Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus B._______ in C._______ stammt - ersuchte am 12. November 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Er habe Syrien im Juli oder August 2012 legal per Flugzeug in Richtung Ägypten verlassen und sei in der Folge via die Türkei und die sogenannte Balkanroute am 11. November 2015 in die Schweiz eingereist. Am 23. November 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person (BzP) befragt. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der BzP seine Identitätskarte sowie sein Militärdienstbüchlein zu den Akten. Am 18. September 2017 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien in C._______ gelebt (so anlässlich der BzP) beziehungsweise habe er sich seit ca. einem Jahr vor der Ausreise bei Verwandten und Bekannten in Dörfern im Bezirk D._______ aufgehalten (so anlässlich der Anhörung). Er habe Syrien verlassen, weil er nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen. Aufgrund seines auf der Identitätskarte vermerkten Herkunftsorts D._______ habe er zudem eine Tötung durch die Freie Syrische Armee (FSA) oder den Islamischen Staat (IS) befürchtet. Gemeinsam mit seiner Familie sei er im Juli oder August 2012 mit dem Pass legal per Flugzeug nach Ägypten ausgereist. B. Mit Verfügung vom 7. September 2018 (eröffnet am 11. September 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung des Kantons E._______ vom 2. Oktober 2018 nach.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105ff. AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Frage des Wegweisungsvollzugs.
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und auch denjenigen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden, erklärte das SEM, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien allgemein äussert oberflächlich und detailarm ausgefallen. Er habe keinerlei Initiative gezeigt, seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll geben zu wollen. Vielmehr hätten die für den Asylentscheid massgeblichen Fakten durch ständiges Nachfragen seitens der befragenden Person in Erfahrung gebracht werden müssen. Im Verlauf des Verfahrens sei es zu unterschiedlichen Darlegungen zum Aufenthaltsort vor der Ausreise gekommen. So habe er während der BzP erklärt, er habe von Geburt bis zur Ausreise in C._______ gelebt. Anlässlich der Anhörung habe er dargelegt, er habe sich über längere Zeit bei Verwandten in den Dörfern F._______, G._______ und H._______ im Bezirk D._______ versteckt gehalten (SEM-Akte A18, F 27-38, 106). Die auf Nachfrage angeführte Erklärung zu den unvereinbaren Angaben habe die entstandenen Vorbehalte nicht gänzlich ausräumen können (SEM-Akte A18, F 143). Gemäss seinen Aussagen sei er selber nie in Kontakt mit den Behörden gestanden. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse im Zusammenhang mit der behördlichen Aufforderung für den Militärdienst anschaulich darzulegen und seine Schilderungen hätten sich im Wesentlichen auf knappe Handlungsabfolgen beschränkt. Auf Nachfrage habe er weder zu den Überbringern, zu den Umständen des Erhalts der Aufforderung oder zu deren Inhalt noch zum Meldeort substantiierte Angaben machen können (SEM-Akte A18, F 76 ff., 80-87). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Aufforderung zum Militärdienst um das fluchtauslösende Moment gehandelt habe und es sich beim Verlassen des Heimatstaats um ein prägendes Ereignis handeln dürfte, könne erwartet werden, dass hiervon in konsistenter Weise berichtet werden könne. Dass er von C._______ aus per Flugzeug nach Ägypten habe ausreisen können, stütze die erhobenen Zweifel am geltend gemachten behördlichen Interesse an seiner Person. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden ihn spätestens bei der Ausreise durch Kontrollen am Flughafen hätten festnehmen können (SEM-Akte A18, F126). Zudem sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren seines Vaters verwiesen. Darin stütze das Gericht die Vorinstanz in ihrer Beurteilung, dass das Aufgebot des Beschwerdeführers für den Militärdienst und die damit einhergehende behördliche Verfolgung als unglaubhaft zu bewerten seien. Gemäss den Angaben im eingereichten Dienstbüchlein sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise nicht militärdienstpflichtig gewesen, da ihm eine behördliche Reiseerlaubnis ausgestellt worden sei (Urteil des BVGer D-1348/2015 vom 17. August 2016 E. 7.3.1). Schliesslich seien den Ausführungen zu den geltend gemachten Befürchtungen vor einer drohenden Gefährdung durch die FSA oder den IS keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung zu entnehmen. Er sei selber nie mit Vertretern der genannten Gruppierungen in Kontakt gestanden und diese seien nie in seiner unmittelbaren Nähe aktiv gewesen. Seine Angaben würden demzufolge auf subjektiven Befürchtungen und Mutmassungen beruhen (SEM-Akte A18, F117-123). Bei den geltend gemachten Nachteilen, wie der allgemein schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von bewaffneten Milizen, handle es sich um bedauerliche Ereignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen leider viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien. Aus den Akten seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass man den Beschwerdeführer gezielt und aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund habe treffen wollen. Folglich würde er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer fest, dass in jener Zeit in Syrien Krieg geherrscht habe. Viele Soldaten und Reservisten seien zum Militärdienst aufgerufen worden. Auch er sei zum Militärdienst aufgerufen worden. Zu jener Zeit sei er 18 Jahre alt gewesen. Er habe diese Aufforderung erhalten, wonach er dienstpflichtig sei und er sich anschliessend bei den Behörden melden solle. Dem Militärdienst habe er jedoch entgehen wollen, da er ansonsten mit der Zeit ums Leben gekommen wäre. Sein Vater habe ihn und seinen Bruder zu Verwandten aufs Land geschickt, um sich zu verstecken. Er habe sich ungefähr ein Jahr in den Dörfern F._______, G._______ und H._______ aufgehalten. Er sei zu einer Person gegangen und diese Person habe ihn dann später wiederum zu einem Bekannten gebracht. Die Zahl der Bekannten könne er nicht nennen. Mit Hilfe von Kontaktpersonen bei den Behörden habe sein Vater ihm das Militärbuch und daraufhin einen Pass organisieren können. Wie später das Dienstbüchlein ausgestellt worden sei und wie seine Verwandten dieses erhielten, wisse er nicht. Der Hauptgrund für seine Ausreise sei der Militärdienst gewesen. Die anderen Gründe seien die FSA und der IS gewesen. Wenn diese ihn in die Hände gekriegt hätten, hätten sie ihn getötet. Er habe keine andere Option gesehen, als auszureisen. Während der BzP sei er gefragt worden, wie lange er an seiner letzten offiziellen Adresse in Syrien gelebt habe. Darauf habe er geantwortet, in I._______ in C._______ von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise ca. im Juli oder August 2012 gelebt zu haben. Während der Bundesanhörung sei auf diese Antwort nochmals eingegangen worden und er sei gefragt worden, ob er jemals woanders gewohnt habe. Er habe geantwortet, in Syrien nur in J._______ in C._______ gelebt zu haben. Später sei er geflohen. Als er geflohen sei, habe er sich in seinem Heimatdorf aufgehalten. Insgesamt seien es drei Dörfer gewesen, in denen er sich aufgehalten habe. Dass er diese nicht als sein Zuhause betrachtet habe, sei verständlich. In Anbetracht seines jungen Alters und seiner abgebrochenen Schulbildung dürfe ihm dieses Missverständnis bezüglich der Bedeutung einer offiziellen Adresse nicht vorgehalten werden. In Bezug auf die Aufforderung zum Militärdienst habe sein Vater alle Dokumente organisiert. Er habe sich nach dieser Aufforderung bei den Behörden nicht melden können, aber sein Vater habe Kontaktpersonen bei den Behörden gehabt. Da er selber keinen direkten Kontakt mit den Behörden gehabt habe, habe er der Vorinstanz diesbezüglich keine näheren Angaben liefern können. Die Schilderungen zu seiner Ausreise seien klar und widerspruchsfrei ausgefallen. Bei der Grenzkontrolle sei nichts passiert, da alles offiziell gewesen sei und sein Vater viel Geld ausgegeben habe. Dies stimme auch mit der Aussage überein, dass sein Vater als selbständiger Schneider keine finanziellen Probleme gehabt habe. Bezüglich des Ablaufs des Militärdiensts würden die Angaben des Beschwerdeführers mit den zugänglich gemachten Informationen übereinstimmen. Es sei bekannt, dass der Militärdienst in Syrien für alle Männer, die das 18. Lebensjahr erlangt hätten, obligatorisch sei. Alle syrischen Männer im Alter von 18 Jahren hätten sich selbständig beim zuständigen Rekrutierungsbüro zu melden oder sie würden von der lokalen Polizei vorgeladen. Da er trotz Aufforderung nicht in den Dienst eingetreten sei, würde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft. Als solcher habe er im Falle einer Rückkehr mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Schliesslich habe er trotz der Ausreise über den Flughafen Syrien heimlich verlassen, indem sie einen Flughafenmitarbeiter bestochen hätten. Auch die heimliche Ausreise stelle somit eine Gefahr für seine Rückreise dar.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen im Ergebnis zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
E. 7.2.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt während ungefähr eines Jahres bei Verwandten sowie seine Angaben zur angeblichen Aufforderung für den Militärdienst sind insgesamt sehr vage, oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen. Sie vermitteln keineswegs den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. So konnte er beispielsweise nicht darlegen, bei welchen Verwandten er sich versteckt habe, insbesondere konnte er nicht beschreiben, wo und bei wem er sich wie lange aufgehalten habe, dies obwohl ihm mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, sein Vorbringen näher zu konkretisieren (SEM-Akte A18, F27-39, 68-69). Zu Recht stellt die Vorinstanz sodann fest, dass es nicht überzeugt und konstruiert wirkt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in den Fokus der syrischen Behörden geraten, jedoch nie selber direkten Kontakt zu Militärbehörden hatte (SEM-Akte A19, F85-88).
E. 7.2.2 Zum angeblichen Militärdienstaufgebot befragt, erklärte er in pauschaler Weise, er wisse nicht, von wem diese Aufforderung gekommen sei, er habe diese Aufforderung nicht angeschaut, er habe sie persönlich nicht gelesen und er wisse nicht ob es sich um eine mündliche oder schriftliche Aufforderung gehandelt habe (SEM-Akte A19, F75-84). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren sein Militärdienstbüchlein eingereicht. Während der Anhörung vom 18. September 2017 wurden davon seine persönlichen Angaben übersetzt. Während des Beschwerdeverfahrens seines Vaters (D-1348/2015) war mit Schreiben vom 22. März 2015 eine vollständige Übersetzung des Militärdienstbüchleins des Beschwerdeführers eingereicht worden. Darin ist auf Seite 10 unter "Verfügungen und Untersuchungen betreffend Verschiebungen der letzten Jahre" festgehalten, dass ein Reisedepot unter der Nummer (...) am 12. Juli 2012 bezahlt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Reisebewilligung unter der Nummer (...) am 12. Juli 2012 ausgestellt worden. Im entsprechenden Urteil kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage nicht belegt sei, dass der Beschwerdeführer einen Marschbefehl erhalten habe. Ein entsprechendes Dokument sei nicht zu den Akten gereicht worden. Es sei hingegen ein Dienstbüchlein eingereicht worden, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer in K._______ registriert gewesen sei, was im Widerspruch zur Aussage stehe, wonach der Vater den Beschwerdeführer nach K._______ geschickt habe, um ihn vor dem Zugriff des Militärs zu verstecken und er von den Militärbehörden am 12. Juli 2012 eine Reisebewilligung erhalten habe. Demnach sei er im Ausreisezeitpunkt nicht verpflichtet gewesen, in den Militärdienst einzurücken. Der Ausreisegrund könne bei dieser Sachlage nicht geglaubt werden. Falls die syrischen Militärbehörden tatsächlich ein so grosses Interesse an der Rekrutierung des Beschwerdeführers gehabt hätten, dass es nicht möglich gewesen wäre, ihn mittels Bestechungsgelder von der Dienstpflicht zu befreien, dann hätte der Vater des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ihre legale Ausreise aus Syrien nicht erkaufen können. Es sei mit Blick auf die legale Ausreise der gesamten Familie davon auszugehen, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch seine Familienangehörigen im Ausreisezeitpunkt im Visier der syrischen Behörden gestanden hätten (vgl. Urteil des BVGer D-1248/2015 vom 17. August 2016 E. 7.3.1.). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Marschbefehl eingereicht. Es besteht somit kein Anlass, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen als im Verfahren D-1248/2015. Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt militärdienstpflichtig war, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.
E. 7.2.3 Die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die FSA oder den IS bleibt bei einer pauschalen Behauptung. Als Kurde habe er viele Feinde gehabt. Es sei sehr schwierig gewesen dort zu leben. Es habe aber keine Situationen gegeben, bei denen sein Leben in Gefahr gewesen sei. Der IS sei zu jener Zeit noch nicht so stark präsent gewesen. Es habe Krieg geherrscht und er habe mit allem gerechnet. Weiter habe er nie selber mit Vertretern der genannten Gruppierungen Kontakt gehabt (SEM-Akte A19, F118-122). Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen keinerlei persönlichen Bezug auf und es wird keine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung vorgebracht. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass seine Angaben auf subjektiven Befürchtungen und Mutmassungen beruhen und folglich nicht asylrelevant sind. Die wegen des Kriegs in Syrien geltend gemachten Nachteile, wie die allgemein schlechte Sicherheitslage und die Präsenz bewaffneter Milizen, sind bedauernswert, vermögen jedoch keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Dienstverweigerung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, ist in diesem Zusammenhang auf die gefestigte bundesverwaltungsgerichtliche Praxis zu verweisen. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien etwa im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. dort E. 6.7.3). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist. Den Akten sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich dessen Familie aktiv in der politischen Opposition betätigt hätte. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht festzustellen und vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht darzulegen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung des SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Beschwerdebegehren bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch - ungeachtet der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. Die auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5785/2018 Urteil vom 8. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Raphael Merz. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, welcher eigenen Angaben zufolge aus B._______ in C._______ stammt - ersuchte am 12. November 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Er habe Syrien im Juli oder August 2012 legal per Flugzeug in Richtung Ägypten verlassen und sei in der Folge via die Türkei und die sogenannte Balkanroute am 11. November 2015 in die Schweiz eingereist. Am 23. November 2015 wurde er vom SEM zu seiner Person (BzP) befragt. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der BzP seine Identitätskarte sowie sein Militärdienstbüchlein zu den Akten. Am 18. September 2017 fand die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien in C._______ gelebt (so anlässlich der BzP) beziehungsweise habe er sich seit ca. einem Jahr vor der Ausreise bei Verwandten und Bekannten in Dörfern im Bezirk D._______ aufgehalten (so anlässlich der Anhörung). Er habe Syrien verlassen, weil er nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen. Aufgrund seines auf der Identitätskarte vermerkten Herkunftsorts D._______ habe er zudem eine Tötung durch die Freie Syrische Armee (FSA) oder den Islamischen Staat (IS) befürchtet. Gemeinsam mit seiner Familie sei er im Juli oder August 2012 mit dem Pass legal per Flugzeug nach Ägypten ausgereist. B. Mit Verfügung vom 7. September 2018 (eröffnet am 11. September 2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. C. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG [SR 142.31] zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 den Eingang seiner Beschwerde. E. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung des Kantons E._______ vom 2. Oktober 2018 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit die Frage des Wegweisungsvollzugs. 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und auch denjenigen an die Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG nicht genügen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen zu werden, erklärte das SEM, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien allgemein äussert oberflächlich und detailarm ausgefallen. Er habe keinerlei Initiative gezeigt, seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll geben zu wollen. Vielmehr hätten die für den Asylentscheid massgeblichen Fakten durch ständiges Nachfragen seitens der befragenden Person in Erfahrung gebracht werden müssen. Im Verlauf des Verfahrens sei es zu unterschiedlichen Darlegungen zum Aufenthaltsort vor der Ausreise gekommen. So habe er während der BzP erklärt, er habe von Geburt bis zur Ausreise in C._______ gelebt. Anlässlich der Anhörung habe er dargelegt, er habe sich über längere Zeit bei Verwandten in den Dörfern F._______, G._______ und H._______ im Bezirk D._______ versteckt gehalten (SEM-Akte A18, F 27-38, 106). Die auf Nachfrage angeführte Erklärung zu den unvereinbaren Angaben habe die entstandenen Vorbehalte nicht gänzlich ausräumen können (SEM-Akte A18, F 143). Gemäss seinen Aussagen sei er selber nie in Kontakt mit den Behörden gestanden. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Ereignisse im Zusammenhang mit der behördlichen Aufforderung für den Militärdienst anschaulich darzulegen und seine Schilderungen hätten sich im Wesentlichen auf knappe Handlungsabfolgen beschränkt. Auf Nachfrage habe er weder zu den Überbringern, zu den Umständen des Erhalts der Aufforderung oder zu deren Inhalt noch zum Meldeort substantiierte Angaben machen können (SEM-Akte A18, F 76 ff., 80-87). Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Aufforderung zum Militärdienst um das fluchtauslösende Moment gehandelt habe und es sich beim Verlassen des Heimatstaats um ein prägendes Ereignis handeln dürfte, könne erwartet werden, dass hiervon in konsistenter Weise berichtet werden könne. Dass er von C._______ aus per Flugzeug nach Ägypten habe ausreisen können, stütze die erhobenen Zweifel am geltend gemachten behördlichen Interesse an seiner Person. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden ihn spätestens bei der Ausreise durch Kontrollen am Flughafen hätten festnehmen können (SEM-Akte A18, F126). Zudem sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren seines Vaters verwiesen. Darin stütze das Gericht die Vorinstanz in ihrer Beurteilung, dass das Aufgebot des Beschwerdeführers für den Militärdienst und die damit einhergehende behördliche Verfolgung als unglaubhaft zu bewerten seien. Gemäss den Angaben im eingereichten Dienstbüchlein sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise nicht militärdienstpflichtig gewesen, da ihm eine behördliche Reiseerlaubnis ausgestellt worden sei (Urteil des BVGer D-1348/2015 vom 17. August 2016 E. 7.3.1). Schliesslich seien den Ausführungen zu den geltend gemachten Befürchtungen vor einer drohenden Gefährdung durch die FSA oder den IS keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung zu entnehmen. Er sei selber nie mit Vertretern der genannten Gruppierungen in Kontakt gestanden und diese seien nie in seiner unmittelbaren Nähe aktiv gewesen. Seine Angaben würden demzufolge auf subjektiven Befürchtungen und Mutmassungen beruhen (SEM-Akte A18, F117-123). Bei den geltend gemachten Nachteilen, wie der allgemein schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von bewaffneten Milizen, handle es sich um bedauerliche Ereignisse im Kontext der bewaffneten Auseinandersetzungen in Syrien, von denen leider viele Leute in ähnlicher Weise betroffen seien. Aus den Akten seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass man den Beschwerdeführer gezielt und aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund habe treffen wollen. Folglich würde er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer fest, dass in jener Zeit in Syrien Krieg geherrscht habe. Viele Soldaten und Reservisten seien zum Militärdienst aufgerufen worden. Auch er sei zum Militärdienst aufgerufen worden. Zu jener Zeit sei er 18 Jahre alt gewesen. Er habe diese Aufforderung erhalten, wonach er dienstpflichtig sei und er sich anschliessend bei den Behörden melden solle. Dem Militärdienst habe er jedoch entgehen wollen, da er ansonsten mit der Zeit ums Leben gekommen wäre. Sein Vater habe ihn und seinen Bruder zu Verwandten aufs Land geschickt, um sich zu verstecken. Er habe sich ungefähr ein Jahr in den Dörfern F._______, G._______ und H._______ aufgehalten. Er sei zu einer Person gegangen und diese Person habe ihn dann später wiederum zu einem Bekannten gebracht. Die Zahl der Bekannten könne er nicht nennen. Mit Hilfe von Kontaktpersonen bei den Behörden habe sein Vater ihm das Militärbuch und daraufhin einen Pass organisieren können. Wie später das Dienstbüchlein ausgestellt worden sei und wie seine Verwandten dieses erhielten, wisse er nicht. Der Hauptgrund für seine Ausreise sei der Militärdienst gewesen. Die anderen Gründe seien die FSA und der IS gewesen. Wenn diese ihn in die Hände gekriegt hätten, hätten sie ihn getötet. Er habe keine andere Option gesehen, als auszureisen. Während der BzP sei er gefragt worden, wie lange er an seiner letzten offiziellen Adresse in Syrien gelebt habe. Darauf habe er geantwortet, in I._______ in C._______ von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise ca. im Juli oder August 2012 gelebt zu haben. Während der Bundesanhörung sei auf diese Antwort nochmals eingegangen worden und er sei gefragt worden, ob er jemals woanders gewohnt habe. Er habe geantwortet, in Syrien nur in J._______ in C._______ gelebt zu haben. Später sei er geflohen. Als er geflohen sei, habe er sich in seinem Heimatdorf aufgehalten. Insgesamt seien es drei Dörfer gewesen, in denen er sich aufgehalten habe. Dass er diese nicht als sein Zuhause betrachtet habe, sei verständlich. In Anbetracht seines jungen Alters und seiner abgebrochenen Schulbildung dürfe ihm dieses Missverständnis bezüglich der Bedeutung einer offiziellen Adresse nicht vorgehalten werden. In Bezug auf die Aufforderung zum Militärdienst habe sein Vater alle Dokumente organisiert. Er habe sich nach dieser Aufforderung bei den Behörden nicht melden können, aber sein Vater habe Kontaktpersonen bei den Behörden gehabt. Da er selber keinen direkten Kontakt mit den Behörden gehabt habe, habe er der Vorinstanz diesbezüglich keine näheren Angaben liefern können. Die Schilderungen zu seiner Ausreise seien klar und widerspruchsfrei ausgefallen. Bei der Grenzkontrolle sei nichts passiert, da alles offiziell gewesen sei und sein Vater viel Geld ausgegeben habe. Dies stimme auch mit der Aussage überein, dass sein Vater als selbständiger Schneider keine finanziellen Probleme gehabt habe. Bezüglich des Ablaufs des Militärdiensts würden die Angaben des Beschwerdeführers mit den zugänglich gemachten Informationen übereinstimmen. Es sei bekannt, dass der Militärdienst in Syrien für alle Männer, die das 18. Lebensjahr erlangt hätten, obligatorisch sei. Alle syrischen Männer im Alter von 18 Jahren hätten sich selbständig beim zuständigen Rekrutierungsbüro zu melden oder sie würden von der lokalen Polizei vorgeladen. Da er trotz Aufforderung nicht in den Dienst eingetreten sei, würde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverweigerer eingestuft. Als solcher habe er im Falle einer Rückkehr mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Schliesslich habe er trotz der Ausreise über den Flughafen Syrien heimlich verlassen, indem sie einen Flughafenmitarbeiter bestochen hätten. Auch die heimliche Ausreise stelle somit eine Gefahr für seine Rückreise dar. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen im Ergebnis zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. 7.2 7.2.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt während ungefähr eines Jahres bei Verwandten sowie seine Angaben zur angeblichen Aufforderung für den Militärdienst sind insgesamt sehr vage, oberflächlich und ohne markante Details ausgefallen. Sie vermitteln keineswegs den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. So konnte er beispielsweise nicht darlegen, bei welchen Verwandten er sich versteckt habe, insbesondere konnte er nicht beschreiben, wo und bei wem er sich wie lange aufgehalten habe, dies obwohl ihm mehrfach Gelegenheit gegeben wurde, sein Vorbringen näher zu konkretisieren (SEM-Akte A18, F27-39, 68-69). Zu Recht stellt die Vorinstanz sodann fest, dass es nicht überzeugt und konstruiert wirkt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in den Fokus der syrischen Behörden geraten, jedoch nie selber direkten Kontakt zu Militärbehörden hatte (SEM-Akte A19, F85-88). 7.2.2 Zum angeblichen Militärdienstaufgebot befragt, erklärte er in pauschaler Weise, er wisse nicht, von wem diese Aufforderung gekommen sei, er habe diese Aufforderung nicht angeschaut, er habe sie persönlich nicht gelesen und er wisse nicht ob es sich um eine mündliche oder schriftliche Aufforderung gehandelt habe (SEM-Akte A19, F75-84). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren sein Militärdienstbüchlein eingereicht. Während der Anhörung vom 18. September 2017 wurden davon seine persönlichen Angaben übersetzt. Während des Beschwerdeverfahrens seines Vaters (D-1348/2015) war mit Schreiben vom 22. März 2015 eine vollständige Übersetzung des Militärdienstbüchleins des Beschwerdeführers eingereicht worden. Darin ist auf Seite 10 unter "Verfügungen und Untersuchungen betreffend Verschiebungen der letzten Jahre" festgehalten, dass ein Reisedepot unter der Nummer (...) am 12. Juli 2012 bezahlt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Reisebewilligung unter der Nummer (...) am 12. Juli 2012 ausgestellt worden. Im entsprechenden Urteil kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage nicht belegt sei, dass der Beschwerdeführer einen Marschbefehl erhalten habe. Ein entsprechendes Dokument sei nicht zu den Akten gereicht worden. Es sei hingegen ein Dienstbüchlein eingereicht worden, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer in K._______ registriert gewesen sei, was im Widerspruch zur Aussage stehe, wonach der Vater den Beschwerdeführer nach K._______ geschickt habe, um ihn vor dem Zugriff des Militärs zu verstecken und er von den Militärbehörden am 12. Juli 2012 eine Reisebewilligung erhalten habe. Demnach sei er im Ausreisezeitpunkt nicht verpflichtet gewesen, in den Militärdienst einzurücken. Der Ausreisegrund könne bei dieser Sachlage nicht geglaubt werden. Falls die syrischen Militärbehörden tatsächlich ein so grosses Interesse an der Rekrutierung des Beschwerdeführers gehabt hätten, dass es nicht möglich gewesen wäre, ihn mittels Bestechungsgelder von der Dienstpflicht zu befreien, dann hätte der Vater des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ihre legale Ausreise aus Syrien nicht erkaufen können. Es sei mit Blick auf die legale Ausreise der gesamten Familie davon auszugehen, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch seine Familienangehörigen im Ausreisezeitpunkt im Visier der syrischen Behörden gestanden hätten (vgl. Urteil des BVGer D-1248/2015 vom 17. August 2016 E. 7.3.1.). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Marschbefehl eingereicht. Es besteht somit kein Anlass, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen als im Verfahren D-1248/2015. Die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt militärdienstpflichtig war, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. 7.2.3 Die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die FSA oder den IS bleibt bei einer pauschalen Behauptung. Als Kurde habe er viele Feinde gehabt. Es sei sehr schwierig gewesen dort zu leben. Es habe aber keine Situationen gegeben, bei denen sein Leben in Gefahr gewesen sei. Der IS sei zu jener Zeit noch nicht so stark präsent gewesen. Es habe Krieg geherrscht und er habe mit allem gerechnet. Weiter habe er nie selber mit Vertretern der genannten Gruppierungen Kontakt gehabt (SEM-Akte A19, F118-122). Die Ausführungen des Beschwerdeführers weisen keinerlei persönlichen Bezug auf und es wird keine konkrete gegen ihn gerichtete Verfolgung vorgebracht. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass seine Angaben auf subjektiven Befürchtungen und Mutmassungen beruhen und folglich nicht asylrelevant sind. Die wegen des Kriegs in Syrien geltend gemachten Nachteile, wie die allgemein schlechte Sicherheitslage und die Präsenz bewaffneter Milizen, sind bedauernswert, vermögen jedoch keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. 7.2.4 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Dienstverweigerung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, ist in diesem Zusammenhang auf die gefestigte bundesverwaltungsgerichtliche Praxis zu verweisen. Danach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien etwa im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. dort E. 6.7.3). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist. Den Akten sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich dessen Familie aktiv in der politischen Opposition betätigt hätte. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht festzustellen und vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch nicht darzulegen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die weiteren Beweismittel einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung des SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Die Verfahrenskosten sind durch die unterliegende Partei zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Beschwerdebegehren bereits aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch - ungeachtet der finanziellen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen. Die auf Fr. 750.- festzusetzenden Kosten des vorliegenden Verfahrens (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Raphael Merz Versand: