Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5765/2022 Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Syrien, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, am 30. Oktober 2022 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und am 1. November 2022 beim Bundesasylzentrum Region Zürich ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 7. November 2022 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Tessin-Zentralschweiz mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 21. Oktober 2022 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 15. November 2022 an die zuständige italienische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 15. November 2022 das rechtliche Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes gewährte, dass die zuständige italienische Behörde am 25. November 2022 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 (Datum der Eröffnung: 9. Dezember 2022) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Erklärung vom 12. Dezember 2022 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (Datum des Poststempels: 13. Dezember 2022) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er zudem mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 eine Ergänzung seiner Beschwerde einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2022 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige italienische Behörde am 25. November 2022 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes sowie mit seinen beschwerdeweisen Eingaben vorbrachte, sein Ziel sei nicht Italien, sondern die Schweiz gewesen, dass nämlich in der Schweiz seit sieben Jahren und mit einer Aufenthaltsbewilligung eine Schwester sowie seit zwei Monaten ein derzeit im Asylverfahren befindlicher Bruder leben würden, und dass zudem ein weiterer Bruder in Begleitung seiner Familie am 30. November 2022 im Rahmen des Resettlement-Programms des UNHCR für syrische Flüchtlinge hier eintreffen werde, dass er weiter geltend machte, die daktyloskopische Erfassung in Italien mittels eines Fingerabdrucks sei unter der Drohung erfolgt, andernfalls müsse er auf der Insel Lampedusa - wo er nach Italien gelangt war - verbleiben, wobei ihm ausserdem gesagt worden sei, dies habe keinen Einfluss auf sein Asylverfahren in einem anderen Land, dass diese Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermögen, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass zwar gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat in der Regel entscheidet, die antragstellende Person nicht von ihren Kindern, Geschwistern oder einem Elternteil zu trennen, wenn sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich diese rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder wenn umgekehrt ihr Kind, eines ihrer Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung der antragstellenden Person angewiesen ist, dass, sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, die entscheidende Behörde, ausserordentliche Umstände vorbehalten, sich für zuständig zu erklären hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3; zuletzt Urteil des BVGer D-5358/2022 vom 29. November 2022 E. 6.2, m.w.N.), dass im vorliegenden Fall durch den Beschwerdeführer keinerlei Abhängigkeitsverhältnis im erwähnten Sinn bezüglich seiner in der Schweiz sich aufhaltenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass keine Gründe für die Annahme vorhanden sind, Italien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift und deren Ergänzung zwar geltend macht, er befürchte, aus Italien nach Syrien zurückgeschickt zu werden, dass er mit der Eingabe vom 14. Dezember 2022 eine auszugsweise Kopie einer Verfügung der Polizeibehörde der italienischen Provinz Crotone übermittelte, dass aus diesem Dokument hervorgeht, der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer Kontrolle durch die italienische Grenzbehörde erklärt, keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, und dass angesichts dessen seine Zurückweisung in den Herkunftsstaat verfügt wurde, dass diese Verfügung einer italienischen Polizeibehörde nicht zum Schluss zu führen vermag, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Überstellung nach Italien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots, nachdem er dort noch gar kein Asylgesuch gestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer vielmehr zuzumuten ist, in Italien entweder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen oder gegebenfalls gegen die genannte Anordnung ein Rechtsmittel einzulegen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im vorinstanzlichen Verfahren sowie mit seinen Eingaben auf Beschwerdeebene des Weiteren geltend machte, er wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er im dortigen Aufnahmezentrum schlecht behandelt worden sei, zu wenig zu essen erhalten habe und nicht gefragt worden sei, ob er medizinische Unterstützung benötige, dass er in Syrien inhaftiert und gefoltert worden sei, was bei ihm zu Problemen mit der Wirbelsäule, häufiger Vergesslichkeit und psychischen Schwierigkeiten geführt habe, dass er zudem eine dreijährige Tochter habe, die an einer Entwicklungsstörung leide, und er nicht in der Lage gewesen sei, für sie im Libanon die notwendigen Medikamente zu beschaffen, dass in Bezug auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers zunächst festzustellen ist, dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 15. November 2022 angab, es gehe ihm trotz Schmerzen in der Wirbelsäule - nachdem er im Jahr 2015 in Syrien inhaftiert gewesen sei - körperlich gut, dass er bei dieser Gelegenheit durch das SEM darauf hingewiesen wurde, es liege in seiner Verantwortung, sich mit allen gesundheitlichen Problemen, die sich im Asylverfahren als wesentlich erweisen könnten, an die Krankenstation des Bundesasylzentrums zu wenden, die über die erforderlichen medizinischen Behandlungen und Untersuchungen entscheiden werde, dass aus den Akten weder hervorgeht, er habe sich im Bundesasylzentrum Region Tessin-Zentralschweiz an die medizinische Betreuung gewandt, noch irgendwelche anderweitige konkrete Hinweise auf entscheidwesentliche gesundheitliche Probleme vorhanden sind, dass folglich kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.), dass Italien im Übrigen grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, wobei der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteile des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5 [jeweils als Referenzurteile publiziert]), dass keine Hinweise vorliegen, wonach in Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, sollte er eine solche tatsächlich benötigen, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, in Italien seine Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass der Frage, ob in Syrien oder im Libanon (von wo der Beschwerdeführer aufgrund der Akten am 26. September 2022 auf dem Luftweg nach Ägypten reiste) eine minderjährige Tochter lebt, die auf medizinische Unterstützung angewiesen sein könnte, im Zusammenhang der zu treffenden Beurteilungen offensichtlich keine Bedeutung zukommen kann, dass auch die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen, dass es sich in diesem Zusammenhang um ein Vollzugshindernis mit temporärem Charakter handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d f.), dass es somit den kantonalen Behörden obliegt, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen, dass weder den Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Italien sprechen könnten, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass der am 19. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp mit vorliegendem Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: