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D-5838/2018

D-5838/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-11 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in derselben Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5838/2018 Urteil vom 11. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. September 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in E._______, Syrien eigenen Angaben gemäss im April 2012 verliess und am 7. Dezember 2015 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung zur Person (BzP), die am 24. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel durchgeführt wurde, geltend machte, er sei 2012 legal in die Türkei gereist, wo er bis im November 2015 als Flüchtling gelebt habe, dass er Syrien verlassen habe, als dort die Revolution begonnen habe, und gedacht habe, er werde nur einige Monate in der Türkei bleiben, bis sich die Lage im Heimatland beruhigt habe, dass sein Vater ihm jedoch davon abgeraten habe, nach Syrien zurückzukehren, weil sich die Lage dort verschlechtert und er das militärdienstpflichtige Alter erreicht habe, dass auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) versucht habe, junge Männer zu rekrutieren, dass er die Fragen, ob er je konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe oder ob ihm in Syrien etwas "passiert" sei, verneinte, dass er im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. November 2017 im Wesentlichen geltend machte, im Januar oder Februar 2013 habe sein Onkel seinen Vater davon in Kenntnis gesetzt, dass er eine für ihn (den Beschwerdeführer) bestimmte militärische Vorladung entgegengenommen habe, dass er zirka vier Monate vor seiner Ausreise aus Syrien auf dem Zivilstandsamt vorgesprochen habe, damit er Ersatz für seine beschädigte Identitätskarte erhalte, dass die Beamten die Polizei beigezogen hätten und er vier Tage lang festgehalten worden sei, bis er nach Bezahlung einer höheren Summe auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass man ihm damals vorgehalten habe, er gehöre der FSA (Freie Syrische Armee) an oder sympathisiere zumindest mit dieser, um an Geld zu gelangen, dass er sich zirka zwei Wochen später nochmals wegen des beantragten Ausweises bei den Polizeibeamten habe melden müssen und diese ihm gesagt hätten, er solle in drei oder vier Monaten wieder vorbeikommen, dass er mittels Bestechung der Rekrutierungsoffiziere eine Ausreisebewilligung erhalten und sich bei den Passbehörden einen Reisepass habe ausstellen lassen, dass er in dieser Zeit an Demonstrationen teilgenommen habe, die anschliessend an die Bestattung von gefallenen Märtyrern stattgefunden hätten, dass die Polizei jeweils versucht habe, die Demonstranten mit Holzstöcken auseinanderzutreiben, ihm persönlich jedoch nichts widerfahren sei, da er immer habe flüchten können, dass die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Aufenthalt in F._______, bei der BzP im EVZ Basel vom 24. Dezember 2015 angab, sie habe Syrien im Juni 2013 legal verlassen, weil die dortige Lage wegen des Bürgerkriegs sehr schlecht gewesen sei, dass sie auf Nachfrage antwortete, sie habe in ihrer Heimat mit den Behörden keine Probleme gehabt, dass sie bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. November 2017 im Wesentlichen vorbrachte, sie sei von der Türkei aus zweimal nach Syrien zurückgekehrt, einmal bevor, einmal nachdem sie ihren Ehemann in der Türkei geheiratet habe, dass sie eine Ajnabi gewesen sei und im Jahr 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erhalten habe, dass ihre Brüder nach Erhalt der syrischen Staatsangehörigkeit für den Militärdienst aufgeboten worden seien, weshalb sie Syrien verlassen hätten, dass sie ihr Heimatland verlassen habe, weil die Lage sehr schlimm gewesen sei und sie in der Türkei viele Verwandte habe, dass sie persönlich keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt habe, ihre Familie aber in Gefahr gewesen sei, weil sie sich für die kurdische Sache eingesetzt habe, dass ihre Angehörigen aufgehört hätten, sich dafür einzusetzen, nachdem ihr Vater inhaftiert worden sei und die Behörden mit weiteren Konsequenzen gedroht hätten, dass sie zweimal an Demonstrationen teilgenommen habe, aber nicht glaube, von den Behörden dabei identifiziert worden zu sein, dass die Beschwerdeführenden während des vorinstanzlichen Verfahrens Auszüge aus dem Zivilstandsregister, Zeugnisse der Beschwerdeführerin, ihre Reisepässe und ihre Identitätskarten zu den Akten gaben (act. A21 Ziff. 1 bis 9), dass das SEM mit Verfügung vom 10. September 2018 - eröffnet am folgenden Tag - feststellte, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche vom 7. Dezember 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass es indessen zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder anordnete, dass das SEM seinen Entscheid damit begründete, der Beschwerdeführer habe bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass sein Vater vom Onkel von einer ihn betreffenden militärischen Vorladung in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er bei der BzP nur allgemein davon gesprochen habe, sein Vater habe ihm von einer Rückkehr nach Syrien abgeraten, da er das militärdienstpflichtige Alter erreicht habe, dass eine verfolgte Person den Behörden, bei denen sie um Schutz nachsuche, erfahrungsgemäss bereits bei der ersten Befragung die wichtigsten Asylgründe mitteile, dass er bei der BzP angegeben habe, nie behördlichen Kontakt im Zusammenhang mit dem Militärdienst gehabt zu haben, weshalb er auch nicht im Besitz eines Militärdienstbüchleins gewesen sei, womit nicht feststehe, ob er diensttauglich sei, dass Diensttauglichkeit indessen eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt eines Dienstaufgebots sei und es aus diesem Grund wenig wahrscheinlich erscheine, dass er von den syrischen Behörden für die Armee aufgeboten worden sei, dass sich die Angabe, ein Familienangehöriger sei nach seiner Ausreise von den syrischen Behörden bezüglich seiner Dienstpflicht kontaktiert worden, nicht überprüfen lasse, und dieser Umstand für sich allein keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu belegen vermöge, dass es sich bei den allgemeinen Ereignissen, die sich im Rahmen des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs zutrügen, nicht um asylrechtlich relevante Verfolgung handle, dass die Vorkommnisse um die Ausstellung einer neuen Identitätskarte für den Beschwerdeführer bedauerlich seien, diese indessen keine Zwangssituation begründeten, der er sich nur durch Ausreise hätte entziehen können, dass den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, die Beschwerdeführenden seien bei den Demonstrationen, an denen sie teilgenommen hätten, von den syrischen Behörden identifiziert und als Regimekritiker registriert worden, dass die Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung durch die syrische Armee, die im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden könne, zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht ausreiche, dass auch die Furcht vor einer Rekrutierung durch die YPG praxisgemäss nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führe, dass insgesamt nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführenden hätten in Syrien im heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, weshalb sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akte A2 zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A2 zu gewähren und nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, dass sie des Weiteren beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten und eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Kostenvorschusses ersuchten, dass der Eingabe eine Kopie eines Auszugs aus dem Strafregister vom 21. Januar 2018 mit Übersetzung beilag, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist, dass die Beschwerdeführenden am 18. Oktober 2018 eine Sozialhilfebestätigung vom 12. Oktober 2018 nachreichten, dass sie am 24. Oktober 2018 die Kopie eines Auszugs aus dem Strafregister vom 14. Oktober 2018 übermittelten, dass die Instruktionsrichterin das SEM mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2018 anwies, den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in die Akte A2 zu gewähren, den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG indessen abwies, dass sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 9. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass am 2. November 2018 zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- einbezahlt wurde, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 8. November 2018 Einsicht in die Akte A2 gewährte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. November 2018 den Auszug aus dem Strafregister vom 14. Oktober 2018 im Original einreichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab über die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu befinden ist, dass mit der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2018 hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht keinerlei Dispositionen getroffen wurden, weshalb die Rüge, das SEM habe keine Einsicht in die Akte A2 (Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung über die Asylgesuchstellung der Beschwerdeführenden an der Grenze) gewährt, primär die Verfügung vom 26. September 2018 beschlägt, in der Dispositionen über die Gewährung der am 24. September 2018 beantragten Akteneinsicht getroffen wurden, dass es sich bei der Nichtgewährung der Einsicht in eine Akte, die wie vorliegend keinerlei Einfluss auf die mit der Verfügung vom 10. September 2018 zu klärenden Fragen des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung hat, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht um eine schwerwiegende Verletzung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs handelt, die zur Aufhebung dieser Verfügung führen müsste, dass die Nichtgewährung der Einsicht in die Akte A2 vielmehr zu einer Aufhebung einer mit der Verfügung vom 26. September 2018 getroffenen Disposition führt, die nur dann die Aufhebung der Verfügung vom 10. September 2018 rechtfertigen könnte, wenn durch die Nichtzustellung der Akte A2 die Beschwerdeerhebung beziehungsweise die Begründung der Beschwerde wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre, was vorliegend klarerweise nicht der Fall war, dass im Übrigen der Sachverhalt durch das SEM rechtsgenüglich abgeklärt und die angefochtene Verfügung rechtsgenüglich begründet wurde, dass die Rüge, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel seien vom SEM nicht übersetzt worden, in den Akten keine Stütze findet, da die Reisepässe sowohl in arabischer als auch in englischer Sprache ausgestellt wurden und der Auszug aus dem Familienregister sowie der Eheschein mit deutscher Übersetzung vorliegen, dass von den weiteren Dokumenten (Zeugnisse der Beschwerdeführerin und Identitätskarten der Beschwerdeführenden) keine Übersetzungen anzufertigen waren, da sie für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts unerheblich sind, dass die formellen Rügen mit Ausnahme der berechtigterweise erhobenen Rüge, in die Akte A2 sei zu Unrecht keine Einsicht gewährt worden, unbegründet sind, dass der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, demnach ebenso abzuweisen ist wie der Antrag, es sei den Beschwerdeführenden eine Frist zur Einreichung der Beweismittel (recte: von Übersetzungen derselben) anzusetzen, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass trotz der verkürzten BzP erstaunt, dass der Beschwerdeführer die angeblich einem Verwandten zugestellte militärische Vorladung nicht erwähnte, sondern als Grund dafür, dass er nicht nach Syrien zurückgekehrt sei, neben der dort herrschenden allgemeinen Lage einzig angab, er habe das militärdienstpflichtige Alter erreicht, dass er bei der BzP ausdrücklich gefragt wurde, ob es (neben den bereits genannten) noch weitere Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, worauf er nochmals angab, wegen des Bürgerkriegs und der allgemein schlechten Lage könnten sie nicht nach Syrien zurückkehren (act. A4/11 S. 7), dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, es habe sich vorliegend um eine massiv verkürzte BzP gehandelt, nicht zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer den aus seiner Sicht bedeutendsten Grund, der einer Rückkehr nach Syrien entgegenstehen würde - den Erhalt eines militärischen Aufgebots und die daraus abgeleitete behördliche Suche nach ihm - trotz konkreter Nachfrage nicht erwähnte, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien eines Auszugs aus dem Strafregister vom 21. Januar 2018 beziehungsweise das Original des Auszugs aus dem Strafregister vom 14. Oktober 2018, gemäss denen der Beschwerdeführer am 10. Januar 2013 beziehungsweise 10. September 2013 von einem Militärrichter wegen "gesucht für den Militärdienst in der arabischen syrischen Armee" zu einer "Gefängnisstrafe und Busse" verurteilt worden sei, nicht geeignet sind, die Zweifel am Vorbringen, der Onkel habe für ihn eine militärische Vorladung entgegengenommen, auszuräumen, zumal weder die Einträge unter der Sparte "Art des Verbrechens" noch diejenigen unter der Sparte "die Strafe" sachgerecht erscheinen, dass die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - er sei in die syrische Armee einberufen worden - offengelassen werden kann, da gemäss Rechtsprechung eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3), dass eine asylrechtlich relevante Verfolgung nur vorliegt, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, was etwa zu bejahen ist, wenn eine Person in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3), dass dies vorliegend nicht der Fall ist, da der Beschwerdeführer bei der BzP klar zum Ausdruck brachte, er habe mit den syrischen Behörden keine konkreten Probleme gehabt (act. A4/11 S. 7), dass er bei der Anhörung zwar geltend machte, er sei kurz vor seiner Ausreise vier Tage lang festgehalten worden, weil seine Identitätskarte beschädigt und er als Sympathisant der FSA angesehen worden sei, wobei er klarstellte, den Beamten sei es einzig darum gegangen, von ihm Geld zu erpressen (act. A22/16 S. 3 f. und S. 7 f.), dass der Beschwerdeführer des Weiteren angab, er habe in seiner Heimat an Demonstrationen teilgenommen, sei dabei aber nicht in Konflikt mit den syrischen Behörden geraten, weil er jeweils davongerannt sei, wenn diese erschienen seien (act. A22/16 S. 5 und S. 9), dass auch aufgrund dieser Vorbringen, die der Beschwerdeführer bei der BzP nicht ansatzweise erwähnte, nicht davon auszugehen ist, er sei von den syrischen Behörden als Regimegegner identifiziert und als solcher registriert worden, dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer entstamme einer politisch aktiven Familie, in den Akten keine Stütze findet, weshalb er auch aufgrund seiner familiären Herkunft nicht im Blickfeld der syrischen Behörden gestanden haben dürfte, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Tatsache, wonach die YPG in Syrien Zwangsrekrutierungen durchführe, gemäss Rechtsprechung als nicht asylrelevant einzustufen ist (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]), dass in der Beschwerde zur Feststellung des SEM, die Beschwerdeführerin habe in Syrien weder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten noch eine solche zu befürchten, keine Einwände angebracht werden, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Feststellung der Vorinstanz in Anbetracht der gesamten Aktenlage als zutreffend erachtet, dass in Anbetracht der gesamten Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden hätten mit relevanten Benachteiligungen zu rechnen, weil sie, nachdem sie legal aus Syrien ausgereist waren, nicht in ihr Heimatland zurückkehrten, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in derselben Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Christoph Basler Versand: