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D-5819/2010

D-5819/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5819/2010/dcl {T 0/2} Urteil vom 24. August 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Partei A._______, geboren (...), Irak, (...), Gesuchsteller, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2010 (Vollzug der Wegweisung) / (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben ein aus Mosul stammender Iraker kurdischer Ethnie, am 25. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, während seiner beruflich bedingten, zweimonatigen Abwesenheit sei seine Familie wegen der Arbeit eines Bruders von ihm als (...) ab (...) von (...) belästigt und mit dem Tod bedroht worden, weshalb die Familienangehörigen schliesslich zu einem Onkel nach (...) geflüchtet seien, dass er davon nach seiner Rückkehr von Nachbarn erfahren und gehofft habe, bei seinem ebenfalls in Mosul ansässigen (...) wohnen zu können, welcher ihn indes nicht bei sich habe aufnehmen wollen, sondern zu einem Cousin des Vaters nach (...) geschickt habe, dass ihn dieser Verwandte nicht einmal habe empfangen wollen, weshalb er sich ebenfalls zum Verlassen des Iraks entschlossen habe, jedoch nicht nach (...) gegangen sei, da er gehört habe, dass die Situation seiner Familie dort nicht so gut sei, dass sich die vom Gesuchsteller eingereichte irakische Identitätskarte gestützt auf die vom BFM amtsintern durchgeführte Dokumentenanalyse als Fälschung erwies, dazu (...) das rechtliche Gehör gewährt wurde und die Stellungnahme vom (...) datiert, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete und die als gefälscht erkannte Identitätskarte einzog, dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausführte, dem Gesuchsteller sei es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gelungen, die auf die Dokumentenanalyse gestützten Fälschungsmerkmale zu entkräften, und aufgrund dessen, dass sich die in Mosul ausgestellte Identitätskarte als Fälschung erwiesen habe, sei entgegen dessen Darstellung nicht davon auszugehen, dass er aus Mosul, Zentralirak, stamme, dass der Gesuchsteller zudem seine Asylgründe in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt habe, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und somit nicht auf ihre Asylrelevanz hin überprüft zu werden bräuchten, dass der Gesuchsteller diese Verfügung den Vollzug der Wegweisung betreffend mit Beschwerde vom 4. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Untermauerung der von ihm geltend gemachten Herkunft aus Mosul seinen (...) Führerschein und eine Bestätigung (...) einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil (...) vom 12. April 2010 vollumfänglich abwies, dass es im Einklang mit der Vorinstanz die vom Gesuchsteller geltend gemachte Herkunft aus dem Zentralirak als nicht glaubhaft erachtete, wobei es in der Urteilsbegründung insbesondere ausführte, dass daran namentlich auch die beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermöchten, dass der Beweiswert des Einwohnerbestätigungsschreibens (...) als äusserst gering zu bezeichnen sei, zumal derartige Schreiben ohne Weiteres käuflich erworben werden könnten, dass der Führerschein von (...) datiere, was in Widerspruch zur Aussage des Gesuchstellers stehe, wonach das Dokument im (...) oder (...) ausgestellt worden sei, dass die Authentizität des Führerscheins auch mit Blick auf dessen äusseres Erscheinungsbild und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich bereits die eingereichte Identitätskarte als Fälschung erwiesen habe, zu bezweifeln sei, dass der Gesuchsteller mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. August 2010 (Datum des Poststempels) an das BFM beantragte, es sei dessen Verfügung vom 1. Dezember 2009 im Wegweisungspunkt aufzuheben und festzustellen, dass seit Erlass derselben eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, dass im Weiteren die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des (...) anzuweisen, den Vollzug während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen, dass gleichzeitig eine Bestätigung einer Person namens (...) im Original sowie der in (...) ausgestellte Führerschein eines gewissen (...) in Kopie eingereicht wurden, dass in der Eingabe im Wesentlichen ausgeführt wurde, (...) sei ein in (...) als Asylsuchender vorläufig aufgenommener (...) des (...), wobei Letzterer anlässlich der Bundesanhörung den (...) erwähnt habe, dass der (...) anlässlich seiner eigenen Bundesanhörung erklärt habe, die Familie stamme aus Mosul, dass der Führerschein dem Bruder des Gesuchstellers gehöre und darin, wie in (...) üblich, der Geburtsort, in diesem Fall Mosul, verzeichnet sei, dass BFM die Eingabe mit Schreiben vom 16. August 2010 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, darin würden keine neuen Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, sondern die Urteilserwägungen durch die Beweisdokumente in Frage gestellt, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind, dass Gründe, welche von einer um Revision ersuchenden Partei bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Art. 46 VGG in analogiam), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht - was vorliegend nicht in Betracht kommt - in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG), dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeurteils vom 12. April 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen gerichteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und Letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat, dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen zu genügen hat, dass der Gesuchsteller zwar keinen der in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründe explizit benennt, anhand der eingereichten Beweismittel und der darauf bezogenen Argumentation jedoch mit genügender Klarheit das Bestreben zu erkennen ist, die Sachverhaltsfeststellung im Urteil (...) vom 12. April 2010 als falsch oder unvollständig erscheinen zu lassen, dass der Gesuchsteller insofern den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung darlegt, warum nach seiner Einschätzung ebendieser Revisionsgrund verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG), dass die Eingabe des Gesuchstellers zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass mithin die von Gesuchsteller als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom BFM zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen wurde, dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von "nachträglich erfahren" gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/ DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47), dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O, zu Art. 123 Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass die Bestätigung von (...) vom (...) datiert und es sich mithin um ein Beweismittel handelt, welches erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 12. April 2010 entstanden ist, weswegen es gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, IF_10/2007 E. 5.3, 6F_82007 E. 1.2), dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass dessen ungeachtet dem erwähnten Beweismittel von vornherein nur beschränkte Beweiskraft zukommen würde, zumal es von einem Familienangehörigen des Gesuchstellers ausgestellt wurde, dass der in Kopie eingereichte Führerschein am (...) ausgestellt wurde, dem Gesuchsteller indes bereits spätestens seit der Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung vom 1. Dezember 2009 bekannt war, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Herkunft aus Mosul um ein wesentliches Sachverhaltsvorbringen handelt, dessen Glaubhaftigkeit von den Asylbehörden in Abrede gestellt wurde, dass der Gesuchsteller mit keinem Wort darlegt, warum es ihm trotz hinreichend umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen, das erwähnte Dokument in der Phase des ihm in diesem Zusammenhang vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs (verfahrensleitende Verfügung vom (...) mit Fristgewährung bis am (...), vgl. act. A17/2) oder während des beim Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens (zur prozessualen Zulässigkeit von Parteivorbringen bis zum Urteilserlass vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) einzuholen und zu den Akten zu reichen, dass er es versäumt näher zu beleuchten, auf welche konkreten Umstände es zurückzuführen ist, dass er das erwähnte Dokument erst sieben Monate später vorlegt als die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente aus dem Heimatland (eigener Führerschein, Einwohnerbestätigung (...)), dass keine Anhaltspunkte für unverschuldete Komplikationen bei der Beschaffung der Kopie des Führerscheins des Bruders zu erkennen sind, nachdem der Gesuchsteller weder in der Eingabe vom (...) an das BFM (...) noch in der Beschwerde vom 4. Januar 2010 die Nachreichung eines entsprechenden Beweismittels vorbehalten hat, dass der Gesuchsteller mit Bezug auf dieses Beweismittel und die damit belegbaren Tatsachen nicht darzutun vermag, dass ihm eine Beibringung respektive Geltendmachung im früheren Verfahren wegen unverschuldeter Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 110) nicht möglich war, dass abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung hinlänglich auszuschliessen ist, die Kopie des erwähnten Dokuments hätte bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren zu einer anderen Beurteilung geführt, zumal es sich nicht um den Führerschein des (...), sondern dessen (...) handelt, und das Schriftstück nur in Kopie eingereicht wurde, dass das erwähnte Beweismittel somit zusätzlich mit dem Mangel der fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit behaftet ist (vgl. hierzu Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51), dass der Vollständigkeit halber klarzustellen ist, dass das vom Gesuchsteller verspätet beigebrachte Beweismittel und die daraus herleitbaren Tatsachen auch nicht mit dem Argument berücksichtigt werden können, es würden ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts wie namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, S. 250 Rz. 5.49), dass nämlich dem Beweismittel und den betreffenden Tatsachen - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Erheblichkeit ergibt - nur schon die Eignung zur Herbeiführung eines anderen Verfahrensausgangs abgeht, weshalb a fortiori auszuschliessen ist, eine vorweggenommene materielle Beurteilung könnte zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder einer realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung führen, dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2010 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das sinngemässe Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Absehen von Vollzugsmassnahmen während des Revisionsverfahrens) durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: