom 13. Dezember 2019 eine aktuelle Kostennote eingereicht, in welcher er einen zeitlichen Aufwand von gut 12 Stunden à Fr. 250.- sowie Barauslagen von Fr. 64.10, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend macht. Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und der Aufwand erscheint angemessen. Somit ist die Parteienschädigung auf Fr. 3'322.- (gerundet; inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 7. Oktober 2019 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'322.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5846/2019 Urteil vom 27. April 2020 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ozan Polatli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge anfangs 5. September 2016 zusammen mit dem Sohn seines Cousins. Auf dem Luftweg reiste er von B._______ in den Iran und weiter nach Bulgarien. Dort sei es in einem Flüchtlingscamp zu gewaltsamen Zwischenfällen mit der Polizei und Übergriffen durch andere Flüchtlinge gekommen. Daraufhin setzte er seine Reise fort und erreichte am 13. Januar 2017 die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Per Zufallsprinzip wurde er dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Nach der Personalienaufnahme und einem Dublin-Gespräch fand am 28. Februar 2017 die Erstbefragung statt, bevor ihn das SEM am 14. März 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte. Mit Verfügung vom 17. März 2017 wurde entschieden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren behandelt werde. B. B.a Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus dem Dorf D._______ (Distrikt E._______, Provinz F._______) und habe mehrheitlich dort gelebt. Nach Abschluss der Grundschule und des Gymnasiums habe er an der Universität von G._______ vier Jahre studiert. Um sein Studium der Rechtswissenschaften fortzusetzen, sei er dann für zwei Jahre nach Indien gegangen und (...) in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Zuerst habe er seine Papiere erledigen und seinen Abschluss anerkennen lassen müssen, bevor er sich als Staatsanwalt beworben habe. Das Anstellungsverfahren habe sich zwar verzögert, weil es nach den Präsidentschaftswahlen mehrere Monate gedauert habe, bis ein Kabinett gebildet worden sei. In dieser Zeit hätten weder neue Leute eingestellt noch bestehende Arbeitsverhältnisse aufgelöst werden können. Er habe aber alle Voraussetzungen für eine Anstellung als Staatsanwalt erfüllt und deshalb die Möglichkeit erhalten, in seinem Herkunftsdistrikt E._______ als Staatsanwalt zu arbeiten. Er sei erst einige Monate als Staatsanwalt tätig gewesen, als die Taliban seinem Vater durch den Dorfältesten eine Nachricht hätten zukommen lassen. Darin hätten sie ihm mitgeteilt, sein Sohn solle die Staatsanwaltschaft verlassen. Drei oder vier Tage später hätten die Taliban dem Dorfältesten gesagt, sie hätten festgestellt, dass er (der Beschwerdeführer) noch immer seiner Arbeit nachgehe. Er habe seinem Vorgesetzten davon erzählt, welcher erwidert habe, es gebe jeden Tag Drohungen von den Taliban. Man könne nichts machen und müsse einfach weiterarbeiten. Einige Tage später hätten die Taliban mitten in der Nacht sein Haus angegriffen und durch das Fenster auf seine Familie geschossen. Er habe sich zu Boden geworfen und versucht, seine Tochter zu schützen. Die Nachbarn hätten geschrien und seine Eltern seien hinzugekommen, woraufhin die angreifenden Taliban geflohen seien. Sie hätten dann feststellen müssen, dass seine Ehefrau von den Schüssen getötet worden sei. Sein Vater habe gesagt, er müsse das Dorf sofort verlassen. Am nächsten Morgen sei er in Begleitung von zwei Polizisten und zwei Nachbarn nach G._______ zu seinem Bruder gegangen. Da er bei dem Vorfall am Kopf verletzt worden sei, habe sein Vater entschieden, dass er zur Behandlung nach B._______ gehen solle. Ein Verbleib in G._______ wäre viel zu gefährlich gewesen, da ihn die Taliban dort erneut hätten angreifen können. Er sei daher am folgenden Tag zusammen mit seinem Bruder nach B._______ geflogen und dort in einem Krankenhaus mehrere Tage behandelt worden. In dieser Zeit habe sein Vater die Ausreise organisiert und mit seinem Cousin die Abmachung getroffen, dass er das Land gemeinsam mit dessen Sohn verlassen solle. Zwischenzeitlich habe er erfahren, dass sein Vorgesetzter bei der Staatsanwaltschaft ebenfalls umgebracht worden sei. Sein Vater habe infolgedessen Angst bekommen und sei nach G._______ gezogen. B.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
- Kopie seines Passes und seiner Taskara
- Kopien des Passes und der Taskara seiner Tochter
- Diplom Master (...)
- Anerkennung Masterdiplom durch afghanisches Bildungsministerium
- Leistungsnachweis Universität in Dari und Englisch (...)
- Abschlusszeugnis (...)
- Bewerbungsschreiben als Staatsanwalt
- Bestätigungsschreiben eines Bauarbeiters
- Bestätigungsschreiben des Distriktleiters und des Staatsanwalts von E._______
- Bestätigungsschreiben des Imams der Moschee von D._______ sowie des Dorfältesten
- Medienbericht betreffend einen Angriff auf die Staatsanwaltschaft in der Provinz F._______
- diverse Fotoaufnahmen betreffend einen Polizeieinsatz in einem Flüchtlingslager in Bulgarien B.c Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 setzte der Beschwerdeführer das SEM darüber in Kenntnis, dass infolge eines Angriffs der Taliban in seinem Dorf sein Onkel und dessen Sohn umgebracht worden seien. Seit diesem Vorfall lasse sein Vater seine (des Beschwerdeführers) Tochter, welche bei ihm lebe, nicht mehr aus dem Haus. Wenn er mit seiner Tochter spreche, weine sie und bitte ihn, sie von dort wegzuholen, da sie Angst habe, die Taliban würden sie wie ihre Mutter umbringen. Er ersuche daher um einen raschen Asylentscheid, damit er - nach dessen Gutheissung - seine (...) Tochter nachziehen und sie aus dieser unsicheren und verstörenden Situation befreien könne. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 - eröffnet am 10. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Zudem sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten; während dieser Zeit sei von jeglichen Wegweisungs- und Vollzugshandlungen abzusehen. Als Beschwerdebeilagen wurden - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung sowie einer Sozialhilfebestätigung - eine Kopie der Anwesenheitskontrolle der Staatsanwaltschaft in Afghanistan, ein E-Mail des Beschwerdeführers an die kantonalen Migrationsbehörden sowie das Foto einer Frau, welche sich auf der Strasse vor dem Spital in G._______ befinde, eingereicht. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 12. November 2019 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten und der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Daher werde auf den Antrag, es sei ihm zu gestatten, sich während des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten sowie von Vollzugshandlungen abzusehen, nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer Ozan Polatli, Advokat, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 26. November 2019 zur Beschwerde vom 6. November 2019 vernehmen. G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik zu den Akten, unter Beilage von diversen Fotoaufnahmen sowie einer Honorarnote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsstudium in Indien abgeschlossen habe und sein Masterabschluss in Afghanistan anerkannt worden sei. Seine Aussagen in Bezug auf die Bewerbung und die Anstellung als Staatsanwalt wirkten jedoch oberflächlich und ausweichend. Die Angaben zur Anerkennung des Mastertitels liessen darauf schliessen, dass die afghanische Verwaltung sehr bürokratisch organisiert sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht nachvollziehbar, dass er keinen offiziellen Anstellungsvertrag, keine Lohnabrechnung oder andere Dokumente als Beweismittel eingereicht habe, welche seine Anstellung als Staatsanwalt bestätigen könnten. Zudem habe er seine Tätigkeit nur pauschal und wenig substanziiert geschildert, trotz mehrfacher Aufforderung, diese genau zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Angaben erschienen wenig konkret und konstruiert; sie wirkten insgesamt eher wie Nacherzählungen von Episoden aus Filmen und Fernsehen und nicht wie Beschreibungen von tatsächlichen Erlebnissen. Weiter gelte es festzuhalten, dass Staatsangestellte in Afghanistan - insbesondere Angehörige der Sicherheitsbehörden - von den Taliban zwar grundsätzlich als legitime Ziele im Krieg gegen den Zentralstaat angesehen würden. Der Beschwerdeführer habe aber selbst angegeben, dass dabei vor allem Personen in wichtigen Positionen attackiert würden. Folge man dieser Argumentation, sei es - bei Wahrunterstellung des behaupteten Anstellungsverhältnisses - nicht verständlich, dass er als Neuling im Staatsdienst angegriffen worden sei, während sein Vorgesetzter, der bereits mehr als zwei Jahre in diesem Distrikt gearbeitet habe, unbehelligt geblieben sein soll. Sodann sei nicht nachvollziehbar, warum er nach der ersten Drohung durch die Taliban nicht versucht habe, sich zu schützen oder zumindest seine Ehefrau und die Tochter in Sicherheit zu bringen, zumal er aus einer vermögenden Familie stamme und sein Vater über Immobilien und Geschäfte in G._______ verfüge. Seine Aussage, er habe keine Angst vor den Taliban gehabt und folglich auch keine Sicherheitsmassnahmen getroffen, weil er als "ziviler" Staatsanwalt nichts mit diesen zu tun gehabt habe, erscheine schwer verständlich. Angesichts seiner universitären Ausbildung wäre zu erwarten gewesen, dass er über die allgemeine Sicherheitslage im Land informiert gewesen sei und wisse, dass die Taliban selbst auf Schulkinder Anschläge verübten. Insgesamt wirkten seine Ausführungen zur Bedrohung durch die Taliban konstruiert und wenig plausibel. Sodann scheine die Beschreibung des Talibanangriffs grundsätzlich nicht unsubstanziiert und weise durchaus Realkennzeichen auf. Trotzdem sei der Eindruck entstanden, dass es sich dabei nicht um ein Ereignis handle, welches der Beschwerdeführer so in Afghanistan erlebt habe. Vielmehr komme der Verdacht auf, dass er die gewalttätigen Zwischenfälle während des Aufenthalts in einem bulgarischen Flüchtlingscamp angepasst und in seine Verfolgungsgeschichte eingebaut habe. Die eingereichten Fotografien, welche gemäss seinen Angaben einen nächtlichen Polizeieinsatz im Flüchtlingslager dokumentierten, wiesen zahlreiche Parallelen zu dem geltend gemachten Talibanangriff auf. Die Aufnahmen zeigten Fenster, die offensichtlich von aussen gewaltsam zerstört worden seien, Hülsen von abgefeuerten Schusswaffen sowie teilweise auf dem Boden liegende blutverschmierte Matratzen und Kissen, aus welchen sich schliessen lasse, dass die betroffenen Personen im Bett gelegen hätten, verletzt worden seien und sich während des Zwischenfalls auf den Boden geworfen hätten. Zudem lasse sich erkennen, dass eine Person am Kopf verletzt worden sei. Die Fotografien seien offenbar in der Nacht aufgenommen worden und gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe der Polizeieinsatz etwa um Mitternacht stattgefunden. In überraschender Übereinstimmung zu diesem Ereignis habe er zum Angriff der Taliban ausgeführt, dieser sei um Mitternacht erfolgt, sie hätten zu diesem Zeitpunkt geschlafen und die Angreifer seien nicht ins Haus eingedrungen, sondern hätten durch die Fenster geschossen. Sie hätten sich zu Boden geworfen und er habe Blut an seiner Kleidung entdeckt sowie gemerkt, dass er am Kopf verletzt worden sei. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass er innerhalb weniger Monate zwei gewalttätige Vorfälle erlebt haben soll, welche sich im Ablauf sowie den zeitlichen und örtlichen Umständen - Schüsse durchs Fenster, Mitternacht, die Betroffenen schlafen zuvor im Bett und werfen sich zu Boden sowie eine Person wird am Kopf verletzt - derart ähnlich seien. Es spreche daher einiges dafür, dass es sich bei der Schilderung des Talibanangriffs um eine dramatisierte und adaptierte Nacherzählung eines tatsächlich erlebten Vorfalls in Bulgarien handle. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei durch den Angriff am Kopf verletzt und mehrere Tage stationär in einem Spital in B._______ behandelt worden. Die Länge des Spitalaufenthalts weise nach der allgemeinen Erfahrung darauf hin, dass er bei dem Angriff schwer verletzt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht bereits in G._______ habe ärztlich behandeln lassen, sondern unbehandelt - und offenbar schwer verletzt - nach B._______ geflogen sein wolle. Wenig plausibel und widersprüchlich seien auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebensmittelpunkt, welcher sich mehrheitlich in D._______ befunden haben soll. Es sei nicht verständlich, dass ein Junge aus der Oberschicht eine einfache Dorfschule auf dem Land besucht habe. Gemäss den eingereichten Unterlagen habe er denn auch nach der Grundschule die (...) besucht, welche sich im G._______ - und nicht in seinem Heimatdorf - befinde. Danach sei er an eine Hochschule in G._______ gegangen. Es sei somit davon auszugehen, dass er von (...) bis (...) Schulen in G._______ besucht habe. Zwei seiner Schwestern und ein Bruder lebten teilweise schon seit Jahrzehnten in dieser Stadt und sein Vater besitze dort (...). Vor diesem Hintergrund sei es kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während rund acht Jahren jeden Tag mehr als drei Stunden zwischen seinem angeblichen Wohnort D._______ und G._______ gependelt sein wolle, zumal die allgemein schlechte Sicherheitslage sowie die tendenziell schlechte Strasseninfrastruktur in Afghanistan ebenfalls nicht für täglich zurückgelegte lange Pendelstrecken sprächen. Zusammenfassend gelinge es dem Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen Unklarheiten und Ungereimtheiten nicht, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Ergänzend sei anzufügen, dass selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht von einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung auszugehen wäre, da nicht ersichtlich sei, weshalb die Taliban nach Jahren einen ehemaligen Staatsangestellten - der nur wenige Wochen im Staatsdienst gestanden habe - verfolgen sollten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe jahrelang in G._______ die Schule besucht und es sei davon auszugehen, dass er auch dort gelebt habe. Ebenso würden zwei Schwestern, ein Bruder sowie sein Vater dort wohnen. Er stamme aus einer sehr wohlhabenden Familie, die in G._______ mehrere Immobilien besitze. Zudem habe er im Ausland ein Masterstudium in Jurisprudenz abgeschlossen, welches von den afghanischen Behörden anerkannt worden sei. Somit sei er gut ausgebildet, verfüge über ein soziales Netzwerk und sei aufgrund des Wohlstands seiner Familie gut abgesichert. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, es leuchte nicht ein, weshalb das SEM es zwar als glaubhaft erachte, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsstudium abgeschlossen habe und seinen Masterabschluss in Afghanistan habe anerkennen lassen, während es nicht glaube, dass er als Staatsanwalt gearbeitet habe. So abwegig könne es nicht sein, dass ein Jurist als Staatsanwalt arbeite. Das Bewerbungsprozedere für eine Stelle als Staatsanwalt könne nicht mit demjenigen in der Schweiz verglichen werden. Genau dies habe das SEM aber getan und während den Befragungen immer wieder nachgehakt, weshalb das Verfahren nicht gleich ablaufe wie in der Schweiz. Es sei zu beachten, dass es in Afghanistan nur wenige Personen mit einem Studienabschluss gebe. Der Beschwerdeführer habe eine Kopie seines Bewerbungsschreibens zu den Akten gegeben - auf welchem eine Bemerkung angebracht worden sei, wonach er als Staatsanwalt zugelassen werde - und mündlich die Zusage erhalten. In einem nächsten Schritt seien sein Gesundheitszustand sowie sein Leumund geprüft worden und er habe die entsprechenden Bestätigungen einreichen müssen. Anschliessend habe die zuständige Abteilung nachgeschaut, in welcher Gegend er als Staatsanwalt eingesetzt werden könnte und ob es eine Anstellungsmöglichkeit in seiner Region gebe. Da der Staatsanwalt seines Herkunftsdistrikts kurz vor der Pensionierung gestanden und über kein Rechtsstudium verfügt habe, habe der Beschwerdeführer im Distrikt E._______ arbeiten können. In Afghanistan gebe es bei Anstellungen in der Verwaltung keine Arbeitsverträge und keine Lohnabrechnungen. Die Löhne würden bar bezahlt, zumal es im ganzen Distrikt E._______ keine einzige Bank gebe. Es treffe auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel hinsichtlich seiner Tätigkeit als Staatsanwalt eingereicht habe. Er habe sein Bewerbungsschreiben, mehrere Bestätigungsschreiben sowie eine Anwesenheitskontrolle eingereicht. Letztere habe er der kantonalen Migrationsbehörde gesendet, welche ihm geantwortet habe, es habe die Unterlagen ans SEM weitergeleitet. Das Beweismittel werde in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht erwähnt und es könne nicht sein, dass derart entscheidende Beweise nicht berücksichtigt würden. Es gebe somit durchaus seine Anstellung betreffende Dokumente, auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiere. Zudem werde in der vorgelegten Bestätigung des Imams festgehalten, dass der Beschwerdeführer von den Taliban angegriffen und seine Ehefrau erschossen worden sei. Weiter werde er im Schreiben des Bauarbeiters, welcher sein beschädigtes Haus repariert habe, als Staatsanwalt angesprochen. Die Taliban hätten es oft auf Personen abgesehen, welche studiert oder sich im Ausland aufgehalten hätten, da gebildete Leute meist weniger religiös seien. Beides treffe auf den Beschwerdeführer, der in Indien ein Jurastudium absolviert habe, zu. Als Staatsanwalt sei er eine wichtige Person gewesen, unabhängig davon, wie lange er schon im Amt gewesen sei. Im Übrigen seien Tötungen in Afghanistan an der Tagesordnung, wobei es sich bei den Opfern oft nicht um "wichtige" Leute handle, sondern um ganz normale Menschen. Bei Bedrohungen durch die Taliban gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative, da man sich diesen in ganz Afghanistan nicht entziehen könne. Weiter sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, hätte er sich nach dem Angriff in G._______ behandeln lassen, wiederum von den Taliban hätte angegriffen werden können. In B._______ sei es nicht nur sicherer gewesen, es habe dort auch bessere Behandlungsmöglichkeiten gegeben und der Flug habe weniger als eine Stunde gedauert. Sodann habe es in Afghanistan noch keine Privatschulen gegeben, als der Beschwerdeführer im Schulalter gewesen sei. Auch heute gebe es diese lediglich in grösseren Städten, zumal nur wenige Leute Geld für Privatschulen hätten. Er habe daher die Grundschule in E._______ besucht und sei erst für das Gymnasium sowie später für das Bachelorstudium nach G._______ gegangen. Dabei habe er bei seinen Eltern in D._______ gelebt, da er nicht einfach bei seinen Geschwistern in G._______ habe wohnen können. Diese hätten ihre eigenen Familien gehabt und es wäre höchstens für ein paar Übernachtungen möglich gewesen, bei diesen zu bleiben. Ausserdem habe ein Weg nur 40-45 Minuten gedauert und es sei nicht - wie vom SEM dargelegt - um drei Stunden Pendelzeit gegangen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nie in G._______ gelebt und sein Vater habe sich nur kurz nach dem Attentat dort aufgehalten, bevor er wieder ins Dorf zurückgekehrt sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es nicht möglich, in G._______ ein anonymes Leben zu führen. Dort würde er innert kurzer Zeit umgebracht, da sich in den Quartieren der Stadt alle kennen würden und es sich sofort herumspreche, wenn sich jemand neu dort niederlasse. Aus dem Ausland zurückkehrende Personen würden von den Taliban als Atheisten betrachtet und es sei nicht möglich, sich ihnen zu entziehen. Hinzu komme, dass er nicht mehr als Staatsanwalt arbeiten könnte und daher eine menschenwürdige Existenz nicht sichergestellt wäre. 4.3 In seiner Vernehmlassung merkte das SEM hinsichtlich des Beweismittels "Anwesenheitskontrolle der Staatsanwaltschaft" an, dass dieses im Asylentscheid tatsächlich nicht gewürdigt worden sei. Analog zur Würdigung der anderen Beweismittel sei jedoch zu bemerken, dass diese Unterlagen die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auszuräumen vermöchten. Einerseits sei nur die Kopie einer Anwesenheitskontrollliste vorgelegt worden, andrerseits sei die Beweiskraft von afghanischen Dokumenten auch im Original grundsätzlich gering, da solche leicht käuflich erworben werden könnten. Bei der eingereichten "Stundenliste" handle es sich um ein einfaches, handschriftlich ausgefülltes Dokument, welches leicht fälschbar sei. Das Fehlen von gedruckten, streng formalisierten Arbeitsverträgen oder elektronisch generierten Bank- oder Lohnauszügen im Original werde hingegen vom Beschwerdeführer mit der Rückständigkeit der Administration beziehungsweise Infrastruktur in seinem Heimatland erklärt. Sollten "Stundenlisten" bei der Arbeitszeiterfassung im öffentlichen Dienst in Afghanistan aber tatsächlich die Regel sein, deute dies auf eine detaillierte Kontrolle der administrativen Prozesse hin. Dementsprechend wäre zu erwarten, dass auch Dokumente wie Arbeitsverträge, Arbeitsausweise oder Lohnabrechnungen vorliegen, welche eine Anstellung substanziierter belegen könnten. Angehörigen der Armee und Mitgliedern anderer Sicherheitsbehörden würden denn auch Dienstausweise, unter anderem im Kreditkartenformat, ausgestellt. Zudem werde die Mehrheit der Löhne direkt auf Bankkonten respektive in entlegenen Gebieten mittels Bankapp auf Mobiltelefone überwiesen und kaum mehr in bar ausbezahlt. Der Distrikt E._______ grenze an das Stadtgebiet von G._______ und könne daher nicht als abgelegen gelten. In der Stadt gebe es denn auch zahlreiche Bankfilialen und Finanzinstitute. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er über keine weiteren Belege für seine Arbeitstätigkeit verfüge, vermöchten somit nicht zu überzeugen. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass er als angeblicher Staatsangestellter mit überdurchschnittlichem Bildungsgrad den administrativen Ablauf der Rekrutierung nachvollziehbar und substanziiert schildern könne, anstatt stereotyp ein undifferenziertes und komplett rückständiges Bild seines Heimatlandes zu zeichnen. 4.4 Im Rahmen der Replik wurde geltend gemacht, es sei selbstverständlich, dass es sich bei der Anwesenheitskontrolle nicht um ein Original handeln könne, da diese in einem Buch bei der Staatsanwaltschaft in E._______ geführt werde. Der Vater des Beschwerdeführers sei dorthin gegangen und habe die entsprechenden Seiten fotografiert. Bei der Staatanwaltschaft in E._______ gebe es weder Computer noch Internet und es werde alles von Hand geschrieben. Der Beschwerdeführer habe zwar über sein Handy einen Internetzugang gehabt, welchen er aber nur privat genutzt habe. Sein Vorgesetzter habe dagegen noch nie vor einem Computer gesessen. In D._______ gebe es kein Internet und ab dem Abend habe es jeweils nicht einmal mehr ein Telefonnetz gegeben. Alle vorhandenen Beweismittel habe der Beschwerdeführer eingereicht. Wenn angeblich sämtliche Beweise käuflich erworben werden könnten, stelle sich die Frage, weshalb das SEM überhaupt noch Arbeitsverträge und dergleichen verlange. Würde der Beschwerdeführer solche einreichen, hiesse es dann, die Unterlagen hätten keine Beweiskraft. Wenn tatsächlich alle Beweismittel käuflich erhältlich wären, könnte er einfach den vom SEM verlangten Arbeitsvertrag erwerben und zu den Akten reichen. Weder wolle er dies noch sei es ihm möglich. Sodann sei der Beschwerdeführer in Bulgarien von der Polizei kontrolliert worden, wobei verschiedene Gegenstände, darunter sein Dienstausweis, sein Portemonnaie und sein Handy beschlagnahmt worden seien. Die Polizei habe ihm gesagt, er werde die Sachen zurückerhalten, was aber nicht der Fall gewesen sei. Weiter leuchte nicht ein, wie sich das SEM die Lohnauszahlungen auf eine Bankapp vorstelle. Ein Grossteil der Afghanen seien Analphabeten, welche nicht wüssten, wie man eine App benütze. Zudem gebe es in weiten Teilen des Landes kein Internet und viele Personen hätten nicht einmal ein Smartphone. Der Beschwerdeführer habe seinen Lohn jeweils in bar erhalten. Als Beweismittel für die Tätigkeit als Staatsanwalt reichte er fünf weitere Fotografien ein. Auf einer sei er zusammen mit seinem Kollegen H._______ - der ebenfalls Staatsanwalt in Afghanistan gewesen sei - zu sehen. Zwei weitere Aufnahmen zeigten H._______ in seiner Uniform. Auf der fünften Fotografie sei er selbst vor dem Attorney General Office in Kabul zu sehen; dieses Selfie habe er nach Abgabe seiner Bewerbungsunterlagen gemacht. Entgegen der Auffassung des SEM sei seine Tätigkeit als Staatsanwalt somit nachgewiesen. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Erstbefragung gebeten, darzulegen, wie er zu seiner Anstellung als Staatsanwalt gekommen sei. Diesbezüglich führte er aus, das System unterscheide sich grundlegend von jenem in der Schweiz (vgl. A28, F88). Da er einen juristischen Master besitze - es gebe nur sehr wenige Leute in Afghanistan, welche einen solchen hätten - und aufgrund seiner Fähigkeiten als geeignet eingestuft worden sei, habe er ein Dokument namens "Amr-e Taqarori" erhalten (vgl. A28, F89). In der Folge seien drei Bestätigungen ("Segana"-Formulare) eingeholt worden von verschiedenen Ministerien. Das Innenministerium habe bestätigen müssen, dass er nicht im Strafregister verzeichnet sei, das Gesundheitsministerium habe abgeklärt, ob er physische oder psychische Beeinträchtigungen habe und schliesslich habe das Bildungsministerium die von ihm absolvierten Schuljahre bestätigt. Die drei Formulare seien ans "Loy-e Saar Anwali" (Attorney General Office) geschickt worden (vgl. A28, F91). Dieses wiederum habe in der Folge ein Schreiben nach E._______ geschickt, wonach er als Staatsanwalt angestellt werde (vgl. A28, F92). Der Befrager des SEM erkundigte sich, was der Beschwerdeführer konkret habe tun müssen respektive ob er habe vorsprechen müssen oder ein Bewerbungsschreiben gemacht habe. Der Beschwerdeführer erklärt wiederholt, dass das System nicht dasselbe sei wie in der Schweiz; aufgrund seines Masters habe er nichts Konkretes tun und insbesondere keine Fähigkeitsprüfung absolvieren müssen (vgl. A28, F94 ff.). Bei der Durchsicht des Protokolls wird offensichtlich, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist und die Dolmetscherin verschiedene für den Beschwerdeführer zentrale Begriffe - darunter "Loy-e-Saar Anwali" und "Amr-e Taqarori" - nicht übersetzen konnte (vgl. A28, F94 und F99). Die Befragung wurde denn auch abgebrochen und die Rechtsvertreterin ersuchte ausdrücklich darum, für die folgende Anhörung einen Dolmetscher aufzubieten, welcher in der Lage sei, juristische Fachbegriffe präzise zu übersetzen (vgl. A28, F101 und A27). Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe das Verfahren bei der Erstbefragung unvollständig und unsubstanziiert geschildert. 5.2.2 Sodann erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach dem Erhalt seines Masters in Indien (...) in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei und den Abschluss von den afghanischen Behörden habe anerkennen lassen (vgl. A28, F83). Erst im Frühjahr 2016 habe er jedoch einen Antrag für die Anstellung als Staatsanwalt gestellt, weil es nach den Wahlen mehr als ein Jahr gedauert habe, bis das Kabinett und der Generalstaatsanwalt bestätigt worden seien und wieder Leute hätten eingestellt werden können (vgl. A30, F5 und F11 f.). Tatsächlich fanden in Afghanistan im Jahr 2014 Präsidentschaftswahlen statt und die folgende Regierungsbildung gestaltete sich äusserst schwierig, so dass es Monate in Anspruch nahm, das Kabinett zu vervollständigen. Erst im Februar 2016 wurden unter anderem der Innenminister sowie der Generalstaatswalt nominiert und schliesslich Anfang April 2016 vom Parlament bestätigt (vgl. Afghanistan Analysts Network, Filling NUG Vacancies: Parliament to vote on Interior Minister and Attorney General, 08.04.2016; https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/political-landscape/filling-nug-vacancies-parliament-to-vote-on-interior-minister-and-attorney-general/, abgerufen am 26.03.2020). Dies stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers überein und lässt es als plausibel erscheinen, dass eine Anstellung als Staatanwalt erst im Frühjahr 2016 - nach der Einsetzung des Generalstaatsanwalts - wieder möglich gewesen war. Hinsichtlich des Verfahrens führte der Beschwerdeführer aus, dass das System für die Anstellung von Staatsanwälten in Afghanistan damals gerade erst reformiert worden sei. Während früher ein Abitur für die Tätigkeit als Staatsanwalt ausgereicht habe, brauche es nun einen Hochschulabschluss (vgl. A30, F3 f.). Er habe einen Antrag an die Generalstaatsanwaltschaft gestellt, welcher dann an die Personalabteilung weitergeleitet worden sei (vgl. A30, F37); dies gehe auch aus dem eingereichten Bewerbungsschreiben hervor (vgl. A17, Beweismittel Nr. 9 und 14 [Übersetzung]). Während den folgenden zehn bis zwölf Tagen seien die drei erforderlichen Formulare vom Gesundheits-, Innen- und Bildungsministerium eingeholt worden (vgl. A30, F4 und F15). In derselben Zeit habe die Personalabteilung geprüft, wo er eingesetzt werden könnte. Dabei sei festgestellt worden, dass ein Staatsanwalt in seinem Herkunftsdistrikt E._______ keinen Hochschulabschluss gehabt habe sowie relativ alt gewesen sei. Vor dem Hintergrund der erwähnten Systemreform sei entschieden worden, den damaligen Staatsanwalt in Rente zu schicken und ihn bei der Staatsanwaltschaft von E._______ einzusetzen (vgl. A30, F35 ff.). 5.2.3 Der auf diese Weise vom Beschwerdeführer ausführlich beschriebene Prozess, wie es zu seiner Anstellung als Staatsanwalt gekommen sei, erscheint nachvollziehbar und detailliert. Zwar ist das von ihm an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtete Bewerbungsschreiben eher rudimentär und ein formelles Gespräch im Sinne eines Bewerbungsgesprächs scheint nicht stattgefunden zu haben. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass das Verfahren zur Anstellung eines Staatsanwalts in Afghanistan kaum vergleichbar sein dürfte mit einem Bewerbungsverfahren in der Schweiz. Der geschilderte Ablauf erweist sich als weitgehend kohärent und ist - entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung - als substanziiert zu erachten. 5.3 Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein müssen, formelle Beweismittel - wie einen Anstellungsvertrag, ein Vorladungsschreiben des Justizministeriums oder Lohnabrechnungen - einzureichen, welche seine Tätigkeit als Staatsanwalt belegen. Unbesehen davon, dass das Beweismass im Asylverfahren nicht der volle Beweis, sondern die in Art. 7 AsylG festgeschriebene Glaubhaftmachung ist, kann es im afghanischen Kontext nicht als gesichert angesehen werden, dass Staatsangestellte über die vom SEM erwähnten Unterlagen verfügen. Vielmehr erscheint es durchaus möglich, dass für Staatsanwälte keine Arbeitsverträge ausgestellt werden und ein Vorladungsschreiben nicht existiert, zumal gemäss Angaben des Beschwerdeführers kein eigentliches Bewerbungsgespräch stattgefunden habe. Ebenfalls lässt sich nicht ausschliessen, dass der Lohn gegen Unterschrift in bar ausbezahlt wurde. Zwar trifft es zu, dass vom Staat ausbezahlte Löhne in Afghanistan teilweise überwiesen werden (Better Than Cash Alliance, Afghanistan: Moving police salary payments to mobile accounts, 02.06.2016, https://www.betterthancash.org/news/blogs-stories/afghanistan-moving-police-salary-payments-to-mobile-accounts, zuletzt abgerufen am 03.04.2020). Nach wie vor gilt dies jedoch gerade nicht für sämtliche Staatsangestellten, insbesondere nicht für jene in ländlichen Gebieten. Es ist zu beachten, dass viele Personen in Afghanistan weder über ein Bankkonto verfügen noch entsprechende Smartphone-Apps nutzen (vgl. World Bank, Payments Automation and Integration of Salaries in Afghanistan (PAISA), 02.04.2019, S. 8 ff., http://documents.worldbank.org/curated/en/903431556503441520/Afghanistan-Payments-Automation-and-Integration-of-Salaries-in-Afghanistan-PAISA-Project, zuletzt abgerufen am 03.04.2020). Der Distrikt E._______ ist zu den ländlichen Gebieten zu zählen und grenzt auch nicht direkt an das Stadtgebiet der Provinzhauptstadt G._______. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass dieser Distrikt zu jenen Gebieten gehört, in welchen die Löhne noch nicht überwiesen, sondern bar ausbezahlt werden. Sodann gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll, er habe einen Dienstausweis besessen, dieser sei ihm jedoch in Bulgarien von der Polizei abgenommen worden (vgl. A30, F102). Diese Aussage ist zwar nicht überprüfbar, der Beschwerdeführer bestätigt aber immerhin von sich aus richtigerweise das Vorhandensein von Dienstausweisen für Staatsangestellte in Afghanistan. Was die vorgelegte Anwesenheitskontrolle betrifft, ist festzustellen, dass dieser nur ein geringer Beweiswert zukommt. Es handelt sich dabei um Fotoaufnahmen aus einem Buch mit handschriftlichen Einträgen. Entsprechend einfach liesse sich ein solches Dokument fälschen oder verfälschen, weshalb es nicht als taugliches Beweismittel für die Anstellung als Staatanwalt angesehen werden kann. Auch aus dem Bewerbungsschreiben an die Staatanwaltschaft lässt sich nicht ableiten, dass eine Anstellung tatsächlich erfolgt ist. Die vorgelegten Bestätigungsschreiben wurden auf Wunsch des Beschwerdeführers nach dessen Ankunft in der Schweiz ausgestellt (vgl. A30, F75-F79), weshalb ihnen ebenfalls kaum ein Beweiswert zukommt und diese eher den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen. Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel einreichen konnte, welche geeignet wären, zu belegen, dass er als Staatsanwalt in E._______ gearbeitet hat. Dies kann allerdings unter den vorliegenden Umständen nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass seine dahingehenden Angaben nicht zutreffen. Vielmehr erscheint es durchaus möglich, dass er die von der Vorinstanz erwähnten Dokumente nicht vorlegen konnte, weil sie entweder in Afghanistan so nicht existieren oder weil sie ihm - betreffend den Dienstausweis - abhanden gekommen sind. Es bleibt daher zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer trotz der fehlenden Beweismittel gelingt, seine Anstellung als Staatsanwalt glaubhaft zu machen. 5.4 5.4.1 Das SEM hielt dem Beschwerdeführer vor, er sei nicht in der Lage gewesen, seine ersten Arbeitstage als Staatsanwalt substanziiert zu beschreiben. Er habe nur pauschale und oberflächliche Angaben dazu gemacht, wie er für seine Tätigkeit ausgebildet worden sei. Zudem habe er seinen ersten Fall nicht präzise beschreiben können und die Aussagen zu seiner Arbeit als Staatsanwalt seien allgemein, wenig konkret und konstruiert ausgefallen. 5.4.2 Zu seiner Arbeitstätigkeit führte der Beschwerdeführer aus, er sei am ersten Tag mit seinem Vater zur Arbeit gegangen, wo er den anderen beiden Staatsanwälten - seinem Chef sowie dem Verwaltungsleiter - vorgestellt worden sei. Als er angefangen habe zu arbeiten, sei ihm vieles von seinem Vorgesetzten gezeigt worden. Auch wenn er die Theorie bereits gekannt habe, so habe er die Praxis erst dort gelernt, beispielsweise wie man einen nicht geständigen Täter zum Sprechen bringe, anhand seiner Körpersprache dessen Aussagen interpretiere und wie die Verwaltungsabläufe funktionierten. Teil des Lernprozesses seien reale Fälle gewesen, welche die Polizei zu ihnen gebracht und in denen er den Täter befragt habe (vgl. A30, F16 ff.). Auf die Frage, wie er einen konkreten Fall bearbeitet habe, führte der Beschwerdeführer aus, der Täter sei von der Polizei - welche ihn bereits ein erstes Mal befragt habe - vorgeführt worden und habe bestätigen müssen, dass seine Aussagen vor der Polizei freiwillig erfolgt seien. Es seien jeweils Personalien und Wohnadresse kontrolliert sowie gefragt worden, ob von der Polizei Gewalt angewendet worden sei. Erst dann beginne die eigentliche Befragung (vgl. A30, F21). Neue Fälle seien vom Verwaltungsleiter registriert und dann ihm übergeben worden. Er habe bei der Polizei einen entsprechenden Antrag gestellt und diese habe den Täter in ein dafür vorgesehenes Befragungszimmer gebracht. Er habe den Fall jeweils vorgängig detailliert untersucht und eine Befragungsstrategie festgelegt. Dabei habe er kontrolliert, ob die Aussagen, welche von der Polizei nur allgemein aufgenommen würden, irgendwelche Lücken aufwiesen. Während der Befragung selbst habe er die von ihm vorbereiteten Fragen gestellt und sei nach einiger Zeit wieder auf die eingangs gestellten Fragen zurückgekommen, um zu überprüfen, ob der Täter dieselben Aussagen mache. Die Befragungen hätten meist nicht nur an einem Tag stattgefunden; oft seien nach einigen Tagen Pause erneute Befragungen durchgeführt worden, bis der Fall abgeschlossen worden sei. Der Täter habe jedes Blatt mit seiner Unterschrift oder dem Fingerabdruck bestätigen müssen. Abschliessend habe er den Fall nochmals kontrolliert und dann seinem Vorgesetzten, dem Verfolgungsstaatsanwalt, übergeben. Dieser habe auch noch Fragen stellen oder den Fall mit ihm besprechen können (vgl. A30, F44). Danach habe der Verfolgungsstaatsanwalt jeweils Anklage erhoben und die Sache vor Gericht vertreten. Der Verwaltungschef sei dagegen für die Archivierung und die Weiterleitung des Falles an das Gericht zuständig gewesen (A30, F23). Auf entsprechende Nachfrage beschrieb der Beschwerdeführer auch einen Fall, welchen er bearbeitet habe. Seine Schilderung der Angelegenheit - es habe sich um einen Raubüberfall gehandelt - ist detailliert und er erläuterte auch in diesem Zusammenhang die konkreten Arbeitsabläufe (vgl. A30, F24 f.). 5.4.3 Der Befrager des SEM erachtete diese Ausführungen jedoch als diffus und sie erschienen ihm oberflächlich, weil er erwartet hätte, dass der Beschwerdeführer genau beschreibe, wie er sich bei den Befragungen gefühlt habe, was er konkret gemacht habe und wie die Situation gewesen sei (vgl. A30, F40 ff. sowie F57 ff.). Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sehr ausführlich, jedoch eher allgemein gehalten sind. Das SEM erkundigte sich aber ausdrücklich nach seiner Arbeitstätigkeit und insbesondere wie er bei seinen Befragungen vorgegangen sei. Fragen hinsichtlich des Arbeitsalltags einer Person dürften in vielen Fällen zu eher allgemeinen Antworten führen, weil dabei meist Abläufe beschrieben werden, die sich häufig wiederholen. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Angaben der Beschwerdeführer hätte machen können oder sollen, damit seine Tätigkeit vom SEM als glaubhaft eingestuft worden wäre. Er beschrieb seine Arbeit bei der Anhörung einlässlich und erklärte ausführlich und detailliert, was er als Befragungsstaatsanwalt von E._______ zu tun gehabt habe (vgl. A30, F16 bis F59). Es erschliesst sich daher nicht, weshalb diese Aussagen von der Vorinstanz als oberflächlich und unsubstanziiert eingestuft wurden. Auch der Vorwurf, die Schilderungen des Beschwerdeführers würden wie Nacherzählungen von Film- und Fernsehepisoden wirken, ist nicht nachvollziehbar, da er konkret beschrieb, wie er sich auf seine Fälle vorbereitet und Befragungen durchgeführt habe sowie welche Aufgaben seinem Vorgesetzten sowie dem Verwaltungsleiter zugefallen seien. Dabei handelt es sich nicht um Abläufe, welche typischerweise in Filmproduktionen thematisiert werden. 5.5 Als Zwischenfazit ist hinsichtlich der Anstellung des Beschwerdeführers als Staatsanwalt festzuhalten, dass er sowohl den Rekrutierungsprozess als auch seine Tätigkeit detailliert und widerspruchsfrei geschildert hat. Zwar konnte er keine tauglichen Beweismittel dafür vorlegen, dass er in Afghanistan als Staatsanwalt arbeitete. Unter Berücksichtigung von Art. 7 AsylG und der Begebenheiten in seinem Heimatstaat und angesichts der substanziierten Angaben zum Arbeitsalltag erscheint es jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass er in E._______ als Staatsanwalt tätig war. 5.6 Sodann hält es das SEM nicht für nachvollziehbar, dass gerade der Beschwerdeführer zum Ziel der Taliban geworden sei. Er sei erst neu in den Staatsdienst eingetreten, während sein Vorgesetzter, der schon mehr als zwei Jahre dort gearbeitet habe, unbehelligt geblieben sei. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich auch Gedanken dazu gemacht, weshalb von den drei Staatsanwälten im Distrikt genau er angegriffen worden sei. Er habe bislang jedoch keine Antwort darauf gefunden. Der Verwaltungschef habe nur einen Abiturabschluss und sei allenfalls von den Taliban als weniger wichtige Person angesehen worden. Sein Vorgesetzter habe im Distrikt F._______ gelebt, er selbst im Dorf D._______, weshalb es vielleicht einfacher gewesen sei, zuerst ihn anzugreifen. Zwischenzeitlich sei sein ehemaliger Vorgesetzter aber auch getötet worden (vgl. A30, F136). Die Vorinstanz erachtet diese Erklärung als "nicht zu schlüssig", zumal dies aufzeige, dass der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen an einen anderen Ort hätte umziehen können. Es sei daher unverständlich, weshalb er dies nach der ersten Drohung nicht getan und nicht zumindest versucht habe, seine Frau und sein Kind in Sicherheit zu bringen. Dies gelte umso mehr, als er aus einer vermögenden Familie stamme, welche über Immobilien in G._______ verfüge. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in Afghanistan Staatsangestellte - insbesondere Angehörige der Sicherheits- und Justizbehörden - häufig zum Ziel der Taliban werden und als besonders gefährdet gelten (vgl. bspw. UK Home Office, Afghanistan: Persons supporting or perceived to support the government and/or international forces, February 2015, S. 27 f.). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich Mutmassungen darüber anstellen kann, weshalb von der grossen Anzahl an möglichen Zielen der Taliban genau er attackiert wurde. Es lässt sich jedoch nicht von der Hand weisen, dass er aufgrund des Umstands, in einem Dorf auf dem Lande zu wohnen, ein leichteres Ziel darstellte als eine Person, welche weiter entfernt respektive in einer Stadt lebte, da in letzteren oftmals mehr Sicherheitskräfte präsent sind. Sodann ist festzuhalten, dass die beiden Drohungen von Seiten der Taliban gemäss dem Beschwerdeführer im Abstand von drei oder vier Tagen erfolgt sind und der Angriff schliesslich nur wenige Tage nach der zweiten Drohung stattfand (vgl. A30, F117). Dies hätte ihm nur wenig Zeit gelassen, einen Umzug vorzunehmen. Zudem brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, er habe sich als Staatsanwalt um zivile Angelegenheiten und nicht um die Taliban gekümmert, weshalb er eigentlich auch keine Angst vor diesen gehabt habe (vgl. A30, F143 f.). Als er die Sache seinem Vorgesetzten gemeldet habe, habe ihm dieser gesagt, es gebe jeden Tag Drohungen von den Taliban; sie müssten aber trotzdem weiterarbeiten (vgl. A30, F117). Zwar erscheint eine solche Haltung eher schwer nachvollziehbar. Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer in dieser Region und mit der stetigen Präsenz der Taliban aufgewachsen ist, ohne dass er mit diesen in Konflikt geraten zu sein scheint. Die Aussage seines Vorgesetzten, Drohungen von den Taliban seien alltäglich, lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sich die Bevölkerung ein Stück weit an diese Lage gewöhnt hat. Möglicherweise ging der Beschwerdeführer aus diesem Grund davon aus, die Taliban beschränkten sich bei ihren Angriffen auf Personen, die sie direkt bekämpfen oder wichtige staatliche Funktionen bekleiden. Es ist jedoch festzuhalten, dass er als Staatsangestellter bereits grundsätzlich ein hohes Risiko hatte, zum Ziel der Taliban zu werden. Der Umstand, dass andere Personen - wie sein Vorgesetzter - noch naheliegendere Ziele gewesen wären und er sich nicht erklären kann, weshalb genau er einem Talibanangriff zum Opfer fiel, spricht daher nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. 5.7 5.7.1 Der Angriff der Taliban wird vom Beschwerdeführer detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Zudem enthalten seine dahingehenden Ausführungen verschiedene Realkennzeichen, darunter die Darstellung von Handlungsabläufen, Emotionen, Interaktionen zwischen den Beteiligten sowie die Wiedergabe von Gesprächen (vgl. A30, F117 und F147 ff.). Das SEM anerkennt zwar, dass die Beschreibung des Angriffs nicht unsubstanziiert sei sowie durchaus Realkennzeichen enthalte. Es sieht jedoch auffallende Parallelen zu den Ereignissen in Bulgarien und hält es für unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb von wenigen Monaten zwei gewalttätige Vorfälle erlebt habe, welche sich derart ähnlich seien. 5.7.2 Es ist mit Nachdruck festzuhalten, dass die von der Vorinstanz erkannten Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Ereignissen auf ihrer Interpretation der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien aus Bulgarien beruhen. Er selbst führte zu den dortigen Vorfällen anlässlich des Dublin-Gesprächs Folgendes aus: Die Polizei sei sehr grob gewesen. Sie seien um Mitternacht in die Räume gekommen und hätten grundlos die Leute zusammengeschlagen, darunter auch ihn selbst. Ausserdem hätten sie ihm das Telefon weggenommen. Weiter hätten ihn Paschtunen und Pakistani im Flüchtlingscamp ausgelacht und dreimal versucht, ihn zu vergewaltigen, wobei er jeweils habe fliehen können. Beim letzten Mal seien ihm Verletzungen zugefügt worden; er habe den Raum aber durch das Fenster verlassen können und sich im Wald versteckt. Er habe die Vorfälle der Polizei gemeldet, welche ihm geantwortet habe, das sei sein Problem. Im Camp seien oft Afghanen zusammengeschlagen und einige auch mitgenommen worden. Die Leute hätten sich daher im Wald versteckt, da eine Seite des Camps gegen den Wald hin offen gewesen sei (vgl. A20). Abgesehen vom Zeitpunkt eines Vorfalls - ungefähr Mitternacht - sind zwischen dieser Schilderung und dem Angriff der Taliban keinerlei Parallelen zu erkennen. Die Fotodokumentation der Ereignisse in Bulgarien (vgl. A17, Beweismittel Nr. 1) zeigt zwar durchaus zerstörte Fenster, Blutspuren am Boden, blutverschmierte Kissen und Betten sowie eine am Kopf verletzte Person. Diese Elemente liessen sich auch mit der Schilderung des Beschwerdeführers vom Angriff der Taliban vereinbaren. Auf weiteren Fotografien befinden sich unter anderem ein grosses Loch in einer Türe, auf einer Matratze aufgeschlagene Eier und herumliegendes Brot, ein Gebäudeeingangsbereich mit verschiedenen Personen sowie - bei Tageslicht erstellte - Aufnahmen von mutmasslichen Zusammenstössen zwischen Polizisten und Flüchtlingen. Zuletzt hat es einige Fotos, welche einen Bluterguss auf dem Bein des Beschwerdeführers abbilden. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich vereinzelten Fotos der Ereignisse in Bulgarien allenfalls entnehmen lassen könnte, dass dort ein ähnlicher Vorfall stattgefunden hat wie der vom Beschwerdeführer geschilderte Angriff der Taliban. Gleichzeitig liegen aber verschiedene weitere Aufnahmen vor, welche auf ganz andere Ereignisse respektive einen anderen Tathergang in Bulgarien hindeuten. Es entsteht der Eindruck, dass die Vorinstanz einzelne Aufnahmen herausgreift und sich allein auf diejenigen stützt, in welche sich eine mit dem Talibanangriff vergleichbare Situation hineininterpretieren lässt. Dabei lässt sie sämtliche anderen Fotografien, welche auf ein gänzlich anderes Tatgeschehen hindeuten, ausser Acht. Die Schilderung des Beschwerdeführers - es sei in Bulgarien zu Konflikten mit der Polizei sowie anderen Flüchtlingen gekommen - lässt sich ebenso gut wie die Version des SEM mit der Fotodokumentation vereinbaren. 5.7.3 Die auffällige Ähnlichkeit, welche die Vorinstanz zwischen den Ereignissen in Afghanistan und Bulgarien festgestellt hat, basiert somit auf einer selektiven Interpretation von einigen Fotografien aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotodokumentation. Diese lässt aber derart viel Interpretationsspielraum, dass sich daraus auch auf zahlreiche andere möglichen Handlungsabläufe schliessen lassen würde. In den Aussagen des Beschwerdeführers finden sich demgegenüber praktisch keine Hinweise auf Ähnlichkeiten zwischen den Vorfällen in seiner Heimat und im Flüchtlingscamp in Bulgarien. Das Hauptargument der Vorinstanz für die fehlende Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer substanziiert und mit zahlreichen Realkennzeichen geschilderten Angriffs der Taliban - dieser weise eine überraschende Übereinstimmung mit dem Polizeieinsatz in Bulgarien auf - erscheint daher nicht überzeugend. 5.8 5.8.1 Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass er nach dem Angriff der Taliban nach G._______ zu seinem Bruder gebracht worden sei. Sein Vater habe den Bruder telefonisch informiert und ihn angewiesen, ihn (den Beschwerdeführer) umgehend nach B._______ zu bringen. Dort sei er in ein Krankenhaus gekommen, wo er mehrere Tage stationär habe behandelt werden müssen (vgl. A30, F84 ff.). Hierzu erwog die Vorinstanz, dass die Länge des geltend gemachten Spitalaufenthalts auf eine schwere Verletzung hindeute. Es sei daher unverständlich, dass er sich nicht bereits in G._______ habe ärztlich behandeln lassen, sondern mit dem Flugzeug nach B._______ gegangen sein wolle. Zudem sei unklar, wie er schwer verletzt überhaupt eine Flugreise hätte antreten können. Die Erklärung des Beschwerdeführers, es habe die Gefahr einer Gehirnblutung bestanden, überzeuge dabei nicht, zumal er in G._______ gar keinen Arzt aufgesucht habe und somit nicht ersichtlich sei, wer die Diagnose auf eine mögliche Hirnblutung, welche einen umgehenden Transfer nach B._______ erfordert hätte, gestellt haben sollte. 5.8.2 Den Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang lässt sich entnehmen, dass die sofortige Reise nach B._______ in erster Linie aus Sicherheitsgründen erfolgt sei, da seine Familie befürchtet habe, die Taliban könnten ihn erneut angreifen. Sicherheitsbedenken seien auch der Grund dafür gewesen, dass er nicht bereits in G._______ zum Arzt gegangen sei, da er auf dem Weg dorthin auf der Strasse hätte angegriffen werden können. Zudem seien die medizinischen Möglichkeiten in B._______ besser und aufgrund seiner Kopfverletzung habe die Gefahr bestanden, dass er Gehirnblutungen habe (vgl. A30, F88 f.). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seiner Verletzung zwar laufen können, aber die Unterstützung seines Bruders benötigt (vgl. A30, F87). Wenn er seinen Kopf gesenkt habe, habe er Blutungen bekommen, welche jedoch aufgehört hätten, wenn er aufrecht gesessen sei (vgl. A30, F90). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer von sich aus und ohne ärztliche Diagnose die Möglichkeit einer Hirnblutung in Betracht gezogen hatte. Ebenso lässt sich erkennen, dass er aus Furcht vor weiteren Angriffen durch die Taliban darauf verzichtete, sich in G._______ in medizinische Behandlung zu begeben. Der Flug nach B._______ dauert weniger als eine Stunde und die Symptome des Beschwerdeführers scheinen sich darauf beschränkt zu haben, dass er beim Gehen gestützt werden musste und sich Blutungen einstellten, wenn er den Kopf senkte. In dieser Konstellation erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass er sich dafür entschied, sich durch eine Flugreise nach B._______ sowohl vor weiteren Talibanangriffen in Sicherheit zu bringen als auch die besseren medizinischen Möglichkeiten dort in Anspruch zu nehmen. Zudem scheint sich im Spital in B._______ herausgestellt zu haben, dass es sich nicht um eine allzu ernsthafte Kopfverletzung gehandelt hatte (vgl. A30, F92 ff.). Es ist jedoch nachvollziehbar, dass dies vom Beschwerdeführer respektive dessen Familie kaum beurteilt werden konnte und sie daher befürchteten, es könnte eine schwerwiegende innere Verletzung vorliegen. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung kann das Vorgehen des Beschwerdeführers, mit seinen Verletzungen - ohne zuvor in G._______ einen Arzt aufzusuchen - nach B._______ zu fliegen, nicht als lebensfremd angesehen werden. 5.9 Des Weiteren stellte das SEM in Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich den überwiegenden Teil seines Lebens in D._______ verbracht habe. Wenn es auch nicht bestreite, dass er dort geboren sei, so erscheine es nicht ganz verständlich, dass er als Junge aus der Oberschicht eine einfache Dorfschule auf dem Land besucht haben wolle. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass er, während er das Gymnasium und die Universität in G._______ besucht habe, stets in D._______ wohnhaft gewesen und rund drei Stunden täglich gependelt sei. Dazu ist anzumerken, dass es nicht allzu ungewöhnlich erscheint, dass der Beschwerdeführer die Grundschule in einem Dorf besucht hat, zumal die Familie dort lebte und nicht davon auszugehen ist, dass es in der Nähe eine Privatschule gegeben hätte. Im Anschluss wurde er denn auch auf ein Gymnasium in G._______ geschickt und konnte dort die Universität besuchen. Ein solcher Bildungsweg erscheint durchaus plausibel für den Sohn einer afghanischen Familie aus der Oberschicht. Nicht nachvollziehbar ist hingegen, dass der Beschwerdeführer täglich eine derart lange Pendelstrecke zurückgelegt haben will. Die Vorinstanz wies richtigerweise darauf hin, dass dies angesichts der Sicherheitslage und der tendenziell schlechten Strasseninfrastruktur unwahrscheinlich erscheint. Zwar wird in der Beschwerdeschrift behauptet, für den Weg zum Gymnasium habe er jeweils 40 Minuten fahren müssen und es sei rätselhaft, wie das SEM auf eine Pendelzeit von drei Stunden komme. Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer aber selbst aus, die Fahrt von D._______ nach G._______ habe rund eine Stunde und 30 bis 40 Minuten gedauert (vgl. A28, F64 und A30, F83). Für den Hin- und Rückweg ergibt sich somit eine Pendelstrecke von mehr als drei Stunden. Dies ist als ausserordentlich lang anzusehen und erscheint umso erstaunlicher, wenn berücksichtigt wird, dass mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in G._______ leben - unabhängig davon, dass diese ihre eigenen Leben und Familien haben - sowie dass sein Vater dort Immobilien besitzt (vgl. A28, F12 ff.). 5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt hat, wie er seine Ausbildung absolviert hat und zu seiner Anstellung als Staatsanwalt gekommen ist. Während er seine Ausbildung mit Dokumenten belegen konnte, war ihm dies hinsichtlich der Tätigkeit als Staatsanwalt nicht möglich, was jedoch noch nicht gegen deren Glaubhaftigkeit spricht. Nachdem er das Anstellungsverfahren und die Arbeit an sich detailliert und substanziiert beschreiben konnte, ist davon auszugehen, dass er in E._______ als Staatsanwalt tätig war. Aufgrund der ausführlichen und von Realkennzeichen geprägten Schilderung eines Angriffs der Taliban, bei welchem seine Ehefrau ums Leben gekommen und er verletzt worden sei, erscheint dieser Vorfall überwiegend glaubhaft. Die vom SEM vorgebrachten Argumente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen sollen, vermögen dagegen nicht zu überzeugen. In den Aussagen des Beschwerdeführers ist einzig schwer nachvollziehbar, weshalb er während acht Jahren Schul- und Studienzeit eine Pendelstrecke von mehreren Stunden täglich zurückgelegt haben soll. Dieses Sachverhaltselement betrifft jedoch nicht das Kerngeschehen und ist für die Asylvorbringen nur von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Angaben des Beschwerdeführers ist daher festzuhalten, dass seine Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren sind. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vorgenommen, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul hat es jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge als relativ stabil eingestuft, nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte dort besser imstande seien, ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Die Lage in den Städten Herat und Mazar-i-Sharif wurde in den Urteilen BVGE 2011/38 und 2011/49 als mit Kabul vergleichbar qualifiziert. Seit diesen Entscheiden hat sich die Lage in Afghanistan aber erheblich verändert, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lageanalyse vorgenommen hat. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Sicherheitslage nach dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg deutlich verschlechtert habe. Es erscheine unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können. Eine nicht unerhebliche Zahl an Distrikten werde von den Taliban kontrolliert respektive sei akut von diesen bedroht. In weiten Teilen Afghanistans bestünden unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage sowie derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) zu qualifizieren und der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu beurteilen sei (vgl. zum Ganzen Urteil D-5800/2016 E. 7.3 f. und 7.6). 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören insbesondere Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen, für diese arbeiten oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden. Diese geraten häufig ins Visier von regierungsfeindlichen Gruppierungen - namentlich der Taliban - und es besteht für sie eine hohe Gefahr, Opfer von Gewaltakten zu werden (vgl. Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report Afghanistan, vom 27.06.2019, Ziff. 3.42-3.46; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 46 f.). Gemäss dem jüngsten Bericht des US Department of State hätten anhaltend stattfindende Angriffe auf afghanische Richter, Staatsanwälte und Gefängnisbeamte dazu geführt, dass Angehörige der Justiz ihren Aufgaben zunehmend angstvoll nachgingen. Seit 2015 seien geschätzt 300 Personen aus dem Justizsektor getötet, verletzt oder entführt worden (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for Afghanistan 2019, 11.03.2020, Section 4). 6.3 Als Angehöriger des staatlichen Justizsystems gehörte der Beschwerdeführer zu einer Personengruppe, die generell einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, von Gewalt durch regierungsfeindliche Einheiten wie den Taliban betroffen zu sein. Als einer von drei Staatsanwälten in seinem Herkunftsdistrikt besetzte er einen Posten von einer gewissen Wichtigkeit, auch wenn er seinen Beruf erst kurze Zeit ausübte. Aufgrund dieser Exponiertheit sowie bereits allein aufgrund des Umstands, dass er für den afghanischen Staat im Justizsektor tätig war, bestand für ihn ein erhöhtes Risiko, einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit von den Taliban bedroht und schliesslich angegriffen wurde, wobei seine Ehefrau ums Leben kam und er selbst Verletzungen erlitt. Dieser Angriff auf sein Leben sowie dasjenige seiner Familie stellt zweifellos einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar und ist als Vorverfolgung zu werten. Unmittelbar im Anschluss an dieses Ereignis verliess der Beschwerdeführer Afghanistan, weshalb sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Angriff und der Ausreise besteht. Im Asylrecht gilt die Regelvermutung, dass aufgrund einer erlittenen Vorverfolgung auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen ist, ohne dass dabei der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers massgeblich verändert hätte, so dass zwischenzeitlich nicht mehr von einer Gefährdung ausgegangen werden könnte, liegen nicht vor. 6.4 6.4.1 Es bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3; BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Dabei sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen und es genügt namentlich nicht, dass der Verfolger dort nicht präsent ist. Vielmehr muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. Urteil des BVGer D-2661/2011 vom 24. Januar 2013 E. 3.5 mit Hinweis auf Hathaway James C. / Foster Michelle, La possibilité de protection interne / réinstallation interne / fuite interne comme aspect de la procédure de détermination du statut de réfugié in : Feller Erika / Volker Türk / Nicholson Frances, La protection des réfugiés en droit international, UNHCR, 2008, p. 441). 6.4.2 Vorliegend kommt als potenzielle Schutzalternative in erster Linie die Stadt G._______ in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil (...) eine aktualisierte Beurteilung der Lage in G._______ vorgenommen. Das Gericht erwog dabei, dass es in den letzten Jahren vermehrt zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen in F._______ gekommen sei. Namentlich habe es verschiedene Anschläge durch die Taliban gegeben und (...). Das Gericht kam daher zum Schluss, dass die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren schlechter geworden sei (...). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte in G._______ in der Lage sind, Personen mit einem erhöhten Risikoprofil - zu welchen auch der Beschwerdeführer gehört - effektiven Schutz gegen die Taliban zu gewährleisten. Vielmehr deutet die zunehmende Zahl an Anschlägen durch die Taliban in der Stadt G._______ darauf hin, dass sich deren Einfluss in der Region eher erhöht als verringert hat. Es ist auch zu beachten, dass die Taliban landesweit aktiv sind und in den letzten Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Unter anderem konnten sie auch in den nördlichen Provinzen Balkh und Kunduz wichtige strategische Gebietsgewinne verzeichnen (vgl. Urteil des BVGer D-5800/2016, E. 7.3.1 m. H.). Die Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer dürfte sich somit nicht nur auf seinen Herkunftsdistrikt E._______ beschränken. Anknüpfungspunkte, welche eine andere landesinterne Schutzalternative als zumutbare Möglichkeit erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine persönlichen Bezugspunkte zu den Städten B._______ und I._______, weshalb es an diesen Orten an den von der Rechtsprechung verlangten begünstigenden Umständen fehlt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den vorliegenden Umständen die hohen Anforderungen an den Nachweis einer sicheren und zumutbaren Schutzalternative nicht erfüllt sind.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und es ist dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). Der Rechtsvertreter hat mit der Replik vom 13. Dezember 2019 eine aktuelle Kostennote eingereicht, in welcher er einen zeitlichen Aufwand von gut 12 Stunden à Fr. 250.- sowie Barauslagen von Fr. 64.10, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend macht. Der Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und der Aufwand erscheint angemessen. Somit ist die Parteienschädigung auf Fr. 3'322.- (gerundet; inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 7. Oktober 2019 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'322.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann