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D-5799/2017

D-5799/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 31. August 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 11. September 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 29. März 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er von einem Parteifunktionär der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) bedroht worden sei, da er dessen illegale Geschäfte mit dem Islamischen Staat (IS) aufgedeckt habe. C. Mit Verfügung vom 8. September 2017 (Eröffnung am 12. September 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12.Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 stellte der damalige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und in B._______, Provinz C._______ in der autonomen Region Kurdistan im Nordirak gelebt habe. Von (...) bis (...) sei er bei den Asayish angestellt gewesen und sei in der Flughafenabteilung unter anderem Teil einer mobilen Einheit gewesen. Im Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit habe er durch Informationen eines Kollegen entdeckt, dass ein Parteifunktionär der PUK und Leiter der örtlichen Peshmerga, D._______, mit dem IS Ölgeschäfte unterhalte. Er habe während eines Monats versucht, an weitere Informationen zu gelangen und habe schliesslich mit dem Fahrer eines Öltransporters sprechen können. Er habe diesen festgenommen und dem Asayish überstellt. Den Namen D._______ habe er dabei nicht erwähnt. Dieser habe aber auf eigenes Bestreben hin von seiner (Beschwerdeführer) Tätigkeit erfahren. Zwei Wochen nach der Anzeige habe der Funktionär durch einen Mittelsmann, E._______, begonnen, ihn (Beschwerdeführer) telefonisch zu bedrohen. Er habe die Drohungen seinem Vorgesetzten gemeldet, welcher ihm aber nicht den nötigen Schutz habe gewähren können. Trotz Anzeige sei nicht gegen die Machenschaften des Funktionärs vorgegangen worden. Er habe seine Stelle beim Asayish (...) gekündigt und sich Ende (...) mit einem Politiker der Goran-Liste, F._______, zusammengesetzt, um politisch gegen D._______ vorzugehen. Die Partei von F._______ sei politisch aber zu schwach gewesen, um in der Sache etwas erreichen zu können. Aus Angst um sein Leben habe er den Irak am (...) 2015 verlassen. Nach seiner Ausreise hätten Mitglieder der Asayish mehr als vier Mal bei seiner Familie nach ihm gesucht, da er dem Dienst ferngeblieben sei. Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren eine irakische Identitätskarte, einen irakischen Nationalitätenausweis, einen Asayish-Dienstausweis, eine Kopie eines Lebensmittelbezugsscheins und einen Datenträger ein.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass an den Kernvorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestünden. Es sei schleierhaft, wie genau er die angeblichen Drohanrufe mit D._______ in Verbindung gebracht habe. Aussagegemäss habe D._______ ihn nie persönlich bedroht und auch der Anrufer habe sich nie zu diesem bekannt. In der Folge habe er nicht zu plausibilisieren vermocht, was genau mit den Drohungen hätte erreicht werden sollen. Die von ihm hierzu aufgeführte Erklärung, die Information über das Vergehen von D._______ hätte nicht an Parteiaussenstehende gelangen sollen, überzeuge nicht. Umso weniger als er selbst angegeben habe, D._______ hätten weder vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers noch vom Parteimitglied der Goran-Liste ernsthafte Konsequenzen gedroht. Hierzu sei fraglich geblieben, weshalb er - nach angeblichen telefonischen Todesdrohungen - trotzdem hätte riskieren sollen, sich mit einem Oppositionspolitiker zu treffen, hätten ihm hiernach ja erhebliche Konsequenzen gedroht. Der vom Beschwerdeführer genannte Fall des Journalisten Kawa Garmiani sei nicht mit den von ihm gemachten Vorbringen vergleichbar. Daran würden auch die vorgebrachten Aktivitäten in den sozialen Medien nichts ändern. Dazu habe er angegeben, er stehe nicht in Verbindung zu einer bestimmten Partei und es sei ihm hiermit nicht gelungen, ein ausreichendes politisches Profil glaubhaft darzutun. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass es in C._______ zu derart gelagerten Vorfällen gekommen sei. Es entstehe aber der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, eine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände im Heimatland einzubetten, ohne selbst in genannter Weise und mit den geltend gemachten Folgen davon betroffen gewesen zu sein. Hinsichtlich des eingereichten Datenmaterials über den Handel mit dem IS sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage verneint habe, in den Berichten namentlich genannt zu werden, mit eigenen Informationen zu den Berichten beigetragen oder im Bericht genannte Zeugen persönlich gekannt zu haben. Die Drohanrufe sowie der Umstand, dass die von ihm darüber informierte Behörde deswegen nichts unternommen habe, seien nicht asylrelevant. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei nebst den genannten Drohanrufen - und den mutmasslichen Besuchen des Asayish nach der Ausreise - nichts zugestossen, und der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Brüder würden weiterhin beim Asayish arbeiten. Ferner sei es weder von Seiten seines Arbeitgebers noch von Seiten der Partei je zu negativen Konsequenzen wegen der Meldung gekommen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, den Namen des Parteifunktionärs in diesem Zusammenhang nie genannt zu haben. Zudem sei ihm nach Meldung der Drohanrufe Schutz während der Arbeitszeit zugesichert worden. Sein Vorgesetzter habe ihm geraten, eine Vereinbarung mit Genanntem zu treffen. Aus seinen Angaben erschliesse sich daher nicht, weshalb er gezwungen gewesen sei, seine Stelle beim Asayish und die Parteimitgliedschaft bei der PUK zu kündigen. Gemäss seinen Angaben sei es nie zu einem persönlichen Kontakt zwischen ihm und dem mutmasslichen Verfolger oder dem Mittelsmann gekommen. Seinen Ausführungen seien daher keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Bedrohung zu entnehmen. Bei den Vorbringen handle es sich somit um eine bloss vermutete unkonkrete Verfolgung, welcher mangels Intensität keine Asylrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer mache geltend, vom Asayish gesucht worden zu sein, da er dem Dienst ferngeblieben sei. Die Beendigung des Dienstes entfalte keine Asylrelevanz, da er diesem freiwillig beigetreten sei und keine Dienstpflicht bestehe. Eventuelle, nach dem Austritt ergriffene Massnahmen würden ferner einer Verfolgungsmotivation entbehren. Aus dem Treffen mit dem Politiker der Goran-Bewegung ergebe sich kein politisches Profil, welches eine Verfolgung seitens der Regierung hervorrufen könnte. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, der Regimekritik verdächtigt zu werden, sondern stamme vielmehr aus einer Familie von PUK-Mitgliedern.

E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, es sei - anders als das SEM behaupte - nicht schleierhaft, wieso der Beschwerdeführer sofort darauf geschlossen habe, dass die Drohanrufe im Auftrag von D._______ erfolgt seien, denn die anrufende Person habe aus dessen Umfeld gestammt. Die Drohungen seitens D._______ würden Sinn machen, da dieser nämlich ein grosses Interesse daran gehabt habe, dass der Ölhandel mit dem IS nicht publik werde. D._______ stehe hierarchisch zwar über dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers, weshalb der Vorgesetzte nichts habe unternehmen können. Es gebe aber Personen, welche D._______ hierarchisch übergeordnet seien und ihn des Amtes hätten entheben können. D._______ habe in der Vergangenheit ihm unangenehme Personen umbringen lassen, weshalb auch der Beschwerdeführer um sein Leben habe fürchten müssen. Das SEM verkenne die Relevanz des Falles Garmiani. Auch Garmiani habe über Ds._______ Ölhandel berichtet und sei drei Tage später ermordet worden. Eine Aufzeichnung des Telefonats zwischen D._______ und Garmiani habe der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. Er sei nicht die einzige Person, die wegen dieser Angelegenheit gefährdet sei. Im irakischen Parlament habe Ali Hamah Saleh eine Untersuchung des Falles gefordert und auch die US-Medien hätten über den Ölhandel berichtet. Nur weil der Beschwerdeführer in den Berichten nicht namentlich genannt werde, könne eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Alle Personen - nicht nur der Beschwerdeführer - in diesen Fernsehdokumentationen hätten anonym ausgesagt. Völlig unhaltbar sei das Argument, der Beschwerdeführer habe keine direkten Verfolgungsmassnahmen erlitten, nur weil keine Reflexverfolgung der Familie stattgefunden habe. Die Tatsache, dass seiner Familie bisher nichts zugestossen sei, habe nichts zu bedeuten. Ihm sei nichts zugestossen, weil er die Flucht ergriffen habe. Die Auffassung, dass eine Verfolgung einen persönlichen Kontakt zum Verfolger voraussetze, sei nicht nachvollziehbar. In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers würden mehrere Flyer mit Fahndungsfotos des Beschwerdeführers hängen. Ein Austritt aus dem Geheimdienst sei nicht ohne Weiteres möglich und vorliegend asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe Amtsgeheimnisse veröffentlicht, was dem Asayish bekannt sei. Ein Regierungschef in C._______ sei wegen einer Amtsgeheimnisverletzung durch Asayish-Mitarbeiter getötet worden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im Zusammenhang mit illegalen Ölgeschäften eines PUK-Funktionärs mit dem IS in den Fokus des Ersteren geraten sei.

E. 5.2 Dieses Vorbringen ist für glaubhaft zu erachten. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.3 Vorauszuschicken gilt, dass D._______ tatsächlich vorgeworfen wird, in den illegalen Ölhandel mit dem IS verwickelt gewesen zu sein (vgl. Kurdistan Tribune, KDP and PUK leaders accused of oil and gas trading with the ISIS enemy, 10.11.2014, < https://kurdistantribune.com/kdp-puk-leaders-accused-of-oil-gas-trading-isis-enemy >, abgerufen am 25.04.2019). Das Argument des SEM, aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers entstehe der Eindruck, er versuche, eine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne selbst davon betroffen gewesen zu sein, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Seine Schilderung, wie er als Mitarbeiter der Asayish davon erfahren habe, wie Lastwagen von IS-Regionen Öl in die von den Peshmerga kontrollierten Gebiete transportieren würden, er und seine Mitarbeiter einen Fahrer angehalten und dabei ein Schreiben von D._______ gefunden hätten, welches die Transporte als blosse Wassertransporte im Auftrag der Peshmerga ausgebe, und sie diesen Fahrer verhaftet sowie dem Asayish übergeben hätten (vgl. act. A16 F13, F14, F20, F25 und F26), ist detailliert und weist eine gewisse Originalität auf. Die Darstellung der telefonischen Bedrohung weist ebenfalls Substanz auf, indem etwa das Telefonat im Alltag verortet, der Anrufer genannt sowie der Inhalt des Gesprächs konkret wiedergegeben wurde (vgl. act. A16 F51). Substanzvoll ist schliesslich auch die Schilderung der anschliessenden versuchten Schutzsuche, indem angegeben wurde, wie ihm sein Arbeitgeber empfohlen habe, mit D._______ eine Einigung zu finden (vgl. act. A16 F56), und er sich mit Hilfe eines Verwandten erfolglos an einen Oppositionspolitiker der Goran-Partei gewandt habe (vgl. act. A16 F23, F27 bis F31). Der Einwand des SEM, es sei unklar, wie der Beschwerdeführer die Bedrohung habe D._______ zuordnen können, verfängt nicht, zumal sich der Anrufer als Mittelsmann ausgegeben habe (vgl. act. A16 F15), und auch der Kontext sowie der Inhalt der Bedrohung den Schluss aufdrängt, dass diese von D._______ oder aus seinem unmittelbaren Umfeld stammen muss. Ebenfalls als nicht sonderlich überzeugend, ist das Argument zu werten, es sei unklar, was mit der Bedrohung hätte erreicht werden sollen, zumal sich über die Beweggründe von Verfolgern ohnehin nur mutmassen lässt (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Gleiches gilt für das Argument, die Drohung sei nicht nachvollziehbar, da D._______ gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ja nichts habe befürchten müssen. Diese Plausibilitätsargumente verkennen ferner, dass Personen in ähnlich gelagerten Fällen (etwa die Berichterstattungen von Kawa Garmiani) bedroht und getötet wurden (vgl. dazu Reporters Sans Frontières, Iraq: Reopen probe into Kurdish editor's murder five years ago, RSF says, 5.12.2018, https://rsf.org/en/news/iraq-reopen-probe-kurdish-editors-murder-five-years-ago-rsf-says , abgerufen am 26.04.2019).

E. 5.4 In Würdigung dieser Elemente ist - insbesondere aufgrund der substanziierten Schilderungen und mangels gegenteiliger gewichtiger Anhaltspunkte - festzuhalten, dass die Verstrickung des Beschwerdeführers in die Aufdeckung des illegalen Ölhandels sowie die erfolgte Bedrohung für glaubhaft zu erachten ist. Die vom SEM angesprochene Vermutung, der Beschwerdeführer sei lediglich "Trittbrettfahrer", ist zwar möglich, jedoch aufgrund der Aktenlage weniger wahrscheinlich als die gegenteilige Annahme, weshalb dem Beweismass der Glaubhaftmachung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit Genüge getan ist.

E. 5.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist für asylrelevant zu erachten. Die gegenteilige Argumentation des SEM, wonach die geschilderten Drohanrufe nicht asylrelevant seien, da dem Beschwerdeführer darüber hinaus nichts zugestossen sei, und es sich deshalb um eine bloss vermutete unkonkrete Verfolgung handle, die mangels Intensität nicht asylrelevant sei, ist unzutreffend. Asylrelevanz liegt nicht nur dann vor, wenn im Zeitpunkt der Flucht bereits eine Vorverfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn eine begründete Furcht vorliegt, bei einer Rückkehr Opfer einer solchen Verfolgung zu werden (vgl. Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 459). Somit kann die Asylrelevanz nicht allein mit dem Argument verneint werden, die Drohanrufe würden keine ernsthaften Nachteile darstellen. Vielmehr müsste darüber hinaus dargelegt werden, dass keine begründete Furcht dafür vorliege, im Falle einer Rückkehr Opfer von Massnahmen zu werden, welche über blosse Drohanrufe hinausgehen. In casu ist die Furcht, bei einer Rückkehr Opfer einer asylrelevanten Verfolgung zu werden, als begründet zu erachten, zumal es in ähnlich gelagerten Fällen zur Tötung einer Person gekommen ist, welche illegale Machenschaften hoher Funktionäre zu Tage gefördert hat (vgl. dazu den bereits erwähnten Fall des getöteten Journalisten in Erwägung 5.3). Die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seines Wissens über den Öl-Handel mit dem IS ebenfalls verfolgt zu werden, erscheint deshalb begründet (vgl. zur begründeten Furcht BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 5.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM ist aufzuheben und dieses ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 8. September 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5799/2017 Urteil vom 7. Mai 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 31. August 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 11. September 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 29. März 2017 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er von einem Parteifunktionär der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) bedroht worden sei, da er dessen illegale Geschäfte mit dem Islamischen Staat (IS) aufgedeckt habe. C. Mit Verfügung vom 8. September 2017 (Eröffnung am 12. September 2017) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12.Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Erstellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. Ferner sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzusprechen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2017 stellte der damalige Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. F. Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und in B._______, Provinz C._______ in der autonomen Region Kurdistan im Nordirak gelebt habe. Von (...) bis (...) sei er bei den Asayish angestellt gewesen und sei in der Flughafenabteilung unter anderem Teil einer mobilen Einheit gewesen. Im Zusammenhang mit seiner Diensttätigkeit habe er durch Informationen eines Kollegen entdeckt, dass ein Parteifunktionär der PUK und Leiter der örtlichen Peshmerga, D._______, mit dem IS Ölgeschäfte unterhalte. Er habe während eines Monats versucht, an weitere Informationen zu gelangen und habe schliesslich mit dem Fahrer eines Öltransporters sprechen können. Er habe diesen festgenommen und dem Asayish überstellt. Den Namen D._______ habe er dabei nicht erwähnt. Dieser habe aber auf eigenes Bestreben hin von seiner (Beschwerdeführer) Tätigkeit erfahren. Zwei Wochen nach der Anzeige habe der Funktionär durch einen Mittelsmann, E._______, begonnen, ihn (Beschwerdeführer) telefonisch zu bedrohen. Er habe die Drohungen seinem Vorgesetzten gemeldet, welcher ihm aber nicht den nötigen Schutz habe gewähren können. Trotz Anzeige sei nicht gegen die Machenschaften des Funktionärs vorgegangen worden. Er habe seine Stelle beim Asayish (...) gekündigt und sich Ende (...) mit einem Politiker der Goran-Liste, F._______, zusammengesetzt, um politisch gegen D._______ vorzugehen. Die Partei von F._______ sei politisch aber zu schwach gewesen, um in der Sache etwas erreichen zu können. Aus Angst um sein Leben habe er den Irak am (...) 2015 verlassen. Nach seiner Ausreise hätten Mitglieder der Asayish mehr als vier Mal bei seiner Familie nach ihm gesucht, da er dem Dienst ferngeblieben sei. Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren eine irakische Identitätskarte, einen irakischen Nationalitätenausweis, einen Asayish-Dienstausweis, eine Kopie eines Lebensmittelbezugsscheins und einen Datenträger ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass an den Kernvorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestünden. Es sei schleierhaft, wie genau er die angeblichen Drohanrufe mit D._______ in Verbindung gebracht habe. Aussagegemäss habe D._______ ihn nie persönlich bedroht und auch der Anrufer habe sich nie zu diesem bekannt. In der Folge habe er nicht zu plausibilisieren vermocht, was genau mit den Drohungen hätte erreicht werden sollen. Die von ihm hierzu aufgeführte Erklärung, die Information über das Vergehen von D._______ hätte nicht an Parteiaussenstehende gelangen sollen, überzeuge nicht. Umso weniger als er selbst angegeben habe, D._______ hätten weder vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers noch vom Parteimitglied der Goran-Liste ernsthafte Konsequenzen gedroht. Hierzu sei fraglich geblieben, weshalb er - nach angeblichen telefonischen Todesdrohungen - trotzdem hätte riskieren sollen, sich mit einem Oppositionspolitiker zu treffen, hätten ihm hiernach ja erhebliche Konsequenzen gedroht. Der vom Beschwerdeführer genannte Fall des Journalisten Kawa Garmiani sei nicht mit den von ihm gemachten Vorbringen vergleichbar. Daran würden auch die vorgebrachten Aktivitäten in den sozialen Medien nichts ändern. Dazu habe er angegeben, er stehe nicht in Verbindung zu einer bestimmten Partei und es sei ihm hiermit nicht gelungen, ein ausreichendes politisches Profil glaubhaft darzutun. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass es in C._______ zu derart gelagerten Vorfällen gekommen sei. Es entstehe aber der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, eine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände im Heimatland einzubetten, ohne selbst in genannter Weise und mit den geltend gemachten Folgen davon betroffen gewesen zu sein. Hinsichtlich des eingereichten Datenmaterials über den Handel mit dem IS sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf konkrete Nachfrage verneint habe, in den Berichten namentlich genannt zu werden, mit eigenen Informationen zu den Berichten beigetragen oder im Bericht genannte Zeugen persönlich gekannt zu haben. Die Drohanrufe sowie der Umstand, dass die von ihm darüber informierte Behörde deswegen nichts unternommen habe, seien nicht asylrelevant. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei nebst den genannten Drohanrufen - und den mutmasslichen Besuchen des Asayish nach der Ausreise - nichts zugestossen, und der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Brüder würden weiterhin beim Asayish arbeiten. Ferner sei es weder von Seiten seines Arbeitgebers noch von Seiten der Partei je zu negativen Konsequenzen wegen der Meldung gekommen. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, den Namen des Parteifunktionärs in diesem Zusammenhang nie genannt zu haben. Zudem sei ihm nach Meldung der Drohanrufe Schutz während der Arbeitszeit zugesichert worden. Sein Vorgesetzter habe ihm geraten, eine Vereinbarung mit Genanntem zu treffen. Aus seinen Angaben erschliesse sich daher nicht, weshalb er gezwungen gewesen sei, seine Stelle beim Asayish und die Parteimitgliedschaft bei der PUK zu kündigen. Gemäss seinen Angaben sei es nie zu einem persönlichen Kontakt zwischen ihm und dem mutmasslichen Verfolger oder dem Mittelsmann gekommen. Seinen Ausführungen seien daher keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte Bedrohung zu entnehmen. Bei den Vorbringen handle es sich somit um eine bloss vermutete unkonkrete Verfolgung, welcher mangels Intensität keine Asylrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer mache geltend, vom Asayish gesucht worden zu sein, da er dem Dienst ferngeblieben sei. Die Beendigung des Dienstes entfalte keine Asylrelevanz, da er diesem freiwillig beigetreten sei und keine Dienstpflicht bestehe. Eventuelle, nach dem Austritt ergriffene Massnahmen würden ferner einer Verfolgungsmotivation entbehren. Aus dem Treffen mit dem Politiker der Goran-Bewegung ergebe sich kein politisches Profil, welches eine Verfolgung seitens der Regierung hervorrufen könnte. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, der Regimekritik verdächtigt zu werden, sondern stamme vielmehr aus einer Familie von PUK-Mitgliedern. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, es sei - anders als das SEM behaupte - nicht schleierhaft, wieso der Beschwerdeführer sofort darauf geschlossen habe, dass die Drohanrufe im Auftrag von D._______ erfolgt seien, denn die anrufende Person habe aus dessen Umfeld gestammt. Die Drohungen seitens D._______ würden Sinn machen, da dieser nämlich ein grosses Interesse daran gehabt habe, dass der Ölhandel mit dem IS nicht publik werde. D._______ stehe hierarchisch zwar über dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers, weshalb der Vorgesetzte nichts habe unternehmen können. Es gebe aber Personen, welche D._______ hierarchisch übergeordnet seien und ihn des Amtes hätten entheben können. D._______ habe in der Vergangenheit ihm unangenehme Personen umbringen lassen, weshalb auch der Beschwerdeführer um sein Leben habe fürchten müssen. Das SEM verkenne die Relevanz des Falles Garmiani. Auch Garmiani habe über Ds._______ Ölhandel berichtet und sei drei Tage später ermordet worden. Eine Aufzeichnung des Telefonats zwischen D._______ und Garmiani habe der Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. Er sei nicht die einzige Person, die wegen dieser Angelegenheit gefährdet sei. Im irakischen Parlament habe Ali Hamah Saleh eine Untersuchung des Falles gefordert und auch die US-Medien hätten über den Ölhandel berichtet. Nur weil der Beschwerdeführer in den Berichten nicht namentlich genannt werde, könne eine Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Alle Personen - nicht nur der Beschwerdeführer - in diesen Fernsehdokumentationen hätten anonym ausgesagt. Völlig unhaltbar sei das Argument, der Beschwerdeführer habe keine direkten Verfolgungsmassnahmen erlitten, nur weil keine Reflexverfolgung der Familie stattgefunden habe. Die Tatsache, dass seiner Familie bisher nichts zugestossen sei, habe nichts zu bedeuten. Ihm sei nichts zugestossen, weil er die Flucht ergriffen habe. Die Auffassung, dass eine Verfolgung einen persönlichen Kontakt zum Verfolger voraussetze, sei nicht nachvollziehbar. In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers würden mehrere Flyer mit Fahndungsfotos des Beschwerdeführers hängen. Ein Austritt aus dem Geheimdienst sei nicht ohne Weiteres möglich und vorliegend asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe Amtsgeheimnisse veröffentlicht, was dem Asayish bekannt sei. Ein Regierungschef in C._______ sei wegen einer Amtsgeheimnisverletzung durch Asayish-Mitarbeiter getötet worden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er im Zusammenhang mit illegalen Ölgeschäften eines PUK-Funktionärs mit dem IS in den Fokus des Ersteren geraten sei. 5.2 Dieses Vorbringen ist für glaubhaft zu erachten. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.3 Vorauszuschicken gilt, dass D._______ tatsächlich vorgeworfen wird, in den illegalen Ölhandel mit dem IS verwickelt gewesen zu sein (vgl. Kurdistan Tribune, KDP and PUK leaders accused of oil and gas trading with the ISIS enemy, 10.11.2014, , abgerufen am 25.04.2019). Das Argument des SEM, aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers entstehe der Eindruck, er versuche, eine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne selbst davon betroffen gewesen zu sein, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Seine Schilderung, wie er als Mitarbeiter der Asayish davon erfahren habe, wie Lastwagen von IS-Regionen Öl in die von den Peshmerga kontrollierten Gebiete transportieren würden, er und seine Mitarbeiter einen Fahrer angehalten und dabei ein Schreiben von D._______ gefunden hätten, welches die Transporte als blosse Wassertransporte im Auftrag der Peshmerga ausgebe, und sie diesen Fahrer verhaftet sowie dem Asayish übergeben hätten (vgl. act. A16 F13, F14, F20, F25 und F26), ist detailliert und weist eine gewisse Originalität auf. Die Darstellung der telefonischen Bedrohung weist ebenfalls Substanz auf, indem etwa das Telefonat im Alltag verortet, der Anrufer genannt sowie der Inhalt des Gesprächs konkret wiedergegeben wurde (vgl. act. A16 F51). Substanzvoll ist schliesslich auch die Schilderung der anschliessenden versuchten Schutzsuche, indem angegeben wurde, wie ihm sein Arbeitgeber empfohlen habe, mit D._______ eine Einigung zu finden (vgl. act. A16 F56), und er sich mit Hilfe eines Verwandten erfolglos an einen Oppositionspolitiker der Goran-Partei gewandt habe (vgl. act. A16 F23, F27 bis F31). Der Einwand des SEM, es sei unklar, wie der Beschwerdeführer die Bedrohung habe D._______ zuordnen können, verfängt nicht, zumal sich der Anrufer als Mittelsmann ausgegeben habe (vgl. act. A16 F15), und auch der Kontext sowie der Inhalt der Bedrohung den Schluss aufdrängt, dass diese von D._______ oder aus seinem unmittelbaren Umfeld stammen muss. Ebenfalls als nicht sonderlich überzeugend, ist das Argument zu werten, es sei unklar, was mit der Bedrohung hätte erreicht werden sollen, zumal sich über die Beweggründe von Verfolgern ohnehin nur mutmassen lässt (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). Gleiches gilt für das Argument, die Drohung sei nicht nachvollziehbar, da D._______ gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ja nichts habe befürchten müssen. Diese Plausibilitätsargumente verkennen ferner, dass Personen in ähnlich gelagerten Fällen (etwa die Berichterstattungen von Kawa Garmiani) bedroht und getötet wurden (vgl. dazu Reporters Sans Frontières, Iraq: Reopen probe into Kurdish editor's murder five years ago, RSF says, 5.12.2018, https://rsf.org/en/news/iraq-reopen-probe-kurdish-editors-murder-five-years-ago-rsf-says , abgerufen am 26.04.2019). 5.4 In Würdigung dieser Elemente ist - insbesondere aufgrund der substanziierten Schilderungen und mangels gegenteiliger gewichtiger Anhaltspunkte - festzuhalten, dass die Verstrickung des Beschwerdeführers in die Aufdeckung des illegalen Ölhandels sowie die erfolgte Bedrohung für glaubhaft zu erachten ist. Die vom SEM angesprochene Vermutung, der Beschwerdeführer sei lediglich "Trittbrettfahrer", ist zwar möglich, jedoch aufgrund der Aktenlage weniger wahrscheinlich als die gegenteilige Annahme, weshalb dem Beweismass der Glaubhaftmachung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit Genüge getan ist. 5.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist für asylrelevant zu erachten. Die gegenteilige Argumentation des SEM, wonach die geschilderten Drohanrufe nicht asylrelevant seien, da dem Beschwerdeführer darüber hinaus nichts zugestossen sei, und es sich deshalb um eine bloss vermutete unkonkrete Verfolgung handle, die mangels Intensität nicht asylrelevant sei, ist unzutreffend. Asylrelevanz liegt nicht nur dann vor, wenn im Zeitpunkt der Flucht bereits eine Vorverfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn eine begründete Furcht vorliegt, bei einer Rückkehr Opfer einer solchen Verfolgung zu werden (vgl. Caroni et al., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 459). Somit kann die Asylrelevanz nicht allein mit dem Argument verneint werden, die Drohanrufe würden keine ernsthaften Nachteile darstellen. Vielmehr müsste darüber hinaus dargelegt werden, dass keine begründete Furcht dafür vorliege, im Falle einer Rückkehr Opfer von Massnahmen zu werden, welche über blosse Drohanrufe hinausgehen. In casu ist die Furcht, bei einer Rückkehr Opfer einer asylrelevanten Verfolgung zu werden, als begründet zu erachten, zumal es in ähnlich gelagerten Fällen zur Tötung einer Person gekommen ist, welche illegale Machenschaften hoher Funktionäre zu Tage gefördert hat (vgl. dazu den bereits erwähnten Fall des getöteten Journalisten in Erwägung 5.3). Die Furcht des Beschwerdeführers, aufgrund seines Wissens über den Öl-Handel mit dem IS ebenfalls verfolgt zu werden, erscheint deshalb begründet (vgl. zur begründeten Furcht BVGE 2011/51 E. 6.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Weiter sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM ist aufzuheben und dieses ausserdem anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 8. September 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: