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D-5809/2011

D-5809/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5809/2011 Urteil vom 3. November 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Partei A._______, geboren X._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2011, D-2131/2011. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 12. Dezember 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Griechenland verfügte und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. April 2011 mit Urteil des vom 19. September 2011 abwies und in der Urteilsbegründung festhielt, ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zwar gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.M.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 grundsätzlich unzulässig, dass jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-2076/2010 vom 16. August 2011) ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig sei und die Voraussetzungen im Falle des Gesuchstellers gegeben seien, zumal er in Griechenland nach einem Aufenthalt von 20 Tagen eine rote Karte, d.h. eine Aufenthaltsbewilligung für Griechenland erhalten habe, mit der automatisch auch eine Arbeitsbewilligung verbunden gewesen sei, er ebenso einen griechischen Führerschein erlangt habe, sehr gut Griechisch spreche und in einer Gastwirtschaft gearbeitet habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, er könnte nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass er sich in Griechenland über (...) Jahre aufgehalten habe und der einzige Ausreisegrund die mangelhafte Sicherheitslage gewesen sei, er jedoch (nötigenfalls) den Schutz der griechischen Behörden gegenüber kriminellen Drittpersonen in Anspruch nehmen könne, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (Faxeingang und Poststempel) ein Revisionsgesuch einreichte und beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2011 (D-2131/2011) aufzuheben und das Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen, dass die Verfügung des BFM vom 30. März 2011 aufzuheben und das Amt anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylgesuch zuständig zu erklären, dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die zuständigen kantonalen Behörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen, dass der Gesuchsteller gestützt auf Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Begründung des Revisionsgesuches vorbrachte, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Beschwerde mit der Behauptung abgewiesen, dass es sich bei der roten Karte, in deren Besitz er gewesen sei, um eine Aufenthaltsbewilligung für Griechenland handle, dass sich aus diversen Berichten sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Urteil des EGMR ergebe, dass es sich bei der roten Karte - analog zum schweizerischen N-Ausweis - nicht um eine Aufenthaltsbewilligung, sondern lediglich um ein erneuerbares Ausweisdokument für Asylsuchende handle, dass in der Nichtberücksichtigung dieser Tatsache der geltend gemachte Revisionsgrund bestehe, dass er schon in seiner Befragung zur Person im Empfangszentrum angeführt habe, dass es sich bei der roten Karte um eine "Art" Aufenthaltsbewilligung handle und er mit dieser Karte habe arbeiten und einen Führerschein erwerben können, was sich mit den Darstellungen diverser Berichte zum griechischen Asylsystem decke, dass bereits eine kurze Internetrecherche ergebe, dass es sich bei der roten Karte um ein Ausweisdokument für Asylsuchende handle, was vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei, da sich dieses fälschlicherweise auf den Standpunkt gestellt habe, er sei im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Griechenland, weshalb sich die Nichtberücksichtigung dieser Tatsache auf den Inhalt der aktenkundigen Tatsache und nicht auf deren rechtliche Würdigung beziehe, dass weiter die versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache als erheblich zu erachten ist, da er mit der fraglichen roten Karte in Griechenland über keinen gesicherten Aufenthalt verfüge, der ihn vor einer Rückschiebung nach Afghanistan oder in die Türkei schützen würde, was angesichts der gegenwärtigen Lage in seiner Heimat Afghanistan - auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts - als unzumutbar zu erachten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 21. Oktober 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG per sofort aussetzte, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 die Einreichung von Akten betreffend sein in Griechenland laufendes Asylverfahren auf einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht stellte und gleichzeitig ersuchte, es sei mit der Urteilsfindung bis mindestens Mitte November 2011 zuzuwarten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat, durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG beruft und dieser Revisionsgrund innert der in Art. 124 BGG genannten Frist geltend gemacht wird, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), dass die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem dann verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG), dass die Revision demgegenüber nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass ein Versehen nach dem Verständnis von Art. 121 Bst. d BGG dem Gericht erst dann unterlaufen ist, wenn seine Feststellung darauf zurückzuführen ist, dass es eine bestimmte Aktenstelle unabsichtlich ausser Acht gelassen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut wahrgenommen hat beziehungsweise das Gericht das Aktenstück bei der Bildung seiner Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, dieses mithin in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist, sich die derart unberücksichtigt gebliebene Tatsache aus Vorbringen der Parteien, der Zeugen, der Sachverständigen oder aus den Akten ergibt und sich die Nichtberücksichtigung auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf deren rechtliche Würdigung bezieht, dass eine versehentlich nicht berücksichtigte Tatsache sodann nur unter der Voraussetzung ihrer Erheblichkeit zur Revision führt, was bedingt, dass der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Günge­rich, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 27-30; Karl Spüh­ler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bun­desge­richtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121 Rz. 4; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.), dass diese Voraussetzungen vorliegend klarerweise nicht erfüllt sind, da sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. September 2011 mit der in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Aussage des Gesuchstellers, wonach er in Griechenland eine rote Karte, d.h. eine (Art) Aufenthaltsbewilligung für Griechenland erhalten habe, befasste und diesen Umstand im Rahmen seiner Meinungsbildung miteinbezog, dass aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich zu erkennen ist, dass der Aufenthalt des Gesuchstellers als Asylsuchender in Griechenland dem Bundesverwaltungsgericht bekannt war, dass das Bundesverwaltungsgericht darin überdies auf die Rechtsprechung in seinem Urteil D-2076/2010 vom 16. August 2011 einging, die sich mit dem Urteil des EGMR M.M.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 auseinandersetzte, woraus ersichtlich wird, dass es sich bei der "roten Karte" um ein von den griechischen Behörden ausgestelltes Ausweisdokument für Asylbewerber handelt, dass daher keine Hinweise bestehen, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Urteil eine aktenkundige erhebliche Tatsache unberücksichtigt gelassen hätte, zumal es auch keine rechtsvergleichenden Erörterungen zu Unterschieden einer schweizerischen Aufenthaltsbewilligung und der aus der roten Karte fliessenden Aufenthaltsberechtigung in Griechenland anstellte, dass - selbst im Falle einer versehentlichen Nichtberücksichtigung - unter dem Aspekt der Erheblichkeit ohnehin keine revisionsrechtlichen Erfolgsaussichten bestehen, da der Gesuchsteller im Verlaufe des ordentlichen Verfahrens selber angab, keine aufenthaltsrechtlichen Probleme oder Befürchtungen in Griechenland gehabt zu haben (vgl. act. A6/12, S. 8), und für die Bejahung der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Aufenthaltsbewilligung im weiten Sinne genügt, worunter auch die in Frage stehende "rote Karte" subsumiert werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2076/2010 vom 16. August 2011 E. 4.1.3 S. 29), dass bei dieser Sachlage die Einreichung der auf einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellten griechischen Asylakten nicht abgewartet zu werden braucht (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2; EMARK 2003 Nr. 13 S. 84; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274), weshalb die entsprechende Beweisofferte abzuweisen ist, dass unter diesen Umständen auch keine Veranlassung besteht, mit der Urteilsfindung bis mindestens Mitte November 2011 zuzuwarten, dass zusammenfassend das Revisionsgesuch mangels Erfüllung des angerufenen Revisionstatbestandes von Art. 121 Bst. d BGG abzuweisen ist, dass sich das Revisionsgesuch vom 21. Oktober 2011 aufgrund vor-stehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass aufgrund des Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses sowie das sinngemässe Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: