Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. Juni 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Seine Ehefrau, B._______, hatte bereits am 21. November 2011 um Asyl ersucht und war mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden. B. B.a Am 17. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (BzP). Am 1. April 2015 fand die Anhörung statt. B.b Das SEM ersuchte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba (folgend: Botschaft) mit schriftlicher Anfrage vom 7. April 2016 um Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 stellte die Botschaft dem SEM den Bericht des von ihr mit den Abklärungen beauftragten Anwalts vom 10. Juni 2016 zu. B.c Am 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung gewährt. B.d Er machte geltend, er sei in C._______, Äthiopien, geboren und aufgewachsen und orthodoxen Glaubens. Sein Vater und der Grossvater mütterlicherseits seien eritreischer Herkunft. Ab dem Jahr 1996 sei er als Sekretär der D._______ Kirche in C._______ tätig gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester seien 1998/1999 nach Eritrea deportiert worden. Im Januar 2000 habe er in C._______ geheiratet. Wegen seiner eritreischen Herkunft sei ihm als Sekretär der Kirche gekündet worden, worauf er im Jahr 2001 mit seiner Ehefrau nach E._______ gezogen sei. Da er keine Arbeit gefunden habe, habe seine Ehefrau als Friseurin den Lebensunterhalt der Familie verdient. Im Jahr 2010 habe er für ein Taschengeld damit begonnen, bei der Gründung eines Vereins Protokoll zu führen. Nach zwei Wochen, etwa im März 2010, sei er abends von Polizisten festgenommen und nach F._______ ins Gefängnis gebracht worden. Dort habe man ihn über den Verein und die Partei, welche diesen Verein habe gründen wollen, sowie über seine politischen Aktivitäten befragt. Er habe nichts von all dem gewusst und sei trotzdem geschlagen und gefoltert worden. Nach ein paar Monaten sei er in das Gefängnis von G._______ verlegt worden. Nach ungefähr drei Jahren sei ihm schliesslich die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Etwa einen Monat später habe er Äthiopien in Richtung Sudan verlassen. Nach einem Aufenthalt von etwa sechs Monaten sei er auf dem Luftweg vom Sudan in ein ihm unbekanntes Land gereist und dann mit dem Auto in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 31. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. September 2016 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 31. August 2016 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Akten der Botschaftsabklärung (Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren unter anderem mehrere Fotografien von einer Hochzeit beigelegt. E. Am (...) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers das zweite Kind zur Welt. F. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 18. September 2016 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. H. Die Vernehmlassung des SEM ging am 18. November 2016 beim Gericht ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Dezember 2016.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder die geltend gemachte Herkunft noch seine Asylgründe glaubhaft machen können. Zur Begründung verwies es auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Jene Nachforschungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in C._______ gewohnt habe und seine Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) nicht nach Eritrea deportiert worden seien. Im Weiteren sei festgestellt worden, dass er keine eritreische Herkunft habe, dass er nicht politisch aktiv gewesen sei und er auch keine Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Diese Informationen seien aus dem direkten Umfeld des Beschwerdeführers gekommen. Damit zeige sich deutlich, dass es sich bei seinen Asylgründen um ein Konstrukt handle.
E. 4.2 In der Rechtsmittelschrift rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er machte geltend, das SEM habe ihm die Einsicht in die Botschaftsanfrage (SEM act. B16) und die Botschaftsantwort (SEM act. B18) pauschal und ohne Einzelfallbegründung verweigert. Die Einsicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 6. Juli 2016 sei unzureichend. Es treffe zwar zu, dass er mit seinen Eltern zusammengelebt habe, allerdings nur bis zu deren Deportation. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, wie lange und zu welchem Zeitpunkt er mit seinen Eltern zusammengelebt habe. Es erscheine fragwürdig, wer zu seiner Herkunft überhaupt Angaben machen könne, da dies sehr persönliche und den Nachbarn nicht bekannte Informationen seien. Er habe immer angegeben, nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass er vom Staat zu Unrecht als politischer Gegner angesehen werde. Verfolgung und Festnahme müssten den Nachbarn nicht zwingend bekannt geworden sein. Dass seine Familie (Eltern, Geschwister) lediglich in eine andere Kebbele gezogen sei, stelle eine reine Behauptung des SEM dar, gegen die er sich nicht wehren könne, zumal er keine weiteren Anhaltspunkte habe, woher diese Informationen stammen würden.
E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass es der Forderung auf Offenlegung des Botschaftsberichts entspreche. Es führte aus, die Nachbarn des Beschwerdeführers hätten nichts von einer Frau oder von einem Kind gewusst. Die Botschaftsantwort zeige, dass die Asylvorbringen nicht stimmten. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Äthiopien und C._______ sei dessen Heimat- und Sozialisierungsort, wo er immer gelebt und offenbar nichts zu befürchten habe.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik aus, der Ausweis seiner Ehefrau weise ihn als Ehemann ("Ehemann: [...] A._______") aus und bestätige die gemeinsame Wohnadresse (Kebele [...] Nr. [...]). An besagter Adresse hätten zuvor die Eltern seiner Ehefrau gewohnt, bis diese deportiert worden seien. Der Ausweis sei bereits von seiner Ehefrau eingereicht worden, weshalb die sie betreffenden vorinstanzlichen Akten beizuziehen seien. Der Botschaftsbericht beweise nicht, dass er in Äthiopien nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau gelebt habe. Diesem sei weder zu entnehmen, welche "Nachbarn" befragt worden seien, noch sei ersichtlich, was diese genau geantwortet hätten und unter welchen Umständen diese Antworten zu Stande gekommen seien. Es lägen keine justiziablen und überprüfbaren schriftlichen Zeugenaussagen vor. Die Aussage, er habe mit seiner Ehefrau nicht an der fraglichen Adresse gelebt, sei durch den Ausweis widerlegt. Es bleibe unklar, aus welcher Motivation, Erfahrung und bei welchem Wissensstand die gegenteilige Aussage getroffen worden sei. Er sei in Äthiopien geboren und die eritreische Herkunft seiner Familie sei ihm weder sprachlich noch auf andere Art anzumerken. Er habe auch bereits im Asylverfahren dargelegt, dass er seine eritreische Herkunft bewusst geheim gehalten habe, um keine weiteren Probleme zu bekommen. Die Befragung irgendwelcher Personen zu seiner Herkunft mute fahrlässig an. Er habe ausdrücklich erklärt, aufgrund der eritreischen Herkunft seiner Ehefrau von den Nachbarn belästigt worden zu sein. Es sei stossend, die Aussagen dieser Nachbarn nun gegen ihn zu verwenden. Dass die Nachbarn in C._______ nichts von seinen politischen Aktivitäten gewusst hätten, ergebe sich aus seinen Asylvorbringen. Die diesbezüglichen Probleme hätten sich nämlich erst in E._______ ereignet, in C._______ sei er zu keiner Zeit politisch aktiv gewesen. Entgegen der Aussage des Botschaftsberichts sei er in der Kirche D._______ als (...) tätig gewesen. In der Kirche H._______ sei er nur als Gottesdienstbesucher gewesen. Seine Tätigkeit in der Kirche liege zum Zeitpunkt der Replik vier bis fünf Jahre zurück, was das Nichtwissen der befragten Person erklären könne. Dies könne jedoch nur spekuliert werden, da die Identität dieser Person nicht bekannt sei. Es sei schlicht falsch, dass seine Familie in der Kebele (...) unter der gleichen Hausnummer (...) lebe. Es sei unklar, ob diese Information ebenfalls von Nachbarn stamme oder aus anderen Quellen gewonnen worden sei. Aus diesem Grund sei eine erneute Abklärung vor Ort durchzuführen und ausreichend zu dokumentieren.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
E. 5.3 Nach Ansicht des Gerichts ist die Botschaftsabklärung fehlerhaft und unvollständig und damit insgesamt als Beweis zu schwach, als dass sie ausreicht, sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal als Konstrukt und damit als unglaubhaft zu bezeichnen. Die Botschaftsanfrage (vgl. SEM act. B16) weist an entscheidenden Stellen Unstimmigkeiten auf. So wird dort in der Sachverhaltsschilderung (vgl. Botschaftsanfrage, erster Abschnitt) festgehalten, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise anfangs des Jahres 2014 in C._______ gelebt. Diese Angabe widerspricht sowohl den Vorbringen des Beschwerdeführers als auch den Aussagen seiner Ehefrau. Beide gaben übereinstimmend an, dass sie etwa ab dem Jahr 2001 in E._______ lebten, wo es den Angaben nach später auch zur Verhaftung des Beschwerdeführers kam (vgl. SEM act. B4, S. 5; SEM act. A4, S.5, SEM act. A10, F. 108). In der Botschaftsanfrage wird sodann je eine Adresse in E._______ und in C._______ angeführt. Bei der letzteren ("C._______, [...], Kebele [...], House number [...]) handelt es sich aber entgegen den Hinweisen in der Botschaftsanfrage nicht um den Ort, an dem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge die meiste Zeit seines Lebens verbrachte beziehungsweise wo er ursprünglich mit seinen Eltern gewohnt hat, sondern um die Adresse der - im Zeitraum von der Heirat im Januar 2000 bis zum Wegzug nach E._______ etwa 2001 - gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnten Wohnung, in welcher zuvor die Eltern der Ehefrau gelebt hatten. Dies wird durch die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie durch die "Identitätskarte für eritreische Staatsbürger" der Ehefrau bestätigt (vgl. SEM act. B4, S. 6; SEM act. B14, F. 40; SEM act. A10 F104). Offenbar als Folge dieser Unstimmigkeiten fallen auch die Abklärungen des Anwalts vor Ort und in der Folge die Botschaftsantwort insgesamt unklar und unvollständig aus. So lässt sich die Aussage in der Botschaftsantwort, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinen Eltern an der fraglichen Adresse in C._______ gewohnt, mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht vereinbaren, wonach seine Eltern in einem Wohnhaus hinter dem Wohnhaus der Eltern seiner Ehefrau gelebt hätten (vgl. SEM act. A10, F. 31 ff., 37). Tritt hinzu, dass die befragten Personen in der Botschaftsantwort pauschal und ohne weitere Spezifikation als "Nachbarn" bezeichnet werden. Es ist nicht erkennbar, ob zusätzlich zu den "Nachbarn" weitere Personen kontaktiert oder andere Quellen beigezogen wurden. Es wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass bei den Abklärungen vor Ort ein direktes Gespräch mit den angeblich noch in C._______ lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Vater, Brüder, Schwestern) gesucht oder angegeben worden wäre, weshalb ein solches nicht möglich gewesen sei. Soweit in der Botschaftsantwort festgehalten wird, die Familie des Beschwerdeführers sei lediglich von der Kebele (...) in die Kebele (...) umgezogen, die Hausnummer sei jedoch immer noch die selbe, bleibt einerseits offen, worauf diese Erkenntnisse basieren, andererseits erscheint es nicht plausibel, dass die Hausnummer "(...)" trotz Umzugs gleich geblieben sein soll. Schliesslich geht aus der Botschaftsanfrage nicht hervor, ob die Adresse in E._______ tatsächlich überprüft wurde, was Anlass zu weiteren Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der vorgenommenen Abklärungen gibt.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid allein auf die Botschaftsabklärung gestützt. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass ein Vergleich seiner Asylvorbringen mit den Angaben seiner Ehefrau nicht vorgenommen worden ist. Bei der Durchsicht der Vorbringen der Ehefrau (N [...], SEM-Akten im Dossier "A") fällt auf, dass diese weitgehend übereinstimmend geschildert werden und auch Realkennzeichen vorhanden sind, so etwa der Hinweis, dass sie bei der Heirat Kronen mit einem Kreuz getragen hätten (SEM act. A10 F81 ff), was den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien entspricht.
E. 5.5 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben und lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt daher selbst durchzuführen, wobei es allenfalls eine erneute Abklärung im Herkunftsland durchzuführen sowie insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers in einen Kontext mit denen seiner Ehefrau zu setzen haben wird und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat.
E. 5.6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neuberuteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
E. 5.7 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.
E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Honorarnote ein. Der dort veranschlagte Stundenansatz von Fr. 194.- bewegt sich im vorgesehenen Rahmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE) und der Aufwand von 7 Stunden sowie die Unkostenpauschale von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1412.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
- Die Verfügung des SEM vom 31. August 2016 wird aufgehoben und die Sache wird an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1412.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5836/2016 Urteil vom 13. Juni 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 5. Juni 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Seine Ehefrau, B._______, hatte bereits am 21. November 2011 um Asyl ersucht und war mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden. B. B.a Am 17. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (BzP). Am 1. April 2015 fand die Anhörung statt. B.b Das SEM ersuchte die Schweizer Botschaft in Addis Abeba (folgend: Botschaft) mit schriftlicher Anfrage vom 7. April 2016 um Abklärungen zur Herkunft des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 stellte die Botschaft dem SEM den Bericht des von ihr mit den Abklärungen beauftragten Anwalts vom 10. Juni 2016 zu. B.c Am 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung gewährt. B.d Er machte geltend, er sei in C._______, Äthiopien, geboren und aufgewachsen und orthodoxen Glaubens. Sein Vater und der Grossvater mütterlicherseits seien eritreischer Herkunft. Ab dem Jahr 1996 sei er als Sekretär der D._______ Kirche in C._______ tätig gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester seien 1998/1999 nach Eritrea deportiert worden. Im Januar 2000 habe er in C._______ geheiratet. Wegen seiner eritreischen Herkunft sei ihm als Sekretär der Kirche gekündet worden, worauf er im Jahr 2001 mit seiner Ehefrau nach E._______ gezogen sei. Da er keine Arbeit gefunden habe, habe seine Ehefrau als Friseurin den Lebensunterhalt der Familie verdient. Im Jahr 2010 habe er für ein Taschengeld damit begonnen, bei der Gründung eines Vereins Protokoll zu führen. Nach zwei Wochen, etwa im März 2010, sei er abends von Polizisten festgenommen und nach F._______ ins Gefängnis gebracht worden. Dort habe man ihn über den Verein und die Partei, welche diesen Verein habe gründen wollen, sowie über seine politischen Aktivitäten befragt. Er habe nichts von all dem gewusst und sei trotzdem geschlagen und gefoltert worden. Nach ein paar Monaten sei er in das Gefängnis von G._______ verlegt worden. Nach ungefähr drei Jahren sei ihm schliesslich die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Etwa einen Monat später habe er Äthiopien in Richtung Sudan verlassen. Nach einem Aufenthalt von etwa sechs Monaten sei er auf dem Luftweg vom Sudan in ein ihm unbekanntes Land gereist und dann mit dem Auto in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 31. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. September 2016 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 31. August 2016 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in die Akten der Botschaftsabklärung (Botschaftsanfrage und Botschaftsantwort), um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren unter anderem mehrere Fotografien von einer Hochzeit beigelegt. E. Am (...) brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers das zweite Kind zur Welt. F. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 18. September 2016 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. H. Die Vernehmlassung des SEM ging am 18. November 2016 beim Gericht ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. Dezember 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM kam in seinem Entscheid zum Schluss, der Beschwerdeführer habe weder die geltend gemachte Herkunft noch seine Asylgründe glaubhaft machen können. Zur Begründung verwies es auf die Ergebnisse der Botschaftsabklärung. Jene Nachforschungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in C._______ gewohnt habe und seine Familienangehörigen (Eltern, Geschwister) nicht nach Eritrea deportiert worden seien. Im Weiteren sei festgestellt worden, dass er keine eritreische Herkunft habe, dass er nicht politisch aktiv gewesen sei und er auch keine Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe. Diese Informationen seien aus dem direkten Umfeld des Beschwerdeführers gekommen. Damit zeige sich deutlich, dass es sich bei seinen Asylgründen um ein Konstrukt handle. 4.2 In der Rechtsmittelschrift rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er machte geltend, das SEM habe ihm die Einsicht in die Botschaftsanfrage (SEM act. B16) und die Botschaftsantwort (SEM act. B18) pauschal und ohne Einzelfallbegründung verweigert. Die Einsicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 6. Juli 2016 sei unzureichend. Es treffe zwar zu, dass er mit seinen Eltern zusammengelebt habe, allerdings nur bis zu deren Deportation. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, wie lange und zu welchem Zeitpunkt er mit seinen Eltern zusammengelebt habe. Es erscheine fragwürdig, wer zu seiner Herkunft überhaupt Angaben machen könne, da dies sehr persönliche und den Nachbarn nicht bekannte Informationen seien. Er habe immer angegeben, nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Dies schliesse jedoch nicht aus, dass er vom Staat zu Unrecht als politischer Gegner angesehen werde. Verfolgung und Festnahme müssten den Nachbarn nicht zwingend bekannt geworden sein. Dass seine Familie (Eltern, Geschwister) lediglich in eine andere Kebbele gezogen sei, stelle eine reine Behauptung des SEM dar, gegen die er sich nicht wehren könne, zumal er keine weiteren Anhaltspunkte habe, woher diese Informationen stammen würden. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, dass es der Forderung auf Offenlegung des Botschaftsberichts entspreche. Es führte aus, die Nachbarn des Beschwerdeführers hätten nichts von einer Frau oder von einem Kind gewusst. Die Botschaftsantwort zeige, dass die Asylvorbringen nicht stimmten. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Äthiopien und C._______ sei dessen Heimat- und Sozialisierungsort, wo er immer gelebt und offenbar nichts zu befürchten habe. 4.4 Der Beschwerdeführer führte in der Replik aus, der Ausweis seiner Ehefrau weise ihn als Ehemann ("Ehemann: [...] A._______") aus und bestätige die gemeinsame Wohnadresse (Kebele [...] Nr. [...]). An besagter Adresse hätten zuvor die Eltern seiner Ehefrau gewohnt, bis diese deportiert worden seien. Der Ausweis sei bereits von seiner Ehefrau eingereicht worden, weshalb die sie betreffenden vorinstanzlichen Akten beizuziehen seien. Der Botschaftsbericht beweise nicht, dass er in Äthiopien nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau gelebt habe. Diesem sei weder zu entnehmen, welche "Nachbarn" befragt worden seien, noch sei ersichtlich, was diese genau geantwortet hätten und unter welchen Umständen diese Antworten zu Stande gekommen seien. Es lägen keine justiziablen und überprüfbaren schriftlichen Zeugenaussagen vor. Die Aussage, er habe mit seiner Ehefrau nicht an der fraglichen Adresse gelebt, sei durch den Ausweis widerlegt. Es bleibe unklar, aus welcher Motivation, Erfahrung und bei welchem Wissensstand die gegenteilige Aussage getroffen worden sei. Er sei in Äthiopien geboren und die eritreische Herkunft seiner Familie sei ihm weder sprachlich noch auf andere Art anzumerken. Er habe auch bereits im Asylverfahren dargelegt, dass er seine eritreische Herkunft bewusst geheim gehalten habe, um keine weiteren Probleme zu bekommen. Die Befragung irgendwelcher Personen zu seiner Herkunft mute fahrlässig an. Er habe ausdrücklich erklärt, aufgrund der eritreischen Herkunft seiner Ehefrau von den Nachbarn belästigt worden zu sein. Es sei stossend, die Aussagen dieser Nachbarn nun gegen ihn zu verwenden. Dass die Nachbarn in C._______ nichts von seinen politischen Aktivitäten gewusst hätten, ergebe sich aus seinen Asylvorbringen. Die diesbezüglichen Probleme hätten sich nämlich erst in E._______ ereignet, in C._______ sei er zu keiner Zeit politisch aktiv gewesen. Entgegen der Aussage des Botschaftsberichts sei er in der Kirche D._______ als (...) tätig gewesen. In der Kirche H._______ sei er nur als Gottesdienstbesucher gewesen. Seine Tätigkeit in der Kirche liege zum Zeitpunkt der Replik vier bis fünf Jahre zurück, was das Nichtwissen der befragten Person erklären könne. Dies könne jedoch nur spekuliert werden, da die Identität dieser Person nicht bekannt sei. Es sei schlicht falsch, dass seine Familie in der Kebele (...) unter der gleichen Hausnummer (...) lebe. Es sei unklar, ob diese Information ebenfalls von Nachbarn stamme oder aus anderen Quellen gewonnen worden sei. Aus diesem Grund sei eine erneute Abklärung vor Ort durchzuführen und ausreichend zu dokumentieren. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). 5.3 Nach Ansicht des Gerichts ist die Botschaftsabklärung fehlerhaft und unvollständig und damit insgesamt als Beweis zu schwach, als dass sie ausreicht, sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers pauschal als Konstrukt und damit als unglaubhaft zu bezeichnen. Die Botschaftsanfrage (vgl. SEM act. B16) weist an entscheidenden Stellen Unstimmigkeiten auf. So wird dort in der Sachverhaltsschilderung (vgl. Botschaftsanfrage, erster Abschnitt) festgehalten, der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise anfangs des Jahres 2014 in C._______ gelebt. Diese Angabe widerspricht sowohl den Vorbringen des Beschwerdeführers als auch den Aussagen seiner Ehefrau. Beide gaben übereinstimmend an, dass sie etwa ab dem Jahr 2001 in E._______ lebten, wo es den Angaben nach später auch zur Verhaftung des Beschwerdeführers kam (vgl. SEM act. B4, S. 5; SEM act. A4, S.5, SEM act. A10, F. 108). In der Botschaftsanfrage wird sodann je eine Adresse in E._______ und in C._______ angeführt. Bei der letzteren ("C._______, [...], Kebele [...], House number [...]) handelt es sich aber entgegen den Hinweisen in der Botschaftsanfrage nicht um den Ort, an dem der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge die meiste Zeit seines Lebens verbrachte beziehungsweise wo er ursprünglich mit seinen Eltern gewohnt hat, sondern um die Adresse der - im Zeitraum von der Heirat im Januar 2000 bis zum Wegzug nach E._______ etwa 2001 - gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnten Wohnung, in welcher zuvor die Eltern der Ehefrau gelebt hatten. Dies wird durch die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie durch die "Identitätskarte für eritreische Staatsbürger" der Ehefrau bestätigt (vgl. SEM act. B4, S. 6; SEM act. B14, F. 40; SEM act. A10 F104). Offenbar als Folge dieser Unstimmigkeiten fallen auch die Abklärungen des Anwalts vor Ort und in der Folge die Botschaftsantwort insgesamt unklar und unvollständig aus. So lässt sich die Aussage in der Botschaftsantwort, der Beschwerdeführer habe zusammen mit seinen Eltern an der fraglichen Adresse in C._______ gewohnt, mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht vereinbaren, wonach seine Eltern in einem Wohnhaus hinter dem Wohnhaus der Eltern seiner Ehefrau gelebt hätten (vgl. SEM act. A10, F. 31 ff., 37). Tritt hinzu, dass die befragten Personen in der Botschaftsantwort pauschal und ohne weitere Spezifikation als "Nachbarn" bezeichnet werden. Es ist nicht erkennbar, ob zusätzlich zu den "Nachbarn" weitere Personen kontaktiert oder andere Quellen beigezogen wurden. Es wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass bei den Abklärungen vor Ort ein direktes Gespräch mit den angeblich noch in C._______ lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Vater, Brüder, Schwestern) gesucht oder angegeben worden wäre, weshalb ein solches nicht möglich gewesen sei. Soweit in der Botschaftsantwort festgehalten wird, die Familie des Beschwerdeführers sei lediglich von der Kebele (...) in die Kebele (...) umgezogen, die Hausnummer sei jedoch immer noch die selbe, bleibt einerseits offen, worauf diese Erkenntnisse basieren, andererseits erscheint es nicht plausibel, dass die Hausnummer "(...)" trotz Umzugs gleich geblieben sein soll. Schliesslich geht aus der Botschaftsanfrage nicht hervor, ob die Adresse in E._______ tatsächlich überprüft wurde, was Anlass zu weiteren Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der vorgenommenen Abklärungen gibt. 5.4 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid allein auf die Botschaftsabklärung gestützt. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass ein Vergleich seiner Asylvorbringen mit den Angaben seiner Ehefrau nicht vorgenommen worden ist. Bei der Durchsicht der Vorbringen der Ehefrau (N [...], SEM-Akten im Dossier "A") fällt auf, dass diese weitgehend übereinstimmend geschildert werden und auch Realkennzeichen vorhanden sind, so etwa der Hinweis, dass sie bei der Heirat Kronen mit einem Kreuz getragen hätten (SEM act. A10 F81 ff), was den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Fotografien entspricht. 5.5 Insgesamt erweist sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben und lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalt daher selbst durchzuführen, wobei es allenfalls eine erneute Abklärung im Herkunftsland durchzuführen sowie insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers in einen Kontext mit denen seiner Ehefrau zu setzen haben wird und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat. 5.6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung beantragt wird, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neuberuteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 5.7 Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit der Replik eine Honorarnote ein. Der dort veranschlagte Stundenansatz von Fr. 194.- bewegt sich im vorgesehenen Rahmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE) und der Aufwand von 7 Stunden sowie die Unkostenpauschale von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1412.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 31. August 2016 wird aufgehoben und die Sache wird an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1412.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: