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D-577/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-577/2024

U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 / N (…).

D-577/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Perso- nalien befragt und am 19. Dezember 2022 eingehend zu seinen Asylgrün- den angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______). Er habe die Be- rufsmatur im Bereich D._______ absolviert und (…) studiert. Am (…) 2019 sei er durch das syrische Ministerium für (…) in der (…) in B._______ an- gestellt worden. Die (…) seien teils durch die syrische Regierung und teils durch die kurdischen Havala kontrolliert worden und der Lohn für die Mit- arbeiter der (…) sei teils von der syrischen Regierung und teils von den Havala gekommen. Er sei für eine (…) sowie für 25 bis 30 Mitarbeiter ver- antwortlich gewesen. Zwei Monate lang sei er am Grenzübergang E._______ zur Überwachung der (…) im Einsatz gewesen. Im syrisch-tür- kischen Grenzgebiet sei es gefährlich gewesen. Türkische Drohnen hätten ihn töten können. Bei Strassenkontrollen sei er jedes Mal aufgrund seiner Ethnie belästigt und der Zugehörigkeit zu Milizen verdächtigt worden. Als er im Jahr 2019 von einem syrischen Offizier angehalten worden sei, habe er eine Festnahme nur dank einer Geldzahlung verhindern können. Seine beiden Kollegen, mit denen er unterwegs gewesen sei, hätten kein Geld dabeigehabt und seien festgenommen worden und seither verschwunden. Nach diesem Vorfall sei er in ein unter der Kontrolle der Havala stehendes Gebiet geflohen und habe dort gearbeitet. Da die Havala ihre Angestellten zur Teilnahme an Protestaktionen verpflichtet hätten, habe er zwei Mal an Kundgebungen teilgenommen. Im (…) 2021 sei er an einem Protest gegen Kämpfe zwischen dem syrischen Regime und den Havala in F._______ und im (…) 2022 an einer Demonstration anlässlich der Belagerung eines Quartiers beteiligt gewesen. Er habe jeweils Parolen gegen das Regime gerufen und Plakate hochgehalten. Dabei sei er fotografiert worden. Sein Vorgesetzter habe ihn für seine Arbeit belohnt, indem ihm ein Auto und eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden seien. Andere Mitarbeiter, insbe- sondere Alewiten, seien neidisch auf ihn gewesen und hätten dem syri- schen Staat über seine Tätigkeiten berichtet. Als er bemerkt habe, dass er seitens der Regierung im (…) 2022 keinen Lohn erhalten habe, habe es auf Nachfrage bei der Buchhaltung hin geheissen, die Lohnzahlung sei

D-577/2024 Seite 3 eingestellt worden. Er sei an das (…) in G._______ verwiesen worden. Dort habe man einen Strafregisterauszug verlangt. Er habe diesen am (…). Juli 2022 bei der Polizei beantragt, worauf ihm gesagt worden sei, dass er sich am (…). August 2022 melden müsse. Da er sich wegen der bestehenden Militärdienstpflicht nicht selbst dorthin getraut habe, sei seine Mutter hin- gegangen. Es seien Vorwürfe gegen ihn aufgelistet worden, wie die Teil- nahme an Demonstrationen und die Arbeit für einen Haval, der internatio- nal gesucht und die Miliz QSD (Anmerkung des Bundesverwaltungsge- richts: einer der Namen der Syrisch Demokratischen Kräfte bzw. Syrian Democratic Forces [SDF]) vertreten würde. Man habe seiner Mutter ge- sagt, dass es zu Gerichtsverhandlungen kommen könnte und er sich mel- den müsse. Befreundete Anwälte hätten herausgefunden, dass ein Mitar- beiter, der als Vertreter des Regimes in B._______ gewesen sei, ihn de- nunziert und damit seine Entlassung veranlasst habe, und ihm gesagt, dass ihm eine langjährige Haftstrafe drohen könnte. Er habe Syrien darauf- hin am 2. September 2022 illegal verlassen und sei über die Türkei am

18. Oktober 2022 in die Schweiz gelangt. Ein Bruder und eine Schwester würden hierzulande leben. Seine Eltern und weitere Geschwister seien noch in Syrien. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle (vgl. SEM-Akten […]-8 und 11) und hinsichtlich der zur Untermauerung der Vor- bringen eingereichten Beweismittel auf die entsprechende Auflistung in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung vom 22. Dezember 2023 S. 4 I/3.) verwiesen. A.c Am 22. Dezember 2022 verwies das SEM das Asylgesuch in das er- weiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton H._______ zu. A.d Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe erfahren, dass mittlerweile auch seinem Vater und seinem Bruder bei der Arbeit gekündigt worden sei. B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 (eröffnet am 27. Dezember 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dis- positivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Disposi- tivziffer 3). Den Vollzug erachtete es als unzumutbar und verfügte deshalb die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 4-6).

D-577/2024 Seite 4 Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaub- haftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführun- gen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfü- gung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewäh- rung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung er- sucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Nebst der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht der Rechtsvertre- tung (Beilagen 1 und 2) lagen der Beschwerde acht fremdsprachige Doku- mente bei (Beweismittel 3-10). Der Beschwerdeführer bekräftigte im We- sentlichen seine Sachdarstellung und führte unter anderem bezüglich des Beweismittels Nr. 3 aus, es handle sich dabei um einen Strafregisteraus- zug vom (…) 2024, den ein von ihm kontaktierter Anwalt in Syrien für ihn bestellt habe. Dem besagten Dokument sei zu entnehmen, dass er zwi- schenzeitlich wegen der Teilnahme an Demonstrationen in den (…) zu ei- ner Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt worden sei. Auf die detaillierte Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid we- sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Januar 2024 den Ein- gang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 – eröffnet am 8. Februar 2024 – stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Bedürftigkeit des Be- schwerdeführers nicht belegt sei, weshalb sie ihn aufforderte, bis zum

22. Februar 2024 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzu- reichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde. Zudem forderte sie ihn auf, innert sie- ben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Übersetzung der fremdsprachigen

D-577/2024 Seite 5 Beweismittel 3-10 in eine Amtssprache einzureichen, ansonsten das Ver- fahren aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde. F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine vom

1. Februar 2024 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Des Weiteren gab er innert entsprechend erstreckter Frist mit Eingabe vom

21. Februar 2024 eine deutsche Übersetzung der Beweismittel 3-10 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichte- rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechts- vertreterin dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. H. Mit Eingabe vom 28. März 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 11. April 2024 (offensichtlich versehentlich auf 2024 da- tiert; Eingang beim Gericht am 14. April 2025) schilderte der Beschwerde- führer familiäre Konflikte und reichte diesbezügliche Beweismittel zu den Akten. Er machte geltend, in diesem Zusammenhang bestehe für ihn bei einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr einer Reflexverfolgung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

D-577/2024 Seite 6 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flüchtlingseigen- schaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegwei- sung aus der Schweiz. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet hin- gegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-577/2024 Seite 7 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertre- ten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge- fährdungslage im Moment des Asylentscheids abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).

D-577/2024 Seite 8 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem

8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh- rung in Bezug auf den Beschwerdeführer – selbst wenn die geltend ge- machten Vorfluchtgründe mit dem SEM teilweise als unglaubhaft zu quali- fizieren wären – auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochte- nen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vor- zunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesver- waltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die er- forderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entspre- chenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen.

D-577/2024 Seite 9 7.2 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einge- reichten Beweismittel sowie das neue Vorbringen, aufgrund familiärer Kon- flikte eine Reflexverfolgung zu befürchten, einzugehen, weil diese Doku- mente und Vorbringen ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und demnach in die Beurtei- lungskompetenz der Vorinstanz fallen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berech- nungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-577/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositiv- ziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. 2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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