Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
- Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5796/2011 Urteil vom 25. Oktober 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ... , und B._______, geboren am ... , Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N ... . Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 13. August 2011 - von den Niederlanden kommend - in der Schweiz Asylgesuche einreichten, dass sie - gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank - zuvor bereits in drei anderen europäischen Staaten Asylanträge gestellt hatten (beide erstmals in den Niederlanden [... 2009], danach beide in Frankreich [... 2009], anschliessend die Beschwerdeführerin wiederum in den Niederlanden [... 2009] und der Beschwerdeführer in Deutschland [... 2009] und schliesslich nochmals beide in den Niederlanden [... 2011]), dass sie am 7. September 2011 vom BFM zu ihren Personalien und ihren persönlichen Verhältnissen, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt wurden (vgl. BFM-Akten; ...), dass sie dabei vorbrachten, sie stammten aus dem ehemaligen Jugoslawien und seien Roma, sie seien beide im Kosovo geboren und bis 1989 im Dorf X._______ in der Gemeinde Y._______ wohnhaft gewesen, ihre heutige Staatsangehörigkeit würden sie jedoch nicht kennen, da sie ihre Heimat - das damalige Jugoslawien - bereits 1989 verlassen hätten, seien sie doch bereits damals nach Deutschland, dass sie sich ab 1989 ununterbrochen in Deutschland aufgehalten hätten, bis sie 2008 von dort in den Kosovo zurückgeschickt worden seien, dass sie den Kosovo jedoch bereits drei Wochen später wieder verlassen hätten und in die Niederlande geflüchtet seien, da sie während ihres Aufenthalts in einem Vorort von Y._______ Probleme bekommen hätten, dass sie sich in der Folge fast drei Jahre lang als Asylsuchende in den Niederlanden aufgehalten hätten, wobei sie zwischenzeitlich auch in Frankreich und in Deutschland Asylgesuche eingereicht hätten, von dort jedoch wieder in die Niederlande zurückgeschickt worden seien, dass sie schliesslich in die Schweiz gereist seien, da ihre Asylgesuche in den Niederlanden abgelehnt und sie dort unter Androhung von Haft aufgefordert worden seien, das Land endgültig zu verlassen, dass sie sich auf Nachfrage hin ausdrücklich gegen eine Rückkehr in die Niederlande aussprachen, da man ihnen dort für den Fall eines weiteren Aufenthalts mit Gefängnis gedroht habe, dass sie daneben vorbrachten, sie würden an sich gerne nach Deutschland zurückkehren, da dort ihre ... Kinder und auch einige Geschwister lebten, welche in Deutschland alle über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten, sie seien jedoch von Deutschland in den Kosovo und beim zweiten Mal in die Niederlande abgeschoben worden, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel zwei Schreiben aus dem Kosovo ... [von 2008 und 2009] vorlegten, in welchen ihnen von der Gemeinde die Zerstörung ihres ehemaligen Hauses und die heutige Nutzung des Geländes als Gemeindefriedhof bestätigt wird, dass sie ferner je zwei Beweismittel betreffend den Abschluss ihrer Asylverfahren in den Niederlanden sowie je ein ärztliches Zeugnis aus Deutschland ... [von 2009] einreichten, dass das BFM am 27. September 2011 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an die zuständige Behörde der Niederlande richtete, dass diesem Ersuchen am 11. Oktober 2011 von Seiten der Niederlande ausdrücklich entsprochen wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 - eröffnet am 14. Oktober 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in die Niederlande anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das Bundesamt in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmungen der Dublin-II-VO, den vorgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden als Asylsuchende in den Niederlanden, das vom BM an die niederländischen Behörden gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und namentlich die aus den Niederlanden eingegangene Wiederaufnahmeerklärung vom 11. Oktober 2011 - auf die Zuständigkeit der Niederlande für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden verwies und festhielt, von diesen seien keine relevanten Gründe gegen eine Überstellung vorgebracht worden, dass das Bundesamt abschliessend den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 (Poststempel) Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragten, dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4], im Weiteren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5] und ausserdem um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden ihres Heimatstaates [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7] ersuchten, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache geltend machten, sie wollten nicht in die Niederlande zurückkehren, da sie dort im Falle einer Rückkehr gemäss Androhung der Behörden ins Gefängnis kommen und danach in den Kosovo abgeschoben würden, wo sie gefährdet wären, dass sie daneben geltend machten, sei seien beide psychisch krank und würden Medikamente benötigen, dass gleichzeitig mit der Eingabe der Beschwerdeführenden ein Unterstützungsschreiben ... [einer Minderheitenvereinigung] vom 19. Oktober 2011 einging, worin die Gesuchsvorbringen der Beschwerdeführenden bestätigt und bekräftigt werden, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Oktober 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG; Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich das vorliegenden Verfahrens auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit - wie nachfolgen aufgezeigt - weder die Frage nach der allfälligen Flüchtlingseigenschaft noch die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung Gegenstand des Verfahrens bildet, sondern einzig zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz in die Niederlande verfügt hat, dass daher auf das Begehren betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [2] nicht einzutreten ist, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen auch auf das Begehren betreffend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz als abgewiesene Asylsuchende in den Niederlanden aufgehalten haben und von dort kommend in die Schweiz eingereist sind, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - die Niederlande für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig sind, was von den Niederlanden mit der Abgabe der Erklärung betreffend die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO) ausdrücklich akzeptiert worden ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführenden zwar gegen eine Rückkehr in ihr Erstasylland aussprechen, aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung in die Niederlande sprechen würden, dass die Niederlande Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass aufgrund der Akten zwar davon auszugehen ist, in den Niederlanden seien die Asylgesuche der Beschwerdeführenden endgültig abgewiesen worden, dass dieser Umstand jedoch als unerheblich zu erkennen ist, da keine konkreten Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführenden hätten in den Niederlanden nicht über die Möglichkeit verfügt, ihre Asylgründe in umfassender Weise vorzutragen, respektive die niederländischen Behörden hätten ihre Asylgesuche ohne hinreichende Prüfung der Asylvorbringen abgewiesen, wie auch keine Hinweise darauf bestehen, die Niederlande würden sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der EMRK halten, dass entgegen den Beschwerdevorbringen auch kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung in die Niederlande in eine existenzielle Notlage geraten respektive von den Niederlanden einer solchen ausgesetzt, dass daran auch das Vorbringen betreffend eine angebliche psychische Erkrankung der Beschwerdeführenden nichts ändert, dass die Beschwerdevorbringen betreffend eine angebliche Gefährdung in der Heimat respektive eine angeblich nicht mehr möglichen Reintegration im Kosovo im vorliegenden Verfahren - welches sich auf einen Entscheid gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren bezieht - ausserhalb des objektiv vorgegebenen Prozessgegenstandes liegen, weshalb auf diesbezügliche Erwägungen zu verzichten ist, dass nach vorstehenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle der Beschwerdeführenden in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung in ihr Erstasylland sprechen würden, dass daher ein Selbsteintritt auf das Asylgesuch (nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ausgeschlossen bleibt, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für die von den Beschwerdeführenden beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Endentscheid das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, respektive vielmehr das Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG), und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos werden, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens Kontakte mit dem Heimatstaat ohnehin nicht in Betracht fallen, weshalb auch die diesbezüglichen Anträge [6 und 7] gegenstandlos sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: