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D-5781/2017

D-5781/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5781/2017 Urteil vom 4. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführerin am 6. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch einreichte, dass am 21. Juli 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 17. Dezember 2015 die Anhörung durchgeführt wurden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, an ihrer Schule seien Mädchen von Armeeangehörigen sexuell belästigt worden, dass sie selbst seit ihrer Wahl zur Klassensprecherin im Jahr 2012 zahlreiche Übergriffe habe erleiden müssen und insbesondere vom Ameeangehörigen C. wiederholt belästigt worden sei, dass sie den Schulleiter über den Erhalt eines Liebesbriefes von C. informiert habe, worauf dieser (C.) während zwei Wochen vom Dienst suspendiert worden sei, dass C. ihr in der Folge gedroht habe, ihr Leben zu zerstören, worauf sie auch diese Drohung dem Schulleiter gemeldet habe, dass sie von C. ständig mit Anrufen und Nachrichten belästigt und anlässlich einer Kontrolle während 24 Stunden festgehalten worden sei, dass er ihr gesagt habe, sie gehöre nun ihm und weil sie die ganze Nacht bei ihm gewesen sei, werde niemand mehr etwas mit ihr zu tun haben wollen, dass er den anderen Soldaten erklärt habe, sie sei seine Braut, dass er am 15. Dezember 2012 in Begleitung von weiteren Soldaten bei ihr zu Hause erschienen sei und ihr einen Heiratsantrag gemacht habe, dass ihre Mutter Bedenken geäussert habe, so sei sie doch erst (...) und wolle studieren, worauf C. mit einer Waffe gedroht und erklärt habe, er erwarte eine positive Antwort, dass sie während ungefähr sechs Monaten nicht mehr zur Schule gegangen und vorwiegend zu Hause geblieben sei, jedoch weiterhin von C. behelligt worden sei, dass sie im Juli 2013 zu ihrem Cousin nach D._______ gegangen sei, um dort die Schule fortzuführen und anschliessend ein Studium aufzunehmen, dass sie in D._______ unbehelligt habe leben können, bis im Mai 2015 anlässlich der Registration für die Universität ehemalige Mitschüler getroffen habe, worauf zwei Tage später erneut C. in Begleitung von weiteren Armeeangehörigen beim Schultor auf sie gewartet habe, dass C. zu den umstehenden Personen gesagt habe, dies sei seine Frau, worauf er ihr nach ihrem Widersprechen mit Waffengewalt gedroht habe, dass sie seither erneut von C. behelligt worden sei, worauf sie auf Anraten ihres Cousins das Land verlassen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 21. September 2017 - eröffnet am 25. September 2017 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung seines negativen Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand, dass sie gemäss eigenen Angaben nie zur Polizei gegangen sei, indessen ihre Probleme mehrmals dem Schulleiter gemeldet habe, der sie in verschiedenen Situationen unterstützt habe, dass die heimatlichen Behörden die Bedrohungslage durchaus ernst genommen und auch Massnahmen im Rahmen des Möglichen ergriffen hätten, womit diese mit ihrer Vorgehensweise sowohl ihren Schutzwillen als auch ihre Schutzfähigkeit zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie es unterlassen habe, das weitere unangemessene Verhalten von C. anzuzeigen, womit es den Behörden nicht möglich gewesen sei, weiter tätig zu werden, in casu müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Behörden weiterhin schutzwillig und -fähig gewesen wären, dass auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sei, weshalb sie später in D._______ nie die Behörden um Schutz ersucht habe, zumal C. bereits im Norden, wo er über diverse persönliche Kontakte verfügen dürfte, sanktioniert worden sei und er bei den lokalen Behörden in D._______ wohl noch weniger als im Norden auf seine persönlichen Kontakte hätte zählen können, dass von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der sri-lankischen Behörden auszugehen sei und die Flucht ins Ausland demnach nicht die einzige Option gewesen sei, um sich der Situation zu entziehen, weshalb sie nicht auf den Schutz in der Schweiz angewiesen sei und ihre Vorbringen als nicht asylrelevant zu werten seien, dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, indessen vorliegend ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei, so falle nämlich auf, dass sie die Intensität der Verfolgung bei der Anhörung gesteigert habe, so habe sie zahlreiche Bedrohungselemente erstmals anlässlich der Anhörung erwähnt, dass sodann die Schilderung des Auftauchens von C. gemeinsam mit weiteren Soldaten von E._______ zwei Tage, nachdem sie ehemalige Mitschüler in der Nähe des College in D._______ gesehen habe, höchst unwahrscheinlich beziehungsweise realitätsfremd erscheine, dass auch kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, sie werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund unzulässigen oder unzumutbaren Wegweisungsvollzugs anzuordnen sowie subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass sie gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung des F._______ (datiert vom 25. September 2017) zu den Akten reichte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eine Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abgewiesen wurden und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 27. Juni 2018 angesetzt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass die Begehren mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ zu beurteilen seien, mithin aussichtslos erscheinen würden, dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- am 25. Juni 2018 innert Frist geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen sind, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der bereits aktenkundige Sachverhalt wiederholt aufgeführt, auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Dezember 2016 auf die politische Situation in Sri Lanka verwiesen und ausgeführt wird, die Hauptasylgründe seien substantiiert, plausibel, schlüssig und glaubhaft dargelegt worden, dass zudem geltend gemacht wird, auch wenn sie Anzeige gegen den Armeeangehörigen C., der sie behelligt habe, erstattet hätte, im besten Fall mit einer Verurteilung in zirka fünf Jahren gerechnet werden könne, weshalb sie im Ergebnis keinen konkreten persönlichen Schutz erhalten würde und ihre Asylgründe demzufolge asylrelevant seien, dass die auszugsweise Zitierung des SFH-Berichts zur Situation im Vanni-Gebiet vom 18. Dezember 2016, der Hinweis auf einen Bericht von Fokus Women vom April 2016 zur Situation alleinstehender Frauen in der Nordprovinz sowie des UN Commitee Against Torture (CAT) vom 30. November 2016 nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, weil sich aus deren allgemeinen Inhalt nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt, dass sich der Einwand, wonach sie bei Erstattung einer Anzeige im besten Fall mit einer Verurteilung des Beschuldigten in zirka fünf Jahren rechnen könne, als unbehelflich erweist, zumal es sich um eine Annahme handelt, die sich im Übrigen nicht mit der Erfahrung der Beschwerdeführerin (umgehende Suspendierung) deckt, dass von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der sri-lankischen Behörden auszugehen ist, insbesondere da aus den Akten hervorgeht, dass bereits die Meldung der geschilderten Übergriffe von C. beim Schulleiter bewirkt hat, dass dieser Anzeige erstattet hat, worauf C. während zweier Wochen von seinem Dienst suspendiert worden ist, womit die sri-lankischen Behörden sowohl ihre Schutzwilligkeit als auch Schutzfähigkeit zum Ausdruck gebracht haben, dass das SEM in seinem Entscheid in begründeter und nachvollziehbarer Weise dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen es die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG als nicht erfüllt erachtet, wobei weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht die teilweise schwierige Situation tamilischer Frauen verkennen, dass aufgrund der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz darauf verzichtet werden kann, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, dass der Vollständigkeit halber dennoch festzuhalten ist, dass das SEM zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in D._______ äusserte, dass die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2018 unverändert geblieben ist, weshalb an der Beurteilung weiterhin festzuhalten ist, dass zu einer allfälligen, von der Beschwerdeführerin indessen nicht, beziehungsweise nicht ausdrücklich geltend gemachten Furcht vor (staatlicher) Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka der Klarheit halber festzuhalten ist, dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3), dass sich das Gericht bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren orientiert, dass die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen Ethnie und ihre dreijährige Landesabwesenheit nicht ausreichen, um im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen anzunehmen, dass sodann nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch erscheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Ausland zu messen, dass sie zudem eine politische Tätigkeit verneinte - die Aufgabe als Klassensprecherin ist nicht darunter zu subsumieren -, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie den sri-lankischen Behörden deshalb besonders aufgefallen wäre oder dies in Zukunft würde, dass ferner eine allfällige Befragung der Beschwerdeführerin wegen der Ausreise aus Sri Lanka mit einem allenfalls gefälschten Reisepapier und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellt, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das SEM demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass namentlich die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.; BVGE 2011/24 E. 10.4) und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt hat, es sei nicht generell davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, wobei eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden müsse (vgl. etwa Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt hat, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, dass die junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführerin, welche aus dem Distrikt E._______ stammt, zuletzt in D._______ wohnhaft gewesen ist und eine gute Schulbildung vorweisen kann, sowohl über ein soziales als auch ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gute Schulbildung verfügt, dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, sie gerate nach dem Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz in eine existenzielle Notlage, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 25. Juni 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: