opencaselaw.ch

D-5804/2020

D-5804/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführerersuchte am 31. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl. B. Am 9. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. C. Vom 24. Mai 2019 bis zum 11. Juni 2019 befand sich der Beschwerdeführer stationär in der Psychiatrischen Klinik B._______. D. Zwischen dem 2. Juli 2019 und dem 29. August 2020 fand zwischen der behandelnden Ärztin und dem SEM im Hinblick auf den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers und die Durchführung der Anhörung ein Aus- tausch statt. Mehrmals wurde der Anhörungstermin auf Anraten der Ärztin verschoben. E. Am 1. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab zu seiner Person und seinen Asylgründen zu Protokoll, dass er aus C._______, Nordprovinz, stamme. Seine Eltern, zwei ältere Schwestern und einer seiner Brüder lebten noch in Sri Lanka. Er habe in den Jahren 2008 und 2009 Unterstützungsleistungen für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) erbracht, indem er den Truppen Essen gebracht habe. Sein Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen und als Märtyrer gestorben. Das Criminal Investigation Departement (CID) habe ihn, den Beschwerdeführer, verdächtigt, ebenfalls Mitglied der LTTE gewe- sen zu sein. Deshalb sei er am 9. Januar 2015 von drei Mitarbeitern des CID ins (…)-Armeecamp gebracht worden, wo er während einigen Stunden befragt worden sei. Man habe ihm unterstellt, Waffenverstecke der LTTE zu kennen. Da er dies abgestritten habe, sei er geschlagen worden. An- schliessend hätten sie ihn wieder freigelassen. Einige Zeit später sei er auf seinem Motorrad von einem weissen Van der Regierung angefahren und verletzt worden. Am 18. Mai 2015 sei er vom CID gefoltert worden und habe ins Spital gebracht werden müssen beziehungsweise er habe sich an diesem Tag aufgrund des Motorradsturzes in ein Spital begeben müssen.

D-5804/2020 Seite 3 Von 10. bis 12. August 2015 sei er erneut inhaftiert und im (…)-Camp fest- gehalten worden, ebenso zwischen dem 18. und 20. Dezember 2015. Im März 2016 hätte er wiederum in ein Rehabilitationscamp gebracht werden sollen. Deshalb seien drei Personen des CID zu ihm nach Hause gekom- men und hätte ihn mitnehmen wollen. Wegen der Intervention seiner Eltern hätten sie jedoch davon abgelassen. Daraufhin sei er aus Sri Lanka aus- gereist. Nach seiner Ausreise seien erneut Mitarbeiter des CID bei seinen Eltern zuhause aufgetaucht und hätten nach ihm gesucht. Im April 2016 sei ein Freund seines Bruders festgenommen worden; auch deswegen habe er Probleme bekommen. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (eröffnet am 20. Oktober 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord- nete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die Asylvorbringen als unglaubhaft. G. Mit Eingabe vom 19. November 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzu- nehmen, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wir- kung habe und das rechtliche Gehör sowie der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung sei- ner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende medizini- sche Stellungnahme zu einem Arztbericht vom 24. August 2020 der Psy- chiatrischen Dienste Spitäler B._______ vom 28. Oktober 2020, einen Be- richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie eine Kopie eines Arztbe- richtes des (…) vom 12. November 2020 zu den Akten. H. Am 24. November 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver- waltungsgericht eine Fürsorgebestätigung nach.

D-5804/2020 Seite 4 I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2020 hiess die damals zustän- dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtli- che Rechtsbeiständin bei. Auf das Gesuch betreffend Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, trat das Gericht nicht ein. Gleichzeitig setzte es dem SEM Frist, eine Vernehmlassung ein- zureichen. J. Am 16. Dezember 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Nachdem die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 21. Dezem- ber 2020 Gelegenheit gab, eine Replik einzureichen, replizierte dieser am

19. Januar 2021. L. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde im Januar 2022 aus orga- nisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. M. Am 12. Mai 2022 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. Am

22. Juni 2022 teilte das Gericht der Rechtsvertreterin mit, dass über den Antrag erst im Endentscheid befunden werde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-5804/2020 Seite 5

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich die Qualität der Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung mar- kant von seinen Aussagen in der BzP unterscheiden würden. Er habe in

D-5804/2020 Seite 6 der Anhörung einige Fragen nicht auf Anhieb verstanden und während der Anhörung durchgehend gezittert. Dennoch sei er in der Lage gewesen, die während der Anhörung an ihn gerichteten Fragen inhaltlich zu verstehen und auf den Kontext bezogen zu beantworten. Die wesentlichen Elemente der Verfolgungssituation entsprächen seinen diesbezüglichen Schilderun- gen in der BzP, als noch keine bekannten gesundheitlichen Beeinträchti- gungen vorgelegen hätten. Bereits in der BzP habe er die Fragen zu seinen Fluchtgründen merklich weniger detailliert beantwortet als diejenigen zum Reiseweg, weshalb davon auszugehen sei, dass die fehlende Substanz in seinen Antworten zu den Gesuchsgründen während der Anhörung nicht in erster Linie seinem Gesundheitszustand zuzuschreiben sei. Zudem sei seine Schwester in der Anhörung anwesend gewesen und habe ihn unter- stützt. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während der Anhö- rung in einem Zustand befunden habe, welcher seine Urteils- und Hand- lungsfähigkeit und die Verwertbarkeit des Protokolls bei der materiellen Be- urteilung in Frage stellen könne. Den vom Beschwerdeführer in den Befra- gungen geltend gemachten Sachverhalt erachtete das SEM aufgrund sub- stanzarmer Schilderungen als unglaubhaft. Des Weiteren erachtete es das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen des CID als unlogisch und führte aus, der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb das CID ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben solle. Schliesslich enthielten auch die Dossiers seines Bruders und seiner Schwester keine Hinweise auf eine Verfolgung der Familie.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Par- tei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirk- sam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während der die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit,

D-5804/2020 Seite 7 so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteil des BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2 m.w.H.).

E. 5.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter be- legbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018., Art. 49 N. 29).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die Vor- instanz die Akten seines Bruders zur Beurteilung seines Asylgesuches hin- zugezogen, ihm aber vorgängig keinen Einblick in diese gewährt habe. In der Verfügung habe sie sich dann auf die geltend gemachten Probleme seines Bruders bezogen, womit die Akten als Beweismittel zur Fällung des Entscheides gedient hätten. Zudem sei die Asylverfügung seines Bruders konsultiert worden, um seine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln, und sei des- halb Teil der Sachverhaltserstellung gewesen. Damit hätte sie ihm – auch ohne Vollmacht des Bruders – zur Verfügung gestellt werden müssen, da eine solche aufgrund der Landesabwesenheit seines Bruders nicht recht- zeitig hätte organisiert werden können.

E. 5.3.2 Richtig ist, dass das SEM für das vorliegende Verfahren auch die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers und die Akten des im Jahr 2000 durchgeführten Asylverfahrens seiner Schwester (Bruder: N […] und Schwester: N […]) konsultierte und berücksichtigte und im angefochtenen Entscheid die Verfügung betreffend den Bruder zitiert hat. Da nach Ein- schätzung des SEM den Akten der Geschwister aber keine Hinweise zu entnehmen waren, wonach die Familie aufgrund von Verbindungen zur LTTE flüchtlingsrechtlich verfolgt werde, durfte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit eben dieser zusammenfassenden Feststel- lung begnügen (A46 S. 3. und 5 f.). Bei dieser Ausgangslage musste dem

D-5804/2020 Seite 8 Beschwerdeführer keine vorgängige Einsicht in die konsultierten Akten sei- ner Geschwister gewährt, oder stattdessen Zusammenfassungen zur wei- teren Erläuterung erstellt werden, zumal das Urteil betreffend das Be- schwerdeverfahren des Bruders auf der Website des Bundesverwaltungs- gerichts publiziert ist. Das Gericht geht davon aus, dass es dem Beschwer- deführer spätestens auf Beschwerdestufe möglich war, von den Erwägun- gen im Entscheid seines Bruders Kenntnis zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen ungenügend gewährter Akteneinsicht ist nicht zu erkennen.

E. 5.4.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in der Anhö- rung aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, fundiert über seine Erlebnisse zu berichten. Obwohl sogar der Befrager bemerkt habe, dass er müde und sediert gewirkt habe, habe er die Anhö- rung aufgrund der Veranlassung des "Coaches" trotz seiner Bedenken wei- tergeführt. Die Anhörung hätte zudem erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden dürfen, da die behandelnde Ärztin empfohlen habe, die Anhörung für mindestens drei Monate zu verschieben, diese jedoch nur um drei Wochen verschoben worden sei.

E. 5.4.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unbestritten unter schweren gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Diese sind nicht nur psychischer Art, vielmehr liegt den Aussagen der Ärzte zufolge auch eine starke kognitive Beeinträchtigung vor (vgl. SEM-Akten A39 [Gesprächspro- toll S.1; Austrittsbericht vom 4. Juli 2019], A45). Der Beschwerdeführer litt zeitweise an einer psychotischen Störung (Erkrankung im Frühling 2019, Hospitalisierung von 24. Mai – 11. Juni 2019), von welcher er sich seinen behandelnden Ärzten zufolge trotz medikamentöser Behandlung nur teil- weise erholt hat (A39 [Arztbericht vom 25. März 2020], Beschwerdebeilage Nr. 4). Des Weiteren leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstö- rung (PTBS) mit depressiven Symptomen. Die gestellten Diagnosen haben offensichtlich direkte, sichtbare Auswir- kungen auf sein Gesprächsverhalten. So ist den Gesprächsprotokollen der behandelnden Ärztin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihr ge- genüber schon einfachste Fragen (beispielsweise nach der Art der Mahl- zeiten am Vortag) nicht hat beantworten können, da er sich nicht daran habe erinnern können. Er habe sich in diesem Gespräch zudem seltsam ausgedrückt (Benutzung einzelner Wörter im Stenogramm-Stil). Im Aus- trittsbericht vom 4. Juli 2019 betreffend seinen stationären Aufenthalt in der

D-5804/2020 Seite 9 psychiatrischen Klinik B._______ wurde des Weiteren eine leichte Intelli- genzminderung festgestellt (A39). Während seines Aufenthalts in dieser Klinik habe er zudem von visuellen und akustischen Halluzinationen be- richtet. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass er in einer be- treuten Wohneinrichtung untergebracht ist, weil er seinen Alltag nicht selb- ständig bewältigen kann (A39, Beschwerdebeilage Nr. 4). Er wurde mit (…) und (…) (Antidepressivum und Antipsychotikum) behandelt beziehungs- weise weiterführend – so auch im Zeitpunkt der Anhörung – mit (…) (Neu- roleptikum zur Behandlung von Schizophrenie; vgl. A45 sowie Beschwer- debeilage Nr. 4).

E. 5.4.3 Den Akten und insbesondere dem Anhörungsprotokoll vom 1. Okto- ber 2020 sind Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf- grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sein könnte, der Anhörung zu folgen und adäquat auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Dieser Umstand könnte gegen die Verwertbarkeit des Anhö- rungsprotokolls sprechen. Einerseits blieb bereits die Durchführbarkeit der Anhörung über längere Zeit fraglich beziehungsweise hat der Termin aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers mehrere Male verschoben werden müssen. Die den Beschwerdeführer behandelnde Ärztin stand deswegen über längere Zeit mit dem SEM in Kontakt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Am

2. Juli 2019 informierte sie das SEM, dass der Beschwerdeführer psy- chisch erkrankt und deswegen hospitalisiert worden sei (A35). Die auf den

11. Juli 2019 angesetzte Anhörung fand deswegen nicht statt (A33). Am

12. Februar 2020 teilte die Ärztin dem Fachreferenten des SEM mit, dass es dem Beschwerdeführer bessergehe, jedoch noch keine klare Diagnose habe gestellt werden können (A37). Am 18. Februar 2020 erklärte sie per E-Mail, dass der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage sei, befragt zu werden (A38). Ebenfalls verschob sie am 26. August 2020 die für den

4. September 2020 angesetzte Anhörung (A35). Erst am 29. August 2020 meldete sie dem SEM per E-Mail, dass das Gespräch gemäss dem leiten- den Arzt versuchsweise stattfinden könne (A42). Einen Tag zuvor, am

28. August 2020, hatte sich ein Kollege der Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers an das SEM gewandt und berichtet, dass der Beschwer- deführer angesichts des ihm bevorstehenden Anhörungstermins seit vier Tagen kaum geschlafen habe und er seine Schwester mitten in der Nacht angerufen habe. Der Druck wegen dieser Anhörung sei für ihn kaum er- träglich, weshalb die Rechtsvertreterin das SEM bat, den Termin zu sistie- ren, um ihn längerfristig verschieben zu können. Schliesslich wurde der

D-5804/2020 Seite 10 Anhörungstermin wiederum verschoben und am 1. Oktober 2020 durchge- führt. Diese Terminierung wurde von der Ärztin noch immer als "überra- schend kurzfristig" bezeichnet; jedoch hielt sie fest, dass nichts gegen ei- nen Versuch spreche, solange der Beschwerdeführer begleitet werde (E- Mail der Ärztin an die Vertreterin der Rechtsvertreterin vom 16. September 2020, nicht paginiert).

E. 5.4.4 Zum protokollierten Befinden und dem äusseren Eindruck des Be- schwerdeführers fällt auf, dass dieser offenbar während des Gesprächs gezittert hat (A41 F29). Zu Beginn der Anhörung gab er an, er sei depressiv (A41 F4), und auf die Frage, wie es ihm in der Anhörung gehe, antwortete er, es sei alles klar, er sei aber angespannt (A41 F49). Im Hinblick auf das Antwortverhalten sowie das Verständnis von Daten springt ins Auge, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung offensichtlich verwirrt war, oftmals die Fragen nicht verstand beziehungsweise Antworten gab, welche unlogisch erscheinen. So hat er, nachdem er dieselben zwei Tage für die Datierung von zwei verschiedenen Ereignissen genannt hatte, offenbar trotz des Hinweises des Dolmetschers nicht verstanden, dass es sich beim "9. 1. 2015" und dem "9. Januar 2015" um denselben Tag handelt (A41 F61). Weiter fragte er nach, was die Frage, wie es seiner Familie gehe, bedeute (A41 F16), oder merkte an, er verstehe nicht, nach was für einer "Art" der Befrager gefragt hatte, nachdem sich dieser nach der "Art des Gefängnisses" erkundigt hatte (A41 F32). Dieses Verhalten ist als Hinweis dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung nicht in der Lage gewesen war, dem Gespräch zu folgen und die ihm ge- stellten Fragen angemessen zu beantworten.

E. 5.4.5 Wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht, hatte auch der Befra- ger Zweifel beziehungsweise teilte gemäss einem Vermerk auf dem Anhö- rungsprotokoll der anwesenden Rechtsvertreterin mit, dass der Beschwer- deführer nicht in der Lage sei, umfassend und adäquat auf die ihm gestell- ten Fragen zu antworten und deshalb keine "wirkliche Glaubhaftigkeitsprü- fung" möglich sei (A41, S. 9). Die Rechtsvertreterin teilte darauf mit, dass sie den Anhörungstermin gerne um drei Monate, nicht nur um drei Wochen verschoben hätte. Dennoch wurde die Anhörung offenbar auf Anraten einer als "Coach" bezeichneten Person weitergeführt (vgl. A41, Vermerk nach F77). Zwar beantwortete der Beschwerdeführer, nachdem die Anhörung trotz Zweifel des Befragers fortgesetzt worden war, die Frage, wie es ihm aktuell gehe, es sei aktuell kein Problem, er sei jedoch depressiv, im Mo- ment gehe es mit der Müdigkeit (A41 F102 ff.). Die Rechtsvertreterin fragte dann weiter nach, ob der Beschwerdeführer das Gefühl habe, alles sagen

D-5804/2020 Seite 11 zu können, und er beantwortete diese Frage mit "ja" (A41 F108). Der Be- schwerdeführer teilte sodann mit, dass er in psychiatrischer Behandlung sei und jeweils eine Depotspritze gegen die Depression erhalte (A41 F109 ff.). Am Ende der Anhörung hielt der Befrager im Protokoll fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langsamen Ganges wie sediert gewirkt habe. Er habe in der Anhörung schnell und gleichzeitig stockend gespro- chen und einzelne Wörter teilweise mehrmals wiederholt. Die Fragen hät- ten teilweise wiederholt werden müssen und er habe den Dolmetscher oft fragend, aber gleichzeitig abwesend angesehen. Auch während der Rück- übersetzung habe er abwesend gewirkt (F41 S.14).

E. 5.4.6 Zusammenfassend bestehen ernsthafte Zweifel an der Einvernah- mefähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung. Die Anhö- rung hätte, wie vom Befrager vorgeschlagen, unterbrochen und an einem anderen Tag fortgeführt werden müssen. Dieser Vorschlag wurde vom Be- frager denn auch substantiiert begründet (A44 Anmerkung zu F77; Anmer- kung SB zu der Anhörung auf S. 14), wohingegen für die Anweisung des "Coaches", die Anhörung weiterzuführen, keine Begründung ersichtlich ist. Somit ist es für das Gericht – insbesondere auch angesichts der obenste- henden Ausführungen in den Arztberichten bezüglich das Gesprächsver- halten des Beschwerdeführers wegen seiner psychischen und kognitiven Beeinträchtigung, vgl. E. 5.4.2 – nicht feststellbar, ob die geltend gemachte gesundheitliche Situation und die Medikamenteneinnahme Einfluss auf die Aufnahme- und Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers gehabt haben könnte und sich allenfalls daraus Rückschlüsse auf die vom SEM ange- führte Substanzarmut des Sachverhaltsvortrags ergeben. Nachdem das Anhörungsprotokoll derart starke Hinweise auf eine fehlende Einvernah- mefähigkeit aufweist, ist dieses im Hinblick auf die Beurteilung der Asyl- gründe als unverwertbar einzustufen und aus dem Recht zu weisen. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt unvollständig respektive unrich- tig festgestellt. Gleichzeitig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Verfahren ist die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachver- halts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklä- rungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Die Vorinstanz ist in diesem

D-5804/2020 Seite 12 Zusammenhang bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im Rah- men einer allfälligen Prüfung des Wegweisungsvollzugs die spezifische medizinische Versorgung und Betreuung des Beschwerdeführers abzuklä- ren sein wird.

E. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 19. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers, zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes und zur anschliessenden Neube- urteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 7.2 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinan- dersetzung mit den weiteren Anträgen und Vorbringen in der Beschwerde.

E. 8.1 Betreffend das von der Rechtsvertreterin am 12. Mai 2022 gestellte Ge- such um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren keine weiteren Verfahrens- handlungen notwendig waren. Daher ist ihr Gesuch abzuweisen, das Man- dat endet mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not- wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der bei den Akten liegenden aktualisierten Kostennote vom 28. Oktober 2021 werden ein Arbeitsaufwand von 17.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 718.–, also insgesamt Fr. 3'305.50, ausgewiesen. Weil das Gericht nur den notwendigen Aufwand entschädigt, ist dieser entsprechend zu kürzen; die Kosten für die Dossier- eröffnung und die SFH-Recherche sind nicht zu ersetzen. Die von der Vor- instanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach auf insgesamt Fr.2'656.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

D-5804/2020 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Der Antrag auf Entlassung der Rechtsvertreterin aus dem Mandat wird ab- gewiesen.
  3. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'656.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5804/2020 Urteil vom 26. August 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführerersuchte am 31. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl. B. Am 9. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. C. Vom 24. Mai 2019 bis zum 11. Juni 2019 befand sich der Beschwerdeführer stationär in der Psychiatrischen Klinik B._______. D. Zwischen dem 2. Juli 2019 und dem 29. August 2020 fand zwischen der behandelnden Ärztin und dem SEM im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Durchführung der Anhörung ein Austausch statt. Mehrmals wurde der Anhörungstermin auf Anraten der Ärztin verschoben. E. Am 1. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer gab zu seiner Person und seinen Asylgründen zu Protokoll, dass er aus C._______, Nordprovinz, stamme. Seine Eltern, zwei ältere Schwestern und einer seiner Brüder lebten noch in Sri Lanka. Er habe in den Jahren 2008 und 2009 Unterstützungsleistungen für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) erbracht, indem er den Truppen Essen gebracht habe. Sein Bruder sei Mitglied der LTTE gewesen und als Märtyrer gestorben. Das Criminal Investigation Departement (CID) habe ihn, den Beschwerdeführer, verdächtigt, ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Deshalb sei er am 9. Januar 2015 von drei Mitarbeitern des CID ins (...)-Armeecamp gebracht worden, wo er während einigen Stunden befragt worden sei. Man habe ihm unterstellt, Waffenverstecke der LTTE zu kennen. Da er dies abgestritten habe, sei er geschlagen worden. Anschliessend hätten sie ihn wieder freigelassen. Einige Zeit später sei er auf seinem Motorrad von einem weissen Van der Regierung angefahren und verletzt worden. Am 18. Mai 2015 sei er vom CID gefoltert worden und habe ins Spital gebracht werden müssen beziehungsweise er habe sich an diesem Tag aufgrund des Motorradsturzes in ein Spital begeben müssen. Von 10. bis 12. August 2015 sei er erneut inhaftiert und im (...)-Camp festgehalten worden, ebenso zwischen dem 18. und 20. Dezember 2015. Im März 2016 hätte er wiederum in ein Rehabilitationscamp gebracht werden sollen. Deshalb seien drei Personen des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätte ihn mitnehmen wollen. Wegen der Intervention seiner Eltern hätten sie jedoch davon abgelassen. Daraufhin sei er aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise seien erneut Mitarbeiter des CID bei seinen Eltern zuhause aufgetaucht und hätten nach ihm gesucht. Im April 2016 sei ein Freund seines Bruders festgenommen worden; auch deswegen habe er Probleme bekommen. F. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (eröffnet am 20. Oktober 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erachtete die Asylvorbringen als unglaubhaft. G. Mit Eingabe vom 19. November 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und das rechtliche Gehör sowie der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende medizinische Stellungnahme zu einem Arztbericht vom 24. August 2020 der Psychiatrischen Dienste Spitäler B._______ vom 28. Oktober 2020, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie eine Kopie eines Arztberichtes des (...) vom 12. November 2020 zu den Akten. H. Am 24. November 2020 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung nach. I. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Auf das Gesuch betreffend Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, trat das Gericht nicht ein. Gleichzeitig setzte es dem SEM Frist, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Am 16. Dezember 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. K. Nachdem die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 Gelegenheit gab, eine Replik einzureichen, replizierte dieser am 19. Januar 2021. L. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde im Januar 2022 aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. M. Am 12. Mai 2022 beantragte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. Am 22. Juni 2022 teilte das Gericht der Rechtsvertreterin mit, dass über den Antrag erst im Endentscheid befunden werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich die Qualität der Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung markant von seinen Aussagen in der BzP unterscheiden würden. Er habe in der Anhörung einige Fragen nicht auf Anhieb verstanden und während der Anhörung durchgehend gezittert. Dennoch sei er in der Lage gewesen, die während der Anhörung an ihn gerichteten Fragen inhaltlich zu verstehen und auf den Kontext bezogen zu beantworten. Die wesentlichen Elemente der Verfolgungssituation entsprächen seinen diesbezüglichen Schilderungen in der BzP, als noch keine bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgelegen hätten. Bereits in der BzP habe er die Fragen zu seinen Fluchtgründen merklich weniger detailliert beantwortet als diejenigen zum Reiseweg, weshalb davon auszugehen sei, dass die fehlende Substanz in seinen Antworten zu den Gesuchsgründen während der Anhörung nicht in erster Linie seinem Gesundheitszustand zuzuschreiben sei. Zudem sei seine Schwester in der Anhörung anwesend gewesen und habe ihn unterstützt. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage könne nicht darauf geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer während der Anhörung in einem Zustand befunden habe, welcher seine Urteils- und Handlungsfähigkeit und die Verwertbarkeit des Protokolls bei der materiellen Beurteilung in Frage stellen könne. Den vom Beschwerdeführer in den Befragungen geltend gemachten Sachverhalt erachtete das SEM aufgrund substanzarmer Schilderungen als unglaubhaft. Des Weiteren erachtete es das vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgehen des CID als unlogisch und führte aus, der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar begründen können, weshalb das CID ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben solle. Schliesslich enthielten auch die Dossiers seines Bruders und seiner Schwester keine Hinweise auf eine Verfolgung der Familie. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während der die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteil des BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2 m.w.H.). 5.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018., Art. 49 N. 29). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die Vor-instanz die Akten seines Bruders zur Beurteilung seines Asylgesuches hinzugezogen, ihm aber vorgängig keinen Einblick in diese gewährt habe. In der Verfügung habe sie sich dann auf die geltend gemachten Probleme seines Bruders bezogen, womit die Akten als Beweismittel zur Fällung des Entscheides gedient hätten. Zudem sei die Asylverfügung seines Bruders konsultiert worden, um seine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln, und sei deshalb Teil der Sachverhaltserstellung gewesen. Damit hätte sie ihm - auch ohne Vollmacht des Bruders - zur Verfügung gestellt werden müssen, da eine solche aufgrund der Landesabwesenheit seines Bruders nicht rechtzeitig hätte organisiert werden können. 5.3.2 Richtig ist, dass das SEM für das vorliegende Verfahren auch die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers und die Akten des im Jahr 2000 durchgeführten Asylverfahrens seiner Schwester (Bruder: N [...] und Schwester: N [...]) konsultierte und berücksichtigte und im angefochtenen Entscheid die Verfügung betreffend den Bruder zitiert hat. Da nach Einschätzung des SEM den Akten der Geschwister aber keine Hinweise zu entnehmen waren, wonach die Familie aufgrund von Verbindungen zur LTTE flüchtlingsrechtlich verfolgt werde, durfte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit eben dieser zusammenfassenden Feststellung begnügen (A46 S. 3. und 5 f.). Bei dieser Ausgangslage musste dem Beschwerdeführer keine vorgängige Einsicht in die konsultierten Akten seiner Geschwister gewährt, oder stattdessen Zusammenfassungen zur weiteren Erläuterung erstellt werden, zumal das Urteil betreffend das Beschwerdeverfahren des Bruders auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts publiziert ist. Das Gericht geht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer spätestens auf Beschwerdestufe möglich war, von den Erwägungen im Entscheid seines Bruders Kenntnis zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen ungenügend gewährter Akteneinsicht ist nicht zu erkennen. 5.4 5.4.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in der Anhörung aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen sei, fundiert über seine Erlebnisse zu berichten. Obwohl sogar der Befrager bemerkt habe, dass er müde und sediert gewirkt habe, habe er die Anhörung aufgrund der Veranlassung des "Coaches" trotz seiner Bedenken weitergeführt. Die Anhörung hätte zudem erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden dürfen, da die behandelnde Ärztin empfohlen habe, die Anhörung für mindestens drei Monate zu verschieben, diese jedoch nur um drei Wochen verschoben worden sei. 5.4.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unbestritten unter schweren gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Diese sind nicht nur psychischer Art, vielmehr liegt den Aussagen der Ärzte zufolge auch eine starke kognitive Beeinträchtigung vor (vgl. SEM-Akten A39 [Gesprächsprotoll S.1; Austrittsbericht vom 4. Juli 2019], A45). Der Beschwerdeführer litt zeitweise an einer psychotischen Störung (Erkrankung im Frühling 2019, Hospitalisierung von 24. Mai - 11. Juni 2019), von welcher er sich seinen behandelnden Ärzten zufolge trotz medikamentöser Behandlung nur teilweise erholt hat (A39 [Arztbericht vom 25. März 2020], Beschwerdebeilage Nr. 4). Des Weiteren leidet er an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit depressiven Symptomen. Die gestellten Diagnosen haben offensichtlich direkte, sichtbare Auswirkungen auf sein Gesprächsverhalten. So ist den Gesprächsprotokollen der behandelnden Ärztin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber schon einfachste Fragen (beispielsweise nach der Art der Mahlzeiten am Vortag) nicht hat beantworten können, da er sich nicht daran habe erinnern können. Er habe sich in diesem Gespräch zudem seltsam ausgedrückt (Benutzung einzelner Wörter im Stenogramm-Stil). Im Austrittsbericht vom 4. Juli 2019 betreffend seinen stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik B._______ wurde des Weiteren eine leichte Intelligenzminderung festgestellt (A39). Während seines Aufenthalts in dieser Klinik habe er zudem von visuellen und akustischen Halluzinationen berichtet. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass er in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht ist, weil er seinen Alltag nicht selbständig bewältigen kann (A39, Beschwerdebeilage Nr. 4). Er wurde mit (...) und (...) (Antidepressivum und Antipsychotikum) behandelt beziehungsweise weiterführend - so auch im Zeitpunkt der Anhörung - mit (...) (Neuroleptikum zur Behandlung von Schizophrenie; vgl. A45 sowie Beschwerdebeilage Nr. 4). 5.4.3 Den Akten und insbesondere dem Anhörungsprotokoll vom 1. Oktober 2020 sind Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sein könnte, der Anhörung zu folgen und adäquat auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Dieser Umstand könnte gegen die Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls sprechen. Einerseits blieb bereits die Durchführbarkeit der Anhörung über längere Zeit fraglich beziehungsweise hat der Termin aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers mehrere Male verschoben werden müssen. Die den Beschwerdeführer behandelnde Ärztin stand deswegen über längere Zeit mit dem SEM in Kontakt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Am 2. Juli 2019 informierte sie das SEM, dass der Beschwerdeführer psychisch erkrankt und deswegen hospitalisiert worden sei (A35). Die auf den 11. Juli 2019 angesetzte Anhörung fand deswegen nicht statt (A33). Am 12. Februar 2020 teilte die Ärztin dem Fachreferenten des SEM mit, dass es dem Beschwerdeführer bessergehe, jedoch noch keine klare Diagnose habe gestellt werden können (A37). Am 18. Februar 2020 erklärte sie per E-Mail, dass der Beschwerdeführer noch nicht in der Lage sei, befragt zu werden (A38). Ebenfalls verschob sie am 26. August 2020 die für den 4. September 2020 angesetzte Anhörung (A35). Erst am 29. August 2020 meldete sie dem SEM per E-Mail, dass das Gespräch gemäss dem leitenden Arzt versuchsweise stattfinden könne (A42). Einen Tag zuvor, am 28. August 2020, hatte sich ein Kollege der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an das SEM gewandt und berichtet, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihm bevorstehenden Anhörungstermins seit vier Tagen kaum geschlafen habe und er seine Schwester mitten in der Nacht angerufen habe. Der Druck wegen dieser Anhörung sei für ihn kaum erträglich, weshalb die Rechtsvertreterin das SEM bat, den Termin zu sistieren, um ihn längerfristig verschieben zu können. Schliesslich wurde der Anhörungstermin wiederum verschoben und am 1. Oktober 2020 durchgeführt. Diese Terminierung wurde von der Ärztin noch immer als "überraschend kurzfristig" bezeichnet; jedoch hielt sie fest, dass nichts gegen einen Versuch spreche, solange der Beschwerdeführer begleitet werde (E-Mail der Ärztin an die Vertreterin der Rechtsvertreterin vom 16. September 2020, nicht paginiert). 5.4.4 Zum protokollierten Befinden und dem äusseren Eindruck des Beschwerdeführers fällt auf, dass dieser offenbar während des Gesprächs gezittert hat (A41 F29). Zu Beginn der Anhörung gab er an, er sei depressiv (A41 F4), und auf die Frage, wie es ihm in der Anhörung gehe, antwortete er, es sei alles klar, er sei aber angespannt (A41 F49). Im Hinblick auf das Antwortverhalten sowie das Verständnis von Daten springt ins Auge, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung offensichtlich verwirrt war, oftmals die Fragen nicht verstand beziehungsweise Antworten gab, welche unlogisch erscheinen. So hat er, nachdem er dieselben zwei Tage für die Datierung von zwei verschiedenen Ereignissen genannt hatte, offenbar trotz des Hinweises des Dolmetschers nicht verstanden, dass es sich beim "9. 1. 2015" und dem "9. Januar 2015" um denselben Tag handelt (A41 F61). Weiter fragte er nach, was die Frage, wie es seiner Familie gehe, bedeute (A41 F16), oder merkte an, er verstehe nicht, nach was für einer "Art" der Befrager gefragt hatte, nachdem sich dieser nach der "Art des Gefängnisses" erkundigt hatte (A41 F32). Dieses Verhalten ist als Hinweis dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung nicht in der Lage gewesen war, dem Gespräch zu folgen und die ihm gestellten Fragen angemessen zu beantworten. 5.4.5 Wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht, hatte auch der Befrager Zweifel beziehungsweise teilte gemäss einem Vermerk auf dem Anhörungsprotokoll der anwesenden Rechtsvertreterin mit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, umfassend und adäquat auf die ihm gestellten Fragen zu antworten und deshalb keine "wirkliche Glaubhaftigkeitsprüfung" möglich sei (A41, S. 9). Die Rechtsvertreterin teilte darauf mit, dass sie den Anhörungstermin gerne um drei Monate, nicht nur um drei Wochen verschoben hätte. Dennoch wurde die Anhörung offenbar auf Anraten einer als "Coach" bezeichneten Person weitergeführt (vgl. A41, Vermerk nach F77). Zwar beantwortete der Beschwerdeführer, nachdem die Anhörung trotz Zweifel des Befragers fortgesetzt worden war, die Frage, wie es ihm aktuell gehe, es sei aktuell kein Problem, er sei jedoch depressiv, im Moment gehe es mit der Müdigkeit (A41 F102 ff.). Die Rechtsvertreterin fragte dann weiter nach, ob der Beschwerdeführer das Gefühl habe, alles sagen zu können, und er beantwortete diese Frage mit "ja" (A41 F108). Der Beschwerdeführer teilte sodann mit, dass er in psychiatrischer Behandlung sei und jeweils eine Depotspritze gegen die Depression erhalte (A41 F109 ff.). Am Ende der Anhörung hielt der Befrager im Protokoll fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines langsamen Ganges wie sediert gewirkt habe. Er habe in der Anhörung schnell und gleichzeitig stockend gesprochen und einzelne Wörter teilweise mehrmals wiederholt. Die Fragen hätten teilweise wiederholt werden müssen und er habe den Dolmetscher oft fragend, aber gleichzeitig abwesend angesehen. Auch während der Rückübersetzung habe er abwesend gewirkt (F41 S.14). 5.4.6 Zusammenfassend bestehen ernsthafte Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anhörung. Die Anhörung hätte, wie vom Befrager vorgeschlagen, unterbrochen und an einem anderen Tag fortgeführt werden müssen. Dieser Vorschlag wurde vom Befrager denn auch substantiiert begründet (A44 Anmerkung zu F77; Anmerkung SB zu der Anhörung auf S. 14), wohingegen für die Anweisung des "Coaches", die Anhörung weiterzuführen, keine Begründung ersichtlich ist. Somit ist es für das Gericht - insbesondere auch angesichts der obenstehenden Ausführungen in den Arztberichten bezüglich das Gesprächsverhalten des Beschwerdeführers wegen seiner psychischen und kognitiven Beeinträchtigung, vgl. E. 5.4.2 - nicht feststellbar, ob die geltend gemachte gesundheitliche Situation und die Medikamenteneinnahme Einfluss auf die Aufnahme- und Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers gehabt haben könnte und sich allenfalls daraus Rückschlüsse auf die vom SEM angeführte Substanzarmut des Sachverhaltsvortrags ergeben. Nachdem das Anhörungsprotokoll derart starke Hinweise auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit aufweist, ist dieses im Hinblick auf die Beurteilung der Asylgründe als unverwertbar einzustufen und aus dem Recht zu weisen. Die Vorinstanz hat demnach den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt. Gleichzeitig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Im vorliegenden Verfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Feststellung des Sachverhalts und die sich daraus ergebenden rechtlichen Fragen weiterer Abklärungen bedürfen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Die Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Wegweisungsvollzugs die spezifische medizinische Versorgung und Betreuung des Beschwerdeführers abzuklären sein wird. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 19. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Abklärung der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers, zur vollständigen sowie richtigen Feststellung des Sachverhaltes und zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 7.2 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Anträgen und Vorbringen in der Beschwerde. 8. 8.1 Betreffend das von der Rechtsvertreterin am 12. Mai 2022 gestellte Gesuch um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren keine weiteren Verfahrenshandlungen notwendig waren. Daher ist ihr Gesuch abzuweisen, das Mandat endet mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der bei den Akten liegenden aktualisierten Kostennote vom 28. Oktober 2021 werden ein Arbeitsaufwand von 17.25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 718.-, also insgesamt Fr. 3'305.50, ausgewiesen. Weil das Gericht nur den notwendigen Aufwand entschädigt, ist dieser entsprechend zu kürzen; die Kosten für die Dossier-eröffnung und die SFH-Recherche sind nicht zu ersetzen. Die von der Vor-instanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach auf insgesamt Fr.2'656.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Der Antrag auf Entlassung der Rechtsvertreterin aus dem Mandat wird abgewiesen.

3. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'656.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: