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D-5760/2006

D-5760/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2009-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire der Ethnie Bissa aus Bouaké, verliess seinen letzten Wohnsitz Ouagadougou (Burkina Faso) im Februar 2004 und reiste via Niger, Libyen (ungefähr eineinhalb Jahre Aufenthalt) und Italien am 17. Dezember 2005 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Das BFM erhob am 27. Dezember 2005 im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen der Heimat. Am 24. Januar 2006 hörte ihn das (...) des Kantons (...) ausführlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Mutter, eine Staatsangehörige von Burkina Faso, habe Bouaké mit ihm nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters, einem Ivorer, ungefähr im Jahre 1993 verlassen und sie seien nach Ouagadougou gezogen. Im Jahre 2004 habe der Quartierchef die Mutter der Hexerei bezichtigt und beschuldigt, zwei Kinder des Quartiers getötet zu haben, worauf dieser sie aufgefordert habe, das Quartier zu verlassen. Als sie sich geweigert habe, sei sie von Unbekannten getötet worden. Er habe danach bei der Polizei Anzeige erstatten wollen, was ihm jedoch aufgrund fehlender Identitätspapiere verweigert worden sei. Der Quartierchef habe ihn sodann gefragt, warum er bei der Polizei gewesen sei, und ihm befohlen, das Quartier zu verlassen, sonst würde er ihn auch töten. Daraufhin sei er nach Niger gereist. C. Mit Verfügung vom 8. August 2006 - eröffnet am 15. August 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 3. Oktober 2006 zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 30. August 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 6. September 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig stellte er dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zu. F. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 26. September 2006 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 14. Oktober 2006 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des BFM.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sowohl die Befragung im EVZ als auch die Anhörung auf Französisch statt gefunden hätten. Der Übersetzer habe nicht Bissa, seine Muttersprache, gesprochen, sondern sein "schlechtes" Französisch in ein "besseres" Französisch übersetzt. Er würde seine Aussage gerne in Bissa wiederholen und die Widersprüche bzw. Auslassungen erklären. Das BFM hielt hierzu in der Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer das Recht gehabt hätte, Widersprüche resultierend aus mangelnden Französischkenntnissen und damit zusammenhängenden Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung im EVZ und bei der Anhörung zu beanstanden und zu Protokoll bringen zu lassen. Den fraglichen Protokollen seien jedoch keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. In der Replik wird nochmals eine Befragung mit einem Übersetzer, der Bissa spreche, beantragt, da der Beschwerdeführer sehr schlecht Französisch spreche und sich auch schriftlich nicht äussern könne, weil er des Schreibens nicht mächtig sei.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG (bzw. gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG in der damals geltenden Fassung des gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2269]) zieht das Bundesamt nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Auch für die summarische Befragung wird sofern notwendig eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beigezogen (vgl. Art. 19 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]. Da die Begründung des Asylgesuchs im Rahmen der Anhörung ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen Befrager und dem Asylsuchenden bzw. zwischen letzterem und dem (allenfalls) anwesenden Dolmetscher erfodert, haben Asylsuchende einen Anspruch darauf, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorzubringen. Die Mitwirkung an einer in einer anderen Sprache geführten Befragung ist ihnen nicht zuzumuten. An der summarische Befragung im EVZ kann unter Umständen auch ein minderer Verständigungsgrad genügen, da diese Befragung in erster Linie der Registrierung sowie der Information der Gesuchsteller sowie der Abklärung hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs dient (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 4b).

E. 3.3 Im Protokoll der Befragung im EVZ wird erwähnt, dass nebst Bissa, der Muttersprache des Beschwerdeführers, auch Französisch eine weitere für die Anhörung genügende Sprache sei (vgl. act. A1/10 S. 2). Anlässlich der Anhörung beim Kanton gab der Beschwerdeführer an, er spreche Französisch und Bissa (vgl. act. A13/19 S. 3 F: 2). Schliesslich erwähnte er auch, nicht in Italien geblieben zu sein, weil in der Schweiz Französisch gesprochen werde (vgl. act. A1/10 S. 7). Nach Durchsicht der Protokolle der Befragung im EVZ und der Anhörung beim Kanton weist sodann nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer mündlich in Französisch nicht hätte auszudrücken vermocht oder es sonstwie zu Verständigungsproblemen gekommen wäre. Im Rahmen der gegen 90 Fragen, die ihm während der Anhörung gestellt wurden, verstand er lediglich das Wort "avocat" nicht (vgl. act. A13/19 S. 8 F: 44; "Je ne sais pas se que ça veux dire 'avocat'"). Dies dürfte jedoch kaum auf mangelnde Französischkenntnisse, sondern vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters und fehlender Schulbildung möglicherweise noch nie in Berührung mit diesem Begriff gekommen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe in einer von ihm beherrschten Sprache, dem Französischen, hat darlegen können. Dies hat er denn auch selbst bestätigt, in dem er auf die Frage des Sachbearbeiters am Ende des Befragung im EVZ, ob ihn verstanden habe und dessen Französisch genügend klar für ihn (den Beschwerdeführer) gewesen sei, antwortete, er habe ihn verstanden (vgl. act. A1/10 S. 8). Auch anlässlich der Anhörung hat der Beschwerdeführer, sowohl nachdem ihm der Sachbearbeiter einleitend die anwesenden Personen vorgestellt und ihn über seine Mitwirkungspflicht und über das Wesentliche der Anhörung informiert hatte, wie auch am Ende der Anhörung, die Frage, ob er den aus dem Deutschen ins Französische übersetzenden Dolmetscher gut verstanden habe, bejaht (vgl. act. A13/19 S. 3 F: 1 und S. 15 F: 86). Ergänzend anzumerken bleibt zudem, dass auch der bei der Anhörung beim Kanton anwesende Hilfswerksvertreter keinerlei Einwände bezüglich erhoben hat. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass es anlässlich der in französischer Sprache erfolgten Befragung im EVZ bzw. Anhörung beim Kanton tatsächlich zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem jeweiligen Dolmetscher gekommen wäre. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Französische genügend beherrscht, um seine Asylgründe vorbringen zu können. Der Antrag, es sei eine erneute Anhörung mit einem Dolmetscher, der Bissa spreche, anzusetzen, ist deshalb abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).

E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hielt es fest, Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe im EVZ und vor den Kantonsbehörden gesagt, er sei ohne Ausweise von Burkina Faso in die Schweiz gereist. Erfahrungsgemäss sei diese Reise aber ohne gültige Reisedokumente nicht möglich. Somit müssten seine Vorbringen bezweifelt werden. Zudem werde der Verdacht erhärtet, er wolle die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren Umstände seiner Ausreise täuschen. Er habe zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Im EVZ habe er Folgendes gesagt: "Le Chef du village (Quartier) m'a demandé pourquoi j'étais allé à la police. Il m'a dit de quitter le quartier". Beim Kanton habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er sei vom Quartierchef mit dem Tode bedroht worden. Weiter gebe er im EVZ an: "La police m'a dit que si je n'avais pas de pièce, je devais retourner en Côte d'Ivoire". Anlässlich der kantonalen Einvernahme habe er diese drohende Ausweisung aus Burkina Faso nicht erwähnt. Darüber hinaus habe er im EVZ gesagt, dass seine Mutter im Februar 2004 getötet worden sei. Beim Kanton habe er sich hingegen nicht mehr an das Todesdatum seiner Mutter zu erinnern vermocht. Schliesslich seien seine Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums im Verlaufe des Verfahrens nicht gleich lautend. So gebe er auf dem Personalienblatt im EVZ den 29. Januar 1986 als sein Geburtsdatum an. Beim Kanton habe er sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1988 datiert. Vorbringen seien zudem tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen. Der Beschwerdeführer gebe beim Kanton an, dass er nicht über die burkinische Staatsangehörigkeit verfüge und deshalb in Burkina Faso keine Identitätspapiere habe beschaffen können. Gemäss dem burkinischen Staatsangehörigkeitsgesetz ist Burkiner, wer von einer burkinischen Mutter und einem Vater abstamme, der eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Der Beschwerdeführer besitze daher auch die burkinische Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage, dass er wegen fehlender Identitätspapiere keine Strafanzeige bei der Polizei habe erstatten können, unglaubwürdig.

E. 5.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe im EVZ von den Todesdrohungen durch den Quartierchef gesprochen. Möglicherweise sei dies nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Betreffend dem Vorwurf des BFM, er habe sich bei der Befragung nicht mehr an das Todesdatum seiner Mutter erinnert, möchte er sagen, dass er keine Schulbildung habe geniessen können und ihn der Tod seiner Mutter zudem emotional berührt habe. Er habe zur Antwort gegeben, dass sie im Jahre 2004 gestorben sei, was richtig sei. Man habe ihn bei der Anhörung nicht nach dem genauen Datum befragt, so dass er angenommen habe, seine Zeitangabe sei ausreichend. Das BFM werfe ihm zudem vor, auf seinem Personalienblatt im EVZ sein Geburtsdatum mit 21. Januar 1986 angegeben zu haben. Dazu könne er sagen, dass er selbst nicht lesen und schreiben könne und eine Dame das Blatt für ihn ausgefüllt habe. Wie bereits erwähnt, spreche er schlecht Französisch. Er habe inzwischen festgestellt, dass ihn die meisten Menschen in der Schweiz nicht gut verstehen würden. Sie habe ihn wahrscheinlich falsch verstanden. Er habe bereits im EVZ immer geantwortet, dass er 17 Jahre alt sei. Das BFM glaube ihm nicht, dass er nicht über die Staatsangehörigkeit von Burkina Faso verfüge. Dazu könne er sagen, dass er möglicherweise über die Staatsangehörigkeit verfüge, aber überhaupt keine Papiere habe. Er habe keine Geburtsurkunde und keine Identitätskarte. Weil er minderjährig gewesen sei, habe er sich nie ausweisen müssen. Er habe bei seiner Mutter keine Papiere über ihn gefunden. Seine einzige Verwandte sei so alt, dass sie seine Frage nach den Papieren nicht einmal verstanden habe. Im Weiteren sei er tatsächlich ohne Papiere gereist. Der Quartierchef wolle ihn töten. Er habe viel Einfluss; B._______ sei sehr mächtig.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er in der Côte d'Ivoire verfolgt werde oder begründete Furcht habe, dort verfolgt zu werden. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im EVZ einzig geltend, dass er vom Quartierchef in Ouagadougou aufgefordert worden sei, das Quartier zu verlassen. Dies allein ist kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Bei der Anhörung fügte er jedoch an, der Quartierchef habe ihm gedroht, bei Nichtbefolgung werde er ihn töten. Allerdings verneinte der Beschwerdeführer wenig später, dass ihm der Quartierchef gedroht habe, und erklärte, dieser habe ihm nur gesagt, dass er nicht das Recht habe, ihn bei der Polizei anzuzeigen (vgl. act. A13/19 S. 11 F: 75). Aufgrund dieser unterschiedlichen Aussagen und da es sich bei der angeblichen Todesdrohung, soweit aus den Protokollen ersichtlich wird, nur um eine Vermutung des Beschwerdeführers handelt (vgl. act. A13/19 S. 11 F: 77), ergeben sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Aussagen. Zudem ist seine Schilderung betreffend die Ermordung seiner Mutter nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab an, der Quartierchef habe seine Mutter aus Eifersucht angeschuldigt, weil sie mit dem Reisverkauf ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten vermochte (vgl. act. A13/19 S. 10 F: 63). Dieses Motiv ist schon deshalb schwer nachvollziehbar, da der Quartierchef selbst wohlhabend und einflussreich gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 4, act. A1/10 S. 5). Zum anderen will der Beschwerdeführer als Zeuge angeblich zusammen mit vielen anderen Personen vom Quartier gesehen haben, wie seine Mutter zu Tode geschlagen worden sei (vgl. act. A13/19 S. 10 F: 64). Seine diesbezügliche Schilderung (vgl. act. A13/19 S. 10 F: 65: "ma maman a été tué dans notre maison même; ella a été battu à mort, comme un voleur") fällt jedoch oberflächlich und kurz aus und erweckt nicht den Eindruck, dass er die Tötung seiner Mutter persönlich miterlebt hat. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt ist zudem, selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dieser habe sich tatsächlich zugetragen, asylrechtlich ohnehin nicht von Bedeutung. Der Quartierchef hat vom Beschwerdeführer lediglich verlangt, das Quartier zu verlassen. Der Beschwerdeführer hätte somit allfälligen Schwierigkeiten aus dem Wege gehen können, in dem er in ein anderes Quartier der Hauptstadt Ouagadougou, welche über eine Million Einwohner zählt, gezogen wäre, beispielsweise zu seiner Tante, wo er sich auch zwei Wochen vor der Ausreise aufgehalten hat (vgl. act. A13/19 S. 11 F: 73 und 74). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers den angeblichen Drohungen des Quartierchefs kein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb den vom Beschwerdeführer angeblich befürchteten Nachteilen von Vornherein asylrechtlich keine Relevanz zukommt.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter diesen Umständen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen zur Asylbegründung ausgeschlossen werden kann. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire oder nach Burkina Faso ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire oder nach Burkina Faso dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire oder in Burkina Faso lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.2.2 Nachdem im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint werden konnten, hat sich die politische Situation in der Côte d'Ivoire deutlich stabilisiert. Gleichzeitig hat sich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage entspannt. In der Côte d'Ivoire herscht heute keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Rückkehr in die Côte d'Ivoire von jungen, gesunden Männern nach Abidjan ist deshalb grundsätzlich als zumutbar zu erachten, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. Für andere Personen, die über keine familiären oder bekanntschaftlichen Bezugspunkte in Abidjan verfügen, ist die Frage der Zumutbarkeit aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 E. 8.3). Auch in Burkina Faso, das vom Bundesrat am 6. März 2009 mit Geltung ab dem 1. April 2009 als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, besteht keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4194/2006 vom 20. Januar 2009 E. 3.2).

E. 8.2.3 Gemäss seinen Aussagen hat der urpünglich aus Bouaké stammende Beschwerdeführer nur seine ersten fünf Lebensjahre in der Côte d'Ivoire verbracht. Schliesslich deutet in den Akten nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Abidjan gelebt hätte oder dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Vollzug der Wegweisung ist deshalb in Bezug auf die Côte d'Ivoire - entgegen der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung - als unzumutbar zu erachten.

E. 8.2.4 Hingegegen ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der gemäss eingenen Angaben heute 21-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Burkina Faso, wo er vor der Ausreise 13 Jahre gelebt hat (vgl. act. A13/19 S. 5 F: 21), aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er zwar nie eine Schule besucht und hat in Ouagadougou vom Einkommen seiner Mutter gelebt (vgl. act. A1/10 S. 2). Während seines einjährigen Aufenthaltes in Libyen ist es ihm jedoch möglich gewesen, als Autowäscher ein Einkommen zu erwirtschaften (vgl. act. A1/10 S. 5 und 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage ist, in Ouagadougou Fuss zu fassen und ein Auskommen zu finden. Zudem werden ihn die in Ouagadougou lebende Tante, die zwar angeblich blind ist, ihm aber - zumindest vorübergehend - erneut Unterschlupf gewähren kann (vgl. act. A13/19 S. 4 F: 12 und 13; S. 11 F: 72 bis 74), und das dort wohl nach wie vor bestehende Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten bei der Reintegration unterstützen können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 8.3.1 Das BFM hält in der Verfügung fest, dass gemäss dem burkinischen Staatsangehörigkeitsgesetz Burkiner sei, wer von einer burkinischen Mutter und einem Vater abstamme, der eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Der Beschwerdeführer besitze daher neben der geltend gemachten Staatsangehörigkeit der Côte d'Ivoire auch die burkinische. Hierzu machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, es sei schon möglich, dass er die Staatsangehörigkeit von Burkina Faso besitze, er habe aber keine Identitätspapiere.

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge Kind einer Burkinerin (vgl. act. A1/10 S. 1 und A13/19 S. 11 F: 70). Gemäss dem Code de la famille et de la nationalité von Burkina Faso ist ein Kind von einem burkinischen Vater oder einer burkinischen Mutter, ein Burkiner. Es ist deshalb übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die burkinische Staatsangehörigkeit besitzt und da er dort auch 13 Jahre vor der Ausreise gelebt hat, wieder in dieses Land zurückkehren kann. Der Vollzug der Wegweisung nach Burkina Faso erscheint mithin nicht als unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).

E. 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. September 2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Vollzug der vom BFM angeordneten Wegweisung nach Côte d'Ivoire wird ausgeschlossen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5760/2006 law/mah {T 0/2} Urteil vom 30. September 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz) Richter Gérard Scherrer, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. August 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire der Ethnie Bissa aus Bouaké, verliess seinen letzten Wohnsitz Ouagadougou (Burkina Faso) im Februar 2004 und reiste via Niger, Libyen (ungefähr eineinhalb Jahre Aufenthalt) und Italien am 17. Dezember 2005 in die Schweiz ein, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Das BFM erhob am 27. Dezember 2005 im Empfangszentrum (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen der Heimat. Am 24. Januar 2006 hörte ihn das (...) des Kantons (...) ausführlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Mutter, eine Staatsangehörige von Burkina Faso, habe Bouaké mit ihm nach dem gewaltsamen Tod seines Vaters, einem Ivorer, ungefähr im Jahre 1993 verlassen und sie seien nach Ouagadougou gezogen. Im Jahre 2004 habe der Quartierchef die Mutter der Hexerei bezichtigt und beschuldigt, zwei Kinder des Quartiers getötet zu haben, worauf dieser sie aufgefordert habe, das Quartier zu verlassen. Als sie sich geweigert habe, sei sie von Unbekannten getötet worden. Er habe danach bei der Polizei Anzeige erstatten wollen, was ihm jedoch aufgrund fehlender Identitätspapiere verweigert worden sei. Der Quartierchef habe ihn sodann gefragt, warum er bei der Polizei gewesen sei, und ihm befohlen, das Quartier zu verlassen, sonst würde er ihn auch töten. Daraufhin sei er nach Niger gereist. C. Mit Verfügung vom 8. August 2006 - eröffnet am 15. August 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis zum 3. Oktober 2006 zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 30. August 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er zudem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Verfügung vom 6. September 2006 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig stellte er dem BFM die Beschwerdeakten zur Vernehmlassung zu. F. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 26. September 2006 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 14. Oktober 2006 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung des BFM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sowohl die Befragung im EVZ als auch die Anhörung auf Französisch statt gefunden hätten. Der Übersetzer habe nicht Bissa, seine Muttersprache, gesprochen, sondern sein "schlechtes" Französisch in ein "besseres" Französisch übersetzt. Er würde seine Aussage gerne in Bissa wiederholen und die Widersprüche bzw. Auslassungen erklären. Das BFM hielt hierzu in der Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer das Recht gehabt hätte, Widersprüche resultierend aus mangelnden Französischkenntnissen und damit zusammenhängenden Verständigungsschwierigkeiten bei der Befragung im EVZ und bei der Anhörung zu beanstanden und zu Protokoll bringen zu lassen. Den fraglichen Protokollen seien jedoch keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen. In der Replik wird nochmals eine Befragung mit einem Übersetzer, der Bissa spreche, beantragt, da der Beschwerdeführer sehr schlecht Französisch spreche und sich auch schriftlich nicht äussern könne, weil er des Schreibens nicht mächtig sei. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1bis AsylG (bzw. gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG in der damals geltenden Fassung des gemäss Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2269]) zieht das Bundesamt nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher für die Anhörung zu den Asylgründen bei. Auch für die summarische Befragung wird sofern notwendig eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beigezogen (vgl. Art. 19 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]. Da die Begründung des Asylgesuchs im Rahmen der Anhörung ein hohes Mass an sprachlichem Verständnis zwischen Befrager und dem Asylsuchenden bzw. zwischen letzterem und dem (allenfalls) anwesenden Dolmetscher erfodert, haben Asylsuchende einen Anspruch darauf, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache vorzubringen. Die Mitwirkung an einer in einer anderen Sprache geführten Befragung ist ihnen nicht zuzumuten. An der summarische Befragung im EVZ kann unter Umständen auch ein minderer Verständigungsgrad genügen, da diese Befragung in erster Linie der Registrierung sowie der Information der Gesuchsteller sowie der Abklärung hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs dient (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 4b). 3.3 Im Protokoll der Befragung im EVZ wird erwähnt, dass nebst Bissa, der Muttersprache des Beschwerdeführers, auch Französisch eine weitere für die Anhörung genügende Sprache sei (vgl. act. A1/10 S. 2). Anlässlich der Anhörung beim Kanton gab der Beschwerdeführer an, er spreche Französisch und Bissa (vgl. act. A13/19 S. 3 F: 2). Schliesslich erwähnte er auch, nicht in Italien geblieben zu sein, weil in der Schweiz Französisch gesprochen werde (vgl. act. A1/10 S. 7). Nach Durchsicht der Protokolle der Befragung im EVZ und der Anhörung beim Kanton weist sodann nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer mündlich in Französisch nicht hätte auszudrücken vermocht oder es sonstwie zu Verständigungsproblemen gekommen wäre. Im Rahmen der gegen 90 Fragen, die ihm während der Anhörung gestellt wurden, verstand er lediglich das Wort "avocat" nicht (vgl. act. A13/19 S. 8 F: 44; "Je ne sais pas se que ça veux dire 'avocat'"). Dies dürfte jedoch kaum auf mangelnde Französischkenntnisse, sondern vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines jugendlichen Alters und fehlender Schulbildung möglicherweise noch nie in Berührung mit diesem Begriff gekommen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe in einer von ihm beherrschten Sprache, dem Französischen, hat darlegen können. Dies hat er denn auch selbst bestätigt, in dem er auf die Frage des Sachbearbeiters am Ende des Befragung im EVZ, ob ihn verstanden habe und dessen Französisch genügend klar für ihn (den Beschwerdeführer) gewesen sei, antwortete, er habe ihn verstanden (vgl. act. A1/10 S. 8). Auch anlässlich der Anhörung hat der Beschwerdeführer, sowohl nachdem ihm der Sachbearbeiter einleitend die anwesenden Personen vorgestellt und ihn über seine Mitwirkungspflicht und über das Wesentliche der Anhörung informiert hatte, wie auch am Ende der Anhörung, die Frage, ob er den aus dem Deutschen ins Französische übersetzenden Dolmetscher gut verstanden habe, bejaht (vgl. act. A13/19 S. 3 F: 1 und S. 15 F: 86). Ergänzend anzumerken bleibt zudem, dass auch der bei der Anhörung beim Kanton anwesende Hilfswerksvertreter keinerlei Einwände bezüglich erhoben hat. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass es anlässlich der in französischer Sprache erfolgten Befragung im EVZ bzw. Anhörung beim Kanton tatsächlich zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem jeweiligen Dolmetscher gekommen wäre. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Französische genügend beherrscht, um seine Asylgründe vorbringen zu können. Der Antrag, es sei eine erneute Anhörung mit einem Dolmetscher, der Bissa spreche, anzusetzen, ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hielt es fest, Vorbringen seien dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe im EVZ und vor den Kantonsbehörden gesagt, er sei ohne Ausweise von Burkina Faso in die Schweiz gereist. Erfahrungsgemäss sei diese Reise aber ohne gültige Reisedokumente nicht möglich. Somit müssten seine Vorbringen bezweifelt werden. Zudem werde der Verdacht erhärtet, er wolle die Schweizer Asylbehörden über den wahren Grund und die wahren Umstände seiner Ausreise täuschen. Er habe zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. Im EVZ habe er Folgendes gesagt: "Le Chef du village (Quartier) m'a demandé pourquoi j'étais allé à la police. Il m'a dit de quitter le quartier". Beim Kanton habe er jedoch zu Protokoll gegeben, er sei vom Quartierchef mit dem Tode bedroht worden. Weiter gebe er im EVZ an: "La police m'a dit que si je n'avais pas de pièce, je devais retourner en Côte d'Ivoire". Anlässlich der kantonalen Einvernahme habe er diese drohende Ausweisung aus Burkina Faso nicht erwähnt. Darüber hinaus habe er im EVZ gesagt, dass seine Mutter im Februar 2004 getötet worden sei. Beim Kanton habe er sich hingegen nicht mehr an das Todesdatum seiner Mutter zu erinnern vermocht. Schliesslich seien seine Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums im Verlaufe des Verfahrens nicht gleich lautend. So gebe er auf dem Personalienblatt im EVZ den 29. Januar 1986 als sein Geburtsdatum an. Beim Kanton habe er sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1988 datiert. Vorbringen seien zudem tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprächen. Der Beschwerdeführer gebe beim Kanton an, dass er nicht über die burkinische Staatsangehörigkeit verfüge und deshalb in Burkina Faso keine Identitätspapiere habe beschaffen können. Gemäss dem burkinischen Staatsangehörigkeitsgesetz ist Burkiner, wer von einer burkinischen Mutter und einem Vater abstamme, der eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Der Beschwerdeführer besitze daher auch die burkinische Staatsangehörigkeit. Vor diesem Hintergrund sei die Aussage, dass er wegen fehlender Identitätspapiere keine Strafanzeige bei der Polizei habe erstatten können, unglaubwürdig. 5.2 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe im EVZ von den Todesdrohungen durch den Quartierchef gesprochen. Möglicherweise sei dies nicht ins Protokoll aufgenommen worden. Betreffend dem Vorwurf des BFM, er habe sich bei der Befragung nicht mehr an das Todesdatum seiner Mutter erinnert, möchte er sagen, dass er keine Schulbildung habe geniessen können und ihn der Tod seiner Mutter zudem emotional berührt habe. Er habe zur Antwort gegeben, dass sie im Jahre 2004 gestorben sei, was richtig sei. Man habe ihn bei der Anhörung nicht nach dem genauen Datum befragt, so dass er angenommen habe, seine Zeitangabe sei ausreichend. Das BFM werfe ihm zudem vor, auf seinem Personalienblatt im EVZ sein Geburtsdatum mit 21. Januar 1986 angegeben zu haben. Dazu könne er sagen, dass er selbst nicht lesen und schreiben könne und eine Dame das Blatt für ihn ausgefüllt habe. Wie bereits erwähnt, spreche er schlecht Französisch. Er habe inzwischen festgestellt, dass ihn die meisten Menschen in der Schweiz nicht gut verstehen würden. Sie habe ihn wahrscheinlich falsch verstanden. Er habe bereits im EVZ immer geantwortet, dass er 17 Jahre alt sei. Das BFM glaube ihm nicht, dass er nicht über die Staatsangehörigkeit von Burkina Faso verfüge. Dazu könne er sagen, dass er möglicherweise über die Staatsangehörigkeit verfüge, aber überhaupt keine Papiere habe. Er habe keine Geburtsurkunde und keine Identitätskarte. Weil er minderjährig gewesen sei, habe er sich nie ausweisen müssen. Er habe bei seiner Mutter keine Papiere über ihn gefunden. Seine einzige Verwandte sei so alt, dass sie seine Frage nach den Papieren nicht einmal verstanden habe. Im Weiteren sei er tatsächlich ohne Papiere gereist. Der Quartierchef wolle ihn töten. Er habe viel Einfluss; B._______ sei sehr mächtig. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er in der Côte d'Ivoire verfolgt werde oder begründete Furcht habe, dort verfolgt zu werden. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im EVZ einzig geltend, dass er vom Quartierchef in Ouagadougou aufgefordert worden sei, das Quartier zu verlassen. Dies allein ist kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Bei der Anhörung fügte er jedoch an, der Quartierchef habe ihm gedroht, bei Nichtbefolgung werde er ihn töten. Allerdings verneinte der Beschwerdeführer wenig später, dass ihm der Quartierchef gedroht habe, und erklärte, dieser habe ihm nur gesagt, dass er nicht das Recht habe, ihn bei der Polizei anzuzeigen (vgl. act. A13/19 S. 11 F: 75). Aufgrund dieser unterschiedlichen Aussagen und da es sich bei der angeblichen Todesdrohung, soweit aus den Protokollen ersichtlich wird, nur um eine Vermutung des Beschwerdeführers handelt (vgl. act. A13/19 S. 11 F: 77), ergeben sich erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Aussagen. Zudem ist seine Schilderung betreffend die Ermordung seiner Mutter nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab an, der Quartierchef habe seine Mutter aus Eifersucht angeschuldigt, weil sie mit dem Reisverkauf ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten vermochte (vgl. act. A13/19 S. 10 F: 63). Dieses Motiv ist schon deshalb schwer nachvollziehbar, da der Quartierchef selbst wohlhabend und einflussreich gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 4, act. A1/10 S. 5). Zum anderen will der Beschwerdeführer als Zeuge angeblich zusammen mit vielen anderen Personen vom Quartier gesehen haben, wie seine Mutter zu Tode geschlagen worden sei (vgl. act. A13/19 S. 10 F: 64). Seine diesbezügliche Schilderung (vgl. act. A13/19 S. 10 F: 65: "ma maman a été tué dans notre maison même; ella a été battu à mort, comme un voleur") fällt jedoch oberflächlich und kurz aus und erweckt nicht den Eindruck, dass er die Tötung seiner Mutter persönlich miterlebt hat. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt ist zudem, selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dieser habe sich tatsächlich zugetragen, asylrechtlich ohnehin nicht von Bedeutung. Der Quartierchef hat vom Beschwerdeführer lediglich verlangt, das Quartier zu verlassen. Der Beschwerdeführer hätte somit allfälligen Schwierigkeiten aus dem Wege gehen können, in dem er in ein anderes Quartier der Hauptstadt Ouagadougou, welche über eine Million Einwohner zählt, gezogen wäre, beispielsweise zu seiner Tante, wo er sich auch zwei Wochen vor der Ausreise aufgehalten hat (vgl. act. A13/19 S. 11 F: 73 und 74). Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers den angeblichen Drohungen des Quartierchefs kein asylrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb den vom Beschwerdeführer angeblich befürchteten Nachteilen von Vornherein asylrechtlich keine Relevanz zukommt. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass unter diesen Umständen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen zur Asylbegründung ausgeschlossen werden kann. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.1 8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire oder nach Burkina Faso ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Côte d'Ivoire oder nach Burkina Faso dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire oder in Burkina Faso lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.2.2 Nachdem im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint werden konnten, hat sich die politische Situation in der Côte d'Ivoire deutlich stabilisiert. Gleichzeitig hat sich auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage entspannt. In der Côte d'Ivoire herscht heute keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Rückkehr in die Côte d'Ivoire von jungen, gesunden Männern nach Abidjan ist deshalb grundsätzlich als zumutbar zu erachten, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. Für andere Personen, die über keine familiären oder bekanntschaftlichen Bezugspunkte in Abidjan verfügen, ist die Frage der Zumutbarkeit aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsort und der persönlichen Situation zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 E. 8.3). Auch in Burkina Faso, das vom Bundesrat am 6. März 2009 mit Geltung ab dem 1. April 2009 als sicherer Drittstaat bezeichnet wurde, besteht keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-4194/2006 vom 20. Januar 2009 E. 3.2). 8.2.3 Gemäss seinen Aussagen hat der urpünglich aus Bouaké stammende Beschwerdeführer nur seine ersten fünf Lebensjahre in der Côte d'Ivoire verbracht. Schliesslich deutet in den Akten nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Abidjan gelebt hätte oder dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Vollzug der Wegweisung ist deshalb in Bezug auf die Côte d'Ivoire - entgegen der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Auffassung - als unzumutbar zu erachten. 8.2.4 Hingegegen ergeben sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der gemäss eingenen Angaben heute 21-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Burkina Faso, wo er vor der Ausreise 13 Jahre gelebt hat (vgl. act. A13/19 S. 5 F: 21), aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er zwar nie eine Schule besucht und hat in Ouagadougou vom Einkommen seiner Mutter gelebt (vgl. act. A1/10 S. 2). Während seines einjährigen Aufenthaltes in Libyen ist es ihm jedoch möglich gewesen, als Autowäscher ein Einkommen zu erwirtschaften (vgl. act. A1/10 S. 5 und 6). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage ist, in Ouagadougou Fuss zu fassen und ein Auskommen zu finden. Zudem werden ihn die in Ouagadougou lebende Tante, die zwar angeblich blind ist, ihm aber - zumindest vorübergehend - erneut Unterschlupf gewähren kann (vgl. act. A13/19 S. 4 F: 12 und 13; S. 11 F: 72 bis 74), und das dort wohl nach wie vor bestehende Beziehungsnetz aus Freunden und Bekannten bei der Reintegration unterstützen können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Burkina Faso nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.3 8.3.1 Das BFM hält in der Verfügung fest, dass gemäss dem burkinischen Staatsangehörigkeitsgesetz Burkiner sei, wer von einer burkinischen Mutter und einem Vater abstamme, der eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Der Beschwerdeführer besitze daher neben der geltend gemachten Staatsangehörigkeit der Côte d'Ivoire auch die burkinische. Hierzu machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, es sei schon möglich, dass er die Staatsangehörigkeit von Burkina Faso besitze, er habe aber keine Identitätspapiere. 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge Kind einer Burkinerin (vgl. act. A1/10 S. 1 und A13/19 S. 11 F: 70). Gemäss dem Code de la famille et de la nationalité von Burkina Faso ist ein Kind von einem burkinischen Vater oder einer burkinischen Mutter, ein Burkiner. Es ist deshalb übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die burkinische Staatsangehörigkeit besitzt und da er dort auch 13 Jahre vor der Ausreise gelebt hat, wieder in dieses Land zurückkehren kann. Der Vollzug der Wegweisung nach Burkina Faso erscheint mithin nicht als unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaffung gültiger Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. September 2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Vollzug der vom BFM angeordneten Wegweisung nach Côte d'Ivoire wird ausgeschlossen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: