Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Die als Beweismittel eingereichten angeblichen Vorladungen der sri-lankischen Polizei vom 8. Juni 2015 und vom 12. Juli 2019 werden eingezogen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5753/2019 Urteil vom 27. Januar 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann und Partner, Rechtsanwälte und Notariat, [...], Gesuchsteller Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6402/2018 vom 5. Juli 2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 28. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 ablehnte und die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6402/2018 vom 5. Juli 2019 abgewiesen wurde, dass der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter am 21. Oktober 2019 an das SEM eine Eingabe mit der Bezeichung "Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-sub-eventualiter Revisionsgesuch" richtete, dass das Staatssekretariat mit Schreiben vom 1. November 2019 die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Oktober 2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte und dazu ausführte, es sei von der Behand-lungszuständigkeit des Gerichts auszugehen, da keine Gründe geltend gemacht würden, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. November 2019 die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anwies, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. November 2019 feststellte, das SEM sei zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt, es würden - soweit die Eingabe vom 21. Oktober 2019 mit konkreten Beweismitteln begründet werde - keine Gründe geltend gemacht, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, dass gleichzeitig festgehalten wurde, es vermöge sich jedoch die Frage zu stellen, ob mit der Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Oktober 2019 sinngemäss Revisionsgründe geltend gemacht würden, dass weiter festgestellt wurde, mit Schreiben vom 6. September 2019 habe das Migrationsamt des Kantons Zürich dem SEM die Meldung übermittelt, dass der Gesuchsteller seit dem 1. August 2019 unbekannten Aufenthalts sei, dass der Rechtsvertreter mit der genannten Verfügung unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert wurde, innert sieben Tagen ab deren Erhalt ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch einzureichen und zu erklären, ob der Gesuchsteller sich noch in der Schweiz befinde und ob er mit ihm in Kontakt stehe, dass der Gesuchsteller zudem aufgefordert wurde, Übersetzungen der mit der Eingabe vom 21. Oktober 2019 übermittelten, in singhalesischer oder tamilischer Sprache verfassten Beweismittel einzureichen, dass diese Verfügung dem Rechtsvertreter am 12. November 2019 zuging, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. November 2019 innert der gesetzten Frist ein das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6402/2018 vom 5. Juli 2019 betreffendes Revisionsgesuch einreichte, dass der Rechtsvertreter gleichzeitig mitteilte, der Gesuchsteller befinde sich in der Schweiz und habe sich beim zuständigen kantonalen Migrationsamt gemeldet, dass der Gesuchsteller hinsichtlich der verlangten Übersetzungen um Erstreckung der betreffenden Frist bis zum 3. Dezember 2019 ersuchte, dass die beantragte Fristerstreckung durch das Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2019 bewilligt wurde, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2019 verschiedene Übersetzungen einreichte, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2019 aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss gelangte, das Revisionsgesuch erweise sich als von vornherein aussichtslos, folglich den gestellten Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies und den einstweiligen Vollzugsstopp vom 4. November 2019 aufhob, dass der Gesuchsteller gleichzeitig unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch aufgefordert wurde, bis zum 27. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss mit Einzahlung vom 23. Dezember 2019 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) abschliessend über Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass dabei Art. 45 VGG festlegt, dass für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die entsprechenden Art. 121 128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden wird (Art. 21 Abs. 1 VGG), dass der Gesuchsteller durch das in Revision gezogene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31, Rz. 24 f.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.36), dass die Revision eines Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aus den in Art. 121 123 BGG genannten Gründen verlangt werden kann, dass die Revision in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können, dass im vorliegenden Verfahren der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht wird, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass das Revisionsgesuch damit begründet wird, der Gesuchsteller habe nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019 verschiedene Beweismittel beibringen können, die seine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachweisen würden, dass im Revisionsgesuch diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Gesuchsteller habe aufgrund eines unter sri-lankischen Asylsuchenden tamilischer Ethnie damals verbreiteten Gerüchts, wonach gegenüber den schweizerischen Behörden jegliche Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu verbergen sei, im Rahmen seines Asylgesuchs vom 28. Januar 2016 nicht offengelegt, dass er im Jahr 2000 bei der genannten Organisation eine Kampfausbildung begonnen habe und vier Jahre später in deren Luftwaffe aufgenommen worden sei, dass sich erweist, dass die eingereichten Beweismittel - ungeachtet der Frage, ob die behaupteten Tätigkeiten für die LTTE überhaupt eine zum heutigen Zeitpunkt bestehende asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermöchten - offensichtlich nicht geeignet sind, die behauptete Gefährdung glaubhaft zu machen, dass dies zunächst für die mit der Eingabe vom 21. Oktober 2019 eingereichten Photographien gilt, dass sich nämlich aus diesen Bildern - selbst wenn auf ihnen, wie im Revisionsgesuch behauptet, der Gesuchsteller in der Uniform der LTTE zu sehen sein sollte - keinerlei Schlüsse in Bezug auf die konkreten Umstände einer möglichen Tätigkeit in der genannten Organisation und eine allenfalls daraus resultierende Gefährdung ziehen lassen, dass zudem auch die mit dem Revisionsgesuch eingereichten, vom 8. Juni 2015 und vom 12. Juli 2019 datierenden angeblichen Vorladungen der sri-lankischen Polizei an den Gesuchsteller, wonach sich dieser am 11. Juni 2015 beziehungsweise am 15. Juli 2019 bei [...] einzufinden habe, in Bezug auf die behauptete Gefährdung offensichtlich nicht beweistauglich sind, dass diese Dokumente nämlich, wie den eingereichten Übersetzungen zu entnehmen ist, nicht im Sinne von Vorladungen an den Gesuchsteller adressiert wurden, sondern dass es sich dabei um behördeninterne Mitteilungen der B._______in Colombo an die Dienststelle der B._______ in C._______ handeln soll, dass nicht nachvollziehbar ist, wie der Gesuchsteller in den Besitz solcher Mitteilungen zwischen zwei Polizeibehörden gelangt sein könnte, wobei auch mit dem Revisionsgesuch keine entsprechenden Angaben gemacht werden, dass ausserdem in inhaltlicher Hinsicht auf die angebliche Vorladung vom 12. Juli 2019 auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Revisionsgesuch zur angeblichen Gefährdungssituation des Gesuchstellers nicht ersichtlich ist, weshalb er, nachdem er bereits am 26. November 2011 aus seinem Heimatstaat ausreiste, zum behaupteten Zeitpunkt überhaupt durch die sri-lankische Polizei beziehungsweise die B._______ zu einer Befragung hätte vorgeladen werden sollen, dass die angeblichen polizeilichen Vorladungen vom 8. Juni 2015 und vom 12. Juli 2019 nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Fälschungen zu qualifizieren sind, dass das vom 12. Juli 2019 datierende Dokument im Übrigen in revisionsrechtlicher Hinsicht ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre, da es erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2019 entstanden ist, dass des Weiteren auch die als Beweismittel eingereichte Anzeige des Vaters des Gesuchstellers bei der sri-lankischen Menschenrechtskommission offensichtlich nicht tauglich ist, eine zum heutigen Zeitpunkt bestehende asylrechtlich relevante Gefährdung des Gesuchstellers zu belegen, dass nämlich die genannte Anzeige vom 6. Mai 2013 datiert und sich auf Ereignisse zwischen den Jahren 2009 und 2011 bezieht, dass schon angesichts dieser zeitlichen Umstände nicht ersichtlich ist, inwiefern aus der Anzeige auf eine anhaltende Gefährdung des Gesuchstellers - der sich zum betreffenden Zeitpunkt bereits seit eineinhalb Jahren im Ausland befand - geschlossen werden könnte, dass mit dem Revisionsgesuch schliesslich eine angebliche polizeiliche Vorladung eingereicht wurde, welche nicht den Gesuchsteller selbst, sondern dessen Bruder betrifft, dass - ungeachtet dessen, dass bezüglich dieses Dokuments mit der Eingabe vom 3. Dezember 2019 trotz entsprechender Aufforderung keine Übersetzung eingereicht wurde - nicht ersichtlich ist, inwiefern sich allfällige Probleme des Bruders auf den Gesuchsteller selbst auswirken könnten, dass im Revisionsgesuch im Übrigen beantragt wird, das Urteil vom 5. Juli 2019 sei aufgrund der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka in Revision zu ziehen, dass damit keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, womit auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, dass dem Revisionsgesuch auch anderweitig nichts zu entnehmen ist, was in revisionsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein könnte, dass der angerufene Revisionsgrund somit nicht gegeben ist und das Revisionsgesuch folglich abzuweisen ist, dass als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist, dass die als Vorladungen der sri-lankischen Polizei vom 8. Juni 2015 und vom 12. Juli 2019 bezeichneten Beweismittel, die sich als Fälschungen erwiesen haben, in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Die als Beweismittel eingereichten angeblichen Vorladungen der sri-lankischen Polizei vom 8. Juni 2015 und vom 12. Juli 2019 werden eingezogen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: