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D-5761/2006

D-5761/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Ifè aus Z._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. November 2005 und reiste via Ghana und Italien am 21. Dezember 2005 illegal in die Schweiz ein, wo er am 23. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Am 2. Januar 2006 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinen Ausreisegründen und zum Reiseweg befragt. Das (...) hörte ihn am 25. Januar und 14. Februar 2006 zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Y._______ (Côte d'Ivoire) geboren und habe dort mit seiner Familie bis im Jahr 1986 gewohnt. Danach seien sie nach Z._______ (Togo) gezogen. Von 1998 bis 2002 habe er erneut in Côte d'Ivoire (Abidjan) gelebt und dort sein Abitur gemacht. Nachdem er nach Togo zurückgekehrt sei, habe er seit Februar 2002 als Journalist bei dem Radiosender (...) in Z._______ gearbeitet und für (...) (Radio (...)) Informationen gesammelt. Während der Wahlen vom 24. April 2005 sei er in ein Wahllokal in Z._______ gegangen, um darüber eine Reportage für (...) zu machen. Dort hätten ihm zwei Jugendliche erzählt, dass sie mitbekommen hätten, wie Regierungsbeamte (bzw. Militärs) versucht hätten, Wahlurnen zu stehlen und die Wahlergebnisse zu fälschen. Er habe dieses Gespräch mit seiner Videokamera aufgenommen, wobei er von zwei Soldaten angehalten worden sei. Dabei hätten diese in seiner Hemdtasche eine Videokassette gefunden, auf der viel Bildmaterial über die Ereignisse nach Eyademas Tod gewesen sei, worüber er verschiedene Reportagen gemacht habe. Die Soldaten hätten ihn geschlagen, seine Kamera zerstört, ihn verhaftet und zur Gendarmerie von Z._______ gebracht. Dort habe er jeden Morgen Backsteine wie eine Kamera auf der Schulter tragen müssen und immer, wenn seine Kräfte erlahmt und die Steine auf den Boden gefallen seien, hätten sie ihn geschlagen. Am 5. Mai 2005 habe er mit Hilfe eines Wächters seiner eigenen Ethnie über eine Mauer fliehen können. Anschliessend habe er sich in X._______, wo seine Mutter lebe, für einige Monate versteckt. Während der Unruhen vom 24. April 2005 sei die Radiostation (...) zerstört worden. Am 28. Juni 2005 habe diese ihren Betrieb wieder aufgenommen, er sei jedoch erst am 1. September 2005 an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Einige Tage später sei er dort von zwei Soldaten in Zivil gesucht worden. Er habe ihnen gesagt, dass Herr B._______ noch nicht zurück sei, woraufhin sie die Radiostation wieder verlassen hätten. Sein Chef habe ihm danach erzählt, es sei schon mehrmals vorgekommen, dass man ihn (den Beschwerdeführer) gesucht habe; er befürchte das Schlimmste für ihn. Am 17. September 2005 sei er bei sich zuhause gesucht worden. Weil er zu dem Zeitpunkt nicht dort gewesen sei, hätten sie an seiner Stelle seinen Cousin so brutal geschlagen, dass dessen Gesicht entstellt worden sei. Aufgrund dieser Ereignisse habe er den Ernst der Lage erkannt und beschlossen, aus seinem Heimatstaat auszureisen. Am 19. September 2005 sei er nach Lomé gegangen und habe Togo von dort aus am 15. November 2005 verlassen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. April 2006 - eröffnet am 21. April 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei liess er beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen, eventuell sei die Sache der Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventuell sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer seinen Journalistenausweis, eine Arbeitsbestätigung des Direktors C._______, ein "Certificat de Nationalité Togolaise", seine Geburtsurkunde sowie den Original-Briefumschlag der übermittelten Dokumente zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und stellte dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zu. F. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 an seiner Verfügung vom 18. April 2006 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 19. Juni 2006 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des BFM.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hielt es fest, Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe an der Empfangsstelle und vor den Kantonsbehörden gesagt, er sei am 15. November 2005 von Lomé nach Accra gefahren und von dort am 20. Dezember 2005 nach Italien geflogen. Seine Aussage, dass er nicht wisse, auf welchen Namen der ghanaische Pass gelautet habe, den er für die Reise benutzt habe, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass er von seiner Reisebegleiterin, die er in Accra kennen gelernt und die ihm den Pass besorgt habe, nur den Übernahmen "Mami" kenne. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass sein angeblich echter Identitätsausweis gemäss den Feststellungen der kantonalen Behörden nicht über alle Zweifel erhaben sei (Verdacht auf Bildauswechslung). Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei Journalist beim Radiosender (...) in Z._______ gewesen. Es sei aber zumindest erstaunlich, dass er es bis heute bei dieser Behauptung habe bewenden lassen und dies weder mit seinem angeblich zu Hause zurückgelassenen Berufsausweis noch mit einer Anstellungsbestätigung seines Arbeitgebers belegt habe. Ebenso erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass er als Radioreporter mit einer Videokamera unterwegs gewesen sei und bezüglich des Direktors des Radiosenders (...) mit C._______ einen falschen Namen genannt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe am 5. Mai 2005 aus der Haft fliehen können. Es widerspreche allerdings der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Wächter allein aus Erbarmen und wegen der Zugehörigkeit zur gleichen Ethnie das Risiko auf sich genommen hätte, ihm die Flucht zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren gesagt, er habe sich nach seiner Flucht aus der Haft am 5. Mai 2005 zu seiner Mutter begeben, sei Ende Juni 2005 nach Z._______ zurück gekehrt und habe ab September 2005 seine Arbeit als Radioreporter wieder aufgenommen. Dieses Verhalten lasse sich aber nicht mit dem eines tatsächlich Verfolgten, der zudem aus der Haft entflohen sei und habe befürchten müssen, getötet zu werden, in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer hätte sich damit nämlich willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt und es wäre den Sicherheitskräften ein Leichtes gewesen, ihn ausfindig zu machen und festzunehmen, was im Übrigen auch für seinen mehr als einen Monat langen Aufenthalt in Lomé vor seiner Ausreise nach Europa am 15. November 2005 gelte. Schliesslich könne in Anbetracht der unsicheren und angespannten Lage nach den Wahlen vom April 2005 nicht nachvollzogen werden, warum ihn die Vorgesetzten und Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz nicht schon bei seiner Rückkehr zur Arbeit am 1. September 2005 darüber informiert hätten, dass er dort in seiner Abwesenheit mehrere Male von Sicherheitskräften gesucht worden sei, sondern erst nach dem angeblich erneuten Besuch der Sicherheitskräfte ein paar Tage nach Wiederaufnahme seiner Arbeit.

E. 4.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegen gehalten, der angefochtene Entscheid beruhe einzig und allein aus einer Aneinanderreihung von Unglaubwürdigkeitselementen, eine Prüfung möglicher Glaubwürdigkeit der Verfolgung im Heimatland unterbleibe. Alsdann wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer Journalist bei Radio (...) gewesen und am Tag der Wahlen in seinem Heimatland verhaftet und gefoltert worden sei. Dieser sei im Besitze einer persönlichen und privaten Videokamera gewesen und habe im Auftrag des Radioredaktors von Zeit zu Zeit Aufnahmen für die Archivierung beim Sender gemacht. Es sei nicht zu verstehen, weshalb ein Journalist, der für ein Radio arbeite, keine Videokamera besitzen sollte und dieser Besitz zu Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitragen solle. Bezüglich des Direktors des Radiosenders habe der Beschwerdeführer auch keine falschen Angaben zu dessen Namen zu Protokoll gegeben. Dieser heisse - wie er bereits anlässlich der Anhörung gesagt habe - C._______ und habe auch die beigelegte Arbeitsbestätigung unterschrieben. Bezüglich der vom Bundesamt als unglaubhaft eingestuften Fluchthilfe durch einen Gefängniswächter wird weiter entgegen gehalten, dass Menschen, die aus Gefängnissen fliehen könnten, dies grossenteils nur mit Hilfe von Wächtern erreichen würden. Vorliegend sei der Wächter zur gleichen unterdrückten Ethnie der Ifè zugehörig gewesen wie der Beschwerdeführer. Es sei sozialpsychologisch erwiesen, dass unterdrückte Gruppierungen und Ethnien eine besondere Solidarität entwickelten. Zudem habe dieser Wächter seinen Posten nicht riskiert, denn er habe nur einen Ratschlag gegeben. Die Flucht habe sich nicht einfach und schnell gestaltet, weshalb er - einmal in Accra angekommen - dankbar gewesen sei, eine Fluchthelferin zu finden. Diese gingen regelmässig Risiken ein und es entbehre nicht der Realität, dass sie sich nicht mit vollem Namen zu erkennen gäben. Zusammenfassend wird schliesslich ausgeführt, der Beschwerdeführer halte daran fest, dass seine Vorbringen der Realität entsprächen und er in seinem Heimatstaat an Leib und Leben verfolgt werde. Gemäss Update der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2005 gälten als bevorzugte Opfer der Repression seit 2003 Journalisten, die die politische Entwicklung kritisch begleiteten und sich weigerten, der Linie der Regierung zu folgen. Aus diesen Gründen sei er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Liste der gesuchten Personen in seinem Heimatstaat.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das Bundesamt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Trotzdem gebe sie zu einigen Bemerkungen Anlass. Obwohl der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Bestätigung von Radio (...) und einen Presseausweis eingereicht habe, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle, da der Verdacht auf Bildauswechslung bezüglich der früher eingereichten Identitätskarte bestehen bleibe. Zudem sei die Fotographie auf dem Presseausweis von schlechter Qualität und biete somit keine Vergleichsmöglichkeit, weshalb auch die weiteren eingereichten Dokumente seine Identität nicht zweifelsfrei zu belegen vermöchten. Ferner sei festzustellen, dass gemäss den zum Zeitpunkt des Entscheids dem BFM zur Verfügung gestandenen Unterlagen C._______ nicht Direktor von Radio (...) gewesen sei. Im Übrigen gelte es zu beachten, dass allein der Umstand, Mitarbeiter des Radiosenders (...) gewesen zu sein, noch keine Rückschlüsse auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zulasse, da gerade dieser Sender nur am Rande von den Ereignissen rund um die Wahlen vom 24. April 2005 betroffen gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auf den ausführlichen Bericht der Ligue Togolaise des Droits de l'Homme für das Jahr 2005 zu verweisen, wo die Problematik der privaten und lokalen Radiosender, die von den Ereignissen der Wahlen vom 24. April 2005 betroffen gewesen seien, ausführlicher beschrieben und wo Radio (...) namentlich nicht aufgeführt werde (http://ltdhtogo.free.fr/rapport). Eine definitive Klärung dieser beiden Fragen könne aber offen gelassen werden. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter der Leitung von C._______ bei Radio (...) gearbeitet haben sollte und der sei, für den er sich ausgebe, ändere dies nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich seiner angeblichen Verfolgung durch die togoischen Behörden. Es werde auf die diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid vom 18. April 2006 verwiesen und ebenfalls darauf, dass es im Sachvortrag des Beschwerdeführers weitere, im besagten Entscheid nicht aufgeführte Ungereimtheiten gebe. So sei es, um nur ein weiteres Beispiel zu nennen, zumindest erstaunlich, dass sich die beiden Männer der togoischen Sicherheitsorgane, die sich im September 2005 kurz nach Wiederaufnahme der Arbeit des Beschwerdeführers beim Radiosender gemeldet und sich beim Beschwerdeführer persönlich nach dessen Verbleib erkundigt hätten, diesen nicht als die gesuchte Person erkannt und sich mit der Aussage zufrieden gegeben hätten, er sei noch nicht zurückgekommen. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie ihn in diesem Fall erkannt, nach seinem Namen und seiner Funktion sowie nach dem Aufenthalt des Gesuchten gefragt oder verlangt hätten, Ausweise zu sehen und den Direktor zu sprechen.

E. 4.4 Zu den einzelnen Erwägungen der Vernehmlassung des Bundesamtes nahm der Beschwerdeführer in einer der Replik vom 19. Juni 2006 beigefügten persönlich verfassten Schreiben wie folgt Stellung: Sein Presseausweis sei im Jahre 2002 ausgestellt worden, die Identitätskarte 2005. Es sei normal, dass man sich äusserlich etwas verändere. Zudem sei es das erste Mal, dass ihm gesagt werde, sein Foto auf dem Presseausweis wäre von schlechter Qualität. Der Gründer von Radio (...) heisse D._______, dieser sei aber nicht auf der operativen Ebene tätig. Dafür habe er als Direktor C._______ eingesetzt. Er (der Beschwerdeführer) habe jeweils vom Direktor des Radiosenders und nicht von seinem Gründer gesprochen. Als Journalist und Mitarbeiter von Radio (...) sei er von Direktor C._______ angestellt worden und in seiner täglichen Arbeit auch diesem unterstellt gewesen. Den Namen E._______ zu tragen, sei in Togo ein Sakrileg. Der Gründer von Radio Excelsior sei jedoch ein E._______, was bereits die Basis für die Repressalien und Morddrohungen gegenüber dem Sender und seinen Mitarbeitern dargestellt habe. Um ihm (dem Beschwerdeführer) gerecht zu werden, dürften sich die Recherchen zu seinen Aussagen nicht nur auf eine Organisation beschränken. Eine einzige Organisation könne nie über sämtliche Ereignisse und Vorkommen Auskunft erteilen. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer die Telefonnummer einer kanadischen Journalistin (F._______) an, welche in Z._______ tätig gewesen sei und über die Ereignisse anlässlich der Wahlen und in Bezug auf Radio (...) Bericht erstattet habe. Im Weiteren führte er aus, die Sicherheitskräfte in Zivil hätten ihn anlässlich der Suche beim Radiosender nicht erkannt. Sie seien weder mit einem Foto noch mit einem Haftbefehl gekommen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fügte diesen Ausführungen in der Replik zudem an, der Beschwerdeführer halte vollumfänglich daran fest, dass alle eingereichten Dokumente echt und ohne Bildauswechslung seien. Es dürfe nicht sein, dass infolge schlechter Bildqualität und nur basierend auf Verdachtsmomente dem Beschwerdeführer Identität und Beruf abgesprochen würden.

E. 5.1 In seiner Verfügung vom 18. April 2006 bezweifelte das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem mit der Begründung, dieser habe seine Tätigkeit als Journalist beim Radiosender (...) nur behauptet, ohne dies mit seinem angeblich zu Hause zurückgelassenen Berufsausweis oder mit einer Anstellungsbestätigung seines Arbeitgebers zu belegen. Gleichzeitig stellte es fest, es bestehe hinsichtlich der Identitätskarte des Beschwerdeführers der Verdacht auf Bildauswechslung. Der Beschwerdeführer hat inzwischen (vgl. Bst. D) einen Journalistenausweis, eine Arbeitsbestätigung des Direktors C._______, ein "Certificat de Nationalité Togolaise" sowie eine Geburtsurkunde zu den Akten gereicht. Der Einwand des BFM in der Vernehmlassung, wonach durch diese Dokumente die Identität des Beschwerdeführers noch immer nicht zweifelsfrei belegt sei, trifft zwar zu. Andererseits ist trotz den aufseiten des BFM diesbezüglich offenbar verbliebenen Zweifel festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage die Angaben des Beschwerdeführers zur Identität als glaubhaft zu erachten sind. Es ist mithin davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bei der Radiostation (...) tätig gewesenen Journalisten handelt.

E. 5.2 Was die geltend gemachte Haft sowie die Flucht aus dem Gefängnis betrifft, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass deren Schilderung in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widerspricht. So erscheint namentlich wenig plausibel, dass ein Angehöriger der Gendarmerie das Risiko auf sich genommen hätte, ihm die Flucht zu ermöglichen, auch wenn dieser der gleichen Ethnie wie der Beschwerdeführer angehört haben und dessen Hilfe bloss darin bestanden haben soll, dass er ihm eine Arbeit hinter dem Haus zugeteilt und ihm gesagt haben soll, dort könne er über die Mauer klettern und fliehen (vgl. act. A7/27 S. 7 und 12 f.). Realitätsfremd erscheint auch, dass die Mauer, die der Beschwerdeführer bei der Flucht hat überwinden müssen, bloss so hoch gewesen sein soll, dass er ohne Hilfe hätte darüber klettern können.

E. 5.3 Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er nach Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz von zwei Sicherheitsleuten gesucht worden sein soll, erscheint nicht glaubhaft. Wie das BFM in seiner Verfügung und in der Vernehmlassung zutreffend festhält, kann nicht nachvollzogen werden, warum ihn die Vorgesetzten und Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz nicht schon bei seiner Rückkehr zur Arbeit am 1. September 2005 umgehend darüber informiert haben, dass er dort in seiner Abwesenheit mehrmals von Sicherheitskräften gesucht worden sei, sondern erst nach dem angeblich erneuten Besuch der Sicherheitskräfte ein paar Tage nach Wiederaufnahme seiner Arbeit. Ausserdem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung und Logik, dass sich die beiden Sicherheitsmänner beim Beschwerdeführer persönlich nach dessen Verbleib erkundigt haben sollen, ohne ihn als die gesuchte Person zu erkennen.

E. 5.4 Es ist nach dem Gesagten - selbst wenn der Beschwerdeführer sich am 24. April 2005 bei einem Wahllokal in Z._______ zwecks Berichterstattung über die Wahlen aufgehalten haben sollte - nicht glaubhaft, dass er unter den behaupteten Umständen festgenommen, auf den Gendarmerieposten gebracht und dort festgehalten, misshandelt und geschlagen worden ist, ihm schliesslich am 5. Mai 2005 mit Hilfe eines Gendarmen die Flucht gelungen sei, und er von den Behörden hernach an seinem Arbeitsplatz beim Radiosender (...) gesucht worden sei, was er erfahren habe, nachdem er am 1. September 2005 seine Arbeit beim Sender wieder aufgenommen habe.

E. 5.5 Soweit schliesslich in der Beschwerde geltend gemacht wird, bevorzugte Opfer der Repression seien Journalisten, die die politische Entwicklung kritisch begleiteten und sich weigerten, der Linie der Regierung zu folgen, ist festzuhalten, dass aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass er sich als Journalist in Togo oder im Exil in der Schweiz durch kritische Äusserungen gegenüber dem heimatlichen Regime exponiert hat. Der Beschwerdeführer selbst hat denn auch nicht behauptet, er habe wegen seiner journalistischen Tätigkeit für den Radiosender (...) bzw. wegen der Beschaffung von Unterlagen für (...) schon vor dem angeblichen Vorfall am 24. April 2005 bei einem Wahllokal in Z._______ mit den Behörden irgendwelche Schwierigkeiten gehabt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt als politisch unliebsame Person wahrgenommen wurde. Die im April 2005 abgehaltenen Präsidentenwahlen, waren zwar von einer Welle der Gewalt und Repression begleitet. Es kam zu Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär, welche Hunderte von Toten und Tausende von Verletzten forderten, und zur Folge hatte, dass rund 40'000 Personen nach Benin und Ghana flüchteten. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende Parteipräsident der Union des Forces de Changement (UFC), Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionsparteien errangen dabei 31 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 10. Juni 2009; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7095/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2). Es deutet auch vor diesem Hintergrund nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Togo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr nach Togo befürchten müsste. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist alsdann in der Befragung vom 2. Januar 2006 und in der Anhörung des Beschwerdeführers vom 25. Januar und 14. Februar 2006 vollständig und richtig erhoben worden und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Aufgrund der bisherigen Erwägungen erübrigt es sich schliesslich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.5 In Togo herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg und es besteht auch keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell konkret gefährdet wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6721/2006 vom 26. Juni 2008, E-4646/2006 vom 16. Juni 2008). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der gemäss eigenen Angaben in Y._______ (Côte d'Ivoire) geborene Beschwerdeführer lebte seit 1986 in Z._______, wo er - nachdem er sein Abitur von 1998 bis 2002 in der Côte d'Ivoire (Abidjan) absolviert hatte - seit Februar 2002 als Journalist beim Radiosender (...) in Z._______ arbeitete. Es ist ihm unter diesen Umständen zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben in Togo die Tochter, die Mutter, der Bruder sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers (vgl. act. A7/23 S. 3 ff.) Er verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz in der Heimat, welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; Journalistenausweis, Arbeitsbestätigung) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie; Beilagen: "Certificat de Nationalité Togolaise", Geburtsurkunde) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5761/2006 law/mah {T 0/2} Urteil vom 15. Juni 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Togo vertreten durch Frau Ursula Mosimann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. April 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Ifè aus Z._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 15. November 2005 und reiste via Ghana und Italien am 21. Dezember 2005 illegal in die Schweiz ein, wo er am 23. Dezember 2005 um Asyl nachsuchte. Am 2. Januar 2006 wurde er im Transitzentrum Altstätten summarisch zu seinen Ausreisegründen und zum Reiseweg befragt. Das (...) hörte ihn am 25. Januar und 14. Februar 2006 zu seinen Asylgründen an. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Y._______ (Côte d'Ivoire) geboren und habe dort mit seiner Familie bis im Jahr 1986 gewohnt. Danach seien sie nach Z._______ (Togo) gezogen. Von 1998 bis 2002 habe er erneut in Côte d'Ivoire (Abidjan) gelebt und dort sein Abitur gemacht. Nachdem er nach Togo zurückgekehrt sei, habe er seit Februar 2002 als Journalist bei dem Radiosender (...) in Z._______ gearbeitet und für (...) (Radio (...)) Informationen gesammelt. Während der Wahlen vom 24. April 2005 sei er in ein Wahllokal in Z._______ gegangen, um darüber eine Reportage für (...) zu machen. Dort hätten ihm zwei Jugendliche erzählt, dass sie mitbekommen hätten, wie Regierungsbeamte (bzw. Militärs) versucht hätten, Wahlurnen zu stehlen und die Wahlergebnisse zu fälschen. Er habe dieses Gespräch mit seiner Videokamera aufgenommen, wobei er von zwei Soldaten angehalten worden sei. Dabei hätten diese in seiner Hemdtasche eine Videokassette gefunden, auf der viel Bildmaterial über die Ereignisse nach Eyademas Tod gewesen sei, worüber er verschiedene Reportagen gemacht habe. Die Soldaten hätten ihn geschlagen, seine Kamera zerstört, ihn verhaftet und zur Gendarmerie von Z._______ gebracht. Dort habe er jeden Morgen Backsteine wie eine Kamera auf der Schulter tragen müssen und immer, wenn seine Kräfte erlahmt und die Steine auf den Boden gefallen seien, hätten sie ihn geschlagen. Am 5. Mai 2005 habe er mit Hilfe eines Wächters seiner eigenen Ethnie über eine Mauer fliehen können. Anschliessend habe er sich in X._______, wo seine Mutter lebe, für einige Monate versteckt. Während der Unruhen vom 24. April 2005 sei die Radiostation (...) zerstört worden. Am 28. Juni 2005 habe diese ihren Betrieb wieder aufgenommen, er sei jedoch erst am 1. September 2005 an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Einige Tage später sei er dort von zwei Soldaten in Zivil gesucht worden. Er habe ihnen gesagt, dass Herr B._______ noch nicht zurück sei, woraufhin sie die Radiostation wieder verlassen hätten. Sein Chef habe ihm danach erzählt, es sei schon mehrmals vorgekommen, dass man ihn (den Beschwerdeführer) gesucht habe; er befürchte das Schlimmste für ihn. Am 17. September 2005 sei er bei sich zuhause gesucht worden. Weil er zu dem Zeitpunkt nicht dort gewesen sei, hätten sie an seiner Stelle seinen Cousin so brutal geschlagen, dass dessen Gesicht entstellt worden sei. Aufgrund dieser Ereignisse habe er den Ernst der Lage erkannt und beschlossen, aus seinem Heimatstaat auszureisen. Am 19. September 2005 sei er nach Lomé gegangen und habe Togo von dort aus am 15. November 2005 verlassen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. April 2006 - eröffnet am 21. April 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 18. Mai 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei liess er beantragen, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen, eventuell sei die Sache der Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventuell sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer seinen Journalistenausweis, eine Arbeitsbestätigung des Direktors C._______, ein "Certificat de Nationalité Togolaise", seine Geburtsurkunde sowie den Original-Briefumschlag der übermittelten Dokumente zu den Akten reichen. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2006 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und stellte dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zu. F. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 2. Juni 2006 an seiner Verfügung vom 18. April 2006 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 19. Juni 2006 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des BFM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hielt es fest, Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe an der Empfangsstelle und vor den Kantonsbehörden gesagt, er sei am 15. November 2005 von Lomé nach Accra gefahren und von dort am 20. Dezember 2005 nach Italien geflogen. Seine Aussage, dass er nicht wisse, auf welchen Namen der ghanaische Pass gelautet habe, den er für die Reise benutzt habe, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Ebenso erfahrungswidrig sei, dass er von seiner Reisebegleiterin, die er in Accra kennen gelernt und die ihm den Pass besorgt habe, nur den Übernahmen "Mami" kenne. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass sein angeblich echter Identitätsausweis gemäss den Feststellungen der kantonalen Behörden nicht über alle Zweifel erhaben sei (Verdacht auf Bildauswechslung). Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er sei Journalist beim Radiosender (...) in Z._______ gewesen. Es sei aber zumindest erstaunlich, dass er es bis heute bei dieser Behauptung habe bewenden lassen und dies weder mit seinem angeblich zu Hause zurückgelassenen Berufsausweis noch mit einer Anstellungsbestätigung seines Arbeitgebers belegt habe. Ebenso erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass er als Radioreporter mit einer Videokamera unterwegs gewesen sei und bezüglich des Direktors des Radiosenders (...) mit C._______ einen falschen Namen genannt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe am 5. Mai 2005 aus der Haft fliehen können. Es widerspreche allerdings der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Wächter allein aus Erbarmen und wegen der Zugehörigkeit zur gleichen Ethnie das Risiko auf sich genommen hätte, ihm die Flucht zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren gesagt, er habe sich nach seiner Flucht aus der Haft am 5. Mai 2005 zu seiner Mutter begeben, sei Ende Juni 2005 nach Z._______ zurück gekehrt und habe ab September 2005 seine Arbeit als Radioreporter wieder aufgenommen. Dieses Verhalten lasse sich aber nicht mit dem eines tatsächlich Verfolgten, der zudem aus der Haft entflohen sei und habe befürchten müssen, getötet zu werden, in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer hätte sich damit nämlich willentlich dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt und es wäre den Sicherheitskräften ein Leichtes gewesen, ihn ausfindig zu machen und festzunehmen, was im Übrigen auch für seinen mehr als einen Monat langen Aufenthalt in Lomé vor seiner Ausreise nach Europa am 15. November 2005 gelte. Schliesslich könne in Anbetracht der unsicheren und angespannten Lage nach den Wahlen vom April 2005 nicht nachvollzogen werden, warum ihn die Vorgesetzten und Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz nicht schon bei seiner Rückkehr zur Arbeit am 1. September 2005 darüber informiert hätten, dass er dort in seiner Abwesenheit mehrere Male von Sicherheitskräften gesucht worden sei, sondern erst nach dem angeblich erneuten Besuch der Sicherheitskräfte ein paar Tage nach Wiederaufnahme seiner Arbeit. 4.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegen gehalten, der angefochtene Entscheid beruhe einzig und allein aus einer Aneinanderreihung von Unglaubwürdigkeitselementen, eine Prüfung möglicher Glaubwürdigkeit der Verfolgung im Heimatland unterbleibe. Alsdann wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer Journalist bei Radio (...) gewesen und am Tag der Wahlen in seinem Heimatland verhaftet und gefoltert worden sei. Dieser sei im Besitze einer persönlichen und privaten Videokamera gewesen und habe im Auftrag des Radioredaktors von Zeit zu Zeit Aufnahmen für die Archivierung beim Sender gemacht. Es sei nicht zu verstehen, weshalb ein Journalist, der für ein Radio arbeite, keine Videokamera besitzen sollte und dieser Besitz zu Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beitragen solle. Bezüglich des Direktors des Radiosenders habe der Beschwerdeführer auch keine falschen Angaben zu dessen Namen zu Protokoll gegeben. Dieser heisse - wie er bereits anlässlich der Anhörung gesagt habe - C._______ und habe auch die beigelegte Arbeitsbestätigung unterschrieben. Bezüglich der vom Bundesamt als unglaubhaft eingestuften Fluchthilfe durch einen Gefängniswächter wird weiter entgegen gehalten, dass Menschen, die aus Gefängnissen fliehen könnten, dies grossenteils nur mit Hilfe von Wächtern erreichen würden. Vorliegend sei der Wächter zur gleichen unterdrückten Ethnie der Ifè zugehörig gewesen wie der Beschwerdeführer. Es sei sozialpsychologisch erwiesen, dass unterdrückte Gruppierungen und Ethnien eine besondere Solidarität entwickelten. Zudem habe dieser Wächter seinen Posten nicht riskiert, denn er habe nur einen Ratschlag gegeben. Die Flucht habe sich nicht einfach und schnell gestaltet, weshalb er - einmal in Accra angekommen - dankbar gewesen sei, eine Fluchthelferin zu finden. Diese gingen regelmässig Risiken ein und es entbehre nicht der Realität, dass sie sich nicht mit vollem Namen zu erkennen gäben. Zusammenfassend wird schliesslich ausgeführt, der Beschwerdeführer halte daran fest, dass seine Vorbringen der Realität entsprächen und er in seinem Heimatstaat an Leib und Leben verfolgt werde. Gemäss Update der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2005 gälten als bevorzugte Opfer der Repression seit 2003 Journalisten, die die politische Entwicklung kritisch begleiteten und sich weigerten, der Linie der Regierung zu folgen. Aus diesen Gründen sei er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der Liste der gesuchten Personen in seinem Heimatstaat. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das Bundesamt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Trotzdem gebe sie zu einigen Bemerkungen Anlass. Obwohl der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine Bestätigung von Radio (...) und einen Presseausweis eingereicht habe, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es sich dabei um den Beschwerdeführer handle, da der Verdacht auf Bildauswechslung bezüglich der früher eingereichten Identitätskarte bestehen bleibe. Zudem sei die Fotographie auf dem Presseausweis von schlechter Qualität und biete somit keine Vergleichsmöglichkeit, weshalb auch die weiteren eingereichten Dokumente seine Identität nicht zweifelsfrei zu belegen vermöchten. Ferner sei festzustellen, dass gemäss den zum Zeitpunkt des Entscheids dem BFM zur Verfügung gestandenen Unterlagen C._______ nicht Direktor von Radio (...) gewesen sei. Im Übrigen gelte es zu beachten, dass allein der Umstand, Mitarbeiter des Radiosenders (...) gewesen zu sein, noch keine Rückschlüsse auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung zulasse, da gerade dieser Sender nur am Rande von den Ereignissen rund um die Wahlen vom 24. April 2005 betroffen gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auf den ausführlichen Bericht der Ligue Togolaise des Droits de l'Homme für das Jahr 2005 zu verweisen, wo die Problematik der privaten und lokalen Radiosender, die von den Ereignissen der Wahlen vom 24. April 2005 betroffen gewesen seien, ausführlicher beschrieben und wo Radio (...) namentlich nicht aufgeführt werde (http://ltdhtogo.free.fr/rapport). Eine definitive Klärung dieser beiden Fragen könne aber offen gelassen werden. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter der Leitung von C._______ bei Radio (...) gearbeitet haben sollte und der sei, für den er sich ausgebe, ändere dies nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen bezüglich seiner angeblichen Verfolgung durch die togoischen Behörden. Es werde auf die diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid vom 18. April 2006 verwiesen und ebenfalls darauf, dass es im Sachvortrag des Beschwerdeführers weitere, im besagten Entscheid nicht aufgeführte Ungereimtheiten gebe. So sei es, um nur ein weiteres Beispiel zu nennen, zumindest erstaunlich, dass sich die beiden Männer der togoischen Sicherheitsorgane, die sich im September 2005 kurz nach Wiederaufnahme der Arbeit des Beschwerdeführers beim Radiosender gemeldet und sich beim Beschwerdeführer persönlich nach dessen Verbleib erkundigt hätten, diesen nicht als die gesuchte Person erkannt und sich mit der Aussage zufrieden gegeben hätten, er sei noch nicht zurückgekommen. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie ihn in diesem Fall erkannt, nach seinem Namen und seiner Funktion sowie nach dem Aufenthalt des Gesuchten gefragt oder verlangt hätten, Ausweise zu sehen und den Direktor zu sprechen. 4.4 Zu den einzelnen Erwägungen der Vernehmlassung des Bundesamtes nahm der Beschwerdeführer in einer der Replik vom 19. Juni 2006 beigefügten persönlich verfassten Schreiben wie folgt Stellung: Sein Presseausweis sei im Jahre 2002 ausgestellt worden, die Identitätskarte 2005. Es sei normal, dass man sich äusserlich etwas verändere. Zudem sei es das erste Mal, dass ihm gesagt werde, sein Foto auf dem Presseausweis wäre von schlechter Qualität. Der Gründer von Radio (...) heisse D._______, dieser sei aber nicht auf der operativen Ebene tätig. Dafür habe er als Direktor C._______ eingesetzt. Er (der Beschwerdeführer) habe jeweils vom Direktor des Radiosenders und nicht von seinem Gründer gesprochen. Als Journalist und Mitarbeiter von Radio (...) sei er von Direktor C._______ angestellt worden und in seiner täglichen Arbeit auch diesem unterstellt gewesen. Den Namen E._______ zu tragen, sei in Togo ein Sakrileg. Der Gründer von Radio Excelsior sei jedoch ein E._______, was bereits die Basis für die Repressalien und Morddrohungen gegenüber dem Sender und seinen Mitarbeitern dargestellt habe. Um ihm (dem Beschwerdeführer) gerecht zu werden, dürften sich die Recherchen zu seinen Aussagen nicht nur auf eine Organisation beschränken. Eine einzige Organisation könne nie über sämtliche Ereignisse und Vorkommen Auskunft erteilen. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer die Telefonnummer einer kanadischen Journalistin (F._______) an, welche in Z._______ tätig gewesen sei und über die Ereignisse anlässlich der Wahlen und in Bezug auf Radio (...) Bericht erstattet habe. Im Weiteren führte er aus, die Sicherheitskräfte in Zivil hätten ihn anlässlich der Suche beim Radiosender nicht erkannt. Sie seien weder mit einem Foto noch mit einem Haftbefehl gekommen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fügte diesen Ausführungen in der Replik zudem an, der Beschwerdeführer halte vollumfänglich daran fest, dass alle eingereichten Dokumente echt und ohne Bildauswechslung seien. Es dürfe nicht sein, dass infolge schlechter Bildqualität und nur basierend auf Verdachtsmomente dem Beschwerdeführer Identität und Beruf abgesprochen würden. 5. 5.1 In seiner Verfügung vom 18. April 2006 bezweifelte das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem mit der Begründung, dieser habe seine Tätigkeit als Journalist beim Radiosender (...) nur behauptet, ohne dies mit seinem angeblich zu Hause zurückgelassenen Berufsausweis oder mit einer Anstellungsbestätigung seines Arbeitgebers zu belegen. Gleichzeitig stellte es fest, es bestehe hinsichtlich der Identitätskarte des Beschwerdeführers der Verdacht auf Bildauswechslung. Der Beschwerdeführer hat inzwischen (vgl. Bst. D) einen Journalistenausweis, eine Arbeitsbestätigung des Direktors C._______, ein "Certificat de Nationalité Togolaise" sowie eine Geburtsurkunde zu den Akten gereicht. Der Einwand des BFM in der Vernehmlassung, wonach durch diese Dokumente die Identität des Beschwerdeführers noch immer nicht zweifelsfrei belegt sei, trifft zwar zu. Andererseits ist trotz den aufseiten des BFM diesbezüglich offenbar verbliebenen Zweifel festzuhalten, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage die Angaben des Beschwerdeführers zur Identität als glaubhaft zu erachten sind. Es ist mithin davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bei der Radiostation (...) tätig gewesenen Journalisten handelt. 5.2 Was die geltend gemachte Haft sowie die Flucht aus dem Gefängnis betrifft, hat das BFM zutreffend festgestellt, dass deren Schilderung in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widerspricht. So erscheint namentlich wenig plausibel, dass ein Angehöriger der Gendarmerie das Risiko auf sich genommen hätte, ihm die Flucht zu ermöglichen, auch wenn dieser der gleichen Ethnie wie der Beschwerdeführer angehört haben und dessen Hilfe bloss darin bestanden haben soll, dass er ihm eine Arbeit hinter dem Haus zugeteilt und ihm gesagt haben soll, dort könne er über die Mauer klettern und fliehen (vgl. act. A7/27 S. 7 und 12 f.). Realitätsfremd erscheint auch, dass die Mauer, die der Beschwerdeführer bei der Flucht hat überwinden müssen, bloss so hoch gewesen sein soll, dass er ohne Hilfe hätte darüber klettern können. 5.3 Auch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er nach Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz von zwei Sicherheitsleuten gesucht worden sein soll, erscheint nicht glaubhaft. Wie das BFM in seiner Verfügung und in der Vernehmlassung zutreffend festhält, kann nicht nachvollzogen werden, warum ihn die Vorgesetzten und Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz nicht schon bei seiner Rückkehr zur Arbeit am 1. September 2005 umgehend darüber informiert haben, dass er dort in seiner Abwesenheit mehrmals von Sicherheitskräften gesucht worden sei, sondern erst nach dem angeblich erneuten Besuch der Sicherheitskräfte ein paar Tage nach Wiederaufnahme seiner Arbeit. Ausserdem widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung und Logik, dass sich die beiden Sicherheitsmänner beim Beschwerdeführer persönlich nach dessen Verbleib erkundigt haben sollen, ohne ihn als die gesuchte Person zu erkennen. 5.4 Es ist nach dem Gesagten - selbst wenn der Beschwerdeführer sich am 24. April 2005 bei einem Wahllokal in Z._______ zwecks Berichterstattung über die Wahlen aufgehalten haben sollte - nicht glaubhaft, dass er unter den behaupteten Umständen festgenommen, auf den Gendarmerieposten gebracht und dort festgehalten, misshandelt und geschlagen worden ist, ihm schliesslich am 5. Mai 2005 mit Hilfe eines Gendarmen die Flucht gelungen sei, und er von den Behörden hernach an seinem Arbeitsplatz beim Radiosender (...) gesucht worden sei, was er erfahren habe, nachdem er am 1. September 2005 seine Arbeit beim Sender wieder aufgenommen habe. 5.5 Soweit schliesslich in der Beschwerde geltend gemacht wird, bevorzugte Opfer der Repression seien Journalisten, die die politische Entwicklung kritisch begleiteten und sich weigerten, der Linie der Regierung zu folgen, ist festzuhalten, dass aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass er sich als Journalist in Togo oder im Exil in der Schweiz durch kritische Äusserungen gegenüber dem heimatlichen Regime exponiert hat. Der Beschwerdeführer selbst hat denn auch nicht behauptet, er habe wegen seiner journalistischen Tätigkeit für den Radiosender (...) bzw. wegen der Beschaffung von Unterlagen für (...) schon vor dem angeblichen Vorfall am 24. April 2005 bei einem Wahllokal in Z._______ mit den Behörden irgendwelche Schwierigkeiten gehabt. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt als politisch unliebsame Person wahrgenommen wurde. Die im April 2005 abgehaltenen Präsidentenwahlen, waren zwar von einer Welle der Gewalt und Repression begleitet. Es kam zu Ausschreitungen zwischen Oppositionellen und dem togoischen Militär, welche Hunderte von Toten und Tausende von Verletzten forderten, und zur Folge hatte, dass rund 40'000 Personen nach Benin und Ghana flüchteten. Die Lage hat sich seither jedoch verbessert. Aufgrund der Zusicherung der Europäischen Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unterstützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionsparteien eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten im August 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlamentswahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten konnten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende Parteipräsident der Union des Forces de Changement (UFC), Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeobachtern weitgehend frei und fair und die Oppositionsparteien errangen dabei 31 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert, dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort politisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo 2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; Farida Traoré, Die Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Freedom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht am 10. Juni 2009; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-531/2007 vom 20. November 2008 E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7095/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3.2). Es deutet auch vor diesem Hintergrund nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Togo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr nach Togo befürchten müsste. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist alsdann in der Befragung vom 2. Januar 2006 und in der Anhörung des Beschwerdeführers vom 25. Januar und 14. Februar 2006 vollständig und richtig erhoben worden und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden. Es besteht deshalb kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Aufgrund der bisherigen Erwägungen erübrigt es sich schliesslich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Togo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Togo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 In Togo herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg und es besteht auch keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell konkret gefährdet wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6721/2006 vom 26. Juni 2008, E-4646/2006 vom 16. Juni 2008). Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr nach Togo aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der gemäss eigenen Angaben in Y._______ (Côte d'Ivoire) geborene Beschwerdeführer lebte seit 1986 in Z._______, wo er - nachdem er sein Abitur von 1998 bis 2002 in der Côte d'Ivoire (Abidjan) absolviert hatte - seit Februar 2002 als Journalist beim Radiosender (...) in Z._______ arbeitete. Es ist ihm unter diesen Umständen zuzumuten, sich in Togo erneut um eine Arbeit zu bemühen. Sodann leben in Togo die Tochter, die Mutter, der Bruder sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers (vgl. act. A7/23 S. 3 ff.) Er verfügt somit über ein soziales Beziehungsnetz in der Heimat, welches ihm bei der Reintegration helfen kann. Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer zudem gesund. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; Journalistenausweis, Arbeitsbestätigung) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie; Beilagen: "Certificat de Nationalité Togolaise", Geburtsurkunde) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: