Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilagen: mit Eingabe vom 12. September 2008 eingereichte Originaldokumente) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilagen: mit Eingabe vom 12. September 2008 eingereichte Originaldokumente) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5815/2008 {T 0/2} Urteil vom 6. November 2008 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Nigeria, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2008 / D-1838/2008. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Gesuchsteller am 28. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2008 das Asylgesuch ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 18. März 2008 mit Urteil vom 31. März 2008 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festhielt, die Schilderungen des Beschwerdeführers vermöchten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfüllen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. September 2008 um Revision dieses Urteils ersuchte und beantragte, die Wegweisungsmassnahmen seien zu sistieren, damit er den Entscheid in der Schweiz abwarten könne, es sei Asyl zu gewähren, es sei eventualiter wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. September 2008 die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abwies und den Gesuchsteller gleichzeitig aufforderte, bis zum 3. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 (unvollständige Faxeingabe vom 2. Oktober 2008; Poststempel der vollständigen Eingabe: 2. Oktober 2008) die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers die Mandatsübernahme anzeigte und gleichzeitig wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie sinngemäss um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges ersuchte, dass der Kostenvorschuss am 3. Oktober 2008 bezahlt wurde, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 mitteilte, dass D._______ die Verfahrenskosten in casu bezahlt habe und versuchen werde, den Fall des Gesuchstellers über die Schweizer Vertretung in Nigeria abklären und überprüfen zu lassen, dass gleichzeitig erneut um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen der Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft und diese Revisionsgründe innert der in Art. 124 BGG genannten Fristen geltend gemacht werden, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revision demgegenüber in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich aufgefundener, entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) diverse Beweismittel eingereicht wurden, so (...Aufzählung der verschiedenen Beweismittel...), welche die von ihm im bisherigen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe belegen sollen, dass die beiden datierten Bestätigungsschreiben E._______ sowie F._______ des Gesuchstellers das Datum vom 11. und 19. Juni 2008 tragen, dass es sich somit - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 18. September 20008 erwähnt - um Beweismittel handelt, welche erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vom 31. März 2008 entstanden sind, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzulässig erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass überdies aus den beiden erwähnten Bestätigungsschreiben keine Erklärungen zu ersehen sind, welche die im ordentlichen Verfahren getroffene Feststellung, wonach vorliegend keine konkreten Hinweise für die Annahme einer absehbaren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintretenden asylrechtlich relevanten Verfolgung des Gesuchstellers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria bestehen, in einem anderen Licht erscheinen lassen können, dass zudem der Gesuchsteller im Rahmen des ordentlichen Verfahrens keinerlei Dokumente einreichte, welche seine vorgebrachte Identität belegen könnten, und auch die jeweils ohne Foto des Gesuchstellers versehene G._______ sowie H._______, auf welcher mit Kugelschreiber der Name des Gesuchstellers vermerkt wurde, nicht geeignet erscheinen, sowohl dessen tatsächliche Identität als auch dessen angebliche Tätigkeit im Rahmen E._______ nachzuweisen, weshalb sie revisionsrechtlich als nicht erheblich zu qualifizieren sind, dass demzufolge auch nicht feststeht, ob die eingereichten Bestätigungsschreiben tatsächlich den Gesuchsteller betreffen, dass daher auch nicht feststellbar ist, ob der angeblich in Nigeria (...) des Beschwerdeführers, worin dieser als Verdächtigter und Beschuldigter erwähnt worden sei und um dessen Beschaffung sich der Gesuchsteller bemühe (vgl. Seite 3 der Stellungnahme vom 2. Oktober 2008), tatsächlich den Gesuchsteller betrifft, weshalb die Einreichung dieses Beweismittels nicht abgewartet zu werden braucht (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274), dass überdies in Ermangelung eines tatsächlichen Identitätsnachweises die im Schreiben vom 13. Oktober 2008 angeführten Versuche, den Fall des Gesuchstellers über die Schweizer Vertretung in Nigeria abklären zu lassen, unbehelflich erscheinen, dass sie zudem nicht geeignet erscheinen, die im ordentlichen Verfahren getroffene Feststellung, wonach vorliegend keine konkreten Hinweise für die Annahme einer absehbaren und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintretenden asylrechtlich relevanten Verfolgung des Gesuchstellers im Falle einer Rückkehr nach Nigeria bestünden, in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen, dass weiter der Gesuchsteller hinsichtlich der diversen aus dem Jahre Y._______ datierenden Gesuchsbeilagen sowie der J._______ nicht dargetan hat, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, diese Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen, zumal die in der Revisionsschrift auf Seite 3 aufgeführte Begründung nicht überzeugt, da seit den Vorfällen im Z._______ bis zur Ausreise des Gesuchstellers einige Monate verstrichen sind und er somit genügend Gelegenheit gehabt hat, sich entsprechende Unterlagen noch vor der Ausreise zu beschaffen, und er gemäss eigenen Angaben in der Eingabe vom 2. Oktober 2008 im Beschwerdeverfahren auf die Unterstützung einer hilfsbereiten Person zählen konnte, dass die aus dem Jahre Y._______ datierenden Gesuchsbeilagen sowie der K._______ vom 21. März 2008 zudem als nicht erheblich zu qualifizieren sind, zumal von der Vorinstanz nicht bezweifelt wurde, dass es in der Heimat des Beschwerdeführers im Z._______ zu Unruhen im Zusammenhang mit den Wahlen gekommen ist, dass mangels nachgewiesener Identität des Gesuchstellers eine im Zusammenhang mit (...) stehende Botschaftsanfrage zu keinem verlässlichen Ergebnis führen würde, weshalb diesem mit Eingabe vom 12. September 2008 gestellten Beweisantrag nicht zu entsprechen ist, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt zu prüfen, ob allenfalls unter Berücksichtigung von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und ob die Rechtsschrift vom 12. September 2008 an die Vorinstanz zur Prüfung weiterzuleiten ist, dass deshalb keine konkreten Hinweise für die Begründetheit des Revisionsgesuches zu erkennen sind und somit zusammenfassend das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich mit vorliegendem Urteil die mit Eingaben vom 2. und 13. Oktober 2008 gestellten Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem am 3. Oktober 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilagen: mit Eingabe vom 12. September 2008 eingereichte Originaldokumente) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: