Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. April 2024 um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b In der schriftlichen Kurzbefragung vom 17. April 2024 gab sie an, in Polen über einen Schutzstatus verfügt zu haben. A.c Mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. Mai 2024 zu der vom SEM mit Schreiben vom 17. April 2024 angekündigten mutmasslichen Ablehnung des Gesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt und sei später zusammen mit ihrer Mutter nach Polen gereist, wo sie beide für rund (...) Monate zusammengelebt hätten. Danach seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Da sich die Lage in der Ukraine verschlechtert habe und Russland über ein solch starkes Waffensystem verfüge, dass Raketen unter anderem auch in den Raum von Polen fliegen könnten und deswegen bereits Menschen gestorben seien, könne dieses Land nicht als sicher gelten. Daher sei sie am (...) 2024 in die Schweiz gelangt. Sie habe sich hierzulande bereits gut eingelebt und lerne selbständig Deutsch. Hier würden auch ihre engsten Freunde leben. A.d Die Beschwerdeführerin reichte ihren ukrainischen Reisepass und ihre ukrainische Identitätskarte ein. B. B.a Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab. Infolge eines Adresswechsels der Beschwerdeführerin konnte diese Verfügung allerdings postalisch nicht zugestellt werden. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 beim SEM um rechtsgültige Neueröffnung des Entscheids und erhob mit (persönlich verfasster) Eingabe vom 27. Dezember 2024 gegen die fragliche Verfügung des SEM vom 27. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B.b Am 20. Dezember 2024 erliess das SEM eine neue Verfügung mit dem Vermerk «Ersetzt die Verfügung vom 27. November 2024» (vgl. dazu Bst. C.a nachstehend). B.c Mit Entscheid D-8183/2024 vom 19. Mai 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die erste Verfügung vom 27. November 2024 ihre Rechtswirkung mit Erlass der zweiten, sie ersetzenden Verfügung vom 20. Dezember 2024 verloren hat und daher auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 27. November 2024 nicht einzutreten sei. Die Rechtsmittelschrift der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2024 (vgl. Bst. D.d nachstehend) werde indes als Beschwerdeergänzung im Verfahren D-581/2025 zu den Akten genommen. C. C.a Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024, eröffnet am 27. Dezember 2024, lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Das SEM führte zur Begründung aus, dass aufgrund des Subsidiaritätsprinzips Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen würden, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe über einen Schutzstatus in Polen verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr polnischer Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit (von ihrer Rechtsvertreterin verfassten) Eingabe vom 27. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D.b Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, das SEM habe nicht hinreichend abgeklärt, ob sie jemals einen Schutzstatus in Polen gehabt habe und, falls ja, ob dieser noch gültig sei. Nach polnischem Recht erlösche der Schutzstatus nach einer längeren Landesabwesenheit. Dies sei vorliegend der Fall. Sie (die Beschwerdeführerin) habe Polen mit dem Willen einer dauerhaften Rückkehr verlassen und habe danach rund zwei Jahre in der Ukraine gelebt. Gemäss polnischem Recht werde der Schutzstatus zudem nur denjenigen Personen gewährt, die direkt aus der Ukraine in Polen einreisen. Dies sei bei ihr, die aktuell in der Schweiz lebe, nicht der Fall. Ferner sei sie damals als Minderjährige mit ihrer Mutter nach Polen gereist und ihr sei nur in Bezug auf dieses Abhängigkeitsverhältnis Schutz gewährt worden. Schliesslich habe das SEM nicht abgeklärt, ob sie in Polen einen Schutzstatus erhalten würde, und habe auch nicht bei den polnischen Behörden um eine Rückübernahme ersucht. Im Falle einer Wegweisung nach Polen, müsste sie in Polen ohne Schutzstatus leben und bekäme daher auch keine staatliche Unterstützung. Sie habe keine Ersparnisse und verfüge in Polen weder über eine Wohnung noch habe sie eine Arbeitsstelle in Aussicht. Zudem sei sie auf eine psychotherapeutische Behandlung abgewiesen. Vor diesem Hintergrund würde sie in Polen in eine persönliche Notlage geraten. D.c Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, ein Auszug aus dem polnischen Gesetz über die Hilfe für Bürger der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium dieses Landes vom 12. März 2022, eine Unterstützungsbestätigung vom 19. Dezember 2024 sowie eine Honorarnote bei (alles in Kopie). D.d Die Anträge und die Begründung in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2024 (vgl. Bst. B.a und B.c vorstehend) sind im Wesentlichen deckungsgleich mit jenen der Beschwerde vom 27. Januar 2025, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. Bst. D.b vorstehend). Der Eingabe war ein Eintrittsbericht der B._______ vom 5. Dezember 2024 beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie macht geltend, das SEM habe nicht hinreichend abgeklärt, ob sie je über einen Schutzstatus in Polen verfügt habe und ob sie bei einer Rückkehr nach Polen einen Schutzstatus erhalten würde, schliesslich sei auch nicht um eine Rückübernahme ersucht worden.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
E. 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar darlegte, weshalb es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen) - von einer valablen Schutzalternative in Polen ausgeht. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsbeiständin zudem möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die mit dem Subsidiaritätsprinzip verbundenen Voraussetzungen, welche zur Ablehnung des Gesuchs um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz führen, gegeben sind, ist im Übrigen eine materiellrechtliche Frage (vgl. dazu E. 5). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, ist daher unbegründet. Der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses werden drei Personengruppen als schutzberechtigt definiert, so auch schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und wohnte ihren Angaben zufolge vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Ende (...) bzw. im (...) 2022 sei sie mit ihrer Mutter nach Polen gereist, wo sie für rund (...) Monate gelebt hätten. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine verfügt zu haben. Dieser EU-Schutztitel dürfte ihr in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen worden sein und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.
E. 6.2 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nach ihrer Ausreise aus Polen für rund (...) Jahre in der Ukraine lebte und danach in die Schweiz reiste, ist davon auszugehen, dass sie aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt (vgl. https://ukraina.interwencjaprawna.pl/consequences-of-leaving-poland-for-more-than-1-month-ukr-status/; zuletzt besucht am 21. Mai 2026). Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Vor diesem Hintergrund ist mit hinreichender Gewissheit festzustellen, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin - auch wenn sie nun in die Schweiz reiste und hier um vorübergehenden Schutz ersuchte - erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird (vgl. u.a. auch Urteile des BVGer E-4492/2025 vom 18. Mai 2026, E-1620/2025 vom 12. Mai 2026).
E. 6.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen reisen beziehungsweise legal in Polen einreisen.
E. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
E. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Polen verfügt über ein Gesundheitssystem, das europäischem Standard entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass eine notwendige psychologische oder psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin - eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erweist sich gemäss Eintrittsbericht der B._______ vom 5. Dezember 2024 als indiziert - gewährleistet ist. Aus dem Umstand, dass ihre engsten Freunde in der Schweiz leben, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es sich dabei nicht um besondere Abhängigkeitsverhältnisse im Sinne von Art. 8 EMRK handelt. Es steht der Beschwerdeführerin zudem jederzeit frei, ihre Freunde in der Schweiz zu besuchen. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit als zumutbar zu erachten.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. zit. Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. April 2025 gutgeheissen wurde - weil ihre Rechtsbegeh-ren zum (praxisgemäss massgebenden) Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos waren -, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Ihr ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
E. 10.3 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde vom 27. Januar 2025 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher sie einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 7 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- bzw. bei amtlicher Vertretung von Fr. 220.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 40.- geltend macht. Der zeitliche Aufwand der rubrizierten Rechtsvertreterin für die insgesamt 14 Seiten umfassende Beschwerde erscheint noch als angemessen. Der Stundenansatz für den Aufwand der amtlichen Vertretung ist - wie sie selbst darlegt - auf Fr. 220.- festzusetzen. Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbeiständin daher ein amtliches Honorar von Fr. 1'580.- (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Anna Brauchli, wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'580.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-581/2025 Urteil vom 5. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Stefanie Peter. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch lic. iur. Anna Brauchli, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. April 2024 um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b In der schriftlichen Kurzbefragung vom 17. April 2024 gab sie an, in Polen über einen Schutzstatus verfügt zu haben. A.c Mit schriftlicher Stellungnahme vom 6. Mai 2024 zu der vom SEM mit Schreiben vom 17. April 2024 angekündigten mutmasslichen Ablehnung des Gesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt und sei später zusammen mit ihrer Mutter nach Polen gereist, wo sie beide für rund (...) Monate zusammengelebt hätten. Danach seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Da sich die Lage in der Ukraine verschlechtert habe und Russland über ein solch starkes Waffensystem verfüge, dass Raketen unter anderem auch in den Raum von Polen fliegen könnten und deswegen bereits Menschen gestorben seien, könne dieses Land nicht als sicher gelten. Daher sei sie am (...) 2024 in die Schweiz gelangt. Sie habe sich hierzulande bereits gut eingelebt und lerne selbständig Deutsch. Hier würden auch ihre engsten Freunde leben. A.d Die Beschwerdeführerin reichte ihren ukrainischen Reisepass und ihre ukrainische Identitätskarte ein. B. B.a Mit Verfügung vom 27. November 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab. Infolge eines Adresswechsels der Beschwerdeführerin konnte diese Verfügung allerdings postalisch nicht zugestellt werden. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 beim SEM um rechtsgültige Neueröffnung des Entscheids und erhob mit (persönlich verfasster) Eingabe vom 27. Dezember 2024 gegen die fragliche Verfügung des SEM vom 27. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B.b Am 20. Dezember 2024 erliess das SEM eine neue Verfügung mit dem Vermerk «Ersetzt die Verfügung vom 27. November 2024» (vgl. dazu Bst. C.a nachstehend). B.c Mit Entscheid D-8183/2024 vom 19. Mai 2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die erste Verfügung vom 27. November 2024 ihre Rechtswirkung mit Erlass der zweiten, sie ersetzenden Verfügung vom 20. Dezember 2024 verloren hat und daher auf die Beschwerde betreffend die Verfügung vom 27. November 2024 nicht einzutreten sei. Die Rechtsmittelschrift der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2024 (vgl. Bst. D.d nachstehend) werde indes als Beschwerdeergänzung im Verfahren D-581/2025 zu den Akten genommen. C. C.a Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024, eröffnet am 27. Dezember 2024, lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Das SEM führte zur Begründung aus, dass aufgrund des Subsidiaritätsprinzips Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen würden, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei namentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Drittstaat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch voraus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die Beschwerdeführerin habe über einen Schutzstatus in Polen verfügt. Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie Polen unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Polen ihr in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte ihr polnischer Schutztitel beendet worden sein. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Polen sei das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen sei zudem zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit (von ihrer Rechtsvertreterin verfassten) Eingabe vom 27. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihr vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D.b Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, das SEM habe nicht hinreichend abgeklärt, ob sie jemals einen Schutzstatus in Polen gehabt habe und, falls ja, ob dieser noch gültig sei. Nach polnischem Recht erlösche der Schutzstatus nach einer längeren Landesabwesenheit. Dies sei vorliegend der Fall. Sie (die Beschwerdeführerin) habe Polen mit dem Willen einer dauerhaften Rückkehr verlassen und habe danach rund zwei Jahre in der Ukraine gelebt. Gemäss polnischem Recht werde der Schutzstatus zudem nur denjenigen Personen gewährt, die direkt aus der Ukraine in Polen einreisen. Dies sei bei ihr, die aktuell in der Schweiz lebe, nicht der Fall. Ferner sei sie damals als Minderjährige mit ihrer Mutter nach Polen gereist und ihr sei nur in Bezug auf dieses Abhängigkeitsverhältnis Schutz gewährt worden. Schliesslich habe das SEM nicht abgeklärt, ob sie in Polen einen Schutzstatus erhalten würde, und habe auch nicht bei den polnischen Behörden um eine Rückübernahme ersucht. Im Falle einer Wegweisung nach Polen, müsste sie in Polen ohne Schutzstatus leben und bekäme daher auch keine staatliche Unterstützung. Sie habe keine Ersparnisse und verfüge in Polen weder über eine Wohnung noch habe sie eine Arbeitsstelle in Aussicht. Zudem sei sie auf eine psychotherapeutische Behandlung abgewiesen. Vor diesem Hintergrund würde sie in Polen in eine persönliche Notlage geraten. D.c Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung, ein Auszug aus dem polnischen Gesetz über die Hilfe für Bürger der Ukraine im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt auf dem Territorium dieses Landes vom 12. März 2022, eine Unterstützungsbestätigung vom 19. Dezember 2024 sowie eine Honorarnote bei (alles in Kopie). D.d Die Anträge und die Begründung in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2024 (vgl. Bst. B.a und B.c vorstehend) sind im Wesentlichen deckungsgleich mit jenen der Beschwerde vom 27. Januar 2025, so dass darauf verwiesen werden kann (vgl. Bst. D.b vorstehend). Der Eingabe war ein Eintrittsbericht der B._______ vom 5. Dezember 2024 beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 3. März 2025 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Sie macht geltend, das SEM habe nicht hinreichend abgeklärt, ob sie je über einen Schutzstatus in Polen verfügt habe und ob sie bei einer Rückkehr nach Polen einen Schutzstatus erhalten würde, schliesslich sei auch nicht um eine Rückübernahme ersucht worden. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen hat. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar darlegte, weshalb es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen) - von einer valablen Schutzalternative in Polen ausgeht. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrer Rechtsbeiständin zudem möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die mit dem Subsidiaritätsprinzip verbundenen Voraussetzungen, welche zur Ablehnung des Gesuchs um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz führen, gegeben sind, ist im Übrigen eine materiellrechtliche Frage (vgl. dazu E. 5). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat, ist daher unbegründet. Der eventualiter gestellte Kassationsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses werden drei Personengruppen als schutzberechtigt definiert, so auch schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und wohnte ihren Angaben zufolge vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Ende (...) bzw. im (...) 2022 sei sie mit ihrer Mutter nach Polen gereist, wo sie für rund (...) Monate gelebt hätten. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, über einen polnischen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine verfügt zu haben. Dieser EU-Schutztitel dürfte ihr in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen worden sein und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E. 5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen. 6.2 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nach ihrer Ausreise aus Polen für rund (...) Jahre in der Ukraine lebte und danach in die Schweiz reiste, ist davon auszugehen, dass sie aktuell über keinen gültigen polnischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt (vgl. https://ukraina.interwencjaprawna.pl/consequences-of-leaving-poland-for-more-than-1-month-ukr-status/; zuletzt besucht am 21. Mai 2026). Polen ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Polen ihren Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Vor diesem Hintergrund ist mit hinreichender Gewissheit festzustellen, dass Polen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin - auch wenn sie nun in die Schweiz reiste und hier um vorübergehenden Schutz ersuchte - erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihr einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird (vgl. u.a. auch Urteile des BVGer E-4492/2025 vom 18. Mai 2026, E-1620/2025 vom 12. Mai 2026). 6.3 Als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann die Beschwerdeführerin visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Polen reisen beziehungsweise legal in Polen einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Polen zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Polen ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung nach Polen ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Polen verfügt über ein Gesundheitssystem, das europäischem Standard entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass eine notwendige psychologische oder psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin - eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erweist sich gemäss Eintrittsbericht der B._______ vom 5. Dezember 2024 als indiziert - gewährleistet ist. Aus dem Umstand, dass ihre engsten Freunde in der Schweiz leben, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal es sich dabei nicht um besondere Abhängigkeitsverhältnisse im Sinne von Art. 8 EMRK handelt. Es steht der Beschwerdeführerin zudem jederzeit frei, ihre Freunde in der Schweiz zu besuchen. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit als zumutbar zu erachten. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. zit. Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Polen einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. April 2025 gutgeheissen wurde - weil ihre Rechtsbegeh-ren zum (praxisgemäss massgebenden) Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht aussichtslos waren -, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 3. März 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gutgeheissen. Ihr ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 10.3 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde vom 27. Januar 2025 eine Honorarnote zu den Akten gereicht, in welcher sie einen zeitlichen Aufwand von insgesamt 7 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- bzw. bei amtlicher Vertretung von Fr. 220.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 40.- geltend macht. Der zeitliche Aufwand der rubrizierten Rechtsvertreterin für die insgesamt 14 Seiten umfassende Beschwerde erscheint noch als angemessen. Der Stundenansatz für den Aufwand der amtlichen Vertretung ist - wie sie selbst darlegt - auf Fr. 220.- festzusetzen. Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbeiständin daher ein amtliches Honorar von Fr. 1'580.- (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Anna Brauchli, wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 1'580.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter Versand: